Stadtrat. Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zum Thema Gemeinderatssitzung

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1 Stadtrat Sperrfrist für alle Medien Veröffentlichung erst nach der Medienkonferenz zum Thema Gemeinderatssitzung Botschaft an den Gemeinderat Kaufvertrag mit der Firma Gemax AG, Wollerau, für den Verkauf der Parzelle Nr (6'505 m 2 ) zum Preis von CHF 1'691'300 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft beantragt Ihnen der Stadtrat, dem Verkauf der Parzelle Nr an der Tägerwilerstrasse an die Firma Gemax AG, Wollerau, zuzustimmen. 1. Ausgangslage Verschiedene Interessenten haben sich im Verlauf der letzten Jahre um diese Parzelle beworben. Nach sorgfältiger Prüfung der Bewerbungen hat der Stadtrat beschlossen, dem Gemeinderat den Verkauf der Parzelle an die Firma Gemax AG, Verenastrasse 11, Wollerau, zu beantragen. Der Unternehmer Christian Schaller aus Wollerau möchte zwei seiner Firmen der "Schaller-Gruppe" nach Kreuzlingen verlegen, und zwar die IWAG Distribution AG und die Pneu Schaller GmbH, beide bis heute in Rümlang ansässig. Die Geschäftsfelder der Schaller-Gruppe sind: Reifen- und Felgengrosshandel, Import, Einlagerungslogistik und Kompletträder. Auf der Parzelle Nr wird ein neues Firmengebäude für den künftigen Geschäftssitz der Gruppe erstellt. Christian Schaller ist zu 100 % Eigentümer aller Firmen. Er stellte im November 2010 Vertretern des Stadtrates die Schaller-Gruppe und seine Zukunftspläne vor. Er will seine Firmengruppe nach Kreuzlingen siedeln und verspricht mit ca. 35 Mitarbeitenden von Rümlang nach Kreuzlingen umzuziehen. Zudem möchte er den neuen Standort kontinuierlich ausbauen. Gründe für die Umsiedlung sind die grenznahe Lage, die direkte Anbindung an die Autobahn und der Bahnanschluss, der ihm ermöglicht, grössere Transporte auch auf dem Bahnweg zu befördern. Vier bis sechs Ausbildungsplätze sollen ebenfalls geschaffen werden. Im Gebäude werden die Reifenhandelsfirma und die Administration untergebracht. Die Architektur möchte er hochwertig gestalten, und die Büro- und Ausstellungsbauten werden dem Minergiestandard entsprechen. Das Grundstück wird von der Immobilienfirma Gemax AG gekauft, die sich zu 100 % im Besitz von Christian Schaller befindet. Die Neubauten werden im Auftrag der Firma IWAG Distribution AG durch die Immobilienfirma Gemax AG erstellt. 2. Grundstück Bei der zu verkaufenden Parzelle Nr handelt es sich um Land aus dem historischen Bestand der Stadt Kreuzlingen. Die heutige Lage und Form entstand durch die 2005 erfolgten Landumlegungen zugunsten des Zollhofbaus (Beilage 1). Die Parzelle

2 Seite 2 umfasst 6'505 m 2 und befindet sich in der Industrie- und Gewerbezone 1. Die Parzelle liegt an der Tägerwilerstrasse und grenzt südlich an den Freiverladeplatz und somit direkt an die Bahngeleise, die für den Güterumschlag benutzt werden. Gegen Westen bleibt das Landstück in städtischer Hand und dient als Störfallbecken. Auf dem östlich angrenzenden Grundstück ist die Speditionsfirma Lebert angesiedelt. 3. Wert des Grundstückes und Verkaufspreis Die Verkehrswertschätzung von Hans-Rudolf Rutishauser vom 22. Januar 2007 ermittelte einen Wert von CHF 335/m 2 (Beilage 2). Im Verlauf der verschiedenen vorgängigen Verkaufsverhandlungen und Angebote hat sich dieser Verkehrswert als sehr hoch und nicht marktgerecht erwiesen, da kein Angebot annähernd dem ermittelten Wert entsprach. Das Kaufangebot der Firma Gemax AG war das höchste Preisgebot, das mit einem zonenkonformen Projekt eingereicht wurde. Der Stadtrat hält darum einen Preis von CHF 260/m 2 angesichts der schwierigen Bodensituation für angemessen. Bei einer Fläche von 6'505 m 2 ergibt dies einen Verkaufspreis von total CHF 1'691' Kaufvertrag mit Rückkaufsrecht Die nach dem Gemeinderatsbeschluss stattfindende Beurkundung des Kaufvertrages schafft für die Firma Gemax AG die verbindliche Grundlage, den Neubau zu erstellen und die Firmen IWAG Distribution AG und Pneu Schaller GmbH nach Kreuzlingen umzusiedeln (Beilage 3). Der Grundbucheintrag erfolgt nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung für den geplanten Neubau. Die Stadt besitzt zudem ein Rückkaufsrecht, sofern der Neubau bis zum 31. Dezember 2013 nicht realisiert ist. Dieses ermöglicht der Stadt den Rückkauf des Grundstückes zum heutigen Verkaufspreis. 5. Zusammenfassung Durch den Verkauf der Parzelle Nr an die Firma Gemax AG, Wollerau, kann die Schaller-Gruppe in Kreuzlingen neu angesiedelt werden. Das Unternehmen hat an dieser Lage ideale Voraussetzungen, um den logistischen und administrativen Betrieb aufzubauen. Es werden neue Arbeitsplätze geschaffen und Lehrlinge im handwerklichen und kaufmännischen Bereich ausgebildet. Die Architektur der Bauten müssen den hohen Anforderungen dieses städtischen Eingangsportals entsprechend hochwertig gestaltet werden. Der Kaufvertrag schafft klare rechtliche Voraussetzungen für Käuferin und Stadt und stellt sicher, dass das Land für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

3 Seite 3 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Stadtrat beantragt Ihnen, dem Kaufvertrag mit der Firma Gemax AG, Wollerau, für den Verkauf der Parzelle Nr (6'505 m 2 ) zum Preis von CHF 1'691'300 zuzustimmen. Kreuzlingen, 5. April 2011 Stadtrat Kreuzlingen Der Stadtammann Die Stv. Stadtschreiberin Beilagen 1. Situationsplan 2. Verkehrswertgutachten 3. Kaufvertrag

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15 Beilage 3 Öffentliche Beurkundung über Kaufvertrag für Fr. 1' Die Stadt Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen vertreten durch Andreas Netzle, Stadtammann und Janine Benz, Stv-Stadtschreiberin verkauft hiermit an die Gemax AG, mit Sitz in 8832 Wollerau, Verenastrasse 11, Handelsregisternummer: CH vertreten durch den Einzelzeichnungsberechtigten Christian Schaller, von Embd, wohnhaft in 8153 Dietlikon, Lettenstrasse 37 zu Alleineigentum, was folgt: Grundbuch Kreuzlingen Liegenschaft Nr Plan Nr. 113 und Mutation Nr m² Acker/Wiese/Weide, Tägerwilerstrasse Erwerbstitel Tausch Beleg 278 Landumlegung Beleg 1 Anmerkungen Keine

16 - 2 - Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten 4026 Last: Durchleitungsrecht für Kabel zugunsten Kreistelefondirektion St.Gallen (KTD), St. Gallen Beleg 238 Last: Recht zum Stellen einer Hinweistafel zugunsten Stadt Kreuzlingen Grundpfandrechte Keine Dem Vertreter der Erwerberin ist der Inhalt der vorstehenden Dienstbarkeiten bekannt. Er verzichtet auf die Bekanntgabe des vollen Wortlautes in dieser Urkunde Der Kaufpreis beträgt Fr. 1' (Franken eins sechs neun eins drei null null 00/100) d.h. Fr / m2 und wird wie folgt beglichen: Fr. 15' (Franken eins fünf null null null 00/100) werden von der Käuferin, heute anlässlich der öffentlichen Beurkundung dieses Kaufvertrages, durch Bankgutschrift an die Verkäuferin bezahlt. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen liegt vor. Fr. 1'676' (Franken eins sechs sieben sechs drei null null 00/100) werden von der Käuferin, beim Grundbucheintrag dieses Kaufvertrages, durch Bankgutschrift an die Verkäuferin bezahlt. Über diesen Betrag hat bis zum Grundbucheintrag dieses Kaufvertrages ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen vorzuliegen. Fr. 1'691' Total Kaufpreis - - -

17 - 3 - Weitere Vertragsbestimmungen 1. Der Antritt des Kaufsobjektes durch die Erwerberin erfolgt mit dem Grundbucheintrag dieses Vertrages, von welchem Tage an auch Nutzen und Schaden, wie Steuern und Abgaben für Rechnung der Erwerberin zu laufen beginnen. 2. Die Grundbuchgebühren und die Handänderungssteuer dieses Vertrages werden von den Vertragsparteien gemeinsam je zur Hälfte bezahlt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen haften die Parteien solidarisch. 3. Den Parteien ist bekannt, dass die Verkäuferin nicht der Grundstückgewinnsteuerpflicht untersteht. 4. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewährleistungspflicht irgendwelcher Art. Das Kaufsobjekt wird im bekannten, heutigen Zustand übernommen. Den Vertragsparteien sind die Wirkungen dieser Bestimmung und insbesondere der Inhalt von Art. 192 Abs. 3 und 199 OR bekannt. Mit Bezug auf die Beseitigung möglicher Belastungen des Bodens vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: Belastungsbedingte Mehrkosten als Folge der unabdingbaren Beseitigung von echten Altlasten oder Bauherrenaltlasten tragen beide Parteien je zur Hälfte. Aus allfälligen Nutzungseinschränkungen stehen der Erwerberin gegenüber der Verkäuferin keine Ansprüche zu. Allfällig eingehende Beiträge von Dritten, die Belastungen verursacht haben, werden beiden Parteien je hälftig angerechnet. Beide Parteien beauftragen im Falle von Belastungen, die beseitigt werden müssen, gemeinsam ein fachkundiges Unternehmen mit der Planung, Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der erforderlichen Beseitigungsmassnahmen. Zufolge dieser Einigung entlastet die eine Partei die jeweils andere Partei in dem Umfange, in welchem allfällige Verfügungen oder Urteile von Behörden (insbesondere Kostenverteilerverfügungen im Sinne von Art. 32d USG) oder Gerichten (insbesondere im Sinne von Art. 32b bis USG) der hiervor getroffenen Einigung widersprechen. 5. Der Kaufpreis entspricht dem heutigen Erschliessungsstand des Kaufsobjektes. 6. Der Stadtrat Kreuzlingen hat diesem Rechtsgeschäft bereits zugestimmt. Die Genehmigung durch den Gemeinderat bleibt ausdrücklich vorbehalten. Genehmigt der Gemeinderat diesen Vertrag nicht spätestens bis am , gilt der vorliegende Vertrag als einvernehmlich aufgehoben und die Verkäuferin erstattet der Erwerberin die Anzahlung von Fr. 15' Der Vertreter der Erwerberfirma Gemax AG erklärt hiermit gegenüber der Urkundsperson ausdrücklich, dass sich das gesamte Aktienpaket der Erwerberin im Besitze von Schweizern befindet. Auf ein Bewilligungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) kann somit verzichtet werden. Der Vertreter der Erwerberin ist auf die Strafbestimmungen gemäss Art. 28 ff. BewG aufmerksam gemacht worden. 8. Die Erwerberin verpflichtet sich, auf dem Kaufsobjekt nur Bauten zu projektieren und zu realisieren, welche die folgenden Auflagen einhalten: i. Die Bauten für Büro- und Ausstellungsräume erfüllen den Minergie-Standard.

18 - 4 - ii. Die Architektur der Bauten trägt in Bezug auf die Gestaltung und die ästhetischen Gesichtspunkte dem speziellen Standort am Eingang zur Stadt Kreuzlingen Rechnung Die Erwerberin reicht dem Stadtrat Kreuzlingen bis spätestens am die vollständigen Baugesuchsunterlagen für die Überbauung des Kaufsobjekts ein. Im Baubewilligungsverfahren prüft der Stadtrat von Kreuzlingen die vertraglichen Auflagen gemäss vorstehender Ziffer Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung kann die Erwerberin die Eintragung des vorliegenden Vertrages ins Grundbuch verlangen. Ist dies bis spätestens am nicht möglich, so fällt dieser Vertrag dahin und die geleistete Anzahlung von Fr. 15' verfällt zinslos zugunsten der Verkäuferin Rückkaufsrecht zugunsten der Stadt Kreuzlingen und zulasten der Liegenschaft Nr Grundbuch Kreuzlingen. Bei Eintreten einer der nachstehend beschriebenen Fälle, räumt die neue Eigentümerin der Liegenschaft Nr Grundbuch Kreuzlingen hiermit der Stadt Kreuzlingen ein Rückkaufsrecht im Sinne von Art. 216 ff. OR am vorbeschriebenen Grundstück ein. a) Die Erwerberin realisiert das rechtskräftig bewilligte Bauprojekt, welches gemäss vorstehender Ziffer 9.2. zur Eintragung des vorliegenden Vertrages im Grundbuch führte, nicht oder nicht vollständig binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung. b) Die IWAG Distribution AG und die Pneu Schaller GmbH verlegen nicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung, welche gemäss vorstehender Ziffer 9.2. zur Eintragung des vorliegenden Vertrages im Grundbuch führte, ihren Sitz nach Kreuzlingen. c) Das Kaufsobjekt weist bis spätestens am nicht eine Ausnützung gemäss Baureglement der Stadt Kreuzlingen für die Bauzone IG1 von mindestens 50% auf. Nach Eintritt eines dieser Rückkaufsfälle hat die Stadt Kreuzlingen für die Ausübung des Rückkaufsrechts keine Frist zu beachten, womit das Rückkaufsrecht für alle vorstehenden Fälle jederzeit nach Eintritt, aber spätestens bis ausgeübt werden kann Dieses Rückkaufsrecht kann zu einem Quadratmeterpreis von Fr ausgeübt werden. Es wird bis eingeräumt und ist bei der Grundbucheintragung dieses Vertrages im Grundbuch vorzumerken Die Erwerberin ist verpflichtet, jedem ihrer Rechtsnachfolger sämtliche in den vorstehenden Ziffern geregelten Pflichten zu überbinden, einschliesslich dieser Überbindungsklausel. 11. Ein Fuss- und Fahrrecht für die südlich gelegene Verkehrsfläche der Verladerampe zugunsten der Erwerberin wird in einem separaten im Grundbuch einzutragenden Nutzungsvertrag geregelt.

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