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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Schweizer Armee Luftwaffe Militärflugplatz Meiringen - Kommandant Meiringen, Betriebsreglement des Militärflugplatzes Meiringen Erläuterungen Inhaltsverzeichnis 1 RAHMEN Organisation und Betrieb der Militärflugplätze Stationierungskonzept Sachplan Militär Betriebsreglement Sanierungsverfügung Flugverfahren Rahmen für die Nutzung des Militärflugplatzes Meiringen Nutzung gemäss Sachplan Militär Anzahl militärischer Flugbewegungen gemäss Sachplan Militär ÄNDERUNG DER MILITÄRISCHEN FLUGBETRIEBSZEITEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BETRIEBSREGLEMENT DES MILITÄRFLUGPLATZES MEIRINGEN Ordentliche Flugbetriebszeiten Ordentliche Flugbetriebszeiten für Kampfjets Nacht- und Dämmerungsflüge mit Kampfjets Ordentliche Flugbetriebszeiten für Flächenflugzeuge, Helikopter und Drohnen Nachtflüge mit Propellerflugzeugen, Helikoptern und Drohnen Fortbildungsdienste der Truppe (FDT / WK) Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Flüge im Rahmen von Einsätzen der Luftwaffe Flüge zugunsten der operationellen Bedürfnisse ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Statistik Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb BEWILLIGUNGSVERFAHREN FÜR DAS MILITÄRISCHE BETRIEBSREGLEMENT Erläuterungen, Entwurf August /11

2 1 Rahmen 1.1 Organisation und Betrieb der Militärflugplätze Stationierungskonzept Die Armeereform XXI hat zu einer starken Verkleinerung der Armee geführt. Die personellen, materiellen und finanziellen Mittel sowie die Infrastruktur wurden erheblich reduziert. Im Rahmen der Erarbeitung des Stationierungskonzepts der Armee wurde die verbleibende Infrastruktur definiert. Die Luftwaffe hat dabei die Zahl der genutzten Flugplätze wesentlich reduziert. Dies machte eine Überprüfung der Anzahl stationierter Flugzeuge pro Flugplatz nötig Sachplan Militär Mit dem Sachplan Militär wird das Stationierungskonzept der Armee raumplanerisch abgestimmt und gesichert. Der Sachplan legt für jeden Flugplatz die Zweckbestimmung (Flugzeugtypen), den Betriebsrahmen (Anzahl Flugbewegungen), die Auswirkungen der Lärmbelastung auf die Raumplanung (Lärmbelastungskataster) und die Hindernisfreihaltefläche fest. Der Bundesrat genehmigt den Sachplan Militär und die verschiedenen Objektblätter nach Anhörung der Behörden und der Bevölkerung Betriebsreglement Das Betriebsreglement legt auf der Basis des Sachplans Militär die Betriebszeiten für die militärischen Flüge und die vereinzelten, vom VBS bewilligten zivilen Flüge fest. Das Betriebsreglement delegiert den Erlass der Vorschriften und Flugverfahren, die für einen sicheren und effizienten Betrieb nötig sind, an die Luftwaffe. Das Reglement ist wie folgt aufgebaut: ordentliche Flugbetriebszeiten (Tag und Nacht) Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb Das militärische Betriebsreglement wird nach dem in der Militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV, SR ) definierten ordentlichen Verfahren öffentlich aufgelegt. Genehmigungsbehörde ist das Generalsekretariat VBS. Gegen seinen Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden Sanierungsverfügung Die Verfügung über die Sanierung und die Gewährung von Erleichterungen im Sinne der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR ) gibt ebenfalls Rahmenbedingungen für die Nutzung des Militärflugplatzes vor Flugverfahren Basierend auf einer Delegationsnorm im Betriebsreglement werden die Vorschriften und fliegerischen Verfahren, die für einen sicheren und effizienten Betrieb nötig sind, im Administrationshandbuch (Administration Manual, AM) und im Operations-Handbuch (Operation Manual, OM) der Luftwaffe festgelegt. 1.2 Rahmen für die Nutzung des Militärflugplatzes Meiringen Der Militärflugplatz Meiringen ist gemäss dem Stationierungskonzept der Armee vom 1. Juni 2005 einer von drei Hauptstandorten für den Einsatz von Kampfjets der Luftwaffe und wird längerfristig erhalten bleiben. Am 25. August 2010 hat der Bundesrat beschlossen, den Entscheid über die Beschaffung eines Teilersatzes für die 54 Kampfflugzeuge des Typs F-5 TIGER bis spätestens 2015 aufzuschieben. Erläuterungen, Entwurf August /11

3 Das Stationierungskonzept der Luftwaffe wird im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht und dem Armeebericht überprüft. Die Resultate werden nicht vor 2012 verfügbar sein. Die daraus folgenden Auswirkungen auf die Militärflugplätze werden vom Bundesrat im Rahmen des Sachplans Militär zu genehmigen sein. Es ist aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass sich für den Militärflugplatz Meiringen erhebliche Änderungen ergeben werden. Deshalb erfolgt das Verfahren zur Festsetzung des Objektblatts im Sachplan Militär auf der Basis des Stationierungskonzepts vom 1. Juni Nutzung gemäss Sachplan Militär Der Militärflugplatz Meiringen ist neben Payerne und Sion der Hauptflugplatz der Luftwaffe für Jetbetrieb. Er ist Standort eines Flugplatzkommandos und Betriebs-Kompetenzstelle für das Flugzeug F-5 TIGER. Der Flugplatz verfügt über eine moderne Betriebsinfrastruktur sowie eine Flugzeugkaverne. Er wird grundsätzlich nicht zivil mitbenutzt. In den 10 Jahren seit Einführung des F/A-18 fanden in Meiringen pro Jahr durchschnittlich rund 4'200 Jetbewegungen statt. Diese Zahl lag unter dem langjährigen Durchschnitt, weil infolge des Ausbaus der Kavernenanlage über mehrere Jahre keine Wiederholungskurse in Meiringen stattgefunden haben. Seit Anfang 2006 ist in Meiringen eine Staffel mit Kampfjets des Typs F/A- 18 permanent stationiert. Damit herrscht unter der Woche in der Regel täglich Flugbetrieb. Dies hat dazu geführt, dass die Anzahl der Bewegungen mit F/A-18 gegenüber früher deutlich zugenommen hat. Zudem muss wegen der Länge der Piste aus Sicherheitsgründen beim F/A-18 in der Startphase der Nachbrenner eingesetzt werden. Diese Änderungen haben bei Teilen der Behörden und der Bevölkerung zu Forderungen nach einer Reduktion des Flugbetriebs (insbesondere der Bewegungen mit F/A-18) und einer Verlängerung der Sommerpause geführt. Im Rahmen des Kontaktgremiums, das Vertreter der regionalen Behörden, verschiedener Organisationen und des VBS vereint, wurden diese Forderungen ebenso wie weitere Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung intensiv diskutiert. Als Ergebnis dieser Diskussionen hat das VBS für Meiringen verschiedene Massnahmen umgesetzt: Über das Jahr verteilt ermöglicht das VBS grundsätzlich 10 bis 20 Wochen ohne Jetflugbetrieb. Darin inbegriffen sind auch Perioden, in denen Meiringen Ausweichflugplatz für aktive Flugplätze ist und deshalb ausnahmsweise einzelne Jetflugbewegungen stattfinden können. Von den 10 bis 20 Wochen entfallen in der Regel 8 Wochen auf den Sommer (früher vier Wochen). Aus Rücksicht auf den Tourismus findet an katholischen Feiertagen kein Flugbetrieb statt. Das VBS hat bei Gebäuden in der weiteren Umgebung des Flugplatzes auf seine Kosten Schallschutzfenster einbauen lassen. Als weitere Massnahme hat das VBS auch die Machbarkeit einer Verlängerung der Piste geprüft, um die Zahl der Starts mit Nachbrennerunterstützung zu reduzieren. Eine Pistenverlängerung wurde jedoch von den regionalen Behörden verworfen und deshalb nicht weiter verfolgt. Die Jetflugflugbewegungen lagen in den letzten drei Jahren zwischen 4'000 und 5'000. Eine Reduktion der Flugbewegungen oder eine längere Sommerpause kann das VBS nicht zugestehen, weil dies die Auftragserfüllung durch die Luftwaffe gefährden und einen wirtschaftlichen Betrieb des Flugplatzes Meiringen in Frage stellen würde. Zudem können die Aktivitäten nicht ohne weiteres auf andere Flugplätze verlagert werden. Das VBS plant für Meiringen auch in Zukunft zwischen 4'000 und 5'000 Kampfjetbewegungen. Für die Berechnung der Lärmimmissionen aus dem Flugbetrieb wurde die Obergrenze von 5'000 Kampfjetbewegungen, davon 4'500 mit F/A-18, angenommen. Die Lärmbelastungskurven, die aus dieser Planung resultieren, überschreiten die massgebenden Grenzwerte. Sie führen jedoch kaum zu Konflikten mit raumplanerischen Festlegungen der Gemeinden. Im Vergleich zu der im Sachplan Militär vom 28. Februar 2001 festgesetzten Lärmkurve (in der Karte grau dargestellt), die bisher für die Raumplanung Gültigkeit hat, ergeben sich keine relevanten Änderungen. Erläuterungen, Entwurf August /11

4 Als Folge der Grenzwertüberschreitungen wird die Luftwaffe Erleichterungen bei der Sanierung beantragen und gleichzeitig ein Betriebsreglement vorlegen müssen. Das VBS wird dazu die vorgesehenen Bewilligungsverfahren mit Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten führen Anzahl militärischer Flugbewegungen gemäss Sachplan Militär Die Planung der Luftwaffe für den Flugplatz wurde anhand der absehbaren Entwicklungen für die nächsten Jahre vorgenommen. Im Sachplan Militär wird eine Obergrenze von Bewegungen mit Kampfjets (F/A-18 und F-5, inklusive vereinzelter Flugbewegungen von ausländischen Kampfflugzeugen) in Meiringen festgesetzt. Die Anzahl der Flugbewegungen berechnet sich anhand der Anzahl Piloten (festgelegt in der Verordnung des VBS über die Organisation der Armee, SR ) und der Anforderungen an die Ausbildung (Anzahl Flugstunden), die jährlich zu erreichen sind, um die Einsatztauglichkeit zu erhalten. In Abhängigkeit zu ihrer Erfahrung benötigen die operationellen F/A-18-Piloten zwischen 120 und 150 Flugstunden pro Jahr. Zudem bleibt in Meiringen bis auf Weiteres die Fliegerstaffel 8 mit dem Flugzeug F-5 stationiert. Diese Kampfjets werden von Milizpiloten geflogen. In der Regel findet nur während den zwei bis drei Wochen des Wiederholungskurses intensiver Flugbetrieb mit dem F-5 statt. Dazu gesellen sich vereinzelte Wochen unter dem Jahr, in welchen die Zielfliegerstaffel Schlepp-Betrieb zu Gunsten des Luft-Luft-Schiessens am Dammastock durchführt. Die eigentlichen Trainingskurse sowie die tageweisen individuellen Trainings der Milizpiloten finden in der Regel nicht in Meiringen, sondern in Sion, Payerne und Emmen statt. Dies hat zur Folge, dass die Flugbewegungen mit F-5 zwischen 10 und 20% der gesamten Jet-Bewegungen ausmachen. Das Objektblatt des Militärflugplatzes Meiringen des Sachplans Militär wurde vom Bundesrat am... verabschiedet. 2 Änderung der militärischen Flugbetriebszeiten In den letzten 20 Jahren hat die Luftwaffe grosse Veränderungen und Reorganisationen erfahren: Etliche Flugplätze wurden aus finanziellen Gründen geschlossen. Mehrere Flugzeugtypen wurden neu eingeführt (F/A-18, Drohnen, Transportflugzeuge, Helikopter Cougar und EC-635, PC-21) und etliche andere ausser Dienst genommen (Mirage III, Hunter, Hawk, Alouette III). Alle neuen Systeme verfügen über die Fähigkeit zum Einsatz bei Tag und Nacht, was mit den früheren Flugzeugtypen nicht oder kaum möglich war. Der Luftraum ist ein sehr wertvolles Gut und deshalb von allen Nutzern der zivilen Luftfahrt und der Luftwaffe sehr begehrt. Die Verfügbarkeit des Luftraumes ist zeitlich und räumlich begrenzt. Die kommerzielle Zivilluftfahrt fordert eine höhere Kapazität in den zivilen Luftstrassen und setzt die Luftwaffe unter Druck, dazu ihre Ansprüche zu reduzieren. Jeder Militärflugplatz verfügt bisher über eigene Flugbetriebszeiten. Diese sind in Abhängigkeit zu lokalen Besonderheiten und den Einsatzarten entstanden. Die Unterschiede zwischen den Flugplätzen begrenzen die operationellen Einsätze der Luftwaffe. Deshalb strebt die Luftwaffe eine Harmonisierung der Flugbetriebszeiten der verschiedenen Militärflugplätze an. Sie beabsichtigt dabei auch, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausdehnung der ordentlichen Flugbetriebszeiten, wie sie heute im Operations-Handbuch (OM C) festgelegt sind, zu vereinfachen. Erläuterungen, Entwurf August /11

5 3 Erläuterungen zum Betriebsreglement des Militärflugplatzes Meiringen Das Betriebsreglement ist eines der offiziellen Dokumente, in denen die Benützung eines Militärflugplatzes geregelt ist. Im Gegensatz zum zivilen beschränkt sich das militärische Betriebsreglement darauf, die Flugbetriebszeiten festzulegen und delegiert den Erlass der Vorschriften und fliegerischen Verfahren, die für einen sicheren und effizienten Betrieb nötig sind, an die Luftwaffe. Das Reglement ist wie folgt aufgebaut: ordentliche Flugbetriebszeiten (Tag und Nacht) Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb 3.1 Ordentliche Flugbetriebszeiten Dieses Kapitel legt die ordentlichen Flugbetriebszeiten für den Tag und die Nacht, aufgeteilt nach den Flugzeugkategorien, fest. Die Betriebszeiten sind nach den folgenden Kategorien gegliedert: ordentliche Flugbetriebszeiten für Kampfjets Nacht- und Dämmerungsflüge mit Kampfjets ordentliche Flugbetriebszeiten für Flächenflugzeuge, Helikopter und Drohnen Nachtflüge mit Propellerflugzeugen, Helikoptern und Drohnen Fortbildungsdienste der Truppe (FDT / WK) Ordentliche Flugbetriebszeiten für Kampfjets Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Kampfjets Jan. - Dez. Montag 10:00-12:00 LT 1 13:30-17:00 LT Dienstag - Freitag 08:30-12:00 LT 13:30-17:00 LT Kampfjets Jan. - Dez. Montag 10:00-11:50 LT 13:30-17:00 LT Dienstag- Freitag 08:30-11:50 LT 13:30-17:00 LT 1 LT = Local Time (Lokalzeit) Erläuterungen, Entwurf August /11

6 Vorgesehene Änderung: Erweiterung der Betriebszeit am Morgen von 11:50 auf 12:00 Diese Änderung erlaubt eine flexiblere, rationellere Planung und Nutzung des beschränkt verfügbaren Luftraumes. Heute ist die nutzbare Flugzeit am Vormittag auf 3h20 beschränkt, wogegen am Nachmittag 3h30 zur Verfügung stehen. An der Mittagspause wird festgehalten Nacht- und Dämmerungsflüge mit Kampfjets Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Kampfjets Okt. - März Montag 17:00-22:00 LT Reserve Dienstag Letzter Start 21:15 LT Kampfjets Okt. und März Montag 18:50-22:00 LT Nov. - Feb. Reserve Dienstag Montag Reserve Dienstag Letzter Start 21:15 LT 18:05-22:00 LT Letzter Start 21:15 LT Die Luftwaffe strebt eine schweizweite Vereinheitlichung der Nachtflugzeiten für alle Luftfahrzeugtypen an. Sie sieht vor, dass kein zeitlich vordefinierter Unterbruch von 17:00 bis 18:00 festgesetzt wird, sondern dass die nach wie vor einzuhaltende Ruhestunde an Tagen mit Nachtflug flexibel angesetzt werden kann. Für das Personal und für die Wiederbereitstellung der Flugzeuge ist ein solcher Unterbruch ohnehin notwendig, doch beabsichtigt das Flugplatzkommando, diese Pause von mindestens einer Stunde je nach Planung und Belegung der Lufträume variabel anzusetzen, um die Flexibilität zu erhöhen. Dies bringt zudem den Vorteil, dass im Winter beim frühen Eindunkeln je nach Planung auch vor 18:00 gestartet werden kann und dafür das letzte Flugzeug dementsprechend früher (deutlich vor 22:00) wieder am Boden wäre. Auf die Sonderregelungen für die Monate Oktober und März wird verzichtet. Die Bedeutung des Nachtfluges hat im Vergleich zu früher massiv zugenommen. Demgegenüber sind die Möglichkeiten zum Nachtflug-Training in der Schweiz mit einem Abend pro Woche und nur im Winterhalbjahr ungenügend. Deshalb ist die Luftwaffe auch im Oktober und März auf den ganzen Abend angewiesen, um zwei vollwertige Wellen abwickeln zu können, auch wenn die erste Welle teilweise noch in der Dämmerung stattfindet. Erläuterungen, Entwurf August /11

7 3.1.3 Ordentliche Flugbetriebszeiten für Flächenflugzeuge, Helikopter und Drohnen Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Businessjet Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen Jan. - Dez. Montag - Freitag 07:30-12:00 LT 13:15-17:00 LT Businessjet Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen Jan. - Dez. Montag - Freitag 07:45-12:00 LT 13:15-17:00 LT Vereinheitlichung der Flugbetriebszeiten und Anpassung an die anderen Flugplätze sowie an die effektiven Bedürfnisse (Beginn 07:30 statt 07:45). Die Vereinheitlichung ist notwendig, um gegenseitig Ausweichflugplatz zu sein. Da in Meiringen normalerweise nur einzelne Propellerflugzeuge der Typen PC-6 und PC- 7 und keine Business-Jets, Helikopter oder Drohnen stationiert sind, handelt es sich um sehr wenige Flugbewegungen in den Randstunden. Die normalen Trainingsflüge werden auch in Zukunft nach 08:00 stattfinden. Es geht höchstens um einzelne Verbindungsflüge Nachtflüge mit Propellerflugzeugen, Helikoptern und Drohnen Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen Okt. - März Montag Reserve Dienstag 17:00-22:00 LT Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen keine expliziten Zeiten (Generalklausel im OM) keine expliziten Zeiten (Generalklausel im OM) keine expliziten Zeiten (Generalklausel im OM) In Meiringen wurde in der Vergangenheit höchst selten mit Propellerflugzeugen oder Helikoptern Nachtflug betrieben. Selten fand ein Verbindungsflug statt, die Pilotenschule kam zwecks Ausbildung mit PC-7 für einige Anflüge und Landungen vorbei oder der Porter-Umschulungskurs gastierte einen Abend in Meiringen. Die Flugbetriebszeiten richteten sich jeweils nach denjenigen für Kampfjets. Für die Zukunft sind keine Änderung der Stationierung und kein Ausbau der Nachtflugbewegungen in Meiringen vorgesehen. Trotzdem wird aus Gründen der Erläuterungen, Entwurf August /11

8 Transparenz und der Vereinheitlichung der Flugbetriebszeiten neu diese Kategorie separat aufgeführt, mit Flugbetriebszeiten, die denjenigen der Jet-Flugbetriebszeiten entsprechen. Die Vereinheitlichung und Anpassung an die anderen Flugplätze ist auch notwendig, um gegenseitig Ausweichflugplatz zu sein. Zur Information: In Payerne wird auch den Sommer durch an einem Tag pro Woche mit Helikoptern bis 23:00 geflogen. Dies wird für Meiringen nicht übernommen Fortbildungsdienste der Truppe (FDT / WK) Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Das Kommando der Luftwaffe kann erweiterte Flugbetriebszeiten für die Fortbildungsdienste der Truppe anordnen. Dieselben Betriebszeiten gelten in diesem Falle auch für den Ausweichflugplatz. Der Ausweichflugplatz erlaubt Flugzeugen, bei technischen Problemen oder einer Schliessung des Start- oder Zielflugplatzes zu landen. Luftfahrzeugtyp Erweiterte Flugbetriebszeit Nachtflug Wochentag Kampfjets 08:00-18:00 LT Oktober - März 18:00-22:00 LT Letzter Start 21:15 LT Ein Mal pro Woche Montag bis Freitag Propellerflugzeuge, 07:30-22:00 LT Helikopter, Drohnen Gemäss dem Operations-Handbuch werden die Flugbetriebszeiten im Befehl für den Kurs festgelegt. Das Betriebsreglement definiert neu die erweiterten Flugbetriebszeiten für die Fortbildungsdienste der Truppe. Sie sind identisch mit den bisher angewendeten Betriebszeiten. 3.2 Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Dieses Kapitel regelt die Flüge im Rahmen von Einsätzen und für operationelle Bedürfnisse der Luftwaffe, die ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten stattfinden Flüge im Rahmen von Einsätzen der Luftwaffe Regelung gemäss dem neuen Betriebsreglement: Von den zeitlichen Einschränkungen ausdrücklich ausgenommen sind Flüge für: 1. SAR-Einsätze (Search and Rescue / Suche und Rettung) 2. Subsidiäre Hilfseinsätze (z. B. Katastrophenhilfe, Waldbrandbekämpfung, Konferenzschutz) 3. Sicherungseinsätze (z. B. subsidiäre Sicherungseinsätze wie Grenzüberwachung, Einsätze zu Gunsten der Polizei, Wahrung der Lufthoheit) 4. Luftpolizei-Einsätze als Intervention für die permanente Luftraumüberwachung 5. Rüstungskontrolle und Friedenssicherung (z. B. Missionen der OSZE 2 ) 2 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Erläuterungen, Entwurf August /11

9 6. LTDB (Lufttransportdienst des Bundes) und VIP-Transporte 7. Support für Auslandeinsätze und Sonderoperationen 8. Öffentliche Veranstaltungen Diese Flüge unterliegen heute keinen zeitlichen Beschränkungen. Es sind gegenüber heute keine Änderungen vorgesehen. Bemerkung: Diese Kategorie von Flügen hängt direkt mit den eigentlichen Aufträgen der Luftwaffe und der Armee zusammen (Verteidigung, Schutz des Luftraumes, subsidiäre Unterstützung, Katastrophenhilfe, Friedensförderung). Es geht dabei um die Wahrung nationaler Interessen und kann mit dem Einhalten internationaler Verträge zusammenhängen Flüge zugunsten der operationellen Bedürfnisse ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Regelung gemäss dem neuen Betriebsreglement: Der Flugplatzkommandant kann von Fall zu Fall zusätzliche Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten aus operationeller Notwendigkeit bewilligen. Diese Bewilligungen werden restriktiv gehandhabt und sind zu begründen. Diese Flüge unterliegen heute keinen zeitlichen Beschränkungen. Es sind gegenüber heute keine Änderungen vorgesehen. Bemerkung: Um die Flexibilität der Luftwaffe zu wahren, muss es möglich sein, in gewissen Situationen auch Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten durchzuführen. Dies betrifft alle Flugzeugtypen. Besondere operationelle oder Trainings-Bedürfnisse können diese Massnahme erfordern. Hierzu einige Beispiele: Der Flottenzustand erfordert einen dringenden Werkflug. temporäre Überlastung im Schweizerischen Luftraum. Spezialmissionen für Armee-Übungen, angeordnet durch den Führungsstab der Armee. Missionen ins Ausland, die von internationalen Flugplänen oder von Tankerflugzeugen abhängig sind. Überflüge zu oder Rückflüge von Auslandkampagnen. Die Luftwaffe ist bestrebt, solche Flüge auf das Minimum zu beschränken und wenn nimmer möglich die ordentlichen Flugbetriebszeiten einzuhalten. Erläuterungen, Entwurf August /11

10 3.2.3 Statistik Das Reglement sieht vor, dass das Flugplatzkommando die Flüge, die mit Ausnahmebewilligung ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten stattfinden, in einer Statistik festhält. Diese wird den Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. 3.3 Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb Regelung gemäss dem neuen Betriebsreglement: An allgemeinen und kantonalen Feiertagen bleibt der Flugplatz in der normalen Lage 3 geschlossen. Keine Festlegungen. Keine. Bemerkung: Dieses Kapitel definiert die Einschränkungen im Flugbetrieb an Feiertagen: Die offiziellen nationalen Feiertage sind auch für den Militärflugplatz Meiringen anwendbar. An diesen Tagen ist der Flugplatz für jeglichen Flugverkehr geschlossen: Neujahr 2. Januar Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Nationalfeiertag Weihnachten Das Flugplatzkommando Meiringen hat vor einiger Zeit eingeführt, dass auch an katholischen Feiertagen oder Brücken-Tagen der Flugbetrieb eingestellt wird. Dies geschieht vor allem aus Rücksicht auf das erhöhte Tourismus-Aufkommen aus katholischen Gebieten. Dies wird auch in Zukunft so berücksichtigt. Flüge im Rahmen von Einsätzen der Luftwaffe ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten (Kategorie 3.2.1) bleiben in jedem Fall vorbehalten. 3 Relativer Frieden, keine Anlässe von nationaler oder globaler Bedeutung (Umweltkatastrophen, WEF, etc.) Erläuterungen, Entwurf August /11

11 4 Bewilligungsverfahren für das militärische Betriebsreglement Das vorliegende Betriebsreglement wird gemäss dem militärischen Plangenehmigungsverfahren nach der entsprechenden Verordnung (MPV, SR ) öffentlich aufgelegt. Das Gesuch um die Gewährung von Sanierungserleichterungen (Ausnahmebewilligung für das dauerhafte Überschreiten der Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 8 der Lärmschutz- Verordnung, SR ) und ein Bericht über die Umweltverträglichkeit werden gleichzeitig mit dem Betriebsreglement öffentlich aufgelegt. Genehmigungsbehörde ist das Generalsekretariat VBS. Gegen seinen Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Erläuterungen, Entwurf August /11

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