Ermessensfehlerhafte Schulentlassung kurz vor Schulabschluss

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1 VG Würzburg, Beschluss v W 2 S Titel: Ermessensfehlerhafte Schulentlassung kurz vor Schulabschluss Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 BayEUG Art. 86, Art. 87 BGB 1629 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: In schulischen Angelegenheiten besteht im Rahmen der elterlichen Sorge der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung ( 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine gegenseitige Bevollmächtigung der Eltern ist jedoch auch konkludent möglich. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Elternteil einem Anwalt eine Vollmacht zur Widerspruchseinlegung gegen eine Schulentlassung erteilt. (redaktioneller Leitsatz) Die Schulentlassung als schärfste Ordnungsmaßnahme ist trotz erheblichen Fehlverhaltens (Beleidigung, Alkoholkonsum, Bedrohung von Mitschülern über WhatsApp) ermessensfehlerhaft, wenn außer Acht gelassen wird, dass bis zum Schuljahresende und dem Erreichen des Schulabschlusses nur noch wenige Wochen verbleiben. Auch hinsichtlich der Begründung (Art. 39 BayVwVfG) einer solchen Ordnungsmaßnahme bestehen gesteigerte Anforderungen. (redaktioneller Leitsatz) Im Hinblick auf die Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist zweifelhaft, ob ein abfotografierter Gesprächsverlauf aus einer WhatsAppp-Gruppe für eine Schulordnungsmaßnahme verwertbar ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schulentlassung, Beleidigung, Bedrohung, Alkoholkonsum, Ermessensdefizit, Whatsapp-Gruppe, gemeinschaftliche Vertretung Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Staatlichen Realschule B. vom 2. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016 (W 2 K ) wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der am 1998 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entlassung von der Staatlichen Realschule B.

2 In den vergangenen Schuljahren verhängte die Staatliche Realschule B. gegen den Antragsteller verschiedene Ordnungsmaßnahmen (Nacharbeiten, Verweise und verschärfte Verweise). Während der Besinnungstage der Klasse 9b im Februar 2016 erwarb der Antragsteller gemeinsam mit Klassenkameraden hochprozentigen Alkohol, der gemeinsam konsumiert wurde. Nach dem Bekanntwerden dieses Vorfalls tätigte der Antragsteller in der WhatsApp-Gruppe Abschluss Pulli unter anderem folgende Bemerkungen: Der wos gesagt hat also allg verpetzt; Gnade im Gott; ich mach den so fertig, ich schwörs euch. Mit Bescheid vom 18. März 2016 schloss die Staatliche Realschule B. den Antragsteller daraufhin vom 14. März bis zum 18. März 2016 vom Unterricht aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe in der Schule und in einer WhatsApp-Gruppe Mitschüler massiv bedroht und Gewalttätigkeiten angedroht, falls diese Mitteilungen über sein Verhalten bei den Besinnungstagen an Lehrer oder die Schulleitung weitergäben. Die Mitschüler seien durch diese Bedrohungen massiv eingeschüchtert worden und seien verängstigt. Mit Bescheid vom 5. April 2016, den Eltern des Antragstellers am 6. April 2016 zugestellt, sprach die Staatliche Realschule B. für den Antragsteller die Androhung der Entlassung als Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. d. Bek. v. 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS K), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 18 Bayerisches E-Government-Gesetz v. 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), aus. Zudem wurde der Antragsteller ab dem 11. April 2016 in die Parallelklasse 9a versetzt und von der Abschlussfahrt nach Berlin im Oktober 2016 ausgeschlossen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe während der Besinnungstage hochprozentige alkoholische Getränke zusammen mit einigen Mitschülern gekauft. In der Folge habe er Mitschüler in der Schule und in einer WhatsApp-Gruppe massiv bedroht. 2. Am 18. April 2016 schrieb der Antragsteller zusammen mit seiner früheren Klasse die Schulaufgabe im Fach Mathematik. Im anschließenden Sportunterricht am Freisportgelände der...halle bezeichnete er seine Mathematiklehrerin Frau K. gegenüber Mitschülern und in Anwesenheit des Sportlehrers Herrn G. als alte Schlampe. Herr G. meldete den Vorfall der Schulleitung. Mit Schreiben vom 20. April 2016 unterrichtete die Staatliche Realschule B. die Eltern des Antragstellers über die Einberufung des Disziplinarausschusses, um über das Verhalten des Antragstellers zu beraten und eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu treffen. Es wurde auf die Möglichkeiten zur Stellungnahme, zur Beantragung der Mitwirkung des Elternbeirates sowie zur Möglichkeit, sich auf Antrag in der Sitzung des Disziplinarausschusses persönlich zu äußern, hingewiesen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine Lehrkraft seines Vertrauens einschalten könne. Am 29. April 2016 erfolgte um 13:30 Uhr die Sitzung des Disziplinarausschusses der Staatlichen Realschule B., zu der der Antragsteller mit seiner Mutter erschien. Im Protokoll ist Folgendes vermerkt: Der Schüler erschien in Begleitung seiner Mutter vor dem Ausschuss. V. wurde mit dem Vorwurf konfrontiert und gab sofort zu Frau K. im Beisein einiger Mitschüler beschimpft zu haben. [ ] V. bereut diese Tat und versprach Besserung. Allerdings hat er sich bis heute noch nicht bei seiner Mathematiklehrerin entschuldigt. Im Anschluss beschloss der Disziplinarausschuss einstimmig, den Antragsteller von der Schule zu verweisen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016, den Eltern des Antragstellers am 3. Mai 2016 zugestellt, sprach die Staatliche Realschule B. aufgrund des Beschlusses des Disziplinarausschusses vom 29. April 2016 für den Antragsteller die Entlassung von der Schule bis spätestens 13. Mai 2016 als Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 BayEUG aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe sich am 18. April 2016 im Sportunterricht über die Mathematiklehrerin beleidigend geäußert und sie als alte Schlampe bezeichnet. Bereits am 29. April 2016 sei wegen der Vorfälle bei den Besinnungstagen und der Bedrohungen von Mitschülern in der Folge die Androhung der Entlassung ausgesprochen worden. Eine Verhaltensänderung sei bei dem Antragsteller nicht erkennbar.

3 Dagegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Mai 2016 Widerspruch einlegen. Die hierbei vorgelegte (undatierte) Vollmacht der Anwältin war nur von der Mutter des Antragstellers unterzeichnet. Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen: Der Antragsteller habe sich bei Frau K. wegen seines Verhaltens entschuldigt. Diese habe die Entschuldigung angenommen. Eine Entlassung des Schülers elf Wochen vor Schuljahresende sei unverhältnismäßig. Es gebe keine Schule, die den Antragsteller so kurz vor Schuljahresende aufnehmen würde. Die genannten Gründe seien unzureichend, um den Ausschluss aus der Schule als die schärfste schulordnungsrechtliche Maßnahme zu rechtfertigen. Das Recht des Schülers zumindest das Schuljahr zu beenden überwiege vorliegend. Der Antragsteller habe nach Beendigung des Schuljahres den Hauptschulabschluss und werde die Schule nach der neunten Klasse freiwillig verlassen. Er leide unter der Situation. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016, der Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag zugegangen, wies die Staatliche Realschule B. den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nur von seiner Mutter vertreten worden sei. Im streitgegenständlichen Bescheid sei der wesentliche Grund für die Entlassung genannt worden. Selbst wenn die Auffassung vertreten werde, der Bescheid wäre wegen zu knapper Begründung der im Disziplinarausschuss getroffenen Ermessensentscheidung formell rechtswidrig, werde dieser Begründungsfehler im Widerspruchsverfahren geheilt. Der Disziplinarausschuss habe sich mit den Argumenten des Antragstellers befasst und eine ordnungsgemäße Interessenabwägung getätigt. Selbst wenn der Disziplinarausschuss materiell ermessensfehlerhaft entschieden hätte, würde dieser Fehler geheilt, da durch die Lehrerkonferenz eine eigenverantwortliche Nachprüfung des Ausgangsbescheids unter Ausübung eigenen Ermessens erfolge. Die Verhängung der Entlassung von der Schule sei zweckmäßig. Der Schulfriede sei aufgrund des seit langer Zeit unangemessenen Verhaltens des Antragstellers im Hinblick auf die Schülerschaft, aber auch in Bezug auf die Lehrkräfte nachhaltig und irreparabel gestört. Der Antragsteller habe sein Verhalten trotz vielfacher erzieherischer Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen im Vorfeld nicht verändert. Der Antragsteller nehme weiterhin Lehrkräfte und Instanzen der Staatlichen Realschule B. nicht ernst und erkenne deren Autorität nicht an. Der Antragsteller habe selbst nach der Androhung der Entlassung weiter Mitschüler gegen Lehrkräfte aufgewiegelt und ein destruktives Verhalten im Unterricht gezeigt. So habe er am 26. April 2016 im Ethikunterricht eine Diskussion mit den Worten Wo bin ich denn hier gelandet kommentiert und an der Diskussion involvierte Mitschüler negativ beeinflusst, wie er es bereits bei den Besinnungstagen getan habe. Allein aufgrund der Entschuldigung gegenüber Frau K. könne eine zukünftige Verhaltensänderung nicht angenommen werden. Die Entschuldigung sei erst aufgrund eines entsprechenden Hinweises durch die Mitglieder des Disziplinarausschusses erfolgt. Ein milderes Mittel als die Entlassung des Antragstellers sei nicht ersichtlich, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Staatlichen Realschule zu sichern. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, einen Schüler elf Wochen vor dem Schuljahresende zu entlassen, zumal ein Schuljahr insgesamt nur 38 Schulwochen habe. Der Antragsteller werde an einer anderen Realschule im Umkreis aufgenommen und könne hierbei vom Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken begleitet werden. 3. Bereits zuvor, mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Wesentlichen ausführen: Es sei entgegen Art. 87 BayEUG kein Schularzt oder Schulpsychologe dem Entlassungsverfahren beigezogen worden. Auch sei der Verfahrensgang der Abstimmung unklar. Aus der Begründung des Bescheides vom 18. März 2016 sei nicht ersichtlich, ob die Lehrerkonferenz beschlussfähig gewesen sei. Ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten, das die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährde, sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe sich bei Frau K. entschuldigt und bereue den Vorfall. Eine schwerwiegende und gravierende Störung des Schulbetriebs liege nicht vor. Seine Äußerung

4 habe im Kreise seiner Freunde stattgefunden. Der Antragsteller habe seinen Freunden über die schwere Klausur berichten wollen. Zudem sei der Ausdruck nicht beleidigend gemeint gewesen, sondern entspreche der heutigen Jugendsprache. Es sei nicht angemessen, einen Schüler elf Wochen (nur neun Schulwochen) vor dem Ende des Schuljahres zu entlassen. Nach Beendigung des Schuljahres habe der Antragsteller den Hauptschulabschluss erreicht. Keine der angefragten Schulen sei bereit, den Antragsteller noch in diesem Schuljahr aufzunehmen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass sich der Antragsteller mitten in der Pubertät befinde. Der Antragsteller sei erneut zum Klassensprecher gewählt worden. Seine schulischen Leistungen seien nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ließ durch seine Bevollmächtigte zuletzt beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. Juni 2016 anzuordnen; 2. dem Antragsteller den Schulbesuch weiterhin zu gestatten. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Der Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Der Antragsteller sei als Minderjähriger bei der Einlegung des Widerspruchs nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Das Vollmachtsformular für die Prozessbevollmächtigte sei nur von der Mutter des Antragstellers unterschrieben gewesen. Die Unterschrift des Vaters des Antragstellers sei aufgrund des Ablaufs der Widerspruchsfrist nicht mehr nachholbar. Daher sei der angegriffene Bescheid vom 2. Mai 2016 bestandskräftig geworden, weshalb es keinen Rechtsbehelf gebe, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne. Die Entscheidung über den Widerspruch sei unerheblich, da die Staatliche Realschule B. den Widerspruch vordergründig als unzulässig abgewiesen habe. Eine neue Eröffnung des Rechtsweges ergebe sich hieraus nicht. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Antragstellers von der Schule überwiege dessen private Interessen. Es seien keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler ersichtlich. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Das Mittel der Entlassung von der Schule sei zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags bzw. zum Schutz von Personen und Sachen geeignet. Ein milderes Mittel sei angesichts des fortgesetzten störenden Verhaltens des Antragstellers nicht mehr erfolgversprechend. Mit Beschluss vom 27. Mai 2016 gab das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller ab Montag, den 30. Mai 2016, vorläufig - bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer im Eilverfahren - die Teilnahme am Unterricht zu gestatten. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 erheben (W 2 K ). Zudem brachte die Antragstellervertreterin eine auf den 7. Juni 2016 in B. von beiden Elternteilen unterzeichnete Vollmacht zur Vorlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten sowie der Akte des Verfahrens W 2 K Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1.1 Der Antrag ist zulässig. Ein Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder kraft behördlicher Vollzugsanordnung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 80 Rn. 130). Hier ist der Bescheid der Staatlichen Realschule B.

5 vom 2. Mai 2016 noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Einwand des Antragsgegners, wonach aufgrund der lediglich von der Mutter des Antragstellers erteilten Bevollmächtigung der Anwältin ein unzulässiger Widerspruch vorgelegen habe, dringt nicht durch. Gemäß 1629 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht im Rahmen der elterlichen Sorge der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung. Zwar war die bei der Widerspruchseinlegung vorgelegte undatierte Vollmacht der Anwältin lediglich von der Mutter des Antragstellers unterzeichnet. Allerdings können die Eltern die Ausübung ihres Sorgerechts dem jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteil durch Erteilung einer widerruflichen Vollmacht überlassen; die gegenseitige Bevollmächtigung ist auch konkludent möglich (BGH, U.v VI ZR 288/87 - BGHZ 105, 45/48; Veit in BeckOK BGB, Stand Mai 2016, 1629 Rn. 11). Vorliegend ist von einer konkludenten Bevollmächtigung der Mutter des Antragstellers durch dessen Vater zur Bevollmächtigung der Anwältin auszugehen. Schließlich liegt dem Gericht eine auf den 7. Juni 2016 datierte und nunmehr von beiden Elternteilen unterzeichnete Prozessvollmacht vor. Hieraus wird ersichtlich, dass die Bevollmächtigung der Anwältin zum Zwecke der Widerspruchseinlegung dem Willen des Vaters des Antragstellers entsprach. Bezogen auf das gerichtliche Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Mangel eines etwaigen Fehlens der Vollmacht für die Vergangenheit geheilt wird, wenn die Vollmacht bis zum Ergehen des Urteils vorgelegt wird. In einem derartigen Fall wird dadurch auch der Mangel des etwaigen ursprünglichen Fehlens der Vollmacht für die Vergangenheit geheilt (BVerwG, U.v A 9/09 - NVwZ 2012, 48). Die Entlassung von der Schule ist gemäß Art. 86 Abs. 14 BayEUG i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auch sofort vollziehbar. 1.2 Der Antrag ist auch begründet. Im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist - wie hier im Falle der Entlassung eines Schülers nach Art. 86 Abs. 14 BayEUG i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -,hat der Gesetzgeber damit einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v BvR 2025/08 - juris Rn. 21; B.v BvR 722/10 - juris; B.v BvR 1611/11 - juris). Dies ist der Fall, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche, wie im vorliegenden Fall, durchgreifende Bedenken bestehen. Für die Kammer erscheint die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller von der Schule zu entlassen, unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens sowie des derzeitigen Verfahrensstandes aufgrund formeller und materieller Mängel rechtswidrig. Es bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Mai Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt daher das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.

6 1.3 Die angeordnete Maßnahme der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 BayEUG. Danach können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Zu den Ordnungsmaßnahmen zählt die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG). 1.4 Der Bescheid dürfte bereits formell rechtswidrig sein. Wegen der relativen Weite der tatbestandlichen Voraussetzungen von Ordnungsmaßnahmen kommt den Regelungen über die Zuständigkeit und das Verfahren eine besondere rechtssichernde Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v BverfGE 41, 251/265). Vorliegend war gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG der Disziplinarausschuss für die Entscheidung über die Schulentlassung zuständig, denn die Staatliche Realschule B. verfügt über mehr als 25 mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte. Der Disziplinarausschuss trifft anstelle der Lehrerkonferenz die Disziplinarmaßnahmen i. S.v. Art. 86 BayEUG (VG Ansbach, B.v AN 2 S juris; VG München, U.v M 3 K juris). Der Antragsteller und seine Eltern wurden ordnungsgemäß im Verfahren bezüglich der Entlassung von der Schule beteiligt. Ihnen wurde vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 20. April 2016 der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt mitgeteilt und es wurde Gelegenheit zur Äußerung bezüglich des vorgeworfenen Fehlverhaltens gegeben. Außerdem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vor dem Disziplinarausschuss persönlich zu äußern sowie eine Lehrkraft des Vertrauens einzuschalten (Art. 86 Abs. 9 BayEUG; 17 der Schulordnung für die Realschulen, Realschulordnung - RSO vom (GVBl. S. 458, ber. GVBl. S. 585), zuletzt geändert durch 7a Abs. 5 Schülerunterlagenverordnung v (GVBl. S. 349)). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Elternbeirat im Entlassungsverfahren mitwirkt (Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch. Gemäß 9 Abs. 2 Satz 2 RSO gehören dem Disziplinarausschuss die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder als Vorsitzender, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Disziplinarausschuss - wie vorgeschrieben - gemäß 8, 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 RSO mit der vollen Zahl seiner neun Mitglieder entschieden und einstimmig die Entlassung des Antragstellers beschlossen hat. Allerdings begegnet der Umstand, dass kein Schulpsychologe zur gutachterlichen Äußerung hinzugezogen wurde, Bedenken. Nach Art. 87 Abs. 2 BayEUG ist im Entlassungsverfahren der Schularzt oder der zuständige Schulpsychologe nach Lage des Falles beizuziehen. Vorliegend ist im Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob eine derartige Involvierung nach Lage des Falles geboten gewesen wäre. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Antragsteller noch minderjährig ist und die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Einordnung und der besseren Aufklärung der Verhaltensweisen des Antragstellers gegenüber den Lehrkräften und Mitschülern dient. Zudem genügt die Begründung der Entlassungsverfügung im Bescheid vom 2. Mai 2016 nicht den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Danach sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Vorliegend erschöpft sich der streitgegenständliche Bescheid in der Bezugnahme auf den Vorfall am 18. April 2016 sowie in der Feststellung, dass bei dem Antragsteller eine Verhaltensänderung nicht erkennbar sei. Dies ist für die Begründung einer Schulentlassung in Anbetracht ihrer Eigenschaft als schärfste Ordnungsmaßnahme ersichtlich unzureichend. Insbesondere fehlen

7 jegliche Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den nur noch verbleibenden kurzen Zeitraum bis Schuljahresende und dem Schulabschluss des Antragstellers. 1.5 Die Entlassung des Antragstellers von der Staatlichen Realschule B. ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Förmliche Ordnungsmaßnahmen dienen zum einen der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, indem Störungen des Schulbetriebes unterbunden oder verhindert werden, zum anderen weisen sie eine pädagogische Funktion auf (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 417). Der Schulausschluss stellt die schärfste Ordnungsmaßnahme dar (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 464). Es bedarf einer so schweren und unerträglichen Störung des Schulbetriebes, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag auch gegenüber anderen Schülern nicht oder nur unzureichend erfüllen kann (BVerfG, B.v BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251; VGH BW, B.v S 1077/09 - NVwZ-RR 2009, 924; BayVGH, CS BeckRS 2008, 38036). Gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG bedarf es einer vorherigen Androhung. Die Entlassung ist mit nicht unerheblichen Nachteilen für den betroffenen Schüler verbunden, auch wenn er seine Ausbildung grundsätzlich an einer anderen Schule fortsetzen kann. Die nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu treffende Entscheidung hat sich deshalb daran auszurichten, ob ein Verbleiben des Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter nicht mehr hingenommen werden kann oder ob dem Schüler in dieser Konsequenz und Eindeutigkeit vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht mehr geduldet werden kann (umfassend Dirnaichner, Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 87 BayEuG, Ziff. 1). Diese Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob sie ihre Entscheidungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten (vgl. BayVGH, B.v CS BayVBl 1994, 346). Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG; hierzu VGH BW, B.v S 1303/92 - BeckRS 1992, 10425; OVG Münster, B.v E NWVBl. 1998, 492). Hiervon ist insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet (Cybermobbing) auszugehen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 417). Unterliegt der betroffene Schüler noch der Schulpflicht, korrespondiert hiermit eine Verpflichtung des Staates, seine Erziehungsbemühungen fortzusetzen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 467). Eine Störung des Schulbetriebs ist zwar durch das Verhalten des Antragstellers erfolgt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller die Mathematiklehrerin Frau K. gegenüber seinen Mitschülern als alte Schlampe bezeichnete. Hierbei handelt es sich um eine nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung, auch wenn sie nicht unmittelbar gegenüber der betroffenen Lehrerin erfolgt ist. Diese ehrverletzende Äußerung stellt eine Störung des Schulbetriebs dar. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten der Sachverhalt, der zur Androhung der Entlassung führte, nämlich der Erwerb und Konsum von Alkohol während der Besinnungstage im Februar 2016 sowie die Äußerung von Drohungen in der WhatsApp-Gruppe Abschluss Pulli gegenüber anderen Mitschülern unstreitig. Auch durch dieses Verhalten hat der Antragsteller den Schulfrieden und die Verwirklichung des Lehr- und Erziehungsauftrages der Staatlichen Realschule B. gefährdet. Die Entscheidung über die Schulentlassung, die gerichtlich nur eingeschränkt im Rahmen des 114 VwGO überprüfbar ist, ist aber ermessensfehlerhaft ergangen. Der Umstand, dass der Antragsteller mit dem Ende des Schuljahres 2015/2016, d. h. in wenigen Wochen, den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule (früher: Hauptschulabschluss) gemäß 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern

8 (Mittelschulordnung - MSO) i. d. F. d. Bek. v. 4. März 2013 (GVBl. 116), zuletzt geändert durch 7a Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349), erreichen würde, wurde bei der Entscheidungsfindung völlig außer Acht gelassen. Dem vorliegenden Protokoll der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 29. April 2016 ist nicht zu entnehmen, dass sich die Ausschussmitglieder mit den schwerwiegenden Folgen für die weitere Schullaufbahn des Antragstellers befasst haben. Vielmehr hat sich der Ausschuss, wie dem sehr knappen Protokoll zu entnehmen ist, lediglich mit dem Fehlverhalten des Schülers auseinandergesetzt. Dies stellt ein Ermessensdefizit dar, denn der Disziplinarausschuss hat eine Abwägung zwischen der Realisierung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der schwerwiegenden Folgen der Entlassung für den Schüler zu tätigen. Die im Widerspruchs- und Antragsverfahren nachgeschobenen Gründe ( 114 Satz 2 VwGO) sind für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ebenfalls unzureichend. Im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 wird lediglich konstatiert, dass eine Entlassung des Schülers elf Wochen vor Schuljahresende nicht generell unverhältnismäßig sei ; der Antragsteller werde an einer anderen Realschule im Umkreis aufgenommen und könne hierbei vom Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken begleitet werden. Dies ist für eine Auseinandersetzung mit den schwerwiegenden Konsequenzen der Entlassung für die weitere Schullaufbahn unzureichend. Weder hat sich die Staatliche Realschule B. mit der zeitlichen Verzögerung, die mit einem derartiger Schulwechsel einhergeht, befasst, noch geht sie hinreichend auf die Gefährdung des Erreichens des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule mit Beendigung der 9. Klasse ein. Auch die Antragserwiderung befasst sich nicht mit den nachteiligen Folgen der Entlassung für die weitere Schullaufbahn des Antragstellers. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar dokumentiert, dass eine andere Schule tatsächlich zur kurzfristigen Übernahme des Antragstellers bereit wäre. Darüber hinaus erscheint es bedenklich, dass die Entlassung von der Schule unter anderem auf einem abfotografierten Gesprächsverlauf der WhatsApp-Gruppe Abschluss Pulli beruhte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Antragsteller im Rahmen dieser Konversation unbestimmte Drohungen gegenüber nicht namentlich benannten Mitschülern tätigte. Gleichwohl erscheint es fragwürdig, dass die Staatliche Realschule B. die Androhung des Schulverweises auf einen grundsätzlich der Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unterliegenden, abfotografierten Gesprächsverlauf stützte, ohne sich mit dessen Herkunft und Verwertbarkeit ( 201, 206 Strafgesetzbuch) näher zu befassen. Es kann aber als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, wie die Schule zu diesen Erkenntnissen gelangt ist. Des Weiteren ist die Schulentlassung im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig zu erachten. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller durch sein bereits mehrere Schuljahre andauerndes Verhalten die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Staatlichen Realschule B. beeinträchtigt, ohne dass wohl auch die Eltern - insbesondere die Mutter - in der Lage gewesen wären, ihm vernunftmäßiges Handeln anzuerziehen. Die Bezeichnung der Lehrerin Frau K. als alte Schlampe stellt, wenngleich sie im Kontext der Mathematikaufgabe erfolgte, eine Kundgabe der Missachtung dar und begründet eine Verunglimpfung in der Schülerschaft. Gleichwohl erscheint die Ordnungsmaßnahme des Schulverweises in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller in wenigen Wochen zumindest den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule erreicht, unangemessen. Der Antragsteller hat sich bei Frau K. entschuldigt und diese hat die Entschuldigung angenommen. Die Äußerung des Antragstellers im Ethikunterricht am 26. April 2016 mit den Worten Wo bin ich denn hier gelandet ist verschiedenen Auslegungen zugänglich und begründet keine Beeinträchtigung des Schulbetriebs. Die Verwertbarkeit der Äußerungen des Antragstellers in der WhatsApp-Gruppe ist nach der derzeitigen Sachlage als offen zu erachten. Demgegenüber wiegen die erheblichen Nachteile, die mit der Entlassung von der Schule für den Antragsteller einhergehen, schwerer. Schließlich besteht keine Gewähr dafür und ist von den Gremien der Schule weder dargelegt noch dokumentiert, dass der Antragsteller wenige Wochen vor Schuljahresende an einer anderen Schule aufgenommen und seinen erfolgreichen Abschluss der Mittelschule zum Ende des Schuljahres 2015/2016 erreichen kann. Das Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich auch nicht als derart gravierend dar, als dass seine Beschulung bis zum Schuljahresende durch die Staatliche Realschule Bad Kissingen unzumutbar wäre. Damit ist dem Antragsteller, wie bereits zuvor verfügt, der weitere Schulbesuch zu gestatten.

9 2. Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus 154 VwGO stattzugeben. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 52 Abs. 2 i. V. m. 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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