Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung in der Fachstufe
|
|
- Ida Schräder
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Besuch von Lehrgängen der überbetrieblichen beruflichen Bildung (Unterweisung von Auszubildenden) in der Fachstufe Augenoptiker/Augenoptikerin Aufgrund von 106 Abs. 2 in Verbindung mit 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung (HwO) hat das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde den nachfolgenden Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom mit Schreiben vom unter dem Aktenzeichen /71 genehmigt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung in der Fachstufe Die Vollversammlung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald beschließt in der 111. Sitzung am auf Empfehlung des Berufsbildungsausschusses (125. Sitzung / ) nach 41, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 und 106 Absatz 1, Nummer 10 und Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks Handwerksordnung sowie gemäß dem Anpassungsbeschluss zur Durchführung überbetrieblicher Ausbildungs-maßnahmen ( Beschluss der Vollversammlung vom , Genehmigung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom , AZ /26, Veröffentlichung in der Deutschen Handwerks Zeitung Ausgabe Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Nr. 4 vom ) die Durchführung folgender Lehrgänge zur überbetrieblichen Ausbildung gemäß Lehrgangsübersicht und Unterweisungspläne des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik (HPI) an der Universität Hannover: Beruf: Augenoptiker / Augenoptikerin Einzugsbereich: Odenwald Bezirk der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar- Lehrgangsort: Aus- und Weiterbildungszentrum, SYNUS-Gebäude Gartenstr. 67, Karlsruhe Träger: Augenoptiker-Innung Baden-Württemberg Ausbildungsjahr, Lehrgang Thema der Unterweisung ab 2. Ausbildungsjahr; AU 1/09 Einstärkengläser, Vollrandbrillenfassungen und Instandsetzen von Sehhilfen ab 2. Ausbildungsjahr; AU 2/09 Mehrstärkengläser, Brillenfassungen und Instandsetzen von Sehhilfen ab 2. Ausbildungsjahr; AU 3/09 Prismatische Gläser, Gleitsichtgläser, Brillenfassungen und Instandsetzen von Sehhilfen ab 2. Ausbildungsjahr; AU 4/09 Gleitsichtgläser, Sondergläser, Brillenfassungen und vergrößernde Sehhilfen Dauer in Arbeitswochen Hinweis: Der Zentralverband der Augenoptiker hat in Zusammenarbeit mit dem Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik die Unterweisungspläne für die überbetriebliche Unterweisung überarbeitet. Für den Bezirk der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald werden überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in diesem Beruf erstmalig beschlossen.
2 Die Augenoptiker-Innung Baden-Württemberg hat schriftlich die Herbeiführung der notwendigen Beschlüsse beantragt. Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Der vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigte Beschluss wird hiermit ausgefertigt. Er wird in der Deutschen Handwerk Zeitung, Ausgabe Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Nr. 24/2013, Erscheinungstag veröffentlicht und verkündet. In der DHZ erfolgt der Hinweis auf die Webseite im Internetauftritt Unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen wird dort der oben genannte Beschluss veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt parallel zum Erscheinungstag der Deutschen Handwerks Zeitung, Ausgabe 24/2013. gez. Walter Tschischka Präsident gez. Dieter Müller Hauptgeschäftsführ
3 Kennziffer: AU1/09 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im AUGENOPTIKERHANDWERK Augenoptiker/in ( ) 1 Thema der Unterweisung Einstärkengläser, Vollrandbrillenfassungen und Instandsetzen von Sehhilfen 2 Allgemeine Angaben Lehrgangsdauer: 1 Arbeitswoche Teilnahme: Teilnahmezahl: Auszubildende ab 2. Ausbildungsjahr 8-16 Auszubildende je Lehrgang 3 INHALT Zeitanteil 3.1 Einstärkengläser und Vollrandbrillenfassungen bearbeiten Bearbeitungstechniken an Einstärkengläsern und Vollrandbrillenfassungen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften ausführen Anatomische Gegebenheiten erkennen und ihre Auswirkung auf die Fassungsauswahl beurteilen, Brillengläser für den gewünschten Verwendungszweck auswählen Vollrandbrillenfassungen voranpassen und unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten modifizieren Horizontale und vertikale Zentrierdaten mit manuellen Methoden ermitteln Einstärkengläser unter Berücksichtigung der ermittelten Daten zentrieren Einstärkengläser manuell (80 %) und maschinell (20 %) bearbeiten Bearbeitete Brillengläser in Vollrandbrillenfassungen einpassen 80 %
4 Einstärkenbrillen auf Einhaltung der Zentriermaße und Toleranzen prüfen und ihre Gebrauchs- und Abgabefähigkeit beurteilen, Ergebnisse dokumentieren Gefertigte Brillen anatomisch anpassen Einstärkenbrillen abgeben und in den Gebrauch der Brillen einweisen 3.2 Instandsetzen von Sehhilfen Füge- und Verbindungstechniken an Kunststoff- und Metallfassungsteilen ausführen 20 % 100 %
5 Integrative Bestandteile Im Zusammenhang mit der Durchführung des Lehrgangs zusätzlich zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten: Maßnahmen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung beachten und anwenden Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen Werkzeuge, Geräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren (Stand: Oktober 2009)
6 Kennziffer: AU2/09 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im AUGENOPTIKERHANDWERK Augenoptiker/in ( ) 1 Thema der Unterweisung Mehrstärkengläser, Brillenfassungen und Instandsetzen von Sehhilfen 2 Allgemeine Angaben Lehrgangsdauer: 1 Arbeitswoche Teilnahme: Teilnahmezahl: Auszubildende ab 2. Ausbildungsjahr 8-16 Auszubildende je Lehrgang 3 INHALT Zeitanteil 3.1 Mehrstärkengläser und Brillenfassungen bearbeiten Mehrstärkengläser nach optischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden Technologische Eigenschaften zu verglasender Brillenfassungen erkennen Mehrstärkengläser und Brillenfassungen für den gewünschten Verwendungszweck auswählen Verschiedene Brillenfassungen unter Berücksichtigung anatomischer und optischer Gegebenheiten voranpassen und modifizieren Horizontale und vertikale Zentrierdaten mit elektronischen Messgeräten und manuellen Messverfahren ermitteln Messergebnisse und Kriterien für die Fassungs- und Brillenglaswahl dokumentieren Preise unter Verwendung von Preislisten ermitteln Mehrstärkengläser manuell (20 %) und maschinell (80 %) bearbeiten 70 %
7 Bearbeitete Brillengläser in verschiedene Brillenfassungen einpassen und montieren Mehrstärkenbrillen auf Einhaltung der Zentriermaße und Toleranzen prüfen und ihre Gebrauchs- und Abgabefähigkeit beurteilen, Ergebnisse dokumentieren Gefertigte Brillen anatomisch und optisch anpassen Mehrstärkenbrillen abgeben und in den Gebrauch der Brille einweisen 3.2 Instandsetzen von Sehhilfen Füge- und Verbindungstechniken an Metallfassungsteilen ausführen Gerandete Brillengläser umarbeiten und in Brillenfassungen einpassen 30 % 100 %
8 Integrative Bestandteile Im Zusammenhang mit der Durchführung des Lehrgangs zusätzlich zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten: Maßnahmen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung beachten und anwenden Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen Werkzeuge, Geräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren (Stand: Oktober 2009)
9 Kennziffer: AU3/09 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im AUGENOPTIKERHANDWERK Augenoptiker/in ( ) 1 Thema der Unterweisung Prismatische Gläser, Gleitsichtgläser, Brillenfassungen und Instandsetzen von Sehhilfen 2 Allgemeine Angaben Lehrgangsdauer: 1 Arbeitswoche Teilnahme: Teilnahmezahl: Auszubildende ab 2. Ausbildungsjahr 8-16 Auszubildende je Lehrgang 3 INHALT Zeitanteil 3.1 Prismatische Gläser und Brillenfassungen, Gleitsichtgläser und Brillenfassungen Prismatische Gläser/Gleitsichtgläser nach ihren Eigenschaften unterscheiden und technologische Anforderungen an zu verwendende Brillenfassungen erkennen Kunden bei der Wahl geeigneter prismatischer Gläser/Gleitsichtgläser und Brillenfassungen für den gewünschten Verwendungszweck beraten Verschiedene Brillenfassungen unter Berücksichtigung anatomischer und optischer Gegebenheiten voranpassen und modifizieren Zentrierdaten für die Verwendung von prismatischen Gläsern/Gleitsichtgläsern vollständig ermitteln, manuelle und elektronische Messverfahren anwenden Messergebnisse und Kriterien für die Fassungs- und Brillenglasauswahl dokumentieren Preise unter Verwendung von Preislisten ermitteln 80 %
10 Prismatische Gläser/Gleitsichtgläser maschinell bearbeiten Bearbeitete Brillengläser in verschiedene Brillenfassungen einpassen und montieren Prismatische Brillen/Gleitsichtbrillen auf Einhaltung der Zentriermaße und Toleranzen prüfen und ihre Gebrauchs- und Abgabefähigkeit beurteilen, Ergebnisse dokumentieren Gefertigte Brillen optisch und anatomisch anpassen Prismatische Brillen/Gleitsichtbrillen abgeben und in den Gebrauch der Brillen einweisen 3.2 Reparaturarbeiten an verschiedenen Sehhilfen durchführen 20 % 100 %
11 Integrative Bestandteile Im Zusammenhang mit der Durchführung des Lehrgangs zusätzlich zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten: Maßnahmen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung beachten und anwenden Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen Werkzeuge, Geräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren (Stand: Oktober 2009)
12 Kennziffer: AU4/09 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im AUGENOPTIKERHANDWERK Augenoptiker/in ( ) 1 Thema der Unterweisung Gleitsichtgläser, Sondergläser, Brillenfassungen und vergrößernde Sehhilfen 2 Allgemeine Angaben Lehrgangsdauer: 1 Arbeitswoche Teilnahme: Teilnahmezahl: Auszubildende ab 2. Ausbildungsjahr 8-16 Auszubildende je Lehrgang 3 INHALT Zeitanteil 3.1 Gleitsichtgläser und Brillenfassungen, Sondergläser und Brillenfassungen bearbeiten Gleitsicht-/Sondergläser nach ihren Eigenschaften unterscheiden und technologische Anforderungen an zu verwendende Brillenfassungen erkennen Kunden bei der Wahl geeigneter Gleitsicht-/Sondergläser und Brillenfassungen für den gewünschten Verwendungszweck beraten Verschiedene Brillenfassungen unter Berücksichtigung anatomischer und optischer Gegebenheiten voranpassen und modifizieren Zentrierdaten für die Verwendung von Gleitsicht-/ Sondergläsern vollständig ermitteln, manuelle und elektronische Messverfahren anwenden Messergebnisse und Kriterien für die Fassungs- und Brillenglasauswahl dokumentieren Preise unter Verwendung von Preislisten ermitteln Gleitsicht-/Sondergläser manuell und maschinell bearbeiten 80 %
13 Bearbeitete Brillengläser in verschiedene Brillenfassungen einpassen und montieren Gleitsicht-/Sonderbrillen auf Einhaltung der Zentriermaße und Toleranzen prüfen und ihre Gebrauchs- und Abgabefähigkeit beurteilen, Ergebnisse dokumentieren Gefertigte Brillen optisch und anatomisch anpassen Gleitsicht-/Sonderbrillen abgeben und in den Gebrauch der Brillen einweisen 3.2 Grundlagen vergrößernder Sehhilfen kennen lernen Vergrößernde Sehhilfen nach optischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden Zentrieranforderungen für vergrößernde Sehhilfen kennen und anwenden lernen Zentrierdaten für eine vergrößernde Sehhilfe ermitteln Systemträger nach anatomischen Gesichtspunkten anpassen und modifizieren 20 % 100 %
14 Integrative Bestandteile Im Zusammenhang mit der Durchführung des Lehrgangs zusätzlich zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten: Maßnahmen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung beachten und anwenden Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen Werkzeuge, Geräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Auftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren (Stand: Oktober 2009)
U N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Grundbildung im AUGENOPTIKERHANDWERK (16630)
Kennziffer: G-AU/08 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Grundbildung im AUGENOPTIKERHANDWERK (16630) 1 Thema der Unterweisung Werkstoffe aus Kunststoff,
MehrAusbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Lehrgänge der überbetrieblichen beruflichen Bildung in der Fachstufe
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Lehrgänge der überbetrieblichen beruflichen Bildung in der Fachstufe Aufgrund von 106, Abs. 2 in Verbindung mit 106, Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung
MehrElektroniker/ in Fachrichtung: Automatisierungstechnik. Bezirk der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung in der Fachstufe Hier: Verlegung des Durchführungsortes Aufgrund von 106, Abs. 2 in Verbindung mit
MehrAusbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Lehrgänge der überbetrieblichen beruflichen Bildung in der Fachstufe
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Lehrgänge der überbetrieblichen beruflichen Bildung in der Fachstufe Aufgrund von 106, Abs. 2 in Verbindung mit 106, Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung
MehrUNTERWEISUNGSPLAN. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im
Kennziffer: ZAHN2/12 UNTERWEISUNGSPLAN für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im ZAHNTECHNIKERHANDWERK Zahntechniker/in (16370-00) 1 Thema
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Grundbildung im
Kennziffer: G-BUEM/14 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Grundbildung im BÜROMANAGEMENT Kaufmann/-frau für Büromanagement (38370-00) 1 Thema der Unterweisung
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im
Kennziffer: ZAHN1/00 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im ZAHNTECHNIKERHANDWERK Zahntechniker/in
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im
U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im GERÜSTBAUER-HANDWERK Gerüstbauer/in (11110-00) den Kurs GBA2/13.
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im
U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im OFEN- UND LUFTHEIZUNGSBAUERHANDWERK (11020 00) - KACHELOFEN-
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im
Kennziffer: STEU1/04 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im FEINWERKMECHANIKER-HANDWERK (1219000)
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung - AugenoptAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung - AugenoptAusbV) AugenoptAusbV Ausfertigungsdatum: 26.04.2011 Vollzitat: "Augenoptiker-Ausbildungsverordnung
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung AugenoptAusbV)*)
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung AugenoptAusbV)*)
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Grundbildung im
U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Grundbildung im LANDMASCHINENMECHANIKER-HANDWERK Mechaniker/in für Land- und Baumaschinentechnik (12211-00) 1 Thema
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im
Kennziffer:FUE1/04 U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im METALLBAUERHANDWERK (1216000) LANDMASCHINENMECHANIKER-HANDWERK
Mehrzum Fachpraktiker für Metallbau zur Fachpraktikerin für Metallbau Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung
über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau zur Fachpraktikerin für Metallbau gemäß 66 BBiG / 42 m HwO vom 01.07.2012 Präambel Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten
MehrU N T E R W E I S U N G S P L A N. für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im
U N T E R W E I S U N G S P L A N für einen Lehrgang der überbetrieblichen beruflichen Bildung zur Anpassung an die technische Entwicklung im BÄCKERHANDWERK Bäcker/in (15300-00) 1 Thema der Unterweisung
MehrRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK)
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK) Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm beschließt am 08.06.2016 nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004
über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin vom 18. Mai 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 27. Mai 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrQualifikationsbaustein zum Berufseinstieg
Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Handwerkskammern Qualifikationsbaustein zum Berufseinstieg Bezeichnung: Einsatzbereich: Servicekraft Holzbearbeitung Holztechnik Zielstellung: Nach erfolgreichem Abschluss
MehrVerfahrensmechaniker/-in für Kunststoffund Kautschuktechnik nach der Verordnung vom 1. Juni 2006
Informationen für die Praxis Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoffund Kautschuktechnik nach der Verordnung vom 1. Juni 2006 Stand: November 2007 Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Zwischenprüfung.. 1 2.1
MehrSachliche und zeitliche Gliederung
Sachliche und zeitliche Gliederung Anlage zum Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrag Ausbildungsberuf: Maschinen- und Anlagenführer/-in Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung Name Auszubildende/-r:
MehrSchuhfertiger Schuhfertigerin Ausbildungsrahmenplan
Schuhfertiger Schuhfertigerin Zu vermittelnde Fähigkeiten und Kenntnisse Fertigkeiten und Kenntnisse die zu vermitteln sind Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
MehrSachliche und zeitliche Gliederung
Sachliche und zeitliche Gliederung Anlage zum Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrag Ausbildungsberuf: Maschinen- und Anlagenführer/-in Schwerpunkt: Textiltechnik Name Auszubildende/-r: Ausbildungsbetrieb:
MehrVeröffentlichung der Vollversammlungsbeschlüsse vom 18. November 2015 Sitzung des Berufsbildungsausschusses vom
Veröffentlichung der Vollversammlungsbeschlüsse vom 18. November 2015 Sitzung des Berufsbildungsausschusses vom 21.10.2015 Mit Schreiben vom 30.11.2015 - hat das Misterium für Fanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
MehrMODELLBAUMECHANIKER / IN Blatt 1 von 2
MODELLBAUMECHANIKER / IN Blatt 1 von 2 Arbeitsgebiete Modellbaumechaniker / Modellbaumechanikerinnen sind u.a. in der Gießereiindustrie sowie in spezialisierten Modell- und Formenbaubetrieben tätig. Ihre
MehrAusbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen zum/zur Fachpraktiker/-in für Metallbau
Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen zum/zur Fachpraktiker/-in für Metallbau Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 25. September 2012 und der Vollversammlung
MehrAusbildungsregelung zum Fachpraktiker für Metallbau/ zur Fachpraktikerin für Metallbau gemäß 42m HwO
Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Metallbau/ zur Fachpraktikerin für Metallbau gemäß 42m HwO Die Handwerkskammer Dortmund erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19.10.2011
MehrZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Betriebswirt (HWK)/Betriebswirtin (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.10.2002 und der Vollversammlung vom 27. November
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001
über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin vom 05. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 12. April 2001) Auf Grund des 25
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011
über die Berufsausbildung zur vom 06. April 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 11. April 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen
MehrÜberbetriebliche Ausbildungslehrgänge (ÜBA) für den Handwerkskammerbereich Reutlingen
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Reutlingen beschließt zum 25. November 2014 als zuständige Stelle nach Anhörung des sbildungsausschusses am 23. Oktober 2014 aufgrund der 41, 91 Abs. 1 Nr. 4, 106
MehrSachliche und zeitliche Gliederung
Sachliche und zeitliche Gliederung Anlage zum Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrag Ausbildungsberuf: Maschinen- und Anlagenführer/-in Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik Name Auszubildende/-r: Ausbildungsbetrieb:
MehrAusbildungsregelung Fachpraktiker/in für KFZ-Mechatronik. Vorwort des Bundesinstituts für Berufsbildung
Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in für KFZ-Mechatronik Vorwort des Bundesinstituts für Berufsbildung Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß 66 BBiG/ 42m HWO, die
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Fachkauffrau (HWK)/Fachkaufmann (HWK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Fachkauffrau (HWK)/Fachkaufmann (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 25.04.2012 und der Vollversammlung vom 24.05.2012
MehrDas Fortbildungszentrum des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA) im Kloster Knechtsteden
14 Service Das Fortbildungszentrum des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA) im Kloster Knechtsteden Rund 350 Augenoptiker bereiten sich pro Jahr im Bildungszentrum des Zentralverbandes der Augenoptiker
MehrSachliche und zeitliche Gliederung
Sachliche und zeitliche Gliederung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag AUSBILDUNGSBERUF: Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik AUSZUBILDENDE/-R: Ausbildungsbetrieb: Unterschrift/Stempel IHK: Unterschrift/Stempel
MehrJörg Tischer, Schulleiter Berufsfortbildungswerk bfw Karlsruhe
Jörg Tischer, Schulleiter Berufsfortbildungswerk bfw Karlsruhe Zentrierung Wann ist eine Brille ideal? Wenn das Sehen mit dem geringsten Energieaufwand ermöglicht wird. Fehlerquellen: Refraktion Zentrierung
MehrSatzung zur Änderung der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft, International Business und
Fakultät Wirtschaftswissenschaften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft, und Wirtschaftsingenieurwesen, die Masterstudiengänge und Management mittelständischer
MehrÜberbetriebliche Ausbildung. ERFOLG durch WEITER- BILDUNG!
Überbetriebliche Ausbildung ERFOLG durch WEITER- BILDUNG! Zukunft bewegen. Kapitel im PDF-Format herunterladen Überbetriebliche Ausbildung Aktuelle Terminee & Anmeldung www.ihk-wissen.de Grundlehrgang
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*) Vom 17. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
MehrBeitragsordnung. der. Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald
Beitragsordnung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Veröffentlicht: 21. Januar 2011 In Kraft: 22. Januar 2011 Die Vollversammlung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald hat in
MehrAusbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/ zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/ zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation Die Industrie- und Handelskammer Cottbus erlässt aufgrund des Beschlusses
MehrFachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Informationen für die Praxis Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Zwischen- und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 6. April 2011 Stand: April 2012 Inhalt: 1. Allgemeines 2. Was ist neu?
MehrDie Berufsausbildung zur Fachpraktikerin / zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
Präambel Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
MehrSachliche und zeitliche Gliederung
Sachliche und zeitliche Gliederung Anlage zum Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrag Ausbildungsberuf: Elektroanlagenmonteur/-in Name Auszubildender: Ausbildungsbetrieb: Unterschrift/ Stempel IHK:
MehrDie Berufsausbildung zur Fachpraktikerin / zum Fachpraktiker für Bürokommunikation erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
Präambel Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
MehrGebührentarif zur Gebührenordnung
Gebührentarif zur Gebührenordnung Beschlossen von der Vollversammlung der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld am 30.11.1993, genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie. vom 31. Januar 1997
über die Berufsausbildung in der vom 31. Januar 1997 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 18. Februar 1997) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
MehrMontage einer randlosen Brille (Unterweisung Augenoptiker / -in)
Ausbildung Daniel Gand Montage einer randlosen Brille (Unterweisung Augenoptiker / -in) Unterweisung / Unterweisungsentwurf Unterweisung/Unterweisungsentwurf Montieren von gerandeten und gebohrten Gläsern
MehrSachverständigenordnung Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald
Sachverständigenordnung Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Präambel Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung 1 Bestellungsgrundlage
MehrDie Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin für Metallbau erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
Präambel Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
MehrAusbildungsregelung zum Fachpraktiker für Metallbau / zur Fachpraktikerin für Metallbau
Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker für Metallbau / zur Fachpraktikerin für Metallbau Die Handwerkskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5.11.2013 und der
MehrVerordnung. vom 07. April 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 24. April 2006)
über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für / zur Verfahrensmechanikerin für *) vom 07. April 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 24. April 2006) Auf Grund des 6 in Verbindung
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013
MehrFachkraft für Schutz und Sicherheit Ausbildungsrahmenplan
Zu vermittelnde Fähigkeiten und Kenntnisse Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Mehr1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses vom 14. Mai 2008 und durch Beschluss der Vollversammlung vom 5. Juni 2008 erlässt die Handwerkskammer Münster als zuständige Stelle aufgrund 42a, 44, 91 Abs.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung. zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin. vom 21. Juli 2011
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin vom 21. Juli 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 29. Juli 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung
MehrKarosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 10. Juni 2014)
Informationen für die Praxis Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 10. Juni 2014) Stand: April 2015 (aktualisiert: Mai 2015) Inhalt: 1
MehrGebäudeenergieberater/-in (HWK)
Gebäudeenergieberater/-in (HWK) Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK) Aufgrund der Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses vom 13. März 2013 und des
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin
über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 19 vom 30. April 2004) Unter Berücksichtigung
MehrTECHNISCHER MODELLBAUER / TECHNISCHE MODELLBAUERIN. Was ist neu? Bisher zwei Berufe:
Was ist neu? Bisher zwei Berufe: Modellbauer/Modellbauerin (Handwerk) Modellbaumechaniker/ Modellbaumechanikerin (Industrie) AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE Jahr Modellbauer (Hw) Modellbaumechaniker (IH) 1991
MehrVerordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur vom 25. Januar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5 vom 30. Januar 2006) Auf Grund des 6 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
MehrRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK) Die Handwerkskammer Freiburg erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 10. Oktober 2012 und
MehrBeitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 12.06.2013 Laufende Nummer: 25/2013 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Ruhr West Herausgegeben vom Präsidenten der Hochschule Ruhr West Mellinghofer Straße 55, 45473
MehrNeuordnung Fertigungsmechaniker Stand: Januar 2013
Neuordnung Fertigungsmechaniker Stand: Januar 2013 DIHK 01/2013 1 Ordnungsbedarf BiBB-Vorprojekt Strukturierung und Schneidung einer Berufsgruppe Metall -> Modernisierungsbedarf für den Fertigungsmechaniker
MehrSchädlingsbekämpfer Schädlingsbekämpferin Ausbildungsrahmenplan
Schädlingsbekämpfer Schädlingsbekämpferin Zu vermittelnde Fähigkeiten und Kenntnisse 1 Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 Abs. 1 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( 4 Abs.
MehrHandlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen. Teil I (Regelungsbereich)
Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist eine tätigkeitsbezogene
MehrMerkblatt zum Antrag des Betrieblichen Auftrages im Ausbildungsberuf: Industriemechaniker/-in
Merkblatt zum Antrag des Betrieblichen Auftrages im Ausbildungsberuf: Industriemechaniker/-in Der zeitliche Rahmen zur Bearbeitung des Betrieblichen Auftrags ist mit 18 Stunden festgelegt. In dieser Zeit
MehrPostfach Stuttgart FAX: 0711/ oder 2379 (Presse)
MINISTERIUM FÜR L ÄND LICHEN RAUM, ERN ÄHRUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ B ADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse) Regierungspräsidien
MehrGemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)
Anlage 3 zu TOP 5 Sitzung BBA / 19.03.2015 Beschlussvorlage Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK) Besondere Rechtsvorschriften
MehrRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CAD-/CAM-/CNC-Fachkraft Digitale Zahntechnik nach 42a HwO
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CAD-/CAM-/CNC-Fachkraft Digitale Zahntechnik nach 42a HwO Der folgende Beschluss wurde am 20.11.2013 von der Vollversammlung beschlossen, mit Bescheid
MehrIndustrieelektriker/-in Fachrichtung: Geräte und Systeme. - Sachliche Gliederung -
Ausfertigung für den Auszubildenden Ausbildungsplan Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb (Ausbildender): Datum der Unterzeichnung Auszubildende/r:
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin
über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin vom 04. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 30 vom 17. Juni 2009) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit
MehrWir suchen kreative Köpfe, die mit uns die Zukunft gestalten.
Wir suchen kreative Köpfe, die mit uns die Zukunft gestalten. Als ein führender Partner der internationalen Automobilindustrie macht BORBET Austria die individuelle Mobilität weltweit sicherer und komfortabler.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau Vom 26. Mai 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1145 vom 29. Mai 1998) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
MehrAmtliches Mitteilungsblatt 7/2014
Amtliches Mitteilungsblatt 7/2014 Bachelorstudiengang Combined Studies Teilstudiengang Anglistik Ordnung über den Nachweis besonderer fremdsprachlicher Kenntnisse im Englischen als Zugangsvoraussetzung
MehrEmpfehlung. Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen
156 Empfehlung Titel: Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen Ausschuss: Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung
MehrAus- und Weiterbildung LandBauTechnik. Der / die neue Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in
Aus- und Weiterbildung LandBauTechnik Der / die neue Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in Teilnovelle 2014 - Die neue Prüfung Eckhard Vlach Bundesverband-LandBauTechnik e.v. Die neue Prüfungsordnung
MehrBerufsbildungsakademie "Altmark" Inh. Dipl.-Päd. Manfred Zimmer e. K. Mitglied im Verband Deutscher Privatschulen Sachsen-Anhalt e. V.
kaufmännische und gewerblich-technische Umschulungen Stendal Hauptverwaltung und kaufmännisches Bildungszentrum Albrecht-Dürer-Straße 40 39576 Stendal 03931 4904-0 03931 411145 andy.zimmer@bba-altmark.de
MehrRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Technischer Fachwirt (HWK)/Technische Fachwirtin (HWK)
1 Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.04.2013 und der Vollversammlung vom 27.06.2013 erlässt die Handwerkskammer
MehrBeispiel für einen Ausbildungsplan
Beispiel für einen Ausbildungsplan Betrieblicher Ausbildungsplan der Bibliothek der Medizinischen Hochschule Hannoverfür Fachangestellte für Medien- Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek Ausbildungszeit:
MehrVerordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.
MehrKUNDENAUFTRAG 1 FÜR DAS MALER- UND LACKIERERHANDWERK
KUNDENAUFTRAG 1 FÜR DAS MALER- UND LACKIERERHANDWERK - Beispiel für die Umsetzung eines Unterweisungsplanes für einen Lehrgang der überbetrieblichen Ausbildung im 1. Ausbildungsjahr Kundenauftrag Gestalten,
MehrGrundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf der/des "Medizinischen Fachangestellten"
Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf der/des "Medizinischen Fachangestellten" i.d.f. des Beschlusses des Vorstandes der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 10.01.07
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)"
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)" Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18.11.2002 und der Vollversammlung vom 03.12.2002
MehrPrüfungsinformation im Berufsbild Maschinen- und Anlagenführer (Stand: )
Prüfungsinformation im Berufsbild Maschinen- und Anlagenführer (Stand: 26.10.2009) Schwerpunktmöglichkeiten des Berufsbildes Metall- und Kunststofftechnik Textiltechnik Textilveredelung Lebensmitteltechnik
MehrBesondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation im Bereich polymerer Werkstoffe
Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation im Bereich polymerer Werkstoffe Die Industrie- und Handelskammer Dresden erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrLANDKREIS GOSLAR Nr. 21. Lfd. Nr. INHALT Seite(n) Bekanntmachungen
für den LANDKREIS GOSLAR Im 2. Halbjahr 2006 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: 27.07., 31.08., 28.09., 26.10., 30.11. und 28.12. Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: www.landkreis-goslar.de
Mehr08.07.2013 Christian Reuter reuter@trier.ihk.de www.ihk-trier.de
Agenda Ausgangslage Eckwerte Ausbildungsinhalte Zwischenprüfung Abschlussprüfung Ausgangssituation Die Verordnung Weinküfer stammt aus dem Jahr 1982 Neben Wein wurden weitere Weinerzeugnisse wie z.b. Schaumwein,
MehrPrototyping Transfer - Berufsanerkennung mit Qualifikationsanalysen
Prototyping Transfer - Berufsanerkennung mit Qualifikationsanalysen Anerkennungsverfahren bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen Worum geht es? Durchführung «sonstiger Verfahren» nach 14 BQFG für
MehrAngebotsnummer: 109/006 Angebotsnr. bitte auf der Anmeldung vermerken!
Angebotsnummer: 109/006 1. Lehrjahr 109/006 Mann zu erfragen! Grundlagen der Fahrzeuginstandsetzungstechnik Betriebliche und technische Kommunikation 10 % Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation
MehrFachkraft für Automatenservice Ausbildungsrahmenplan
Zu vermittelnde Fähigkeiten und Kenntnisse Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
MehrTeil II der gestreckten Gesellenprüfung im Augenoptikerhandwerk Auge & Sehhilfe 2
Übungsaufgaben Prüfungsnummer: Teil II der gestreckten Gesellenprüfung im Augenoptikerhandwerk Auge & Sehhilfe 2 Hilfsmittel: Nicht programmierter Taschenrechner, Formelsammlung, Zirkel, Lineal, Kugelschreiber
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum. Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin FzMechAusbV Eingangsformel Auf Grund des 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
MehrEntschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz
Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz 1 Allgemeines Die Tätigkeit in der Handwerksorganisation ist ehrenamtlich 1. Für bare Auslagen, für Zeitversäumnis und Verdienstausfall wird eine Entschädigung
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008
über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
MehrUNSERE PHILOSOPHIE MODERNSTE SEHTESTVERFAHREN
TEAM VON WEIGMANN BRILLEN UNSERE PHILOSOPHIE Weigmann Brillen ist der Augenoptiker in Delmenhorst, der mit hoher Beratungskompetenz und Anspruch an Qualität, Menschen in allen Fragen des Sehens gewissenhaft
Mehr