Die Regelung blieb unverändert. Siehe Kommentierung zu 286 af Rn 1 6.

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1 Grundsatz Antrag des Schuldners 286 nf, 287 nf InsO I kostenstundung die Entschuldung von der eigenen Forderung finanzieren mussten. Insoweit dürfte dieses vermeintliche Fiskusprivileg wohl noch verträglich sein. Am obligatorischen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan hat der Bundestag festgehalten. Eine Mindestquote soll es nicht geben. Auch kann das Gericht, soweit es von einer Erfolgsaussicht überzeugt ist, weiter ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren mit der Möglichkeit der Zustimmungsersetzung durchführen. Die Regelungen über das Vereinfachte Verfahren werden gestrichen. Hierdurch wird auch der Insolvenzplan über das Vermögen eines Verbrauchers anwendbar. Damit erhält dieser neben dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, dem gerichtliche Schuldenbereinigungsplan einschließlich der Möglichkeit der Zustimmungsersetzung sowie nach Verfahrenseröffnung mit dem Insolvenzplanverfahren eine weitere Möglichkeit der einvernehmlichen Schuldenregulierung. Die Einführungsregelung des Art 103h InsEG sieht vor, dass die Anwendbarkeit des Insolvenzplanverfahrens auf Verbraucherinsolvenzen nicht nur auf Verfahren beschränkt ist, die nach dem beantragt werden. Auch Altfälle können die Regelungen anwenden nf Grundsatz Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Die Regelung blieb unverändert. Siehe Kommentierung zu 286 af nF 1 Antrag des Schuldners (1) 1 Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. 2 Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß 20 Abs. 2 zu stellen. 3 Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. 4 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern. (2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. (3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden. (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum SchlussterminzudemAntragdesSchuldnerszuhören. 1 Gem Art 1 Nr 20 G v (BGBl I S 2379) wird 287 mwv wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die neuen Sätze 3 und 4 angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort Insolvenzverfahrens das Wort (Abtretungsfrist) eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird durch die neuen Absätze 3 und 4 ersetzt. Waltenberger 2125

2 I InsO 287 nf Antrag des Schuldners I. Normzweck 1 II. Der Antrag auf Restschuldbefreiung (Abs 1) 3 1. Zulässigkeit des Antrags 3 2. Eröffnungsantrag eines Gläubigers 5 3. Öffentliche Bekanntmachung 6 4. Rücknahme des Antrages 7 5. Besonderheiten im Verbraucherinsolvenzverfahren 8 Übersicht III. Die Abtretungserklärung 9 1. Anforderungen (Abs 2 S 1) 9 2. Rechtsnatur und Wirkungen Vorherige Abtretungen und Verpfändungen Entgegenstehende Vereinbarungen Anhörung der Insolvenzgläubiger 15 I. Normzweck 1 Das Gesetz vom hat eine Reihe von Verfahrensänderung im Restschuldbefreiungsverfahren gebracht. Der Schu hat nunmehr ergänzend zu seinem Antrag eine Erklärung vorzulegen aus der sich ergibt, ob die Verwerfungsgründe des 287a Abs 2 vorliegen. 2 Weiter enthält die Neuregelung in Abs 2 jetzt eine Legaldefinition der Abtretungsfrist. Die Abtretungsfrist umfasst den gesamten Zeitraum der Abtretungserklärung in Abs 1. Hiervon zu unterscheiden ist der jetzt im Wortlaut klargestellte Zeitraum der tatsächlichen Bedeutung oder Wirksamkeit der Abtretungserklärung, der in den neu definiert wird mit: in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungserklärung. 2 S auch Kommentierung zu 287 af 1 2. II. Der Antrag auf Restschuldbefreiung (Abs 1) 3 1. Zulässigkeit des Antrags. Die Erklärung des Schu über das Vorliegen von Verwerfungsgründen des 287a Abs 2 ist zunächst Zulässigkeitsvoraussetzung sowie später Prüfungsmaßstab der Eingangsentscheidung des 287a Abs 1. Der Schu hat die Richtigkeit seiner Erklärung zu versichern. Die Begründung des Gesetzesentwurfes verweist hinsichtlich der Erklärung auf die Bestimmung des 4a Abs 1 S 3. Dort hat der Schu eine Erklärung über das Vorliegen eines Versagungsgrundes des 290 Abs 1 Nr 1 zur Zulässigkeit seines Stundungsantrages vorzulegen. 3 Der Wortlaut der Neuregelung des Abs 1 sieht jedoch im Verhältnis zur Regelung des 4a Abs 1 S 3 dergestalt eine Verschärfung des Regelungsinhaltes vor, dass neben der Erklärung des Schu dieser den Wahrheitsgehalt noch versichern muss. Die Versicherung des Abs 1 soll aber noch unter der strafbewährten eidesstattlichen Versicherung anzusetzen sein 4 und dürfte daher nur für den Verschuldensnachweis des neu gefassten Versagungsgrund des 290 Abs 1 Nr 6 von Bedeutung sein. 4 S auch Kommentierung zu 287 af Eröffnungsantrag eines Gläubigers. S Kommentierung zu 287 af Öffentliche Bekanntmachung. S Kommentierung zu 287 af Rücknahme des Antrages. S Kommentierung zu 287 af Besonderheiten im Verbraucherinsolvenzverfahren. S Kommentierung zu 287 af Hierzu unten 287a BT Drucks 17/11268, zu Nr 19 a, HK-InsO/Kirchhof 4a 7. 4 Grote/Pape ZinsO 2013, Waltenberger

3 Antrag des Schuldners 287 nf InsO I III. Die Abtretungserklärung 1. Anforderungen (Abs 2 S 1). S Kommentierung zu 287 af Rechtsnatur und Wirkungen. S Kommentierung zu 287 af Vorherige Abtretungen und Verpfändungen. Mit dem Wegfall der Privilegierung von vorrangigen 11 Gehaltsabtretungen in 114 werden diese gem 91 mit Eröffnung des Insolvenzver- fahrens unwirksam. Der bisherige Fortbestand der Gehaltsabtretungen trug wesentlich dem Umstand Rechnung, dass die Gehaltsabtretung wesentliches und in vielen Fällen auch einziges Kreditsicherungsmittel für Verbraucher- oder Konsumentenkredite ist. Die Kreditgläubiger sollten insoweit ihr Sicherungsrecht für eine Übergangszeit von 2 Jahren behalten. An diesem Privileg sollte die Neuregelung nicht weiter festhalten. Begründet wurde dies insbesondere mit der Möglichkeit der Verfahrensverkürzung auf drei Jahre in 300 Abs 1 Nr 2. Der Insolvenzmasse soll jeder Neuerwerb zufließen und es dem Schu so ermöglichen die Befriedigungsquote von 35% zur vorzeitigen Restschuldbefreiung, zumindest jedoch der Verfahrensverkürzung auf fünf Jahre bei Begleichung der Verfahrenskosten zu erlangen. 5 Gehaltsabtretungen werden mit Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Eine spätere Aufhebung des Verfahrens durch die Versagung der Restschuldbefreiung ändert an der Unwirksamkeit der Verfügungen nichts ( 81 Abs 2) Entgegenstehende Vereinbarungen. Die bisherige Regelung war vornehmlich auf eine 14 relative Unwirksamkeit von vereinbarten Abtretungsverboten gerichtet. Abtretungsverbote, die regelmäßig in Tarifverträgen, Individualarbeitsverträgen oder sonstigen Betriebsvereinbarungen getroffen worden sind. Die Neuregelung soll weitergehend sämtliche, die Abtretungserklärung des Abs 1 beeinträchtigende Vereinbarungen des Schu erfassen. Ausgehend von der Formulierung insoweit, verbleibt es bei einer relativen Unwirksamkeit des Leistungsverpflichteten im Verhältnis zum Treuhänder. 5. Anhörung der Insolvenzgläubiger. Nach der bisherigen Regelung des Gesetzes waren 15 die InsGl im Schlusstermin zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung des Schu anzuhören und konnten im Schlusstermin ihre Verfahrensrechte geltend machen, insbesondere Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Mit 287a wird die Zulässigkeitsentscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag in das Eröffnungsverfahren vorverlagert. Zu diesem Zeitpunkt ist auf Grund der Regelung des 38, der zur Bestimmung der Gläubigerstellung auf die Verfahrenseröffnung abstellt, noch kein Gl Insolvenzgläubiger. Die Reichweite der Anhörung somit schwerlich zu bestimmen. Abs 4 beschränkt auch das Anhörungsrecht, bzw die Verpflichtung des Gerichtes zur Anhörung auf die am Verfahren teilnehmenden Gl. Die Anmeldung zur Tabelle ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Mitwirkungsrechte. Insoweit nimmt die Neuregelung die beständige Rechtsprechung des BGH zu den Gläubigerrechten auf. 7 Die Anhörung wird im schriftlichen wie auch mündlichen Verfahren zunächst voraussetzen, dass die Gl auf den Restschuldbefreiungsantrag hingewiesen worden sind. Da nunmehr in 290 Abs 2 S 1 geregelt ist, dass Insolvenzgläubiger Versagungsanträge jederzeit bis zum Schlusstermin schriftlich stellen können ist mit einem angemessenen Fristvorlauf vor dem Schlusstermin den Gläubigern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schu zu geben. Vergleichbar ist hierfür die bisherige Regelung des 300 Abs BT-Drucks 17/ Braun/Kroth 114 5; FK/Eisenbeis BGH NZI 2009, 856. Waltenberger 2127

4 I InsO 287a nf Entscheidung des Insolvenzgerichts 287anF 1 Entscheidung des Insolvenzgerichts (1) 1 Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2 Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3 Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) 1 Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn 1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach 297 versagt worden ist oder 2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. 2 In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. Übersicht I. Normzweck 1 II. Eingangsentscheidung (Abs 1) 2 1. Allgemeine Zulässigkeitsentscheidung 2 2. Öffentliche Bekanntmachung 5 3. Rechtsmittel (Abs 1 S 3) 7 III. Die Zulässigkeitssperren des Abs Zehnjährige Zulässigkeitssperre Fünfjährige Zulässigkeitssperre Dreijährige Zulässigkeitssperre 15 IV. Prüfungsmaßstab des Gerichtes 18 V. Rücknahmemöglichkeit des Schuldners 22 I. Normzweck 1 Frühzeitig Rechtsklarheit schaffen soll die neue Eingangsentscheidung über die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages des Schu. 2 Schu und Gl sollen bereits mit Beginn des Verfahrens auf den zulässigen Restschuldbefreiungsantrag und durch öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses auf die Voraussetzungen der Erteilung hingewiesen werden. Bislang war erstmals im Schlusstermin eine Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtes erfolgt. Der Gesetzgeber hat hierin, wenn auch ohne weitergehende Begründung dieser Einschätzung, eine Quelle rechtlicher Unklarheiten für den Schu wie auch die Insolvenzgläubiger erkannt und mit Einführung der Norm für Verfahren die ab dem beantragt werden geschlossen. 2 II. Eingangsentscheidung (Abs 1) 1. Allgemeine Zulässigkeitsentscheidung. Das Gericht hat im Eröffnungsverfahren und damit in richterlicher Zuständigkeit ( 18 Abs 1 Nr 3) über die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages des Schu zu entscheiden. Der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidung ist Abs 2 S 2 zu entnehmen. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Restschuldbefrei- 1 Gem Art 1 Nr 21 G v (BGBl I S 2379) werden 288 und 289 af mwv durch die 287a 289 nf ersetzt. 2 BT-Drucks 17/11268, zu Nr Waltenberger

5 Entscheidung des Insolvenzgerichts 287a nf InsO I ungsantrag unzulässig ist, hat es dem Schu Gelegenheit zu geben seinen Eröffnungsantrag zurück zu nehmen. Zunächst sind die allgemeinen Zulässigkeitskriterien zu prüfen. 3 Nur der natürlichen Person 3 ist das Restschuldbefreiungsverfahren eröffnet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist nicht möglich. 4 Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen. Fehlt diese, ist dem Schu unter Fristsetzung nach 287 Abs 1 S 2 Gelegenheit zum Nachreichen der Erklärung zu geben. 5 Der Restschuldbefreiungsantrag ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. 6 Die Entscheidung des Gerichtes hat lediglich bezogen auf die Zulässigkeit feststellenden 4 Charakter. Im Rahmen des Beschlusses hat das Gericht lediglich festzuhalten, unter welchen Voraussetzungen der Schu seine Entschuldung erlangen kann. Eine Prüfung der in Abs 1 genannten Versagungsgründe hat durch das Gericht nicht zu erfolgen, der Wortlaut des Beschlusses weist lediglich auf die Bedingung der Restschuldbefreiungserteilung hin Öffentliche Bekanntmachung. Der feststellende Beschluss über die Zulässigkeit des 5 Restschuldbefreiungsantrages ist öffentlich bekannt zu machen. Eine förmliche Anhörung der Gl vor der Entscheidung ist nicht vorgesehen. Ein Beteiligungsrecht der Gl dürfte im Stadium des Eröffnungsverfahrens auch bereits an der Beteiligteneigenschaft scheitern. Im Eröffnungsverfahren sind Gl, die nicht Antragsteller sind zunächst Dritte. 8 Als solchen verfahrensunbeteiligten Personen stehen ihnen keine Verfahrensrechte zu. Weiter ist der Kreis der Insolvenzgläubiger vor Verfahrenseröffnung bereits durch die Legaldefinition des 38 nicht zu bestimmen. Zur Wahrung ihrer Rechte steht ihnen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der schriftlichen Stellung eines Versagungsantrages nach 290 zu. Gem 287 Abs 4 nf sind die Tabellengläubiger bis zum Schlusstermin anzuhören. 9 Die öffentliche Bekanntmachung dient der frühzeitigen Information der Gl über den 6 voraussichtlich eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen. Der Bekanntmachung kommt daher eine Hinweis- und Warnfunktion zu. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem 9 Abs 1 S 1 im Internet auf der Seite 3. Rechtsmittel (Abs 1 S 3). Lediglich dem Schu wird für die Eingangsentscheidung ein 7 Beschwerderecht zuerkannt. Gl im Eigenantragsverfahren, wie oben unter 5 ausgeführt, noch nicht Beteiligte und scheiden als Rechtsmittelberechtigte aus. Das Beschwerderecht ist mangels Beschwer des Schu lediglich für den Fall zulässig, da das Gericht den Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verwirft. III. Die Zulässigkeitssperren des Abs 2 Ergänzend zu den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen über die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages kommen mit Abs 2 insgesamt drei (mit der teilweisen Einbeziehung des 297a sogar vier) Zulässigkeitssperren hinzu. Hierbei handelt es sich 8 3 Siehe hierzu auch oben 287 af MK/Stephan ; aa FK/Ahrens ; HambKomm/Streck 287 4; Näheres oben 287 af 4. 5 Oben 287 af 6. 6 Oben AA Frind ZinsO 2013, 1448 (1449). 8 HK-InsO/Kirchhof 6. Aufl 4 15 zum Akteneinsichtsrecht des nicht antragstellenden Gläubigers im Eröffnungsverfahren. 9 Vgl hierzu oben 287 nf 15. Waltenberger 2129

6 I InsO 287a nf Entscheidung des Insolvenzgerichts um die vom Gesetzgeber teilweise aufgegriffene Sperrfristrechtsprechung des BGH. 10 Entsprechend dem Unwertgehalt der den Sperrregelungen zu Grunde liegenden Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen wurden die Fristen dreistufig unterteilt. 11 Weiterhin mit einer zehnjährigen Sperre belegt ist der Schu nach bereits erteilter Restschuldbefreiung. Die rechtskräftige Verurteilung des Schu im Zeitraum nach dem Schlusstermin bis zum Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach c führt zu einer Sperre von fünf Jahren. Mitdrei Jahren von einem neuen Restschuldbefreiungsantrag ausgeschlossen wird der Schu, dem die Restschuldbefreiung nach 290 Abs 1 Nr 5, 6 oder 7, soweit nach 296 versagt worden ist. Auch die Versagung nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe des 290 Abs 1 Nr 5, 6 oder 7 führen im Falle des 297a zur Sperrwirkung. 9 Die Zulässigkeitssperren regeln das Rechtsschutzinteresse des Schu an einem neuen Entschuldungsverfahren, nicht hingegen an der Durchführung des Insolvenzverfahrens. Angeknüpft wird ausschließlich an der Redlichkeit des Schu im Erstverfahren. Inwieweit weitere, von der Rechtsprechung entwickelte Fälle der dreijährigen Sperrfristen über den Regelungsgehalt des Abs 2 hinaus Anwendung finden, erscheint fraglich. Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung war abgeleitet von einer vermeintlichen Regelungslücke des Gesetzes. Der bisherige 290 Abs 1 Nr 3 stellte einem InsGl dann einen Versagungsgrund zur Verfügung, wenn sich der Schu im Erstverfahren als unredlich isd 296 erwiesen hat. Die Versagungsentscheidung des 290 Abs 1 Nr 4 6 hingegen blieb für den Schu nach den gesetzlichen Regelungen ohne Folgewirkung. Um diesen Versagungsgründen mehr Wirkungskraft zukommen zu lassen hat der BGH in analoger Anwendung eine Zulässigkeitssperre abgeleitet. 12 In weiterer Entwicklung der Analogie wurde die Sperrfrist auch auf Fälle angewendet in denen das Vorliegen von Versagungsgründen des 290 Abs 1 Nr 4 6 bereits zur Zurückweisung der Verfahrenskostenstundung und damit verbunden zur Abweisung des Eigenantrages mangels Masse geführt hat. 13 Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf gegen eine weitere Ausweitung der Sperrfristen ausgesprochen. Sonstige, nicht in Abs 2 aufgenommene Fälle eines Fehlverhaltens des Schu wollte man ausdrücklich nicht mit einer zeitlichen Sanktion des Schu belegen. 14 Die weitere Entwicklung nach Inkrafttreten der Neuregelung bleibt abzuwarten. Für Altfälle, also Verfahren die vor dem beantragt worden sind hat der BGH in seiner Entscheidung vom an der Sperrfristrechtsprechung ausdrücklich festgehalten. 15 In der Literatur wird bereits jetzt die fehlende Übertragung weiterer Fälle der Sperrfristrechtsprechung gerügt. Insbesondere kann der taktisch handelnde Schu durch geschickte Antragsrücknahme und neuer Antragstellung die Zulässigkeitssperren umgehen Zehnjährige Zulässigkeitssperre. Der Versagungsgrund des 290Abs1Nr3wirdinder Neuregelung des Gesetzes gestrichen und teilweise in die Zulässigkeitssperre übertragen. Mit der Versagung der Restschuldbefreiung konnte bislang der Schu sanktioniert werden, dem innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt oder gem 296 versagt worden ist. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach 296 wird künftig lediglich zu einer dreijährigen Sperre führen. 10 Näheres hierzu oben 287 af BT-Drucks 17/11268, zu Nr BGH Urt v , IX ZB 219/08; oben BGH Urt v , IX ZB 114/11; BGH v , IX ZA 7/ BT-Drucks 17/11268, zu BGH Urt v , IX ZB 51/ Grote/Pape ZInsO 2013, 1433, Waltenberger

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