1 RAHMEN ÄNDERUNG DER MILITÄRISCHEN FLUGBETRIEBSZEITEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BETRIEBSREGLEMENT DES MILITÄRFLUGPLATZES MEIRINGEN...
|
|
- Gerhard Gerber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Schweizer Armee Luftwaffe Militärflugplatz Meiringen - Kommandant Meiringen, Betriebsreglement des Militärflugplatzes Meiringen Erläuterungen Inhaltsverzeichnis 1 RAHMEN Organisation und Betrieb der Militärflugplätze Stationierungskonzept Sachplan Militär Betriebsreglement Sanierungsverfügung Flugverfahren Rahmen für die Nutzung des Militärflugplatzes Meiringen Nutzung gemäss Sachplan Militär Anzahl militärischer Flugbewegungen gemäss Sachplan Militär ÄNDERUNG DER MILITÄRISCHEN FLUGBETRIEBSZEITEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BETRIEBSREGLEMENT DES MILITÄRFLUGPLATZES MEIRINGEN Ordentliche Flugbetriebszeiten Ordentliche Flugbetriebszeiten für Kampfjets Nacht- und Dämmerungsflüge mit Kampfjets Ordentliche Flugbetriebszeiten für Flächenflugzeuge, Helikopter und Drohnen Nachtflüge mit Propellerflugzeugen, Helikoptern und Drohnen Fortbildungsdienste der Truppe (FDT / WK) Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Flüge im Rahmen von Einsätzen der Luftwaffe Flüge zugunsten der operationellen Bedürfnisse ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Statistik Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb BEWILLIGUNGSVERFAHREN FÜR DAS MILITÄRISCHE BETRIEBSREGLEMENT Erläuterungen, Entwurf August /11
2 1 Rahmen 1.1 Organisation und Betrieb der Militärflugplätze Stationierungskonzept Die Armeereform XXI hat zu einer starken Verkleinerung der Armee geführt. Die personellen, materiellen und finanziellen Mittel sowie die Infrastruktur wurden erheblich reduziert. Im Rahmen der Erarbeitung des Stationierungskonzepts der Armee wurde die verbleibende Infrastruktur definiert. Die Luftwaffe hat dabei die Zahl der genutzten Flugplätze wesentlich reduziert. Dies machte eine Überprüfung der Anzahl stationierter Flugzeuge pro Flugplatz nötig Sachplan Militär Mit dem Sachplan Militär wird das Stationierungskonzept der Armee raumplanerisch abgestimmt und gesichert. Der Sachplan legt für jeden Flugplatz die Zweckbestimmung (Flugzeugtypen), den Betriebsrahmen (Anzahl Flugbewegungen), die Auswirkungen der Lärmbelastung auf die Raumplanung (Lärmbelastungskataster) und die Hindernisfreihaltefläche fest. Der Bundesrat genehmigt den Sachplan Militär und die verschiedenen Objektblätter nach Anhörung der Behörden und der Bevölkerung Betriebsreglement Das Betriebsreglement legt auf der Basis des Sachplans Militär die Betriebszeiten für die militärischen Flüge und die vereinzelten, vom VBS bewilligten zivilen Flüge fest. Das Betriebsreglement delegiert den Erlass der Vorschriften und Flugverfahren, die für einen sicheren und effizienten Betrieb nötig sind, an die Luftwaffe. Das Reglement ist wie folgt aufgebaut: ordentliche Flugbetriebszeiten (Tag und Nacht) Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb Das militärische Betriebsreglement wird nach dem in der Militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV, SR ) definierten ordentlichen Verfahren öffentlich aufgelegt. Genehmigungsbehörde ist das Generalsekretariat VBS. Gegen seinen Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden Sanierungsverfügung Die Verfügung über die Sanierung und die Gewährung von Erleichterungen im Sinne der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR ) gibt ebenfalls Rahmenbedingungen für die Nutzung des Militärflugplatzes vor Flugverfahren Basierend auf einer Delegationsnorm im Betriebsreglement werden die Vorschriften und fliegerischen Verfahren, die für einen sicheren und effizienten Betrieb nötig sind, im Administrationshandbuch (Administration Manual, AM) und im Operations-Handbuch (Operation Manual, OM) der Luftwaffe festgelegt. 1.2 Rahmen für die Nutzung des Militärflugplatzes Meiringen Der Militärflugplatz Meiringen ist gemäss dem Stationierungskonzept der Armee vom 1. Juni 2005 einer von drei Hauptstandorten für den Einsatz von Kampfjets der Luftwaffe und wird längerfristig erhalten bleiben. Am 25. August 2010 hat der Bundesrat beschlossen, den Entscheid über die Beschaffung eines Teilersatzes für die 54 Kampfflugzeuge des Typs F-5 TIGER bis spätestens 2015 aufzuschieben. Erläuterungen, Entwurf August /11
3 Das Stationierungskonzept der Luftwaffe wird im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht und dem Armeebericht überprüft. Die Resultate werden nicht vor 2012 verfügbar sein. Die daraus folgenden Auswirkungen auf die Militärflugplätze werden vom Bundesrat im Rahmen des Sachplans Militär zu genehmigen sein. Es ist aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass sich für den Militärflugplatz Meiringen erhebliche Änderungen ergeben werden. Deshalb erfolgt das Verfahren zur Festsetzung des Objektblatts im Sachplan Militär auf der Basis des Stationierungskonzepts vom 1. Juni Nutzung gemäss Sachplan Militär Der Militärflugplatz Meiringen ist neben Payerne und Sion der Hauptflugplatz der Luftwaffe für Jetbetrieb. Er ist Standort eines Flugplatzkommandos und Betriebs-Kompetenzstelle für das Flugzeug F-5 TIGER. Der Flugplatz verfügt über eine moderne Betriebsinfrastruktur sowie eine Flugzeugkaverne. Er wird grundsätzlich nicht zivil mitbenutzt. In den 10 Jahren seit Einführung des F/A-18 fanden in Meiringen pro Jahr durchschnittlich rund 4'200 Jetbewegungen statt. Diese Zahl lag unter dem langjährigen Durchschnitt, weil infolge des Ausbaus der Kavernenanlage über mehrere Jahre keine Wiederholungskurse in Meiringen stattgefunden haben. Seit Anfang 2006 ist in Meiringen eine Staffel mit Kampfjets des Typs F/A- 18 permanent stationiert. Damit herrscht unter der Woche in der Regel täglich Flugbetrieb. Dies hat dazu geführt, dass die Anzahl der Bewegungen mit F/A-18 gegenüber früher deutlich zugenommen hat. Zudem muss wegen der Länge der Piste aus Sicherheitsgründen beim F/A-18 in der Startphase der Nachbrenner eingesetzt werden. Diese Änderungen haben bei Teilen der Behörden und der Bevölkerung zu Forderungen nach einer Reduktion des Flugbetriebs (insbesondere der Bewegungen mit F/A-18) und einer Verlängerung der Sommerpause geführt. Im Rahmen des Kontaktgremiums, das Vertreter der regionalen Behörden, verschiedener Organisationen und des VBS vereint, wurden diese Forderungen ebenso wie weitere Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung intensiv diskutiert. Als Ergebnis dieser Diskussionen hat das VBS für Meiringen verschiedene Massnahmen umgesetzt: Über das Jahr verteilt ermöglicht das VBS grundsätzlich 10 bis 20 Wochen ohne Jetflugbetrieb. Darin inbegriffen sind auch Perioden, in denen Meiringen Ausweichflugplatz für aktive Flugplätze ist und deshalb ausnahmsweise einzelne Jetflugbewegungen stattfinden können. Von den 10 bis 20 Wochen entfallen in der Regel 8 Wochen auf den Sommer (früher vier Wochen). Aus Rücksicht auf den Tourismus findet an katholischen Feiertagen kein Flugbetrieb statt. Das VBS hat bei Gebäuden in der weiteren Umgebung des Flugplatzes auf seine Kosten Schallschutzfenster einbauen lassen. Als weitere Massnahme hat das VBS auch die Machbarkeit einer Verlängerung der Piste geprüft, um die Zahl der Starts mit Nachbrennerunterstützung zu reduzieren. Eine Pistenverlängerung wurde jedoch von den regionalen Behörden verworfen und deshalb nicht weiter verfolgt. Die Jetflugflugbewegungen lagen in den letzten drei Jahren zwischen 4'000 und 5'000. Eine Reduktion der Flugbewegungen oder eine längere Sommerpause kann das VBS nicht zugestehen, weil dies die Auftragserfüllung durch die Luftwaffe gefährden und einen wirtschaftlichen Betrieb des Flugplatzes Meiringen in Frage stellen würde. Zudem können die Aktivitäten nicht ohne weiteres auf andere Flugplätze verlagert werden. Das VBS plant für Meiringen auch in Zukunft zwischen 4'000 und 5'000 Kampfjetbewegungen. Für die Berechnung der Lärmimmissionen aus dem Flugbetrieb wurde die Obergrenze von 5'000 Kampfjetbewegungen, davon 4'500 mit F/A-18, angenommen. Die Lärmbelastungskurven, die aus dieser Planung resultieren, überschreiten die massgebenden Grenzwerte. Sie führen jedoch kaum zu Konflikten mit raumplanerischen Festlegungen der Gemeinden. Im Vergleich zu der im Sachplan Militär vom 28. Februar 2001 festgesetzten Lärmkurve (in der Karte grau dargestellt), die bisher für die Raumplanung Gültigkeit hat, ergeben sich keine relevanten Änderungen. Erläuterungen, Entwurf August /11
4 Als Folge der Grenzwertüberschreitungen wird die Luftwaffe Erleichterungen bei der Sanierung beantragen und gleichzeitig ein Betriebsreglement vorlegen müssen. Das VBS wird dazu die vorgesehenen Bewilligungsverfahren mit Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten führen Anzahl militärischer Flugbewegungen gemäss Sachplan Militär Die Planung der Luftwaffe für den Flugplatz wurde anhand der absehbaren Entwicklungen für die nächsten Jahre vorgenommen. Im Sachplan Militär wird eine Obergrenze von Bewegungen mit Kampfjets (F/A-18 und F-5, inklusive vereinzelter Flugbewegungen von ausländischen Kampfflugzeugen) in Meiringen festgesetzt. Die Anzahl der Flugbewegungen berechnet sich anhand der Anzahl Piloten (festgelegt in der Verordnung des VBS über die Organisation der Armee, SR ) und der Anforderungen an die Ausbildung (Anzahl Flugstunden), die jährlich zu erreichen sind, um die Einsatztauglichkeit zu erhalten. In Abhängigkeit zu ihrer Erfahrung benötigen die operationellen F/A-18-Piloten zwischen 120 und 150 Flugstunden pro Jahr. Zudem bleibt in Meiringen bis auf Weiteres die Fliegerstaffel 8 mit dem Flugzeug F-5 stationiert. Diese Kampfjets werden von Milizpiloten geflogen. In der Regel findet nur während den zwei bis drei Wochen des Wiederholungskurses intensiver Flugbetrieb mit dem F-5 statt. Dazu gesellen sich vereinzelte Wochen unter dem Jahr, in welchen die Zielfliegerstaffel Schlepp-Betrieb zu Gunsten des Luft-Luft-Schiessens am Dammastock durchführt. Die eigentlichen Trainingskurse sowie die tageweisen individuellen Trainings der Milizpiloten finden in der Regel nicht in Meiringen, sondern in Sion, Payerne und Emmen statt. Dies hat zur Folge, dass die Flugbewegungen mit F-5 zwischen 10 und 20% der gesamten Jet-Bewegungen ausmachen. Das Objektblatt des Militärflugplatzes Meiringen des Sachplans Militär wurde vom Bundesrat am... verabschiedet. 2 Änderung der militärischen Flugbetriebszeiten In den letzten 20 Jahren hat die Luftwaffe grosse Veränderungen und Reorganisationen erfahren: Etliche Flugplätze wurden aus finanziellen Gründen geschlossen. Mehrere Flugzeugtypen wurden neu eingeführt (F/A-18, Drohnen, Transportflugzeuge, Helikopter Cougar und EC-635, PC-21) und etliche andere ausser Dienst genommen (Mirage III, Hunter, Hawk, Alouette III). Alle neuen Systeme verfügen über die Fähigkeit zum Einsatz bei Tag und Nacht, was mit den früheren Flugzeugtypen nicht oder kaum möglich war. Der Luftraum ist ein sehr wertvolles Gut und deshalb von allen Nutzern der zivilen Luftfahrt und der Luftwaffe sehr begehrt. Die Verfügbarkeit des Luftraumes ist zeitlich und räumlich begrenzt. Die kommerzielle Zivilluftfahrt fordert eine höhere Kapazität in den zivilen Luftstrassen und setzt die Luftwaffe unter Druck, dazu ihre Ansprüche zu reduzieren. Jeder Militärflugplatz verfügt bisher über eigene Flugbetriebszeiten. Diese sind in Abhängigkeit zu lokalen Besonderheiten und den Einsatzarten entstanden. Die Unterschiede zwischen den Flugplätzen begrenzen die operationellen Einsätze der Luftwaffe. Deshalb strebt die Luftwaffe eine Harmonisierung der Flugbetriebszeiten der verschiedenen Militärflugplätze an. Sie beabsichtigt dabei auch, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausdehnung der ordentlichen Flugbetriebszeiten, wie sie heute im Operations-Handbuch (OM C) festgelegt sind, zu vereinfachen. Erläuterungen, Entwurf August /11
5 3 Erläuterungen zum Betriebsreglement des Militärflugplatzes Meiringen Das Betriebsreglement ist eines der offiziellen Dokumente, in denen die Benützung eines Militärflugplatzes geregelt ist. Im Gegensatz zum zivilen beschränkt sich das militärische Betriebsreglement darauf, die Flugbetriebszeiten festzulegen und delegiert den Erlass der Vorschriften und fliegerischen Verfahren, die für einen sicheren und effizienten Betrieb nötig sind, an die Luftwaffe. Das Reglement ist wie folgt aufgebaut: ordentliche Flugbetriebszeiten (Tag und Nacht) Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb 3.1 Ordentliche Flugbetriebszeiten Dieses Kapitel legt die ordentlichen Flugbetriebszeiten für den Tag und die Nacht, aufgeteilt nach den Flugzeugkategorien, fest. Die Betriebszeiten sind nach den folgenden Kategorien gegliedert: ordentliche Flugbetriebszeiten für Kampfjets Nacht- und Dämmerungsflüge mit Kampfjets ordentliche Flugbetriebszeiten für Flächenflugzeuge, Helikopter und Drohnen Nachtflüge mit Propellerflugzeugen, Helikoptern und Drohnen Fortbildungsdienste der Truppe (FDT / WK) Ordentliche Flugbetriebszeiten für Kampfjets Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Kampfjets Jan. - Dez. Montag 10:00-12:00 LT 1 13:30-17:00 LT Dienstag - Freitag 08:30-12:00 LT 13:30-17:00 LT Kampfjets Jan. - Dez. Montag 10:00-11:50 LT 13:30-17:00 LT Dienstag- Freitag 08:30-11:50 LT 13:30-17:00 LT 1 LT = Local Time (Lokalzeit) Erläuterungen, Entwurf August /11
6 Vorgesehene Änderung: Erweiterung der Betriebszeit am Morgen von 11:50 auf 12:00 Diese Änderung erlaubt eine flexiblere, rationellere Planung und Nutzung des beschränkt verfügbaren Luftraumes. Heute ist die nutzbare Flugzeit am Vormittag auf 3h20 beschränkt, wogegen am Nachmittag 3h30 zur Verfügung stehen. An der Mittagspause wird festgehalten Nacht- und Dämmerungsflüge mit Kampfjets Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Kampfjets Okt. - März Montag 17:00-22:00 LT Reserve Dienstag Letzter Start 21:15 LT Kampfjets Okt. und März Montag 18:50-22:00 LT Nov. - Feb. Reserve Dienstag Montag Reserve Dienstag Letzter Start 21:15 LT 18:05-22:00 LT Letzter Start 21:15 LT Die Luftwaffe strebt eine schweizweite Vereinheitlichung der Nachtflugzeiten für alle Luftfahrzeugtypen an. Sie sieht vor, dass kein zeitlich vordefinierter Unterbruch von 17:00 bis 18:00 festgesetzt wird, sondern dass die nach wie vor einzuhaltende Ruhestunde an Tagen mit Nachtflug flexibel angesetzt werden kann. Für das Personal und für die Wiederbereitstellung der Flugzeuge ist ein solcher Unterbruch ohnehin notwendig, doch beabsichtigt das Flugplatzkommando, diese Pause von mindestens einer Stunde je nach Planung und Belegung der Lufträume variabel anzusetzen, um die Flexibilität zu erhöhen. Dies bringt zudem den Vorteil, dass im Winter beim frühen Eindunkeln je nach Planung auch vor 18:00 gestartet werden kann und dafür das letzte Flugzeug dementsprechend früher (deutlich vor 22:00) wieder am Boden wäre. Auf die Sonderregelungen für die Monate Oktober und März wird verzichtet. Die Bedeutung des Nachtfluges hat im Vergleich zu früher massiv zugenommen. Demgegenüber sind die Möglichkeiten zum Nachtflug-Training in der Schweiz mit einem Abend pro Woche und nur im Winterhalbjahr ungenügend. Deshalb ist die Luftwaffe auch im Oktober und März auf den ganzen Abend angewiesen, um zwei vollwertige Wellen abwickeln zu können, auch wenn die erste Welle teilweise noch in der Dämmerung stattfindet. Erläuterungen, Entwurf August /11
7 3.1.3 Ordentliche Flugbetriebszeiten für Flächenflugzeuge, Helikopter und Drohnen Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Businessjet Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen Jan. - Dez. Montag - Freitag 07:30-12:00 LT 13:15-17:00 LT Businessjet Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen Jan. - Dez. Montag - Freitag 07:45-12:00 LT 13:15-17:00 LT Vereinheitlichung der Flugbetriebszeiten und Anpassung an die anderen Flugplätze sowie an die effektiven Bedürfnisse (Beginn 07:30 statt 07:45). Die Vereinheitlichung ist notwendig, um gegenseitig Ausweichflugplatz zu sein. Da in Meiringen normalerweise nur einzelne Propellerflugzeuge der Typen PC-6 und PC- 7 und keine Business-Jets, Helikopter oder Drohnen stationiert sind, handelt es sich um sehr wenige Flugbewegungen in den Randstunden. Die normalen Trainingsflüge werden auch in Zukunft nach 08:00 stattfinden. Es geht höchstens um einzelne Verbindungsflüge Nachtflüge mit Propellerflugzeugen, Helikoptern und Drohnen Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen Okt. - März Montag Reserve Dienstag 17:00-22:00 LT Propellerflugzeuge Helikopter Drohnen keine expliziten Zeiten (Generalklausel im OM) keine expliziten Zeiten (Generalklausel im OM) keine expliziten Zeiten (Generalklausel im OM) In Meiringen wurde in der Vergangenheit höchst selten mit Propellerflugzeugen oder Helikoptern Nachtflug betrieben. Selten fand ein Verbindungsflug statt, die Pilotenschule kam zwecks Ausbildung mit PC-7 für einige Anflüge und Landungen vorbei oder der Porter-Umschulungskurs gastierte einen Abend in Meiringen. Die Flugbetriebszeiten richteten sich jeweils nach denjenigen für Kampfjets. Für die Zukunft sind keine Änderung der Stationierung und kein Ausbau der Nachtflugbewegungen in Meiringen vorgesehen. Trotzdem wird aus Gründen der Erläuterungen, Entwurf August /11
8 Transparenz und der Vereinheitlichung der Flugbetriebszeiten neu diese Kategorie separat aufgeführt, mit Flugbetriebszeiten, die denjenigen der Jet-Flugbetriebszeiten entsprechen. Die Vereinheitlichung und Anpassung an die anderen Flugplätze ist auch notwendig, um gegenseitig Ausweichflugplatz zu sein. Zur Information: In Payerne wird auch den Sommer durch an einem Tag pro Woche mit Helikoptern bis 23:00 geflogen. Dies wird für Meiringen nicht übernommen Fortbildungsdienste der Truppe (FDT / WK) Zeiten gemäss dem neuen Betriebsreglement: Das Kommando der Luftwaffe kann erweiterte Flugbetriebszeiten für die Fortbildungsdienste der Truppe anordnen. Dieselben Betriebszeiten gelten in diesem Falle auch für den Ausweichflugplatz. Der Ausweichflugplatz erlaubt Flugzeugen, bei technischen Problemen oder einer Schliessung des Start- oder Zielflugplatzes zu landen. Luftfahrzeugtyp Erweiterte Flugbetriebszeit Nachtflug Wochentag Kampfjets 08:00-18:00 LT Oktober - März 18:00-22:00 LT Letzter Start 21:15 LT Ein Mal pro Woche Montag bis Freitag Propellerflugzeuge, 07:30-22:00 LT Helikopter, Drohnen Gemäss dem Operations-Handbuch werden die Flugbetriebszeiten im Befehl für den Kurs festgelegt. Das Betriebsreglement definiert neu die erweiterten Flugbetriebszeiten für die Fortbildungsdienste der Truppe. Sie sind identisch mit den bisher angewendeten Betriebszeiten. 3.2 Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Dieses Kapitel regelt die Flüge im Rahmen von Einsätzen und für operationelle Bedürfnisse der Luftwaffe, die ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten stattfinden Flüge im Rahmen von Einsätzen der Luftwaffe Regelung gemäss dem neuen Betriebsreglement: Von den zeitlichen Einschränkungen ausdrücklich ausgenommen sind Flüge für: 1. SAR-Einsätze (Search and Rescue / Suche und Rettung) 2. Subsidiäre Hilfseinsätze (z. B. Katastrophenhilfe, Waldbrandbekämpfung, Konferenzschutz) 3. Sicherungseinsätze (z. B. subsidiäre Sicherungseinsätze wie Grenzüberwachung, Einsätze zu Gunsten der Polizei, Wahrung der Lufthoheit) 4. Luftpolizei-Einsätze als Intervention für die permanente Luftraumüberwachung 5. Rüstungskontrolle und Friedenssicherung (z. B. Missionen der OSZE 2 ) 2 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Erläuterungen, Entwurf August /11
9 6. LTDB (Lufttransportdienst des Bundes) und VIP-Transporte 7. Support für Auslandeinsätze und Sonderoperationen 8. Öffentliche Veranstaltungen Diese Flüge unterliegen heute keinen zeitlichen Beschränkungen. Es sind gegenüber heute keine Änderungen vorgesehen. Bemerkung: Diese Kategorie von Flügen hängt direkt mit den eigentlichen Aufträgen der Luftwaffe und der Armee zusammen (Verteidigung, Schutz des Luftraumes, subsidiäre Unterstützung, Katastrophenhilfe, Friedensförderung). Es geht dabei um die Wahrung nationaler Interessen und kann mit dem Einhalten internationaler Verträge zusammenhängen Flüge zugunsten der operationellen Bedürfnisse ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten Regelung gemäss dem neuen Betriebsreglement: Der Flugplatzkommandant kann von Fall zu Fall zusätzliche Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten aus operationeller Notwendigkeit bewilligen. Diese Bewilligungen werden restriktiv gehandhabt und sind zu begründen. Diese Flüge unterliegen heute keinen zeitlichen Beschränkungen. Es sind gegenüber heute keine Änderungen vorgesehen. Bemerkung: Um die Flexibilität der Luftwaffe zu wahren, muss es möglich sein, in gewissen Situationen auch Flüge ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten durchzuführen. Dies betrifft alle Flugzeugtypen. Besondere operationelle oder Trainings-Bedürfnisse können diese Massnahme erfordern. Hierzu einige Beispiele: Der Flottenzustand erfordert einen dringenden Werkflug. temporäre Überlastung im Schweizerischen Luftraum. Spezialmissionen für Armee-Übungen, angeordnet durch den Führungsstab der Armee. Missionen ins Ausland, die von internationalen Flugplänen oder von Tankerflugzeugen abhängig sind. Überflüge zu oder Rückflüge von Auslandkampagnen. Die Luftwaffe ist bestrebt, solche Flüge auf das Minimum zu beschränken und wenn nimmer möglich die ordentlichen Flugbetriebszeiten einzuhalten. Erläuterungen, Entwurf August /11
10 3.2.3 Statistik Das Reglement sieht vor, dass das Flugplatzkommando die Flüge, die mit Ausnahmebewilligung ausserhalb der ordentlichen Flugbetriebszeiten stattfinden, in einer Statistik festhält. Diese wird den Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. 3.3 Feiertage und Tage mit eingeschränktem Betrieb Regelung gemäss dem neuen Betriebsreglement: An allgemeinen und kantonalen Feiertagen bleibt der Flugplatz in der normalen Lage 3 geschlossen. Keine Festlegungen. Keine. Bemerkung: Dieses Kapitel definiert die Einschränkungen im Flugbetrieb an Feiertagen: Die offiziellen nationalen Feiertage sind auch für den Militärflugplatz Meiringen anwendbar. An diesen Tagen ist der Flugplatz für jeglichen Flugverkehr geschlossen: Neujahr 2. Januar Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Nationalfeiertag Weihnachten Das Flugplatzkommando Meiringen hat vor einiger Zeit eingeführt, dass auch an katholischen Feiertagen oder Brücken-Tagen der Flugbetrieb eingestellt wird. Dies geschieht vor allem aus Rücksicht auf das erhöhte Tourismus-Aufkommen aus katholischen Gebieten. Dies wird auch in Zukunft so berücksichtigt. Flüge im Rahmen von Einsätzen der Luftwaffe ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten (Kategorie 3.2.1) bleiben in jedem Fall vorbehalten. 3 Relativer Frieden, keine Anlässe von nationaler oder globaler Bedeutung (Umweltkatastrophen, WEF, etc.) Erläuterungen, Entwurf August /11
11 4 Bewilligungsverfahren für das militärische Betriebsreglement Das vorliegende Betriebsreglement wird gemäss dem militärischen Plangenehmigungsverfahren nach der entsprechenden Verordnung (MPV, SR ) öffentlich aufgelegt. Das Gesuch um die Gewährung von Sanierungserleichterungen (Ausnahmebewilligung für das dauerhafte Überschreiten der Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 8 der Lärmschutz- Verordnung, SR ) und ein Bericht über die Umweltverträglichkeit werden gleichzeitig mit dem Betriebsreglement öffentlich aufgelegt. Genehmigungsbehörde ist das Generalsekretariat VBS. Gegen seinen Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Erläuterungen, Entwurf August /11
Sachplan Militär (SPM)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Generalsekretariat VBS Entwurf vom 06.08.2015 Sachplan Militär (SPM) Anpassung Teil C Räumliche Konzeptionen, Liste der Militärflugplätze
MehrSachplan Militär (SPM)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Generalsekretariat VBS 31.08.2016 Sachplan Militär (SPM) Anpassung Teil C Räumliche Konzeptionen, Liste der Militärflugplätze
MehrDer Betrieb des Flugplatzes ist abgestimmt mit den Zielen und Anforderungen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL).
Betriebsreglement 1 Flugplatzhalter Flugplatzhalter ist FLYING-RANCH AG Triengen 2 Flugplatzleiter/-in Der Flugbetrieb untersteht einer vom Flugplatzhalter bestimmten und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
MehrVerordnung über die Wahrung der Lufthoheit
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL) 748.111.1 vom 23. März 2005 (Stand am 19. April 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des
MehrTrainingsraum Schweiz: Erfolgsfaktor für unsere Luftwaffe NEIN zur Volksinitiative «Gegen Kampfjetlärm in Tourismusgebieten»!
Trainingsraum Schweiz: Erfolgsfaktor für unsere Luftwaffe NEIN zur Volksinitiative «Gegen Kampfjetlärm in Tourismusgebieten»! Arbeitsgemeinschaft für eine wirksame und friedenssichernde Milizarmee (AWM)
Mehrairport-software GbR Behandlung von Anforderungen zum Lärmschutz
Behandlung von Anforderungen zum Lärmschutz airport-software GbR Frank Dickhaus & Christoph Schneider Wiesbaden, den 01.10.2009 Inhalt 1 EINLEITUNG 1 2 BEGRIFSBESTIMMUNG 2 2.1 LÄRMSCHUTZ 2 2.2 LÄRMWERTE
Mehr20. Panel Flughafen Zürich 21. Panel Flughafen Zürich Betriebsreglement 2014 und Anpassung SIL- SIL 2 Objektblatt
20. Panel Flughafen Zürich 21. Panel Flughafen Zürich Betriebsreglement 2014 und Anpassung SIL- SIL 2 Objektblatt 28. Oktober 2014 Wettingen, 15. November 2016 Ablauf 1. Begrüssung Regierungsrat Stephan
MehrStadt / Gemeinde Einwohnerzahl Fläche Bevölkerungsdichte
Positionen 1. Februar 2016 Vorbemerkung Der Flughafen Zürich ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor für die Region Zürich und die gesamte Schweiz. Ein sicherer Flugbetrieb, der eine nachhaltige Entwicklung
MehrKantonaler Richtplan - Koordinationsblatt
Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Umweltschutz Lärmschutz Stand: 30.04.1999 Siehe auch Blätter Nr. H.6 / H.7 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt weitere beteiligte Stellen Dienststelle
MehrSIL-Prozess Flughafen Zürich: Betriebsvarianten
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL SIL-Prozess Flughafen Zürich: Betriebsvarianten 13. Februar 2007 Agenda 1. Grundlagen und Ablauf SIL-Prozess 2. Rückblick Koordinationsgespräch 1 3. Bildung der Betriebsvarianten
MehrDie Armee Lehrerinformation
Lehrerinformation 1/6 Arbeitsauftrag Ziel Material Sozialform Mittels einer Präsentation geht die LP auf verschiedene Aspekte der Armee ein: - Aufgaben - Aufbau, Bereiche - Wehrpflicht, Milizarmee und
Mehrnach Einsichtnahme in den Ergänzungsbericht des Regierungsrates vom 11. Dezember 2013,
Antrag des Regierungsrates vom 11. Dezember 2013 4926 a Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 204/2011 betreffend Keine Kleinfliegerei auf dem Flugplatz Dübendorf (Ergänzungsbericht)
MehrVerordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit
Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) 1 511.12 vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrVerordnung des VBS über das Personal für den Einsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland
Verordnung des VBS über das Personal für den Einsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA-VBS) vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. Juni 2016) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
MehrÄnderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR )
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Referenz/Aktenzeichen: I503-0396 Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) Erläuterungen
MehrAnpassung SIL-Objektblatt Flughafen Zürich (SIL 2) Medienkonferenz
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Anpassung SIL-Objektblatt Flughafen Zürich (SIL 2) Medienkonferenz Christian Hegner, Direktor 27. September 2016 Ausgangslage (1) Allgemeines zum Sachplan Infrastruktur
MehrDie Armee Lehrerinformation
Lehrerinformation 1/8 Arbeitsauftrag Ziel Material Sozialform Mittels einer Präsentation geht die LP auf verschiedene Aspekte der Armee ein: - Aufgaben - Aufbau, Bereiche - Wehrpflicht, Milizarmee und
MehrBetriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011
Beilage 1 Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011 Betriebsreglement vom 30. Juni 2011 Beantragte Änderungen des Betriebsreglements vom 30. Juni 2011 B. Flughafentaxen B. Flughafentaxen
Mehr20. Panel Flughafen Zürich 20. Panel Flughafen Zürich Betriebsreglement 2014 und Anpassung SIL- Objektblatt Objektblatt
20. Panel Flughafen Zürich 20. Panel Flughafen Zürich Betriebsreglement 2014 und Anpassung SIL- Betriebsreglement 2014 und Anpassung SIL- Objektblatt Objektblatt 28. Oktober 2014 28. Oktober 2014 Begrüssung
MehrEinschränkungen des Nachtflugverkehrs sowie Betriebsbeschränkungen außerhalb der Nachtzeit für die Zivilluftfahrt am Flughafen Frankfurt
Einschränkungen des Nachtflugverkehrs sowie Betriebsbeschränkungen außerhalb der Nachtzeit für die Zivilluftfahrt am Flughafen Frankfurt Gültig ab 04.04.2012 Einschränkungen des Nachtflugverkehrs sowie
MehrVerordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) 1 748.941 vom 24. November 1994 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrVerordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO 2-Verordnung) Änderung vom 22. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO 2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert:
Mehr75 Jahre Flugplatz Meiringen. Bildertagebuch vom Liebe Flieger- und Bilderfans
75 Jahre Flugplatz Meiringen Bildertagebuch vom 15.6.16 Liebe Flieger- und Bilderfans Heute Mittwoch geht der Flugbetrieb mit den KampfJets weiter wie bisher jeden Tag. Wir sind sehr gespannt, was morgen
MehrWehrpflicht Grundlage oder Hemmschuh einer leistungsfähigen Milizarmee?
A Stab Wehrpflicht Grundlage oder Hemmschuh einer leistungsfähigen Milizarmee? Chance Schweiz 2013 25. Mai 2013, Olten, Disposition 1 Die 2 Allg Militärdienstpflicht 2 Disposition 1 Die 2 Allg Militärdienstpflicht
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrHängegleiter im Oberengadin Version
Hängegleiter im Oberengadin Version 12.2008 1 Inhaltsverzeichnis Beteiligte Seite 3 Gesetzliches Seite 4 Letter of Agreement (Luftarena) Seiten 5 / 6 Situation Sommer heute Seite 7 Situation Winter heute
Mehr975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)
975. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 7. April 007 (Stand. August 009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 4 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968
MehrAnpassung SIL-Objektblatt Flughafen Zürich (SIL 2) KKFZ
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Anpassung SIL-Objektblatt Flughafen Zürich (SIL 2) KKFZ Christian Hegner, Direktor 3. November 2016 Inhalte SIL 2 Übersicht Neues Betriebskonzept bei Bise und bei Nebel
MehrSwiss Air Force. D. Siegenthaler Schweizer Luftwaffe. Wieso eine Luftwaffe?
Swiss Air Force DEFENSE FORCES AERIENNES DEFENSIUN DIFESA AVIATICA FORZE MILITARA AEREE D. Siegenthaler Schweizer Luftwaffe Wieso eine Luftwaffe? Gesellschaft ohne Gewalt ist möglich - unter drei Bedingungen,
Mehr34 Geplante Organisation der Eurofighter-Geschwader ist rund 1,2 Mrd. Euro zu teuer
34 Geplante Organisation der Eurofighter-Geschwader ist rund 1,2 Mrd. Euro zu teuer 34.0 Die Bundeswehr beabsichtigt, bis zur Mitte des nächsten Jahrzehnts 180 Kampfflugzeuge des Typs Eurofighter zu beschaffen.
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit
54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)
MehrAusgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR
Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR Vorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt in ganz Europa Am 26. August 2016 tritt die Vorschrift für den nicht kommerziellen
MehrINFORMATION ZUM SIL PANEL FLUGHAFEN ZÜRICH
INFORMATION ZUM SIL 2 21. PANEL FLUGHAFEN ZÜRICH Stefan Tschudin Stv. Leiter Lärm & Verfahren INHALT 1. Einführung 2. Begründung SIL 2 3. Aktualisierung Prognose 4. Leistungsziele 5. Änderung Flugrouten
Mehrs Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)
Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates
MehrMedienkonferenz Gekröpfter Nordanflug auf den Flughafen Zürich
Medienkonferenz Gekröpfter Nordanflug auf den Flughafen Zürich 1 Inhalt 1. Chronologie 2. Fakten zum gekröpften Nordanflug 3. Ergebnisse Testflüge 4. Situation Luftraum 5. Auswirkungen auf Deutschland
MehrÜberwachung aus der Luft. Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft
Dienstag, 2. Dezember 2008, Schadenservice, Zürich Überwachung aus der Luft Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Matthias Vögeli, Rechtsanwalt Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Tagesanzeiger
MehrAusführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrVerordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe
Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (VATT) 512.38 vom 29. Oktober 2003 (Stand am 18. November 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz
MehrIch kann erklären, warum es Tag und Nacht gibt. Ich kenne die Wochentage und ihre Reihenfolge.
Checkliste Kalender & Zeit Das kann ich unter normalen Umständen. Das kann ich gut und leicht.! Das ist ein Ziel für mich. START ENDE Meine ZIELE! Ich kann erklären, warum es Tag und Nacht gibt. Ich kenne
MehrRevision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah
MehrKanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
MehrSonderlandeplatz Breitenau
BÜRGERMEISTERAMT Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung Sonderlandeplatz Breitenau - 16.07.2013 - Agenda A. Ausgangslage Stadt Bamberg B. Zukünftige Nutzung Aero-Club Bamberg, Stadtwerke Bamberg
MehrGEBÜHRENORDNUNG. für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar. Teil l. Landegebühren
Flugplatzgesellschaft Hangelar mbh GEBÜHRENORDNUNG für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar Teil l Landegebühren 1. Allgemeines 1.1 Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt
Mehr75 Jahre Militärflugplatz Meiringen 17. und 18. Juni 2016
75 Jahre Militärflugplatz Meiringen 17. und 18. Juni 2016 Freitagvormittag, 17. Juni. Wir bewegen uns in der Flugzeug-Ausstellung. Die REGA sehe ich hier in Verbindung mit der FieselerStorch Rettungsaktion
Mehrüber die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt
Verordnung nicht amtlich publizierte Fassung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) vom.. 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 111 des Luftfahrtgesetzes
MehrVerordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. November 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalverordnung
MehrV e r s i o n P a r a p h i e r u n g v o m 2. J u l i 2 0 1 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Die
MehrSchichtkalender 2017.
Werk Regensburg Schichtkalender 2017. Januar bis Dezember 2017 für Werk 6 Schichteinteilung 4 -Schicht-Modell TU Kurzfristig notwendige Arbeitszeitmaßnahmen und Produktionsunterbrechungen sind nicht berücksichtigt.
MehrFLUGPLATZORDNUNG WITTENWIL (Windenstart- und Schleppgelände)
FLUGPLATZORDNUNG WITTENWIL (Windenstart- und Schleppgelände) Version Januar 2013 1. ZIEL 1.1. Erlaubte Modelle 2. ORDNUNG 2.1. Parkordnung (Beilage 1) 2.2. Platzeinteilung (Beilage 1) 2.2.1. Start- und
MehrWiesbaden Army Airfield, Clay-Kaserne Informationen zum Flugbetrieb
Wiesbaden Army Airfield, Clay-Kaserne Informationen zum Flugbetrieb Allgemeine Informationen zum Flugplatz Zugeteilte Flugzeuge: 19 - Flächenflugzeuge: 9 - Hubschrauber: 10 Die dem Flugplatz Wiesbaden
MehrAusführungserlass Arbeitszeit und Ferien (Arbeitszeitreglement) vom 26. November 2014
Ausführungserlass Arbeitszeit und Ferien (Arbeitszeitreglement) vom 26. November 2014 Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 36 und 39 des Personalreglements der Römisch- Katholischen Landeskirche des
Mehrgemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1
. gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich 1 3 - Übergeordnetes Recht und Bewilligungspflicht 2 3 - Begriffe
MehrVerordnung über den Schutz militärischer Anlagen
Verordnung über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzverordnung) 510.518.1 vom 2. Mai 1990 (Stand am 1. Januar 1991) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 6 und 10 des Bundesgesetzes
MehrBetriebsreglement für den Flughafen Zürich vom...
Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom... A. Grundlagen Betriebskonzession Art. 1 Die Flughafen Zürich AG ist Inhaberin der Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich vom 31. Mai 2001. Die Konzession
MehrErläuternder Bericht. zur. Zweite Anhörung. Revision der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) Verkehrswege (Art.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Eidgenössische Arbeitsinspektion Erläuternder Bericht Zweite Anhörung zur
Mehr75 Jahre Flugplatz Meiringen. Bildertagebuch vom Liebe Flieger- und Bilderfans
75 Jahre Flugplatz Meiringen Bildertagebuch vom 14.6.16 Liebe Flieger- und Bilderfans Dienstag ist's! Und immer noch gibt es kein so schönes Eingangstor wie hier im Bild aus der Ausstellung vom... das
MehrIG Zivilflugplatz Dübendorf NEIN Grundlagen- und Positionspapier
IG Zivilflugplatz Dübendorf NEIN Verabschiedet vom Vorstand im November 2016 1. EINLEITUNG HINTERGRUND AUSGANGSSITUATION 1.1. Flugplatz Dübendorf Der 1910 in Betrieb genommene Flugplatz Dübendorf wurde
MehrMit nur zwei Triebwerken?
Mit nur zwei Triebwerken? In den Pionier-Zeiten der Luftfahrt war der Flug über den Atlantik noch ein großes Abenteuer. Piloten, die auf der einen Seite abhoben, konnten sich nicht sicher sein, ob sie
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrReglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz Erstfassung: 5. Februar 00
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis
3. Die Bestimmung des Lieferortes Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis... 269 A. Luftfahrtrechtliche Rahmenbedingungen auf österreichischer, europäischer und internationaler
MehrVerordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung
Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung 510.211.3 vom 15. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt
MehrEINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)
MehrEntwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013
Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale
MehrGegenstand: Wiederholungskurs für die Erneuerung des Flug-/Fahrlehrerausweises (Segelflug + Ballon)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.35.300 D Gegenstand: Wiederholungskurs für die Erneuerung
Mehr(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923)
Fluglärmgesetz - Seite: 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) Vom 30. März 1971 (BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923) 1 Zweck und Geltungsbereich Zum Schutz der Allgemeinheit
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrÄnderung luftrechtlicher Vorschriften zum 05. Dezember 2014 aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA-Verordnung)
Änderung luftrechtlicher Vorschriften zum 05. Dezember 2014 aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA-Verordnung) 26.11.2014 AIC IFR 09 16 OCT 2014 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr.
MehrModellflug-Briefing. Herzlich Willkommen auf dem Flugplatz Samedan. Europas höchstgelegener Airport
Modellflug-Briefing Herzlich Willkommen auf dem Flugplatz Samedan Europas höchstgelegener Airport 1 Index Version: 1.10 Status: Endversion Ausgabedatum: 11. April 2013 Autor: Engadin Airport AG Inhaber:
MehrZukunft Flugplatz Mollis: Kick-off Sitzung
Zukunft Flugplatz Mollis: Kick-off Sitzung Mollis, 8. Mai 2007 21.05.2007 AnlassTitel / Ort 1 1. Einleitung 2 Ziele und Vorgaben des Regierungsrates Fliegerische Nutzung weiterhin Szenario qualitative
MehrDokumentations- und Argumentationsdossier des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen (SFE)
SFE Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen Dokumentations- und Argumentationsdossier des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flugplatz Emmen (SFE) zu den Plänen, den Militärflugplatz Emmen
MehrAnpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald
Baudirektion Amt für Raumplanung Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald Synopse, November 2007 Verwaltungsgebäude 1 an der Aa Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug T 041 728 54 80, F 041 728 54
MehrWas sind ÖREB? Ziele und Vorgaben für den ÖREB-Kataster Woraus besteht der ÖREB-Kataster? Die Herausforderungen
Ziele des ÖREB-Katasters Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung der KPK 03. Juli 2013 in Bern Bernhard Künzler Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Agenda Was sind ÖREB? Ziele und Vorgaben
MehrEidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Standortförderung KMU-Politik Steuererleichterungen im Rahmen des Gesetzes zugunsten
MehrVerordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern
Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) vom 14. April 1999 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf
MehrDr. Salome von Greyerz, BAG Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier: Eckpunkte des Ausführungsrechts
Dr. Salome von Greyerz, BAG Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier: Eckpunkte des Ausführungsrechts Stand der Arbeiten 19. Juni 2015: Verabschiedung des Bundesgesetzes über das elektronische
MehrVerordnung über den Nachrichtendienst der Armee
Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1 (MG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeines Art.
MehrVerordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung
Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS) 512.151 vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
MehrReglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement)
- 1 - Reglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement) Erstes Kapitel: Zweck 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement bezweckt, mit der
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrE N T G E L T R E G E L U N G
E N T G E L T R E G E L U N G für den Verkehrslandeplatz Anklam Teil I Landeentgelt 1. Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltregelung
MehrGemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS
Gemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS Reglement für den Gemeindeführungsstab Die Urversammlung der Gemeinde Grengiols Eingesehen das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die
MehrVerordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen
Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrProdukte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014
FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014 Produkte & Vertrieb Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Kooperationsvereinbarung
MehrOGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen
MehrReglement über die gleitende Jahresarbeitszeit
Reglement über die gleitende Jahresarbeitszeit vom 3. Dezember 1998 Die Gemeinderatskommission, gestützt auf 15 der Dienst- und Gehaltsordnung (DGO) für das Personal der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,
MehrVerordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien
Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) 172.220.111.35 vom 20. Februar 2013 (Stand am 1. Juli 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Juli 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrBehördenrapport vom Major Pius Ludin, Chef Sicherheitspolizei Land, designierter Chef Sicherheits- und Verkehrspolizei
Behördenrapport vom 25.11.2015 Major Pius Ludin, Chef Sicherheitspolizei Land, designierter Chef Sicherheits- und Verkehrspolizei Inhalt 1. Kantonaler Führungsstab / Funktionswechsel 2. Organisationsentwicklung
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrÄnderung baurechtliche Grundordnung
Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:
MehrBundesamt für Zivilluftfahrt BAZL UL Erweiterung im schweizerischen Luftraum
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL UL Erweiterung im schweizerischen Luftraum Patrick Hofer, Senior Flight Inspektor Schulleiter- und Fluglehrer-Meeting 5. November 2016 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
MehrMERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN
MehrÄnderung des Pensums als Lehrperson
Änderung des Pensums als Lehrperson Information für Schulverwaltungen, Schulleitungen und Schulpflegen Grundsätzliches Lehrpersonen haben eine Anstellung in Wochenlektionen bzw. Stunden und Minuten pro
MehrGesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979
8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
MehrREGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
Mehrfür Polizei-Mehrkämpfe in der Schweiz
Wettkampfreglement (WR) für Polizei-Mehrkämpfe in der Schweiz 1. Grundlagen Die Grundlagen zu diesem Wettkampfreglement bilden die nationalen oder internationalen Bestimmungen und Reglemente - der International
Mehr