Der Geschäftsbericht über den Zeitraum Juni 2014 Mai 2015 wurde der Mitgliederversammlung am 3. Juni 2015 vorgelegt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Geschäftsbericht über den Zeitraum Juni 2014 Mai 2015 wurde der Mitgliederversammlung am 3. Juni 2015 vorgelegt."

Transkript

1 Geschäftsbericht 2014 / 2015

2 Der Geschäftsbericht über den Zeitraum Juni 2014 Mai 2015 wurde der Mitgliederversammlung am 3. Juni 2015 vorgelegt.

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeiner Teil Bundespolitische Themen Bundespolitische Themen mit Bezug zum Krankenhausbereich Bundespolitische Themen mit Bezug zum Rehabilitationsbereich Bundespolitische Themen mit Bezug auf den Pflegebereich Leistungsbereich Krankenhaus Krankenhausplanung des Landes Berlin Krankenhausplanung des Landes Brandenburg Krankenhausfinanzierung Begleitung von Budgetverhandlungen

4 3 Leistungsbereich Pflege Berliner Projekt Die Pflege mit dem Plus Umsetzung der häuslichen Krankenpflegerichtlinie im stationären Pflegebereich Verhandlungen zu Verträgen im stationären Bereich nach SGB XI und XII Leistungsbereich Rehabilitation Onlineportal Reha-Atlas Reha-Expertenrunde Reha Marke Brandenburg Gemeinsame Aktivitäten mit der ARGE MedReha Brandenburg Struktur und Vernetzung des Verbandes Organisationsstruktur des VPK BB Externe Gremien des VPK BB Mitgliedschaften des VPK BB in anderen Institutionen und Vereinen Zahlen, Daten, Fakten Mitgliederstruktur Statistik Mitglieder des VPK BB

5 4

6 1 Allgemeiner Teil Der Verband privater Kliniken und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg (VPK BB) vertritt die Interessen von zurzeit 53 Einrichtungen in zwei Bundesländern. Hauptanliegen des Verbandes ist es, in den Bundesländern Berlin und Brandenburg die Bedeutung und die Vorteile privatwirtschaftlichen Handelns im System der gesundheitlichen Versorgung deutlich zu machen und die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Dies kann nur durch eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit und eine gute Verbandsstruktur gewährleistet werden. Die gemeinsamen Ziele und das Engagement der Mitglieder, des ehrenamtlich tätigen Vorstandes sowie der Geschäftsstelle machen eine starke Interessenvertretung auf Landes- und Bundesebene möglich. 1.1 Bundespolitische Themen Die Mitgliedschaft des VPK BB im Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) der als autorisierter Dachverband bei allen gesetzlichen Vorhaben auf Bundes- und Landesebene anhörungsberechtigt ist - ermöglicht eine vielseitige Beteiligung in allen entscheidenden Gremien durch VPK BB-Mitglieder und/oder die Geschäftsstelle angefangen über den Vorstand bis zu den einzelnen Facharbeitsgruppen. Dadurch ist die Begleitung und Mitgestaltung der für die Mitglieder relevanten Bundesthemen mit Auswirkungen auf die Landesebene über diese enge Organisationsanbindung gewährleistet. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das am 17. Dezember 2014 im Bundeskabinett beschlossen wurde, sieht für unsere Mitglieder umfangreiche Regelungen vor, die hier nur stichpunktartig aufgeführt werden können: Zweitmeinung vor planbaren Eingriffen Verbesserte Verordnungsmöglichkeiten für Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements Terminservicestellen für Versicherte, die innerhalb von vier Wochen keinen Facharzttermin erhalten Schaffung eines Innovationsfonds zur Verbesserung der Versorgung und Steigerung der Versorgungseffizienz Bestandsschutz für Altzulassungen zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) Neufassung des 140 a SGB V für besondere Versorgungsformen, ehemals integrierte Versorgung Änderung beim Wunsch- und Wahlrecht für Versicherte bei der Wahl der Rehabilitationseinrichtung In der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages wurden zahlreiche Änderungswünsche eingebracht, so dass zu den konkreten Regelungen noch keine Aussagen gemacht werden können. Der überarbeitete Gesetzentwurf sollte am 20. Mai 2015 im Gesundheitsausschuss beraten werden. Dieser Termin wurde wegen der vielen Änderungswünsche auf den 10. Juni 2015 verschoben. Für den 10. Juli 2015 ist die Verabschiedung im Bundesrat geplant. 5

7 Grundsätzlich wird allgemein begrüßt, dass die Koalition die Ahndung von Korruption im Gesundheitswesen gesetzlich regeln will. Diese beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. In der Folge lag die Einführung strafrechtlicher Regelungen zur Bekämpfung entsprechender Praktiken auf der Hand. Allerdings gab es außerhalb der sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung auch einen klaren Handlungsauftrag für die Politik: Der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 29. März 2012 die Amtsträgereigenschaft von niedergelassenen (Vertrags-)Ärzten verneint und zudem festgestellt, dass niedergelassene Ärzte auch keine Beauftragten im Sinne des 299 Strafgesetzbuch (StGB) sind. Unzulässige Zuwendungen an niedergelassene Ärzte zur Beeinflussung des ärztlichen Verhaltens konnten infolgedessen korruptionsrechtlich weder als Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB) noch als Amtsträgerbestechung ( 331 ff. StGB) erfasst werden. Die hierdurch eintretende strafrechtliche Bevorzugung von freiberuflichen Ärzten gegenüber Klinikärzten galt als ungerechtfertigt und sollte abgeschafft werden. Der nun vorliegende Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen schließt nach Ansicht vieler Ständevertretungen Strafbarkeitslücken. Er weist aus deren Sicht aber auch noch einiges an Verbesserungspotential auf. Zukünftig soll jeder Angehörige eines Heilberufes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, der zusammengefasst einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Ebenso bestraft wird, wer einem Angehörigen eines Heilberufes entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Mit der Neuregelung sollen strafrechtlich vor allem Aktivitäten des sogenannten Pharmamarketings, so bspw. unzulässige Entgelte für die Verschreibung von Arzneimitteln in Form von Rabatten oder Kick-Backs, erfasst werden. In der Begründung des Entwurfs ausdrücklich genannt sind aber auch sogenannte Zuweisungsprämien, die niedergelassene Ärzte von anderen Ärzten, Kliniken, Laboren oder Sanitätshäusern für die Zuführung von Patienten erhalten. Einerseits geht der Entwurf deutlich über die in der o. g. BGH-Entscheidung angesprochene Bezugnahme auf niedergelassene Ärzte hinaus, indem er sich auf alle Angehörigen eines Heilberufes bezieht. Gleichzeitig enthält er allerdings auch eine Einschränkung insoweit, als das nur solche erfasst sind, für deren Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich anerkannte geregelte Ausbildung erforderlich ist. Nicht mehr erfasst sind damit die Inhaber von Kliniken, Einrichtungen oder z. B. Verantwortliche, die an der Hilfsmittelversorgung beteiligt sind. In der medialen Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Entwurf werden u. a. deshalb umfangreiche Nachbesserungen gefordert. Empfohlen wird, sowohl die Nehmerseite als auch die Geberseite abstrakter zu benennen, z. B. durch einen allgemeinen Hinweis auf die Berufsausübung im Gesundheitswesen. Sehr kontrovers gesehen wird auch, dass seit langem praktizierte und übliche Kooperationen zwischen Leistungserbringern tatbestandlich unter einem Generalverdacht stehen. 6

8 Da das Thema seinen Niederschlag im aktuellen Koalitionsvertrag gefunden hat, scheint es erklärter gesetzgeberischer Wille zu sein, eine rasche Regelung herbeizuführen. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Dem Vernehmen nach wird der Kabinettsbeschluss für Ende Mai angestrebt. Der erste Durchgang im Bundesrat könnte dann kurz vor der Sommerpause am 10. Juli 2015 erfolgen. Das Gesetz ist als nicht zustimmungspflichtig eingestuft. Das Gesetz, über das am 20. März 2015 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde, sollte die geeigneten politischen Rahmenbedingungen für Primärprävention und Gesundheitsförderung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe schaffen. Die Grundhaltung des Entwurfes ist an vielen Stellen zu begrüßen. Dies gilt insbesondere für das Ziel, Prävention und Gesundheitsförderung verstärkt auch in nichtbetriebliche Lebenswelten (z. B. Settings in Kindergärten oder Schulen) zu tragen. Auch die nachfolgenden Regelungen werden allgemein positiv bewertet: Zum Ausbau der Prävention bei Kindern und Jugendlichen werden die Altersgrenzen der Gesundheitsuntersuchungen erweitert. Das Impfwesen wird gefördert. Die Bonifizierung von qualitätsgesicherten Präventionsangeboten der Krankenkassen erfolgt nur für zertifizierte Leistungen. Die präventionsorientierte Fortentwicklung der Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen erhält ein größeres Gewicht. Dennoch gibt es ein grundsätzliches Problem: Es reicht nicht, Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen man muss sie auch so ausgestalten! Dass das Gesetz alle zusätzlichen Kosten allein den Sozialversicherungsträgern und damit den Beitragszahlern aufbürdet sehen nicht nur Träger der GKV und der Sozialen Pflegeversicherung als ein gravierendes Problem an. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und viele andere Institutionen akzeptieren nicht, dass zudem künftig statt des Bundes die Krankenkassen mit jährlich rund 35 Millionen Euro die Arbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finanzieren sollen. Und auch die Frage, warum der Privaten Krankenversicherung ihr Engagement in diesem Themenfeld weiter freigestellt wird, obwohl auch ihre Versicherten von den geplanten Maßnahmen profitieren werden, bleibt unbeantwortet. Aber über welche zielgerichtete Neustrukturierung der Finanzierung reden wir? Nach dem Entwurf geben die Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer entsprechenden Aufgaben insgesamt im Jahr 2015 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 3,17 Euro aus. Ab dem kommenden Kalenderjahr sind hierfür 7 Euro vorgesehen eine verhältnismäßig große Steigerung, für die eine qualitätsgesicherte Umsetzung des Engagements innerhalb eines Jahres sehr anspruchsvoll sein wird! Insgesamt führt damit die Anhebung des Richtwertes für Leistungen zur Primärprävention, die Festlegung von Mindestbeträgen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und für Prävention in Lebenswelten in der GKV zu geschätzten jährlichen Mehrausgaben von rund 220 bis 240 Millionen Euro ab Davon entfallen die o. g. etwa 35 Millionen Euro auf die Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), weil man zur Verbesserung der Kooperation der Träger von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, der Koordination von Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten eine Nationale Präventionskonferenz einrichten möchte, deren 7

9 Geschäfte die BZgA führen soll. Diese soll eine nationale Präventionsstrategie erarbeiten. Hier wird der GKV ein Vertragspartner gesetzlich vorgeschrieben, für dessen Unterstützung dann auch sogleich die Kosten übernommen werden sollen. Abgesehen davon, dass der Bund hier seine eigene Verantwortung abgibt, steht die Frage im Raum, wie sichergestellt wird, dass es hier zu keiner Mischfinanzierung zwischen Steuergeldern und Beitragsgeldern kommt, denn die Trennung zwischen Aufgaben für die Unterstützung der GKV bei der strategischen Ausrichtung in der Prävention und den ursprünglichen BZgA-Aktivitäten dürfte nicht unkompliziert werden. Auch wenn es sich bei dieser um eine der Kernfragen für die kommende parlamentarische Diskussion handelt: es gibt noch viele weitere Themen, die durchaus kontrovers interpretiert werden. Angefangen von so formalen Fragen wie der, ob man wirklich das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung zur individuellen Verhaltensprävention benötigt? Bis hin zu der Einschätzung, dass die Zivilgesellschaft all die anderen Akteure außerhalb der GKV - nicht genügend in die geforderten Kooperationsregelungen auf Länderebene eingebunden werden sollen. Es bleibt abzuwarten, welche der vielen konstruktiven Hinweise aus der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 22. April 2015 noch Berücksichtigung finden können. Am 23. März 2015 wurde der Referentenentwurf eines Hospiz- und Palliativgesetzes (HPG) vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt und bereits am 13. April 2015 fand die erste Erörterung mit dem BMG statt. Da ein ganzes Bündel von Maßnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgesehen ist, mit dem die vorhandene Versorgungsstruktur gefestigt und langfristig ausgebaut werden soll, haben sich erwartungsgemäß sehr viele Akteure mit Stellungnahmen zu Wort gemeldet. Es besteht Einigkeit darüber, dass es ein guter und wichtiger Ansatz ist, sich intensiv um die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen in der letzten Lebensphase zu kümmern. Nach der Einführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird damit ein nächster wichtiger Schritt getan. Für Betroffene und ihre Angehörige werden Regelungen zur Aufklärung, Information und Transparenz über palliative und hospizliche Versorgungs- und Betreuungsmöglichkeiten und damit Voraussetzungen für eine bewusste Entscheidung zur Auswahl und Inanspruchnahme geschaffen. Schwerpunkte des Gesetzes sind: 1. Verbesserung der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung und Förderung der Vernetzung Einführung zusätzlich vergüteter Leistungen im ärztlichen Bereich, die die Qualität der Versorgung erhöhen und die Kooperation zwischen den Anbietern und den an der Versorgung der Patienten weiterhin Beteiligten befördern sollen. Damit ein Arzt sich an Netzwerkarbeit beteiligen kann, müssen besondere Qualifikationsanforderungen erfüllt werden. Bei der Schaffung entsprechend konkretisierter Vorgaben wird auf die bestehenden Abrechnungsmöglichkeiten der palliativmedizinischen Ersterhebung und die bisherige palliativ-medizinische Betreuung im hausärztlichen Versorgungsbereich aufgebaut. 8

10 2. Stärkung der Palliativpflege Da die häusliche Krankenpflege in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (APV) zwar von erheblicher Bedeutung ist, die entsprechenden Hinweise in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bisher allerdings nicht verankert sind, wird dieser nun mit der Festlegung konkreter Versorgungsanforderungen beauftragt. 3. Erleichterung für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) Die vertragliche Umsetzung der SAPV wird erleichtert, um insbesondere im ländlichen Raum den weiteren Aufbau von entsprechenden Strukturen zu fördern. Durch die Einführung eines gesetzlichen Schiedsverfahrens werden Vereinbarungen auch in streitigen Verhandlungen erleichtert und im Konfliktfall zeitnahe Lösungen ermöglicht. Zudem wird die gemeinsame Vereinbarung von APV und SAPV in Selektivverträgen ausdrücklich geregelt. 4. Stärkung der stationären Hospizversorgung und der ambulanten Hospizarbeit Krankenkassen tragen künftig bei stationären Hospizen für Erwachsene 95 % statt der bisherigen 90 % der zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung, wie das bereits bisher bei Kinderhospizen gilt. Der kalendertägliche Mindestzuschuss zur stationären Hospizversorgung wird darüber hinaus von 7 auf 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 SGB IV erhöht. Um in stationären Pflegeeinrichtungen die bereits bestehende Möglichkeit zu fördern, Hospizdienste in die Sterbebegleitung mit einzubeziehen, werden die Partner der Rahmenvereinbarung verpflichtet, die ambulante Hospizarbeit in vollstationären Einrichtungen besonders zu berücksichtigen und damit die Vernetzung weiter zu stärken. 5. Einführung eines Anspruches auf Beratung und Hilfestellung Es wird ein ausdrücklicher Leistungsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung geschaffen. Der Anspruch beinhaltet die Information über die regional verfügbaren Angebote sowie über deren Ansprechpartner und die Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme. 6. Förderung der Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen Klarstellung, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung zu einer Pflege nach allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse im Sinne des SGB XI gehören. In die regionalen Rahmenverträge ist die ausdrückliche Benennung künftig mit aufzunehmen. Die Mitteilungspflichten der vollstationären Einrichtungen zum Zwecke der Veröffentlichung in den Transparenzberichten werden um den Aspekt der Pflicht zur Mitteilung über die Zusammenarbeit mit einem Hospiz und Palliativnetz erweitert. 7. Verbesserung der ärztlichen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen Entgegen der bisherigen Kann-Bestimmung sollen künftig Kooperationsvereinbarungen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern abgeschlossen werden. Zugleich wird die Teilnahme an solchen Vereinbarungen finanziell gefördert. Hierfür wird eine unbefristete und obligatorische Vergütung im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen aufgenommen. Die Finanzierung erfolgt durch die Krankenkassen zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Übergangsfristen für bestehende andere Vergütungen werden bis zur Veränderung des EBM verlängert. 9

11 8. Anreize für ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot Es werden finanzielle Anreize dafür gesetzt, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen ein individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot vorhalten und in Kooperation mit anderen Versorgern und Leistungserbringern organisieren. Die konkrete Ausgestaltung des Beratungsangebotes bleibt den Einrichtungen überlassen. Sie können es auch selbst mit qualifiziertem Personal sicherstellen. Die Anforderungen und Inhalte werden einheitlich in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und den die Interessen vollstationärer Pflegeeinrichtungen vertretenden maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene vereinbart. Das Beratungsangebot wird von den Krankenkassen finanziert. 9. Förderung von Palliativstationen in Krankenhäusern Anstelle von bundesweit kalkulierten pauschalierten Entgelten wird die Option zur Verhandlung von krankenhausindividuellen Entgelten gestärkt. Dazu wird für besondere Einrichtungen gesetzlich eine einseitige Erklärung des Krankenhauses auf Ausnahme von der DRG-Vergütung ermöglicht. Der Gesetzentwurf ist im Wesentlichen auf die Versorgung außerhalb des Krankenhausbereiches fokussiert. Mit der Einführung der Möglichkeit, dass stationäre Palliativeinrichtungen gegenüber Kostenträgern einseitig erklären können, krankenhausindividuelle Entgelte als besondere Einrichtung vereinbaren zu wollen, ist ein sehr wichtiger Aspekt der stationären palliativmedizinischen Krankenhausversorgung aufgegriffen worden. Ebenso positiv ist zu bemerken, dass die Bedeutung der Vernetzung der verschiedenen Leistungserbringer in diesem Versorgungsbereich besonders betont wird und dass diesen auch genügend Gestaltungsspielräume belassen wurden, um den besonderen Umständen der Versorgungssituationen Rechnung zu tragen. Kritisch bemerkt die Deutsche Krankenhausgesellschaft, dass die besonderen Kompetenzen der Krankenhäuser im palliativmedizinischen Bereich nicht noch besser im ambulanten Bereich nutzbar gemacht werden. Dies könnte geschehen, indem man die Errichtung palliativmedizinischer Institutsambulanzen zur ambulanten Versorgung ermöglicht. Auch sollte die palliativmedizinische Leistungserbringung im Zusammenhang mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V entsprechende gesetzliche Verankerung erfahren. Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.v. fordert eine stärkere Berücksichtigung bei der finanziellen Unterstützung für all die Ausgaben, die als Sach- und Verwaltungskosten bei ambulanten Hospizdiensten entstehen. So z. B. Ausgaben für Fahrkosten von Ehrenamtlichen, Kosten für Dokumentation und Telekommunikation, die bisher durch Spenden erbracht werden. Hier besteht Nachbesserungsbedarf. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2015 dem Entwurf des Hospiz- und Palliativgesetzes zugestimmt. Die erste Lesung des nicht zustimmungspflichtigen Gesetzes im Bundestag ist für den 18./19. Juni 2015 geplant. Die 2./3. Lesung wird nach aktuellem Zeitplan am 05./06. November 2015 stattfinden. In wieweit vorgetragene Anliegen noch Berücksichtigung im Laufe der Lesungen in Bundesrat und Bundestag finden werden, bleibt abzuwarten. 10

12 Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz auch Mindestlohngesetz (MiLoG) genannt, ist Bestandteil des "Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie" (Tarifautonomiestärkungsgesetz), das am 16. August 2014 in Kraft getreten ist. Das Gesetz legte einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde seit dem 1. Januar 2015 fest. Darüber hinaus enthält es Regelungen für die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) von Tarifverträgen und die Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen. Mindestlohn Der Arbeitgeber muss nicht nur seinen eigenen Beschäftigten den Mindestlohn zahlen. Bei Aufträgen an Fremdfirmen, wie Dienstleistungsunternehmen und deren Subunternehmer haftet er dafür, dass auch deren Beschäftigte korrekt entlohnt werden. Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2018 überprüft. In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifliche Abweichungen allein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (wg. Lohnuntergrenze Leiharbeit) erlaubt. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung können auf Antrag einer Tarifpartei bisherige Tarifverträge auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgedehnt werden. Voraussetzung war laut Tarifvertragsgesetz jedoch bisher, dass mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer tarifgebunden beschäftigt sind. Dieses 50-Prozent-Quorum hat die Bundesregierung nun abgeschafft. Arbeitnehmer-Entsendegesetz Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ermöglicht es, Branchenmindestlöhne festzusetzen, die künftig allen Branchen zur Verfügung stehen. Diese Öffnung ist von den Sozialpartnern gewünscht und ermöglicht künftig auch den bisher nicht in das Gesetz einbezogenen Branchen, auf die passgenauen Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zurückzugreifen und Mindestarbeitsbedingungen zu vereinbaren. In der Einführungsphase des gesetzlichen Mindestlohns schafft die Öffnung zudem für die Tarifvertragsparteien aller Branchen die Möglichkeit, das Gesetz zur Gestaltung von tariflichen Anpassungsprozessen zu nutzen. Die Umsetzung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erlassen wurde, bereitet vielen europäischen Ländern Probleme. Nach dieser EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung muss jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass folgende Mindestanforderungen für Arbeitskräfte erfüllt werden: Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden, alle Überstunden eingeschlossen 11

13 Tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden- Zeitraum Eine Ruhepause während der Arbeitszeit, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden umfasst Pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit pro 24-Stunden- Zeitraum zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden Bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen pro Jahr Besondere Maßnahmen für Nachtarbeit, z. B. - die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter darf im Durchschnitt acht Stunden pro 24- Stunden-Zeitraum nicht überschreiten - Nachtarbeiter dürfen in einem Zeitraum von 24 Stunden nicht länger als 8 Stunden schwere oder gefährliche Arbeiten ausführen - Nachtarbeiter haben das Recht auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustands und unter bestimmten Umständen auf eine Versetzung auf Tagarbeit Bereits im Jahr 2004 hatte die Europäische Kommission vorgeschlagen, die Arbeitszeitrichtlinie zu überarbeiten, um dem Wunsch nach mehr Flexibilität unter gleichzeitiger Wahrung des Gesundheitsschutzes nachzukommen. Die Überarbeitung scheiterte jedoch in einem Vermittlungsverfahren im Frühjahr Durch die EU-Kommission erfolgte anschließend die Überprüfung der Arbeitszeitrichtlinie durch eine Konsultation der Sozialpartner auf EU-Ebene. In der zweiten Phase der Konsultation im Jahr 2011 gab die Europäische Kommission den Sozialpartnern erneut Gelegenheit, sich zum Änderungsbedarf zur Arbeitszeitrichtlinie zu äußern. Hierbei wurde der Kompromissvorschlag der Europäischen Kommission zum Bereitschaftsdienst begrüßt: Einerseits sollte jeglicher Bereitschaftsdienst, für den der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, für die Zwecke der Richtlinie als Arbeitszeit gelten. Gleichzeitig wurde eine Ausnahmeregelung für bestimmte Branchen in Aussicht gestellt, die eine differenzierte Anrechnung dieses Bereitschaftsdienstes nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ermöglicht hätte. Damit würde zwar auf die formale Einführung einer dritten Kategorie inaktive Arbeitszeit verzichtet, faktisch aber dennoch die Möglichkeit der unterschiedlichen Anrechnung geschaffen. Im Jahr 2012 haben die Europäischen Sozialpartner die Verhandlungen aufgenommen. Ziel der Verhandlungen war es, innerhalb von neun Monaten eine Vereinbarung nach Artikel 155 AEUV abzuschließen, die anschließend durch einen Beschluss des Rates umgesetzt wird. Im Vorfeld strittig war die Beibehaltung des "opt-outs" der vorgesehen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden sowie die Frage der Anerkennung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Da weiterhin keine Einigung in Sicht war, wurde die Verhandlungsfrist um drei Monate verlängert. Im Januar 2013 haben die europäischen Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter den so genannten sozialen Dialog zur Überarbeitung der EU- Arbeitszeitrichtlinie für gescheitert erklärt. Mit einer öffentlichen Konsultation startete nunmehr Anfang 2015 die Europäische Kommission erneut das Vorhaben, die Arbeitszeitrichtlinie zu überarbeiten. Der BDPK hat sich gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft an dieser Konsultation beteiligt und sich wie bisher für die Beibehaltung des Opt-Outs und die unterschiedliche Bewertung von aktivem und inaktivem Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit eingesetzt. Auch für unsere Mitgliedseinrichtungen bestand die Möglichkeit, sich an dieser öffentlichen Konsultation in Form eines auszufüllenden Fragebogens zu beteiligen. 12

14 Mit dem Referentenentwurf legte das Bundesministerium für Gesundheit ein Gesetz vor, dass dem Ausbau moderner Informations- und Kommunikationstechnologie dienen soll. Es soll die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) vorantreiben. Schwerpunkte des Gesetzes betreffen vor allem folgende Bereiche: Anreize für die zügige Einführung und Nutzung medizinischer und administrativer Anwendungen Telematikinfrastruktur öffnen und weiterentwickeln Strukturen der Gesellschaft für Telematik verbessern Interoperabilität der Systeme verbessern Zur Beschleunigung der Einführung des Gesetzes ist ein straffer Zeitplan vorgesehen. Bis zum 30. Juni 2016 müssen alle Arztpraxen und gesetzlichen Krankenkassen in der Lage sein, die Versicherten-Stammdaten elektronisch auszutauschen. Ab dem 1. Januar 2018 sollen alle Ärzte in der Lage sein, einen Notfalldatensatz in die egk einzutragen. Anreize für Krankenhäuser und Ärzte sollen durch die finanzielle Förderung der elektronischen Übermittlung von Arztbriefen und Entlassbriefen sowie im Bereich der Telemedizin geschaffen werden. Im Einzelnen: Abrechnung ab 2018 ausschließlich über die Telematikinfrastruktur Ärzte, die elektronische Arztbriefe verschicken, sollen demnach im Rahmen einer Anschubfinanzierung in den Jahren 2016 und 2017 eine zusätzliche Vergütungspauschale erhalten. Ab dem Jahr 2018 sollen Ärzte dann nur noch über die Telematikinfrastruktur abrechnen können. Eine zusätzliche Vergütung sollen zudem Krankenhäuser erhalten, die einen Entlassbrief elektronisch erstellen, sowie Vertragsärzte, die diese Entlassbriefe elektronisch einlesen. Diese Anschubfinanzierung soll zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 20. Juni 2018 gezahlt werden. Darüber hinaus will die Bundesregierung, dass telemedizinische Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ausgebaut und mit Zuschlägen gefördert werden. Patienten, die fünf oder mehr Arzneimittel einnehmen, sollen Anspruch auf einen Medikationsplan erhalten, anfangs noch in Papierform, später dann elektronisch. Bis Mitte 2016 Online-Abgleich mit den Krankenkassen Bislang sind auf der elektronischen Gesundheitskarte nur die Versichertenstammdaten der Patienten gespeichert. Ziel ist es, bis zum 30. Juni 2016 einen Online-Abgleich dieser Daten mit der Krankenkasse des Patienten zu ermöglichen. Bis dahin sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass alle Arztpraxen miteinander vernetzt und mit den entsprechenden Lesegeräten ausgestattet werden. Telematikinfrastruktur Die Interoperabilität zwischen den heute verwendeten Systemen soll gefördert werden. Die Telematikinfrastruktur wird zur Datenautobahn, über die verschiedene Angebote genutzt werden können. 13

15 Der Referentenentwurf fokussiert weitestgehend auf den vertragsärztlichen Bereich. Auch ist zu beanstanden, dass der Entwurf die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken in eine künftige elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen nicht genug einbindet. Hier werden die immensen Chancen einer sektorenübergreifenden Telemedizin verschenkt. So könnten diese Einrichtungen zur Erbringung eigener telemedizinischer ambulanter Leistungen ermächtigt, bei telemedizinischen Konsiliarleistungen berücksichtigt und in die Nutzung des papiergebundenen Medikationsplans eingebunden werden. Das E-Health-Gesetz soll zum Jahresbeginn 2016 in Kraft treten. Mit dem Gesetz soll eine Verbesserung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT- Sicherheit) erreicht werden. Die vorgesehenen Neuregelungen dienen dazu, den Schutz der Systeme (Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität) zu verbessern, um den aktuellen und zukünftigen Gefährdungen der IT-Sicherheit wirksam begegnen zu können. Der Gesetzentwurf enthält Anforderungen an die IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen, also der Einrichtungen, die für das Gemeinwesen von zentraler Bedeutung sind. Die Betreiber kritischer Infrastrukturen sollen künftig einen Mindeststandard an IT-Sicherheit einhalten und erhebliche IT-Sicherheitsvorfälle an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) melden. Neben den Sektoren Energie, Informationstechnik, Telekommunikation, Transport und Verkehr, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen sind auch Einrichtungen des Gesundheitswesens betroffen. Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 den Regierungsentwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes des Bundesinnenministeriums beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht derzeit nur grobe Richtlinien vor, die in Branchenarbeitskreisen ausgestaltet werden sollen. Welche Einrichtungen als Betreiber kritischer Infrastrukturen eingestuft und welche neuen Meldepflichten und IT-Mindeststandards eingeführt werden, ist aktuell noch nicht erkennbar. Die erste Lesung im Bundestag fand am 20. März 2015 statt. Der weitere Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens steht bislang noch nicht fest. Mit dem Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie wird das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) geändert. Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU, die darauf zielt, durch gemeinsame Maßnahmen in der Europäischen Union eine Steigerung der Energieeffizienz um 20 Prozent bis 2020 zu erreichen. Der Gesetzentwurf hat am 6. März 2015 in zweiter Lesung den Bundesrat passiert und wird in Kürze im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht. Neu und maßgeblich für Krankenhäuser sowie Rehabilitationskliniken ist, dass durch die Ergänzung im Anwendungsbereich des EDL-G (Artikel 1, 1 Nr. 4) alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, zur regelmäßigen Durchführung von 14

16 Energieaudits verpflichtet werden. Ob Kliniken als KMU gelten und damit von den Energieaudits befreit sind, beurteilt sich in erster Linie nach der Mitarbeiterzahl. Zusätzlich dürfen Jahresumsatz oder Bilanzsumme bestimmte Werte nicht überschreiten. Nach der o. g. Kommissionsempfehlung sind mittlere Unternehmen solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchsten 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich unter 43 Millionen Euro beläuft. Unternehmen im Sinne des 1 Nr. 4 EDG-L-neu, die kein KMU sind, sind verpflichtet, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und dieses mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Ausgenommen sind Unternehmen, die über ein nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) verfügen. 1.2 Bundespolitische Themen mit Bezug zum Krankenhausbereich Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV- FQWG), das am 24. Juli 2014 veröffentlicht wurde, sollen die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Qualität der Versorgung nachhaltig gestärkt und auf eine dauerhaft solide Grundlage gestellt werden. Dies ist im Wesentlichen durch die folgenden Maßnahmen vorgesehen: Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz wurde bei 14,6 Prozent festgesetzt und der Arbeitgeberanteil bleibt bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Die im Rahmen des GKV- Finanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 erfolgte Entkopplung der Lohnzusatzkosten von den Gesundheitsausgaben bleibt damit bestehen. Die Krankenkassen können zukünftig einen Zusatzbeitrag als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben. Zur Stärkung der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wurde der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu gründen. Aufgabe des Institutes ist es, sich wissenschaftlich mit der Ermittlung und Weiterentwicklung der Versorgungsqualität zu befassen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die von ihm zu gestaltenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu liefern. Darüber hinaus wurden auch Regelungen für den Krankenhausbereich in diesem Gesetz getroffen. So wurde die Optionsphase für den Umstieg auf das PEPP-System für Kliniken mit psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen um zwei Jahre verlängert. Weiterhin erfolgten Klarstellungen zum Hygieneförderprogramm und Neuregelungen zum Landesschlichtungsausschuss nach 17 c KHG. Diese Regelungen traten bereits am 25. Juli 2014 in Kraft, die meisten Regelungen des Gesetzes erst zum 1. Januar

17 Am 17. Oktober 2014 wurde im Bundestag das Erste Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz, über das unter ausführlich berichtet wird, enthält auch Bestimmungen, die den Krankenhausbereich betreffen: Die Möglichkeit, den Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG in Höhe von 0,8 % abzurechnen, wurde über den 31. Dezember 2014 hinaus verlängert. Im Gegenzug wurde zur finanziellen Kompensation des Mehrleistungsabschlages nach 4 Abs. 2a KHEntgG auf drei Jahre festgelegt. Der Mehrleistungsabschlag war ursprünglich nur für Leistungserhöhungen in den Jahren 2013 und 2014 vorgesehen und sollte zwei Jahre gelten. Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurde die Geltungsdauer auf drei Jahre erhöht. Krankenhäuser, die in 2013 Mehrleistungen vereinbart haben und diese auch in 2014 und 2015 vereinbaren, konnten bisher davon ausgehen, dass sie in 2015 ohne Abschlag vergütet werden. Nunmehr sind auch in 2015 die Abschläge für in 2013 erstmalig vereinbarte Leistungen zu zahlen. Die Rechtsfrage, ob mit der Verlängerung des Mehrleistungsabschlages eine rückwirkende Wirkung eingetreten ist, ist juristisch noch zu klären. Um auf die demografischen Veränderungen und den medizinisch-technischen Fortschritt zu reagieren und die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass auch in Zukunft eine gut erreichbare, qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sichergesellt wird, legte im Dezember 2014 die Bund-Länder-AG ein Eckpunkte-Papier zur Krankenhausreform 2015 vor. Die dort erfassten Maßnahmen betreffen die Bereiche Betriebskostenfinanzierung/Preisbildung Personal/Pflegestellenförderprogramm Investitionsfinanzierung Krankenhausplanung/Qualität Sicherstellung MDK-Kontrollen, ASV und Landesschlichtungsausschüsse Im Einzelnen: Betriebskostenfinanzierung/Preisbildung Angleichung der Landesbasisfallwerte: Fortsetzung der Konvergenz an den Bundesbasisfallwert ab 2016 Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors auf eine Bandbreite von 3,52 % mit einer unteren Korridorgrenze von - 1,02 % und einer oberen Korridorgrenze von + 2,5 % Anhebung der Landesbasisfallwerte unterhalb des Korridors an die Korridoruntergrenze in 2016, Angleichung der Landesbasisfallwerte oberhalb des Korridors in einer Konvergenzphase von sechs Jahren Streichung der Kappungsgrenzen für die Anpassung der Landesbasisfallwerte an die obere Korridorgrenze 16

18 Leistungsentwicklung: Beibehaltung der bisherigen Mengensteuerungsmechanismen bis flankierende Maßnahmen (Zweitmeinung, Qualitätszu- und -abschläge) umgesetzt sind und Anwendungserfahrungen gesammelt werden konnten Ab 2017 Verlagerung der Mengensteuerung von der Landes- auf die Ortsebene: Aufhebung der Mengendegression im Landesbasisfallwert, Berücksichtigung nur in den Budgetverhandlungen auf Ebene des einzelnen Krankenhauses Festlegung einer basiswirksamen Mindestabschlagshöhe und -dauer auf Landesebene mit Gültigkeit für die Ortsebene Vereinbarung eines engen Kataloges für unverzichtbare Ausnahmen vom Abschlag (z. B. zusätzliche Versorgungsaufträge, Transplantationen) auf der Bundesebene Verpflichtung der Vertragspartner auf Bundesebene bis zum 31. Juli 2016 für Leistungen mit wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen, die Bewertungsrelationen abzusenken bzw. abzustaffeln Berücksichtigung der Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag sowie der abgesenkten bzw. abgestaffelten Bewertungsrelationen auf der Ortsebene Bis zum Wirksamwerden der Verlagerung der Mengensteuerung von der Landes- auf die Ortsebene bleiben der Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 % sowie der dreijährige Mehrleistungsabschlag bestehen Orientierungswert: Weiterentwicklung des Orientierungswertes durch das Statistische Bundesamt, Anwendung laut Bund-Länder-AG ab 2018 realistisch Prüfung, ob voller Orientierungswert zu Veränderungswert wird und die Meistbegünstigungsklausel entfällt Bis dahin Weitergeltung der Meistbegünstigungsklausel falls die Grundlohnrate oberhalb des Orientierungswert liegt, ansonsten Verhandlung des Veränderungswertes im Rahmen der 1/3 Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert Notfallversorgung: G-BA legt bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes System der vorgehaltenen Notfallstrukturen (Definition von Mindestvoraussetzungen je Stufe) fest Selbstverwaltung auf Bundesebene vereinbart bis zum 30. Juni 2017 mit Unterstützung des InEK Zu- oder Abschläge für die vereinbarten Notfallstufen auf Grundlage der Vorhaltekosten (Konfliktlösung Bundesschiedsstelle) Zu- und Abschläge werden bei den Landesbasisfallwertverhandlungen berücksichtigt Refinanzierung G-BA-Beschlüsse: Zeitnahe Refinanzierung von Mehrkosten aus Beschlüssen des G-BA über krankenhausindividuelle Zuschläge auf Grundlage bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen (Konfliktlösung durch Bundesschiedsstelle) Berücksichtigung der Mehrkosten in den bundeseinheitlichen Entgelten erfolgt über eine erhöhende Überführung der Finanzmittel in die Landesbasisfallwerte Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe: InEK erarbeitet im Auftrag der Selbstverwaltung bis zum 31. Dezember 2016 ein Konzept für eine repräsentative Kalkulationsgrundlage Selbstverwaltung soll gesetzlich ermächtigt werden, geeignete Krankenhäuser verbindlich zur Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen (Konfliktlösung Bundesschiedsstelle) 17

19 Sachkosten im DRG-System: Selbstverwaltung auf Bundesebene vereinbart bis zum 30. Juni 2016 ein Konzept für eine sachgerechte Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen (insbesondere bei systematischer Übervergütung von Sachkosten) Erste Anwendung des Konzepts im Kalkulationsjahr 2016 Universitätsklinika: Belange der Hochschulklinika sollen durch die Verbesserung der Finanzierung der Notfallversorgung, die Zuschläge für besondere Aufgaben von Zentren sowie Zuschläge für Leistungen mit besonderer Qualität besser berücksichtigt werden Struktur und Vergütung von Hochschulambulanzen wird weiterentwickelt Personal/Pflegestellenförderprogramm Pflegestellenförderprogramm: Programm zur Stärkung der allgemeinen Pflege mit einem Fördervolumen von 660 Mio. Euro über drei Jahre Eigenfinanzierungsanteil der Krankenhäuser in Höhe von 10 % der Personalkosten Nachweis der Mittelverwendung durch Wirtschaftsprüfer Suche nach einer geeigneten Anschlussregelung für die Zeit nach dem Auslaufen des Programmes Expertenkommission soll bis Ende 2017 prüfen, ob der erhöhte Pflegebedarf von demenzerkrankten bzw. pflegebedürftigen Patienten und der allgemeine Pflegebedarf im DRG-System ausreichend abgebildet ist Selbstverwaltung soll einen Vorschlag zur Kontrolle des tatsächlichen Einsatzes der Mittel für die Finanzierung ab dem 4. Jahr erarbeiten Investitionsfinanzierung Strukturfonds auf Bundesebene: Ziele: Verbesserung der Versorgungsstrukturen, der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von Krankenhausstandorten und die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen Einmalige Bereitstellung von 500 Mio. Euro aus Gesundheitsfonds Beteiligung des Investitionsfonds an jeweiligen Maßnahmen zu max. 50 % Abrufung der Mittel durch die Länder mit Prüfung der Anträge und Zuweisung der Mittel durch das BVA Vereinbarung der Vergabekriterien durch Länder, GKV-SV und BMG, Entscheidung über Mittelvergabe im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden auf Landesebene, Länder können weitere Institutionen einbeziehen Selbstverpflichtung der Länder, mindestens den Durchschnitt der Höhe der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Krankenhausfinanzierung beizubehalten und um die Landesmittel für das Sonderinvestitionsprogramm zusätzlich zu erhöhen Krankenhausplanung/Qualität Qualität in der Krankenhausplanung: G-BA entwickelt bis zum 31. Dezember 2016 Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität als Grundlage für Planungsentscheidungen der Länder Länder können die Qualitätsindikatoren des G-BA sowie ergänzende Maßgaben des Landes durch landesrechtliche Regelungen zum verbindlichen Bestandteil ihrer Krankenhausplanung machen 18

20 G-BA stellt Ländern einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren zur Verfügung Mindestmengen: Rechtssichere Ausgestaltung durch Streichung der Formulierung in besonderem Maß G-BA legt Ausnahmetatbestände zur Flexibilisierung und Vermeidung von Härtefällen fest (bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der Mindestmenge) Qualitätszu- und -abschläge: G-BA beschließt bis zum 31. Dezember 2016 einen Katalog von geeigneten Leistungen, Qualitätszielen und Qualitätsindikatoren für Zu- und Abschläge G-BA stellt für die ausgewählten Leistungen regelmäßig Bewertungskriterien für außerordentlich gute und unzureichende Qualität zur Verfügung Selbstverwaltung auf Bundesebene legt auf Basis dieser Bewertungskriterien Höhe und nähere Ausgestaltung von Zu- und Abschlägen fest (Konfliktlösung Bundesschiedsstelle) Qualitätsverträge: G-BA bestimmt bis zum 31. Juli 2016 vier planbare Leistungsbereiche, in denen Krankenkassen und Krankenhäusern zeitlich befristet Qualitätsverträge ( Selektiverträge ) schließen können GKV-SV und DKG vereinbaren bis zum 31. Dezember 2016 Rahmenvorgaben für die abzuschließenden Qualitätsverträge (Schiedsstellenfähigkeit, Anrufungsrecht des BMG) Qualitätsberichte: G-BA wird mit der Konkretisierung der Vorgaben für Qualitätsberichte beauftragt Berichtsteil soll insbesondere Aspekte der Patientensicherheit enthalten (Maßzahlen über die Personalausstattung der Fachabteilungen, die Erfüllung wesentlicher Hygienestandards, die Anwendung gängiger Verfahren der Arzneimittelsicherheit, die Umsetzung des Risiko- und Fehlermanagements) Ergebnisse von Patientenbefragungen sollen aufgenommen werden, sobald diese vom neuen Qualitätsinstitut entwickelt sind Besondere Vergütung von Zentren: Konkretisierung des Zentrumsbegriffs sowie der Voraussetzungen für besondere Vergütung Keine absenkende Berücksichtigung bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes Zweitmeinung: G-BA legt fest, für welche mengenanfälligen planbaren Eingriffe das Zweitmeinungsverfahren ermöglicht werden soll G-BA legt Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung und geeignete Leistungserbringer fest Transplantations- und Implantatregister: Einführung nationaler Transplantations- und Implantatregister 19

21 Sicherstellung Sicherstellungszuschläge: G-BA legt bis zum 31. März 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen zur Erreichbarkeit (Minutenwerte), zum geringen Versorgungsbedarf und zur Definition der Leistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, fest Sicherstellungszuschläge sollen nur gewährt werden, wenn ein betroffenes Krankenhaus insgesamt Defizite zu tragen hat Verhandlung über die Höhe von Sicherstellungszuschlägen auf Ortsebene Aufhebung der absenkenden Berücksichtigung beim Landesbasisfallwert Neue Methoden: Verpflichtendes systematisches Verfahren zur Bewertung von Medizinprodukten mit hoher Risikoklasse bei erstmaliger Vereinbarung eines NUB-Entgelts MDK-Kontrollen, ASV und Landesschlichtungsausschüsse MDK-Kontrollen: Festlegung eines gestuften Verfahrens zur Durchsetzung von Qualitätsvorgaben des G-BA Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorhaben des G-BA und der Länder sowie der Dokumentation für die externe stationäre Qualitätssicherung durch den MDK Festlegung des Näheren zum Prüfverfahren für unangemeldete MDK-Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung: Überprüfung der Einschränkung auf schwere Verlaufsformen, insbesondere für onkologische Erkrankungen Überprüfung der aktuell geltenden Befristung der Bestandsschutzregelungen Landesschlichtungsausschüsse: Festhaltung am obligatorischen Schlichtungsverfahren nach 17c Abs. 4b KHG Klarstellung, dass durch den Schlichtungsspruch kein Verwaltungsakt zustande kommt Mit dem seit Ende April 2015 vorliegenden Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Strukturgesetz KHSG) des Bundesministeriums für Gesundheit wurden die Eckpunkte der Bund-Länder-AG zur Krankenhausreform umgesetzt. Folgende Abweichungen zu den im Dezember 2014 von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beschlossenen Eckpunkten sind im Referentenentwurf zu verzeichnen: Fixkostendegressionsabschlag: Die Erhebungsdauer des auf Landesebene erstmals für das Jahr 2017 zu vereinbarenden Fixkostendegressionsabschlags wird gesetzlich auf fünf Jahre begrenzt. Die Eckpunkte hatten vorgesehen, dass auf Landesebene neben der Höhe des Abschlages auch dessen Dauer zu vereinbaren ist. Für die Ebene des einzelnen Krankenhauses sind weiterhin Verhandlungen über eine längere Erhebungsdauer und höhere Abschläge vorgesehen; dies gilt nicht für Leistungen, die durch eine Vereinbarung auf der Bundesebene abgesenkt bzw. abgestaffelt wurden. Für zusätzliche Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, soll der Fixkostendegressionsabschlag in halber Höhe erhoben werden. 20

22 Landeschlichtungsausschüsse: Entscheidungen der Landesschlichtungsausschüsse sollen entgegen den Eckpunkten in Form eines Verwaltungsaktes getroffen werden. Optional sollen die Parteien anstatt des Schlichtungsausschusses eine unabhängige, örtliche Schlichtungsperson bestellen können. Chefarztverträge: Die Empfehlungen der DKG für die Chefarztverträge sollen zusätzlich sicherstellen, dass auch Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Aspekte für Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen abstellen, ausgeschlossen sind. Ersatzvornahme/Schiedsstelle: DRG- und PEPP-System: Die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das BMG wird auf die Entgeltkataloge und die PEPP-Abrechnungsbestimmungen begrenzt. Bei den DRG- Abrechnungsbestimmungen soll zukünftig die Schiedsstelle als Konfliktlösungsmechanismus eingesetzt werden. Repräsentative Kalkulationsstichprobe: Die Möglichkeit zur Auswahl einer repräsentativen Kalkulationsstichprobe soll auch für die Kalkulation des PEPP-Kataloges und der Investitionsbewertungsrelationen Anwendung finden. Refinanzierung Mehrkosten G-BA: Die Refinanzierung von Mehrkosten durch die G-BA Richtlinie für die Neonatologie ist nur für Mehrkosten möglich, die nach der 2./3. Lesung dieses Gesetzes im Bundestag entstehen. Die kostenbegründende Maßnahme (z. B. Einstellung von Personal) kann allerdings bereits ab dem 1. Januar 2014 stattgefunden haben. Zu- und Abschläge sowie gestuftes System Notfallstrukturen: Beide neuen Maßnahmen sollen auch für den BPflV-Bereich übernommen werden. Pflegestellenförderprogramm: Das Pflegepersonal auf Intensivstationen wird ausdrücklich vom Pflegestellenförderprogramm ausgenommen. Die Eckpunkte hatten diese Ausnahme noch nicht vorgesehen. Strukturfonds: Möglicher Fördergegenstand des (Investitions-)Strukturfonds sollen auch palliative Versorgungsstrukturen sein. Nachweis und Rückzahlung Psych-PV-Stellen: Die explizite Verpflichtung zum Nachweis und zur Rückzahlung von nicht besetzten Psych-PV-Stellen soll erweitert werden. Mindestmengen: Für die geplante Mindestmengenregelung soll der Bezug Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eingeführt werden. 21

Hermann Gröhe Bundesminister Mitglied des Deutschen Bundestages Rochusstraße 1, 53123 Bonn 53107 Bonn

Hermann Gröhe Bundesminister Mitglied des Deutschen Bundestages Rochusstraße 1, 53123 Bonn 53107 Bonn POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit, 53107 Bonn An die Damen und Herren Mitglieder der Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL Hermann

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Der GKV-Spitzenverband als neuer Player im Gesundheitswesen

Der GKV-Spitzenverband als neuer Player im Gesundheitswesen Der GKV-Spitzenverband als neuer Player im Gesundheitswesen Greifswald, 23. Januar 2009 Michael Weller Leiter des Stabsbereiches Politik beim GKV-Spitzenverband Finanzierung und Kostenkontrolle in der

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) Daniela Hockl Referentin Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Nordrhein-Westfalen KDA Fachtagung im Media-Park Park, Köln Am 12.05.2011

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Bundesrat Drucksache 265/14 (Beschluss) 11.07.14 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund

Mehr

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernelemente, die wir Ihnen in unserem Schreiben vom 14. Juli 2015 bereits vor der Sommerpause vorgestellt haben:

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernelemente, die wir Ihnen in unserem Schreiben vom 14. Juli 2015 bereits vor der Sommerpause vorgestellt haben: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin An die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag im Hause Dr. Georg Nüßlein MdB Stellvertretender Vorsitzender Platz

Mehr

Energieaudit. Energieaudit.

Energieaudit. Energieaudit. Energieaudit Energieaudit. Wir begleiten Sie ganzheitlich. Von der Prüfung, ob ein Energieaudit für Sie verpflichtend wird, bis zur erfolgreichen Realisierung. Neue gesetzliche Vorgaben ab 2015 Klimaaktiv!

Mehr

zwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin

zwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin Ergänzungsvereinbarung zu 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002,

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Fraktionen des Deutschen Bundestages Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Arbeit und Soziales Geschäftsstelle der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) Mitglieder des Bundestages

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

Hinweise und Empfehlungen des DHPV. zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zur Finanzierung der ambulanten und stationären Hospizarbeit

Hinweise und Empfehlungen des DHPV. zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zur Finanzierung der ambulanten und stationären Hospizarbeit Geschäftsstelle Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e.v. Aachener Str. 5 10713 Berlin Hinweise und Empfehlungen des DHPV zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zur Finanzierung der ambulanten

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Qualitätsoffensive im Gesundheitswesen: vom Koalitionspapier in die Versorgungspraxis.

Qualitätsoffensive im Gesundheitswesen: vom Koalitionspapier in die Versorgungspraxis. TK LV Mecklenburg-Vorpommern Jahresempfang 7. Mai 2014, Schwerin Qualitätsoffensive im Gesundheitswesen: vom Koalitionspapier in die Versorgungspraxis. Christof Veit BQS Institut für Qualität und Patientensicherheit

Mehr

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen

Mehr

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetzentwurf der Landesregierung Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Alterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, - 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach und nach wird immer klarer, was der Koalitionsausschuss von Union und FDP in der Nacht vom 04. auf den 05. November wirklich beschlossen hat. Mit den folgenden

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL

Mehr

Reform der Pflegeversicherung

Reform der Pflegeversicherung Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Bundesrat Drucksache 265/1/14 30.06.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

Qualitätsberichte, Benchmarks und weiter? Umgang der Krankenkassen mit den Ergebnissen der externen Qualitätssicherung

Qualitätsberichte, Benchmarks und weiter? Umgang der Krankenkassen mit den Ergebnissen der externen Qualitätssicherung Qualitätsberichte, Benchmarks und weiter? Umgang der Krankenkassen mit den Ergebnissen der externen Qualitätssicherung Carmen Wanke Geschäftsführerin der Unternehmenseinheit Stationäre Versorgung der AOK

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Aktuelle Themenfelder des MI im Strategischen Gesundheitsmanagement. AOK Niedersachsen Gesundheitsmanagement stationär Qualitätsmanagement

Aktuelle Themenfelder des MI im Strategischen Gesundheitsmanagement. AOK Niedersachsen Gesundheitsmanagement stationär Qualitätsmanagement Aktuelle Themenfelder des MI im Strategischen Gesundheitsmanagement AOK Niedersachsen Gesundheitsmanagement stationär Qualitätsmanagement AOK Niedersachsen Rund 2,45 Mio. Versicherte Größte Krankenkasse

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Die Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im zeitlichen Überblick:

Die Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im zeitlichen Überblick: Was kommt wann? Die Änderungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes im zeitlichen Überblick: Stichtag 2./3. Lesung: 2. Februar 2007 Wechsel von freiwillig GKV-Versicherten in die private Krankenversicherung

Mehr

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

Gesundheitspolitik in Deutschland nach den Wahlen

Gesundheitspolitik in Deutschland nach den Wahlen Gesundheitspolitik in Deutschland nach den Wahlen AIM Vorstandssitzung, 5. Dezember 2013, Hamburg Jürgen Hohnl; Geschäftsführer IKK e.v. Wahlergebnisse Bundestagswahl 2013 CDU/CSU deutlicher Wahlsieger

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.

Mehr

Mindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Mindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Mindestlohngesetz Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Agenda Geltungsbereich Auswirkungen auf bestehende Verträge, Vertragsänderungen? Haftung des Verwalters Haftung

Mehr

Stellungnahme. anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2014 in Berlin. 20.

Stellungnahme. anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2014 in Berlin. 20. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) BT-Drs. 18/1307 anlässlich der öffentlichen Anhörung

Mehr

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes:

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes: Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir für unseren ambulanten Hospizdienst

Mehr

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer 11.04.2014

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer 11.04.2014 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) und zur Zusammenführung

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Hospiz- und Palliativversorgung in Bayern aus der Sicht der Kostenträger

Hospiz- und Palliativversorgung in Bayern aus der Sicht der Kostenträger Hospiz- und Palliativversorgung in Bayern aus der Sicht der Kostenträger Thomas Hackenberg Referatsleiter Pflege/Sonstige Vertragspartner Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Bayern Getragen

Mehr

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Pflegereform 2011/2012

Pflegereform 2011/2012 Pflegereform 2011/2012 I. Handlungsbedarf für eine Pflegereform Ausgangslage kontinuierliche Zunahme der Lebenserwartung dauerhaft niedrige Geburtenrate 2 - Handlungsbedarf - Folgen: die Zahl der Pflegebedürftigen

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

micura Pflegedienste München Ost

micura Pflegedienste München Ost In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung

Mehr

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385

Mehr

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München. Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,

Mehr

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management

Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung Q-Sicherung u. Q-Management Vereinbarung zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in der stationären Vorsorge und Rehabilitation nach SGB V 137 d Abs. 1 und 1a zwischen den Krankenkassen

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

DGIV-Seminar. Neue Möglichkeiten für innovative Versorgungsformen durch das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

DGIV-Seminar. Neue Möglichkeiten für innovative Versorgungsformen durch das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) DGIV-Seminar Neue Möglichkeiten für innovative Versorgungsformen durch das Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 17. Juni 2015 Veranstaltungsort: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 1. Langfristiger Behandlungsbedarf mit Heilmitteln Mit der vorgesehenen Änderung werden die Aufgaben und Spielräume des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gesetzlich

Mehr

Für ein gerechtes, soziales, stabiles, wettbewerbliches und transparentes Gesundheitssystem

Für ein gerechtes, soziales, stabiles, wettbewerbliches und transparentes Gesundheitssystem Für ein gerechtes, soziales, stabiles, wettbewerbliches und transparentes Gesundheitssystem Wir haben ein Gesundheitssystem, um das uns die Welt beneidet: hohe Qualität bei gleichzeitig durchschnittlichen

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung

Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach November 2010 Ärzte befürchten Engpässe bei der Patientenversorgung Die Ärzte in Deutschland sind außerordentlich besorgt, dass es in Zukunft verstärkt

Mehr

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch 4.0.0.0 Das QM-System 4.1.0.0 Struktur des QM-Systems

Qualitätsmanagement-Handbuch 4.0.0.0 Das QM-System 4.1.0.0 Struktur des QM-Systems s Seite 1 von 5 In diesem Kapitel wird die Struktur des in der Fachstelle eingeführten Qualitätsmanagementsystems (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2008 beschrieben, sowie die Vorgehensweise zu seiner Anwendung,

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr