Arbeitspapier 8: Scheidung und Scheidungsfolgen. A. Auflösung der Ehe
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- Jens Damian Böhler
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1 1 Arbeitspapier 8: Scheidung und Scheidungsfolgen A. Auflösung der Ehe I. Scheidung Aus 1564 BGB ergibt sich, dass eine Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch einen gerichtlichen Beschluss (bis zum durch ein gerichtliches Urteil) geschieden werden kann. Die Ehe ist mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung einer Ehe erfolgen kann, ergeben sich aus 1565 bis 1568 BGB. 1. Wie wird die Ehe geschieden? Aus 1564 S. 1 BGB ergibt sich, dass die Scheidung der Ehe nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten erfolgen kann. Die Ehe kann also nicht von Amts wegen geschieden werden 1. Die Ehe wurde bis zum durch ein gerichtliches Urteil geschieden. Die Ehe war mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Eine Auflösung der Ehe etwa durch einen notariellen Vertrag war und ist nicht möglich 2. Ab dem , ab der Geltung des FamFG, erfolgt die Scheidung der Ehe und die Entscheidung über Folgesachen durch Beschluss ( 142 Abs. 1 FamFG). Es gibt Sachen, sogenannte Folgesachen, die zusammen mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden. Dazu gehören der Versorgungsausgleich, der kraft Gesetzes durchgeführt wird. Es muss also für die Durchführung des Versorgungsausgleichs kein Antrag beim Gericht gestellt werden. Folgesachen sind weiter Unterhaltssachen betreffend das Kind und den Ehegatten, Wohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtsachen. Auch Regelungen zur elterlichen Sorge zumal zum Umgang und zur Herausgabe eines Kindes können Folgesachen sein. Hält das Gericht allerdings hier die Einbeziehung in das Scheidungsverfahren nicht für sachgerecht, so trennt das Gericht diese Sachen ab und führt sie als selbstständige Familiensachen weiter ( 137 Abs. 5 S. 2 FamFG). 2. Wann kann eine Ehe geschieden werden? Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist ( 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gericht muss die Ehe scheiden, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Dem Gericht bleibt hier kein Ermessensspielraum 3. Nach 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Darauf, welcher Ehegatten letztlich die Schuld am Scheitern der Ehe hat, kommt es nicht an. Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben. Dies ergibt sich so direkt nicht aus dem Gesetz, sondern aus einem Rückschluss aus 1565 Abs. 2 BGB. Leben die Ehegatten nämlich noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde ( 1565 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist hier, dass dem Antragsteller das Fortführen der Ehe auf dem Papier unzumutbar ist 4. Z. B liegen bei einer Frau, die eine außereheliche Beziehung zu einem Dritten aufgenommen hat und die von diesem Dritten ein 1 Berger in Jauernig, BGB, 1564 Rdnr Lüderitz/Dethloff, FamR, 6 Rdnr Lüderitz/Dethloff, FamR, 6 Rdnr BGH, FamRZ 1981, 127.
2 2 Kind erwartet, die Voraussetzungen für einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vor. Der Frau ist es zuzumuten, das Trennungsjahr abzuwarten und danach den Scheidungsantrag zu stellen 5. Härtegründe können etwa Misshandlungen des antragstellenden Ehegatten oder der anderen Familienmitglieder darstellen, ferner schwere Beleidigungen mit grober Eheverletzung oder demütigende Beschimpfungen Unter welchen Voraussetzungen ist von einem Scheitern der Ehe auszugehen? Nach 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und darüber hinaus auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sind wieder herstellen. Das Gericht muss also zunächst prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Definiert wird das Getrenntleben, also das Aufheben der ehelichen Lebensgemeinschaft, in 1567 BGB. Danach leben die Ehegatten dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und dieser Zustand deshalb gegeben ist, weil ein Ehegatte wegen der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft dies so gewollt hat. Möglich ist nach 1567 Abs. 1 S. 2 BGB auch das Getrenntleben in der Ehewohnung. Erforderlich ist dafür, dass die Eheleute die Nutzung der Ehewohnung untereinander aufteilen also in der Ehewohnung räumlich getrennt leben und wechselseitig jegliche Versorgungsleistungen einstellen 7. Ob die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht, ist an Hand der Vorstellungen, die Ehegatten bei Beginn der Ehe von der Gestaltung ihrer Ehe hatten, vom Gericht zu prüfen. Für die Prognose, ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, ist festzustellen, ob die Ehegatten noch bereit sind, sich zu versöhnen oder ob sie sich endgültig getrennt haben. Hat zum Beispiel ein Ehegatte einen neuen Partner und ist er nicht bereit, die neue Partnerschaft aufzugeben, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten wieder herzustellen, so ist nicht zu erwarten, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen werden. 4. Gibt es eine Vermutung für das Scheitern der Ehe? Nach 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und wenn entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Das Gericht prüft dann nur noch von Amts wegen, ob die Ehegatten tatsächlich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Jahr getrennt gelebt haben. Haben die Ehegatten kurzzeitig wieder zusammengelebt, um eine Versöhnung zu versuchen, so unterbricht ein solches kurzes Zusammenleben die Jahresfrist nicht. Dies ergibt sich aus 1567 Abs. 2 BGB. Ein kurzes Zusammenleben ist regelmäßig ein solches, das weniger als drei Monate gedauert hat 8. Beispiel: Die Eheleute haben sich am getrennt. Im Juni 2008 haben sie drei Wochen Urlaub miteinander verbracht. Die Ehefrau stellt am 1. Februar 2009 den Scheidungsantrag. Das Trennungsjahr ist abgelaufen, weil die dreiwöchige Urlaubszeit im August 2008 auf den Lauf des Trennungsjahres keine Auswirkungen hatte. 5 OLG Naumburg, NJW 2005, 1812; a.a. OLG Brandenburg, NJOZ 2004, 1084, für den Fall, dass die schwangere Frau mit ihrem außerehelichen Partner in der früheren Ehewohnung lebt. 6 Schael in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 6 Rdnr Vgl. dazu Staudinger-Rauscher, BGB, 1567 Rdnr. 59ff. 8 Palandt-Brudermüller, BGB, 1567 Rdnr. 8.
3 3 Leben die Ehegatten drei Jahre lang getrennt, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht prüft nicht mehr, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. 5. Kann die Scheidung der Ehe in Ausnahmefällen verhindert werden? Nach 1568 BGB soll eine Ehe, obwohl sie gescheitert ist, nicht geschieden werden, wenn dies ausnahmsweise zum Schutz der gemeinsamen minderjährigen Kinder oder zum Schutz des anderen Ehegatten erforderlich ist. Um die sogenannte Kinderschutzklausel anwenden zu können, müssen die Belange gemeinsamer minderjähriger Kinder tangiert sein. Auf Befindlichkeiten von Stiefkindern kommt es hier nicht an. Die Härteklausel greift nicht schon dann ein, wenn das minderjährige Kind grundsätzlich die Scheidung der Ehe seiner Eltern abgelehnt. Hat das minderjährige Kind allerdings angedroht, Suizid zu begehen, für den Fall, dass sich die Eltern scheiden lassen, so kann ausnahmsweise der Scheidungsantrag zurückgewiesen werden. Das Gericht muss Umstände, die eine Zurückweisung des Scheidungsantrages zum Zwecke des Schutzes des Kindeswohls rechtfertigen könnten, von Amts wegen berücksichtigen. Solche Umstände sind auch von Amts wegen zu ermitteln 9. Zur Anwendung der persönlichen Härteklausel für den anderen Ehegatten kommt es nur dann, wenn die schwere Härte durch die Scheidung selbst verursacht oder zumindest wesentlich mit verursacht wird. Es müssen objektiv außergewöhnliche Umstände vorliegen. So reicht es nicht, wenn zum Beispiel ein psychisch labiler Alkoholiker sich Halt auf Grund eines Fortbestehens der Ehe verspricht. Auch ein hohes Alter des nicht scheidungswilligen Ehegatten und die Befürchtung der Vereinsamung nach der Scheidung reichen nicht. Gleiches gilt für eine drohende Abschiebung des nicht scheidungswilligen Ehegatten. Besteht die begründete Gefahr, dass der nicht scheidungswilligen Ehegatte im Fall der Scheidung der Ehe Suizid begeht, so kann dies ausnahmsweise dazu führen, dass der Scheidungsantrag des anderen Ehegatten abgelehnt wird 10. Will sich ein Ehegatte auf persönlichen Härtegründe berufen, so muss er die außergewöhnlichen Umstände, die die schwere Härte begründen, darlegen und beweisen. Das Gericht darf solche außergewöhnlichen Umstände nicht von Amts wegen ermitteln. 11 Das Familiengericht darf nach 127 III FamFG darüber hinaus solche Umstände im Verfahren auch nur dann berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind. II. Aufhebung der Ehe Nach 1313 BGB kann eine Ehe durch Beschluss aufgehoben werden. Die Ehe ist dann mit Rechtskraft der Entscheidung für die Zukunft aufgelöst ( 1313 S. 2 BGB). Die Aufhebungsgründe ergeben sich aus 1314 BGB und sind hier abschließend geregelt. 12 Aufgehoben werden kann eine Ehe nach 1314 I BGB, wenn die Eheschließung entgegen einem Eheverbot erfolgte. Es muss ein Verstoß gegen 1303 BGB (Ehemündigkeit), 1304 BGB (Geschäftsfähigkeit), 1306 (Doppelehe), 1307 (Eheschließung unter Verwandten), 1311 BGB (Eheschließung durch einen Vertreter oder Boten) vorliegen. Aufgehoben werden kann die Ehe ferner, wenn ein Fall von 1314 II BGB ( Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit) vorliegt. 9 Vgl. dazu zum alten Recht Zöller, ZPO, 616Rdnr. 6, jetzt Bumiller/Harders, FamFG, 127 Rn Vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 1568 Rdnr Vgl. dazu zum alten Recht Zöller, ZPO, 616Rdnr. 6, jetzt Bumiller/Harders, FamFG, 127 Rn Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael 5 Rn. 120
4 4 Die Aufhebung kann in den Fällen des 1314 II Nr. 2-4 BGB nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem Aufhebungsgrund beantragt werden. In den anderen Fällen, also Gründe nach 1314 I BGB und 1314 II Nr. 1 und Nr. 5 BGB läuft keine Antragsfrist. Im Einzelfall ist die Aufhebung nach 1315 BGB ausgeschlossen. Wer den Aufhebungsantrag stellen kann, ergibt sich aus 1316 BGB. Die Folgen der Aufhebung ergeben sich aus 1318 BGB. Es gibt Unterhaltsanspruche zumindest für den getäuschten Ehegatten, ferner güterrechtliche Ansprüche. B. Scheidungsfolgen I. Nachehelicher Unterhalt Durch die Reform des Unterhaltsrechts wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten nach der Scheidung gestärkt BGB bringt dies zum Ausdruck. Dort ist jetzt geregelt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Nur dann, wenn er dazu außer stand ist, hat er nach den Regel aus 1570ff BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. 1. Welche Unterhaltstatbestände gibt es? Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung wird geschuldet, wenn einer der Unterhaltstatbestände, die im Gesetz genannt sind, erfüllt ist. Unterhalt kann ein Ehegatte von dem anderen dann verlangen, wenn er wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder ( 1570 BGB), wegen Alters ( 1571 BGB), wegen Krankheit oder Gebrechen ( 1572 BGB), wegen des Fehlens einer angemessenen Erwerbstätigkeit ( 1573 BGB), wegen eines Anspruchs auf Ausbildung oder Fortbildung ( 1575 BGB) oder aus Billigkeitsgründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss und daher unterhaltsbedürftig ist. 2. Wann besteht eine Unterhaltsverpflichtung? Nachehelicher Unterhalt wird geschuldet ab Rechtskraft der Scheidung. Voraussetzung ist, dass der Unterhalt begehrende Ehegatte seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ( 1578 BGB) nicht durch eigene Einkünfte decken kann, dass der Anspruchsteller also bedürftig ist ( 1569,1577 BGB). Der Anspruchsteller ist dann nicht bedürftig, wenn er sich aus seinen eigenen Einkünften und seinem eigenen Vermögen selbst unterhalten kann. Dabei muss der unterhaltsberechtigte den Stamm seines Vermögens nicht verwerten, wenn die Verwertung entweder unwirtschaftlich ist oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre ( 1577 Abs. 3 BGB). 3. Wie wird der Anspruch berechnet? Bei der Berechnung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gibt es keine Unterschiede zur Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs. Es wird zunächst der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind bedarfsdeckend anzurechnen. Geht der Unterhaltsberechtigte keiner Tätigkeit nach, obwohl er erwerbsverpflichtet wäre oder hat er z.b. aufgrund der Ausübung einer Teilzeittätigkeitein zu geringes Einkommen, so werden ihm fiktive Einkünfte zugerechnet. 4. Welche Möglichkeiten der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gibt es? a. 1578b BGB 1578b BGB gilt für alle Unterhaltstatbestände. Diese Regelung ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum in das BGB aufgenommen worden. Möglich ist nach 1578b Abs. 1 BGB eine betragsmäßige Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf, ferner sieht das Gesetz die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vor ( 1578b Abs. 2 BGB). Nach 1578b Abs. 3 BGB ist die
5 5 betragsmäßigen Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs neben der zeitlichen Begrenzung möglich. Mittlerweile gibt es umfangreiche Rechtsprechung zur Frage der Begrenzung des nachehelichen Unterhalt. Auch der Unterhalt wegen Krankheit kann nach 1578b BGB begrenzt werden 13. b BGB Nach 1579 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten selbst unter Berücksichtigung der Belange gemeinsamer Kinder grob unbillig wäre. Die Gründe, wann eine grobe Unbilligkeit anzunehmen ist, sind im Gesetz selbst angeführt ( 1579 Nr. 1 bis 8 BGB). II. Sonstige Folgen der Scheidung 1. Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, findet im Fall der Scheidung einer Ehe von Amts wegen statt. Auch im Fall der Eheaufhebung wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt ( 1318 Abs. 3 BGB). Die rechtlichen Grundlagen haben sich jedoch zum verändert. Während bis zum die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich grundsätzlich im BGB enthalten waren, gilt seit dem das Versorgungsausgleichsgesetz. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden und werden Ansprüche, Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausgeglichen. Das System des VA nach alten Recht war kompliziert. Bezweckt war der Ausgleich nur in eine Richtung. Ein Hin- und Herausgleich zwischen den einzelnen Anrechten der Ehegatten war untersagt. Da die Rentenanwartschaften West mit den Rentenanwartschaften Ost nicht vergleichbar waren, und ein Hin- und Herausgleich nicht stattfinden konnte, wurde nach 2 VAÜG in den Fällen, in denen ein Ehegatte die höheren Westanwartschaften und der andere die höheren Ostanwartschaften hatte, das Verfahren zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Seit dem werden nach dem VersAusglG alle Versorgungen hälftig geteilt, auch wenn es dadurch zu einer Hin- und Herausgleichung kommt. Beispiel nach altem Recht: Mann Frau Gesetzliche. RV Berufsständische Versorgung Summe Ausgleich 200 Mann bekommt BGH, Urt. v XII ZR 44/09-.
6 6 Dasselbe Beispiel nach neuem Recht Mann Frau Diff. Mann Frau Gesetzl. RV Betr. AV Entsprechend ist bei Ost (=angleichungsdynamischen)- und Westanwartschaften (=regeldynamischen) zu verfahren. Der VA kann jetzt durchgeführt werden. Einbezogen wurden und werden in den Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit ist nach 3 VersAusglG die Zeit ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Alle Anwartschaften, die in diesen Zeitraum fallen, werden nach 3 II VersAusglG ausgeglichen, alle anderen Anwartschaften nicht. Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt, ohne dass ein Antrag auf dessen Durchführung gestellt werden müsste. Etwas anders gilt nur bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren. Dann findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt ( 3 III VersAusglG). Grundsätzlich erfolgt die sogenannte interne Teilung nach 10ff VersAusglG. Es findet also eine Teilung bei dem Versorgungsträger statt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Ist dies nicht möglich, weil die Voraussetzungen von 14 II VersAusglG vorliegen oder weil ein Recht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ausgeglichen werden muss ( 16 VersAusglG), so wird zulasten des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person bei einem anderen Versorgungsträger zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht begründet. Ausnahmsweise findet ein Versorgungsausgleich dann nach 27 VersAusglG nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Gedacht werden kann als eine solche Öffentlichkeit etwa dann, wenn die Eheleute bis zur Scheidung zehn oder 15 Jahre getrennt gelebt haben und nur ein Ehegatte in dieser Zeit noch Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere beispielsweise schon Altersrente bezog. 2. Ehewohnung und Haushaltsgegenstände/Hausrat Können sich die Ehegatten über die künftige Nutzung der Ehewohnung und über die Verteilung des gemeinsamen Hausrats nicht einigen, so kann das Gericht auf Antrag die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und dem Hausrat regeln. Grundlage sind die Regelungen in 1568a BGB zur Ehewohnung und in 1568b BGB zu den Haushaltsgegenständen. Werden können nach 1568b BGB nur noch solche Gegenstände des Haushalts, die im Miteigentum der Ehegatten stehen. Eine Zuteilung von Haushaltsgegenständen, an denen ein Ehegatte allein Eigentum hatte, ist im Gegensatz zu der Regelung in 9 Hausratsverordnung nicht mehr möglich. Insoweit findet nur noch ein güterrechtlicher Ausgleich statt. 14 Im Rahmen der Wohnungszuweisung wird ein an der Wohnung bestehendes Mietverhältniss nach 1568a III BGB umgestaltet. Der Ehegatte, dem die Wohnung allein überlassen wird, tritt in ein von dem anderen Ehegatten allein abgeschlossenes Mietverhältnis ein beziehungsweise setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Dr. T. Große-Boymann Palandt/Brudermüller, BGB, 1568b Rnr. 2.
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