Zertifizierte Fortbildungsreihe»AMNOG«

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zertifizierte Fortbildungsreihe»AMNOG«"

Transkript

1 Alle Rechte an der AMNOG-Fortbildung: DAP Zertifizierte Fortbildungsreihe»AMNOG«Eine Modul-Fortbildungsreihe zum AMNOG und den daraus resultierenden Veränderungen der Arzneimittelabgabe Am ist das ArzneimittelMarkt-NeuOrdnungsGesetz (AMNOG) in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Reihe von neuen Vorschriften, die unmittelbare Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung in der Apotheke haben. Denn mit dem AMNOG sollten Bedingungen geschaffen werden, die eine besonders wirtschaftliche Arzneimittelabgabe begünstigen. Nach Inkrafttreten des AMNOG bedurfte auch der Rahmenvertrag nach 129 Absatz 2 SGB V einer Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorschriften. Die Neufassung des Rahmenvertrags ist seit dem 1. April 2011 gültig. Mit unserer Fortbildungsreihe möchten wir Sie bei der Umsetzung der neuen Regeln in Ihrer Apotheke unterstützen. Die Fortbildungsreihe ist in mehrere Module gegliedert: In Modul 1 stellen wir Ihnen die wichtigsten, apothekenrelevanten Regelungen des AMNOG und des neuen Rahmenvertrages vor. In Modul 2 behandeln wir die Vorgehensweise bei Normgrößenverordnungen und Modul 3 befasst sich mit der Problematik von Mengenverordnungen. MODUL 1 MODUL 2 MODUL 3 AMNOG und neuer Rahmenvertrag die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften Normgrößenverordnung AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen Mengenverordnungen und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße Die gesamte Fortbildung ist mit 3 Punkten zertifiziert Diese Fortbildungsreihe wird unterstützt von:

2 MODUL 1 Zertifizierte Fortbildung»AMNOG«AMNOG und neuer Rahmenvertrag die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften 1. Das AMNOG und seine apothekenrelevanten Vorschriften 1.1 Artikel 1: Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.2 Artikel 10: Änderungen der Packungsgrößenverordnung 1.3 Artikel 11a: Gesetz über Rabatte für Arzneimittel 2. Der neue Rahmenvertrag 2.1 3: Zahlungs- und Lieferanspruch 2.2 4: Auswahl preisgünstiger Arzneimittel (4): Erweiterte Aut-idem -Regel (4)a: Wunscharzneimittel 2.5 5: Importierte Arzneimittel 2.6 6: Wirtschaftliche Einzelmengen : Die Friedenspflicht 3. Anleitung zur AMNOG-konformen Arzneimittelabgabe in der Apotheke 1

3 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften 1. Das AMNOG und seine apothekenrelevanten Vorschriften Das AMNOG ist zweifelsfrei die für die Apotheken folgenreichste Gesetzesänderung der letzten Jahre. Insgesamt umfasst das AMNOG 13 Artikel (siehe Tabelle 1), die sich auf Änderungen verschiedener Gesetze beziehen. Artikel Inhalt 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 2 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 4 Aufhebung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung 5 Änderung der Schiedsstellenverordnung 6 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes 8 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 9 Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften 9a Änderung der Packungsgrößenverordnung 10 Änderung der Packungsgrößenverordnung 11 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte 11a 11b Gesetz über Rabatte für Arzneimittel Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler 12 Inkrafttreten 13 Außerkrafttreten Tabelle 1: Übersicht der Artikel des AMNOG 2

4 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften 1.1 Artikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Auf die Arzneimittelversorgung in der Apotheke wirken sich vor allem Änderungen in 129 Absatz 1 des SGB V aus. Sie betreffen unter anderem die Austauschbarkeit von Arzneimitteln. Zur Vermeidung von Retaxierungen sollten die Änderungen unbedingt beachtet werden: Packungsgrößen mit gleicher N-Kennzeichnung gelten als identisch Als identisch und damit austauschbar gelten Packungsgrößen mit gleicher N-Kennzeichnung. Das bedeutet aber, dass identische Packungsgrößen eine unterschiedliche Stückzahl aufweisen können. Diese Änderung des 129 SGB V sorgt bei Patienten für Ärger, da sie in der Apotheke häufig nicht die auf dem Rezept deutlich lesbare Stückzahl, sondern je nach Rabattvertrag und Krankenkasse unterschiedliche Stückzahlen unterschiedlicher Hersteller bekommen. Im Apothekenalltag kommen erschwerend die Änderungen der Packungsgrößenverordnung hinzu (siehe unten), mit denen die gültigen N-Bereiche geändert wurden. Außerdem haben sich durch den neuen Rahmenvertrag Änderungen in den Abgabevorschriften ergeben (siehe unten). Für eine Substitution genügt bereits ein übereinstimmendes Anwendungsgebiet Die bisherige Regelung, dass auszutauschende Arzneimittel für den gleichen Indikationsbereich zugelassen sein mussten, wurde durch die Bestimmung ersetzt, dass künftig ein gleiches Anwendungsgebiet für den Austausch ausreichend ist. Damit wurde eine monatelange Forderung der Krankenkassen erfüllt, die die ausreichende Abgabe ihrer Rabattarzneien durch die alte Regelung gefährdet sahen und auch schon vor der gesetzlichen Klarstellung in ihrem Sinne retaxierten. Im Sinne der Patienten-Compliance ist die Regelung kritisch zu bewerten, da der Patient seine Krankheit nicht mehr in allen Fällen in der Packungsinformation findet. Daher können ihm wichtige Angaben fehlen z. B. Dosierungshinweise. Die Gleichstellung von nicht rabattierten Importen mit rabattierten Originalen wurde aufgehoben Der Importschutz nach 5 (1) des alten Rahmenvertrags wurde aufgehoben, d. h., die bisherige Gleichstellung von nicht rabattierten Importarzneien mit rabattierten Originalprodukten während der Patentschutzzeit gilt nicht länger. Original-Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag nach 130a (8) SGB V besteht, sind somit nun vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben. 3

5 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften Für eine vorrangige Abgabe von Importen zählt der Preisabstand des Nettopreises Durch eine weitgehend unbeachtete Ergänzung des Gesetzestextes ( Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b, siehe Auszug SGB V 129) wird in Absatz 1 darauf hingewiesen, dass der Preisabstand, der von Importarzneimitteln mindestens einzuhalten ist, um im Rahmen der Importförderklausel bevorzugt abgegeben zu werden, auf Basis des Apothekenabgabepreises nach Abzug der gesetzlichen Herstellerrabatte zu ermitteln ist. Dabei zeigt sich, dass viele auf den ersten Blick preisgünstige Importarzneien den geforderten 15/15-Preisabstand (15 % oder 15 Euro) gar nicht erfüllen und demnach auch nicht auf die Importquote angerechnet werden können. Ein Beispiel: Präparat Regulärer VK Gesetzlicher Netto- Differenz zum Herstellerrabatt Kassenpreis Nettopreis der Bezugsarznei Bezugsarznei / Original 100,00 18,35 81,65 Import 1 85,00 10,75 74,25 7,40 Import 2 84,00 13,44 70,56 11,09 Import 3 85,00 18,45 66,55 15,10 Nur Import 3 erfüllt den vorgeschriebenen 15/15-Nettopreisabstand und ist somit im Rahmen der Importquote abzugeben. Patienten erhalten gegen Aufzahlung ihre Wunscharznei Seit April 2007 sind Arzt und Apotheke gesetzlich verpflichtet, GKV-Versicherte vorrangig mit Arzneimitteln zu versorgen, für die ihre Krankenkasse mit dem jeweiligen Hersteller Rabattverträge abgeschlossen hat. Häufig äußern Patienten in der Apotheke jedoch den Wunsch, ihr bisheriges Medikament weiterhin zu erhalten. Das AMNOG gibt diesen Patienten die Möglichkeit, statt des gesetzlich abzugebenden Rabattarzneimittels eine wirkstoffgleiche Wunscharznei zu erhalten. Allerdings müssen die Patienten ihrer Kasse den entgangenen Rabattvorteil erstatten und die entstehenden Verwaltungskosten übernehmen. Versicherte, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, müssen in der Apotheke zunächst den vollen, gesetzlich festgelegten Arzneimittelpreis bezahlen. Anschließend können sie bei ihrer Krankenkasse eine teilweise Rückerstattung verlangen. Über die Höhe der Abzüge kann die Apotheke keine Auskunft geben. Die einzelnen Kassen legen in ihrer Satzung individuell fest, wie viel sie ihren Versicherten erstatten werden. Der Patient erhält von der Apotheke eine Kopie seiner Verordnung zusammen mit einem Kassenbon. Beides muss er bei seiner Krankenkasse einreichen, um die anteilige Rückerstattung zu beantragen. 4

6 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften Auszug aus dem SGB V 129: (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur 1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, 2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels [ ], 3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und 4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht [ ] Abweichend von den Sätzen 3 und 4 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. [ ] Bei der Abgabe von importierten Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine Vereinbarung nach 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 Nummer Artikel 10: Änderung der Packungsgrößenverordnung Durch das AMNOG gab es Änderungen der Packungsgrößenverordnung in Bezug auf die gültigen Packungsgrößenkennzeichen. Die geplante Umstellung der Packungsgrößenkennzeichnung auf die Dauer der Behandlung (Reichdauerorientierung) wurde wegen der absehbaren Probleme auf den verschoben. Um jedoch sofort Einsparungen zu erzielen und die vermehrte Abgabe von Rabattarzneien sicherzustellen, wurden die bisher gültigen Messzahlen (Obergrenzen) zunächst beibehalten und lediglich durch bestimmte Spannbreiten begrenzt. 5

7 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften 1 Absatz 1 der Packungsgrößenverordnung wurde wie folgt geändert: (1) Fertigarzneimittel nach 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind: 1. Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen werden als N1 (kleine Packungsgröße) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 20 Prozent hiervon abweicht. 2. Packungen für die Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen werden als N2 (mittlere Packungsgröße) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 10 Prozent hiervon abweicht. 3. Packungen für die Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen werden als N3 (große Packungsgröße) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 5 Prozent niedriger ist. Nach der ersten Änderung der Packungsgrößenverordnung mit Inkrafttreten des AMNOG gab es weitere Anpassungen der Spannbreiten der neuen N-Bereiche, z. B. wurde unter anderem eine kaufmännische Rundung festgelegt. Die aktuell gültigen N-Bereiche für die verschiedenen Wirkstoffe bzw. Arzneimittelgruppen können Sie mit Hilfe des AMNOG Packungsgrößen-Checks des DeutschenApothekenPortals recherchieren: Auswirkungen der Packungsgrößenverordnung Die Neufassungen der N-Spannbreiten sollten sicherstellen, dass künftig stärkere Abweichungen bei Packungsgrößen innerhalb eines N-Bereichs vermieden und vorrangig Rabattarzneien abgegeben werden. In der Apotheke ergibt sich durch diese Änderungen jedoch ein erheblicher zusätzlicher Aufwand in Bezug auf die Arzneimittelabgabe. Denn um zu ermitteln, welches Arzneimittel jeweils abzugeben ist, muss z. B. geprüft werden, ob die verordnete Packung in einen neuen N-Bereich fällt, ob es Rabattarzneien im neuen N-Bereich gibt oder ob eventuell eine Rabattarznei aus dem alten N-Bereich abgegeben werden kann. 6

8 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften Zudem zeigten sich weitere Schwierigkeiten: Packungsgrößen, die den neuen, provisorisch ermittelten Packungsgrößen entsprechen, waren in vielen Fällen noch nicht im Handel, obwohl die Apotheken bereits verpflichtet wurden, diese abzugeben. Die pharmazeutischen Hersteller sollten alle nicht mehr normgerechten Packungen bis zum melden und bis zum Ablauf der Übergangszeit die Normgrößen-Kennzeichen auf den Packungen entsprechend ändern oder entfernen. Diese Meldungsverpflichtung konnte jedoch noch immer nicht vollständig umgesetzt werden. Alte und fehlerhafte N-Kennzeichnungen führten und führen noch immer zur irrtümlichen Abgabe nicht AMNOG-konformer Packungsgrößen, da die Apotheken-EDV die falschen N-Kennzeichnungen nicht von den korrekten N-Bezeichnungen unterscheiden kann. Apotheken, die den Abgabeanzeigen ihrer EDV ohne aufwändige eigene Überprüfung vertrauen, könnten von erheblichen Retaxationen bedroht werden. 1.3 Artikel 11 a: Gesetz über Rabatte für Arzneimittel Artikel 11a 1 Abschläge müssen auch PKVen und andere Kostenträgern gewährt werden Erstmals wurde die private Krankenversicherung an den Herstellerrabatten beteiligt. Pharma- Unternehmen müssen ab Januar 2011 die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte für Arzneimittel demnach auch an die private Krankenversicherung und an staatliche Stellen abführen, die Kosten für Krankenbehandlung erstatten. Hiermit folgte der Gesetzgeber einer Auflage des Bundesverfassungsgerichts, damit privat krankenversicherte Patienten nicht in unzumutbarer Weise belastet werden. Der Einzug dieser Rabatte für die PKV wird von der PKV und den Beihilfestellen mit den Pharma-Unternehmen selbst durchgeführt. Die ursprünglich vorgesehene Übertragung dieser zusätzlichen Inkassoverpflichtung auf die Apotheken konnte abgewendet werden. Auszug Gesetz über Rabatte für Arzneimittel, 1 Anspruch auf Abschläge Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden. 7

9 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften Artikel 11a 4 Änderung der Bedruckung von Privatrezepten in der Apotheke: maschinenlesbare Angaben erforderlich Zur Vereinfachung der Abrechnung Ihres Anspruchs auf Erstattung der Herstellerrabatte benötigen die PKV-Abrechnungsstellen auf den ärztlichen Verordnungen maschinenlesbare Angaben: Die PZN der abgegebenen Arzneimittel, Menge und Apothekenabgabepreis, das Abgabedatum und das IK (Institutskennzeichen) der abgebenden Apotheke. Die Übermittlung versichertenbezogener Daten an die Hersteller ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Die geforderten Angaben sind von den Apotheken bei Eignung des Verordnungsblattes für die maschinelle Bedruckung aufzudrucken. Leider wurde versäumt, gleichzeitig die Verwendung von einheitlichen Verordnungsformularen (blaues Musterverordnungsblatt PKV gem. 4 Satz 1 AMRabattG) für die Arztpraxis vorzuschreiben. Obwohl bei ungeeigneten Verordnungsformularen keine gesetzliche Verpflichtung zum Aufdruck der erforderlichen Daten besteht, hat der Deutsche Apothekerverband (DAV), um möglichst allen Privatpatienten diesen Service anbieten zu können, eine entsprechende Vereinbarung mit dem PKV-Verband und der Zentralen Stelle für die Abrechnung von Arzneimittelrabatten (kurz: ZESAR) getroffen. Nach dieser Vereinbarung ist die Apotheke seit dem verpflichtet, bei Vorlage eines nicht geeigneten Verordnungsblattes die benötigten Angaben auf der Rezeptrückseite anzubringen. Bei Verordnung von mehr als drei Arzneimitteln müssen auch geeignete Rezeptformulare (blaues PKV-Verordnungsblatt) auf der Rückseite bedruckt werden. Dort muss die Verordnung auch von der Apotheke abgezeichnet werden. Auszug Gesetz über Rabatte für Arzneimittel, 4 Angaben auf dem Verordnungsblatt Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die der Abschlagspflicht nach 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a oder 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an Personen, die diese nicht im Wege der Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, haben Apotheken neben dem Abgabepreis die Pharmazentralnummer, das Abgabedatum und das Apothekenkennzeichen bei Eignung des Verordnungsblatts in maschinenlesbarer Form auf dieses zu übertragen. Weitere Einzelheiten können die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und der Verband der privaten Krankenversicherung mit der zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Spitzenorganisation der Apotheker auch abweichend von diesem Gesetz vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Apotheken einen Beleg in maschinenlesbarer Form über die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, den Kaufpreis und das Abgabedatum ausstellen. Sonstige Träger nach 1 Satz 2 können der Vereinbarung nach Satz 2 beitreten. 8

10 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften 2. Der neue Rahmenvertrag nach 129 SGB V Nach Inkrafttreten des AMNOG bedurfte auch der Rahmenvertrag nach 129 Absatz 2 SGB V einer Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorschriften. Die Neufassung des Rahmenvertrags ist seit dem 1. April 2011 gültig. Nachfolgend wollen wir in einem kurzen Überblick auf die wichtigsten neuen Vereinbarungen eingehen Zahlungs- und Lieferanspruch Laut Rahmenvertrag gelten drei Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrags zwischen Krankenkasse und Apotheke: 1.) Ordnungsgemäße und gültige ärztliche Verordnung Wann eine Verordnung als ordnungsgemäß anzusehen ist, wird auch im neuen Rahmenvertrag nicht geregelt. Hier gelten weiterhin die Arzneimittellieferverträge auf Landesebene. 2.) Eine Preisvereinbarung zwischen Apotheke und Kasse, sofern der Preis nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen vereinbart ist. 3.) Gültigkeit einer Verordnung: ein Monat, sofern in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Ansonsten gelten auch hier die Vereinbarungen auf Landesebene. Eine entsprechende Regelung ist in den Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des G-BA enthalten (AM-RL 1E 11 (4)): Verordnungen dürfen längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkassen beliefert werden. Nach 3 (2) besteht auch weiterhin kein Zahlungsanspruch der Apotheke gegen die Krankenkasse, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist Auswahl preisgünstiger Arzneimittel (1) Bei Wirkstoff- und Produktverordnungen, bei denen der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen hat (Aut-idem-Kreuz), muss die Apotheke nach folgenden Vorgaben ein entsprechendes Fertigarzneimittel abgeben: 9

11 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften a) gleicher Wirkstoff Hierbei gelten wie bisher auch z. B. verschiedene Salze etc. als wirkstoffgleich, sofern sie sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht erheblich hinsichtlich Wirksamkeit und Unbedenklichkeit unterscheiden. Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel sind weiterhin nur austauschbar, sofern sie in Anlage 1 des Rahmenvertrags als wirkstoffgleich aufgeführt sind. Anlage 1 ist bislang jedoch noch nicht vereinbart! b) identische Wirkstärke c) identische Packungsgröße Die neue Definition der identischen Packungsgröße ist wohl die wichtigste Neuregelung für die Substitution in der Apotheke. Entsprechend den Änderungen des SGB V durch das AMNOG, weist auch der Rahmenvertrag darauf hin, dass alle Packungsgrößen als identisch gelten, die einer gemeinsamen N-Bezeichnung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Spannbreiten zuzuordnen sind. 4 (1)c: Als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind. Diese neue Festlegung greift sowohl bei Stückzahlverordnungen, als auch bei Verordnungen, auf denen nur die Normgröße angegeben ist. Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung verordnet, ist ungeachtet der Packungsgröße vorrangig eine Rabattarznei des aktuellen Normbereichs abzugeben. Unter Beachtung genau festgelegter Abgabekriterien ist alternativ auch eine Abgabe aus den vor dem gültigen Normbereichen erlaubt. Die Vorschrift des alten Rahmenvertrags, dass bei N-Verordnungen die kleinste Packung des N-Bereichs abzugeben ist, wurde somit aufgehoben! Werden Arzneimittel unter Angabe der Stückzahl/Menge verordnet, oder ist eine PZN angegeben, durch die die Stückzahl vorgegeben wird, so ist die ärztlich verordnete Stückzahl nur dann genau einzuhalten, wenn diese nicht in einen neuen Normbereich fällt. Fällt die verordnete Stückzahl in einen neuen Normbereich, so muss auch hier ungeachtet der Stückzahl vorrangig eine rabattierte Packung dieses N-Bereichs abgegeben werden. d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind: Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe gleich, unterschiedliche Darreichungsformen nur dann austauschbar, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss diese in der Anlage VII der AM-RL als austauschbar freigegeben hat. 10

12 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ist ausreichend. f) keine der Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen (4) Erweiterte Aut-idem -Regel Auszug 4 (4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-ersetzung zusätzlich das namentlich verordnetet Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des 5 zur Auswahl Neu ist die nachfolgende Ergänzung: zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein (4)a Wunscharzneimittel Das AMNOG gibt dem Versicherten erstmals die Möglichkeit, anstelle der abzugebenden Rabattarznei ein anderes Aut-idem-konformes Arzneimittel zu erhalten. Diese Regelung wurde entsprechend in den neuen Rahmenvertrag aufgenommen Importierte Arzneimittel Die Abgabevorschriften wurden weitgehend beibehalten. Den Regeln des AMNOG entsprechend neu ist, dass auch während der Patentschutzzeit das jeweils rabattierte Produkt (Original oder Import) vorrangig abzugeben ist. Bei der Berechnung des erforderlichen 15/15-Preisabstands sind die Herstellerabschläge nach 130 a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V zu berücksichtigen Wirtschaftliche Einzelmengen Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen sind je nach Situation folgende Regeln zu beachten: Die verordnete Normgröße ist nicht im Handel: (1) Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung kein Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. 11

13 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften Die verordnete Stückzahl entspricht keinem N-Bereich und keiner existierenden Packungsgröße: (2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, keinem N-Bereich und keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben. Jumbopackungen : Die verordnete Stückzahl überschreitet die größte Messzahl der Packungsverordnung: (3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Eine Ohne Alles Verordnung: (4) Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben Waffenstillstand bis 1. Mai 2011: Die Friedenspflicht Für die Apotheken haben das AMNOG und der neue Rahmenvertrag erhebliche Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften für die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel. Zur Anpassung an die Neuregelungen wurde Ihnen ein gewisser Zeitraum zugestanden, in dem Sie durch eine Friedenspflicht geschützt waren: 14 (2) Schlussbestimmungen Übergangsweise finden für den Abgabezeitraum vom 1. Jan bis 1. Mai 2011 keine Vertragsmaßnahmen und keine Retaxationen statt (Anm.: Friedenspflicht ), die auf die Nichtbeachtung der Voraussetzungen des 4 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenver trages gestützt werden (Anm.: Auswahl preisgünstiger Arzneimittel aufgrund identischer Packungsgröße), soweit es sich nicht um grobe und systematische Verstöße han delt, die einvernehmlich von den in 2 Absatz 4 genannten, zuständigen Verbänden festgestellt werden. 12

14 AMNOG und neuer Rahmenvertrag MODUL 1 die wichtigsten apothekenrelevanten Vorschriften 3. Anleitung zur AMNOG-konformen Arzneimittelabgabe in der Apotheke Die neuen Regelungen des AMNOG und des neuen Rahmenvertrages haben unmittelbare Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung in der Apotheke. Um Sie bei der AMNOG-konformen Arzneimittelversorgung Ihrer Kunden zu unterstützen, haben wir eine Anleitung zur Vorgehensweise bei der Auswahl des DeutschesApothekenPortal abzugebenden Arzneimittels erstellt (Abgabe-Organigramm). ARBEITSHILFE 10 AMNOG-Aut-idem-Abgabe seit laut neuem Rahmenvertrag nach 129 SGB V Mengen-Verordnung (Menge oder Menge plus N-Bezeichnung oder PZN angegeben) Normgrößen-Verordnung (es ist nur die N-Bezeichnung angegeben) Verordnung ohne N-Bezeichnung und ohne Stückzahl bzw. Mengenangabe Fällt die Menge in einen AMNOG-Normbereich? Keine Packung aus verordnetem N-Bereich im Handel nein ja Verordnete Stückzahl abgeben möglichst rabattiert. Rabattarznei des N-Bereichs abgeben, ungeachtet der Stückzahl. Alle Stückzahlen gelten als identische Packungsgröße Rabattarznei des N-Bereichs abgeben, ungeachtet der Stückzahl. Alle Stückzahlen gelten als identische Packungsgröße Packung aus nächstkleinerem N-Bereich abgeben, möglichst rabattiert Gehört die Verordnung bereits zu den 3 Günstigen, darf eine abgegebene Nicht-Rabattarznei nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel Rabattarzneien im neuen und alten N- Bereich vorhanden. Auswahl freigestellt! Keine Rabattarznei im Handel: unrabattierte Arznei aus altem N-Bereich DARF abgegeben werden! Gehört die Verordnung bereits zu den 3 Günstigen, darf eine abgegebene Nicht-Rabattarznei nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel Wenn keine Rabattarznei im neuen Normbereich: Rabattarznei des alten Normbereichs DARF abgegeben werden! Keine Packung aus nächstkleinerem N-Bereich vorhanden Kleinste Handelspackung abgeben! Bei BtM muss immer Mengenangabe verordnet werden (keine N-Verordnung erlaubt!). Die verordnete Menge ist abzugeben. DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Die einzelnen Pfade des Abgabe-Organigramms werden in anderen Teilen dieser Fortbildungsreihe anhand von Fallbeispielen ausführlich besprochen. Weitere Arbeitshilfen zum Thema AMNOG finden Sie im DeutschenApothekenPortal: 13

15 MODUL 2 Zertifizierte Fortbildung»AMNOG«Normgrößenverordnung AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen Vorgehensweise bei Normgrößenverordnungen Fallbeispiel 1: Rabattarzneimittel mit alter und neuer Normbezeichnung Fallbeispiel 2: Rabattarzneimittel weder mit alter noch mit neuer Normbezeichnung Fallbeispiel 3: Rabattarzneimittel nur mit alter Normbezeichnung Fallbeispiel 4: Keine Präparate mit verordneter Normbezeichnung im Handel info@deutschesapothekenportal.de 1

16 Normgrößenverordnung MODUL 2 AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen Die Packungsgrößenkennzeichnung Was wurde im Rahmen des AMNOG geändert? Durch das AMNOG ändert sich die Packungsgrößenbezeichnung N1, N2 und N3 und wird auf die Dauer der typischen Behandlungszyklen abgestimmt. Durch diese Änderung der Rezepturmenge soll verhindert werden, dass während eines Behandlungszyklus eine neue Verordnung erforderlich wird bzw. die verordnete Stückzahl den therapeutischen Bedarf erheblich übersteigt. Alte Normierung (bis 2010) Neue Normierung (seit ) N1 kleine Packung N1-Bereich: Messzahl +/- 20 %* N2 mittlere Packung N2-Bereich: Messzahl +/- 10 %* N3 große Packung N3-Bereich: Messzahl 5 %* Ab 1. Juli 2013 sollen sich die Packungsgrößen auf die Therapiedauer beziehen: N1: Packungen für eine Behandlungsdauer von 10 Tagen (bei einer Abweichung von bis zu 20 Prozent) N2: Packungen für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen (bei einer Abweichung von bis zu 10 Prozent) N3: Packungen für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen (bei einer Abweichung von bis zu 5 Prozent) * Die Messzahl ist vom Gesetzgeber für jede Arzneimittelgruppe definiert. Es ist kaufmännisch zu runden. Die Vorgehensweise bei Normgrößenverordnungen Von einer Normgrößenverordnung spricht man, wenn auf dem Rezept keine konkrete Stückzahl oder PZN, sondern lediglich die N-Bezeichnung angegeben ist.! Normgrößenverordnung: Ausschließlich die N-Bezeichnung ist auf dem Rezept vermerkt! Bei einer Normgrößenverordnung sind die zu beachtenden Rahmenvertragsvorschriften deutlich differenzierter als bei einer Stückzahlverordnung, da abhängig von der Verordnung übergangsweise auch die vor dem gültigen Normbezeichnungen mit einbezogen werden dürfen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass nach Möglichkeit ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben ist. Die vereinbarten neuen Abgabebestimmungen bei Normgrößenverordnungen haben wir für Sie in einem Organigramm zusammengefasst: info@deutschesapothekenportal.de 2

17 Normgrößenverordnung MODUL 2 AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen NV 1 Keine Packung aus verordnetem N-Bereich im Handel Rabattarznei des N-Bereichs abgeben, ungeachtet der Stückzahl. Alle Stückzahlen gelten als identische Packungsgröße Rabattarzneien im neuen und alten N-Bereich vorhanden. Auswahl freigestellt! Normgrößen-Verordnung (es ist nur die N-Bezeichnung angegeben) 2 Keine Rabattarznei im Handel: unrabattierte Arznei aus altem N-Bereich DARF abgegeben werden! Gehört die Verordnung bereits zu den 3 Günstigen, darf eine abgegebene Nicht-Rabattarznei nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel Wenn keine Rabattarznei im neuen Normbereich: Rabattarznei des alten Normbereichs DARF abgegeben werden! 6 7 Packung aus nächstkleinerem N-Bereich abgeben, möglichst rabattiert Ramipril STADA N1 Ibuprofen STADA N1 Colchicum N3 Metformin STADA N3 Keine Packung aus nächstkleinerem N-Bereich vorhanden Kleinste Handelspackung abgeben Im Folgenden werden die verschiedenen Pfade anhand von Fallbeispielen besprochen. AMNOG-konforme Abgabe, wenn unter der verordneten Normbezeichnung Packungen vorhanden sind. Die grundsätzliche Regel lautet: Vorrangig ist immer eine Rabattarznei unter der verordneten Normbezeichnung abzugeben. Nach dem neuen Rahmenvertrag gelten alle Stückzahlen, die in einen Normbereich fallen, als identisch und sind damit austauschbar. Findet sich im AMNOG-Normbereich jedoch keine Rabattarznei, so darf eine Rabattarznei des alten Normbereichs abgegeben werden. Finden sich Rabattarzneien im neuen und im alten Normbereich, so kann die Apotheke aus beiden Normbereichen frei wählen. Findet sich weder im neuen noch im alten Normbereich eine Rabattarznei, so darf auch ein nicht rabattiertes Präparat aus dem alten Normbereich abgegeben werden. In diesem Fall muss entweder das verordnete oder eines der drei günstigsten Präparate abgegeben werden. Gehört das namentlich verordnete bereits zu den drei günstigsten, darf das abgegebene Präparat nicht teurer sein. info@deutschesapothekenportal.de 3

18 Normgrößenverordnung MODUL 2 AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen AMNOG-konforme Abgabe, wenn unter der verordneten Normbezeichnung keine Packungen im Handel sind. In diesem Fall ist eine möglichst rabattierte Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich auszuwählen. Auf diesen Fall wird in Beispiel 4 näher eingegangen. Ist auch im nächstkleineren Normbereich keine Packung vorhanden, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. Zumindest die gängigsten Normbezeichnungen sowohl die neuen als auch die alten sollte das Apotheken-Team immer präsent haben. Die aktuell gültigen N-Bereiche für die verschiedenen Wirkstoffe bzw. Arzneimittelgruppen können Sie mit Hilfe des AMNOG Packungsgrößen-Checks des DeutschenApothekenPortals recherchieren: Ergänzend zur Online-Recherche finden Sie im DeutschenApothekenPortal eine Gesamtübersicht (23-seitige Liste) zum Ausdrucken. Diese beruht auf den Anlagen der neuen Packungsgrößenverordnung, auf welche im Rahmenvertrag verwiesen wird. Fallbeispiel 1: Rabattarzneimittel mit alter und neuer Normbezeichnung Zutreffende Abgabebestimmung: Organigramm-Pfad NV: 1 > 2 > 3 Beispiel: Verordnet ist das Präparat Ramipril 5 mg STADA N1, der Kunde ist versichert bei der GEK, IK: Die Online-Suche im Packungsgrößen- Check zeigt den neuen N1-Bereich für Ramipril an: Die alte N-Obergrenze kann ebenfalls über die Online-Suche ermittelt werden über die Suche nach der Substanzklasse Antihypertonika : info@deutschesapothekenportal.de 4

19 Normgrößenverordnung MODUL 2 AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen Die Wirkstoffsuche in der Apothekensoftware zeigt, dass zwei Produkte des auf der Verordnung angegebenen Herstellers mit N1 bezeichnet sind. Es existiert eine N1-Packung mit 20 Tabletten und eine N1-Packung mit 30 Tabletten, d. h. sowohl im neuen als auch im alten N-Bereich gibt es ein Rabattarzneimittel:? Welches Produkt darf die Apotheke abgeben? In der Übergangszeit darf der Apotheker frei wählen, welches Präparat er abgibt, denn sowohl die neue N1-Packung mit 20 St. als auch die alte N1-Packung mit 30 St. der Firma STADA sind für die vorliegende Kasse rabattiert (rotes %-Symbol): Ramipril STADA 5 mg N1 20 Tab und Ramipril STADA 5 mg (N1) 30 Tab Die alte N-Bezeichnung ist in Klammern gesetzt. Fallbeispiel 2: Rabattarzneimittel weder mit alter noch mit neuer Normbezeichnung Zutreffende Abgabebestimmung: Organigramm-Pfad NV: 1 > 2 > 4 Beispiel: Verordnet ist das Präparat Ibubeta 600 N1, der Kunde ist versichert bei der BKK Stadt Karlsruhe, IK: Zunächst empfiehlt sich der Packungsgrößen-Check im DeutschenApotheken- Portal. Unter der Arzneimittelgruppe Antirheumatika ist der neue und alte N-Bereich zu finden: info@deutschesapothekenportal.de 5

20 Normgrößenverordnung MODUL 2 AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen Anschließend wird die Apothekensoftware befragt. Das System zeigt an, dass sich weder im neuen noch im alten N1-Bereich vorrangige Rabattarzneien für die vorliegende Kasse befinden:? Welches Produkt darf die Apotheke abgeben? Da sich für die vorliegende Kasse weder im neuen noch im alten N1-Bereich vorrangige Rabattarzneien finden, kann entweder das verordnete oder eines der drei günstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Die Apotheke wählt das vom Kunden gewünschte STADA-Produkt, da dieses zu den drei günstigsten gehört: Ibuprofen STADA 600 mg N1 20 FTA Hätte das verordnete Präparat Ibubeta zu den drei günstigsten gezählt, würde es einen Preisanker setzen. In diesem Fall dürfte das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete Produkt. Fallbeispiel 3: Rabattarzneimittel nur mit alter Normbezeichnung Zutreffende Abgabebestimmung: Organigramm-Pfad NV: 1 > 2 > 5 Besonderheit: In diesem Fall wurde durch Setzen eines Aut-idem-Kreuzes die Abgabe eines Rabattarzneimittels ausgeschlossen, es geht hier nur um die richtige Stückzahl. Beispiel: Verordnet ist das Präparat Metformin STADA 850 mg FTA N3 mit Aut-idem- Ausschluss, der Kunde ist versichert bei der BKK BMW, IK: Bei der Suche zeigt die Apotheken-Software kein Metformin mit N3-Bezeichnung an. Von STADA ist also keine Packungsgröße mit neuer N3-Bezeichnung auf dem Markt. info@deutschesapothekenportal.de 6

21 Normgrößenverordnung MODUL 2 AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen Über den Packungsgrößen-Check kann der aktuelle N3-Bereich geprüft werden: Die Suche über die Arzneimittelgruppe zeigt die alten N-Obergrenzen. Die Packungsgröße mit 195 St. trägt also eine alte N-Bezeichnung.? Welches Produkt darf die Apotheke abgeben? Da sich im neuen N3-Bereich keine Packung Metformin STADA 850 mg findet, jedoch im alten N3-Bereich, darf die Verordnung aus dem alten N3-Bereich ohne Rezeptänderung abgegeben werden. Die Apotheke wählt das vom Kunden gewünschte und vom Arzt mit Aut-idem-Ausschluss verordnete Metformin STADA 850 mg (N3) in der alten N3-Größe mit 195 Stück. Fallbeispiel 4: Keine Präparate mit verordneter Normbezeichnung im Handel Zutreffende Abgabebestimmung: Organigramm-Pfad NV: 1 > 6 > 7 > 2 > 4 Beispiel: Verordnet ist das Präparat Colchicum dispert N3, der Kunde ist versichert bei der AOK Bayern, IK: Die EDV-Artikeldatenbank zeigt, dass lediglich eine N1- und eine N2-Packungsgröße im Handel sind: info@deutschesapothekenportal.de 7

22 Normgrößenverordnung MODUL 2 AMNOG-konforme Arzneimittelabgabe bei Normgrößenverordnungen Im Packungsgrößen-Check wird ersichtlich, dass für Gichtmittel/Colchicin keine N3-Größe definiert ist: In diesem Fall muss die Apotheke die Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abgeben möglichst rabattiert. Prüfung auf vorrangige Rabattarzneien: Auch bei der manuellen Kontrolle via Wirkstoffsuche werden keine vorrangig abzugebenden Rabattarzneien gefunden: Abb. Es werden keine vorrangig abzugebenden Rabattarzneien gefunden. Die mittels Wirkstoffsuche gefundenen TRO scheiden für die Abgabe aus, ebenso die 20er UTA, da diese dem N1-Bereich angehören. Da es keine vergleichbaren Produkte gibt, existieren weder die 3 Günstigsten noch identische Importprodukte, die im Rahmen der Importquote abzugeben wären. Die bei Abgabe eines nichtrabattierten Arzneimittels erforderliche Prüfung auf einen vorgegebenen Preisanker entfällt somit mangels abgabefähiger Alternativen.? Welches Produkt darf die Apotheke abgeben? Somit kann die ursprüngliche N3-Verordnung mit der Packungsgröße N2 versorgt werden. Hierzu ist keine Rücksprache oder Rezeptänderung erforderlich, da die Abgabe vertragsgemäß erfolgte. info@deutschesapothekenportal.de 8

23 MODUL 3 Zertifizierte Fortbildung»AMNOG«Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße 1. Die neue Packungsgrößenverordnung 2. Vorgehensweise bei Mengenverordnungen 2.1 Fallbeispiel 1: Mengenverordnung fällt nicht in einen neuen N-Bereich 2.2 Fallbeispiel 2: Mengenverordnung fällt in einen neuen N-Bereich 3. Vorgehensweise bei einer Ohne-Alles-Verordnung 3.1 Fallbeispiel 3: Drei Verordnungen ohne Angabe der Packungsgröße 1

24 Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße MODUL 3 1. Die neue Packungsgrößenverordnung Laut Rahmenvertrag zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband gelten seit Inkrafttreten alle Packungsgrößen, die nach der neuen Packungsgrößenverordnung dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen (N1, N2, N3) zuzuordnen sind, als identisch und dürfen somit ausgetauscht werden. Dafür muss man wissen, dass in der neuen Packungsgrößenverordnung Spannbreiten angegeben sind, in welcher eine Packungsgröße mit dem zugeordneten Packungsgrößenkennzeichen bezeichnet werden darf. Die Spannbreiten werden einzelnen Arzneimittelgruppen, häufig sogar einzelnen Wirkstoffen zugeordnet und finden sich in den Anlagen der Packungsgrößenverordnung. Anlage 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl) Anlage 2: Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung (Mengenangaben in ml oder g) Anlage 3: Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung (Stückzahl, soweit nicht anders angegeben) Anlage 4: Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion (Stückzahl, soweit nicht anders angegeben) Anlage 5: Dermatika und Topika zur lokalen oder systemischen Anwendung (Mengenangaben in ml oder g, soweit nicht anders angegeben) Anlage 6: Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten Eine Übersicht (25-seitige Liste) finden Sie auf Die Basis dieser Spannbreiten der verschiedenen N-Bereiche bilden sogenannte Maßzahlen, die für die einzelnen Arzneimittelgruppen festgelegt wurden. Bei N1-Packungen liegt die Spannbreite bei +/- 20 %, bei N2-Packungen bei +/- 10 % und für N3-Packungen bei - 5 % der Maßzahl. Dies sei am Beispiel der Wirkstoffgruppe Analgetika kurz erläutert: N1: Maßzahl: 10 Stück Spannbreite: 10 Stück 20 % = 8 Stück bis 10 Stück + 20 % = 12 Stück In Zukunft sollen sich die Packungsgrößen auf die Therapiedauer und nicht mehr auf die Größe der Packung beziehen. Im Moment gilt diese Regelung nur für Packungen, die neu auf den Markt kommen, verpflichtend ist sie ab Juli

25 Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße MODUL 3 2. Vorgehensweise bei Mengenverordnungen In der Regel stellt der Arzt Rezepte aus, auf welchen er die exakte Stückzahl bzw. Menge (z. B. ml bei Tropfen oder g bei Salben) angibt. Häufig ergänzt er diese durch die N-Bezeichnung oder er gibt lediglich eine PZN an, aus welcher die Stückzahl hervorgeht. In diesen Fällen spricht man von einer Mengenverordnung. Eine Mengenverordnung enthält entweder eine Stückzahl eine Stückzahl + eine N-Bezeichnung eine PZN, aus der die Stückzahl hervorgeht Bei ebensolchen Mengenverordnungen ist die ärztlich verordnete Stückzahl nur dann genau einzuhalten, wenn diese nicht in einen neuen Normbereich fällt. Fällt die verordnete Stückzahl hingegen in einen neuen Normbereich, so muss auch hier ungeachtet der Stückzahl vorrangig eine rabattierte Packung dieses N-Bereichs abgegeben werden. Die aktuell gültigen N-Bereiche für die verschiedenen Wirkstoffe bzw. Arzneimittelgruppen können Sie mit Hilfe des AMNOG Packungsgrößen-Checks im DeutschenApothekenPortal recherchieren: Ergänzend zur Online-Recherche gibt es dort auch eine Gesamtübersicht (25-seitige Liste) zum Ausdrucken. In der folgenden Übersicht sind die neuen Abgabebestimmungen bei Mengenverordnungen zusammengefasst, um Ihnen die Übersicht zu erleichtern: MV = Mengenverordnung Im Folgenden werden die verschiedenen Pfade der Übersicht anhand von Fallbeispielen besprochen. MV Mengen-Verordnung (Menge oder Menge plus N-Bezeichnung oder PZN angegeben) nein Verordnete Stückzahl abgeben möglichst rabattiert. Fällt die Menge in einen AMNOG-Normbereich? ja 4 Rabattarznei des N-Bereichs abgeben, ungeachtet der Stückzahl. Alle Stückzahlen gelten als identische Packungsgröße Novaminsulfon Lich 5 Celipro Lich Gehört die Verordnung bereits zu den 3 Günstigen, darf eine abgegebene Nicht-Rabattarznei nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel Erklärung: alter Normbereich: der vor dem gültige neuer Normbereich / N-Bereich / Normgröße: immer der derzeit aktuell gültige 3

26 Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße MODUL Fallbeispiel 1: Mengenverordnung fällt nicht in einen neuen N-Bereich Pfad: MV 1 > 2 > 3 Verordnung: Flupirtinmaleat Winthrop 100 mg Kap 30 St. Kasse: AOK Bayern, IK: Beurteilung: - Es handelt sich um eine namentliche Verordnung, der Hersteller ist angegeben. - Stückzahl-Verordnung (Menge ist angegeben) Packungsgrößencheck: Die verordnete Stückzahl (30 Stück) fällt weder in den N1- noch in den N2-Bereich. Zutreffende Abgabebestimmung: Die verordnete Stückzahl ist abzugeben, eine Rabattarznei hat Vorrang. Abgabe: Das verordnete Winthrop-Präparat, welches derzeit ein Rabattarzneimittel der AOK Bayern ist. 4

27 Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße MODUL Fallbeispiel 2: Mengenverordnung fällt in einen neuen N-Bereich Pfad: MV 1 > 2 > 4 Verordnung: Levetiracetam Winthrop 1000 mg FTA 50 St., N1 Kasse: AOK Baden-Württemberg, IK: Beurteilung: - In diesem Fall handelt es sich um eine namentliche Verordnung, es ist ein Hersteller angegeben. - Die Stückzahl ist genannt, es handelt sich daher um eine Mengenverordnung. Packungsgrößencheck: Da die verordnete Stückzahl (50 Stück) in den neuen N1-Bereich fällt, muss die genaue Stückzahl nicht eingehalten werden. Alle Packungsgrößen des neuen N-Bereichs gelten als identisch, deshalb muss eine Packung aus dem Bereich von 40 bis 60 Stück abgegeben werden. 5

28 Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße MODUL 3 Vorrangig ist eine Rabattarznei abzugeben: Abgabe: Levetiracetam Winthrop 1000 mg 50 St. kann abgegeben werden, da es zu den Rabattarzneien der vorliegenden Krankenkasse gehört. 3. Vorgehensweise bei einer Ohne-Alles-Verordnung An dieser Stelle wollen wir zeigen, wie ein Patient versorgt werden darf, der eine Verordnung Ohne Alles vorlegt, d. h., es ist weder eine N-Bezeichnung noch eine Stückzahl/Mengenangabe angegeben. Auch dies gehört leider zum Alltag jeder Apotheke. Werden Arzneimittel weder unter Angabe der Normgröße noch unter Nennung der Stückzahl oder der PZN verordnet, so erscheint die zu beachtende Rahmenvertragsvorschrift auf den ersten Blick erfreulich einfach: 6 (4) Rahmenvertrag gültig ab Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. 6

29 Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße MODUL 3 Es gilt also der folgende Pfad: OV = Ohne-Alles -Verordnung Auch hier gilt natürlich der Grundsatz, dass nach Möglichkeit ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben ist. OV 1 Verordnung ohne N-Bezeichnung und ohne Stückzahl bzw. Mengenangabe In der Praxis kann sich diese vermeintlich einfach zu befolgende Vorschrift des Rahmenvertrags allerdings als sehr aufwändig erweisen. Dies zeigt folgendes Verordnungsbeispiel: Kleinste Handelspackung abgeben Fallbeispiel 3: Drei Verordnungen ohne Angabe der Packungsgröße Verordnung: Kasse: AOK Bayern, IK: Verordnungszeile: Ciprofloxacin 250 Tbl., 1 Originalpackung 2. Verordnungszeile: ACC 200 Brs, 1 Originalpackung 3. Verordnungszeile: Ibuprofen 600 Tbl., 1 Originalpackung 7

30 Mengenverordnung und Verordnungen ohne Angaben zur Packungsgröße MODUL 3 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags stellt sich die Versorgung dieser Verordnung wie folgt dar: 1. Verordnungszeile: Die kleinste Packung ist nicht Rabattvertragspartner Verordnung: Ciprofloxacin 250 Tbl. 1 OP Kasse: AOK Bayern, IK: Beurteilung: - Wirkstoffverordnung ohne Herstellerangabe - Verordnung ohne jede Angabe zur gewünschten Packungsgröße ( Ohne-Alles -Verordnung) - mit der nicht existierenden Darreichungsform Tbl sind vermutlich FTA (Filmtabletten) gemeint Zutreffende Abgabebestimmung: Organigramm-Pfad OV: 1 > 9 - die kleinste im Handel befindliche Packung, die dieser Verordnung entspricht, ist zu finden und abzugeben - falls möglich, ist eine Rabattarznei abzugeben Abgabe: Eine 6er-Packung Ciprofloxacin 250 mg FTA Um einen möglichst ungefilterten Gesamtüberblick über die Abgabemöglichkeiten zu erhalten, empfiehlt sich auch hier die Wirkstoffsuche. Die Suche sollte nur nach Wirkstoff und Wirkstärke gefiltert werden. Jede N-Bezeichnung, Stückzahl oder gar die nicht existierende, verordnete Darreichungsform TBL würde das Ergebnis zu stark begrenzen. 8

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Teil I (zu den Verträgen selbst) Was sind Rabattverträge? Es handelt sich um Verträge, die zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern geschlossen

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

FAQ häufig gestellte Fragen

FAQ häufig gestellte Fragen FAQ häufig gestellte Fragen 1. Was sind Generika? Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Schwierige Fälle aus der Abrechnungspraxis. Referentin: Bettina Hansen, Apothekerin

Schwierige Fälle aus der Abrechnungspraxis. Referentin: Bettina Hansen, Apothekerin Schwierige Fälle aus der Abrechnungspraxis Referentin: Bettina Hansen, Apothekerin Herbst 2013 Inhalt 1. Original vs. Import 2. vdek-dav Arzneiversorgungsvertrag: Teststreifenquote 3. Gesetz zur Förderung

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Ohne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt?

Ohne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt? Ohne Fehler geht es nicht Doch wie viele Fehler sind erlaubt? Behandelte Fragestellungen Was besagt eine Fehlerquote? Welche Bezugsgröße ist geeignet? Welche Fehlerquote ist gerade noch zulässig? Wie stellt

Mehr

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

AMNOG: Wichtige Änderungen für die Praxis ab 1. Januar 2011

AMNOG: Wichtige Änderungen für die Praxis ab 1. Januar 2011 Nr. 21 Dezember 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: September 2011 AMNOG: Wichtige Änderungen für die Praxis ab 1. Januar 2011 Das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) bewirkt

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Das Arzneimittelgesetz bedarf der

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

1 Der Datensatz für die Übermittlung der PZN_Datensätze der Versicherungsunternehmen bzw. Beihilfeträger an ZESAR

1 Der Datensatz für die Übermittlung der PZN_Datensätze der Versicherungsunternehmen bzw. Beihilfeträger an ZESAR (Anla 2 zur Kooperationsvereinbarung) 1 Der Datensatz für die Übermittlung der PZN_Datensätze der Versicherungsunternehmen bzw. Beihilfeträr an ZESAR Nachrichtenkopf Enthält Informationen, die über die

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter Newsletter Newsletter Dezember 05 Seite 1 Allgemeines Newsletter Mit diesem Rundschreiben (Newsletter) wollen wir Sie in ca. zweimonatigen Abständen per Mail über Neuerungen in unseren Programmen informieren.

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013.

.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013. 01.03.2013 Arzneimittel-Festbeträge: en zum Stellungnahmeverfahren vom 04.0.03.201.2013 bis 02.0.04.201.2013 Diese en beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung

Mehr

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag ( Beratung/Coaching/Psychotherapie) zwischen Vorname: Name: geb. am: wohnhaft in Straße, Nr.: PLZ / Ort: Telefon privat: Telefon mobil: E-Mail-Adresse: (im folgenden Klient genannt)

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

BAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss

BAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!!

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!! BELEG DATENABGLEICH: Der Beleg-Datenabgleich wird innerhalb des geöffneten Steuerfalls über ELSTER-Belegdaten abgleichen gestartet. Es werden Ihnen alle verfügbaren Belege zum Steuerfall im ersten Bildschirm

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Co-Marketing von Arzneimitteln. Version 07/2015

Co-Marketing von Arzneimitteln. Version 07/2015 Version 07/2015 Art. 14 HMG Das Schweizerische Heilmittelinstitut ist befugt, für bestimmte Kategorien von Arzneimitteln vereinfachte Zulassungsverfahren vorzusehen, sofern dies mit den Anforderungen an

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG) Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV

TECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise

Mehr

AZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"

AZK 1- Freistil. Der Dialog Arbeitszeitkonten Grundsätzliches zum Dialog Arbeitszeitkonten AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen

Mehr

PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten

PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten PP.002, Version 1.1 07.04.2015 Kurzanleitung PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten Der Folienmaster ist die Vorlage für sämtliche Folien einer Präsentation. Er bestimmt das Design, die Farben, die

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

BAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss

BAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

10 Antworten zum Thema Generika

10 Antworten zum Thema Generika 10 Antworten zum Thema Generika Die mit dem Regenbogen Liebe Leserin, Lieber Leser Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leiden unter den jährlich steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien.

Mehr

SEPA-Anleitung zum Release 3.09

SEPA-Anleitung zum Release 3.09 Hier folgt nun eine kurze Information was sich mit dem neuen Release 3.08 zum Thema SEPA alles ändert. Bitte diese Anleitung sorgfältig lesen, damit bei der Umsetzung keine Fragen aufkommen. Bitte vor

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

SEPA Lastschriften. Ergänzung zur Dokumentation vom 27.01.2014. Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299

SEPA Lastschriften. Ergänzung zur Dokumentation vom 27.01.2014. Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299 SEPA Lastschriften Ergänzung zur Dokumentation vom 27.01.2014 Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299 www.workshop-software.de Verfasser: SK info@workshop-software.de

Mehr

position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition

position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition Bundesvorstand I Abteilung Beamte und öffentlicher Dienst I Juli 2012 I Herausgeber: DGB Bundesvorstand

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr