Datum: In der bisherigen MLTB 2015 wurde für Traggerüste nicht auf den in der Anlage A1.2.8/4 entsprechenden Text verwiesen.

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1 Allgemein ge Aufgrund der weirhin regen europäischen Normungstätigkeit sind die datiern Verweisungen vor einer Veröffentlichung zu überprüfen, um z.b. Widersprüche zwischen der zivilrechtlich zu beachneden aktuellen Fassung und einer etwaig in der M VV TB zitiern älren Normenfassung zu vermeiden.. A Anlage A1.2.5/1, Nummer 1 DIN :xx muss DIN : laun. Anstatt auf DIN : soll auf DIN : Bezug genommen werden. Die Bezugnahme auf DIN : ist korrekt, so lange DIN EN : nicht in das offizielle Amtsblatt aufgenommen worden ist. A Anlage A1.2.5/1, Nummer 2 Die vorgenommene Ergänzung im zwein Satz ist irreführend. Bislang lau dieser Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenn in Holzwerkstoffen. Nunmehr wird der Satz ergänzt zu Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenn in Holzwerkstoffen, sofern die Holzwerkstoffe nicht im Sinne einer Beplankung oder als aufgekleb Verstärkung nach DIN : , Abschnitt 6.3, verwendet werden. Der Sinn der Ergänzung erschließt sich nicht. Der Satz soll laun: Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenn in Holzwerkstoffen. A Verweis auf Anlage A1.2.8/4 In der bisherigen MLTB 2015 wurde für Traggerüs nicht auf den in der Anlage A1.2.8/4 entsprechenden Text verwiesen.. A Verweis auf Anlage A1.2.8/5 ed Anlage A1.2.8/5 behandelt Arbeitsgerüs. Hier müss auf Anlage A1.2.8/4 verwiesen werden.. A.2 ge Die M VV TB enthält einige, z.t. nicht vollständige Wiederholungen der MBO. Insbesondere bei unvollständiger/abweichender Wiedergabe sllt sich die Frage, welches Dokument rechtsverbindlich ist. Wurden die Änderungen mit der Arbeitsgruppe zur MBO abgestimmt? U.E. ist es die Aufgabe der M VV TB, die allgemeinen Anforderungen der MBO Wiederholungen der MBO sind zu streichen. Ergänzungen oder Abweichungen sind entweder in die MBO einzubringen oder zu streichen. Sei 1 von 14

2 zu konkretisieren, nicht Verschärfungen zu formulieren. A zu Allgemeines b hochfeuerhe mmende Bauile ed/ Im letzn Absatz gibt es zudem einen Verweis auf A , dieser Absatz existiert bisher nicht! A Absatz Zu diesem Absatz ist festzusllen, dass er gegenüber den existierenden Prüfnormen erweir Anforderungen enthält und vor allen Dingen nicht klar ist, wie beispielsweise die Anforderung keine Rauchentwicklung zu prüfen ist! Wir weisen darauf hin, dass es insbesondere bei der Verwendung von Gipswerkstoffen auf der brandabgewandn Sei durchaus zum Austritt von Wasserdampf kommen kann, der rein optisch von Rauchentwicklung natürlich nur schwierig zu unrscheiden ist. Wir haln es für ausgesprochen problematisch, wenn in der MVVTB gegenüber den in Prüfnormen festgelegn Anforderungen bei der Prüfung raumabschließender Bauile zusätzliche, nicht definier Anforderungen erscheinen. Die gleiche Diskussion führen wir derzeit in Baden-Würtmberg. Unser derzeitiger Standpunkt aus wissenschaftlicher Sicht ist, dass die Anforderungen Raumabschluss und Wärmedämmvermögen mit den in den Prüfnormen der Normenreihe DIN 4102 bzw. den Prüfnormen zu den europäischen Klassifizierungen nach DIN EN ff. festgelegn Kririen auch für Bauilanschlüsse geln, aber keine darüber hinausgehenden Anforderungen erforderlich sind! Dies bedeut: Prüfung durch den Watbausch für den Raumabschluss und Prüfung der Temperaturkririen Δ T 140 K i. M. bzw. 180 K an Einzelsllen. Das Argument, dass brennbare Konstruktionen ja dabei zum Teil mitbrennen, ist aus unserer Sicht nicht relevant, da es um die Anforderungshöhe auf der brandabgewandn Sei geht. Diese muss eingehaln werden, auch dann, wenn die Konstruktion selbst ilweise mitbrennt. Im 2. Abschnitt unr b ist nach unserer Auffassung ein Fehler. Es müss dort heißen raumabschließende hochfeuerhemmende Bauile können in ihren tragenden und aussifenden Teilen auch aus brennbaren Baustoffen beshen (bei einer im Bauil durchgehenden Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen) oder insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen.. Sei 2 von 14

3 A Zu feuerbeständ ig: Hier wird ausgeführt, dass die Verwendung brennbarer Bestandile zulässig ist,..wenn die tragenden und aussifenden Bestandile keinen Beitrag zum Brand leisn (nichtbrennbar). Diese Formulierung ist nicht wirklich sinnvoll, es sei denn, man geht hier von gekapseln Bestandilen aus. A Außenwände Wieso sollen brennbare Komponenn in nicht tragenden Bauilen einen Feuerwiderstand von 30 Minun aufweisen? Der 3. Absatz ist ein Beispiel für einen Widerspruch zur MBO: Es wird dort festgehaln, dass Außenwandbekleidungen grundsätzlich in ihren einzelnen Bestandilen schwerentflammbar sein müssen (auch hier wieder ein Beispiel für eine Anforderung der MVVTB, die in der MBO im Prinzip schon enthaln ist). A Brandwände Auch hier werden Zusatzregelungen eingebracht, die für die Praxis verwirrend sein könnn. Denn es gibt ja Brandwandersatzwände, für die anderes bestimmt ist, z. B. die bekannn Doppelwände F30B-F90B. A Decken Zu 1. Absatz, 2. Satz: Dieser Satz ist zu streichen, da die Brennbarkeit oder Nichtbrennbarkeit der Decke mit der Verhinderung der Brandentshung nichts zu tun hat. Besser soll die Formulierung laun:.. wenn die tragenden und aussifenden Bestandile nur insofern einen Beitrag zum Brand leisn, der nicht zu einer Einschränkung des Raumabschlusses führt. Schön wäre natürlich, dass wenn schon Anforderungen in der MVVTB aufgenommen werden, diese z. B. laun würden: Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen in ihren einzelnen Bestandilen schwerentflammbar sein. Sofern die Einhaltung des Schutzziels der Behinderung der Brandausbreitung außerhalb der Primärbrandeinwirkungen auch durch Konstruktionen mit brennbaren Baustoffen nachgewiesen wird, sind diese zulässig. Der Satz im 3. Absatz Zusätzlich müssen Außenwandbekleidungen aus mehreren Bestandilen insgesamt schwerentflammbar sein. ist nicht sinnvoll, da nicht klar ist, wie insgesamt schwerentflammbar nachzuweisen ist. Streichen 1. Absatz, 2. Satz: Zur Verhinderung der Brandentshung müssen Decken nichtbrennbar sein, so weit nicht anderes bestimmt ist. A.3 ge Den Abschnitt 3.2 und den zugehörigen AGB sehen wir aus folgenden Gründen als sehr kritisch an: Es werden Anforderungen an VOC Emissionen für Bauproduk erhoben, obwohl die gesundheitliche Relevanz nicht belegt ist. Es werden Anforderungen an Produk gesllt, obwohl es bislang keinen allgemein anerkannn Stand der Technik oder der Wissenschaft zum Zusammenhang zwischen Produkmissionen und Innenraumluftqualität gibt. Sei 3 von 14

4 Die ohnehin europarechtlich problematischen Anforderungen an Produk werden z.t. auf andere Prüfverfahren als solche, die in existierenden harmonisiern Normen angegeben sind, bezogen. Es ist unverständlich und europarechtlich problematisch, dass für viele Produk erstmals Grenzwer für VOC eingeführt werden, während gleichzeitig ein europäisches VOC-Klassensysm eingeführt wird. Die Regelungen des Abschnitts 3.2 und des zugehörigen s ABG könn, ohne dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt, in vielen Fällen zu der Erfordernis von Bauwerksmessungen und damit zu einer deutlichen Veruerung des Bauens führen. A 3.1 und A 3.2 ge Zudem bleibt festzuhaln, dass unr A 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) zur Einhaltung der Anforderungen in A 3.1 und A 3.2 Nachweise gefordert werden. Wie diese Nachweise zu führen sind: Einmalnachweise/ kontinuierliche Nachweise ist in der VV TB nicht definiert. Damit bleibt der Entwurf der ABG in einem wesentlichen Punkt unvollständig! A 3.2 ge Wir sehen zudem, dass aufgrund hoher Komplexität in der Zusammensetzung von baulichen Anlagen, Bauilen und Bausätzen vorzugsweise die unr A 3.2 genannn alrnativen Verfahren der Nachweisführung von VOC über die Bauproduk erfolgen werden. Damit werden zusätzliche nationale Anforderungen an mitunr europäisch harmonisier Bauproduk gesllt. Dies ist u.e. nicht europarechtskonform. Art und Umfang der Nachweise sind zu präzisieren. A.3 mit ABG ist europarechtskonform zu überarbein. A und 2. Absatz Insbesondere die Verwendung des Wors alrnativ im zwein Absatz suggeriert, es gäbe ein üblicherweise angewendes Verfahren, z.b. eine Bauwerksmessung, zur Erfüllung der Anforderungen aus dem 1. Absatz. Solche Bauwerksmessungen sind aber nicht üblich. In der Regel werden aber Nachweise indirekt durch die Beschränkung der Emissionen aus den verwenden Produkn geführt. Dies soll auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden, da nur dann die Bedeutung der nachfolgend aufgelisn verfahren für Hersller und Verwender deutlich wird. A Absatz Die alrnativen Nachweise enthaln zu großen Teilen Anforderungen an Produk. Die in den Anlagen aufgelisn Nachweisverfahren differieren z.t. von denen Neuer Satzanfang: Der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen wird üblicher Weise über die... Alle alrnativen Nachweise auf Produkbene müssen alleine auf der Basis der in den harmonisiern Produktnormen deklariern Inhaltsstoffe und/oder Emissionen geführt werden können. Sei 4 von 14

5 der harmonisiern Produktnormen (hen) und/oder es werden Nachweise gefordert, die in den hen nicht enthaln sind. U.E. ist dies nicht EU-rechtskonform. A.3.2 Der bisherige Text laut: A 3.2 Tabelle, lfd. Nr. A Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen gemäß lfd. Nr. A und A sowie zur Sichersllung der Umweltverträglichkeit von Außenbauilen gemäß lfd. Nr. A sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhaln. Werden für die betroffenen Bereiche stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.b. Deckschichn, Ummanlungen) vorgesehen, so ist deren Schutzwirkung nachzuweisen. Wie und von wem ist zu prüfen? Handelt es sich um eine objekt- oder produkbzogene Prüfung? Letzre wäre wohl unzulässig. Ersre wäre wohl deutlich kosntreibend. Bedeut dies, dass z.b. bei jeder Parkettverlegung eine Innenraummessung durchzuführen ist? Wie wären ergänzende Prüfungen im Falle von Deckschichn bei harmonisiern Produkn europarechtskonform zu regeln? Sofern Nachweise überhaupt erforderlich sind, solln diese produkt- und nicht bauwerksbezogen geführt werden. Die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) basieren nach unserer Kenntnis auf dem AgBB Schema. Für Holzproduk galt das AgBB Schema bislang nicht. Uns sind auch keine Umstände bekannt, die eine Verschärfung der Anforderungen an Holzbauproduk begründen könnn. Die Nachweisverfahren differieren z.t. von denen der harmonisiern Produktnormen (hen) und/oder es werden Nachweise gefordert, die in den hen nicht enthaln sind. U.E. ist dies nicht EU-rechtskonform. Alle alrnativen Nachweise auf Produkbene müssen alleine auf der Basis der in den harmonisiern Produktnormen deklariern Inhaltsstoffe und/oder Emissionen geführt werden können. Für hölzerne Baustoffe, außer Fußbodenbeläge, ist in einer neuen Zeile Bezug auf die Chemikalienverbots-verordnung zu nehmen. Sei 5 von 14

6 A 3.2 C.2.3 Tabelle, lfd. Nr. A Tabelle, lfd. Nr. C Aus dem Geltungsbereich der ABG sind alle Holzproduk (außer Fußbodenbeläge) auszuschließen. Textile Bodenbeläge sind ein Bauprodukt, keine bauliche Anlage. Diese Regelung ist u.e. nicht europarechtskonform. Es fehlen die Polyurethanklebstoffe nach DIN EN und die EPI-Klebstoffe nach DIN EN C 3.21 Die HFHHolzR datiert aus dem Jahr Zu dieser Zeit war die Verwendung massiver Holzbauile, z.b. die Verwendung von Brettsperrholz und Brettschichtholzelemenn, noch wenig gebräuchlich. Es wäre hilfreich, wenn in C 3.21, 3. Spal, darauf hingewiesen würde, dass die Anforderungen der HFHHolzR sinngemäß auch auf Bauile aus Brettsperrholz und auf Brettschichtholzelemen angewendet werden können. Zudem soll HFHHolzR zeitnah überarbeit werden. ABG ge Uneinheitliche Terminologie: Gegenstand der Regelungen sollen Anforderungen an bauliche Anlagen sein. Bauliche Anlagen sind gem. 2 Abs. 1 MBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukn hergesll Anlagen. Zuständig für die Formulierung von Anforderungen an bauliche Anlagen i. S. v. Bauwerken ist der jeweilige Mitgliedsstaat, wohingegen die Zuständigkeit für die Formulierung von Anforderungen an Bauproduk bei der EU-Kommission liegt. Der Mitgliedsstaat ist nur befugt, Anforderungen an das Bauprodukt zu formulieren, sofern bisher keine harmonisier chnische Spezifikation für das betreffende Bauprodukt vorhanden ist. Bausätze sind gemäß Art. 2 Nr. 2 EU-BauPVO Bauproduk i. S. d. EU- BauPVO. Bauile und Baustoffe werden hergesllt, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden und sind ebenfalls Bauproduk. Durch unpräzise Formulierungen im aktuellen Entwurf der ABG besht Unklarheit über die Verbindlichkeit der Anforderungen sowie die Zuständigkeit. ABG ge Es werden Anforderungen an Emissionen, die bislang nur für Bodenbeläge galn (siehe DIBt-Mitilungen 04/2004) auf weire Bauile (z.b. Wand, Decke) ausgeweit. Diese zusätzlichen Anforderungen wurden nach unserer Kenntnis weder mit den Fachkreisen diskutiert noch wurden für die betroffenen Produk bislang die nationalen Grenzwer an die Europäische Kommission Die fehlenden Klebstoffe solln ergänzt werden. siehe links Da die Bestimmungen zu den Anforderungen auf unrschiedlichen gesetzlichen Vorschrifn beruhen und für die Definitionen unrschiedliche Kompenzen zwischen der EU und den Mitgliedsstaan beshen, schaffen diese unpräzisen Formulierungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die es aus Sicht der Holzwirtschaft dringend durch einheitliche Definitionen zu beseitigen gilt. Daher soll sich der Arbeitsentwurf auf die europarechtskonforme Anpassung der bisherigen produktspezifischen Anforderungen beschränken und nicht für Holzproduk (außer hölzerne Fußböden) angewendet werden. Sei 6 von 14

7 gemeldet. In vielen der uns bekannn, von der europäischen Kommission ausgesenden Mandatserweirungen zu gefährlichen Inhaltsstoffen finden sich die im 2 aufgelisn Stoffe nicht. In der gemeinsamen Erklärung des DIBt mit dem Deutschen Holzwirtschaftsrat (DHWR) vom (s. Anlage 2) wurde seins der Vertrer der Holzwirtschaft Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass die bisherigen Diskussionen um Holzemissionen zu einem negativen Image von Holz und Holzwerkstoffen in der Öffentlichkeit führen könnn. Der VHI, aber auch die einzelnen Unrnehmen der Holzwerkstoffindustrie haben in den letzn Jahren umfangreiche Unrsuchungen durchgeführt, die belegen, dass Emissionen aus Holzwerkstoffen zu keinerlei negativen gesundheitlichen Auswirkungen führen. In der vorgenannn Erklärung wurde festgehaln, dass eine Prüfung nach "AgBB" im Holzbereich nicht geplant ist. ABG ge Das EuGH Uril C-100/13 sllt klar, dass bei harmonisiern Bauprodukn keine zusätzlichen nationalen Anforderungen, wie eigene Prüfverfahren oder eigene Grenzwer, durch die Mitgliedsstaan auferlegt werden können. Letzres würde nach EuGH-Auffassung den freien Marktzugang in der Europäischen Union behindern und ist daher abzuschaffen. Als Folge des EuGH-Urils muss sich das DIBt grundsätzlich stärker als bisher in den europäischen Normungsprozess einbringen. Im Rahmen der harmonisiern Bauproduk können nur über den europäischen Normungsprozess national zusätzliche Anforderungen sowie Prüfverfahren oder Grenzwer formuliert werden. Über diesen Weg lässt sich das nationale Schutzniveau aufrechrhaln. Das DIBt verfolgt jedoch den Weg, die nationalen Schutzzielanforderungen von der Bauprodukn- auf die Bauwerksebene zu verlagern. ABG ge Nachweisverfahren: Sofern der aktuelle Entwurf der Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes auf Nachweisverfahren auf Produkbene verweist, müssen diese auf Basis der in den harmonisiern Produktnormen deklariern Inhaltsstoffen und Emissionen geführt werden können. Allerdings unrscheiden sich die genannn Nachweisverfahren ilweise von den auf europäischer Ebene harmonisiern Produktnormen (hen). In einigen Fällen werden zudem Nachweise gefordert, die in den hen nicht enthaln sind. Da das AgBB-Schema bisher nicht für Holzproduk galt, sllt die geplan Regelung in dem vorliegenden Entwurf eine wesentliche Ausweitung der Wir sllen fest, dass es mit dem vorliegenden ABG- Entwurf nicht gelungen ist, den Wechsel von der Bauprodukn- auf die Bauwerksebene zu vollziehen, da die Anforderungen wiederum auf die Bauprodukbene verlagert werden. Sei 7 von 14

8 bisherigen Anforderungen dar. Allerdings findet sich in dem Entwurf keine Begründung für diese erhebliche Verschärfung der Anforderungen an Holzbauproduk. Eine Begründung wäre jedoch ratsam, da solch ein nationaler Alleingang zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem europäischen Markt und zu Rechtsunsicherhein führen würde. Da zusätzliche nationale Anforderungen an bereits harmonisier Bauproduk grundsätzlich unzulässig sind, liegt somit ein Verstoß gegen die EU-BauPVO vor. Die Formulierung nationaler bauaufsichtlicher Anforderungen an Bauproduk, eingeschlossen Baustoffe" und Bauile, ist unzulässig. So hat der Europäische Gerichtshof beispielsweise in seinem Uril vom entschieden, dass beshende zusätzliche Anforderungen an CEgekennzeichne Bauproduk gegen die Bauproduknrichtlinie (89/106/EWG) verstoßen. Wir sprechen uns erneut dafür aus, alle Holzproduk (außer Fußbodenbeläge) aus dem Geltungsbereich der ABG auszunehmen. ABG 1 Abs 4 Nach unserer Kenntnis gibt es keinen wissenschaftlichen Konsens zu den mit diesem Begriff verbundenen Eigenschafn. Es solln keine bauaufsichtlichen Anforderungen ohne wissenschaftliche Grundlage erhoben werden. ABG 1 Abs 5 Bauliche Anlagen, Bauile, Bausätze und Baustoffe, die in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen eingebaut/verwendet werden, müssen die Anforderungen der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erfüllen. Wie ist gesundheitlich unbedenklich definiert? Auf welcher Grundlage? Wir bitn um Klärung ABG 1 Abs 5 Relevan Bauile sind z. B. Wand-, Decken- und Fußbodenaufbaun, bzw. deren Komponenn sowie im Kontakt zur Innenraumluft shende luftführende Anlagen. Bedeut dies künftig Prüfungen für alle Bauile: Wand, Decke, Boden, TGA? Wann ist eine Lüftungsanlage gesundheitlich unbedenklich? Wo sind allgemein anerkannt Art und Umfang der notwendigen Prüfungen geregelt? Die Anforderungen können nur auf den Tag der Übergabe bezogen sein. Wir bit um KLärung. Sei 8 von 14

9 ABG 1 Abs 7 Der derzeitige Text laut: Für bauliche Anlagen, Bauile, Bausätze und Baustoffe, die Abfälle zur Verwertung enthaln, für innovative Bauproduk, für radioaktive Bauproduk können weire Anforderungen erforderlich sein. Diese Regelung ist zu unpräzise. Es besht die Gefahr einer unrschiedlichen Auslegung in den Ländern. Wer beurilt, ob ein Produkt innovativ ist? Ein innovatives Produkt kann z.b. aus bekannn Komponenn beshen. Für ein derartiges Produkt gibt es keine weiren Anforderungen hinsichtlich Umwelt und Hygiene. ABG 2.1 Der unr 2.1 im Zusammenhang mit Ausschlusskririen formulier Hinweis Wird Altholz in Bauprodukn verwendet, sind die Vorgaben der Altholzverordnung zu beachn." wird grundsätzlich begrüßt. Wir möchn jedoch darauf hinweisen, dass die Altholzverordnung sich an die Altholzaufbereir richt und nicht an das Bauprodukt. Wie soll die Prüfung erfolgen? Mit dem Hinweis Wird Altholz in Bauprodukn verwendet, sind die Vorgaben der Altholzverordnung zu beachn, erübrigt sich der analytische Nachweis der PAK. Diese Stoffe können nur über Altholz in das Produkt eingebracht werden. Sofern infolge der Verwendung von Altholz Emissionen aus den Produkn zu erwarn sind, sind erforderlichenfalls Beschränkungen dieser Emissionen auf der Bauwerkseben zu formulieren oder ersatzweise Grenzwer für nach harmonisiern Produktregeln zu deklarierende Emissionen festzulegen. ABG 2.1 Unbehandels nicht verklebs Holz enthält Formaldehyd. Es ist unr 2.1 für Holzproduk klar zu sllen, dass von Produkn aus Holz und Holzwerkstoffen keine gesundheitlichen Gefahren für die Nutzer von Gebäuden ausgehen. Die Ausführungen zu Altholz sind zu streichen. Sei 9 von 14

10 ABG 2.1. Es wird die vollständige Deklaration der chemischen Zusammensetzung der Bauproduk gefordert. Essentiell und nicht geklärt ist der Aspekt des Danschutzes. Es ist sicher darzusllen, dass Rezepturen und andere Aspek, die letztlich mit hohen Investitionen erarbei Wettbewerbsvorile darsllen, nicht an Drit gelangen. ABG 2.1 Unklar ist der Umgang mit Emissionen/Inhaltsstoffen, die in einem Produkt nicht enthaln sein können. Muss trotzdem geprüft werden? Gibt es eine Deklarationsmöglichkeit ohne Prüfung?. ABG ABG ABG Der derzeitige Text laut: Die Inhaltsstoffe baulicher Anlagen, Bauile, Bausätze und Baustoffe werden anhand der vom Hersller gemachn Angaben zu dessen chemischer Zusammensetzung bewert. Von wem? Vom Archikn? Kann der das im Regelfall? Der derzeitige Text laut: Die Angaben müssen vollständig und eindeutig sein und insbesondere bei mehrschichtigen bzw. aus mehreren Komponenn beshenden baulicher Anlagen, Bauile, Bausätze und Baustoffen auch alle Einzelzusammensetzungen umfassen. Wer versichert die Vollständigkeit? Eine Offenlegung von Betriebsgeheimnissen ist inakzeptabel. Der derzeitige Text laut: Im Folgenden sind Anforderungen im Hinblick auf die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie von Ammoniak und Nitrosaminen beschrieben. Es ist produktspezifisch festzulegen, welche Paramer relevant sind. Weire Emissionen gefährlicher Stoffe lein sich ggf. aus der chemischen Zusammensetzung der baulichen Anlagen, Bauile, Bausätze und Baustoffe ab. In diesen Fällen sind entsprechende Nachweisverfahren zu erarbein sowie Sei 10 von 14

11 Anforderungen festzulegen. Wer legt dies fest? Eine Offenlegung von Betriebsgeheimnissen ist inakzeptabel. Die Regelung ist u.e. nicht europarechtskonform. ABG Die unr im ABG-Entwurf einbezogene ISO Kammerprüfung wird für die Formaldehydmessung abgelehnt. Die Formaldehydmessungen haben entsprechend der harmonisiern Produktnorm nach EN zu erfolgen. Auch entsprechen die Festlegungen nicht den in europäischen Produktnormen geregeln Vorgaben. Die Prüfung kann nur nach dem dort [in der jeweiligen europäischen Produktnorm] geregeln Verfahren erfolgen. ABG Die Festlegungen aus sind für europäische Produk nicht korrekt. Eine Prüfung oder Bewertung mit einem abweichendem Verfahren ist nicht europarechtkomform. Die in einer harmonisiern Produktregel festgelegn Prüf- und Bewertungsmethoden sind ausschließlich anzuwenden. ABG ed Der Normenentwurf pren 16516: kann sich im Rahmen eines Einspruchverfahrens noch ändern, welches nicht unüblich ist. Dies würde, bei einer Modifikation des Normentwurfs, zu weiren Mehrbelastungen durch die erneu Prüfung von Produkigenschafn führen. ABG ge Weirhin wird anstatt auf europäische EU-LCI Wer auf nationale umfangreichere NIK-Wer Bezug genommen. Wir haln es für wenig zielführend, dass zeitgleich durch die DG Growth der CEU an einem Delegad Act eines EU VOC Declaration Format für VOC aus Bauprodukn gearbeit wird. In dieses Verfahren hat sich Deutschland über das DIBt durch einen eigenen Vorschlag eingebracht (s. DS 287 und DS 288). Allerdings gibt es inzwischen auch kritische Sllungnahmen, die auf eine Diskrepanz zwischen den deutschen und den europäischen Festlegungen hinweisen. Mit dem Entwurf der VVTB und der darin enthalnen ABG werden somit erneut nationale, von europäischen Festlegungen abweichende Festlegungen getroffen. Dies führt in jedem Fall zu zusätzlichen Prüfungen für den deutschen Markt und damit zu zusätzlichen Kosnbelastungen für die überwiegend von KMU gepräg Daher sind Prüfmethoden und Deklarationspflichn für gefährliche Inhaltsstoffe in den entsprechenden Produktnormen zu verankern. Es soll dabei ausschließlich Bezug auf die europäischen EU-LCI- Klassen genommen werden müssen. Sei 11 von 14

12 Holzindustrie, was weder trag- noch nachvollziehbar ist und daher abgelehnt wird. Die harmonisiern Produktnormen sehen die Prüfung von Emissionen/Inhaltsstoffen i.d.r. nur für sehr wenige Inhaltsstoffe vor. ABG Gruppenbildungsparamer und Auswahl des repräsentativen Produkts (worst case-szenario) ABG Ammoniak und Nitrosamine spielen bei Holzwerkstoffen keine Rolle. Die Emissionsmessungen haln wir für unnötig. ABG Es werden Grenzwer für VVOCS angegeben, obwohl Prüfmethoden und Grenzwer derzeit noch Gegenstand wissenschaftlicher Unrsuchungen sind. ABG Bei den PCP-Messungen wird darauf verwiesen, dass der Gehalt an PCP in den von einer Behandlung erfassn Teilen mit 5 mg PCP/kg nicht überschritn werden darf. Holzwerkstoffe werden generell nicht mit PCP behandelt. PCP kann allenfalls über Altholz eingeschleppt werden, was sich aber im fertigen Produkt hinsichtlich des behandeln Teils nicht mehr differenzieren lässt. ABG 2 Der im 2 enthalne Hinweis auf NIK-Wer und die NIK-Arbeitsgruppe im AgBB ist nicht korrekt. Es kann dazu keine nationalen Zuständigkein mehr geben. ABG 2 Tabelle 1 Die in der Tabelle 1 aufgeführn NIK-Wer für diverse Stoffe gehen über die Mandatserweirungen zu gefährlichen Stoffen in den Produktnormen hinaus und beschränken sich nicht auf die EU-LCI-Lis. Auch dies ist aus unserem Verständnis nicht EU-konform, da damit zusätzliche Prüfungen für den deutschen Markt erforderlich werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die laufenden Arbein auf europäischer Ebene zu einem europäischen VOC-Klassensysm. Sofern Prüfungen erforderlich sind, soll eine Gruppenbildung für alle Produktgruppen möglich sein. Die derzeitige Regelung sllt eine einseitige Bevorzugung xtiler Bodenbeläge dar. Streichung Regelungen zu VVOC solln gestrichen werden, bis wissenschaftliche Arbein abgeschlossen und diskutiert sind. Diese Ergebnisse sind abzuwarn. ABG ff NIK-Lis Es gibt eine europäische LCI-Lis, die die NIK-Wer ersetzt. Es soll für Festlegungen auf die kommende europäische VOC-Klassifizierung Bezug genommen werden. Sei 12 von 14

13 ABG Anlage 3 Der derzeitige Text laut: Technische Regel Bauaufsichtlich e Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukn, Anwendung von Bauarn Technische Regel - Nachträgliche Bewehrungsan schlüsse Sei 171, Tabelle 1.3.1: Bauaufsichtl iche Anforderung und Zuordnung der Klassen nach DIN EN : Sei 158, 2., 1. Spiegelstrich Die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes werden primär von Produkn beeinflusst, die nennenswer Anile organischer Natur enthaln und daher zur Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen neigen. Dies sind insbesondere zum Beispiel die nachfolgend aufgeführn Produk:... Dazu ist festzusllen: Nicht nur natürliche Baustoffe emittieren flüchtige organische Verbindungen. Nur einige dieser Verbindungen sind gesundheitsrelevant. Flüchtige organische Emissionen klingen i.d.r. rasch ab. Das späre Nutzerverhaln (Ausstattung und späre Nutzung, darin auch Lüftung, Pflege und Reinigung) haben einen deutlich höheren und zeitlich länger andauernden Einfluss auf die Innenraumluftqualität. Daher sind die Verschärfungen bezüglich natürlicher Baustoffe inakzeptabel. Es gibt einen Verweis, dass die EU-Kommission das Mandant M/0367 geändert hat, so dass das wesentliche Merkmal Glimmen/Schwelen in den oben genannn Produktnormen verankert werden muss. Dazu gibt es eine Entscheidung der europäischen Kommission AG 003/4/1. Die MVVTB verlangt: Eine Angabe dazu ist erforderlich. Problem: Es gibt zwar inzwischen eine Prüfnorm für Glimmen (EN 16733), aber noch keine Klassifizierungsnorm dafür. Insofern läuft diese Regelung ins Leere. Anforderungen widerspricht den nachfolgenden Darsllungen S 164, Bild 2. Wir vermun, dass die Stäbe auch zur Querkraftübertragung geeignet sind. Sei 13 von 14

14 Nachträgliche Bewehrungsan schlüsse mit eingemörln Bewehrungsstä ben Technische Regel - Nachträgliche Bewehrungsan schlüsse Nachträgliche Bewehrungsan schlüsse mit eingemörln Bewehrungsstä ben Sei 161, 5.1 ed Der Schlusssatz doppelt die Strichaufzählung. Er soll gestrichen werden. Sei 171, Tabelle 1.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassen nach DIN EN : Hier gibt es eine Fußno *, die sich auf das Glimm- und Schwelverhaln von Baustoffen bezieht. U. a. wird hier EN und EN erwähnt. Es gibt einen Verweis, dass die EU-Kommission das Mandant M/0367 geändert hat, so dass das wesentliche Merkmal Glimmen/Schwelen in oben genannn Produktnormen verankert werden muss. Dazu gibt es eine Entscheidung der europäischen Kommission AG 003/4/1. Die MVVTB verlangt: Eine Angabe dazu ist erforderlich. Problem: Es gibt zwar inzwischen eine Prüfnorm für Glimmen (EN 16733), aber noch keine Klassifizierungsnorm dafür. Insofern läuft diese Regelung ins Leere. Sei 14 von 14

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