Gutachten zum Entwurf des Energie- Effizienzgesetzes für Bündnis 90 / Die Grünen

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1 6 Gutachten zum Entwurf des Energie- Effizienzgesetzes für Bündnis 90 / Die Grünen

2 Ecofys Germany GmbH Energieforum Stralauer Platz Berlin Deutschland T: F: E: info@ecofys.de W: Gutachten zum Entwurf des Energie-Effizienzgesetzes für Bündnis 90 / Die Grünen Teil 1 - Bewertung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Von: Daniel Becker, Ursel Weißleder Datum: 23. März 2010 Projektnummer: PSTRDE Ecofys 2010 Beauftragt durch: Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen MANAGING DIRECTOR CARSTEN PETERSDORFF COUNTRY COURT COLOGNE: HRB BANKING ACCOUNT: ING BANK DEUTSCHLAND AG, FRANKFURT IBAN DE SALES TAX ID. NR. DE ECOFYS GERMANY GMBH, A PRIVATE LIMITED LIABILITY COMPANY INCORPORATED UNDER THE LAWS OF GERMANY HAVING ITS OFFICIAL SEAT AT COLOGNE, AND REGISTERED WITH THE TRADE REGISTER OF THE CHAMBER OF COMMERCE IN COLOGNE UNDER FILE NUMBER HRB 28527

3 Inhaltsverzeichnis Hintergrund Seite 2 Fazit Seite 3 Große Ziele der Bundesregierung 11% bis 2020? Seite 5 Was kostet Energiesparen? Seite 7 Der Gesetzesentwurf des EnEffG Erwartungen erfüllt? Seite 10 Wie schwer ist es, 9% bzw. 11% Energieeinsparung durch Effizienzmaßnahmen zu erreichen? Seite 14 Was fehlt in dem Entwurf des EnEffG? Seite 16 Anhang Seite 18 Literaturliste Seite

4 Hintergrund Am 17. Mai 2006 ist die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (EDL-RL) in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten wie Deutschland waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 18. Mai 2008 in nationales Recht umzusetzen. Dem ist die Bundesregierung bis heute nicht nachgekommen. Nachdem das federführende BMWi in der vergangenen Legislaturperiode erst verspätet einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, ist es aufgrund regierungsinterner Differenzen mit dem BMU zu keiner Verabschiedung in der letzten Legislaturperiode mehr gekommen. Es ist nun dringend eine Umsetzung erforderlich, da sonst die erfolgreiche Durchführung des bereits laufenden Vertragsverletzungsverfahrens droht. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP ist dementsprechend eine marktwirtschaftliche 1:1- Umsetzung der EDL-Richtlinie vereinbart (vgl. Koalitionsvertrag 2009, Seite 28). Die folgende Studie beurteilt diesen Gesetzesentwurf dahingehend: - ob die im Koalitionsvertrag versprochene 1:1 der EDL-Umsetzung auch tatsächlich mit dem Entwurf des Energieeffizienzgesetzes konform geht und - inwiefern wird mit dem Gesetz der Bundesregierung die Vorgabe der EU Energiedienstleistungs-Richtlinie erfüllt wird. Diese schreibt vor, dass rund 9 % des Stromverbrauches in einem Land eingespart werden soll. Ebenso ob die von der letzten Koalition angepeilten 11 % erreicht werden einem Ziel, dem die neue Bundesregierung nicht widersprochen hat

5 Fazit Mit dem vorliegenden Entwurf des deutschen Energie Effizienz-Gesetzes als Umsetzung der Energiedienstleistungs-Richtlinie der EU präsentiert sich Deutschland nicht in der Rolle des Vorreiters in Sachen Energieeffizienz. Auch wenn unterschiedliche Studien (Prognos/BMWi, ifeu et al/ BMU, etc.) aufzeigen, mit welchen Maßnahmen auch kosteneffizient ansehnliche zusätzliche Einsparungen erreicht werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die in dem vorliegenden Gesetzesentwurf genannten Maßnahmen nicht geeignet sind, die Ziele von Meseberg (11%) zu erreichen ebenso unwahrscheinlich bleibt mit Ihnen das Erreichen der moderateren 9% der EU-Energiedienstleistungs (EDL)-Richtlinie. Von einer angekündigten 1:1 Umsetzung der Richtlinie ist der Entwurf ebenfalls weit entfernt. Informationsangebote reichen nicht aus Der Entwurf setzt vor allem auf Maßnahmen mit äußerst geringer Lenkungswirkung (z.b. Informationsangebote für Verbraucher). Die Entwicklung des Energieverbrauchs bezogen auf das Bruttoinlandprodukt der letzten Jahre zeigt, dass die schon vorhandenen zahlreichen Informationsangebote (z.b. dena, Verbraucherzentralen) zwar in gewissem Umfang Wirkung gezeigt haben, aber als alleinige Maßnahmen beileibe nicht ausreichen zur Erschließung vorhandener Effizienzpotenziale. Auch die Verpflichtung von Energieunternehmen, ihre Kunden über Effizienz-Angebote (Dritter) zu informieren, wird kaum den erforderlichen Effekt generieren. Die in der EDL-Richtlinie verankerten 9 % Energieeinsparung würden im Stromsektor der Jahresleistung von rund 6 Atomkraftwerken oder 10 Kohlekraftwerken entsprechen. Der Gesetzentwurf alleine lässt nicht erkennen, wie hier in Zukunft entsprechende Kapazitäten überflüssig werden. Mangelnde 1:1 Umsetzung Die erforderliche 1:1 Umsetzung wird verfehlt, weil zentrale Elemente, wie die Verpflichtung von Energieaudits für energieintensive Unternehmen, die Einführung eines Energiesparfonds und die Einführung einer Energiesparquote für Energielieferanten im Gesetzentwurf nicht aufgegriffen werden. So könnten z.b. Energielieferanten verpflichtet werden, Energieberatungen unmittelbar in Haushalten oder Betrieben durchzuführen und direkt vor Ort Effizienzmaßnahmen vornehmen. Alternativ könnte die Anschaffung von energiesparenden Geräten für finanzschwache Haushalte unterstützt werden. Die genannten zentralen Elemente würden dafür sorgen, die Richtlinie europarechtskonform umzusetzen. Wird der Gesetzentwurf in der jetzt vorliegenden Form verabschiedet, droht ein Vertragsverletzungsverfahren

6 Fordern und Fördern Der Gesetzentwurf verzichtet gänzlich auf Formen gezielter Förderung spezifischer Effizienzmaßnahmen. Die EDL-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten zum Thema Programme, Maßnahmen und Finanzierung Gesetzgebungen erlassen sollen. Im Anhang der Richtlinie werden hierzu Beispiele angegeben. Bis auf die genannten Informationsangebote greift der Entwurf keines davon auf, sondern verweist - wie auch im Koalitionsvertrag - auf die marktwirtschaftliche Umsetzung. Auch mit Blick auf weitergehende Effizienzmaßnahmen erscheint es sinnvoll, stärker in den Prozess einzugreifen als dies im Gesetzentwurf geschieht (z.b. Unternehmen ordnungspolitisch stärker in die Pflicht zu nehmen), da die Maßnahmen sich für diese und auch die Volkswirtschaft rechnen würden. Öffentliche Hand Um private Endkunden sowie Unternehmen zu energieeffizientem Verhalten zu motivieren, muss die öffentliche Hand stärker als bisher eine Vorreiterrolle einnehmen. Auch dies stellt eine der zentralen Forderungen der EDL-Richtlinie dar. Der Gesetzentwurf beschränkt sich hier jedoch auf Ankündigungen ohne verbindlichen Charakter. Ideen und Maßnahmen gibt es viele Erfahrungen aus anderen Ländern bieten ein großes Reservoir möglicher Maßnahmen für erfolgreiche Effizienzmaßnahmen (z.b. Energiesparfonds, verpflichtende Audits, Förderprogramme). Eine Anreizförderung für energieeffiziente Produkte sowie unverzügliche Verbote für Energieverschwender wären erste Schritte in die richtige Richtung. Bei Informationsmaßnahmen für Endkunden muss mehr Gewicht auf deren tatsächliche Wahlmöglichkeiten (und die Möglichkeiten, diese einzufordern) gelegt werden. Insgesamt verzichtet Deutschland mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf darauf, die Vorreiterrolle im Bereich Energieeffizienz wieder aufzunehmen, sondern nimmt implizit die in vergangenen Jahren gemachten Fortschritte zum Anlass, denkbar geringe weitere Ambitionen zu zeigen. Dies steht einerseits im Widerspruch zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands, das den Anspruch erhebt, bezüglich der Entwicklung energieeffizienter Produkte einen weltweiten Spitzenplatz zu belegen. Um diesen auch künftig zu

7 behaupten, bedürfte es klarer, über rein marktwirtschaftliche Umsetzung hinausgehender Impulse. Andererseits wird zwar die wachsende Bedeutung der Energieeffizienz für die internationale Wettbewerbsfähigkeit (Kostenvorteile durch weniger Energiebedarf bei steigender Wirtschaftsleistung vermiedene Ressourcenbeanspruchung etc.) betont, jedoch lässt der Gesetzentwurf keinerlei Vision zur oft beschworenen ökologischen Modernisierung der Industriegesellschaft erkennen, sondern verharrt bei Business-asusual-Szenarien. Das enorme Potential an neuen Arbeitsplätzen im Handwerk, in der Bau- und Industriewirtschaft oder bei Anlagenbauern wird durch den Entwurf des Energieeffizienzgesetzes in keinster Weise erschlossen

8 Große Ziele der Bundesregierung 11% bis 2020? In ihrer Regierungserklärung vom hatte sich die alte Bundesregierung das Ziel gesetzt, den deutschen Stromverbrauch in Industrie, Gewerbe und Haushalten bis 2020 um 11% zu senken und damit 40 Mio t CO 2 einzusparen. Die EDL schreibt eine Mindesteinsparung von 9% in den Jahren 2008 bis 2016 vor, d.h. mindestens 1% pro Jahr. Die jetzige Bundesregierung hat sich bisher nicht gegenteilig zu dem 11% Ziel geäußert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieses Ziel weiterhin seine Gültigkeit hat. Der vorliegende Gesetzesentwurf bezieht sich allerdings lediglich auf die mindestens geforderten 9% der EU Richtlinie bis Zum vorliegenden Gesetzesentwurf, der nahezu dem der alten Koalition entspricht, schreibt die Bundesregierung in ihrem im September 2007 vorgelegten Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NEEAP 2007), dass sie die EDL-RL in Kooperation mit den Marktakteuren umsetzen will. Dieses entspricht auch den Formulierungen im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung, die die EDL -Richtlinie lediglich "1:1 marktwirtschaftlich" umsetzen willl. Freiwillige Verpflichtungen der Energiewirtschaft würden ordnungsrechtlichen Maßnahmen vorgezogen, wenn sie einen im Sinne der Richtlinie ausreichenden Verbindlichkeitsgrad haben und deren Einhaltung durch ein Monitoring überwacht und gesteuert wird (Art. 6 (2) b) der EDL-RL). Der selbe Artikel 6 der EDL-RL schreibt jedoch auch vor, dass freiwillige Maßnahmen einen gleichwertigen Erfolg gewährleisten müssen wie die Förderung von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach Art 6 (2) a) i- iii. Dies findet sich in dem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht wieder. Deutschland ist -wie alle Mitgliedsstaaten- nach Artikel 14 der EDL Richtlinie verpflichtet, in den Jahren 2007, 2011 und 2014 Nationale Energieeffizienz Aktionspläne (NEEAP) zu erstellen. Im ersten Plan legten die Mitgliedsstaaten einen Energieeinsparrichwert als Zwischenziel fest und stellten in einer Übersicht ihre Strategien dar, die der Erreichung der Zwischenziele und des generellen Richtwertes dienen soll. Die Kommission bewertet an Hand der Aktionspläne das Fortschreiten der Erfüllung der Richtwerte der Mitgliedsstaaten. Folgende Grundprinzipien sollen das nationale Effizienzziel laut NEEAP 2007 beispielsweise unterstützen: Erweiterung und Schaffung von Märkten bzw. Steigerung des Absatzes energieeffizienter Produkte, Techniken und Verfahren Verstärkung des Angebotes zur Vermarktung inkl. Finanzierungsleistungen für energieeffiziente Produkte, Techniken und Verfahren Nutzung von Synergieeffekten durch Vernetzung der Marktakteure bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen

9 Das BMWi 1 äußert sich zu den Hauptzielen der EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (EDL-RL): Beseitigung von Hindernissen, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen, Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher Er benennt die Herausforderungen für die Bundesregierung: Setzen rechtlicher Rahmenbedingungen, Aktionsplänen und Durchführung von Förderprogrammen, wo Energiedienstleistungsmärkte (noch) nicht aus sich heraus voll funktionsfähig sind Gleichzeitig Vermeidung von Bürokratisierung und sonstigen Hemmnissen, die einer Entfaltung dieser Märkte entgegenstehen könnten. Die Punkte sind konkreter und umfassender als die in dem Gesetzesentwurf zu findenden Maßnahmen und entsprechen eher der Umsetzung als der derzeitige Gesetzesentwurf. Was kostet Energiesparen? Die Strompreise in Deutschland liegen im Bereich private Haushalte bei 22,82 Cent/kWh inkl. Steuern (38,6%), in der Industrie bei 11,32 Cent/kWh inkl. Steuern (13,9%). (Eurostat ) Um eine Einschätzung der Einsparungen zu bekommen, können folgende Grundüberlegungen Hilfe leisten: Ein Motor in der Industrie löst in der Investphase ca. 10 % bis 20 % der Kosten aus, der Rest sind Wartungs- und Energiekosten. Die Investphase spielt in diesem Fall also eine geringe Rolle, trotzdem wird in der Industrie oftmals investbezogen gedacht. Bei Projekten wird z.b. ein Investitionsvolumen vorgegeben. Um dieses einzuhalten, werden geplante Energiesparprojekte wieder gestrichen. Die bundesweite dena Kampagne Energieeffiziente Systeme in Industrie und Gewerbe zeigte z.b. auf, dass die erzielbaren Kapitalrenditen für energieeffiziente Pumpen in der Regel deutlich über 25 Prozent lagen. 1 Dr. Wolfgang Stinglwagner am 2. Dezember 2009 in einem Vortrag bei einer Veranstaltung der dena

10 Energie sparen amortisiert sich in der Regel im Laufe der üblichen Nutzungsdauer eines Produktes. Oftmals bedarf es lediglich einer Anreizförderung oder einer umfassenden und zielgerichteten Aufklärung in allen Bereichen. Die UBA-Studie Wirtschaftlicher Nutzen des Klimaschutzes (August 2008) weist darauf hin, dass keine quantitativen Schätzungen dazu vorliegen, in welchem Umfang Betriebe infolge der Einführung von Energiemanagementsystemen Energieeinsparungen realisieren werden, die soweit auch nicht beziffert werden können. Im Bericht der Arbeitsgruppe 3 Forschung und Energieeffizienz zum Energiegipfel am 3. Juli 2007 wird dieses Instrument zwar genannt, es werden ihm aber ebenso keine quantitativen Wirkungen zugerechnet. Nach Schätzungen von Jochem (Jochem, E. Gruber, E. (2007): Local Learning Networks on Energy Efficiency in Industry Success-ful Initiative in Germany) könnten bei laufenden 300 lernenden Netzwerken zur Energieeffizienz nach einer Laufzeit von vier bis fünf Jahren zusätzlich 5 Mio. t CO 2 vermieden werden. Die dafür in Frage kommenden Betriebe machen etwa 60 % der Industriebetriebe aus und etwa die Hälfte der Unternehmen, wenn man die großen Unternehmen der Dienstleistungssektoren mit einbezieht. Beobachtungen in der Schweiz und in Deutschland zeigen, dass die Energieeffizienz bei Betrieben, die an lokalen Netzwerken beteiligt sind, um den Faktor 2 bis 3 über Jahre schneller steigt als der Durchschnitt des Verarbeitenden Gewerbes (Bürki 2007, Jochem et al. 2006, Jochem/Gruber 2007). Nimmt man bei vergleichbaren Anstrengungen zur Verbesserung des Energiemanagements in zwei anderen Zielgruppen (unter und über 20 Mio. Jahresenergiekosten/Betrieb) vergleichbare Erfolge an, so dürfte das realisierbare Potential bei den genannten Maßnahmen bei 10 Mio. t CO 2 bis 2020 liegen. Technologisch liegt der Schwerpunkt auf den Querschnittstechnologien im Bereich der elektrischen Antriebssysteme, der Beleuchtung, der Raumheizung, -lüftung und - Klimatisierung, der Abwärmenutzung und der KWK-Technik. Die Investitionsmaßnahmen sind meist in hohem Maße rentabel (meist zwischen 10 % und 50 % interne Verzinsung). Die UBA-Studie kommt zu vermiedenen Energiekosten im Bereich Einführung von Energiemanagement in Betrieben und die Förderung der dabei ermittelten Maßnahmen von 11,1 Mrd. Euro in den Jahren , dem ein Fördervolumen zur Realisierung von 2,4 Mrd. Euro gegenübersteht. Im Bereich energieeffiziente Produkte (energiesparende Haushaltsgeräte und Elektromotoren) kommt die Studie auf vermiedene Stromkosten in Höhe von Mio. Euro in den Jahren 2008 bis 2020, dem Programmkosten zur Förderung in Höhe von 42 Mio. Euro gegenüberstehen. (weitere Hintergründe und Annahmen der Berechnung s. UBA-Studie)

11 Der Gesetzesentwurf des EnEffG Erwartungen erfüllt? Der Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP) der Bundesregierung aus dem Jahr 2007 schreibt fest, die EDL-RL in Kooperation mit den Marktakteuren umzusetzen und zieht freiwillige Verpflichtungen der Energiewirtschaft ordnungsrechtlichen Maßnahmen vor, wenn sie einen im Sinne der Richtlinie ausreichenden Verbindlichkeitsgrad haben und deren Einhaltung durch ein Monitoring überwacht und gesteuert wird, was die EU-RL in Art. 6 (2)b) vorgibt. Eine 1:1 Umsetzung der EDL-RL, wie sie auch im Koalitionsvertrag festgeschrieben ist, ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht zu ersehen. Das greift der aktuelle Gesetzesentwurf der Umsetzung der EDL-RL auf. Eine tatsächlich aktive Förderung weiterer energieeffizienter Maßnahmen wird vergeblich gesucht, ebenso wie der Verweis auf konkrete, bereits bestehende Maßnahmen, mit denen das nicht bezifferte- Energieeffizienzziel von mindestens 9% bis 2016 erreicht werden soll. Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen 4 (3) schreibt den Energieunternehmen (die trotz zweiseitiger Begriffbestimmungen in 2 des Gesetzesentwurfs nicht definiert werden) vor, alle Handlungen zu unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder deren Erbringung oder Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten. Hier geht die EDL-RL in Art. 6 (1) b) weiter und ordnet die Pflicht den Mitgliedsstaaten zu, dies sicherstellen und es nicht den Unternehmen überlässt. Diese müssen laut EDL-RL Maßnahmen ergreifen, um mögliche auftretende hemmende Handlungen zu unterbinden. Hiervon ist in dem deutschen Entwurf nichts zu finden. Förderung von Energieeffizienz und Energiedienstleistungen (Art. 6 EDL-RL) Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 oder bzw. und/oder ist es ausreichend, wenn eine der vier Alternativen umgesetzt wird. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn mehrere Alternativen jeweils teilweise umgesetzt werden: Der Wortlaut ist insoweit eindeutig, er sieht keine Teilumsetzungen einzelner Alternativen vor. Daher muss ein Umsetzungs-Gesetzesentwurf mindestens eine der Alternativen vollständig und wirksam umsetzen. Die wirksamen Alternativen der Einrichtung eines Energieeffizienzfonds (Art. 6 Abs. 2 a) iii)) oder der Einführung von Einsparzertifikaten oder ambitionierten freiwilligen

12 Vereinbarungen (Art. 6 Abs 2 b) werden im deutschen Gesetzentwurf überhaupt nicht aufgegriffen im Gegensatz etwa zu Ländern wie Großbritannien, Dänemark, Frankreich oder Italien, die ihren Energieversorgern Einsparverpflichtungen, - zertifikate, oft in Kombination mit Energieeffizienzfonds, auferlegen. Stattdessen versucht der Gesetzentwurf Art. 6 Abs. 2 a) i) und ii) umzusetzen jedoch mit sehr schwachen Maßnahmen. Die Informationspflichten in 4 Abs. 1 EnEffG-E sind nicht mit einer aktiven Förderung vergleichbar. Unter Förderung wird gemeinhin eine auch finanzielle Unterstützung zur Durchführung einer Maßnahme verstanden. So spricht auch die Bundesregierung regelmäßig auch von Förderung im Zusammenhang mit den zinsverbilligten Krediten für eine energetische Gebäudesanierung, den Zuschüssen zur Installation von Anlagen der Erneuerbaren Energien oder auch den BMWi-Programmen zur Förderung von Energieeffizienz in kleinen und mittelständischen Betrieben. Das BMWi hat eigens im Internet eine Förderdatenbank eingerichtet ( die über die Fördermöglichkeiten nach eigenen Angaben Basisinformationen liefert. Daran ist beispielsweise zu erkennen, dass auch das BMWi die Begriffe Information und Förderung deutlich trennt. Die Informationspflichten in 4, 5 und 6 EnEffG-E reichen deshalb für sich genommen nicht aus, um eine ausreichende Förderpflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 a) i) EDL-Richtlinie zu begründen. Für eine wirksame Förderung sind Maßnahmen erforderlich, die zu einer weiteren Verbreitung von Energiedienstleistungen führen, z.b. eine aktive Beratung der Endkunden. 4 Abs. 4 EnEffG-E verpflichtet dann zwar die Energieunternehmen zur Bereitstellung von Kontaktinformationen für Einrichtungen, bei denen sie Informationen über Energieeffizienzfragen und damit zusammenhängende Fragen erhalten können. Diese Pflicht ist jedoch noch schwächer als die Informationspflicht nach 4 Abs. 1 EnEffG-E: In bloßen Hinweisen auf die Informationsangebote Dritter liegt keine effektive Förderpflicht i.s.d. EDL-Richtlinie. Sollte die aktive Förderung von Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 a) i-ii nicht präferiert werden, verbleiben immer noch die wirksamen Möglichkeiten nach Art. 6 Abs. 2 a) iii d.h. die Einführung eines Energieeffizienzfonds mit verpflichtenden Beiträgen durch die Energiewirtschaft, oder Art. 6 Abs. 2 b), d.h. die Einführung von Energieeinsparzertifikaten. Letzteres entspräche auch der im Koalitionsvertrag enthaltenen Forderung nach einer marktwirtschaftlichen 1:1 Umsetzung der EDL- Richtlinie. Energieaudits Der Gesetzentwurf sucht nach der einfachsten Alternative und findet diese im Bereich der Energieaudits. 4 Abs. 2 EnEffG-E regelt, dass Energieunternehmen im Falle des Nichtangebotes von Energieaudits auf eigene Kosten für die Verfügbarkeit eines solchen Angebotes sorgen müssen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz nach

13 EnEffG-E das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt fest, ob jeweils eine ausreichende Anzahl von Anbietern in den lokalen Märkten aktiv ist. Diese Regelung begründet eine Pflicht der Energieunternehmen zur Sicherstellung. Allerdings bezieht sich diese Pflicht gerade nicht auf Energiedienstleistungen ( 4 (1) 1. EnEffG) und Energieeffizienzmaßnahmen ( 4 (1) 3. EnEffG), sondern nur auf Energieaudits ( 4 (1) 2.). Das ist nach der EDL-RL zwar ausreichend, aber mehr auch nicht. Da ein Nicht-Unterrichten jedoch nicht sanktioniert wird, können diese Maßnahmen als nicht sehr gewichtig angesehen werden. Allerdings kann gerade im Fall von kleineren Anbietern wie Stadtwerken, die bereits Energiedienstleistungen anbieten, davon ausgegangen werden, dass sie ein Eigeninteresse haben, diese ihren Kunden auch von sich aus anzubieten. Das passiert dann allerdings auch ohne Umsetzung der EDL. Die Bundesstelle für Energieeffizienz wird laut 6 eine Anbieterliste von Energiedienstleistern führen, die jedoch schon in vergleichbarer Form z.b. über die Verbraucherzentralen zu beziehen ist. Energiesparziele `sollen` erreicht werden Etwas konkreter wird der Gesetzesentwurf in der Ausformulierung, wie die -noch festzulegenden- Energiesparrichtwerte erreicht werden sollen: Nämlich durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen ( 3), d.h. die Produkte und Dienstleistungen sollen sich im Laufe ihrer üblichen Nutzungsdauer amortisieren. Bei den zu erreichenden Zielen wird auch nicht auf die im NEEAP bezifferten Werte verwiesen. 3 verwendet allerdings lediglich den Begriff sollen, ohne verbindlich zu werden. Es kann auch verstanden werden, dass lediglich die EDL-RL zitiert wird. So sollen auch Anreize, finanzielle und untergesetzlich rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden sowie Markthindernisse und mängel beseitigt werden. Wie dies allerdings geschehen soll, darin bleibt der Gesetzesentwurf relativ ideenlos, trotz zahlreicher Vorlagen in der EDL. Informieren statt Fördern Neben den vagen Festlegungen in 3 (Energieeinsparziele) widmet sich 4 der Information und Beratung von Endkunden, ebenso wie 5, der der Information der Marktteilnehmer seitens der Bundesstelle für Energieeffizienz dient. Die konkreten Ziele des Gesetzesentwurfs beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Beratung und das Bereitstellen von Informationen. Auch hier bleibt der Entwurf hinter den Möglichkeiten der EDL zurück und verweist nicht auf konkrete Programme oder Maßnahmen

14 Öffentliche Hand (Art. 5 EDL-RL) Der Gesetzesentwurf des EnEffG enthält in 3 (3) einen Hinweis auf die Steigerung der Energieeffizienz durch die öffentliche Hand. Entgegen der Anlage VI der EDL-RL, die eine umfassende Liste mit konkreten Maßnahmen enthält, von denen mindestens 2 Anforderungen angewendet werden müssen, bleibt der deutsche Entwurf dahinter zurück. Auch die im NEEAP vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Gesetzesentwurf nicht abgebildet, jedoch ist dort z.b. der Verweis auf das Durchführen von Contracting Maßnahmen laut Anhang VI der EDL zu finden. Übersicht der im Gesetz geplanten Maßnahmen s. Anhang Vergleich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten Beurteilt werden die vorliegenden NEEAP, die jedoch nicht unbedingt übereinstimmend mit einem Energieeffizienzgesetz sein müssen, wie Deutschland beweist. Mindestens fünf Mitgliedstaaten haben ein Einsparungsziel festgelegt, das über den Mindestrichtwert von 9% hinausgeht, nämlich Zypern (10%), Litauen (11%, NEEAP aber nur ), Italien (9,6%), Rumänien (13,5% (NEEAP aber nur ) sowie Spanien (11% bis 2012). Einige Mitgliedstaaten, nämlich Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich geben an, höhere Einsparungsziele erreichen zu wollen. Sechs NEEAPs erstrecken sich nicht über die gesamte Dauer des von der Richtlinie vorgesehenen Neunjahreszeitraums. In Ermangelung von Anhaltspunkten für künftig zu treffende Maßnahmen ist es deshalb schwierig, die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen, dass die für 2016 angestrebten Einsparungsziele mit diesen Strategien erreicht werden. (aus: erster Bewertung der NREAP der Kommission und Energy- Efficiency Watch)

15 Wie schwer ist es, 9% bzw. 11% Energieeinsparung durch Effizienzmaßnahmen zu erreichen? Das technisch sowie wirtschaftlich erreichbare Potenzial laut NEEAP Der NEEAP beschreibt das Technische Potenzial als den bereits heute am Markt verfügbaren Stand der Technik. Die Prognos AG als Auftragnehmer des BMWi fertigte zur Erstellung des NEEAP Berechnungen zum verfügbaren und bereits erreichten Potenzial von weiteren Energieeffizienzmaßnahmen an. Das technische Potenzial über alle Sektoren beträgt demnach 1463 PJ, dies sind 15,5% des zugrunde gelegten Endenergieverbrauchs (9412 PJ). Als wirtschaftliches Potenzial wird diejenige einzusparende Energiemenge (absolut in Verbrauchseinheiten, relativ in Prozentangaben) bezeichnet, welche gegenüber dem Technischen Potenzial wirtschaftlich darstellbar ist. Das so ermittelte wirtschaftliche Potenzial über alle Sektoren beträgt 1246 PJ, dies sind 13,2% des zugrunde gelegten Endenergieverbrauchs (9412 PJ). Davon sind Private Haushalte: 354 PJ (entsprechend 12,5% des zugrunde gelegten Endverbrauchs), Gewerbe Handel Dienstleistungen (GHD): 146 PJ (10,7%) (davon 39 PJ öffentliche Hand) 2 (2), Produzierendes Gewerbe: 352 PJ (13,9%) Transport und Verkehr: 394 PJ (14,7%) Prognos leitet folgende Erkenntnisse aus der Studie ab: a) In Hinblick auf den Zielwert der EDL-RL sind ausreichend Potenziale vorhanden, die sich im Umsetzungszeitraum wirtschaftlich erschließen lassen. b) Die Beiträge aus den einzelnen Sektoren liegen bezogen auf den jeweiligen Endenergieverbrauch in jeweils vergleichbarer Größenordnung, zwischen 10 und 15%. c) Die Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen ist ein wichtiger, aber nicht der allein entscheidende Faktor für die Realisierung von Energiesparpotenzialen. 2 Der Energieverbrauch für Baugewerbe sowie Industrielle Kleinverbraucher wird üblicherweise im Sektor GHD bilanziert. In der vorliegenden Untersuchung werden jedoch aus methodischen Gründen die zugehörigen Maßnahmen und Energieeinsparpotenziale unter Produzierendem Gewerbe behandelt

16 d) Der überwiegende Teil (85%) der technischen Potenziale ist heute wirtschaftlich erschließbar, bzw. war er dies zum großen Teil sicher auch vor 5,10 oder teilweise 20 Jahren. Im klassischen Sinne handelt es sich dabei um ein Marktversagen, welches in einer multiplen Hemmnisstruktur begründet ist. Deutschland beziffert in seinem ersten NEEAP von 2007 den Einsparrichtwert für 2016 sowie das Zwischenziel für 2010 für zusätzliche bzw. zu erweiternde staatlich induzierte Maßnahmen sowie den Anteil, den es über die Early Actions bereits leistet. Einige der Maßnahmen sind dabei lediglich optional und sollen noch überprüft werden. Dabei ist jeweils eine Zielwert-Spannbreite (Minimal- und Maximal-Wert) angegeben. Als Umrechnungsfaktor für Strom gibt die EDL-RL standardmäßig die Verwendung des Faktors 2,5 vor, im deutschen NEEAP sind Berechnungen mit dem Faktor 2,5 sowie 1 angegeben. Im NEEAP wird von einem Anteil der Early Actions von 45% des Einsparzieles ausgegangen. Dies entspricht ca. 486 PJ in Als Early Actions sind 65 Maßnahmen von staatlicher Seite (Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene) sowie von der Privatwirtschaft aufgeführt, die im Gültigkeitszeitraum der Richtlinie weiterhin eine energiesparende Wirkung entfalten. Der Einsparrichtwert für staatlich induzierte zusätzliche bzw. zu erweiternde Maßnahmen für 2016 beträgt PJ (9%) und für PJ. Es wird darauf hingewiesen, dass privatwirtschaftliche Initiativen Vorrang haben vor staatlichen Aktivitäten. Die BMU Studie Potenziale und volkswirtschaftliche Effekte einer ambitionierten Energieeffizienzstrategie für Deutschland führt 33 zusätzliche mögliche Energieeinspar- und effizienzmaßnahmen bis 2020 auf, die zu umfassenden positiven volkswirtschaftlichen Effekten führen (Basis ist hier die 2 %-Variante des Energiegipfels 2007). Die Maßnahmen sind marktverfügbar und wirtschaftlich und liegen in den Bereichen energiesparende Gebäude, effiziente Geräte, Heizungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Prozesse und Antriebe sowie niedriginvestive Maßnahmen wie Schulungen zum energieeffizienten Verhalten, etwa im Verkehr. Die Maßnahmen bewirken ein zusätzliches Einsparpotenzial von 10% des Endenergiebedarfs bezogen auf 2007 (entspricht.837 PJ). Die betrachtete Effizienzstrategie ist wirksam, wenn ein auf das jeweilige Segment abgestimmtes Instrumentarium vorliegt, das Ordnungsrecht, transparente Information und Kennzeichnung sowie darüber hinaus zusätzliche Förderung für hocheffiziente Technologien vereint. Auch hieran könnte sich der Gesetzesentwurf des Energieeffizienzgesetzes orientieren. Bisherige Studien geben kein klares Bild über die Quantität der möglichen Energieeinsparungen durch Energieeffizienzmaßnahmen und -dienstleistungen, die im Energie-Effizienz-Gesetz aufgeführt sind

17 Was fehlt in dem Entwurf des EnEffG? Hier gibt es eine große Bandbreite von Ansätzen, die das Gesetz aufgreifen könnte, um ein wirksames Instrument zu werden: a) Anspruchsvolle Verpflichtungen für Energieunternehmen einführen z.b. Erreichen von Energieeinsparziele bei Kunden in konkreter Höhe. Hierzu gab es im früheren Gesetzentwurf einen Vorschlag des BMU, die Energielieferanten dazu zu verpflichten, Energiedienstleistungen bei ihren Kunden durchzuführen, die jährlich zu einer Minderung des Stromverbrauchs von 1% führen. Dieser Passus wurde gestrichen. Ergänzend kann das Nichteinhalten der Einsparungsquote das Unternehmen zu einer Ersatzabgabe in den Energiesparfonds verpflichten. b) Einrichten eines Energiesparfonds Ein Energiesparfonds kann dazu dienen, Energieeffizienzprogramme durchzuführen und Techniken und Dienstleistungen zu fördern. Hierfür sind laut Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie mindestens 500 Millionen Euro pro Jahr notwendig, die aus den Erlösen des CO 2 -Zertifikatehandels stammen können. Das Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie schätzt die durch den Fonds ausgelösten Investitionen auf 2 Mrd. Euro zusätzlich ein, die Volkswirtschaft könnte Strom im Wert von jährlich 4 Mrd. Euro einsparen. Die Förderung von Maßnahmen kann, ähnlich wie beim Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien, als Anreizfinanzierung verstanden werden. Im MAP für Erneuerbare Energien genügt eine Förderhöhe von etwa 8% der Investitionskosten, um die Investition anzustoßen. Die begleitende Öffentlichkeitsarbeit dieser Maßnahmen dient gleichzeitig dem Bekanntmachen des Themas Energieeffizienz und schafft somit ein gesteigertes Bewusstsein bei den Endverbrauchern. c) Einführung eines Top-Runner-Programms Die energieeffizientesten Geräte geben den Standard im Markt vor. Geräte, die unterhalb des Standards liegen, dürfen nach einer stufenweisen Regelung nicht mehr verkauft werden. Berücksichtigt werden muss der gesamte Lebenzyklus des Produktes inklusive seiner Herstellung und Recyclings, so dass Geräte, die in der Anwendung sparsam sind, aber nicht in der Herstellung, nicht zu den Top-Runnern gehören. (Top Runner Programm erfüllt in Japan 16% des Kyoto-Ziels)

18 d) Tatsächlichen Verbrauch zeitnah rückmelden, Vergleichswerte für den Verbrauch aufnehmen, damit Endkunden eine effektive Kontrolle über ihren Energieverbrauch haben (auch ohne intelligente Zähler) Es existieren vielseitige Informationsmöglichkeiten. Solange diese den Endkunden jedoch nicht dazu bewegen, Energie einzusparen, helfen sie nicht weiter und müssen angepasst werden. (z.b. verstärkte Vor-Ort-Beratung) Weiterhin könnten Strommessgeräte oder Messungen ein Mal jährlich aktiv angeboten werden, um Stromfresser in den Haushalten zu erkennen. Diese werden von einigen Energielieferanten zwar kostenfrei ausgeliehen, das Wissen darum ist jedoch bei vielen Kunden nicht vorhanden. Die Gesetzesnovelle des Energiewirtschaftsgesetzes vom verpflichtet in 40 (2) zwar jetzt die Lieferanten, den Energieverbrauch den Kunden nach deren Wahl monatlich, viertel- oder halbjährlich abzurechnen, die Frage ist jedoch, ob die Kunden durch die Gesetzesnovelle darüber ausreichend in Kenntnis gesetzt wurden. e) Verpflichtung zur Durchführung eines Energie-Audits für energieintensive Betriebe (zumindest für die, die Ermäßigungen bei der Stromsteuer, der EEG-Umlage und der KWK-Umlage oder verminderte Netznutzungsentgelte beanspruchen). f) Festschreibung eines absoluten Einsparziels in 3 oder Verweis auf den vorläufigen Zielwert im NEEAP von 9% (alternativ höher). Zusammenhang mit 20%-Ziel darstellen für Energieeinsparung. g) Verbot von Nachtspeicherheizungen und Heizpilzen Laut EnEV muss mit dem Austausch der Nachtspeicherheizungen erst 2020 begonnen werden. Die KfW fördert den Austausch von Nachtspeicherheizungen derzeit im Rahmen des Programms Energieeffizient Sanieren -Sonderförderung mit 200 Euro pro Heizung. h) Mieter-Vermieter-Dilemma Werden Energiedienstleistungen (wie auch der Einsatz Erneuerbarer Energien) von einem Gebäudeeigentümer in Anspruch genommen, die nachweislich zu Energieeinsparungen für den Mieter führen, müssen die Kosten des Dienstleisters - bis maximal zur Höhe der eingesparten Kosten für den Mieter - auf die Miete umgelegt werden dürfen. i) Aufnahme von Contracting-Maßnahmen j) Die Möglichkeit von Mietern, bei energetisch sehr schlechtem Zustand der Wohnungen durch mangelnde Instandhaltung und/oder Modernisierung, den

19 Vermieter zu verpflichten, Energiesparmaßnahmen durchzuführen (Überarbeitung von Fenstern, Austausch von alten Boilern, etc.), deren Einsparmöglichkeiten nicht in der Hand der Mieter liegen. k) Einführen von Sanktionen, um Verpflichtungen gegenüber Marktakteuren wirkungsvoller zu gestalten (z.b. Einzahlung in Energiefonds)

20 Anhang Übersicht der Maßnahmen des geplanten Energieeffizienzgesetzes Paragraph EnEffG- Entwurf 3 Energieeinparziele Wortlaut Dazu legt die Bundesregierung Energieeinsparrichtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 und als Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele. Wirkung/Umsetzung Es wird kein konkreter Zielwert im Gesetz festgelegt und nicht auf die 9% des NEEAP verwiesen. Zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte sollen insbesondere: 1. die erforderlichen Mechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und untergesetzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markthindernisse und Marktmängel beseitigt werden, die der effizienten Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen; 2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaßnahmen für die Endkunden geschaffen werden. Die erforderlichen Maßnahmen, etc. sollen lediglich geschaffen werden. Unklar, ob es sich lediglich um eine Zitierung der EDL-RL handelt oder um eigene nationale Ziele. Vorbildfunktion öffentliche Hand Hierzu wird die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und andere Energieeffizienzmaßnahmen durchführen, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die in kurzer Zeit zu Energieeinsparungen führen. 4 Information und (1) Energielieferanten unterrichten ihre Keine Nennung konkreter Maßnahmen oder Ziele. NEEAP beschreibt dazu in mögliche Optionen für die Umsetzung der EDL-RL. Außerdem in Nr. 25 der bestehenden Maßnahmen das Ziel der Bundesregierung, eine Minderung energiebezogener CO2-Emissisonen um 30 % bis (Vergleichsjahr 1990) bei allen Gebäuden im Geschäftsbereich der Bundesregierung zu erreichen. Auch Hinweise auf Angebote

21 Beratung der Endkunden Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die in ihrer kreisfreien Stadt oder ihrem Landkreis tätigen 1. Anbieter von Energiedienstleistungen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung, 2. Anbieter von Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung, die unabhängig von den Energieunternehmen durchgeführt werden, und 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen. Diese Informationen können im Rahmen der Abrechnung des Energieverbrauchs durch ausdrücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach 6 Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die Bundesstelle für Energieeffizienz nach 6 Absatz 1 Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach 5 Absatz 1 gegeben werden. Dritter wird als ausreichend angesehen. (2) Für den Fall, dass den Endkunden in der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem jeweiligen Landkreis keine als Voraussetzung für die Entwicklung und Förderung eines Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage ausreichende Zahl von Anbietern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbarkeit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt fest, ob eine ausreichende Zahl von Anbietern zur Verfügung steht. Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern erreicht wird, verpflichtet sie die Energieunternehmen, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz kann Energieunternehmen insbesondere dazu verpflichten, das Angebot von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Heranziehung von ihnen unabhängiger Dritter sicherzustellen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welche Zahl von Anbietern nach Satz 1 als ausreichend anzusehen ist, auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu sorgen Unterrichtungspflicht gilt in dem Fall nur für Energieaudits, nicht für Energiedienstleistungen oder Energieeffizienzmaßnahmen

22 ist und auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in der jeweiligen kreisfreien Stadt oder im jeweiligen Landkreis, wo sie über Endkunden verfügen, unter Berücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die Förderung und Entwicklung des Angebots von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu den Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausreichenden Angebots heranzuziehen sind. (3) Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder deren Erbringung oder Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten. (4) Energieunternehmen stellen den Endkunden zusammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrechnungen oder Quittungen in klarer und verständlicher Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von denen sie Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden- Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten können. Die EDL verpflichtet hier die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Energieunternehmen diese Art von Handlungen unterlassen und nicht die Energieunternehmen selbst. Es gibt keine Sanktionen, wenn Energieunternehmen Handlungen nicht unterlassen. Die Angebote (z.b. auch der dena und Verbraucherzentralen) sind bereits vorhanden, daher ist die Wirkung dieser Maßnahme wahrscheinlich nicht sehr hoch, kann aber nicht beziffert werden. (5) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art von Informationen und Beratungsangeboten über Endenergieeffizienz den Endkunden von den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. Art der Informationen sind im Gesetz nicht benannt. Es wird außerdem kein Zeitpunkt genannt, bis wann diese definiert werden muss. (6) Die Bundesstelle für Energieeffizienz veröffentlicht auf ihrer Internetseite Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung der Keine Angabe eines Zeitpunktes

23 Verpflichtungen der Unternehmen nach den Absätzen 1 bis 4 und, falls eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 erlassen worden ist, hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung. 5 Information der Marktteilnehmer (1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte. Wirkung eher gering.. (2) Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen veröffentlicht die Bundesstelle für Energieeffizienz geeignete Musterverträge, die Mindestanforderungen für die einzelnen Vertragstypen enthalten, auf ihrer Internetseite. Sie haftet nicht für deren Nutzung. 6 Anbieterliste (1) Anbieter im Sinne des 4 Absatz 1 Satz 1 können sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbieterliste eintragen lassen. Das Angebot kann auf bestimmte Länder, Landkreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter hinweisen. Wirkung eher gering. Listen existieren bereits in ähnlicher Form. (2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind und in unabhängiger Weise beraten. Ein Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder anderer Energieeffizienzmaßnahmen ist grundsätzlich als fachkundig anzusehen, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat

24 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu Absatz 2 festzulegen, welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind, welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieterliste eingetragen zu werden, welche Kosten hierfür erhoben werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieterliste erfolgt. Kein Zeitpunkt festgelegt, bis wann die Kriterien vorliegen müssen. 7 Energieaudits Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits, mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen, zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des 6 Absatz 2 Satz 1 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, trifft die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern. Maßnahmen werden nicht benannt, ebenso Zeiträume, in denen die Bundesstelle ihre Maßnahmen umsetzen muss. Übersicht der Maßnahmen in der EDL-Richtlinie (Auswahl) Artikel Inhalt Wirkung/Umsetzung Artikel 6 (1) Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen Artikel 6 (2) Bereitstellung von Daten seitens der Energieunternehmen zur Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen, - dienstleistungen und deren Förderung. i) Förderung von Energiedienstleistungen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung und Sicherstellung des entsprechenden Angebots für ihre Endkunden ii) Förderung von unabhängig durchgeführten Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Mitgliedssaaten legen fest, dass mindestens eine Maßnahme über `Energieunternehmen` (i.s.d. EDL) oder Dritte erfolgen muss

25 Artikel 7 Verfügbarkeit von Informationen Artikel 11 Fonds und Finanzierungsvorhaben Preisgestaltung und/oder von Energieeffizienzmaßnahmen iii) Beteiligung an den Fonds und Finanzierungsverfahren des Artikels 11 freiwillige Vereinbarungen und/oder andere marktorientierte Instrumente wie Einsparzertifikate bestehen oder geschlossen werden, die eine gleichwertige Wirkung wie eine oder mehrere der Vorgaben gemäß Buchstabe a (iiii) entfalten. Freiwillige Vereinbarungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle der Mitgliedstaaten, damit gewährleistet ist, dass sie in der Praxis eine gleichwertige Wirkung wie eine oder mehrere der Vorgaben gemäß Buchstabe a (i-iii) entfalten. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der nationalen Energieeinsparrichtwerte festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den relevanten Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. (1) können die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Fonds einrichten, die die Durchführung von Energieeffizienzprogrammen und Mitgliedsstaaten legen diese Regelung für mögliche freiwillige Vereinbarungen fest. Aufgegriffen in EnEffG-E. Nicht aufgegriffen

26 Artikel 13 Erfassung und informative Abrechnung des Energieverbrauchs anderen Energieeffizienzmaßnahmen subventionieren und die Entwicklung eines Markts für Energieeffizienzmaßnahmen fördern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Förderung von Energieaudits, von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen und gegebenenfalls einer verbesserten Verbrauchserfassung und informativen Abrechnung. Zielgruppen für die Fonds sind auch Endnutzersektoren mit höheren Transaktionskosten und höherem Risiko. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber oder Energieeinzelhandelsunternehmen den Endkunden in oder zusammen mit Abrechnungen, Verträgen, Transaktionen und/oder an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung stellen: a) geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch; b) Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endkunden mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form; c) soweit dies möglich und von Nutzen ist, Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbraucher Teilweise aufgegriffen

27 derselben Verbraucherkategorie; d) Kontaktinformationen für Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, von denen Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher- Vergleichsprofile und/oder objektive technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten werden können

28 Literaturliste Umsetzung EDL-RL EEAP 2007: Aktionsplan Energieeffizienz Deutschland BMWi (Dr. Wolfgang Stinglwagner): Vortrag Stand der nationalen Umsetzung der Energiedienstleistungs-Richtlinie auf dem dena-workshop Perspektiven für Energieeffizienzmärkte am 2.Dezember 2009 in Berlin Strom GVV: Stromgrundversorgungsverordnung ENWG: Energiewirtschaftgesetz (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen Vom 17. Januar EU Richtlinie 2006/32/EC: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates ZVSHK -Schreiben an Parlamentarier vom zur Kürzung der Mittelausstattung des Gebäudesanierungsprogramms Strompreis Eurostat: eurostat_energy_monthlystatistics Prognos: Energieeinsparung und Energieeffizienz im Lichte aktueller Preisentwicklungen August 2007 (Grundlage für EEAP) UBA-Studie Wirtschaftliche Bewertung von Maßnahmen des integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) Wirtschaftlicher Nutzen des Klimaschutzes Kostenbetrachtung ausgewählter Einzelmaßnahmen der Meseberger Beschlüsse zum Klimaschutz (August 2008) (Fh-ISI et al)

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