Wohngebäudeversicherung (Erläuterungen anhand der Versicherungsbedingungen - VGB - Fassung 1998)

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1 Wohngebäudeversicherung (Erläuterungen anhand der Versicherungsbedingungen - VGB - Fassung 1998) Wirtschaftsberatung & Treuhand -Versicherungsmakler- Hufelandstr. 56, Essen, Telefon 0201 / , Telefax 0201 / Versicherungsmakler@medass.de, Internet:

2 Die Wohngebäudeversicherung von A - Z 1 Erläuterungen der Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung anhand der Versicherungsbedingungen -VGB - Fassung 1998). Anwendungsbereich Im Rahmen der VGB - Fassung 1998 können Wohngebäude (Einfamilien-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser) oder gemischt genutzte Gebäude (gewerbliche Nutzung bis 50 %) versichert werden. Baupreisindex Er wird immer dann benötigt, wenn eine DM-Versicherungssumme in einen Wert 1914 (in Mark) zurückgerechnet werden muss. Beispiel: ,00 DM (Neuwert des Gebäudes 1998) : 2033,0 (Baupreisindex 1998) x 100 = ,00 (Wert 1914) Beitragsermittlung (Beispiele) Bei der gleitenden Neuwertversicherung: Versicherungssumme 1914 (in Mark) x Gesamtbeitragssatz ( ) = Grundbeitrag x gleitendem Neuwertfaktor = Beitrag in DM + Beiträge für Erhöhung von Nebenpositionen./. Beitrag für Vereinbarung einer Selbstbeteiligung = Jahresnettobeitrag in DM Bei Versicherung zum Neuwert, Zeitwert und gemeinen Wert: Versicherungssumme (in DM) x Gesamtbeitragssatz (incl. 25 % Zuschlag) = Jahresnettobeitrag in DM Feuerversicherung für Rohbauten Sie bietet Versicherungsschutz für das noch nicht bezugsfertige Wohngebäude vom Baubeginn bis zur Bezugsfertigkeit. Versichert sind die fertiggestellten Gebäudeteile - je nach Baufortschritt - und diejenigen Baustoffe, die der Versicherungsnehmer beschafft hat und für die er die Gefahr trägt. Die Rohbauversicherung gilt nur für Feuerschäden, nicht für Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden. Sie kann nur abgeschlossen werden, wenn in der Wohngebäudeversicherung auch die Feuergefahr beantragt wird. Die Versicherer bieten diese Versicherung beitragsfrei bis max. 18 Monate, wenn die Wohngebäudeversicherung gleichzeitig mit 5-jähriger Laufzeit abgeschlossen wird. Die Dauer der Feuerrohbauversicherung wird nicht auf die Vertragslaufzeit der Wohngebäudeversicherung angerechnet. Der Erstbeitrag für die Verbundene Wohngebäudeversicherung wird mit Beginn der Feuerrohbauversicherung erhoben. Gleitender Neuwertfaktor Die Haftung des Versicherers wird an die Baupreisentwicklung angepaßt. Entsprechend verändert sich der Beitrag durch Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors.

3 2 Versicherte Gefahren und Schäden Feuer Versichert sind Schäden durch - Brand, - Blitzschlag, - Explosion, - Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Nutzwärmeschäden sind zuschlagsfrei unbegrenzt mitversichert. Häufigste Schadenursachen: - Kurzschluß - Brandstiftung - leichtsinniger Umgang mit Elektrizität und Feuer - zündelnde Kinder. Leitungswasser Versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass - Frischwasser bestimmungswidrig aus den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung austritt, - Abwasser bestimmungswidrig aus den Ableitungsrohren der Wasserversorgung austritt, - Wasser bestimmungswidrig aus den sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen (z. B. sanitäre Einrichtungen, Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Boiler, Durchlauferhitzer) oder Schläuchen der Wasserversorgung austritt, - Wasser bestimmungswidrig aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung (z. B. Heizkessel, Brenner und Kompensationsgefäß, Pumpen, Vor- und Rücklaufleitungen, Heizkörper) austritt, - Wasser bestimmungswidrig aus Sprinkler- oder Berieselungsanlagen austritt. Ebenso sind Schäden durch Wasserdampf versichert, wenn dieser bestimmungswidrig aus den o.g. Vorrichtungen austritt. Schäden durch Wasser und andere wärmetragende Flüssigkeiten in Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen (z. B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) sind zuschlagsfrei mitversichert. Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Aquarien und Wasser aus Wasserbetten sind zuschlagsfrei mitversichert. Wasserverlust aus Anlaß eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens ist bei den meisten Gesellschaften zuschlagsfrei bis zu bestimmten Höchstsummen je Schadenfall auf Erstes Risiko mitversichert.

4 3 Rohrbruch und Frost Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren - der Wasserver- und entsorgung, - der Warmwasser- oder Dampfheizung, - von Sprinkler- und Berieselungsanlagen. Innerhalb versicherter Gebäude sind auch versichert Frostschäden an - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, - Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, - Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an den Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude und Anlagen dienen. Außerhalb versicherter Gebäude sind bei denr einzelenen Versicherern bis zu maximierten Sunmmen je Schadenfall auf Erstes Risiko mitversichert: Frost- und sonstige Bruchschäden an - Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Zuleitungen zu Gartenteichen, Schwimmbecken, Springbrunnen und Zapfstellen im Freien. - Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Beispiel: Wasserzuleitungs- und Fernheizungsrohre zwischen der Abzweigung der Hauptversorgungsleitung und der Grundstücksgrenze für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. - Wasserableitungsrohre, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. - Wasserableitungsrohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Beispiel: Wasserableitungsrohre zwischen der Grundstücksgrenze und Hauptversorgungsleitung, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Häufigste Schadenursachen: - aggressives Wasser, - Korrosion, - nicht genügend beheizte Dachböden - Pfusch am Bau, - minderwertig verzinkte Stahlrohrleitungen, - undicht gewordene Rohrverbindungen und Dichtungen - plötzlicher Überdruck, - Chemikalien. Nicht versichert sind, soweit nicht durch Sonderdeckungen mitversichert, z.b. Schäden durch - Plansch- und Reinigungswasser, - Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, - Hochwasser, Witterungsniederschläge und den durch sie verursachten Rückstau, - Schwamm. Sturm und Hagel Versichert sind Schäden an versicherten Sachen - aufgrund unmittelbarer Einwirkung von Sturm/Hagel,

5 4 - durch Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände, die der Sturm auf sie geworfen hat, - aufgrund von Sturm- und Hagelfolgeschäden (z. B. Schäden, die eindringende Niederschläge anrichten, weil der Sturm/Hagel ein Teil des Daches abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt hat). Aufräumungskosten für Bäume anläßlich eines Sturmschadens (Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück) sind bei vielen Versicherern zuschlagsfrei bis zu einer maximalen Summe je Schadenfall auf Erstes Risiko mitversichert. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Am häufigsten von Sturm- und Hagelschäden betroffen sind - Gebäude mit großen Fensterflächen, - Gebäude in Hanglage, - Gebäude mit Außenverkleidungen, - Gebäude mit überhängenden Dächern, - Gebäude auf Grundstücken mit Baumbestand. Nicht versichert sind, soweit nicht besonders gegen Zuschlag mitversichert, z. B. - Schäden durch Sturmflut und Lawinen, - Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, - Laden- und Schaufensterscheiben. Ausschlüsse bei allen Gefahren - Vorsatz, - grobe Fahrlässigkeit, - Krieg, - innere Unruhen, - Kernenergie.

6 5 Versicherte Kosten Neben den eigentlichen Schäden an den versicherten Sachen entstehen häufig Kosten, die als unvermeidliche Folge eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses anfallen. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt: Aufräumungs- und Abbruchkosten Darunter sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte und den Abbruch von versicherten Sachen sowie Kosten für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Entsorgen zu verstehen. Bewegungs- und Schutzkosten Sie kommen zum Tragen, wenn zum Zweck der Wiederherstellung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. - Nach einem Brand wird das Dach teilweise neu gedeckt. Zu diesem Zweck muss die Antennenanlage vorübergehend entfernt werden. - Durch einen Brand wird auch der Heizungsraum in Mitleidenschaft gezogen. Im Rahmen der Wiederherstellungsarbeiten muss der Heizungskessel kurzfristig entfernt werden. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sind in der gleitenden Neuwertversicherung bis zu einem prozentualen Höchssatz der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Schadenfalles gültigen gleitenden Neuwertfaktor, versichert. Beispiel: Schadenereignis in 1998, Versicherungssumme 1914 = ,00 Mark (z.b.) 10 % aus ,00 Mark = 4.000,00 Mark x 25,3 (gleitender Neuwertfaktor 1998) = ,00 DM (Maximalentschädigung 1998) In der Neuwert- und Zeitwertversicherung sowie bei Versicherung zum gemeinen Wert liegt die Entschädigungsgrenze für die. o.g. Kosten bei max. 10 % der DM- Versicherungssumme. Beispiel: Schadenereignis in 1998, Neuwert-Versicherungssumme ,00 DM (z.b.) 10 % aus ,00 DM = ,00 DM. Im Vergleich zeigt sich der Vorteil der gleitenden Neuwertversicherung gegenüber der Neuwertversicherung mit fester Versicherungssumme auch bei der Entschädigung von Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind im Rahmen der erforderlichen Aufwendungen mitversichert. Sie entstehen, wenn der Versicherungsnehmer Maßnahmen ergreift (auch erfolglose), die er zur Minderung des Schadens für angebracht hält.

7 6 Mietausfallkosten Mietausfall oder ortsüblicher Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, maximiert für... Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles, je nach den Bedingungen bzw. Sondervereinbarungen des Versicherers. Mietausfallkosten für gewerblich genutzte Räume können nur im Rahmen einer separaten Mietverlustversicherung versichert werden. - wenn ein Mieter infolge eines Versicherungsfalles berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, - wenn die eigengenutzten Wohnräume des Versicherungsnehmers nach einem Versicherungsfall unbewohnbar geworden sind und ihm auch nicht die teilweise Nutzung zugemutet werden kann. Mehrkosten entstehen - aufgrund von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung der versicherten Sachen (mitversichert ohne Entschädigungsbegrenzung), - infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze sowie infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte; mitversichert bis zu einer prozentualen Höcgstgrenze der Versicherungssumme). Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern, die dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude einbricht, einsteigt oder eindringt, sind zuschlagsfrei mitversichert bis zu maximierten Summen) je Schadenfall auf Erstes Risiko. Dekontamination (= Entgiftung) von Erdreich auf dem Versicherungsgrundstück anläßlich eines Feuerschadens am versicherten Gebäude ist bei vielen Versicherern zuschlagsfrei bis zu maximierten Höhe je Schadenfall auf Erstes Risiko mitversichert (Selbstbeteiligungsvereinbarungen sind möglich) - auch bei der Erhöhung der Entschädigungsgrenze). Hotelkosten sind nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall in der Regel zuschlagsfrei (pro Tag bis z.b. 100,00 DM für maximal z.b. 100 Tage) mitversichert. Vorsorgedeckung Die Versicherer bieten meist eine beitragsfreie Vorsorgeversicherung im Rahmen der versicherten Sparten bis zur nächsten Hauptfälligkeit für bereits fertiggestellte Gebäudeerweiterungen (Um-, An- und Ausbauten) bis zu deren Wert von einer begrenzten Summe ab entsprechender Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft.

8 7 Versicherte Sachen Versicherungsmöglichkeiten Versicherungsschutz besteht für das im Antrag und im Versicherungsschein aufgeführte und beschriebene Gebäude. Unbedeutende Nebengebäude (von geringem Wert - pro Nebengebäude maximal ,00 DM) sowie Garagen und Carports sind nur dann versichert, wenn sie im Antrag deklariert werden und sich auf demselben Grundstück befinden wie das Hauptgebäude. Gebäudebestandteile sind mitversichert. Sie sind bei der Festsetzung der Versicherungssumme zu berücksichtigen. Fenster, Türen, Markisen, Schwimmbecken (im Haus), Saunaanlagen, Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen, sanitäre Anlagen (incl. Armaturen, Zu- und Ableitungen), Heizungsanlagen, Anlagen der Warmwasserversorgung, Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen, Balkone, Balkongeländer, Anstriche, vom Eigentümer eingebrachte, fest verlegte Bodenbeläge und Teppichböden, vom Gebäudeeigentümer eingefügte Einbaumöbel. Auch Gebäudezubehör, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert und muss deshalb in die Versicherungssumme mit einbezogen werden. Gemeinschaftlich genutzte Waschmaschinen und Wäschetrockner, im Gebäude gelagerte Brennstoffvorräte (Heizöl, Kohle, Koks, Holz) für Sammelheizungen, Gebäudereparaturmaterial, Ersatzteile (Ziegel, Fliesen u. ä.) sowie Werkzeuge zur Instandhaltung des Gebäudes. Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile sind ebenfalls mitversichert und müssen deshalb in die Versicherungssumme mit einbezogen werden. Einfriedungen (Zaun, Mauer, Hecke - wenn alleinige Einfriedung), Mülltonnenhäuschen, Hundehütte, Schwimmbecken im Freien (Abdeckungen sind nicht mitversichert), Fahnenmasten, Wäschespinnen, Grundstücksbeleuchtungen, freistehende Antennen einschl. Parabolspiegel. Bei gemischt genutzten Gebäuden: außen angebrachte Sachen für gewerbliche Zwekke (z. B. Transparente, Schilder). Nicht versichert sind Sachen, die der Mieter auf seine Kosten angeschafft hat und für die er die Gefahr trägt. Diese sog. Mietereinbauten sind in der Hausratversicherung bzw. im gewerblichen Bereich über die Inhaltsversicherung eingeschlossen. Die VGB 98 sehen folgende Versicherungsmöglichkeiten vor: Gleitende Neuwertversicherung Grundlage der gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914 (= Versicherungssumme 1914). Dass dieser sog. ortsübliche Neuwert des Gebäudes nicht in DM (Wiederaufbauwert), sondern in Werten des Jahres 1914 (Mark) ausgedrückt wird, sollte nicht weiter stören. Die Preisbasis 1914 hat sich im Laufe vieler Jahre eingebürgert. Viel wichtiger ist, dass es sich beim ortsüblichen Neuwert um den Betrag handelt, der aufzuwenden ist, um das versicherte Gebäude in gleicher Größe und Ausstattung auf dem Versicherungsgrundstück wieder aufzubauen. Maßgebend sind also die Preise, die ein Bauherr am Gebäudestandort beim Wiederaufbau seines Gebäudes aufwenden müßte. Dazu zählen auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Es ist leicht einzusehen, dass der Kunde im allgemeinen überfordert ist, den ortsüblichen Neuwert seines Gebäudes zu bestimmen. Da sich die Baupreise jährlich ändern, müßte er darüber hinaus auch jährlich seine Versicherungssumme von Neuem bestimmen. Es sollte immer die gleitende Neuwertversicherung (die auch von den Kreditgebern verlangt wird) angeboten werden. Nur sie verhindert, dass es zu einer Unterversicherung durch Baupreissteigerungen kommen kann, indem die Versicherungssumme jährlich automatisch der Baupreisentwicklung angepaßt wird.

9 8 Unterversicherungsverzicht (verschiedene Methoden der Versicherer) Im Schadenfall nehmen die Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme 1914 nach einer der folgenden Methoden ermittelt wird: - Methode A Summenermittlung für Ein- und Zweifamilienhäuser (nach m² oder m³) - Methode B Gutachten eines Bausachverständigen - Methode C Übernahme vom ehemaligen Monopol-/Zwangsversicherer - Methode D Umrechnung des Gebäudeneuwertes - Methode H Summenermittlung für Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftsgebäude bis maximal 50 % Gewerbeanteil (nach m³ oder m³) Neuwertversicherung Wie bei der gleitenden Neuwertversicherung ist der ortsübliche Neubauwert auch Grundlage der Neuwertversicherung mit fester Versicherungssumme nach heutigem Wert (in DM). Der Kunde trägt die Verantwortung für die richtige Ermittlung der Versicherungssumme bei Vertragsabschluß. Er muss daneben die Baupreisentwicklung ständig beobachten und die Versicherungssumme entsprechend anpassen, um auf Dauer eine Unterversicherung zu vermeiden. Die Neuwertversicherung (Methode E) sollte dem Gebäudeeigentümer deshalb gar nicht oder nur in Ausnahmefällen angeboten werden. Zeitwertversicherung Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neubauwert des Gebäudes (ortsüblicher Neubauwert) abzüglich der Wertminderungen, die sich aus Alter und Abnutzung des Gebäudes ergeben (Methode F). Versicherung zum gemeinen Wert Grundlage ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Gebäudes (Methode G). Die Entscheidung zur Risikoübernahme behalten wir uns vor. Rechtlich verbindlich bleiben die Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung der jeweiligen Versicherungsgesellschaften, deren Klausen und etwaige Sondervereinmarungen mit der medass. Wirtschaftsberatung & Treuhand -Versicherungsmakler- Hufelandstr. 56, Essen, Telefon 0201 / , Telefax 0201 / Versicherungsmakler@medass.de, Internet:

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