"LEUCHTTURMPROJEKTE Bund-Länder-Innovationsmillion für den Tourismus

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2 "LEUCHTTURMPROJEKTE Bund-Länder-Innovationsmillion für den Tourismus I. Präambel Bei der Tourismuskonferenz 2011 am 1. April 2011 hat Tourismusminister Reinhold Mitterlehner gemeinsam mit den Landestourismusreferenten - LH Günther Platter für Tirol, LH-Stv. Wilfried Haslauer für Salzburg, LH-Stv. Hermann Schützenhöfer für Steiermark, LR Petra Bohuslav für Niederösterreich, LR Michaela Resetar für Burgenland, LR Josef Martinz für Kärnten, LR Viktor Sigl für Oberösterreich, LR Karlheinz Rüdisser für Vorarlberg und in Vertretung von Frau Vizebürgermeisterin Renate Brauner Herr Direktor Norbert Kettner für Wien - den "Aktionsplan Tourismus 2011" verabschiedet. Mit diesem Aktionsplan setzen Bund und Bundesländer auch gezielte Innovationsanreize, um neuen Ideen im Tourismus zum Durchbruch zu verhelfen. Im Rahmen der Bund-Länder-Innovationsmillion rufen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Landestourismusreferenten auf, Vorhaben zur Förderung einzureichen, die die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung kreativer und buchungsrelevanter innovativer Angebote durch ü- berbetriebliche Kooperationen entlang der touristischen Wertschöpfungskette in österreichischen Tourismusdestinationen zum Inhalt haben. Die Förderaktion gilt in allen Bundesländern, die sich an der Aktion beteiligen, beginnend mit dem Datum des Abschlusses der jeweiligen Vereinbarung zwischen Bund und Land. Fördertechnische Grundlage für die Bund-Länder-Innovationsmillion ist auf Bundesseite Teil C Kooperationsförderung der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend für die TOP-Tourismus-Förderung vom gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung und es sind gemäß den Bestimmungen des zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H. (ÖHT) abgeschlossenen Vertrages auch bei der Durchführung der Bund-Länder-Innovationsmillion die TOP-Tourismus-Richtlinien zu beachten; die nachstehenden Informationen stellen lediglich Konkretisierungen bzw. Auslegungen der genannten Richtlinien dar. Seite 2 von 11

3 II. Ziel und Zweck der Bund-Länder-Innovationsmillion Dieses Förderungsmodell ermöglicht eine gemeinsame Förderungskooperation zwischen dem Bund und interessierten Ländern zur Unterstützung "touristischer Innovationen". Ziel ist die Erschließung innovativer Projekte für den Tourismus bereits in ihrem Anfangsstadium. Im Rahmen gemeinsamer Ausschreibungen können in den Jahren 2011 bis 2013 pro Jahr jeweils maximal zehn innovative Projektvorhaben unterstützt werden. Diese werden von einer Expertenjury anhand eines Kriterienkatalogs ausgewählt. III. Förderungsmittel und Kofinanzierung Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) stellt eine Summe von EUR 0,5 Mio. pro Jahr aus dem ÖHT-Budget zur Verfügung, wobei die Vergabe der Bundesmittel auf Basis des Teils C der TOP-Tourismus-Förderung erfolgt. Diese Förderung des Bundes wird seitens der teilnehmenden Bundesländer projektbezogen in jeweils gleicher Höhe kofinanziert. IV. Förderungsbedingungen Bund und die teilnehmenden Länder konkretisieren gemeinsam nachstehende Förderungsbedingungen: 1. Projekt Fördergegenstand ist die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung kreativer und buchungsrelevanter innovativer Angebote durch überbetriebliche Kooperationen entlang der touristischen Wertschöpfungskette in einer Tourismusdestination. 2. Förderungswerber Förderungswerber ist eine Kooperation, die aus Unternehmen und touristischen Organisationen bestehen kann. Formale Mindestorganisationsform ist eine ARGE (GesnbR), wobei eine zahlenmäßige Mehrheit von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft beteiligt und die KMU-Definition gemäß EU- Beihilfenrecht erfüllt sein muss. Für die bundesseitige Förderung müssen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Teils C der Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend für die TOP-Tourismus-Förderung insbesondere wie folgt erfüllt sein: Seite 3 von 11

4 2.1. Förderungswerber können Kooperationen sein, sofern sich die Kooperationspartner in Form einer juristischen Person oder einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und ein gemeinsames wirtschaftliches, auf nachhaltige Zusammenarbeit gerichtetes Ziel auf Basis eines schriftlichen Kooperationsvertrages anstreben Die Kooperationspartner müssen darüber hinaus mehrheitlich - rechtsformabhängig anteilsmäßig bzw. nach Köpfe-Mehrheit - physische oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts sein, die ein Unternehmen des Tourismus oder der Freizeitwirtschaft rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, und als KMU im Sinne der Empfehlung der EK betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt ABl. Nr. L 124 vom , S. 36 ff, gelten (KMU-Definition; siehe Anhang II), und über eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils gelten-den Fassung, unterliegen, oder in der Anlage zu 2 des Wirtschafts-kammergesetzes (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der jeweils gelten-den Fassung, angeführt sind Gebietskörperschaften, juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50% beteiligt sind, sowie sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen an einer solchen Kooperation nur zu je max. 25% beteiligt sein. Darüber hinaus gelten für die Beteiligung von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts an einer Kooperation die Bestimmungen der KMU-Definition (siehe Anhang II). Die mehrheitliche Beteiligung von Unternehmen der Tourismus und Freizeitwirtschaft gemäß Punkt 3.2 muss aber in jedem Fall gegeben sein Gegen den Förderungswerber darf kein Zwangsvollstreckungsoder Insolvenzverfahren anhängig sein. Seite 4 von 11

5 3. Eigenmittelerklärung Bei der Einreichung des Förderungsansuchens muss eine verpflichtende Erklärung der Kooperationspartner über die Zurverfügungstellung der notwendigen Eigenmittel vorliegen. 4. Förderbare Kosten Als förderbare Kosten gelten jene finanziellen Aufwendungen, die dazu erforderlich sind, ein am Projektstandort (Destination) bislang nicht vorhandenes innovatives und buchungsrelevantes touristisches Produkt/Angebot zu entwickeln und marktfähig zu machen wie insbesondere Kosten der Angebots- und Produktentwicklung, Kosten der Gründung eines innovativen Vertriebssystems und/oder eines direkten Verkaufs, Kosten der Gründung oder Weiterentwicklung von Kooperationen, Kosten der Erfolgskontrolle. Sollte für das Erreichen des Projektzieles das Heranziehen externer Berater (Innovations-Coach) notwendig sein, ist die Grundlage für die Berechnung der förderbaren Kosten das von diesem Berater in Rechnung gestellte Honorar (ohne Nebenkosten, ohne USt). Dabei können pro Tagwerk höchstens EUR 660,00 und insgesamt höchstens 35 Tagwerke und Nebenkosten im Ausmaß von höchstens 30% davon herangezogen werden. Die förderbaren Kosten müssen innerhalb von zwei Jahren ab Projekteinreichung anfallen und nachgewiesen werden. 5. Ober- und Untergrenzen Die förderbaren Gesamtkosten des Projekts müssen mindestens EUR ,00 betragen. Als Obergrenze der Förderung wird der höchstzulässige Schwellenwert gemäß der "De-minimis"-Gruppenfreistellungsverordnung analog herangezogen. Die Förderungsquote beträgt 50% der förderbaren Kosten. Seite 5 von 11

6 V. Ablauf 1. Projekteinreichung Die Projekteinreichung hat mittels Antragsformular, welches von der ÖHT Homepage ( abgerufen werden kann, bei den jeweils zuständigen Förderstellen (siehe Anhang) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem die projekteinreichende Kooperation ihren Amtssitz unterhält. Der Projekteinreichung haben zumindest folgende Informationen angeschlossen zu sein: Name/Firmenwortlaut des Förderungswerbers Name/Zustelladresse/Telefonnummer/ -Adresse eines vertretungsbefugten Ansprechpartners für das zur Förderung eingereichte Vorhaben Schriftliche Kooperationsvereinbarung Vorstellung des geplanten Innovations-/Leuchtturmprojektes und dessen Auswirkungen auf den regionalen Tourismus Voraussichtliche Projektkosten/Projektzeitplan Außerdem ist bei Projekteinreichung eine Eigenmittelerklärung der Kooperationspartner über die Zurverfügungstellung der notwendigen Eigenmittel vorzulegen. 2. Vorselektion durch das Land Im Rahmen der Prüfung der Kofinanzierung erfolgt eine Vorselektion geeigneter Projekte durch das Land. 3. Weiterreichung an die ÖHT In einem weiteren Schritt erfolgt die Weiterleitung der Projekte an die ÖHT. Dem Förderungsansuchen ist eine Kofinanzierungserklärung des Landes anzuschließen, in der sich das jeweilige Bundesland verpflichtet, im Falle einer positiven Jurybeurteilung die Hälfte der Förderungssumme zu übernehmen. Bei bundeslandübergreifenden Projekten kann der Kofinanzierungsanteil auch von mehreren Bundesländern gemeinsam getragen werden. 4. Beurteilung durch die ÖHT Die ÖHT prüft das Förderungsansuchen der Kooperation im Hinblick auf die - Übereinstimmung mit den Förderrichtlinien und -kriterien, - formale Richtigkeit (Richtlinienkonformität) und die - finanzielle Leistungsfähigkeit der Kooperationspartner und der Kooperation als solche in ihrer Gesamtheit. Seite 6 von 11

7 Die ÖHT nimmt keine inhaltliche Beurteilung der Projekte vor. Alle Projekte, die nach den genannten Kriterien von der ÖHT positiv beurteilt wurden, werden der Jury zur weiteren inhaltlichen Selektion vorgelegt. 5. Juryzusammensetzung Die Jury besteht aus einem Experten aus dem Tourismusmarketing, einem Experten aus dem Innovationsbereich und einem internationalen Tourismusexperten. Weitere Teilnehmer der Jury, allerdings ohne Stimmrecht, sind ein Vertreter des BMWFJ und jeweils ein Vertreter der Länder, die Kofinanzierungserklärungen für eingereichte Projekte abgegeben haben. 6. Jurybeurteilung Die Projekte werden vor der Jury präsentiert. Die Jurybeurteilung erfolgt anhand eines Kriterienkatalogs. Das Projekt wird nach Anzahl der erreichten Punkte innerhalb des verfügbaren Budgetrahmens gereiht. 7. Beurteilungskriterien Folgende Kriterien werden von der Jury zur Beurteilung der eingereichten Vorhaben herangezogen: Innovationsgehalt aus Kundensicht Reproduzierbarkeit (keine Events) Regionale/überregionale Ausstrahlung Vernetzung mit anderen Wirtschaftszweigen, Kultur etc. Einbeziehung kultureller Besonderheiten, Brauchtum etc. Buchungsrelevanz Steigerung der Wertschöpfung Markterfahrung der Proponenten Technische Durchführbarkeit Finanzielle Durchführbarkeit Auswirkung auf Lebens-/Arbeitsbedingungen der Beteiligten VI. Abwicklung Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die ÖHT analog der TOP- Tourismus-Richtlinien unter Anwendung der dazu zwischen ÖHT, dem BMWFJ und dem jeweiligen Bundesland getroffenen Vereinbarungen. Seite 7 von 11

8 VII. Zeitplan/Geltungsdauer Die Förderaktion Bund-Länder-Innovationsmillion tritt mit in Kraft und endet am 31. Dezember Für den das Jahr 2011 betreffenden Aufruf gelten folgende Termine: Einreichbeginn: 2. Mai 2011 Einreichschluss: 30. September 2011 (Datum des Poststempels) Jurysitzung: 25. Oktober 2011, Wien Seite 8 von 11

9 ANHANG: Zuständige Förderstellen der Bundesländer BURGENLAND Wirtschaftsservice Burgenland AG - WiBAG Technologiezentrum 7000 Eisenstadt Tel.: Fax: Franz Kain Tel.: franz.kain@wibag.at Angelika Schwentenwein, B.A. Tel.: angelika.schwentenwein@wibag.at NIEDERÖSTERREICH Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Wirtschaft, Sport und Tourismus Landhausplatz St. Pölten Tel.: 02742/ Fax: 02742/ post.wst3@noel.gv.at Mag. Christian Neuwirth Tel.: 02742/ christian.neuwirth@noel.gv.at Gerlinde Humpelstetter Tel: 02742/ gerlinde.humpelstetter@noel.gv.at Seite 9 von 11

10 OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Wirtschaft Bahnhofplatz Linz Tel.: 0732/ Fax: 0732/ wi.post@ooe.gv.at Mag. Walter Winetzhammer Tel.: 0732/ walter.winetzhammer@ooe.gv.at Andreas Seeger Tel.: 0732/ andreas.seeger@ooe.gv.at SALZBURG Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung Wirtschaft, Forschung und Tourismus Südtiroler Platz 11, Postfach Salzburg Tel.: 0662/ Fax: 0662/ wirtschaft@salzburg.gv.at Dr. Gunter Gutsmann Tel.: 0662/ gunter.gutsmann@salzburg.gv.at STEIERMARK Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 12A Tourismusförderung Radetzkystraße 3, 3. Stock 8010 Graz Tel.: 0316/ Fax: 0316/ DI Michael Schweighofer Tel: 0316/ michael.schweighofer@stmk.gv.at Seite 10 von 11

11 KÄRNTEN KWF Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds Heuplatz Klagenfurt am Wörthersee Tel.: 0463/ Fax: 0463/ Klaus Friessnig Tel.: 0463/ friessnig@kwf.at TIROL Amt der Tiroler Landesregierung Sachgebiet Wirtschaftsförderung Heiliggeiststraße Innsbruck Tel.: 0512/ Fax: 0512/ wirtschaftsfoerderung@tirol.gv.at Ernst Messner Tel.: 0512/ ernst.messner@tirol.gv.at VORARLBERG Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. VIa - Allg. Wirtschaftsangelegenheiten Landhaus 6901 Bregenz Tel.: 05574/ Fax: 05574/ wirtschaft@vorarlberg.at Mag. Astrid Keckeis Tel.: 05574/ astrid.keckeis@vorarlberg.at Seite 11 von 11

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