P R O T O K O L L. über die Sitzung des GEMEINDERATES der STADTGEMEINDE MÖDLING am Freitag, dem 1.Oktober 2010 im Sitzungssaal des Mödlinger Rathauses

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "P R O T O K O L L. über die Sitzung des GEMEINDERATES der STADTGEMEINDE MÖDLING am Freitag, dem 1.Oktober 2010 im Sitzungssaal des Mödlinger Rathauses"

Transkript

1 P R O T O K O L L über die Sitzung des GEMEINDERATES der STADTGEMEINDE MÖDLING am Freitag, dem 1.Oktober 2010 im Sitzungssaal des Mödlinger Rathauses Beginn: Uhr Ende: Uhr Anwesend: Bürgermeister LAbg. Hans Stefan Hintner Vizebürgermeister Mag.Gerhard Wannenmacher Vizebürgermeister Andreas Holzmann Vizebürgermeister KommR Dir.Ferdinand Rubel Stadträtin Mag.Ulrike Binder Stadtrat Daniel Könczöl Stadtrat DI Dr.Leopold Lindebner Stadtrat Robert Mayer Stadträtin Franziska Olischer Stadträtin Verena Schwendemann Stadtrat Mag.Dr.Gerald Ukmar Stadtrat Mag.(FH) Paul Werdenich Gemeinderat Techn.Rat Ing.Günther Brückler Gemeinderat Reg.Rat Konrad Brüger Gemeinderätin Evelyn Buchleitner Gemeinderat Martin Czeiner Gemeinderat Ing.Michael Danzinger Gemeinderätin Silvia Drechsler Gemeinderätin Rosemarie Forster Gemeinderätin Maria Hintner Gemeinderat Klaus Hochkogler, MA Gemeinderat Michael Kanyka Gemeinderätin OSR Sabine Karl-Moldan Gemeinderat Christoph Kny Gemeinderat Florian Kolomaznik Gemeinderätin Eva Maier Gemeinderat Askin Öztürk Gemeinderat Friedrich Panny Gemeinderat Klaus Percig Gemeinderat Rainer Praschak Gemeinderätin Cornelia Rausch Gemeinderat Stephan Schimanowa Gemeinderat DI Heinz Tarmastin Gemeinderätin Anna-Theres Teichgräber Gemeinderat Harald Thau Gemeinderat DI Alfred Trötzmüller Gemeinderätin Dr.Karin Wessely Gemeinderat Markus Wildeis Gemeinderat Mag.DI Walter Windsteig

2 -2- entschuldigt: GR Inge Hasenöhrl GR Dkfm. Ernst Rudroff außerdem waren anwesend: Stadtamtsdirektor Mag. Raimund Schneider Stadtamtsdirektor Stellvertreter Dr. Peter Klumpp Stadtbaudirektor Ing.Werner Deringer Kammeramtsdirektor Peter Dörner Ing.Alexander Steppan

3 TAGESORDNUNG: Bürgermeister LAbg. Hans Stefan Hintner 1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolles vom 25.Juni Bericht des Bürgermeisters 4. Schriftliche Anfragen Vbgm. KommR. Dir. Ferdinand Rubel (Finanzen, Liegenschaften, Stadtbad und Marketing) 5. Sachkostenoptimierung Beauftragung Value Dimensions Consulting GmbH. 6. Ersatzbeschaffung des Parkraumbewirtschaftungssystems in der Parkgarage Lerchengasse 7. Stadttheater: Sanierung Bühnenelektrik, Podium und tw. Bestuhlung 8. Subvention Bühne Mayer (Teilerneuerung techn. Anlage, Licht, Podest) 9. Änderung der Kanalabgabenordnung 10. Änderung der Abfallwirtschaftsgebühr- und Abfallwirtschaftsabgabenverordnung 11. Änderung der Wasserabgabenverordnung 12. Verordnung betreffend Neufestsetzung der Hundeabgabe Stadträtin Mag. Ulrike Binder (Bau, Infrastruktur und Verwaltung) 13. Luftschutzstollen Brühlerstraße und 50-52; Geltendmachung der Ersitzung des Eigentums gegenüber der Bundesimmobilien GmbH 14. Löschung einer Reallast ob der EZ 1693, KG Mödling (Steinfeldergasse 32) 15. Kanalsanierungen Hauptsammelkanal Stadtrat Mag. Dr. Gerald Ukmar (Stadtentwicklung, Raumplanung und Stadterneuerung) 16. Änderung des Bebauungsplanes Teilweise Aufhebung des Ein- und Ausfahrtsverbotes in der Sr. Maria Restituta-Gasse

4 Stadtrat HR DI Dr. Leopold Lindebner (Forst, Gärtnerei, Agrar, Fuhrpark und Bauhof) 17. Schließung öffentlicher WC-Anlagen 18. Neuordnung Naturalleistungen Vbgm. Mag. Gerhard Wannenmacher (Verkehr, Umwelt, Energie und IKT) 19. Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung in der Scheffergasse 20. Verlegung der Straßenbeleuchtung und Sanierung der Bushaltestelle im Bereich Enzersdorfer Straße Umweltmanagementsystem Bewertung der UMS-Einheiten 22. Österreichischer Bergrettungsdienst Subvention 2009 Vbgm. Andreas Holzmann (Waserwerkg, Kläranlage und Friedhof) 23. Wasserleitungskataster 2010, 1. Bauabschnitt-Beauftragung der Ingenieurleistungen Stadtrat Rober Mayer (Sport, Jugend und Jumelage) 24. Verein Tender; Mobiles Streetworking 2010 Stadtrat Mag.(FH) Paul Werdenich (Kultur) 25. Subvention des Kulturreferates 26. Verein Theater zum Fürchten Verlängerung des Förderungsvertrages Stadträtin Verena Schwendemann (Schule, Kindergarten, Spielplätze, Familie und Soziales) 27. Subvention 2. Halbjahr 2010 Volkshilfe und Hilfswerk 28. Turnsaalvergabe 2010/ Errichtung einer massiven Einzäunung beim öffentlichen Spielplatz Hyrtlpark 30. Essen auf Rädern; Indexanpassung per Dringlichkeitsantrag des Verwaltungsreferates betreffend Abschluss je eines Kaufvertrages mit Frau Brigitte Wandl und Familie Hönigl hinsichtlich der gemeindeeigenen Grundstücke Nr. 4/10 und 4/11, beide EZ 61, KG Ebreichsdorf (Liegenschaftsangelegenheit Schranawand)

5 32. Dringlichkeitsantrag der FPÖ betreffend Installierung von Aufsichtsräten bei ausgelagerten Gesellschaften der Gemeinde 33. Dringlichkeitsantrag der FPÖ betreffend Erneuerung der Telefonanlage 34. Dringlichkeitsantrag der Grünen betreffend Nominierung Europa-Gemeinderat/-rätin 35. Dringlichkeitsantrag der SPÖ betreffend Entfernung von Blumentrögen in der Andreas-Hofer-Gasse 36. Dringlichkeitsantrag der SPÖ betreffend Ausstellung von Meldebestätigungen für Neugeborene am Babypoint im Krankenhaus Mödling

6 Top 3. Bericht des Bürgermeisters: Zur Anfrage von Herrn GR Florian Kolomaznik hinsichtlich der farblichen Gestaltung des Pepi Wagner-Durchganges darf ich berichten, dass gemäß der Auskunft des Stadtbauamtes die Betonmauern entlang des Pepi Wagner-Durchganges beim Bahnhof der ÖBB-Infrastruktur-Bau AG gehören. Aus diesem Grund ist auch der Eigentümer dieser Betonmauern für die Erhaltung und äußere Gestaltung zuständig. Seitens des Jugendreferates wurde mit dem Verein Haus der Jugend Kontakt aufgenommen und könnte eine Gestaltung des Durchganges in Absprache mit der Eigentümerin gemeinsam mit dem Haus der Jugend im Zuge des nächstjährigen Ferienspiels angedacht werden. Zur Anfrage des Klubs der Sozialdemokratischen GemeinderätInnen hinsichtlich der Förderung von Sicherheitseinrichtungen hat mir das Kammeramt der Stadtgemeinde Mödling berichtet, dass 13 von 18 Gemeinden des Bezirkes Sicherheitseinrichtungen nicht fördern. 5 Gemeinden des Bezirkes fördern diese Einrichtungen mit einem Höchstsatz von 10% der Anschaffungskosten und einen nach oben hin limitierten Förderbetrag. Das Land NÖ fördert 30% der Anschaffungskosten mit variablen Höchstförderbeträgen. Seitens des Kammeramtes wurde ein Richtlinienentwurf zur Förderung von Maßnahmen ausgearbeitet, wobei eine Umsetzung aus budgetären Gründen im Jahr 2010 nicht möglich war. Nach den Budgetverhandlungen für das Jahr 2011 wird feststehen, ob eine derartige Förderung leistbar ist. Das Kammeramt hat mir auch mitgeteilt, dass grundsätzlich Mehrfachförderungen durch Bund, Länder und Gemeinde kritisch zu hinterfragen ist. Auch scheint der Bedarf nach derartigen Förderungen durchaus begrenzt zu sein, da im Jahr 2010 bisher nur 5 diesbezügliche Anfragen bei der Stadtgemeinde Mödling eingelangt sind. Zur Anfrage des Klubs der Sozialdemokratischen GemeinderätInnen hinsichtlich der Videoüberwachung im Stadtgebiet hat mir das Verwaltungsreferat berichtet, dass derzeit aktuell 13 Video-Überwachungskameras, 13 Attrappen von Video- Überwachungskameras und 2 Webcams im Auftrag der Stadtgemeinde Mödling im Gemeindegebiet installiert sind. Die Entscheidung über die Installierung von Video- Kameras, Webcams bzw. Attrappen trifft das für den Überwachungsbereich zuständige Referat. Eine Speicherung von Daten bei den Video-Überwachungskameras bzw. bei den Webcams erfolgt nicht. Aus diesem Grund entfällt auch eine Registrierungspflicht. Die Stadtgemeinde Mödling hat auch keine Kompetenz als Behörde in Datenschutzangelegenheiten tätig zu sein, aus diesem Grund können auch keine rechtlichen Auskünfte in Datenschutzangelegenheiten erteilt werden. In diesem Zusammenhang darf ich berichten, dass die von Gemeinderätin Drechsler und Gemeinderat Schimanowa eingebrachten Anzeigen und Klagen gegen die Mödlinger Volkspartei sowie gegen die Volkspartei NÖ allesamt verworfen wurden und eine kostenpflichtige Abweisung der Klagen erfolgt ist. Damit ist klargestellt, dass sowohl die Stadtgemeinde Mödling als auch die Volkspartei sämtliche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes genauestens einhalten. Zur Anfrage von Frau GR in Eva Maier hinsichtlich der Sanierung des Frauenhauses teilt mir das Kammeramt der Stadtgemeinde Mödling mit, dass auf Grundlage des Ergebnisses der Budgetverhandlungen für das Jahr 2011 die Entscheidung getroffen werden soll, ob eine Aufnahme dieses Projektes nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel in das Investitionsprogramm möglich ist. Hingewiesen wird darauf, dass die Stadtgemeinde Mödling bereits im Jahr 2004 mit Gesamtkosten von rund

7 EUR ,-- Sanierungen durchgeführt hat und im Frauenhaus auch ein Zubau errichtet hat. Hinsichtlich der Anfrage von Frau GR in Eva Maier hinsichtlich der Durchführung von Fahrrad-Demonstrationen teilte mir das Verkehrsreferat der Stadtgemeinde Mödling mit, dass gemäß der österr. Rechtsordnung eine Beschränkung von Demonstrationen im Wesentlichen nicht besteht. Die Fahrrad-Demonstrationen haben bereits mehrfach stattgefunden und ersuche ich den auch für die Verkehrsangelegenheiten zuständigen Herrn Vzbgm. Mag. Gerhard Wannenmacher im Rahmen dieser Demonstrationen auf die Verkehrsbedürfnisse besonders zu achten. Zum Dringlichkeitsantrag der FPÖ-Mödling in der Sitzung des Gemeinderates am 25.Juni 2010 hinsichtlich der Reduktion der Beleuchtung hat mich der nachstehende Bericht des Referates für Umwelt, Verkehr, Energie und IKT erreicht, den ich dem Gemeinderat nunmehr wie folgt zur Kenntnis bringe:

8 STADTGEMEINDE MÖDLING Sitzungsvorlage Zahl: Betrifft III-S Sachkostenoptimierung - Beauftragung Value Dimensions Consulting GmbH. Behandelt im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad am: TOP.: 4 und Marketing... Beschlossen im - Beantragt im Stadtrat... am: TOP.: 11 [762] Beschlossen im Gemeinderat... am: TOP.: 5 Berichterstatter: Vzbgm. Dir. KommR Ferdinand Rubel SACHVERHALT: Einer Kostenoptimierung kommt in Zeiten erheblicher Aufwandssteigerungen bei gleichzeitig sinkenden bzw. stagnierenden Einnahmen besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich wird bemerkt, dass Gegenstand dieser Beschlussfassung Agenden der laufenden Verwaltung sind. Es wurden von der Leitung des Kammeramts und Finanz-Stadtrat Vzbgm GDir KommR Ferdinand Rubel mehrere Vorgespräche mit der Fa. Value Dimensions bezüglich einer Sachkostenoptinierung geführt. Die Value Dimensions Consulting GmbH ist auf derartige Projekte spezialisiert, hat eine Referenzliste vorgelegt und verfügt über Erfahrung im Gemeindebereich. Die Value Dimensions Consulting GmbH ortet nach ersten Analysen Einsparungspotential u.a. bei folgenden Positionen: Energie, Chemikalien, Reinigung, Treibstoff, Telekommunikation und IKT. Eine Geheimhaltungsvereinbarung wurde unterzeichnet. Die Referenzwerte zur Ermittlung der Einsparungen werden im Sommer bzw. Herbst 2010 von der Leitung des Kammeramtes in Kooperation mit der Value Dimensions Consulting GmbH erarbeitet. Die Entscheidung über die konkrete Bearbeitung jener Kostenblöcke mit Abgang erfolgt nach Abschluss der Analysephase und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kammeramts bzw. Finanzreferenten. Das Honorar wird rein auf Erfolgsbasis (33% der p.a. erzielten Einsparung auf 2 Jahre Laufzeit) ermittelt. Die Stadtgemeinde Mödling ist berechtigt, für jedes Projektthema nach jedem Projektjahr eine Abrechnung zu verlangen, wenn ihrer Meinung nach die errechneten Einsparungen nicht erreicht wurden, um der Value Dimensions Consulting GmbH die Möglichkeit flankierender Maßnahmen bzw. einer Honoraranpassung einzuräumen. Die Zahlung erfolgt in 4 gleichen Teilbeträgen, die erste bei Projektabschluss voraussichtlich im Dezember 2010 bzw. im Jänner 2011, die weiteren drei im Abstand von jeweils 6 Monaten. Die Bedeckung ergibt sich durch die erzielten Einsparungen und wird im 2. Nachtragsvoranschlag 2010 und im Voranschlag 2011 detailliert vorgesehen. Das Klubsprecher-Übereinkommen vom wurde von den Klubsprechern der ÖVP, der Klub der Mödlinger Grünen und der Liste Wir für Mödling sowie der Liste Kanyka unterzeichnet. Keine Unterschrift wurde vom Klub der FPÖ geleistet SV DOC

9 Antrag: Es möge beschlossen werden, die Value Dimensions Consulting GmbH mit einer Sachkostenoptimierung auf Erfolgshonorarbasis zu den oben angeführten Bedingungen zu beauftragen und die Bedeckung im 2. Nachtragsvoranschlag 2010 und im Voranschlag 2011 vorzusehen SV DOC

10 Im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing am wurde vorgeschlagen, dem vorstehenden Antrag zuzustimmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am beschlossen, vorgelegten Antrag zu genehmigen und an den Gemeinderat weiterzuleiten. Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit angenommen Stimmenthaltung : Vbgm. Holzmann, STR Mag(FH). Werdenich [765] Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am beschlossen, den vom Stadtrat vorgelegten Antrag zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit angenommen Gegenstimmen: Vzbgm.Holzmann, STR Mag.(FH) Werdenich, GR Drechsler, GR Schimanowa, GR Rausch, GR Panny Stimmenthaltung: GR Buchleitner An die Abteilung Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing zur weiteren Erledigung aufgrund des Beschlusses Mödling, 11. November 2010 Der Bürgermeister: i.a SV DOC

11 STADTGEMEINDE MÖDLING Sitzungsvorlage Zahl: Betrifft III-L Ersatzbeschaffung des Parkraumbewirtschaftungssystems in der Parkgarage Lerchengasse Behandelt im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing... Beschlossen im - Beantragt im Stadtrat... Beschlossen im Gemeinderat am: TOP.: 5 am: am: TOP.: 12 TOP : 6[762] VAST: Ansatz: Frei: 1/ , ,00 Berichterstatter: Vzbgm. Dir. KommR Ferdinand Rubel SACHVERHALT: Die Tiefgarage Lerchengasse wurde in den Jahren 1999/2000 errichtet (Parkplätze insgesamt: 103, davon derzeit vermietet: 12 und verkauft: 26) und es ist seitdem eine Ascom Multipark-Anlage zur Bewirtschaftung installiert. Seit einigen Wochen ist die Anlage außer Betrieb, da Einzelkomponenten kaputt sind und keine Ersatzteile verfügbar sind. Die Anlage entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Es wurden Angebote von 4 Unternehmen eingeholt und mit allen Bietern Gespräche im Kammeramt geführt. Folgende Unternehmen wurden kontaktiert: Fa. Cable-link, Elektro-Software-Netzwerktechnik Gmbh 1230 Wien, Kolpingstraße 14 Fa. Designa, Verkehrsleittechnik Gmbh Wien, Jochen Rindt-Straße 9 Fa. Gesig Gesellschaft für Signalanlagen Gesellschaft m.b.h Wien, Wögingergasse 11 Fa. Skidata AG, 2345 Brunn/Geb., Europaring F Die Systeme berücksichtigen auch die Bezahlung über Bankomatkarten bzw. Kreditkarten. Alle Unternehmen haben zum Teil umfassende Referenzen in Österreich. Die Ersatzteilgarantie beträgt zumindest 10 Jahre. Fernwartungen über Telefon bzw. Internet sind Stand der Technik. Vorgeschlagen wird der Abschluss eines Wartungsvertrages auf die Dauer von 5 Jahren. PREISSPIEGEL SV DOC

12 Neue Parkraumbewirtschaftungsanlage Tiefgarage Lerchengasse - Ersatzbeschaffung Angebotenes Fabrikat ZEAG Designa Gesig Skidata Bieter cable link Designa GESIG Skidata Summe inkl. Montagearbeiten , , , ,00 20% Ust , , , ,00 Gesamtkosten , , , ,00 Gewährleistung/Jahre 3 1/Lebensdauer 2 2 Wartunsgvertrag /Jahr 1.050,00 860,00 543, ,00 20% USt. 210,00 172,00 108,60 250,00 Brutto 1.260, ,00 651, ,00 Die Bedeckung ist unter der VAST 1/ gegeben. Das Klubsprecher-Übereinkommen vom wurde von den Klubsprechern der ÖVP, der SPÖ, und dem Klub der Mödlinger Grünen unterzeichnet. Keine Unterschrift wurde vom Klub der FPÖ geleistet. Antrag: Es möge beschlossen werden, das Parkraumbewirtschaftungssystem in der Tiefgarage Lerchengasse zu erneuern und der Fa. Cable link zu Gesamtkosten von EUR ,-- exkl. USt. den Auftrag zu erteilen. Weiters möge beschlossen werden mit der Fa. Cable Link einen Wartungsvertrag über 5 Jahre zu jährlichen Kosten von EUR 1.050,-- exkl. USt. abzuschließen. Die Bedeckung ist unter der VAST 1/ gegeben SV DOC

13 Im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing am wurde vorgeschlagen, dem vorstehenden Antrag zuzustimmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am beschlossen, vorgelegten Antrag zu genehmigen und an den Gemeinderat weiterzuleiten. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am beschlossen, den vom Stadtrat vorgelegten Antrag zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen An die Abteilung Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing zur weiteren Erledigung aufgrund des Beschlusses Mödling, 11. November 2010 Der Bürgermeister: i.a SV DOC

14 STADTGEMEINDE MÖDLING Sitzungsvorlage Zahl: Betrifft III-S Stadttheater: Sanierung Bühnenelektrik, Podium und tw. Bestuhlung Behandelt im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing... Beschlossen im - Beantragt im Stadtrat... Beschlossen im Gemeinderat... am: TOP.: 9 am: am: TOP.: 13 TOP : 7[762] Berichterstatter: Vzbgm. Dir. KommR Ferdinand Rubel SACHVERHALT: Die Hauselektrik im Bühnenbereich des Stadttheaters ist überaltert und nicht mehr funktionsfähig (1 neuer Dimmerkasten, 1 Patchcase (Verteiler) und die Neuverkabelung von rund 70 Dimmerleitungen sind nötig). Gleiches gilt für die Zuschauertribüne am Balkon, welche dringend sanierungsbedürftig ist sowie ein Teil der Bestuhlung im Parkett. Vor Spielbeginn der Herbstsaison müssen diese Arbeiten zum Weiterbetrieb des Stadttheaters unbedingt abgeschlossen sein. Der Verein Theater zum Fürchten ist außerstande diese Renovierungen zu bezahlen. Es liegen Kostenvorschläge über insgesamt ,00 inkl. 20% Ust. vor. Gegenüber den ursprünglichen Kostenvoranschlägen von ,00 ergibt sich eine Einsparung von 7.000,00, sodass mit dem ursprünglich nur für die Erneuerung der Bühnenelektrik akkordierten Betrag nun auch die dringend nötige Erneuerung der Bestuhlung und Instandsetzung des Podiums am Balkon möglich ist. Das Klubsprecherübereinkommen vom wurde von den Klubsprechern der ÖVP und dem Klub der Mödlinger Grünen unterschrieben. Die Kosten werden beim Land NÖ zur Förderung eingereicht, die Förderquote wird voraussichtlich zwischen 30% und 50% liegen. Die Bedeckung wird im 2. Nachtragsvoranschlag 2010 unter der Haushaltsstelle 5/ vorgesehen. Antrag: Es möge beschlossen werden, die Bühnenelektrik im Stadttheater (1 neuer Dimmerkasten, 1 Patchcase (Verteiler) und die Neuverkabelung von rund 70 Dimmerleitungen), das Podium sowie einen Teil der Bestuhlung mit einem maximalen Kostenrahmen von ,00 inkl. 20% Ust. zu sanieren und die Bedeckung im 2. Nachtragsvoranschlag 2010 vorzusehen. Die Kosten werden beim Land NÖ zur Förderung eingereicht SV DOC

15 Im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing am wurde vorgeschlagen, dem vorstehenden Antrag zuzustimmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am beschlossen, vorgelegten Antrag zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen[764] Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am beschlossen, den vom Stadtrat vorgelegten Antrag zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen [766] An die Abteilung Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing zur weiteren Erledigung aufgrund des Beschlusses Mödling, 11. November 2010 Der Bürgermeister: i.a SV DOC

16 STADTGEMEINDE MÖDLING Sitzungsvorlage Zahl: Betrifft III-BM Subvention Veranstaltungstechnik Bühne Mayer (Licht, Podest, Mischpult) Behandelt im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad am: TOP.: 12 und Marketing... Beschlossen im - Beantragt im Stadtrat... am: TOP.: 14 Beschlossen im Gemeinderat... am: TOP.: 8 Berichterstatter: Vzbgm. Dir. KommR Ferdinand Rubel SACHVERHALT: Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ersucht die Freie Bühne Mayer die Stadtgemeinde Mödling um Unterstützung zur teilweisen Erneuerung der technischen Anlage (Lichtmischpult, Verkabelung, Podest) da diese im Laufe der vergangenen 20 Jahre bereits in die Jahre gekommen ist. Die Freie Bühne Mayer bietet mit ihrem Spielbetrieb mit mehr als 100 Vorstellungen pro Jahr einen wesentlichen kulturellen Beitrag für Mödling. Es wird daher vorgeschlagen, die teilweise Erneuerung der technischen Anlage der Freien Bühne Mayer mit EUR ,-- ( 2010: 8.500,--, 2011: 8.500,--) gegen Rechnungslegung zu unterstützen. Antrag: Es möge beschlossen werden, der Freien Bühne Mayer eine Förderung für die teilweise Erneuerung der technischen Anlage in der Höhe von EUR ,-- gegen Rechnungslegung zu gewähren. Die Bedeckung erfolgt im 2. Nachtragsvoranschlag 2010 unter der Haushaltstelle 1/ sowie im Voranschlag SV DOC

17 Im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing am wurde vorgeschlagen, dem vorstehenden Antrag zuzustimmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit angenommen Stimmenthaltung: Mag. DI Windsteig Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am beschlossen, vorgelegten Antrag zu genehmigen und an den Gemeinderat weiterzuleiten. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen [764] Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am beschlossen, den vom Stadtrat vorgelegten Antrag zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen An die Abteilung Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing zur weiteren Erledigung aufgrund des Beschlusses Mödling, 11. November 2010 Der Bürgermeister: i.a SV DOC

18 STADTGEMEINDE MÖDLING Sitzungsvorlage Zahl: Betrifft III-K Änderung der Kanalabgabenordnung Behandelt im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad am: TOP.: 13 und Marketing... Beschlossen im - Beantragt im Stadtrat... am: TOP.: 15 [762] Beschlossen im Gemeinderat... am: TOP.: 9 Berichterstatter: Vzbgm. KommR Ferdinand Rubel SACHVERHALT: In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling am wurde beschlossen, die Gebührenhaushalte einer zweijährigen Evaluierung zu unterziehen. Seit der letzten Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr mit wurden Investitionen in der Höhe von rd ,00 für die Instandhaltung des Mödlinger Kanalsystems und ,00 für den Ankauf von 2 Kanalspülwägen, jeweils exkl. 20%Ust., aufgewendet. In den nächsten Jahren ist mit weiteren Erneuerungsmaßnahmen von 6 Mio. zu rechnen. Laut aufrechtem Bescheid der NÖ Wasserrechtsbehörde ist darüber hinaus das gesamt Kanalsystem regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen (u.a. durch kostenintensive laufende Befahrungen mittels Kanal-TV), über welche der NÖ Landesregierung Bericht zu erstatten ist. So sind beispielsweise Fehlanschlüsse, Grundwassereintritte oder ungeeignete Dimensionierungen laufend mit erheblichem Kostenaufwand zu beheben. Der Einheitssatz für die Kanalanschlussabgabe (Regenwasser- und Schmutzwasser) wurde zuletzt mit erhöht. Eine Anpassung der Kanalgebühren ist daher notwendig um die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im gesamten Stadtgebiet sicherzustellen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat zuletzt in der Sitzung vom die Änderung der Kanaleinmündungsabgabe mit folgenden Einheitssätzen beschlossen: Kanaleinmündungsabgabe: für den SW-Kanal EUR 10,81 für den RW-Kanal EUR 9,95 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat zuletzt in der Sitzung vom die Änderung der Kanalbenützungsgebühr mit folgendem Einheitssatz beschlossen: SV DOC

19 Kanalbenützungsgebühr: für den SW-Kanal EUR 2,-- Die Kanalbaukosten und der Jahresaufwand wurden für die gesamte Kanalanlage neu berechnet und die Einheitssätze werden neu festgelegt. Die neuen Einheitssätze sollen wie folgt lauten: Kanaleinmündungsabgabe: für den SW-Kanal EUR 14,81 für den RW-Kanal EUR 14,97 Seit 1988 wurde der Regenwasserkanal von 31,197 km um 17,701 km auf 48,898 km verlängert, ohne dass die Einmündungsgebühr in diesem Zeitraum angehoben wurde. Kanalbenützungsgebühr: für den Schmutzwasserkanal EUR 2,40 für SW-Kanal in Kombination mit RW-Anschluss EUR 2,64 (SW-Kanal +10%) Auszug aus dem NÖ Kanalgesetz zur Erläuterung: Gem. 3: (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche BF(Abs2) mit dem Einheitssatz (Abs.3) (2) Die Berechnungsfläche BF wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.h. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Gem. 5: (2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche BF und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebäudeanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. (3) Die Berechnungsfläche BF ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschossenen Geschossflächen. Die Geschossfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m² und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Die Änderung der Kanalabgabenordnung soll mit in Kraft treten. Gleichzeitig wird festgelegt, dass diese Gebühren- bzw. Abgabenanpassung im Jahr 2012 so rechtzeitig einer Evaluierung zuzuführen ist, dass bei nicht unbedingter Notwendigkeit der Beibehaltung der Gebühren- bzw. Abgabenansätze über den hinaus, wiederum eine Reduktion der Gebühren- bzw. Abgabenansätze mit Wirksamkeit beschlossen werden soll SV DOC

20 Antrag Es möge beschlossen werden, wie im Sachverhalt beschrieben, die beiliegende einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildende Verordnung zu genehmigen und zu erlassen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat in seiner Sitzung am beschlossen: V E R O R D N U N G KANALABGABENORDNUNG der Stadtgemeinde Mödling 1 In der Stadtgemeinde Mödling werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben. 2 A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen SCHMUTZWASSERKANAL 1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß 3 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 mit EUR 14,81 festgesetzt. 2) Gemäß 6 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von EUR ,71 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm zugrunde gelegt. B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen REGENWASSERKANAL 1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß 3 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 mit EUR 14,97 festgesetzt. 2) Gemäß 6 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von EUR ,35 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm zugrunde gelegt SV DOC

21 3 Ergänzungsabgaben Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden. 4 Sonderabgaben Ergibt sich aus 4 NÖ Kanalgesetz 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. 5 Vorauszahlungen Gemäß 3a NÖ Kanalgesetz 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß 2 zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der Höhe von 80 % der gemäß 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben zu erheben. 6 Kanalbenützungsgebühren für den Schmutz- und Regenwasserkanal 1) Die Kanalbenutzungsgebühren sind nach den Bestimmungen des 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu berechnen. 2) Der Einheitssatz für die Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für den Schmutzwasserkanal (ohne Regenwasseranschluss) mit EUR 2,40 festgesetzt. Hinweis: Für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswässer wird ein um 10 % erhöhter Einheitssatz verrechnet. 7 Zahlungstermine Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, ohne weitere Aufforderung bar an die Gemeindekassa oder auf ein Konto der Stadtgemeinde Mödling zu entrichten SV DOC

22 8 Ermittlung der Berechnungsgrundlagen Die Berechnungsgrundlagen werden durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer festgelegt. 9 Umsatzsteuer Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung. 10 Schlussbestimmungen 1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. 2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die bis dahin geltenden Abgabenund Gebührensätze anzuwenden SV DOC

23 Im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing am wurde vorgeschlagen, dem vorstehenden Antrag zuzustimmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am beschlossen, vorgelegten Antrag an den Gemeinderat weiterzuleiten. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen [765] Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am beschlossen, den vom Stadtrat vorgelegten Antrag zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit angenommen Gegenstimmen: Klub der SPÖ ohne GR Rudroff, Klub der FPÖ An die Abteilung Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing zur weiteren Erledigung aufgrund des Beschlusses Mödling, 11. November 2010 Der Bürgermeister: i.a SV DOC

24 STADTGEMEINDE MÖDLING Sitzungsvorlage Zahl: Betrifft III-A Änderung der Abfallwirtschaftsgebühr- und Abfallwirtschaftsabgabenverordnung Behandelt im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad am: TOP.: 14 und Marketing... Beschlossen im - Beantragt im Stadtrat... am: TOP.: 16 [762] Beschlossen im Gemeinderat... am: TOP.: 10 Berichterstatter: Vzbgm. KommR Ferdinand Rubel SACHVERHALT: In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling am wurde beschlossen, die Gebührenhaushalte einer zweijährigen Evaluierung zu unterziehen. So wurden für verschiedene Erhaltungsmaßnahmen auf der Müllumladestation (z.b. Erneuerung des Regenwasserfilterbeckens, Anschaffung eines Eternitcontainers, Asphalt- und Zaunausbesserungen etc.) ,00 aufgewendet, die Errichtung eines Flugdaches zur Lagerung von Elekroaltgeräten und Grünschnitt schlug mit ,00 zu Buche. Ab dem Jahr 2011 ist mit jährlichen Kosten von rd ,00 zu rechnen. Dazu kommen geringere Schrottverkaufserlöse, der massive Anstieg wilder Müllablagerungen (stark erhöhter Aufräumungs-, Transportund Entsorgungsaufwand) sowie die Neuanlage und Revitalisierung mehrerer Altstoffsammelinseln. Ab dem Jahr 2011 gibt es die bundesgesetzliche Verpflichtung zur Abfalldatenmengenmeldung an das Umweltbundesamt per EDM (Electronic Data Management), welches softwaretechnisch administrativ Mehrkosten verursachen wird. Daher ist eine Anpassung der Abfallwirtschaftsabgabe erforderlich. Die Abfallwirtschaftsgebühr, welche zuletzt mit erhöht wurde, bleibt unverändert. Die Anpassung der Abfallwirtschaftsabgabe erfolgt aus den o.a. Gründen und ist als Garant für eine saubere und lebenswerte Stadt notwendig. Die Änderung der Abfallwirtschaftsverordnung soll mit in Kraft treten. Gleichzeitig wird festgelegt, dass diese Gebühren- bzw. Abgabenanpassung im Jahr 2012 so rechtzeitig einer Evaluierung zuzuführen ist, dass bei nicht unbedingter Notwendigkeit der Beibehaltung der Gebühren- bzw. Abgabenansätze über den hinaus, wiederum eine Reduktion der Gebühren- bzw. Abgabenansätze mit Wirksamkeit beschlossen werden soll SV DOC

25 Antrag Es möge beschlossen werden, wie im Sachverhalt beschrieben, die beiliegende einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildende Verordnung sowie das beiliegende Adressverzeichnis (lt. Beilage A) zu genehmigen und zu erlassen. 1 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2010 aufgrund der 23 und 28 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 verordnet: I. VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSCHREIBUNG VON ABFALLWIRTSCHAFTSGEBÜHREN UND ABFALLWIRTSCHAFTSABGABEN II. ABFALLWIRTSCHAFTSVERORDNUNG 2 Pflichtbereich Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet. 3 Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten Neben Müll (Restmüll, Altstoffe, kompostierbare Abfälle) werden folgende Abfallarten in die Erfassung und Behandlung einbezogen: Sperrmüll 4 Erfassung und Behandlung von Abfällen (1) Abfälle sind getrennt nach Restmüll, Altstoffen, kompostierbaren Abfällen und Sperrmüll zu sammeln. (2) Restmüll und kompostierbare Abfälle sind in den zugeteilten für die wiederkehrende Benützung geeigneten Müllbehältern zu sammeln und werden von der Liegenschaft abgeholt. (3) Zusätzlich zu den zugeteilten Restmülltonnen können bei vorübergehendem Mehrbedarf auch Restmüllsäcke von der Gemeinde bezogen werden. (4) Altstoffe sind in die im Gemeindegebiet (Sammelinseln) befindlichen Müllbehälter einzubringen. 4.1 Altpapier wird in besonders gekennzeichneten Spezialbehältern gesammelt. Fassungsraum 240, 770 oder 1100 Liter, roter Deckel SV DOC

26 4.2 Weißglas wird in besonders gekennzeichneten Spezialbehältern gesammelt. Fassungsraum 1m³, weiße Großflächenkleber. 4.3 Buntglas wird in besonders gekennzeichneten Spezialbehältern gesammelt. Fassungsraum 1m³, grüne Großflächenkleber. (5) Restmüll wird einer Verbrennung, Altstoffe werden einer Verwertung zugeführt, Biomüll wird kompostiert. (6) Getrennt von Sperrmüll sind Eisen, Eisenschrott und sonstige Metalle im Altstoffzentrum in der Müllumladestation Mödling, Viaduktstraße 5, 2353 Guntramsdorf einzubringen. Im Pflichtbereich werden jährlich 5 Abfuhrplan 52 Einsammlungen von Restmüll 52 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen durchgeführt. Die genauen Sammeltermine werden jährlich gesondert bekannt gegeben. Die Sperrmüllsammlung erfolgt 1-mal jährlich gegen vorherige Anmeldung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zu den angeführten Öffnungszeiten Sperrmüll in folgendes Sammelzentrum einzubringen: Müllumladestation Mödling, Viaduktstraße 5, 2353 Guntramsdorf 6 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus dem Behandlungsanteil. (2) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine. (3) Die Grundgebühr beträgt: I. Für die Abfuhr von Restmüll/Müll 1) Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr a) für einen Müllbehälter von 120 Liter Fassungsvermögen EUR 4,07 b) für einen Müllbehälter von 240 Liter Fassungsvermögen EUR 8,14 c) für einen Müllbehälter von 770 Liter Fassungsvermögen EUR 28,49 d) für einen Müllbehälter von 1100 Liter Fassungsvermögen EUR 40,70 2) Für Müllsäcke von 110 Liter Fassungsvermögen für eine einmalige Benutzung EUR 4,82 II. Für die Abfuhr von kompostierbaren Abfällen 1) Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr a) für einen Müllbehälter von 120 Liter Fassungsvermögen EUR 4,07 b) für einen Müllbehälter von 240 Liter Fassungsvermögen EUR 8, SV DOC

27 c) für einen Müllbehälter von 770 Liter Fassungsvermögen EUR 28,49 III. Für die Abfuhr von Restmüll / kompostierbaren Müll - Mekamtonne Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr a) für einen Müllbehälter mit 140 Liter Fassungsvermögen EUR 4,51 Eine Mekamtonne mit 140 Liter Fassungsvermögen kann auch aus abfuhrtechnischen Gründen in Form zweier Müllbehälter für die Abfuhr von Restmüll / Müll von 70 Liter Fassungsvermögen in Kombination mit einem Müllbehälter für die Abfuhr von kompostierbaren Abfällen von 70 Liter Fassungsvermögen zugeteilt werden (lt. Adressverzeichnis Beilage (A)) b) für einen Müllbehälter von 240 Liter Fassungsvermögen EUR 9,02 Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 47,23 % der Abfallwirtschaftsgebühr bei Mekamtonnen bzw. bei anstelle von Mekamtonnen zugeteilten kombinierten Restmüll- und Biotonnen gemäß 6 Abs. (3) Zif. III und 44,96 % der Abfallwirtschaftsgebühr bei Restmüll-, Biotonnen und Restmüllsäcken. Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. 7 Fälligkeit Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind in 4 gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8., und fällig. 8 Erhebung der Bemessungsgrundlagen Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer (Nutzungsberechtigten) die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Stadtamt der Stadtgemeinde Mödling abzugeben. 9 Aufstellungsort (1) Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter (Mülltonnen / Müllsäcke) im Pflichtbereich der Stadtgemeinde Mödling so an der Grundstücksgrenze bereitzustellen bzw. an den Rand derjenigen Straße zu bringen, welche vom Müllabfuhrwagen befahren wird, dass hierdurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen. (2) Kann die Entleerung der Müllbehälter aus Verschulden des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nicht durchgeführt werden, erfolgt die Entleerung erst zum nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen Kostenersatz SV DOC

28 10 Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht Soweit es zur Vollziehung der Abfallwirtschaftsverordnung bzw. des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 erforderlich ist, sind die Organe der Stadtgemeinde Mödling sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist ausgenommen bei Gefahr in Verzug spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten des Grundstückes zu ermöglichen ( 31 NÖ AWG 1992). 11 Inkrafttreten Die Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde Mödling tritt am 1. November 2010 in Kraft SV DOC

29 Im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing am wurde vorgeschlagen, dem vorstehenden Antrag zuzustimmen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am beschlossen, vorgelegten Antrag den Gemeinderat weiterzuleiten. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen [765] Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am beschlossen, den vom Stadtrat vorgelegten Antrag zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: mit Stimmenmehrheit angenommen Gegenstimmen: Klub der SPÖ ohne GR Rudroff, Klub der FPÖ An die Abteilung Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad und Marketing zur weiteren Erledigung aufgrund des Beschlusses Mödling, 11. November 2010 Der Bürgermeister: i.a SV DOC

30 STADTGEMEINDE MÖDLING Sitzungsvorlage Zahl: Betrifft III-W Änderung der Wasserabgabenverordnung Behandelt im Ausschuss für Finanzen, Liegenschaft, Stadtbad am: TOP.: 15 und Marketing... Beschlossen im - Beantragt im Stadtrat... am: TOP.: 17 [762] Beschlossen im Gemeinderat... am: TOP.: 11 Berichterstatter: Vzbgm. KommR Ferdinand Rubel SACHVERHALT: In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling am wurde beschlossen, die Gebührenhaushalte einer zweijährigen Evaluierung zu unterziehen. Durch die Sanierung der Hauptwasserleitung im Zuge des Projekts Hauptstraße NEU sowie den Austausch der Bleizuleitungen von 600 Hausanschlüssen ist es seit dem Jahr 2005 beim Gebührenhaushalt Wasserversorgung zu einer erheblichen Aufwandssteigerung gekommen. So wurden beispielsweise beim AO 12 Wasserversorgungsanlage in den Jahren 2005 bis 2010 rd ,00 exkl. 20% Ust. Investiert. Darüber hinaus wird in den nächsten 3 Jahren ein Wasserleitungskataster erstellt. Die Wasseranschlussabgabe wurde zuletzt mit erhöht, die Wasserbezugsgebühr mit Um auch in Zukunft die ordnungsgemäße Versorgung des gesamten Stadtgebietes von Mödling mit sauberem Trinkwasser zu gewährleisten, ist eine moderate Gebührenerhöhung erforderlich. Die Wassergebühren sind daher wie folgt anzupassen: Einheitssatz Wasseranschlussabgabe: Gemäß 6 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist die Höhe der Wasseranschlussabgabe derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz multipliziert wird. Gemäß 6 Abs. 5 und Abs. 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz darf der Einheitssatz 5 % der auf den laufenden Meter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten nicht überschreiten. Der Einheitssatz ist durch den Gemeinderat festzulegen und in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen. Der bisherige Einheitssatz beträgt 11,00. Die Rohrlänge beträgt 100,3 km, die Baukostensumme ,--. Die durchschnittlichen Baukosten pro lfm betragen daher 322,60 der höchst zulässige Satz ergäbe somit 16,13. Im Rahmen einer moderaten Aktualisierung des Einheitssatzes soll daher der Einheitssatz mit 14,52 bzw. 4,5% festgesetzt werden. Bereitstellungsgebühr: Gemäß 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist eine jährliche Bereitstellungs SV DOC

31 gebühr zu entrichten, welche das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers mit einem Bereitstellungsbetrag darstellt. Dieser ist so festzusetzen, dass der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 25 % des Jahresaufwandes nicht übersteigt. Derzeit beträgt der Bereitstellungsbetrag 2,32 pro m³/h. Der voraussichtliche Jahresaufwand beträgt ,--. 25% von ,-- = EUR ,--. Der Bereitstellungsbetrag soll auf 4,00 pro m³/h festgelegt werden. Der Jahresbetrag an Bereitstellungsgebühren auf Basis von 4,00 pro m³/h (siehe Betriebsfinanzierungsplan) beträgt ,--. Dies entspricht lediglich 13 % der gesetzlichen Möglichkeit. Ablesungszeitraum: Gemäß 11 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz kann der Gemeinderat im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung eine einmalige Ablesung im Kalenderjahr sowie Teilzahlungszeiträume festlegen. Daher ist beabsichtigt wie bisher einen Ablesungszeitraum von 12 Monaten sowie quartalsweise Teilzahlungszeiträume festzulegen. Grundgebühr: Gemäß 10 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz stellt die Grundgebühr den Preis pro m³ Wasser dar. Die Grundgebühr ist so festzusetzen, dass der voraussichtliche Jahresertrag an Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen Jahresaufwand nicht übersteigt. Derzeit beträgt die Grundgebühr 1,45/m³. Laut Betriebsfinanzierungsplan ergibt sich aus den Berechnungen eine neue Grundgebühr von 1,60/m³. Angemerkt wird, dass sämtliche Beträge exkl. der gesetzlichen 10 %igen Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Die Änderung der Wasserabgabenordnung soll mit in Kraft treten. Die 6 (Bereitstellungsgebühr) und 7 (Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr) treten mit in Kraft. Gleichzeitig wird festgelegt, dass diese Gebühren- bzw. Abgabenanpassung im Jahr 2012 so rechtzeitig einer Evaluierung zuzuführen ist, dass bei nicht unbedingter Notwendigkeit der Beibehaltung der Gebühren- bzw. Abgabenansätze über den hinaus, wiederum eine Reduktion der Gebühren- bzw. Abgabenansätze mit Wirksamkeit beschlossen werden soll. Antrag Es möge beschlossen werden, wie im Sachverhalt beschrieben, die beiliegende einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildende Verordnung zu genehmigen und zu erlassen. VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling vom betreffend die Erlassung einer SV DOC

32 WASSERABGABENORDNUNG Aufgrund des 12 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl wird verordnet: In der Stadtgemeinde Mödling werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wasser-gebühren eingehoben: 1 a) Wasseranschlussabgabe b) Vorauszahlungen c) Ergänzungsabgabe d) Sonderabgabe e) Wasserbezugsgebühren f) Bereitstellungsgebühren 2 Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung 1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß 6 Abs. 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit EUR 14,52 festgesetzt. 2) Gemäß 6 Abs.5 und 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von EUR ,-- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes, einschließlich Transportleitung von lfm zugrunde gelegt. 3 Vorauszahlungen Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt gemäß 6a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des in 2 festgesetzten Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten ist. Für die Ermittlung des Einheitssatzes sind die im 2 angeführten Berechnungsgrundlagen maßgeblich. 4 Ergänzungsabgabe SV DOC

33 Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 berechnet. 5 Sonderabgabe 1) Eine Sonderabgabe gemäß 8 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und die Gemeindewasserleitung aus diesem Grund besonders ausgestaltet werden muss. 2) Eine Sonderabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbau so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen. 3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. 6 Bereitstellungsgebühren 1) Der Bereitstellungsbetrag wird gemäß 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit EUR 4,-- pro m³/h festgesetzt. 2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr: Wassermesser Bereitstellungsbetrag in Bereitstellungsgebühr Nennbelastung in m³/h x EUR pro m³/h je Wassermesser in EUR , , , , , ,-- 7 Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr SV DOC

34 Die Grundgebühr gemäß 10 Abs. 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird für 1 m³ Wasser mit EUR 1,60 festgesetzt. 8 Ablesungszeitraum Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr 1) Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß 11 Abs. 1 und 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt am und endet mit ) Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt: a) vom bis b) vom bis c) vom bis d) vom bis Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die vorgenannten Teilungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. November, 15. Februar, 15. Mai und 15. August fällig. Die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr erfolgt im 1. Teilzahlungsraum jeden Kalenderjahres und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungsräume neu festgesetzt. 3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten. 9 Umsatzsteuer Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994 in der jeweils geltenden Fassung zur Verrechnung. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gemäß 5 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 am , mit Ausnahme der 6 und 7, in Kraft. Die 6 (Bereitstellungsgebühr) und 7 (Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr) treten mit in Kraft. Die bisher gültige Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde Mödling, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom , tritt mit Ausnahme der 5 und 6 mit außer Kraft. Die 5 und 6 der bisher gültigen Wasserabgabenordnung SV DOC

A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G

A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSCHREIBUNG VON ABFALLWIRTSCHAFTSGEBÜHREN UND ABFALLWIRTSCHAFTSABGABEN Der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat in

Mehr

S T A D T G E M E I N D E G Ä N S E R N D O R F =====================

S T A D T G E M E I N D E G Ä N S E R N D O R F ===================== S T A D T G E M E I N D E G Ä N S E R N D O R F ===================== Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gänserndorf hat in seiner Sitzung am 7. September 2011 folgende W A S S E R A B G A B E N O R D N

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G Schulgasse 2, 2381 Laab im Walde Email.: gemeinde@laab-walde.gv.at Bürgerservice: +43 (2239) 2206 Bezirk Mödling, Land NÖ GZ: LIW-0164/16-7 Laab im Walde, am 12.10.2016 K U N D M A C H U N G 1 Der Gemeinderat

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Mai 2011 RückzahlungsbegünstigungsVerordnung 2005 seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Vom SIR aktualisierter Verordnungstext Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR-Salzburger Institut

Mehr

V E R O R D N UN G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde

V E R O R D N UN G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde M a r k t g e m e i n d e G r e i f e n b u r g 9761 Greifenburg, Hauptstraße Nr. 240 UID Nr.: ATU59363735, Gemeindekennziffer: 20609, DVR 0004855 Tel.: 04712-216-DW 10, Fax.: 04712-216-30, e-mail: greifenburg@ktn.gde.at

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

KUNDMACHUNG. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiener Neudorf hat in seiner Sitzung am folgende

KUNDMACHUNG. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiener Neudorf hat in seiner Sitzung am folgende Marktgemeinde Wiener Neudorf Europaplatz 2 2351 Wiener Neudorf Verwaltungsbezirk Mödling KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiener Neudorf hat in seiner Sitzung am 29.11.2010 folgende WASSERABGABENORDNUNG

Mehr

P R O T O K O L L. ö f f e n t l i c h e S I T Z U N G d e s G E M E I N D E R A T E S

P R O T O K O L L. ö f f e n t l i c h e S I T Z U N G d e s G E M E I N D E R A T E S G EMEINDE NEU STIF T INNERMANZ ING A - 3052 Innermanzing, Däneke-Platz 3, Bezirk St. Pölten Land, NÖ P R O T O K O L L Nr. GR20110712Ö über die ö f f e n t l i c h e S I T Z U N G d e s G E M E I N D E

Mehr

WASSERABGABENORDNUNG

WASSERABGABENORDNUNG Stadtgemeinde Tulln an der Donau 3430 Tulln/Donau Minoritenplatz 1 T 02272/690-0 F 02272/690-190 stadtamt@tulln.gv.at www.tulln.gv.at Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Tulln hat in seiner Sitzung am 05.07.2016

Mehr

Bericht an den Gemeinderat

Bericht an den Gemeinderat GZ.: A 8 - K 86/2004-1 Graz, 14. Oktober 2004 Darlehensaufnahme in der Höhe von 21.000.000,00 für die AOG 2004 Voranschlags-, Finanz- und Liegenschaftsausschuss Berichterstatter:... Erfordernis der erhöhten

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr. 503 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung betreffend die Übernahme des Krankenhauses Mittersill

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

STADTGEMEINDE GÄNSERNDORF VERORDNUNG KANALABGABENORDNUNG

STADTGEMEINDE GÄNSERNDORF VERORDNUNG KANALABGABENORDNUNG STADTGEMEINDE GÄNSERNDORF VERORDNUNG des Gemeinderates, betreffend Kanalabgabenordnung. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 12. Dezember 2007 folgende KANALABGABENORDNUNG für die Gemeinde Gänserndorf

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle.

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle. Erläuterung Rechnung und Gebührenbescheid Kundennummer: Unsere Kunden sind für uns zwar keine Nummern, aus verwaltungstechnischen Gründen ist eine solche namentliche Zuordnung allerdings notwendig. Bitte

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

Stadtgemeinde Heidenreichstein A-3860 Heidenreichstein, Kirchenplatz 1 Tel.: 02862/52336, Fax DW 29 DVR: UID-Nr.

Stadtgemeinde Heidenreichstein A-3860 Heidenreichstein, Kirchenplatz 1 Tel.: 02862/52336, Fax DW 29 DVR: UID-Nr. Stadtgemeinde Heidenreichstein A-3860 Heidenreichstein, Kirchenplatz 1 Tel.: 02862/52336, Fax DW 29 DVR: 0058882 UID-Nr.: ATU 37731905 e-mail: stadtgemeinde@heidenreichstein.gv.at Homepage: www.heidenreichstein.gv.at

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

B e r i c h t an den G e m e i n d e r a t

B e r i c h t an den G e m e i n d e r a t GZ. A8/2-037979/2006-8 Graz, 21. Jänner 2010 Finanz-, Beteiligungs- und Liegenschaftsausschuss: Grazer Parkgebühren-Verordnung 2006, (Kurz-)Parkzonen / Anpassung BerichterstatterIn:... B e r i c h t an

Mehr

N i e d e r s c h r i f t

N i e d e r s c h r i f t N i e d e r s c h r i f t über die 83. öffentliche Sitzung des Gemeinderates Pullenreuth am: 24.02.2015 im Sitzungssaal des Rathauses Pullenreuth Vorsitzende: Hubert Kraus 1. Bürgermeister anwesend abwesend

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

- Pv-Einspeisevertrag -

- Pv-Einspeisevertrag - Vertrag über die Stromeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der - Pv-Einspeisevertrag - zwischen Name des Einspeisers Straße Nr. P üott - nachstehend,,einspeisef' genannt

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz SATZUNG über die Erhebung von Benutzergebühren (Elternbeiträge) für die Betreuungseinrichtungen in der Gemeinde Weissach (KINDERBETREUUNGSGEBÜHRENORDNUNG) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren GEMEINDE KISSING Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Gemeinde Kissing vom: 08.11.2004 Beschluss des Gemeinderates vom: 28.10.2004 Bekanntmachung: 09.11.2004

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

ABFALLGEBÜHRENORDNUNG DER MARKTGEMEINDE RUM

ABFALLGEBÜHRENORDNUNG DER MARKTGEMEINDE RUM ABFALLGEBÜHRENORDNUNG DER MARKTGEMEINDE RUM Der Gemeinderat der Marktgemeinde Rum hat mit Beschluss vom 17.12.2007 auf Grund des 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl. Nr. 36/1991, folgende Abfallgebührenordnung

Mehr

Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien

Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Infolge des vom Gemeinderat am 22. Mai 1978 gefassten Beschlusses (Pr.Z. 1697) unter dem Namen Medizinisch-Wissenschaftlicher

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Markt Markt Indersdorf

Markt Markt Indersdorf Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz

Mehr

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Kaufering 04/2014 vom 05.03.2014

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Kaufering 04/2014 vom 05.03.2014 Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem 14. Tätigkeitsbericht (Landtagsdrucksache 12/9430) zur Veröffentlichung von Niederschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen in gemeindlichen

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss

NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 308 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Abgeltung stationärer

Mehr

Marktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at

Marktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at Marktgemeinde Absdorf Bez. Tulln/NÖ, 3462 ABSDORF, Hauptplatz 1 02278/2203 - Fax /2203-15 E-Mail: marktgemeinde@absdorf.gv.at Lfn.Nr.8/2015 Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung des GEMEINDERATES

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Name des Unternehmens:

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Normabkürzung Normtitel KigaBO Kindergarten- BeitragsO Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Verkündungsstand: 08.01.2009in Kraft ab: 16.07.2008 BRE Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte

Mehr

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV. Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

3541/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

3541/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. 3541/AB XXII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 3541/AB XXII. GP Eingelangt am 04.01.2006 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3575/J vom 4. November 2005

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998 Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des

Mehr

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31 Aufgrund des 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert

Mehr

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung: Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim Stadt Schriesheim Amt/Sachbearbeiter AZ.: Anlagen Betreff: Hauptamt/Eszterle 465.051 1 Aufstellung Kinderkrippe Tausendfüßler UG hier: 1. Festsetzung Zuschuss 2013 2. Vorauszahlungen auf den Zuschuss 2014

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert

Mehr

Gebührentarif (Verordnung) zum Abfallreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Gebührentarif (Verordnung) zum Abfallreglement. Einwohnergemeinde Lengnau Gebührentarif (Verordnung) zum Abfallreglement mit Gebührenrahmentarif Einwohnergemeinde 1. Haushaltungen 3 Gebührenart 3 a) Grundgebühr 3 b) Sackgebühr 3 Bemessungsgrundlagen 3 c) Grünabfuhrgebühr 3 Anmeldung

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)

Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) - Friedhofsgebührensatzung Ortsteile- Satzung Beschlossen / Ausgefertigt Amtliche

Mehr