Öffentliche Beurkundung. Baurechtsvertrag. und

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1 Öffentliche Beurkundung Baurechtsvertrag Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen, Kirchgasse 2, 8706 Meilen, vertreten durch die Kirchenpflege und diese vertreten durch die kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Herren Rudolf Schwarzenbach, geb , von Meilen ZH und Rüschlikon ZH, Seestrasse 610, 8706 Meilen, als Präsident, und Marcel Andris, geb , von Zürich, Burgstrasse 216, 8706 Meilen, als Finanzvorstand, - nachstehend Grundeigentümerin genannt - und SWISS PROPERTY Sustainability Portfolio AG, in Zug, CHE , c/o Fineac Management AG, Poststrasse 30, 6300 Zug, vertreten durch die kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Herren Reimer Siegert, deutscher Staatsangehöriger, in Zürich, und Rudolf genannt Ruedi Adler, von und in Zürich, - nachstehend Bauberechtigte genannt - erklären, den folgenden Baurechtsvertrag abzuschliessen: 1. Baurecht Die Grundeigentümerin bestellt hiermit ein selbständiges und dauerndes Baurecht im Sinne von Art. 675 und 779 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB), das mit dem Wortlaut von Ziff. 1.1 als Personaldienstbarkeit zugunsten der Bauberechtigten und zulasten des unter Ziff. 1.3 beschriebenen Grundstückes im Grundbuch einzutragen und gemäss Ziff. 1.2 als Grundstück im Grundbuch aufzunehmen ist.

2 Personaldienstbarkeit Selbständiges und dauerndes Baurecht an Bauten und Anlagen zugunsten zulasten der Bauberechtigten (siehe vorn), Kat.-Nr , Grundbuch Blatt 53, Meilen (Beschrieb siehe hinten) Die Bauberechtigte hat das Recht, auf dem baurechtsbelasteten Grundstück unter voller Ausschöpfung der Bauordnung zonenkonforme Bauten und Anlagen (einschliesslich der dazugehörigen Einrichtungen und Ausstattungen sowie aller dafür nötigen Erschliessungsanlagen) zu erstellen und beizubehalten und allenfalls zu erneuern, wie sie von den zuständigen Behörden bewilligt werden. Die Bauberechtigte ist verpflichtet, die aufgrund dieser Dienstbarkeit erstellten Bauten und Anlagen während der Dauer des Baurechtes in gutem Zustand zu halten und entsprechend ordnungsgemäss zu pflegen, zu unterhalten und nötigenfalls zu erneuern. Den nicht überbauten Teil des baurechtsbelasteten Grundstücks kann die Bauberechtigte ausschliesslich benützen, hat diesen aber ebenfalls in gutem Zustand zu halten und schonend zu nutzen. Das Baurecht ist übertragbar. Das Baurecht dauert 60 (sechzig) Jahre, von der Eintragung im Grundbuch an gerechnet und erlischt danach Verselbständigung des Baurechtes Das selbständige und dauernde Baurecht mit dem unter Ziff. 1.1 umschriebenen Inhalt ist im Anschluss an die Dienstbarkeitserrichtung als Grundstück Grundbuch Blatt 9914, Kat. Nr , ins Grundbuch Meilen einzutragen, wobei die Bauberechtigte als Eigentümerin einzutragen ist Beschrieb des belasteten Grundstücks In der Gemeinde Meilen Grundbuch Blatt 53, Plan Nr. 17, Kataster Nr , Ländisch, Schilt 5554 m2, mit folgender Aufteilung:

3 - 3 - Bodenbedeckungsarten: - Acker, Wiese, Weide 5509 m2 - Strasse, Weg 39 m2 - humusierte Fläche 6 m2 Anmerkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetzgebung: Zugangsrevers. Dat , Bel. 668 Dienstbarkeiten - Recht Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Kat. Nrn. 3465, 6729 Dat , SP 969 Dat Last Gewerbebeschränkung zugunsten Kat. Nr Dat , SP Last Baurecht (Durchleitungsrecht) für Drahtfernsehanlage zugunsten Rediffusion AG, 8036 Zürich Dat , SP Last Fuss- und Fahrwegrecht mit Nebenleistungspflicht zugunsten Kat. Nr Dat , SP Recht Fusswegrecht mit Nebenleistungspflicht zulasten Kat. Nr Dat , SP 8017 Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine

4 - 4 - Bemerkungen 1. Grundstücksgrenzen gemäss Plan für das Grundbuch. 2. Der genaue Wortlaut der in diesem Vertrag aufgeführten Anmerkung und Dienstbarkeiten ist den Parteien bekannt. Auf die Wiedergabe derselben an dieser Stelle wird daher ausdrücklich verzichtet. Der Bauberechtigten wurden seitens des Notariates Fotokopien der vollständigen Wortlaute der Anmerkung und Dienstbarkeiten ausgehändigt. 3. Das Grundstück ist voll erschlossen. 2. Übersicht über die Grundbucheintragungen 2.1. Auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes (Blatt 53) Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit (Ziff.1.1) Vormerkung der Heimfallsbestimmungen (Ziff. 3.12) Vormerkung Änderung (teilweise Aufhebung) des gesetzlichen Vorkaufsrechtes (Ziff.3.9) Vormerkung der vertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 779a Abs. 2 ZGB (Ziffer 3.21) 2.2. Auf dem Grundbuchblatt des Baurechtes (Blatt 9914) Aufnahme des Baurechtes als Grundstück Grundbuch Blatt 9914 und Eintragung der Bauberechtigten als Alleineigentümerin (Ziff.1.2) Vormerkung der Heimfallsbestimmungen (Ziff. 3.12) Vormerkung Änderung (teilweise Aufhebung) des gesetzlichen Vorkaufsrechtes (Ziff. 3.9) Eintragung der Grundpfandverschreibung / Maximalhypothek (Ziff. 3.10) Vormerkung der vertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 779a Abs. 2 ZGB (Ziffer 3.21)

5 Weitere Bestimmungen 3.1 Baurechtszins Der jährliche Baurechtszins beträgt Fr (Dreihunderteinundzwanzigtausendsiebenhundertfünfundneunzig) und ist im Voraus in halbjährlichen Raten je am 31. März und am 30. September zu bezahlen. Die Zinspflicht beginnt ab Rechtskraft einer Baubewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen auf dem belasteten Grundstück, spätestens jedoch 18 Monate nach der Eintragung dieses Vertrages ins Grundbuch (Vollzug gemäss Ziff nachstehend). Der Baurechtszins basiert auf einem Basislandwert des baurechtsbelasteten Grundstückes von Fr (Vierzehnmillionendreihundertzweitausend) und einem derzeitigen hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen BWO, Stand September 2015 von 1,75 Prozent, erhöht um 50 Basispunkte, heisst von 2,25 Prozent. 3.2 Anpassung des Baurechtszinses Der Baurechtszins wird alle fünf Jahre (erstmals am 1. Oktober 2023) gemäss nachfolgender Regelung neu festgesetzt, wobei der Baurechtszins nach Ziff. 3.1 als Mindestbaurechtszins nicht unterschritten werden kann: - Teilweise Anpassung (zu 70 %) des Basislandwertes an die Teuerung Der Basislandwert von Fr entspricht dem Punktestand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Vertragsvollzuges (Eintragung des Baurechtes im Grundbuch). Bei einer Veränderung des Landesindexes erfolgt eine Anpassung des Basislandwertes zu 70 % der Indexänderung. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden: Index neu = jeweils aktueller Index im Zeitpunkt der Neufestsetzung Index alt = Index im Zeitpunkt der letzten Anpassung bzw. des Vollzugs bei der erstmaligen Anpassung

6 - 6 - Sollte sich aufgrund der vorstehenden Formel ein Basislandwert ergeben, der geringer ist als der bei Vertragsabschluss vereinbarte, so bleibt der bisherige Basislandwert massgeblich. - Änderung des hypothekarischen Referenzzinssatzes Der Baurechtszins wird bei Anpassungen des Durchschnittszinsfusses vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO für Wohnliegenschaften alle fünf Jahre (erstmals am 1. Oktober 2023) gemäss nachfolgender Regelung mitangepasst: Massgeblich ist die Durchschnittsveränderung der vergangenen fünf Jahre (bei einer Zinsneuberechnung im Jahre 2020 wäre somit der Durchschnittszins der Jahre 2015 bis 2020 massgebend). Die Anpassung des Baurechtszinses erfolgt in jenem Verhältnis, in welchem die Bauberechtigte gestützt auf die Änderung des hypothekarischen Referenzzinssatzes die Mietzinse anpassen kann bzw. muss. Können beispielsweise aufgrund einer Erhöhung des Referenzzinssatzes die Mietzinse um 5 % erhöht werden, erhöht sich auch der Baurechtszins um 5 %. Diese Regelung gilt analog, wenn dereinst eine Begründung von Stockwerkeigentum erfolgen sollte und/oder über die Wohnungen kein Mietverhältnis mehr besteht. Für den Fall, dass das Bundesamt für Wohnungswesen BWO den hypothekarischen Referenzzinssatz aufgeben sollte, wird der neu zu verwendende und mit dem bisherigen Zinssatz vergleichbare Zinssatz im Einvernehmen zwischen der Grundeigentümerin und der Bauberechtigten vereinbart. Sollte keine Einigung möglich sein, wird auf die durchschnittliche Veränderung des Mietzinsniveaus im Kanton Zürich abgestellt. Wird eine termingerechte Baurechtszinsanpassung unterlassen, kann diese innert zwei Jahren auch rückwirkend geltend gemacht werden. - Änderung der baurechtlichen Ausnützung Das Baurechtsgrundstück liegt heute in der Wohnzone W 2.2. Es gilt eine Baumassenziffer von 2.2. Diese kann bei Arealüberbauungen um einen Zehntel (d.h. um 10 %), somit auf 2.42 erhöht werden. Sollte diese baurechtliche Ausnützung bei einer Revision der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen erhöht werden, so führt dies im Verhältnis der heutigen Ausnützung zur zukünftigen Ausnützung (unter Berücksichtigung der höheren Ausnützung bei Arealüberbauungen) zu einer Erhöhung des nicht teuerungsbereinigten Basislandwertes gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2. Die Erhöhung dieses Basislandwertes und die damit verbundene Anpassung des Baurechtszinses kann die Grundeigentümerin indes nur geltend machen, wenn die erhöhte Ausnützungsmöglichkeit tatsächlich konsumiert wird. Für den Zeitpunkt der Erhöhung ist die Fertigstellung ent-

7 - 7 - sprechender Bauarbeiten massgeblich. Bei einer teilweisen Konsumierung erhöht sich der Baurechtszins im Verhältnis der Mehrausnützung. Sollte die Erhöhung der zulässigen Ausnützung zu einem Mehrwertausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 führen, so ist dieser Ausgleich von der Grundeigentümerin zu tragen. 3.3 Besitzesantritt / Abrechnung Der Besitzesantritt durch die Bauberechtigte in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit dem grundbuchlichen Vertragsvollzug. Die Parteien rechnen ausseramtlich (Stichtag Antrittstag) über die Einnahmen und Ausgaben ab. 3.4 Gewährleistung Jegliche Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel des belasteten Grundstücks gemäss Schweiz. Obligationenrecht (OR) wird soweit zulässig wegbedungen, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten wird. Vorbehalten bleibt Art. 199 OR. Die Parteien kennen die Bedeutung dieser Bestimmungen. Sollte sich entgegen der geologisch-geotechnischen Baugrunduntersuchung der Dr. Gübeli AG vom 4. Dezember 2015 herausstellen, dass der Boden (inkl. Unterboden, Untergrund und darunter liegendes Erdreich) im Sinne der Altlastenverordnung (AltlV; SR ) belastet ist, gehen sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten (bis hin zur Löschung aus einem entsprechenden Kataster oder Verhinderung eines entsprechenden Katastereintrages) zulasten der Grundeigentümerin. Die Grundeigentümerin leistet zudem Gewähr dafür, dass sich das belastete Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsvollzugs in keinem schlechteren Zustand befinden wird als bei der Beurkundung dieses Vertrages. Die Parteien stellen fest, dass zum heutigen Zeitpunkt auf dem baurechtsbelasteten Grundstück kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt.

8 Miet- und Pachtverhältnisse Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (Art. 290 OR). Die Grundeigentümerin sichert zu, dass für das belastete Grundstück bei Vertragsvollzug keine Miet- und Pachtverträge oder andere im Grundbuch nicht ersichtliche Nutzungsrechte bestehen. Der Vertragsgegenstand wird somit miet- und pachtfrei sowie ohne (obligatorische) Nutzungsrechte übergeben. 3.6 Versicherungsverträge Die Grundeigentümerin erklärt, dass keine privaten Schaden- und Haftpflichtversicherungen bestehen, die auf Grund von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes auf die Bauberechtigte übergehen würden. 3.7 Abgaben/Haftung Die Bauberechtigte trägt alle mit dem Baurechtsobjekt verbundenen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen. Werden Steuern und Abgaben (inkl. Meteorwassergebühren), welche das Baurechtsobjekt betreffen, bei der Grundeigentümerin erhoben, so hat die Bauberechtigte dieser in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Steuern und Abgaben, die sich auf den mit dem Baurecht belasteten Boden allein beziehen, werden von der Grundeigentümerin getragen. Die Bauberechtigte übernimmt die gesetzliche Haftung (insbesondere Werk- und Grundeigentümerhaftung) bezüglich der Gebäude und Umgelände. Sie ist verpflichtet, entsprechende Versicherungen abzuschliessen und der Grundeigentümerin den Abschluss dieser Versicherungen mit Übergabe der dazugehörigen Policen und Versicherungsbedingungen nachzuweisen. Wird die Grundeigentümerin trotzdem als Eigentümerin des mit dem Baurecht belasteten Bodens von einem Dritten belangt (z.b. gestützt auf Art. 679 und 684 ZGB oder Art. 58 OR), so steht ihr in vollem Ausmasse der Rückgriff gegen die Bauberechtigte zu. Sofern die Grundeigentümerin es verlangt, ist die Bauberechtigte verpflichtet, einen gegen die Erstgenannte erhobenen Prozess auf eigene Kosten zu führen. Dagegen stehen der Bauberechtigten, sofern diese von einem Dritten direkt belangt wird, keinerlei Rückgriffe auf die Grundeigentümerin zu.

9 Unterhaltsverpflichtung Die Bauberechtigte ist verpflichtet, die Gebäude und das nicht überbaute Gelände des belasteten Grundstücks in gutem Zustand zu halten und entsprechend ordnungsgemäss zu unterhalten. Dazu gehören auch die Unterhaltspflichten aus Dienstbarkeiten zugunsten des belasteten Grundstücks, welche während der Dauer des Baurechts ebenfalls von der Bauberechtigten zu tragen sind. Die Grundeigentümerin ist berechtigt, die Baurechtsobjekte auf ihren baulichen Zustand hin periodisch zu prüfen. Zu diesem Zweck räumt die Bauberechtigte der Grundeigentümerin nach vorgängiger Rücksprache ein Zutrittsrecht (zum Grundstück sowie zu den Bauten und Anlagen) ein, sofern eine solche Einräumung nicht gegen zwingendes Recht verstösst. Wird das Objekt in grob pflichtwidriger Weise nicht ordnungsgemäss unterhalten, ist die Grundeigentümerin berechtigt, den vorzeitigen Heimfall herbeizuführen. 3.9 Vorkaufsrecht Die Parteien vereinbaren, dass das im Sinne von Art. 682 Abs. 2 ZGB bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht der Bauberechtigten am belasteten Grundstück aufgehoben wird. Das gemäss Art. 682 Abs. 2 bestehende Vorkaufsrecht der Grundeigentümerin am Baurechtsgrundstück wird wie folgt geändert: Falls das Baurecht zu Stockwerkeigentum aufgeteilt wird, dann besteht das Vorkaufsrecht zugunsten der Grundeigentümerin bei der Veräusserung von Stockwerkeinheiten am Baurecht und von Miteigentumsanteilen an der Stockwerkeinheit Tiefgarage, ausgenommen es erfolgt eine Veräusserung zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Geschwistern sowie zwischen Ehegatten oder Partnern in registrierter Partnerschaft oder an eine Tochter- oder Schwestergesellschaft der Bauberechtigten, an welcher die Bauberechtigte oder ihre Muttergesellschaft mindestens die Aktienmehrheit hält, oder an eine namhafte und wirtschaftlich bedeutsame schweizerische Bank, Versicherung, Pensionskasse, Anlagestiftung oder Immobilienaktiengesellschaft oder einen namhaften und wirtschaftlich bedeutsamen schweizerischen Immobilienfonds bzw. eine von einer solchen Unternehmung/solchem Fonds beherrschten Gesellschaft: diesfalls liegt kein Vorkaufsfall vor. In den übrigen Fällen (wie z.b. bei Veräusserung des Baurechtsgrundstückes als Ganzes oder von Miteigentumsanteilen daran) wird das gesetzliche Vorkaufsrecht aufgehoben. Die Änderung (teilweise Aufhebung) des gesetzlichen Vorkaufsrechtes ist sowohl auf dem baurechtsbelasteten Grundstück als auch beim Baurechtsgrundstück vorzumerken.

10 Sicherstellung Zur Sicherstellung des Baurechtszinses und aller aus diesem Baurechtsvertrag entstehenden Verpflichtungen bestellt die Bauberechtigte zugunsten der Grundeigentümerin und zulasten des Baurechtsgrundstückes eine Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) im Umfang von drei Jahreszinsen im Betrage von Fr (Neunhundertsechsundsechzigtausend). Die Grundpfandverschreibung ist anlässlich des grundbuchlichen Vollzuges des Baurechtsvertrages zulasten des Baurechtsgrundstückes an 1. Pfandstelle einzutragen Verfügungsrecht über das baurechtsbelastete Grundstück Alle Verfügungen betr. das baurechtsbelastete Grundstück, die über den in diesem Vertrag beschriebenen Umfang des Baurechts hinausgehen, fallen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Grundeigentümerin, weshalb sie nur von dieser angeordnet bzw. sanktioniert werden können. Die Bauberechtigte ist also nicht befugt, derartige Massnahmen zu treffen. Sofern die von der Bauberechtigten beabsichtigten Bauvorhaben und Nutzungsänderungen Grundbucheintragungen zulasten des belasteten Grundstückes (z.b. öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen) oder die Abgabe von Erklärungen gegenüber Behörden erfordern, ist die Grundeigentümerin bereit und verpflichtet, innert nützlicher Frist die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und zu dulden bzw. die entsprechenden Erklärungen abzugeben Vormerkung im Grundbuch / Heimfall Ordentlicher Heimfall Mit Ablauf der vereinbarten Dauer geht das Baurecht unter, sofern sich die Beteiligten nicht vorgängig über eine Verlängerung des Baurechts geeinigt haben. Auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Baurechts gehen die auf der belasteten Liegenschaft bestehenden Bauwerke und Anlagen in das Eigentum der Grundeigentümerin über. Die von ihr an die Bauberechtigte zu leistende Heimfallsentschädigung basiert auf einer Ermittlung des reinen Sachwerts der auf dem Grundstück erstellten Bauten und Anlagen nach Massgabe anerkannter Schätzermethoden.

11 Basiert dieser Substanzwert auf wertvermehrenden Investitionen, welche die Bauberechtigte vor weniger als 15 Jahren vor Ablauf des Baurechts getätigt hat, so sind diese nur zu berücksichtigen, wenn die Grundeigentümerin diesen Investitionen schriftlich zugestimmt hat, mit dem Hinweis, dass die Wertvermehrung bei der Heimfallsentschädigung zu berücksichtigen sei. Können sich die Parteien über die Heimfallsentschädigung nicht innert dreier Monate einigen, kann jede Partei einen Schätzer bestimmen. Die Entschädigung entspricht dem Durchschnittswert der beiden Schätzungen. Liegt der Wert der höheren Schätzung mehr als 30 % über der tieferen Schätzung, so können die Parteien das Obergericht des Kantons Zürich anrufen, das einen unabhängigen Experten zu bestimmen hat, der die Entschädigung für die Parteien verbindlich festlegt Vorzeitiger Heimfall Die Bauberechtigte wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Grundeigentümerin den vorzeitigen Heimfall herbeiführen kann, wenn erstere in grober Weise ihre dinglichen Rechte überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt (Art. 779 f h ZGB). Die Parteien wissen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den vorzeitigen Heimfall (Art. 779 f-h ZGB) zwingendes Recht sind und nicht dem freien Parteiwillen unterliegen. Trotzdem wünschen die Vertragsparteien, dass im Falle des vorzeitigen Heimfalls für die Festsetzung der Entschädigung der Richter sinngemäss die Regelung des ordentlichen Heimfalls anwenden soll. Zudem soll der Richter bei der Bemessung der Heimfallsentschädigung auch ein schuldhaftes Verhalten der Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigen (Art. 779 g ZGB) Allgemeines Die beim Heimfall des Baurechts geschuldete Entschädigung für die Übernahme der Bauten ist in erster Linie für die Rückzahlung der Grundpfandschulden zu verwenden. Die Grundeigentümerin ist alsdann berechtigt, allfällige Guthaben gegenüber der Bauberechtigten mit der Heimfallsentschädigung zu verrechnen. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff über den ordentlichen Heimfall sind während der Dauer des Baurechtes (60 Jahre) sowohl beim baurechtsbelasteten Grundstück als auch beim Baurechtsgrundstück im Grundbuch vorzumerken.

12 Baurechtsverlängerung Beabsichtigt die Bauberechtigte, das Baurecht über die ordentliche Dauer hinaus zu beanspruchen, so hat sie dies der Grundeigentümerin bis spätestens fünf Jahre vor Ablauf des Baurechts mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. In diesem Falle nehmen die Parteien Verhandlungen über eine Verlängerung des Baurechts auf Begründungs- und Eintragungskosten Die mit diesem Baurechtsvertrag verbundenen notariellen und grundbuchamtlichen Kosten werden von den Vertragsparteien je hälftig bezahlt. Die Parteien wissen, dass sie hierfür solidarisch haften Grundbucheintrag (Vertragsvollzug) / Aufschiebende Bedingungen Der Vollzug (Grundbucheintrag) dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Versammlung der Evang.-ref. Kirchgemeinde diesem zustimmt und dieser Beschluss in Rechtskraft erwächst. Die Anmeldung dieses Baurechtsvertrages zur Eintragung ins Grundbuch erfolgt innert 10 Tagen, nachdem der zustimmende Beschluss der Kirchgemeindeversammlung gemäss vorstehendem Absatz in Rechtskraft erwachsen ist, frühestens jedoch am 1. April Sofern dieser Baurechtsvertrag nicht bis Ende Juli 2017 im Grundbuch eingetragen ist, hat die Bauberechtigte das Recht, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten 3.16 Baufinanzierung Die Parteien schliessen mit separater Vereinbarung einen Vertrag über die Teilfinanzierung des von der Bauberechtigten vorgesehenen Bauvorhabens ab Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Meilen. Anwendbar ist das Schweizer Recht.

13 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einzelner Vertragsbestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages Lex Koller Die Vertragsparteien sind auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die dazugehörende Verordnung hingewiesen worden. Die Bauberechtigte erklärt, dass sie nicht von Personen im Ausland beherrscht wird (Art. 6 BewG); sie verpflichtet sich, einen entsprechenden rechtskräftigen Feststellungsbeschluss des Bezirksrates Meilen einzuholen (Art. 17 BewG und Art. 15 BewV). Die Bauberechtigte bestätigt, dass sie das Gesuch bereits eingereicht hat Zustimmungserfordernis zur Übertragung des Baurechts Die Übertragung des Baurechts bedarf der Zustimmung der Grundeigentümerin und kann nur aus wichtigen Gründen, beispielsweise bei einem für die Grundeigentümerin bezüglich moralisch, ethischer Aspekte zweifelhaftem Geschäftsgebaren, verweigert werden. Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn (1.) das Baurecht auf eine Tochteroder Schwestergesellschaft der Bauberechtigten übertragen wird, an welcher die Bauberechtigte selbst oder ihre Muttergesellschaft mindestens die Aktienmehrheit besitzt, oder (2.) wenn das Baurecht auf eine namhafte und wirtschaftlich bedeutsame schweizerische Bank, Versicherung, Pensionskasse, Anlagestiftung oder Immobilienaktiengesellschaft oder einen namhaften wirtschaftlich bedeutsamen schweizerischen Immobilienfonds bzw. eine von einer solchen Unternehmung/solchem Fonds beherrschten Gesellschaft übertragen werden soll. Auch bei einer Übertragung ohne Zustimmungserfordernis zeigt die Baurechtsnehmerin die Übertragung der Grundeigentümerin im Vorfeld an Vormerkung der vertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 779a Abs. 2 ZGB Die vorstehend aufgeführten vertraglichen Bestimmungen sind mit der Eintragung und Aufnahme des Baurechtes im Grundbuch bei dem belasteten Grundstück und beim Baurechtsgrundstück wie folgt vorzumerken: "Vertragliche Bestimmungen des Baurechtsvertrages".

14 Meilen, Die Grundeigentümerin: Für die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen: Die Bauberechtigte: Für die SWISS PROPERTY Sustainability Portfolio AG: Rudolf Schwarzenbach Reimer Siegert Marcel Andris Rudolf genannt Ruedi Adler Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Die in der Urkunde genannten erschienenen Personen haben die Urkunde gelesen und eingesehen, als richtig anerkannt und unterzeichnet. Meilen,, Uhr NOTARIAT MEILEN Roger Huber, Notariatsassistent

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