Frauenförderplan der Kreisstadt Saarlouis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Frauenförderplan der Kreisstadt Saarlouis"

Transkript

1 Frauenförderplan der Kreisstadt Saarlouis 1. Geltungsbereich 2. Zielvorgaben 3. Stellenausschreibungen 4. Auswahlverfahren 5. Maßnahmen Verbesserung Arbeitsbedingungen 6. Maßnahmen Förderung von Frauen 7. Berufliche Fort- und Weiterbildung 8. Maßnahmen zur Erhöhung der Zeitsouveränität 9. Sexuelle Belästigung 10. Rechte u. Aufgaben der Frauenbeauftragten 11. Widerspruchsrecht 12. Umsetzung und Schlussbestimmung

2 Frauenförderplan für die Kreisstadt Saarlouis Neufassung Juli 2005 Präambel Obwohl der Gleichheitsgrundsatz seit mehr als 40 Jahren in der deutschen Verfassung verankert ist, ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen noch nicht in allen Lebensbereichen erreicht. Dies gilt insbesondere für die Arbeitswelt. Auch die Ergänzung des Gleichheitsgrundsatzes um die Sätze... Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin", die 1994 ins Grundgesetz aufgenommen wurde und die dokumentiert, dass die Defizite auch von staatlicher Seite gesehen werden, konnte bislang die faktische Benachteiligung von Frauen in unserer Gesellschaft nicht gänzlich ausgleichen. Die Kreisstadt Saarlouis begreift als modernes Dienstleistungsunternehmen die fachlichen und sozialen Kompetenzen von Frauen als unverzichtbare Ressource und ist bestrebt, Frauen mittels eines detaillierten Förderkonzeptes auf allen Ebenen gleichberechtigte berufliche Chancen zu garantieren. Gleichzeitig werden auch Männern durch familienfreundliche Regelungen Anreize gegeben, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Dies trägt auch dazu bei, die traditionelle Rollenzuweisung, die eine der Grundlagen für die fehlende Gleichberechtigung von Frauen und Männern darstellt, zu überwinden. Hierzu bedarf es einer Bewusstseinsänderung, insbesondere bei Führungskräften. Der Frauenförderplan soll hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Zusammen mit dem am 29. Juni 1996 in Kraft getretenen Landesgleichstellungsgesetz soll der nachfolgende Frauenförderplan dazu beitragen, im Bereich der Kreisstadt Saarlouis Ungleichbehandlungen abzubauen, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zu verbessern und Strukturen, die zu einer Benachteiligung der weiblichen Beschäftigten führen, zu verändern. Gleichzeitig soll er Diskriminierungen abbauen. Seine Zielsetzung ist langfristig gesehen erreicht, wenn in allen Funktionen und Einkommensbereichen Frauen mindestens zu gleichen Anteilen vertreten sind, wie Männer. Die nachfolgenden Regelungen des Frauenförderplanes stellen eine Ergänzung der geltenden Gesetzeslage, insbesondere der Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes und der frauenspezifischen Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes dar. Die für die erforderlichen Förderungsmaßnahmen wichtigen Regelungen des LGG wurden teilweise wörtlich übernommen. Damit soll die Anwendbarkeit des Frauenförderplanes erleichtert werden. Handlungsgrundlage für die Verwaltung im Rahmen der Frauenförderung sind somit alle diesbezüglich in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit diesem Frauenförderplan.

3 1. Geltungsbereich des Frauenförderplanes LGG Der vorliegende Frauenförderplan wird gemäß 6 ff. des Saarl. Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom aufgestellt. Soweit die Kreisstadt Saarlouis Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts hält oder erwirbt, wirkt sie darauf hin, dass die Grundsätze des Landesgleichstellungsgesetzes auch von diesen beachtet werden. Dies sind z.b. die Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl von Frauenbeauftragten sowie die analoge Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes. 2. Zielvorgaben LGG 6, 9, 12 (5) 2.1 In allen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, wird bei der Neu- und Umbesetzung von Stellen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten auf eine Anhebung des Frauenanteils hingewirkt. 2.3 Die Überprüfung der Personalentwicklung in den Bereichen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind, und eine entsprechende Berichterstattung, erfolgt im Zusammenhang mit der von der Dienststelle jährlich nach 6 Landesgleichstellungsgesetz zu erstellenden Personalstatistik. Diese enthält auch eine auf den jeweils kommenden Berichtszeitraum abstellende Fluktuationseinschätzungen. 3. Stellenausschreibungen LGG Stehen für die Besetzung einer Stelle in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, geeignete Personen aus der Dienststelle zur Verfügung, erfolgt die vorgeschriebene Ausschreibung zunächst intern. 3.2 Stehen keine geeigneten Personen aus der Dienststelle zur Verfügung, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung. Für Inhalt und räumlichen Ausdehnungsbereich dieser öffentlichen Ausschreibung gilt folgendes: a) Die Ausschreibung muss alle wesentlichen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung enthalten, die bei der Stellenbesetzung herangezogen werden sollen. Die Anforderungen haben sich ausschließlich an den Erfordernissen der zu besetzenden Stelle bzw. des zu besetzenden Amtes zu orientieren. Die Frauenbeauftragte ist an der Erstellung des Anforderungsprofils und der Stellenausschreibung zu beteiligen. Sie überprüft u.a. ob das Anforderungsprofil diskriminierungsfrei erstellt wurde. b) Um die gravierende Unterrepräsentanz der Frauen im technisch-gewerblichen Bereich innerhalb der Dienststelle abzubauen, kann die Frauenbeauftragte

4 verlangen, dass in diesem Bereich regional erfolgte Stellenausschreibungen landesweit wiederholt werden, wenn die Voraussetzungen des 10 (6) LGG vorliegen. Zu technisch-gewerblichen Bereichen zählen insbesondere die handwerklichen Berufe, in denen Frauen traditionsgemäß nicht oder nur wenig vertreten sind. c) Die Ausschreibung von Stellen in gewerblich-technischen Berufen ist gegebenenfalls durch folgenden Hinweis zu ergänzen: "Die Voraussetzungen für eine Beschäftigung von Frauen in dem ausgeschriebenen Arbeitsbereich liegen vor" oder durch eine sinngemäße, auf die jeweilige Stelle zugeschnittene Formulierung. d) In alle Stellenausschreibungen wird bei Unterrepräsentanz von Frauen folgender Zusatz aufgenommen: "Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des bestehenden Frauenförderplanes zu beseitigen, ist die Kreisstadt Saarlouis an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert. 3.3 Maßgebend für das Auswahlverfahren sind ausschließlich die im Anforderungsprofil genannten Mindestanforderungen (und eventuell ausdrücklich genannten Zusatzanforderungen). Sogenannte "Überqualifikationen" finden keine besondere Berücksichtigung (positive Bewertung). 4. Auswahlverfahren LGG 7, 11, Bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens 50 % der zu besetzenden Ausbildungsstellen an geeignete Bewerberinnen zu vergeben, sofern genügend zur Verfügung stehen. 4.2 In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind grundsätzlich alle Frauen, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Ist dies aufgrund der Vielzahl der Bewerbungen nicht möglich, so müssen Frauen mindestens zu 50 % in die Auswahl einbezogen werden. 4.3 Zur besseren Vergleichbarkeit der Qualifikation sind standardisierte Auswahlverfahren zu entwickeln. Art und Umfang sind mit der Frauenbeauftragten abzustimmen. In den Katalog der unzulässigen Fragen wird auch die Frage nach der Wahrnehmung von Familien- und Haushaltspflichten aufgenommen. 4.4 Bei der Qualifikationsbeurteilung dürfe n folgende Kriterien nicht herangezogen werden: a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen oder wegen Haushaltsführung, sofern die Eignung hierdurch nicht beeinflusst wird.

5 b) Einkünfte des Partners/einer Partnerin oder die Einkommenslosigkeit eines Bewerbers, sofern sie nicht auf Arbeitslosigkeit beruht. c) Zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, ggf. von der Möglichkeit der Arbeitsreduzierung Gebrauch zu machen. 5. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zur Förderung von Frauen in "frauentypischen" Berufen: "Frauentypische" Berufe in dem hier gebrauchten Sinn, sind solche Tätigkeiten, die überwiegend von Frauen ausgeübt werden. Dazu zählen z.b. Reinigungsdienst, Küche, Wäscherei, Schreibdienst, Erzieherinnen u.v.m. 5.1 Die Frauenbeauftragte ist von allen Maßnahmen und Beschwerden in Kenntnis zu setzen, die die Arbeitsbedingungen von Frauen betreffen und hat diesen nachzugehen. 5.2 Typische Frauenarbeitsplätze werden mit dem Ziel untersucht, besondere psychische und physische Belastungen und Erschwernisse zu ermitteln. Analysen, Dokumentationen und Berichte werden unter Beteiligung der Frauenbeauftragten dahingehend ausgewertet, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in o.g. Bereichen in die Wege geleitet werden sollen. Dazu gehören die Arbeitsplatzgestaltung, der Gesundheitsschutz, die Arbeitszeitgestaltung, die Berücksichtigung der Familiensituation, Möglichkeiten der Höherqualifizierung durch Schulungsmaßnahmen sowie die Vergabe von Leistungszulagen. Die Untersuchungen und die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sind Bestandteil der Zielsetzung und damit auch des jährlich zu erstellenden Berichts. 6. Maßnahmen zur Förderung von Frauen in Berufen, in denen sie unterrepräsentiert sind: Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Förderung von Akzeptanz und Chancengleichheit von Frauen in gewerblich-technischen Bereichen und in Führungspositionen. 6.1 Frauen werden gezielt in Stellenausschreibungen zur Abgabe ihrer Bewerbung ermutigt. 6.2 Für die Übernahme von Frauen in ein Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis in sogenannten "Männerberufen" werden, soweit nicht bereits geschehen, die sachlichen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen. 6.3 Bei der Übernahme nach Abschluss der Ausbildung sind Frauen bei vergleichbarer Leistung mindestens in dem gleichen Umfang zu berücksichtigen wie ihre männlichen Kollegen.

6 7. Berufliche Fort- und Weiterbildung LGG Frauen sind zur Fort- und Weiterbildung zu motivieren. Die Zugangsvoraussetzungen sind einheitlich zu regeln. 7.2 Beurlaubte Mitarbeiterinnen sollen durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen auf die erneute Arbeitsaufnahme vorbereitet werden. 7.3 Die Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten an einer Ganztagsfortbildung gilt als Arbeitszeit. 7.4 Neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende sind bei Dienstantritt in das Thema "Gleichstellung von Frauen und Männern" in geeigneter Weise einzuführen. 7.5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Führungspositionen, Meister und Meisterinnen, Ausbilder und Ausbilderinnen sind zur Umsetzung des Frauenförderplanes zu schulen. 8. Maßnahmen zur Erhöhung der Zeitsouveränität LGG 16, 17, 18, Flexible Arbeitszeiten: Bei der Gestaltung von Arbeitszeitregelungen ist die Verwaltung bestrebt, soweit dienstlich möglich (Ablehnungen sind schriftlich zu begründen), den familiären Verpflichtungen der Bediensteten Rechnung zu tragen. 8.2 Beurlaubung ohne Dienstbezüge: Den Anträgen von Beschäftigten auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen wird stattgegeben, es sei denn, zwingende dienstliche Gründe stehen dem entgegen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Während der Beurlaubung erhalten die Beschäftigten die Möglichkeit, kontinuierlich Kontakt zur Dienststelle zu pflegen. 8.3 Teilzeit: Wünsche nach Teilzeitbeschäftigung werden grundsätzlich gefördert. Amtsleiter sind aufgefordert, den Grundsatz der Teilbarkeit von Stellen bzw. Wünsche nach Teilzeitarbeit zu unterstützen. 8.4 Die Frauenbeauftragte ist von Anfang an; an allen Maßnahmen zur Erhöhung der Zeitsouveränität zu beteiligen. 8.5 Durch Teilzeitbeschäftigung darf keine Reduzierung der Gesamtstundenzahl im Stellenplan erfolgen.

7 8.6 Zusätzlicher Organisationsaufwand ist kein Grund für die Ablehnung von Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen. 9. Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz LGG Die Kreisstadt Saarlouis missbilligt jede Form von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz innerhalb ihrer Dienststelle und verpflichtet sich, die Beschäftigten davor zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. 9.2 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören beispielsweise: sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind oder auch sonstige Handlungen und Aufforderungen zu diesen, wie sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen und Witze sexuellen Inhaltes sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, Kommentare sexistischen Inhaltes über Aussehen anderer Personen oder beleidigende Äußerungen, unerwünschte Einladungen und Aufforderungen, Telefongespräche und Briefe mit sexuellen Anspielungen, unnötiger körperlicher Kontakt oder unerwünschtes Berühren oder Betätscheln. 10. Rechte und Aufgaben der Frauenbeauftragten LGG Die Frauenbeauftragte informiert alle Beschäftigten in Einzel- und Gruppengesprächen über Inhalt, Zielsetzung und Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes und des vorliegenden Frauenförderplanes Die Verwaltung stellt die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung Die Frauenbeauftragte ist weiterhin berechtigt, sich vor Ort über die Arbeitssituation der weiblichen Beschäftigten zu informieren Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Frauenförderplan, dem LGG und KSVG steht der Frauenbeauftragten, ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung, mindestens die Hälfte der Wochenarbeitszeit zur Verfügung Eine Abwesenheitsvertretung ist in Abstimmung zwischen Dienststelle und Frauenbeauftragten zu regeln. Die Frauenbeauftragte hat diesbezüglich Vorschlagsrecht Bei Nichtbeteiligung an den beschriebenen Aufgaben bzw. bei Verletzung anderer gesetzlicher Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten wird entsprechend Abschnitt 11 verfahren.

8 11. Widerspruchsrecht 11.1 Wird die Frauenbeauftragte an einer Maßnahme gemäß Abschnitt 10 nicht beteiligt oder wird ein anderes gesetzliches Beteiligungsrecht verletzt, ist die Entscheidung über diese Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung der Frauenbeauftragten nachzuholen Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder deren Unterlassung gegen das Ziel des Frauenförderplanes oder geltendes Recht verstoßen, kann sie innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung Widerspruch einlegen. Der Stadtrat entscheidet über die weitere Vorgehensweise Bei verwaltungsinternen Unterlassungen oder Maßnahmen, die nach Auffassung der Frauenbeauftragten gegen den Förderplan oder geltendes Recht verstoßen, ist die Frauenbeauftragte berechtigt, eine Sitzung des Frauenbeirates zu beantragen. Die Empfehlung des Frauenbeirates ist an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Entscheidung weiterzuleiten. 12. Umsetzung und Schlussbestimmung 12.1 Dezernats-, Amts- und Abteilungsleiter sind in ihrem Bereich für die Umsetzung des Frauenförderplanes verantwortlich Der Frauenförderplan wird kontinuierlich fortgeschrieben Die Bestimmungen des Frauenförderplanes werden allen Beschäftigten bekannt gegeben Dieser Frauenförderplan tritt in der geänderten Fassung am (Tag der Beschlussfassung durch den Stadtrat) in Kraft. Ansprechpartnerinnen für weitere Informationen und die Behandlung von Fragen und Anliegen: Birgit Cramaro Frauenbeauftragte der Kreisstadt Saarlouis, Friedensstr., Zimmer 2.01 Tel: in deren Abwesenheit: Friederike Harig Stellvertretende Frauenbeauftragte der Kreisstadt Saarlouis, Haus Koch, Zimmer 24 Tel:

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Handreichung zum Gleichstellungsplan der Universität des Saarlandes Stellenausschreibung/Stellenbesetzung Der Gleichstellungsplan (GP) sieht dort, wo eine

Mehr

Frauenförderplan 2010

Frauenförderplan 2010 Frauenförderplan 2010 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Frauenförderplans Seite 2 2 Geltungsbereich Seite 2 3 Geltungsdauer Seite 2 II. Maßnahmen zur Frauenförderung 4 Bestandsaufnahme

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Fortschreibung 213 21 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich 3 Beschäftigtensituation / Status / Laufbahngruppen / 4 Altersabgänge Beurteilung / Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung / Heimarbeit 7 Gender

Mehr

FRAUENFÖRDERPLAN DER LANDESHAUPTSTADT SAARBRÜCKEN - Ausfertigung Allgemeine Verwaltung -

FRAUENFÖRDERPLAN DER LANDESHAUPTSTADT SAARBRÜCKEN - Ausfertigung Allgemeine Verwaltung - FRAUENFÖRDERPLAN DER LANDESHAUPTSTADT SAARBRÜCKEN - Ausfertigung Allgemeine Verwaltung - I. Präambel Ziel dieses Frauenförderplans ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann

Mehr

FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT

FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT Richtlinie zur Verbesserung der beruflichen Situation der bei der Stadt Schweinfurt beschäftigten Frauen sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie

Mehr

der Hochschule für Bildende Künste Dresden

der Hochschule für Bildende Künste Dresden Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität Bonn Vom 3. Juli 2013 43. Jahrgang Nr. 28 11. Juli

Mehr

1. Ausgangssituation 5

1. Ausgangssituation 5 Bremer Stadtmusikanten BTZ / 2006 Inhalt Vorwort 4 1. Ausgangssituation 5 2. Zielvorgaben 8 3. Umsetzung der Zielvorgaben 9 3.1 Einstellung 9 3.2 Personalauswahlverfahren 9 3.3 Arbeitsplatzgestaltung 10

Mehr

FRAUENBEAUFTRAGTE HGlG

FRAUENBEAUFTRAGTE HGlG LANDESHAUPTSTADT FRAUENBEAUFTRAGTE HGlG 11f.frauenbeauftragte@wiesbaden.de www.wiesbaden.de Unser verfassungsrechtlicher Auftrag als Frauenbeauftragte ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleich berechtigung

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

Frauenförderplan der HOWOGE

Frauenförderplan der HOWOGE Frauenförderplan der HOWOGE Inhalt Vorstellung der Frauenvertreterin Seite 5 Vorwort Seite 6 Aktuelle Situation / Zahlen und Fakten Seite 7 Zukünftige Maßnahmen Seite 10 Ansprechpartnerin Seite 12 Seite

Mehr

Chancengleichheit. bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg. Frauenförderplan

Chancengleichheit. bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg. Frauenförderplan Chancengleichheit bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg Frauenförderplan Fortschreibung für den Zeitraum August 2013 - Juli 2016 - 2 - Frauenförderplan der Stadt Bad Berleburg 1. Zweck Der Frauenförderplan

Mehr

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2015-2018 INHALTSVERZEICHNIS I. EINFÜHRUNG 1 Seite II. BESTANDSAUFNAHME UND ANALYSE DER BESCHÄFTIGTENSTRUKTUR 1. Personal-Ist-Bestand 2 2. Anteil der Frauen

Mehr

Vom 19. Juli Ausschreibungen

Vom 19. Juli Ausschreibungen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung FFV) Vom 19. Juli 2011

Mehr

Chancengleichheitsplan der Stadt Konstanz

Chancengleichheitsplan der Stadt Konstanz Chancengleichheitsplan der Stadt Konstanz 1. Leitziele 1.1 Gleichberechtigungsgebot Der Plan zur beruflichen Chancengleichheit von Frauen und Männern (nachfolgend Chancengleichheitsplan genannt) besitzt

Mehr

Bericht über den Frauenförderplan der Zentralverwaltung der Universität Paderborn

Bericht über den Frauenförderplan der Zentralverwaltung der Universität Paderborn Bericht über den förderplan der Zentralverwaltung der Universität Paderborn - 4 Vom Senat der Universität Paderborn wurde am 4.. der aktuelle förderplan der Zentralverwaltung beschlossen. Die Veröffentlichung

Mehr

Thüringer Gleichstellungsgesetz. Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag.

Thüringer Gleichstellungsgesetz. Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag. Thüringer Gleichstellungsgesetz Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag. Veränderungen zum bisherigen Gesetz www.die-linke-thl.de 2 1 Geltungsbereich Ausweitung des Geltungsbereiches

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Nr. 39 I ausgegeben am 25. November 2014 Chancengleichheitsplan der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2019 CHANCENGLEICHHEITSPLAN

Mehr

Frauenförderplan der. 5. Fortschreibung

Frauenförderplan der. 5. Fortschreibung Frauenförderplan der 5. Fortschreibung Februar 2016 1 Inhalt: Maßnahmenkatalog Kapitel Titel Seite Präambel 3 1 Geltungsbereich 3 2 Gemeinschaftsaufgabe und Personalentwicklung 3 3 Stellenausschreibung

Mehr

Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018

Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 1 Inhalt 1 Inhalt... 2 I. Vorbemerkung... 3 II. Bestandsaufnahme... 3 1 Zuständigkeit... 3 2 Datenerhebung...

Mehr

Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung

Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung 57.3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Vom 3. November 993 (Stand. Januar 994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 Absatz der Schweizerischen

Mehr

Stadt Frankfurt am Main

Stadt Frankfurt am Main Stadt Frankfurt am Main DOSB 14.03.2014 Verfassungsauftrag Gleichberechtigung Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen

Mehr

Zielvereinbarung zur beruflichen Chancengleichheit von Frauen und Männern

Zielvereinbarung zur beruflichen Chancengleichheit von Frauen und Männern vereinbarung zur beruflichen Chancengleichheit von Frauen und Männern vereinbarung zur beruflichen Einleitung Aus dem Frauenförderplan wurde gemäß Ratsbeschluss vom 01.02.2007 der Chancengleichheitsplan.

Mehr

Frauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand )

Frauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand ) Frauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand 01.01.2016) 1. Bestandsaufnahme und Analyse Mitarbeiteranzahl Gesamt Zum 01.01.2016 beschäftigte die Handwerkskammer zu Köln 106 (44%) Frauen und 134

Mehr

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender en der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Gender Mainstreaming Experts International 1. Welchen Stellenwert werden Sie

Mehr

Gleichstellungskonzept 2008

Gleichstellungskonzept 2008 Gleichstellungskonzept 2008 Geltungsbereich Dieses Gleichstellungskonzept findet Anwendung auf die Bediensteten im Landratsamt Ebersberg und der kreiseigenen Einrichtungen (mit Ausnahme der Kreisklinik).

Mehr

MÖGLICHE THEMEN FÜR EINE BETRIEBS VEREINBARUNG. zum Thema Chancengleichheit / wirtschaftliche Unabhängigkeit

MÖGLICHE THEMEN FÜR EINE BETRIEBS VEREINBARUNG. zum Thema Chancengleichheit / wirtschaftliche Unabhängigkeit MÖGLICHE THEMEN FÜR EINE BETRIEBS VEREINBARUNG zum Thema Chancengleichheit / wirtschaftliche Unabhängigkeit EINLEITUNG Der nachfolgende Stichwortkatalog enthält zahlreiche Punkte, die für die Gestaltung

Mehr

SEXUELLEN BELÄSTIGUNGEN UND SEXUELLER

SEXUELLEN BELÄSTIGUNGEN UND SEXUELLER SENATSRICHTLINIE ZUM SCHUTZ VOR SEXUELLEN BELÄSTIGUNGEN UND SEXUELLER G E W A L T GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT GÖTTINGEN Frauenbeauftragte & Frauenbüro 1 Senatsrichtlinie der Universität Göttingen zum Schutz

Mehr

Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Sexuelle Belästigung: Verordnung 6.500 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Vom 0. Juni 997 (Stand. Juli 000) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 6 des

Mehr

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Bundesrat Drucksache 77/15 BRFuss 06.03.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages FJ Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft

Mehr

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Dienstvereinbarung Stellenausschreibung - universitätsinterne Ausschreibung von Stellen

Mehr

Präambel. 2. Geltungsbereich. Dieser Frauenförderplan gilt für die Stadtverwaltung Ahlen und den Eigenbetrieb Abwasserwerk.

Präambel. 2. Geltungsbereich. Dieser Frauenförderplan gilt für die Stadtverwaltung Ahlen und den Eigenbetrieb Abwasserwerk. Förderplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern für die Stadtverwaltung Ahlen - FRAUENFÖRDERPLAN Fortschreibung für die Jahre 2009 2011 - 2 - Inhalt Nr. Thema Seite Vorwort 3 1. Präambel 4 2. Geltungsbereich

Mehr

Chancengleichheitsplan der Hochschule Furtwangen University. Geltungsdauer

Chancengleichheitsplan der Hochschule Furtwangen University. Geltungsdauer Chancengleichheitsplan der Hochschule Furtwangen University Geltungsdauer 01.07.2011 30.06.2016 Inhalt 1 Präambel... 3 1.1 Chancengleichheitsplan... 3 2 Beschäftigungszahlen... 3 2.1 Beschäftigungszahlen

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Ergänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart

Ergänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Ergänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT 2015-2017 Der Chancengleichheitsplan

Mehr

Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Energiebranche

Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Energiebranche Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Energiebranche Genderspezifische Basisdatenerhebung zur Umsetzung von Chancengleichheit in der Personalpolitik in der österreichischen Energiebranche Über

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität

Mehr

Landesgleichstellungsgesetz - LGG Saarland

Landesgleichstellungsgesetz - LGG Saarland Landesgleichstellungsgesetz - LGG Saarland vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623) Zuletzt geändert durch Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für Musik Saar vom 04.05.2010

Mehr

Frauen in Verwaltung und Unternehmen des Landes

Frauen in Verwaltung und Unternehmen des Landes Frauen in Verwaltung und Unternehmen des Landes Zwölfter Bericht über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes Ergebnisse im Überblick Vor 25 Jahren hat sich der Berliner Senat sich mit

Mehr

Finanzressort veröffentlicht Bericht zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in 2010

Finanzressort veröffentlicht Bericht zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in 2010 Frauen erobern Führungsetagen Finanzressort veröffentlicht Bericht zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in 2010 Frauen holen kontinuierlich auf. Der positive Trend der letzten Jahre setzt sich

Mehr

ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG

ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften Präambel Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Mehr

F R A U E N F Ö R D E R P L A N

F R A U E N F Ö R D E R P L A N Anlage 2 4. Fortschreibung F R A U E N F Ö R D E R P L A N gem. 5 a und 6 Landesgleichstellungsgesetz STADTVERWALTUNG KÖNIGSWINTER Januar 203 bis Dezember 205 Beschluss des Stadtrates vom 08.07.203 I N

Mehr

Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1

Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 I. Aufgaben 1. Förderung und Überwachung der Umsetzung des NGG, Mitwirkung bei allen

Mehr

Dienstanweisung. Die Senatorin für Finanzen. Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Dienstanweisung. Die Senatorin für Finanzen. Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Dienstanweisung Die Senatorin für Finanzen Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Impressum Herausgeberin: Die Senatorin für Finanzen Abteilung Personal- und Verwaltungsmanagement

Mehr

Frauenförderplan für die Kreisverwaltung Rhein-Erft

Frauenförderplan für die Kreisverwaltung Rhein-Erft Frauenförderplan für die Kreisverwaltung Rhein-Erft 2014-2016 1 Vorbemerkung Auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) vom 09.11.1999 wurden Regelungen zur Frauenförderung durch

Mehr

RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN

RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN Abt. Mitbestimmung der IG BCE RECHTLICHE ASPEKTE DES BETRVG ZUR BERUFLICHEN ENTWICKLUNG VON BETRIEBSRATSMITGLIEDERN 38 Abs. 4 BetrVG Gesetzestext: Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.

Mehr

- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g

- Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g - Muster - D i e n s t v e r e i n b a r u n g Version 2, vom 6.6.2002 gemäß 57 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im... Zwischen

Mehr

Dienst- und Geschäftsanweisung

Dienst- und Geschäftsanweisung Dienst- und Geschäftsanweisung für die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Hille (DGA G) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist eine Aufgabe der Gemeinden.

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z

Mehr

Plan zur Chancengleichheit.

Plan zur Chancengleichheit. Plan zur Chancengleichheit. 2015 2017 Vorwort des Vorstandes: Unser Selbstverständnis 4 Grundlagen des plan zur chancengleichheit der LBS 6 Frauenförderplan 7 Ziel des Frauenförderplans 7 Analysen zur

Mehr

Schleusenstadt Brunsbüttel

Schleusenstadt Brunsbüttel Schleusenstadt Brunsbüttel - 13.000 Einwohner - Lage: Schnittpunkt von Nord-Ostsee-Kanal und Elbe in Schleswig-Holstein - ca. 65 km² groß - Industrieller Schwerpunkt in Schleswig-Holstein (Chemie und Energie)

Mehr

amtliche bekanntmachung

amtliche bekanntmachung Nr. 921 10. Juli 2012 amtliche bekanntmachung Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung sowie zur Gesundheitsprävention der Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung der Ruhr-Universität Bochum

Mehr

1. Gleichstellungskommission und Gleichstellungsbeauftragte

1. Gleichstellungskommission und Gleichstellungsbeauftragte Grundsätze der Medizinischen Fakultät zur Gleichstellung 1 mit dem Ziel der Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen und Studentinnen bestehenden Nachteile Stand: 26.02.2008 Die Medizinische Fakultät der

Mehr

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.sm.bwl.de/de/landes-

Mehr

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner

Code of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen

Mehr

4. Gleichstellungsplan der Deka-Gruppe. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020

4. Gleichstellungsplan der Deka-Gruppe. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 4. Gleichstellungsplan der Deka-Gruppe 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 Vorwort. Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, als Vorstand identifizieren wir uns sehr mit den Zielen, die wir uns im Gleichstellungsplan

Mehr

1.4 Leitfaden zum Arbeitsmaterial: Auswahl von Auszubildenden

1.4 Leitfaden zum Arbeitsmaterial: Auswahl von Auszubildenden 1.4 Leitfaden zum Arbeitsmaterial: Auswahl von Auszubildenden Ziel 1. Zielsetzung des Arbeitsmaterials a. die Entscheidungsfindung bei der Auswahl von Bewerbern für Praktika/Ausbildungen im Betrieb zu

Mehr

Präambel. 1. Geltungsbereich

Präambel. 1. Geltungsbereich Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Berufsakademie Sachsen gemäß 83 SGB IX zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat

Mehr

Muster-Betriebsvereinbarung

Muster-Betriebsvereinbarung Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat zum Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung und zur Förderung der Vielfalt am Arbeitsplatz (Entwurf orientiert

Mehr

F r a u e n f ö r d e r p l a n

F r a u e n f ö r d e r p l a n F r a u e n f ö r d e r p l a n der Stadt Dormagen Fortschreibung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 Vorwort 1. Geltungsbereich und Grundlagen 5 1.1 Geltungsbereich 5 1.2 Gleichberechtigung

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Tagung Diversity und Diversity Management Schwerpunktthema: Nationalität, Ethnizität, Migrationshintergrund Migrationshintergrund & Diversity

Mehr

1. ob sie Angaben dazu machen kann, wie hoch der prozentuale Anteil von Frauen in Führungspositionen ist, die in Teilzeit arbeiten;

1. ob sie Angaben dazu machen kann, wie hoch der prozentuale Anteil von Frauen in Führungspositionen ist, die in Teilzeit arbeiten; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6096 06. 11. 2014 Antrag der Abg. Bettina Meier-Augenstein u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie,

Mehr

Leitbild. der Verwaltung der Universität zu Köln

Leitbild. der Verwaltung der Universität zu Köln 2 Leitbild der Verwaltung der Universität zu Köln Präambel Dieses Leitbild ist das Ergebnis von gründlichen Beratungen und lebendigen Diskussionen in der Dezernentenrunde unserer Verwaltung. Es bildet

Mehr

Hinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen

Hinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 poststelle@add.rlp.de www.add.rlp.de

Mehr

ARBEITGEBER INFO 10/2012

ARBEITGEBER INFO 10/2012 ARBEITGEBER INFO 10/2012 INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN ÄNDERUNG DES BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZES AUS DER RECHTSPRECHUNG ENTSCHÄDIGUNG WEGEN BENACHTEILIGUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle

Mehr

Frauenförderplan der Stadt Ahlen. Abschlussbericht

Frauenförderplan der Stadt Ahlen. Abschlussbericht Frauenförderplan der Stadt Ahlen Abschlussbericht Die erste Fortschreibung des Frauenförderplans der Stadt Ahlen, die auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG) vom 09.11.1999

Mehr

Staatliches Schulamt Albstadt HERZLICH WILLKOMMEN

Staatliches Schulamt Albstadt HERZLICH WILLKOMMEN HERZLICH WILLKOMMEN zur Dienstbesprechung für Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und Ansprechpartner/Innen(AfC) an Schulen des sbezirks Das neue Chancengleichheitsgesetz und der Chancengleichheitsplan

Mehr

Politische Ausgangslage

Politische Ausgangslage Politische Ausgangslage Abbau von Schutzrechten Privatisierung und Reduzierung von Leistungen (Gesundheitsreform, Unfallversicherung) Verlängerung der Arbeitszeit (wöchentlich/lebensarbeitszeit) 1 Tarifpolitische/Betriebliche

Mehr

frauenbeauftragten für

frauenbeauftragten für Informationen der frauenbeauftragten für Studierende Männer und Frauen sind gleich - berechtigt. (Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz) Seit 1945 steht die Gleichberechtigung im Grundgesetz der Bundesrepublik

Mehr

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen

Mehr

Dienstvereinbarung zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich

Dienstvereinbarung zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich Dienstvereinbarung zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich Zwischen der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen (Dienststelle) vertreten durch den Kanzler

Mehr

Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (1. Auflage, Januar 1998)

Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (1. Auflage, Januar 1998) Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (1. Auflage, Januar 1998) Einführung: Das Saarland hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz

Mehr

Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen zur Frauenförderung g emäß 10 Abs3 Z10 FHStG idgf am MCI.

Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen zur Frauenförderung g emäß 10 Abs3 Z10 FHStG idgf am MCI. Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Bestimmungen zur Frauenförderung g emäß 10 Abs3 Z10 FHStG idgf am MCI. zur internen Verwendung! 15.06.2016 inhalte. 1. LEITSÄTZE & RAHMENBEDINGUNGEN....

Mehr

Frauenförderplan und Gleichstellungskonzept für die Stadtverwaltung Halle (Westf.) Teil II: Präambel. Prognose. Ziele. Maßnahmen

Frauenförderplan und Gleichstellungskonzept für die Stadtverwaltung Halle (Westf.) Teil II: Präambel. Prognose. Ziele. Maßnahmen Frauenförderplan und Gleichstellungskonzept für die Stadtverwaltung Halle (Westf.) 2015 2018 Teil II: Präambel Prognose Ziele Maßnahmen 1 Inhalt: Seite Präambel: Allgemeine Leitlinien 3 2. Prognose zur

Mehr

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem

Mehr

ANFORDERUNGEN VON VALEO AN LIEFERANTEN

ANFORDERUNGEN VON VALEO AN LIEFERANTEN ANFORDERUNGEN VON VALEO AN LIEFERANTEN Die Valeo-Gruppe ist sich seit vielen Jahren ihrer unternehmerischen Verantwortung sowie ihrer Verantwortung für die Umwelt bewusst und kommt insbesondere letzterer

Mehr

Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Bildelement: Chancengleichheit 01. Aufgaben und Auftrag. Bildelement: Logo

Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Bildelement: Chancengleichheit 01. Aufgaben und Auftrag. Bildelement: Logo Bildelement: Chancengleichheit 01 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Aufgaben und Auftrag Bildelement: Logo Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung Die Chancengleichheit

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag

Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die

Mehr

Genderaspekte und Qualität bei Berufungsverfahren

Genderaspekte und Qualität bei Berufungsverfahren Genderaspekte und Qualität bei Berufungsverfahren Dr. Bärbel Rompeltien Workshop 16. März 2007 Gleichstellungsrelevante rechtliche Grundlagen Umsetzung des Art. 3.2 GG durch das LGG Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

Mehr

Stadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S

Stadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S Stadt Dessau-Roßlau Satzung des Jugendamtes Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung 12. Dezember 2008 10. Dezember

Mehr

Familienfreundlichkeit und. Gender Mainstreaming. für Gleichstellung, Gender Mainstreaming. Gleichstellung und. LVR-Stabsstelle.

Familienfreundlichkeit und. Gender Mainstreaming. für Gleichstellung, Gender Mainstreaming. Gleichstellung und. LVR-Stabsstelle. LVR-Aktionsplan LVR-Stabsstelle Gleichstellung und Gender Mainstreaming für Gleichstellung, Familienfreundlichkeit und Gender Mainstreaming IMPRESSUM LVR-Aktionsplan für Gleichstellung, Familienfreundlichkeit

Mehr

Unser Pflegeleitbild. Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover

Unser Pflegeleitbild. Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover Unser Pflegeleitbild Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover Vorwort Wir, die Pflegenden des Ev. Diakoniewerkes Friederikenstift, verstehen uns als Teil einer christlichen Dienstgemeinschaft, die uns

Mehr

Gleichstellungsleitlinien 00/14. 00/14 "Leitlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern"

Gleichstellungsleitlinien 00/14. 00/14 Leitlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern 00/14 "Leitlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern" Inhaltsverzeichnis: Vorwort Ziele Teil I: Teil II: Teil III: Teil IV: Maßnahmen zur beruflichen Förderung 1. Stellenausschreibungen

Mehr

Leitlinie Grundsatzpolitik

Leitlinie Grundsatzpolitik Leitlinie Grundsatzpolitik der Version 3 / 22. September 2016 Version 3 / 22. September 2016 Seite 1 von 5 Leitlinie Grundsatzpolitik Grundsatzerklärung der zu Menschenrechten und Arbeitsbedingungen Mit

Mehr

Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Gronau

Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Gronau Frauenförderplan für die Stadtverwaltung Gronau Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines 1. Präambel 2 2. Geltungsbereich 3 3. Sprache 4 4. Personalentwicklung / Gremienbesetzung 5 II. Prognosen und Zielvorgaben

Mehr

Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Konzept des Rektorats

Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Konzept des Rektorats Förderung der Karrierechancen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Konzept des Rektorats I. Einleitung Die Technische Universität Dortmund beschäftigt derzeit ca. 2.300 1 wissenschaftliche

Mehr

Publikation in leichter Sprache. Grenzen setzen Was kann man bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz machen?

Publikation in leichter Sprache. Grenzen setzen Was kann man bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz machen? Publikation in leichter Sprache Grenzen setzen Was kann man bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz machen? 2 Sie fühlen sich sexuell belästigt? Sie sind nicht allein. Von 2 Frauen hat eine Frau sexuelle

Mehr

Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft

Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Zwischen der Niederlassungsleitung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen

Mehr

Chancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn

Chancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn Chancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn 2008-2013 Hochschule Heilbronn Technik Wirtschaft Informatik Max-Planck-Str. 39 74081 Heilbronn Inhaltsverzeichnis I. Einführung...3

Mehr

Bremische Bürgerschaft - Bürgerschaftskanzlei - Freie Hansestadt Bremen. F R A U E N F Ö R D E R P L A N 2011 bis 2013

Bremische Bürgerschaft - Bürgerschaftskanzlei - Freie Hansestadt Bremen. F R A U E N F Ö R D E R P L A N 2011 bis 2013 1 Bremische Bürgerschaft - Bürgerschaftskanzlei - Freie Hansestadt Bremen F R A U E N F Ö R D E R P L A N 2011 bis 2013 Bremen, den 31. Januar 2011 2 Inhaltsübersicht Seite 1 Vorbemerkungen 4 1.1 Grundlage

Mehr