ENDLICH ANERKANNT! K Endlich anerkannt!

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1 K Endlich anerkannt! Die Überschrift täuscht, weil ja nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch die anderen Entscheidungen des BAMF das Asylverfahren zum Abschluss bringen. Welche Rechte die Flüchtlinge dann jeweils haben, will dieses Kapitel erläutern. Der Abschluss des Asylverfahrens wird durch eine Bestandskraftmitteilung des BAMF dokumentiert. Diese wird erstellt, wenn feststeht, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht mehr existiert, ist dies bei einer positiven Entscheidung stets der Fall. Wurde dem Antrag insgesamt stattgegeben, also das Asylrecht zuerkannt und ein Abschiebungsverbot nach 60 I AufenthG festgestellt, wird die Bestandskraftmitteilung zusammen mit der Entscheidung zugestellt. Wurde dem Antrag nur teilweise stattgegeben, ist die Lage komplizierter, da ja noch nicht klar ist, ob sich der Flüchtling mit der positiven Teil- Entscheidung zufrieden gibt. Denkbar ist beispielsweise, dass das Asylrecht abgelehnt wurde, aber ein Abschiebungshindernis nach 60 I AufenthG festgestellt wurde. Möglich ist auch, dass der Flüchtlingsschutz insgesamt verweigert wurde (also der Asylantrag und der Schutzantrag nach 60 I AufenthG negativ verbeschieden wurden), dass aber ein Abschiebungsverbot nach 60 II bis VII AufenthG festgestellt wurde. In diesen Fällen ergeht meist nicht sofort eine Bestandskraftmitteilung bezüglich des schon bestandskräftigen Teils, vielmehr wartet das BAMF meist ab, bis die Entscheidung insgesamt bestandskräftig ist. Üblicherweise schreibt das BAMF jedoch in den Bescheid selbst hinein, dass ein Teil schon bestandskräftig geworden ist. Dies soll dazu dienen, dass der Flüchtling die Rechtsposition, die er schon hat, auch wahrnehmen kann. Oft aber zögern die Ausländerbehörden, dies umzusetzen und beharren darauf, dass eine Teil- Bestandskraftmitteilung durch das BAMF erteilt wird. In diesen Fällen ist zu raten, eine solche Teil-Bestandskraftmitteilung zu erbitten, auch wenn im übrigen Klage eingereicht wird. Für den Teil, um den man dann bei Gericht kämpft, wird eine Bestandskraftmitteilung erst dann ausgestellt, wenn das gerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist. Da die Existenz einer Bestandskraftmitteilung meist von den Ausländerbehörden verlangt wird, um die daraus resultierenden Rechtspositionen in Anspruch nehmen zu können, kann es manchmal erforderlich sein, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO auf Ausstellung einer Bestandskraftmitteilung an das zuständige Verwaltungsgericht einzureichen. Meist aber reicht schon die Drohung mit einem solchen Antrag, um die Bestandskraftmitteilung zu erhalten. Wurde dem Flüchtling nur Abschiebungsschutz nach 60 II bis VII AufenthG zugebilligt, Asylrechtsschutz nach Art. 16a GG oder 60 I AufenthG aber verwehrt, hilft auch der Besitz einer Bestandskraftmitteilung für die zugebilligten Abschiebungsverbote nicht viel. Denn die daraus resultierenden Rechtspositionen hängen meist vom Besitz eines Aufenthaltstitels ab. Einen solchen erhält der Flüchtling jedoch regelmäßig nicht, wenn er noch um sein Asylrecht streitet. Es hilft ihm nichts, dass er wegen der Zubilligung eines Abschiebungsverbots beispielsweise nach 60 VII AufenthG einen Regel-Anspruch auf 194

2 einen Aufenthaltstitel nach 25 III AufenthG hat. Denn 10 I AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden darf, wenn entweder ein gesetzlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht oder die oberste Landesbehörde zugestimmt hat, weil wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern. Ein Anspruch in diesem Sinne soll nach der herrschenden Meinung ein unbedingter Rechtsanspruch sein, wie er beispielsweise bei einer Deutschverheiratung vorliegt, nicht aber schon dann, wenn das Ermessen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z. B. wegen der Zubilligung des Abschiebungsschutzes) auf Null reduziert ist. Die andere Ausnahme, nämlich die Zustimmung der obersten Landesbehörde, wird sehr restriktiv gehandhabt. In der Praxis ist damit der Flüchtling in einer Zwickmühle. Er hat die Wahl, um sein Recht auf Asyl oder Schutz nach der GFK zu streiten und weiterhin im Status der Aufenthaltsgestattung zu leben oder darauf zu verzichten, damit er eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 III AufenthG erhält. Da sich ein Rechtsstreit über Jahre hinziehen kann, ist guter Rat teuer. Es gilt in diesem Fall, kritisch zu überlegen, wie hoch einerseits die Chancen einer Klage sind und wie schwer andererseits die Nachteile für den Flüchtling wiegen, der weiterhin im Asylbewerberstatus bleiben muss. Je nach individueller Situation wird man dem Flüchtling in dem einen Fall raten, auf seine Klage zu verzichten, und im anderen Fall, sich auch weiterhin mit dem Status des Asylbewerbers zufrieden zu geben. Da ein solcher Status insbesondere im sozialen Bereich weitreichende Nachteile mit sich bringt (z. B. kein Kindergeld, kein Erziehungsgeld, Asylbewerberleistungsgesetz), hängt der Rat von der individuellen Situation des Betroffenen ab. Einem alleinstehenden jungen Mann wird man beispielsweise dann, wenn es gute Chancen gibt, Flüchtlingsschutz zu erhalten, leichter raten können, um sein Recht zu kämpfen, als einer Mutter, die zwei Kinder zu versorgen hat und auf Kindergeld dringend angewiesen ist und endlich aus der Asylbewerberunterkunft heraus möchte. Dass das deutsche Recht eine solche Zwangslage vorsieht, ist ebenso schlimm wie typisch. Sie bringt es mit sich, dass es in bestimmten Fällen sogar günstig sein kann, eine durchwegs negative Entscheidung zu akzeptieren. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn eine Altfall- oder Bleiberechtsregelung ansteht, von der der Flüchtling jetzt profitieren könnte, auf die er aber verzichten müsste, wenn er das Verfahren fortsetzt. Nicht selten ist die Konstellation, dass trotz vollständiger Ablehnung der Schutzanträge Abschiebungen nicht vorgenommen werden können. Der Flüchtling hat in diesem Fall dann einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Duldung, die, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verändert, früher oder später dazu führen müsste, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dauerduldungen will das Gesetz verhindern. Auch wenn dies bislang von der Verwaltungspraxis weitgehend ignoriert wurde, hat sich allmählich eine gewisse Sensibilisierung herausgebildet. Dies hat dazu geführt, dass dann, wenn über längere Zeit Abschiebungen faktisch unmöglich waren und der Flüchtling bereits integriert ist, insbesondere arbeitet, trotz des negativen BAMF- Bescheids eine Aufenthalterlaubnis nach 25 V AufenthG erteilt wird. Liegt eine solche Fallkonstellation vor, kann es ratsam sein, die negative Entscheidung zu akzeptieren, um in den Duldungsstatus und von dort in einen Aufenthaltsstatus zu kommen, weil der 195

3 Flüchtling anderenfalls noch möglicherweise über Jahre als Asylbewerber in Unterkünften leben muss. Wie Sie sehen, kann die Rechtslage kompliziert sein. Hüten Sie sich deshalb vor vorschnellen Festlegungen. Andererseits: Eine Klage kann man jederzeit zurücknehmen. Wenn Sie nicht wissen, was für Ihren Schützling das Beste ist, kann es nicht schaden, zunächst zur Fristwahrung Klage einzureichen und nach Einholung fachkundigen Rates erst die endgültige Entscheidung zu treffen. Ist die Frist erst versäumt, kann dies nicht mehr geändert werden, während umgekehrt die Verzögerung der Bestandskraft und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um zwei oder drei Wochen nicht allzu schwerwiegend ist. I) Aufenthaltsrechtliche Situation Wie schon gesagt, hängt die aufenthaltsrechtliche Situation davon ab, welchen Status der Schutzsuchende bekommen hat. Die Situation derer, die als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannt wurden unterscheidet sich grundlegend von der jener, die nur einen subsidiären Abschiebungsschutz erhalten haben. Schlecht ist die Situation derer, denen ein Schutzstatus verwehrt wurde. 1. Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der GFK ( 60 I AufenthG) Das Zuwanderungsgesetz hat die Rechtsstellung von Flüchtlingen im Sinne der GFK und Asylberechtigten weitgehend angenähert. Während früher Asylberechtigte sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach altem Recht) erhalten haben, erhalten sie nunmehr ebenso wie Flüchtlinge im Sinne der GFK (gemäß 60 I AufenthG) nur eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 I AufenthG (Asylberechtigte) bzw. 25 II AufenthG (Flüchtlinge nach der GFK). Nach drei Jahren haben sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn das BAMF mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen ( 26 III AufenthG). Das BAMF hat also zum Ablauf der 3-Jahres-Frist zu überprüfen, ob sich die Situation so grundlegend geändert hat, dass der zugebilligte Status nicht mehr gerechtfertigt ist. Verneint es dies, besteht dann nach drei Jahren ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2. Zubilligung von Abschiebungsverboten nach 60 II bis VII AufenthG Hat das BAMF Abschiebungsschutz nach 60 II bis VII AufenthG zugebilligt, soll nach 25 III AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die bedeutet, dass im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Nur ausnahmsweise darf eine solche versagt werden, etwa dann, wenn sich zwischen der Entscheidung des BAMF und der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis die Rechtslage grundlegend geändert hat, also beispielsweise durch eine Revolution im Herkunftsstaat die Entscheidung offenkundig unzutreffend ist oder das BAMF ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat. Weitere Ausnahmefälle benennt das Gesetz in Satz 2 von 25 III AufenthG, die jedoch nicht allzu praxisrelevant 196

4 sind. Dann nämlich, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich oder zumutbar ist was selten der Fall sein wird, weil ein Drittstaat kaum bereit ist, jemandem die Einreise zu gestatten oder der Betroffene wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat, die eine Ausreise ermöglicht hätten, darf die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden. Gleiches gilt dann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, eine Straftat von erheblicher Bedeutung, oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt oder er Handlungen begangen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Greift eine dieser Klauseln ein, wird die Aufenthaltserlaubnis versagt; der Betreffende ist auf den Duldungsstatus verwiesen. 3. Duldung Nicht nur diese Personen, sondern auch jene, die zwar aufgrund einer negativen Entscheidung des BAMF vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können, haben einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Duldung nach 60a AufenthG. Eine solche Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur eine förmliche Bescheinigung, dass der Ausländer derzeit nicht abgeschoben werden kann. Gleichwohl sollte auf der Ausstellung einer solchen Duldung bestanden werden, wenn sie (was manche Ausländerbehörden nach wie vor tun), nicht ausgestellt wird. Denn ohne Duldung hat der Betroffene jede Menge Probleme bei Polizeikontrollen, bis hin zur Einleitung von Strafverfahren. Eine Grenzübertrittsbescheinigung, die manche Ausländerbehörden in derartigen Fällen ausstellen, ist nur dann akzeptabel, wenn eine Abschiebung konkret, das heißt, in absehbarer Zeit, bevorsteht. Ist dies, wie meist, nicht der Fall, ist eine Duldung auszustellen! II) Reiseausweise nach der GFK; Pässe Wer als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne von 60 I AufenthG anerkannt wurde, hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reisepasses nach der GFK. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Flüchtling mit einem Heimatpass eingereist ist. Regelmäßig verlangt dann die Ausländerbehörde die Hinterlegung des Heimatpasses. In den Flüchtlingspass, der für alle Länder mit Ausnahme des Verfolgerstaates gilt, wird dann die Aufenthaltserlaubnis eingetragen. Wurde der Schutzsuchende nicht als Flüchtling anerkannt, ist er verpflichtet, sich einen Heimatpass zu beschaffen. Dies gilt auch dann, wenn er einen Schutzstatus nach 60 II bis VII AufenthG erhalten hat. Dies zu betonen ist wichtig, da die meisten der hiervon Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen zögern, sich an ihre Heimatbotschaften und - konsulate zum Zweck einer Passausstellung zu wenden. Denn sie sind ja von ihrem Staat verfolgt, auch wenn dies nach der bisweilen seltsamen deutschen Rechtsprechung nicht als Verfolgung aus asylrelevanten Gründen akzeptiert wird. Für den Betroffenen macht es keinen Unterschied, ob ihm ein Schutzstatus deshalb zugebilligt wurde, weil er 197

5 aus politischen Gründen verfolgt wird oder deshalb, weil ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung an Leib und Leben droht. Die Furcht ist dieselbe. In dem einen wie dem anderen Fall hat er Angst, sich an seine Heimatbehörden zu wenden. Es ist daher wichtig, demjenigen, der nur einen subsidiären Schutzanspruch nach 60 II bis VII AufenthG erhalten hat, zu erklären, dass er sich ohne Sorge um seinen Status an das Konsulat mit der Bitte um Ausstellung eines Passes wenden kann, ja sogar muss, damit er eine Aufenthaltserlaubnis erhält, während der Flüchtling im Sinne der GFK (also der Asylberechtigte oder der Schutzberechtigte nach 60 I AufenthG) dies nicht tun darf, da er sonst seinen Status wieder verliert. Da dies für die meisten nur schwer einsichtig ist, sei dies nochmals verdeutlicht: Der Asylberechtigte und der Flüchtling im Sinne der GFK nach 60 I AufenthG darf keinen Heimatpass beantragen, weil er ansonsten (im Regelfall) den Flüchtlingsstatus wieder verliert. Der subsidiär Schutzberechtigte nach 60 II bis VII AufenthG muss einen Heimatpass beantragen, damit er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Denn der Passbesitz ist regelmäßige Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 5 I AufenthG. Nur ausnahmsweise kann vom Passerfordernis abgesehen werden. Die Personen, die überhaupt keinen Schutzstatus erhalten haben und damit ausreisepflichtig sind, sind objektiv in einer Zwickmühle. Der Passbesitz ist auf der einen Seite erforderlich, damit sie mehr als eine Duldung erhalten, da der Passbesitz regelmäßig Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Andererseits führt der Besitz eines Passes auch dazu, dass eine Abschiebung ermöglicht wird. Die Behörden unterstellen daher vielen der hier Betroffenen, dass sie, um die Abschiebung zu verhindern, an der Passausstellung nicht mitwirken. Will man dem Flüchtling helfen, muss man sich der Situation stellen. Auch wenn eine Abschiebung droht konkret oder jedenfalls in absehbarer Zeit, sollten Sie Ihren Schützling objektiv informieren. Sie müssen ihm also einerseits klarmachen, dass er trotz der drohenden Abschiebung verpflichtet ist, sich einen Pass zu beschaffen und dass er sich widrigenfalls strafbar macht. Andererseits dürfen Sie keine Illusionen schüren, dass, wenn er einen Pass beschafft habe, er mit dem Wohlwollen der Behörden rechnen könne denn die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, die bestandskräftig verfügte Ausreiseverpflichtung auch durchzusetzen, den Betroffenen also abzuschieben. Den daraus resultierenden Gewissenskonflikt zwischen Gesetzesgehorsam und möglicher Gefährdung kann ich nicht wegdiskutieren. Ihre Pflicht als Helfer ist es meines Erachtens, dem Flüchtling seine Lage klarzumachen, denn er hat die Konsequenz zu tragen, die entweder in einer möglichen Gefährdung im Fall einer Abschiebung oder in einer Bestrafung und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen besteht. III) Freizügigkeit, Auslandsreisen 1. Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Sobald der Flüchtling eine Aufenthaltsgenehmigung hat, genießt er prinzipiell Freizügigkeit. Er kann sich in Deutschland frei bewegen und auch Auslandsreisen unternehmen. 198

6 1.1. Umzug in Deutschland Probleme kann es geben, wenn der Betroffene umzieht und Sozialhilfe nach SGB XII bezieht. Denn wer (nur) eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 III AufenthG oder 25 V AufenthG besitzt, unterliegt dem Umzugsverbot des 23 V 2 SGB XII. Er erhält keine Sozialhilfe außerhalb des Bundeslandes, in dem ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Die Einschränkung gilt jedoch nicht für Asylberechtigte und andere Konventionsflüchtlinge. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn der Wechsel in ein anderes Bundesland zum Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 GG oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist ( 23 V 3 SGB XII). Mit anderen Worten: Nur A- sylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der GFK, die nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, können problemlos innerhalb Deutschlands umziehen Auslandsreisen Auslandsreisen sind dann, wenn eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nach deutschem Recht generell möglich. Flüchtlinge im Sinne der GFK, also solche, die einen Flüchtlingspass besitzen, benötigen kein Visum für diese Auslandsreisen, soweit das europäische Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge Besuchsreisen von weniger als drei Monaten ohne Visum gestatten. Die EU-Visumsverordnung Nr. 539/2001 des Rates vom und das Schengener Durchführungsübereinkommen vom erlauben ebenfalls Besuchsreisen für die Dauer von weniger als 3 Monaten ohne Visum. Derzeit gestatten folgende Staaten die visumsfreie Einreise: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien sowie Bulgarien und Rumänien. Für Reisen in andere Staaten wird ein Visum benötigt. Der Flüchtling muss bei Auslandsreisen bedenken, ob er nicht möglicherweise von seinem Verfolgerstaat über Interpol zur Fahndung ausgeschrieben ist. In diesem Falle läuft er Gefahr, im Ausland in Auslieferungshaft genommen zu werden. Theoretisch kann er dann auch in den Verfolgerstaat ausgeliefert werden, weil die deutsche Anerkennung als Flüchtling für den Drittstaat nicht rechtsverbindlich ist. Ebenso ist umgekehrt eine ausländische Asylgewährung für ein deutsches Auslieferungsverfahren nicht verbindlich. Da der Anerkennung jedoch eine große Indizwirkung hinsichtlich der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat zukommt, ist die Gefahr der Auslieferung nicht allzu hoch. Da aber eine mehrwöchige Auslieferungshaft droht, sollte sich derjenige, der befürchtet, dass der Verfolgerstaat nach ihm fahndet, vor einer Auslandsreise bei der deutschen Staatsanwaltschaft erkundigen, ob eine Interpol-Fahndung gegen ihn existiert. Ein längerer oder dauerhafter Aufenthalt im Ausland erfordert regelmäßig eine Visumserteilung durch den Drittstaat. Nach einem erlaubten, zweijährigen Aufenthalt in einem Drittstaat geht auf diesen die Verantwortung für Flüchtlinge über, so dass Deutschland dann die 199

7 Verlängerung des Flüchtlingspasses verweigern kann. Verweigert der Drittstaat seinerseits die Verlängerung des Passes, weil er Deutschland weiter für zuständig hält was nicht selten vorkommt, sitzt der Flüchtling zwischen allen Stühlen. Bei einem längeren Auslandsaufenthalt ist stets zu bedenken, dass jede Aufenthaltsgenehmigung, also auch die Aufenthaltserlaubnis oder die Niederlassungserlaubnis, erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist (was insbesondere dann der Fall ist, wenn er seine Wohnung in Deutschland auflöst oder sich abmeldet) oder sich mehr als sechs Monate am Stück im Ausland aufhält, ohne dass die Ausländerbehörde einer Verlängerung des Aufenthalts im Ausland zugestimmt hätte. Eine Reise in den Verfolgerstaat birgt die Gefahr des Erlöschens der Rechtsstellung (siehe Kapitel N Erlöschen ). 2. Personen mit Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung Wer nur im Besitz einer Duldung ist, darf Deutschland hingegen nicht verlassen. Reist er aus, erlischt die Duldung. Er darf nicht wieder einreisen. Tut er es trotzdem, ist die Einreise illegal und strafbar. Auch innerhalb Deutschlands ist die Bewegungsfreiheit beschränkt. Gemäß 61 AufenthG ist die Duldung räumlich auf das ausstellende Bundesland beschränkt. Selbst eine Besuchsreise in ein anderes Bundesland ist verboten und als Ordnungswidrigkeit durch 98 III Nr. 1 AufenthG mit Bußgeld und im Wiederholungsfall als Straftat gemäß 95 I Nr. 7 AufenthG sanktioniert. Der Betreffende muss sich, will er das Bundesland verlassen, eine Erlaubnis holen, die er für eine Besuchsreise regelmäßig auch erhält. Noch eingeschränkter ist derjenige, der nur einen Grenzübertrittsschein nach 50 AufenthG besitzt. Will er den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als 3 Tage verlassen, hat er dies vorher anzuzeigen ( 50 V AufenthG). Gleiches gilt, wenn er seine Wohnung wechseln will. IV) Integrationskurse Asylberechtigte und andere Konventionsflüchtlinge können an Integrationskursen teilnehmen ( 43, 44 AufenthG, 4 I IntV). Liegen die Voraussetzungen von 44a I 1 AufenthG vor, also kann sich der Flüchtling nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen, ist er zur Teilnahme verpflichtet. Entsprechende Bescheinigungen werden von den Ausländerbehörden ausgestellt. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 III AufenthG oder 25 V AufenthG haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden ( 44 IV AufenthG, 4 I 1 Nr. 3 IntV). Sie können jedoch auch nach 44a I Nr. 2 AufenthG von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. 200

8 Geduldete haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können jedoch im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. V) Erwerbstätigkeit, Studium 1. Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (also die selbständige und die unselbständige Beschäftigung) gestattet ( 25 I 4 AufenthG, 25 II 2 AufenthG). Sie können ohne Rücksprache mit der Arbeitsagentur jede freie Stelle annehmen. Dies ist gesetzlich geregelt. Findet sich in der Aufenthaltserlaubnis ein entsprechender Eintrag nicht, sollte man zur Klarstellung auf einem Vermerk, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, bestehen. Auch für eine selbständige Erwerbstätigkeit benötigt dieser Personenkreis keine besondere Erlaubnis. Selbstverständlich ist jedoch, dass sie wie Deutsche auch die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Berufsausbildungen, Zulassungen etc. benötigen. Der Arzt braucht also eine Approbation, der Anwalt die Zulassung und der Fahrer einen Führerschein. Entsprechendes gilt für das Studium. Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge dürfen studieren, ohne dass sie eine Erlaubnis benötigen. Was sie brauchen, ist die Hochschulreife und gegebenenfalls die Zulassung zu einem Numerus-Clausus-Fach. Ob der erworbene Schulabschluss gleichwertig ist und den Hochschulzugang ermöglicht, wird von den Bundesländern durch sog. Zeugnisanerkennungsstellen geprüft. 2. Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis Personen mit humanitärem Abschiebungsschutz gemäß 25 III, IV und V AufenthG hingegen benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Hierzu muss die Ausländerbehörde die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen. Diese überprüft, ob bevorrechtigte Ausländer oder Deutsche auf den Job vermittelt werden können und ob die Arbeitsbedingungen angemessen sind (Lohndumping soll so vermieden werden). Ausnahmen von der Zustimmungspflicht bzw. der Vorrangsprüfung enthalten die 2 bis 9 BeschVerfV. Die Aufnahme eines Studiums ist grundsätzlich erlaubt, die obigen Ausführungen gelten entsprechend. 3. Geduldete Personen Bei geduldeten Personen gilt der Grundsatz, dass die Erwerbstätigkeit untersagt ist. Sie kann nach 10 BeschVerfV von der Ausländerbehörde mit Zustimmung der Agentur für Arbeit erlaubt werden, wenn der Betreffende sich seit 1 Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen. Die hohe Arbeitslosigkeit der letzten Jahre hat dazu geführt, dass geduldeten 201

9 Personen oft nur noch eine Teilzeitarbeit erlaubt wurde. Dies hat einerseits den Zweck, die vorhandene knappe Ressource Arbeit gleichmäßig zu verteilen so die Wohlmeinenden und andererseits den Zweck, möglichst allen zu ermöglichen, so viel zu verdienen, dass Sozialhilfeleistungen nicht in Anspruch genommen werden können und sie die Unterkunftsgebühren und Essenspakete bezahlen können so die Zyniker. Beide haben Recht. Hält sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf, kann die Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt werden. Nach 11 BeschVerfV ist die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung jedoch ausgeschlossen, wenn der Ausländer nach Deutschland eingereist ist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder er die Gründe, die seiner Abschiebung entgegenstehen, selbst zu vertreten hat. Ob dies der Fall ist, entscheidet in der Praxis die Ausländerbehörde, die dann den Antrag auf Gestattung der Erwerbstätigkeit meist gar nicht an die Arbeitsagentur weiterreicht, sondern von sich aus ablehnt. Nach 11 S. 2 Besch- VerfV hat ein Ausländer die Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Die dem Betroffenen angelasteten Handlungen müssen allerdings kausal sein. Wenn beispielsweise eine Abschiebung in den (unstrittigen) Herkunftsstaat generell unmöglich ist (z. B., weil es keine Flugverbindungen gibt), scheitern aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht an der Weigerung des Ausländers, einen Pass zu beantragen. Manche Ausländerbehörden sind sehr großzügig zu Lasten der Flüchtlinge bei der Bejahung der Voraussetzungen des 11 BeschVerfV. Leider ist man hiergegen weitgehend machtlos: bis man eine Hauptsacheentscheidung erstritten hat, ist der Arbeitsplatz meist weg; einstweilige Verfügungen werden meist nicht erlassen, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache (bei zumindest strittigem Sachverhalt) wäre. VI) Führerschein Der Erwerb eines deutschen Führerscheins setzt keinen bestimmten Aufenthaltstitel voraus. Nicht nur anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit Aufenthaltserlaubnis, sondern auch geduldete Personen oder solche mit einer Aufenthaltsgestattung können grundsätzlich den Führerschein erwerben. Das Problem ist ein anderes. Nach überwiegender Auffassung ist der Führerschein eine Urkunde, die auch die Identität nachweist. Deshalb werden in der Praxis Führerscheine nur dann ausgestellt, wenn der Betreffende vorher seine Identität belegt hat. Verlangt wird hierzu die Vorlage einer Geburtsurkunde mit Lichtbild oder eines Heimatpasses. Hat der Betreffende solche Papiere nicht, erhält er, auch wenn er die praktische und die theoretische Fahrprüfung bestanden hat, keinen deutschen Führerschein. Ein deutscher Flüchtlingspass oder Reiseausweis für Ausländer genügt als Nachweis der Identität nur dann, wenn die Ausländerbehörde bestätigt, dass die Identität geklärt ist. Tut 202

10 sie dies nicht oder enthält gar der Pass den Eintrag Identität nicht geklärt oder Daten beruhen auf eigenen Angaben, verweigert die Praxis die Ausstellung eines Führerscheins. Ich persönlich halte dieses Ergebnis für nicht tragbar. Wenn und diese Fälle gibt es der Betreffende keine Identitätspapiere beschaffen kann, er aber unter einer bestimmten Identität in Deutschland geführt wird, muss auch die Ausstellung eines Führerscheins unter dieser Identität erfolgen gegebenenfalls mit einem ähnlichen Zusatz, wie er bei Pässen angebracht wird. Kann ein Asylberechtigter oder GFK-Flüchtling eine Geburtsurkunde oder einen Heimatpass beschaffen und tut er dies zu dem Zweck, hierdurch seine Identität für den Führerscheinerwerb nachzuweisen, erlischt seine Rechtsstellung nicht gemäß 72 AsylVfG. Denn hierin ist keine Schutzunterstellung zu sehen. Sicherheitshalber sollte man dies aber auch dokumentieren, sei es, indem man sich vorher an die Ausländerbehörde um Rat wendet, sei es, dass man sich eine schriftliche Aufforderung zur Beschaffung eines Identitätspapiers geben lässt. Ein auf diese Weise beschaffter Pass sollte anschließend bei der Ausländerbehörde hinterlegt werden. VII) Soziale Leistungen 1. Asylberechtigte und Flüchtlinge im Sinne der GFK Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge sind weitgehend Deutschen gleichgestellt. Sie erhalten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( 8 I 1 Nr. 3, 5 und 6 BAFöG) und haben Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ( 7 I, 8 II SGB II). Ebenso haben sie einen Anspruch auf Sozialhilfe ( 23 I 4 SGB XII), wobei der Gesetzgeber vermutlich aufgrund Schlamperei zwischen Asylberechtigen und Konventionsflüchtlingen differenziert. Bei Konventionsflüchtlingen im Sinne von 60 I AufenthG muss erst die Rechtskraft vorliegen, für Asylberechtigte schreibt 1 III Nr. 2 AsylbLG vor, dass dies bereits ab Ausspruch der Entscheidung (bzw. Verpflichtungsurteil) gilt. Mit der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 I oder II AufenthG hat dieser Personenkreis auch Anspruch auf Kindergeld und Erziehungsgeld. Hinsichtlich der Krankenversicherung und auch der anderen sozialen Leistungen, wie etwa bei Unterhaltsvorschüssen ( 1 IIa 1 Nr. 3 UnterhaltsvorschussG), der Kinder- und Jugendhilfe ( 6 II SGB XIII) sind sie ebenfalls Deutschen gleichgestellt. Beim Opferentschädigungsgesetz hingegen ist die Höhe der Entschädigung von der Aufenthaltsdauer abhängig. Halten sich die Opfer seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf (unter Hinzurechnung der Zeiten des Asylverfahrens), erhalten sie Leistungen wie Deutsche ( 1 V 1 OEG), bei kürzerem rechtmäßigen Aufenthalt nur die einkommensunabhängigen Entschädigungen ( 1 V 1 Nr. 2 OEG). 2. Personen mit subsidiärem Aufenthaltsstatus gemäß 25 III AufenthG Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 III AufenthG können nach 8 II BA- FöG Leistungen erhalten. Voraussetzung ist ein mindestens 5-jähriger Aufenthalt in 203

11 Deutschland und eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraums durch den Schüler oder Student selbst oder ein Mindestaufenthalt von 3 Jahren innerhalb der letzten 6 Jahre von zumindest einem Elternteil in Deutschland und eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit während dieser 3 Jahre. Duldungszeiten und Zeiten der Aufenthaltsgestattung werden dabei eingerechnet. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 III AufenthG sind nicht im Sinne von 1 AsylbLG berechtigt und, sofern sie erwerbsfähig sind, grundsätzlich auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt, so dass sie einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende und für Sozialhilfe nach SGB XII besitzen. Allerdings unterliegt der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 III AufenthG dem Umzugsverbot des 23 V 2 SGB XII. Der Betreffende erhält Sozialhilfe nur in dem Bundesland, in dem ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 GG oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist ( 23 V 3 SGB XII). Ein Anspruch auf Kinder- und Erziehungsgeld ist dann gegeben, wenn sich die Betreffenden seit 3 Jahren rechtmäßig oder mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerbstätig waren oder Leistungen nach SGB III oder Elternzeit erhalten haben. Bei der Kinder- und Jugendhilfe sind sie Deutschen gleichgestellt ( 6 II SGB XIII), für das Opferentschädigungsgesetz gelten die vorherigen Ausführungen entsprechend. 3. Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 V AufenthG Hier gelten die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des BAFöG, des Kinder- und Erziehungsgeldes, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Opferentschädigung entsprechend. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 V AufenthG haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII). Vielmehr sind sie auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen ( 1 I Nr. 3 AsylbLG). Erst nach 48-monatigem Bezug der Grundleistungen nach 3 AsylbLG können sie gemäß 2 I AsylbLG Leistungen nach SGB XII erhalten, sofern sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. 4. Personen mit Duldungen Sie sind bei den Sozialleistungen am schlechtesten dran und erhalten weder BAFöG noch Kinder- und Erziehungsgeld. Ein Kinder- und Jugendhilfeanspruch hingegen besteht, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Höhe der Opferentschädigung ist, wie oben dargestellt, von der Dauer des Aufenthalts abhängig. Grundsicherung für Arbeitssuchende und Leistungen nach dem SGB XII erhalten Geduldete nicht. Vielmehr erhalten sie nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( 1 I Nr. 3 AsylbLG). 1a AsylbLG ermöglicht bei Geduldeten Kürzungen, wenn sie sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von 204

12 ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Auch sie erhalten nach 48 Monaten höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII ( 2 I AsylbLG). Ausgeschlossen von diesen höheren Leistungen des A- sylbewerberleistungsgesetzes sind jedoch diejenigen, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Verlangt ist also mehr als ein bloßer Pflichtenverstoß, vielmehr eine missbräuchliche Ausnutzung von Rechten und Vorschriften, etwa durch falsche Angaben, eine Identitätstäuschung etc. 205

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