FÜR IHRE UNTERLAGEN KSE. Statistisches Bundesamt

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1 Statistisches Bundesamt Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2015 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden Bei Fensterbriefumschlag: postalische Anschrift der befragenden Behörde Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf Seite 4 korrigieren. Rücksendung bitte bis XX. XXXXXXX XXXX Ansprechpartner /-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Telefon oder Name des Amtes Org. Einheit Straße + Hausnummer PLZ, Ort Sie erreichen uns über Telefon: XXXXXXXXXXX-XXXX Telefax: XXXXXXXXXXX-XXXX XXXXXXXX@XXXXX.de Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie den Seiten 1 und 2 der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses Fragebogens ist. FÜR IHRE UNTERLAGEN Identnummer ( bei Rückfragen bitte angeben ) Wirtschaftszweig Beachten Sie folgende Hinweise: Die Meldung ist für das gesamte Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheit einschließlich aller produzierenden und nicht produzierenden Teile, jedoch ohne Zweigniederlassungen im Ausland abzugeben. Nicht einzubeziehen sind rechtlich selbstständige Organgesellschaften. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Deckt sich das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr, so ist das Geschäftsjahr zu Grunde zu legen, das im Laufe des Jahres 2015 zu Ende ging. In das Geschäftsjahr sind höchstens 12 Monate einzubeziehen. Wenn keine Angabe in Betracht kommt, bitten wir, bei der entsprechenden Position einen ( ) einzusetzen. Beim Ausfüllen des Fragebogens beachten Sie bitte die Erläuterungen zu 1 bis 29. A Allgemeine Fragen 1 1 Geschäftsjahr... von TT MM JJJJ 2 Wirtschaftlicher Schwerpunkt des Unternehmens sowie weitere produzierende Tätigkeiten. Geben Sie bitte den genauen Wirtschaftszweig entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 ( WZ 2008 ) an. Geben Sie bitte zuerst den Schwerpunkt an. bis TT MM JJJJ B Tätige Personen Ende September Tätige Inhaber / -innen, tätige Mitinhaber / -innen sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige darunter: weiblich Anzahl 2 Arbeitnehmer / -innen, einschl. Heimarbeiter / -innen, Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte darunter: weiblich Wie viele der Arbeitnehmer / -innen waren Teilzeitbeschäftigte? Teilzeitbeschäftigte in Vollzeiteinheiten ( z. B. 3 Halbtagsbeschäftigte ergeben 1,5 Vollzeiteinheiten ) Summe = Feld Seite 1

2 C Gesamtleistung im Geschäftsjahr Umsatz ( ohne Umsatzsteuer ) 1.1 Umsatz aus eigenen Erzeugnissen sowie Wert der für Dritte geleisteten Lohnarbeiten ( einschl. Lohnveredelung ) und Erlöse für Reparaturen, Instandhaltungen und Installationen, Montagen u. Ä. ( einschl. Materialien ) Volle Euro 1.2 Umsatz aus Handelsware Bitte Feld 59 beachten Provisionen aus Handelsvermittlung Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten Gesamtumsatz = Summe Felder 35, 37 bis Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion, einschl. geleisteter und noch nicht abgerechneter Lohnarbeiten, Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u. Ä. ( ohne Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ohne Handelsware ) am Anfang des Geschäftsjahres am Ende des Geschäftsjahres Bestandsveränderung = Feld 42 minus Feld Selbsterstellte Anlagen ( einschl. Gebäude und selbst durchgeführter Großreparaturen ) zu Herstellungskosten, soweit aktiviert, im Geschäftsjahr D Gesamtleistung = Summe Felder 40, 43, Rohstoffe und sonstige fremdbezogene Vorprodukte, Hilfs- und Betriebsstoffe Fertigungsmaterial, Fremdbauteile, Energie und Wasser, Büro- und Werbematerial sowie nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter, jedoch ohne Handelsware und ohne Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten zu Anschaffungskosten, ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist, im Geschäftsjahr Bestände am Anfang des Geschäftsjahres am Ende des Geschäftsjahres Eingänge ( Einkäufe ) Verbrauch = Feld 50 minus Feld darunter: Energieverbrauch ( ohne Rohstoffe ) keine Mengenangaben ( Brenn- und Treibstoffe, Strom, Gas, Wärme und dgl. ) E Handelsware zu Anschaffungskosten, ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist, im Geschäftsjahr Bestände 1.1 am Anfang des Geschäftsjahres am Ende des Geschäftsjahres Eingänge ( Einkäufe ) Einsatz = Feld 56 minus Feld Seite 2

3 F Kosten ( ohne Materialverbrauch, ohne Einsatz an Handelsware ) im Geschäftsjahr 2015 Bitte beachten Sie, dass alle Aufwendungen, die den nachstehenden Tatbeständen entsprechen, vollständig zugeordnet werden. Nicht zu melden sind betriebsfremde Aufwendungen. Als Kosten sind die auf das Geschäftsjahr entfallenden Beträge anzugeben, nicht die in diesem Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten. Nachzahlungen für vorhergehende Jahre und Vorauszahlungen für spätere dürfen daher in den Zahlenangaben nicht enthalten sein. Wenn Kosten mit Umsatzsteuer belastet sind, die als Vorsteuer abzugsfähig ist, sind die Beträge ohne Umsatzsteuer anzugeben. 1 Entgelte ( einschl. Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile ) Volle Euro 2 Sozialkosten 2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Sozialkosten ( nur Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Berufsgenossenschaftsbeiträge u. Ä. ) Sonstige Sozialkosten Z. B. Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfalle, Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung und dgl Kosten für Leiharbeitnehmer / -innen ( durch Dritte zur Verfügung gestelltes Personal ) Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten Kosten für Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u. Ä. ( nur fremde Leistungen ) Mieten und Pachten Z. B. gemietete und gepachtete Produktionsmaschinen, Datenverarbeitungsanlagen, Fahrzeuge, Fabrikations- und Lagerräume, einschl. Kosten für Leasing, jedoch ohne kalkulatorische Mieten und ohne Pachten für unbebaute Grundstücke darunter: Kosten für langfristig gemietete ( mehr als ein Jahr ) und mit Operating-Leasing beschaffte Sachanlagen Sonstige Kosten Z. B. Werbekosten ( Marketingagenturen usw. ), Vertreterkosten, Reisekosten, Provisionen, Lizenzgebühren, Ausgangsfrachten und sonstige Kosten für den Abtransport von Gütern durch fremde Unternehmen, Porto- und Telefongebühren, Ausgaben für durch Dritte durchgeführte Beförderung der Arbeitnehmer /-innen zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, Versicherungsbeiträge ( einschl. Versicherungsteuer ), Prüfungs-, Beratungs- und Rechtskosten, Bankspesen, Beiträge zur Industrieund Handelskammer, zur Handwerkskammer, zu Wirtschaftsverbänden und dgl., jedoch ohne Kosten für Büro- und Werbematerial sowie Energieverbrauch ( gehört zu Pos. D ) usw., ohne kalkulatorische Kosten. Nicht anzugeben sind Aufwendungen, die nicht unmittelbar aus der laufenden Produktion resultieren, und betriebsfremde Aufwendungen darunter: gezahlte Versicherungsbeiträge Steuern sowie öffentliche Gebühren und Beiträge Z. B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Verbrauchsteuern; ohne Einkommen- und Körperschaftsteuer, ohne Lastenausgleichsabgaben, ohne Umsatzsteuer darunter: Verbrauchsteuern ( nur auf selbst hergestellte Erzeugnisse ) Steuerliche Abschreibungen auf Sachanlagen Die steuerlichen Abschreibungen sind ohne die in den Erläuterungen aufgeführten Sondervergünstigungen anzugeben Fremdkapitalzinsen ( ohne Bankspesen ) Summe = Felder 60 bis 66, 68, 71, 74, Seite 3

4 G Subventionen 27 Volle Euro Subventionen für die laufende Produktion im Geschäftsjahr H Umsatzsteuer im Geschäftsjahr Umsatzsteuer, die Kunden in Rechnung gestellt wurde Abzugsfähige Umsatzsteuer, die dem Unternehmen von seinen Lieferanten in Rechnung gestellt wurde, sowie abzugsfähige Erwerbund Einfuhrumsatzsteuer ( Vorsteuer ) darunter: Abzugsfähige Vorsteuer auf Käufen von Sachanlagen I Innerbetriebliche Forschung und Entwicklung im Geschäftsjahr Aufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung insgesamt ( Personal- und Sachkosten sowie Investitionen ) Anzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Arbeitnehmer / -innen Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Seite 4

5 Statistisches Bundesamt Informationen zur Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2015 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden Unterrichtung nach 17 Bundesstatistikgesetz Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Kostenstrukturerhebung wird jährlich als repräsentative Stichprobe bei höchstens Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit mehr als 19 Beschäftigten durchgeführt. Ihre Ergebnisse liefern notwendige Informationen als Grundlage der Wirtschaftspolitik auf nationaler und internationaler Ebene. Grundlegende Bedeutung gewinnt die Erhebung mit der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes auf europäischer Ebene. Darüber hinaus dient sie auch den Unternehmen und ihren Verbänden als wertvolle Informationsquelle. Rechtsgrundlagen Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ( ProdGewStatG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 ( BGBl. I S ), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl. I S ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 ( BGBl. I S ) geändert worden ist. Verordnung ( EG ) Nr. 295 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik ( ABl. L 97 vom 9. April 2008, S. 13 ), die zuletzt durch Verordnung ( EU ) Nr. 446 / 2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 ( ABl. L 132 vom 3. Mai 2014, S. 13 ) geändert worden ist. Erhoben werden die Angaben nach 3 Buchstabe A Ziffer III ProdGewStatG und Anhang II Abschnitt 4 der Verordnung ( EG ) Nr. 295 / Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 9 Absatz 1 ProdGewStatG und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ( EG ) Nr. 295 / 2008 in Verbindung mit 15 und 18 BStatG. Hiernach ist die Inhaberin, der Inhaber, die Leiterin oder der Leiter des Unternehmens auskunftspflichtig. Nach 15 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Nach 11a Absatz 2 BStatG sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann eine zeitlich befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden. Dies ist auf formlosen Antrag möglich. Die Verpflichtung die geforderten Auskünfte zu erteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Nach 9 Absatz 2 ProdGewStatG besteht für Unternehmen, deren Inhaberinnen / Inhaber Existenzgründerinnen / Existenzgründer sind, im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von 9 Absatz 1 ProdGewStatG keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründerinnen / Existenzgründer sind. Existenzgründerinnen / Existenzgründer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen, 9 Absatz 3 ProdGewStatG. Existenzgründerinnen / Existenzgründer, die von ihrem Recht, keine Auskunft zu erteilen, Gebrauch machen wollen, haben das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nachzuweisen. Es steht ihnen jedoch frei, die Auskünfte zu erteilen. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach 10 Absatz 1 ProdGewStatG an oberste Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 10 Absatz 2 ProdGewStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zu übermitteln, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Nach 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 ( BGBl. I S. 1750, 3245 ), das zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 ( BGBl. I S ) geändert worden ist, werden der Monopolkommission für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration zusammengefasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs übermittelt. Hierbei dürfen die zusammengefassten Einzelangaben nicht weniger als drei Einheiten betreffen und keine Rückschlüsse auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Einheiten ermöglichen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Hilfsmerkmale, laufende Nummern / Ordnungsnummern, Löschung, Statistikregister Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie das Geschäftsjahr Seite 1

6 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Diese Hilfsmerkmale werden mit Ausnahme von Name und Anschrift des Unternehmens nach Beendigung der periodisch wiederkehrenden Erhebung vernichtet oder gelöscht. Name und Anschrift werden zusammen mit den Erhebungsmerkmalen Tätige Person, Wirtschaftliche Tätigkeit und Umsatz zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Zwecke ( Statistikregister ) verwendet. Die verwendete Identnummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Einheiten sowie der rationellen Aufbereitung und besteht aus einer frei vergebenen laufenden Nummer. Rechtsgrundlagen hierfür sind 13 BStatG und die Verordnung ( EG ) Nr. 177 / 2008 ( ABl. L 61 vom 5. März 2008, S. 6 ). Rechtlich selbstständige Organgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften, Betriebsführungsgesellschaften usw. müssen getrennt berichten. Die Meldung ist grundsätzlich für das gesamte Unternehmen einschließlich aller produzierenden und nicht produzierenden Teile, jedoch ohne Zweigniederlassungen im Ausland, abzugeben. Zusammengefasste Meldungen für zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen sind nicht zulässig. Soweit die vorhandenen Unterlagen zur Beantwortung einzelner Fragen nicht ausreichen, genügen vorläufige Werte aus den entsprechenden Konten oder sorgfältig geschätzte Angaben. Berichtskreisabgrenzung Die Erhebung erstreckt sich auf Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden. Als Unternehmen gilt die kleinste Einheit, die aus handels- und / oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert. Erläuterungen zum Fragebogen 1 2 A Allgemeine Fragen Der wirtschaftliche Schwerpunkt und weitere produzierende Tätigkeiten des Unternehmens sind so anzugeben, wie sie durch die vierstelligen Positionen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 ( WZ 2008 ), unterschieden werden. Zum Beispiel: Wirtschaftlicher Schwerpunkt des Unternehmens: Herstellung von Armaturen Weitere produzierende Tätigkeiten des Unternehmens: Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten Herstellung von Werkzeugen B Tätige Personen Tätige Personen sind tätige Inhaberinnen / Inhaber und Mitinhaberinnen / Mitinhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 1 / 3 der üblichen Arbeitszeit im Unternehmen tätig sind, Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer und Gesellschafterinnen / Gesellschafter, Vorstandsmitglieder und andere leitende Kräfte, soweit sie vom befragten Unternehmen Bezüge erhalten, die steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesehen werden sowie Auszubildende, Volontäre, Praktikantinnen / Praktikanten, Reisende im Angestelltenverhältnis, Aushilfsarbeiterinnen / Aushilfsarbeiter und Heimarbeiterinnen / Heimarbeiter. Voll als tätige Personen zu zählen sind Erkrankte, Urlauber, im Mutterschutz oder Elternzeit ( weniger als 1 Jahr ) befindliche Personen und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden, Streikende und von der Aussperrung Betroffene, solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist, Saison- und Aushilfsarbeiterinnen / Aushilfsarbeiter, Teilzeitbeschäftigte ( siehe auch 3 ) und Kurzarbeiterinnen / Kurzarbeiter, das Personal auf Bau- und Montagestellen, Fahrzeugen usw. und nur vorübergehend im Ausland Tätige ( weniger als 1 Jahr ). Nicht zu melden sind ständig im Ausland tätige Personen ( mindestens 1 Jahr ), Arbeitskräfte, die von Arbeitsvermittlungsagenturen u. Ä. Einrichtungen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG ) bereitgestellt werden ( Leiharbeitnehmerinnen / Leiharbeitnehmer ), Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Unternehmen im meldenden Unternehmen Montage- und Reparaturarbeiten durchführen, Arbeitskräfte, die 1 Jahr oder länger im Erziehungsurlaub sind und Empfänger von Vorruhestandsgeld. Teilzeitbeschäftigte sind ständig Beschäftigte, deren normale Arbeitszeit kürzer als die reguläre Arbeitszeit ist. Dies betrifft alle Formen der Teilzeitarbeit ( Altersteilzeitbeschäftigte, Halbtagsbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Beschäftigung an einem, zwei oder drei Tag / -en in der Woche usw. ). Teilzeitbeschäftigte in Vollzeiteinheiten sind Anzahl der durch alle Teilzeitbeschäftigten eines Unternehmens erarbeiteten Wochenarbeitsstunden geteilt durch die in diesem Unternehmen reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. C Gesamtleistung, Gesamtumsatz Als Umsatz gilt, unabhängig vom Zahlungseingang, der Gesamtbetrag ( ohne Umsatzsteuer ) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte. Einzubeziehen sind Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbstständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften und auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung sowie Verbrauchsteuern. Seite 2

7 6 7 Abzusetzen sind Preisnachlässe ( Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und dgl. ) sowie Retouren. Nicht einzubeziehen sind Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen und Beteiligungen, Erlöse aus der Verpachtung von Grundstücken und Zinserträge, Dividenden und dgl. Umsatz aus eigenen Erzeugnissen schließt ein Umsätze aus dem Verkauf von allen im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstandenen Erzeugnissen, Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden, einschließlich Lohnveredlung, Wert der für Dritte geleisteten Lohnarbeit, Erlöse aus Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen und Montagen ( spezialisierte Arbeiten; werden häufig durch den Hersteller selbst durchgeführt ), Umsätze aus dem Verkauf von Elektrizität, Fernwärme, Gas, Dampf, Wasser, Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen, Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände ( z. B. bei der Produktion anfallender Schrott, Gussbruch, Wollabfälle u. Ä. ), Recycling und Erlöse für die Vermietung bzw. das Leasing von im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens selbst hergestellten Erzeugnissen oder Anlagen. Die Erlöse für Reparaturen von Gebrauchsgütern, Instandhaltungen und Reparaturen von Kraftwagen, Krafträdern sowie Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten ( siehe auch 9 ), sind jedoch unter Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten auszuweisen. Als Umsatz aus Handelsware gilt der Umsatz von fremden Erzeugnissen, die im Allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden. Die hier angegebenen Erlöse sind mit dem Einsatz an Handelsware zu Anschaffungskosten abzustimmen ( vgl. auch 15 ) Erlöse aus Instandhaltungen und Reparaturen von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen Erlöse aus Beratungs- und Planungstätigkeit Provisionseinnahmen ( ohne Provisionen aus der Handelsvermittlung ) Die Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion sind zu Herstellungskosten zu bewerten. Bestände an Einzel-, Ersatz- und Einbauteilen aus eigener Produktion sind einzubeziehen. Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen ( z. B. im Stahlbau, Schiffbau, Großapparatebau ) dürfen nicht abgesetzt werden. Es sollen die im Geschäftsjahr mit eigenen Arbeitskräften ( einschließlich Leiharbeitnehmerinnen / Leiharbeitnehmer ) selbsterstellten Anlagen ( einschließlich im Bau befindlicher Anlagen ) mit dem auf dem Anlagenkonto aktivierten Wert ( Herstellungskosten ) als Leistungen des eigenen Unternehmens angegeben werden, sofern die Kosten für die Erstellung in den Angaben unter D und F mitenthalten sind. Zu den selbsterstellten Anlagen gehören auch selbsthergestellte Sachanlagen, die an Dritte vermietet oder verpachtet wurden, selbsthergestellte Maschinen, Werkzeuge, Modelle für das eigene Unternehmen, Versuche usw., soweit diese aktiviert wurden. Abschreibungen auf die selbsterstellten Anlagen sind nicht abzusetzen. D Rohstoffe und sonstige fremdbezogene Vorprodukte, Hilfs- und Betriebsstoffe Zu den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zählen alle Materialien und Fremdbauteile ( ohne Handelsware ), die entweder im Unternehmen be- oder verarbeitet oder verbraucht oder an Dritte zur Be- oder Verarbeitung weitergegeben werden. Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Bereich des Unternehmens diese Stoffe verwendet werden. Mit anzugeben sind also z. B. auch Energie ( Brenn- und Treibstoffe, Elektrizität, Gas, Wärme und dgl. ) und Wasser, Ersatzteile, Büro- und Werbematerial, Verpackungsmaterial und Waren, die in einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine und dgl. verarbeitet oder verkauft werden. Einzubeziehen sind auch Materialien, die für die Herstellung von selbsterstellten Anlagen benötigt werden. 8 9 Provisionen aus der Handelsvermittlung sind Vergütungen für den gewerbsmäßigen Kauf oder Verkauf von Waren und auf Rechnung anderer. Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten Hierzu zählen im Wesentlichen: Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstanden sind ( einschließlich Leasing ) Erlöse aus der Veräußerung von Patenten und der Vergabe von Lizenzen Erlöse aus Transportleistungen für Dritte Erlöse aus Belegschaftseinrichtungen ( z. B. Erlöse einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine ) Erlöse aus Reparaturen von Gebrauchsgütern, Instandhaltungen und Reparaturen von Kraftwagen und Krafträdern Die Bestände und Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind zu Anschaffungskosten ( ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer ) zu bewerten. Als Anschaffungskosten gelten die Anschaffungspreise zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll, Verbrauchsteuern und dgl. abzüglich Preisnachlässe ( Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und dgl. ). Subventionen sind hier nicht abzusetzen ( siehe auch 27 ). Als Eingänge ist der Wert aller von Dritten bezogenen Materialien und Fremdbauteile ( ohne Handelsware ) zu melden, gleichgültig, ob diese Eingänge über Bestandskosten oder unmittelbar als Aufwand verbucht wurden. Einzubeziehen sind auch nicht aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter. Als Energieverbrauch ist der Gesamtverbrauch an Brenn- und Treibstoffen, Elektrizität, Gas, Wärme und dgl. anzugeben. Wasser als Bestandteil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ist in die Position Energieverbrauch nicht einzubeziehen. Seite 3

8 E Handelsware Als Handelsware gelten Waren fremder Herkunft, die im Allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden ( vgl. auch 7 Umsatz aus Handelsware ). Die Bestände und Eingänge an Handelsware sind zu Anschaffungskosten ( ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer ) zu bewerten. Als Anschaffungskosten gelten die Anschaffungspreise zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll, Verbrauchsteuern und dgl. abzüglich Preisnachlässe ( Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und dgl. ). F Kosten Entgelte Zu den Entgelten ist die Summe der Bruttobezüge ( Barund Sachbezüge ) ohne jeden Abzug anzugeben. Diese Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile, jedoch ohne Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zu Entgelten gehören auch die an tätige Personen in eigenen Sozialeinrichtungen ( z. B. Werksarzt ) gezahlten Beträge und auch die Bezüge von Gesellschaftern, Vorstandsmitgliedern und anderen leitenden Kräften, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind, sowie die Entgelte für Heimarbeiterinnen / Heimarbeiter und Aushilfen. Nicht einzubeziehen sind Beträge, die für Leiharbeitnehmerinnen / Leiharbeitnehmer gezahlt werden und der kalkulatorische Unternehmerlohn. In die Entgelte sind einzubeziehen sämtliche Zuschläge ( z. B. für Akkord-, Band-, Montage-, Schicht- und Sonntagsarbeit sowie Leistungs-, Schmutzund Lästigkeitszulagen ), Vergütungen für Feiertage, Urlaub, Arbeitsausfälle und dgl., Gehalt- und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einschließlich Zuschüsse zum Krankengeld, Gratifikationen, zusätzliche Monatsgehälter, Gewinnbeteiligungen, Urlaubsbeihilfen und sonstige einmalig geleistete Entgelte, Entschädigungen für nicht gewährten Urlaub, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Kindergelder und sonstige Familienzuschläge sowie Erziehungsbeihilfen, Essengeld, Wegezeitentschädigungen, Fahrtkostenersatz und -zuschüsse für Fahrten von und zur Arbeitsstätte sowie Auslösungen, sofern hierfür Lohnsteuer entrichtet wurde, Leistungen des Arbeitgebers im Sinne von 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ( 5. VermBG ) und an Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer gezahlte Provisionen, Tantiemen und Abfindungen. Unternehmen, die in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung Löhne und Gehälter entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen ausweisen, geben hier diesen Wert an. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialkosten zählen Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Berufsgenossenschaftsbeträge und gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer. Nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialkosten zählen die im Rahmen von Vorruhestandsleistungen anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung. 18 Zu den Sonstigen Sozialkosten zählen insbesondere direkte Zuwendungen an die Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige bei besonderen Anlässen, wie z. B. Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgelder, Treueprämien, Zuwendungen aus Anlass von Familienereignissen, Baraufwendungen anlässlich von Betriebsfeiern, Belegschaftsausflügen usw. und Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfalle, zu Erholungs- und Kuraufenthalten und für sonstige Zwecke. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung ( Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ) wie unmittelbare Versorgungszahlungen an frühere Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene, sofern sie nicht aus Pensionsrückstellungen geleistet werden, Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen, einmalige oder laufende Beiträge für die zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungen ( Direktversicherungen ), Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung gegen die Nichterfüllung von Versorgungsansprüchen, Vorruhestandszahlungen des Arbeitgebers, periodische Zahlungen an ausgeschiedene Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, anstelle von laufenden Versorgungsleistungen gewährte Kapitalabfindungen, Beiträge oder Beitragsteile zu Weiter-, Über- bzw. Zusatzversicherungen und an private Krankenkassen, soweit die Leistung den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag übersteigt und Beiträge zur Ausbildung und Fortbildung ( Zahlung von Schulgeld, Umlagebeiträge für Berufs- und Fachschulen ), Geldzuweisungen für Lehrlingsheime, Kantinen sowie für den Gesundheitsdienst, die Betriebsfürsorge und dgl. Hierzu gehören nicht Kosten, die im Rahmen von betrieblichen Sozialeinrichtungen ( wie Gesundheitsdienst, Betriebsfürsorge und dgl. ), für Entgelte, Material usw. entstanden sind. Diese sind bei den anderen Kostenarten aufzuführen. Auszuschließen sind hier auch Kosten, die als Spesenersatz anzusehen und unter den Sonstigen Kosten ( Position F7 ) auszuweisen sind. 19 Kosten für Leiharbeitnehmerinnen / Leiharbeitnehmer Hierzu zählen nur die Aufwendungen für Arbeitskräfte, die von Arbeitsvermittlungsagenturen u. Ä. Einrichtungen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG ) überlassen wurden. 20 Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten sind Entgelte für die Be- oder Verarbeitung von eigenem ( beigestelltem ) Material durch fremde Unternehmen ( auswärtige Bearbeitung ). Hierzu zählen auch die Entgelte an Zwischenmeister, nicht dagegen Entgelte für Heimarbeiterinnen / Heimarbeiter oder Zustellerinnen / Zusteller. Seite 4

9 21 Beim Operating-Leasing übernimmt der Leasing-Geber die lfd. Unterhaltung und Wartung der Wirtschaftsgüter. Solche, insbesondere beim Kfz-Verleih üblichen Verträge, sind reine Sachvermietungen. 22 Sonstige Kosten Es sind unter anderem Kosten für den Abtransport von Gütern durch fremde Unternehmen aufzuführen. Transportkosten, die bei der Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen usw. durch fremde Unternehmen entstanden sind, sind in den Material- und Wareneingängen und Material- und Warenbeständen enthalten und gehen damit in den ermittelten Materialverbrauch und Wareneinsatz ( Positionen D und E ) ein. Die Kosten für den eigenen Fuhrpark sind aufgegliedert bei den einzelnen Kostenpositionen anzugeben, z. B. Fahrerentgelte bei Position F1, Instandhaltungskosten bei Position F5, Kraftfahrzeugsteuer bei Position F8, Abschreibungen bei Position F9 und Versicherungsprämien bei Position F7. Falls ein Sammelkonto ( Kostenstelle Kfz-Kosten ) besteht und dessen Aufgliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, genügen sorgfältig geschätzte Angaben zu den einzelnen Positionen. Die eigenen Transportkosten bleiben also bei Selbstabholung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und dgl. bei den Material- und Wareneingängen und Material- und Warenbeständen unberücksichtigt und gehen deshalb nicht in den ermittelten Materialverbrauch und Wareneinsatz ( Positionen D und E ) ein. Provisionen an Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sind bei den geleisteten Entgelten ( Position F1 ) auszuweisen; alle übrigen Provisionen hier bei den Sonstigen Kosten. Zu den Sonstigen Kosten zählen z. B. nicht Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer sowie Lastenausgleichsabgaben, an Abnehmer gewährte Preisnachlässe ( Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und dgl. ) Zu den Steuern, die als Kosten anzusehen sind, zählen unter anderem die Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Verbrauchsteuern ( siehe auch 24 ). Es sind nur die auf das Geschäftsjahr tatsächlich entfallenden Beträge anzugeben. Öffentliche Gebühren und Beiträge sind Abgaben, die für bestimmte Leistungen des Staates bezahlt werden, wie Eichgebühren usw. Beiträge zur Industrie- und Handelskammer und zur Handwerkskammer sind nicht hier, sondern bei den Sonstigen Kosten zu melden. Es sind nur die Verbrauchsteuern ( Bier-, Mineralöl-, Schaumwein-, Tabaksteuer und Branntweinaufschlag ) anzugeben, die das Unternehmen auf die selbst hergestellten verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse schuldet, unabhängig davon, ob eine Zahlung erfolgt. Verbrauchsteuern auf bezogene Erzeugnisse gelten als Anschaffungsnebenkosten bei der Bewertung der Bestände und Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ( Position D ) bzw. an Handelsware ( Position E ). Werden von Unternehmen der Spirituosenindustrie Alkohol oder Destillate zur Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung oder von in- oder ausländischen Unternehmen bezogen, so ist die hierauf entfallende Branntweinsteuer hier nicht anzugeben. Dies gilt auch, wenn das Vorprodukt im Wege des Begleitscheinverfahrens bezogen wird und die später fällige Branntweinsteuer an die Zollverwaltung abzuführen ist. Von Brennereien und Unternehmen mit eigener Brennerei ( Vorprodukte: Wein, Getreide, Obst ) ist der für das fertige Erzeugnis fällige Branntweinaufschlag hier auszuweisen. Nicht einzubeziehen sind Sonderabschreibungen bzw. erhöhte Absetzungen. Dagegen sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ), soweit sie nicht in einer anderen Kostenposition ( z. B. D2 ) schon enthalten sind, einzubeziehen. Zu den Fremdkapitalzinsen gehören die Zinsen für langfristige Schulden, für Lieferanten- und Bankkredite, Zinsen für sonstige Schulden einschließlich Diskont ( ohne Wechselspesen ) und Provisionen für Bankkredite ( insbesondere Kredit- und Überziehungsprovision sowie Kreditbereitstellungsprovision ). Fremdkapitalzinsen aufgrund reiner Finanzgeschäfte dürfen nicht enthalten sein. Bankspesen ( z. B. Kontoführungsgebühren, Wechselspesen, Gebühren für Scheck- und Überweisungsvordrucke, Depotgebühren ) sind unter den Sonstigen Kosten ( Position F7 ) anzugeben. Die Fremdkapitalzinsen dürfen nicht mit Zinserträgen saldiert ausgewiesen werden. 27 G Subventionen Unter Subventionen sind zu melden Zuwendungen, die Bund, Länder und Gemeinden oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften ohne Gegenleistung an das Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ( soweit nicht spezielle Auftragsforschung für den Staat ) oder für laufende Produktionszwecke gewähren, um die Produktionskosten zu verringern und / oder die Verkaufspreise der Erzeugnisse zu senken und / oder eine hinreichende Entlohnung der Produktionsfaktoren zu ermöglichen. Hierzu zählen z. B. Zinszuschüsse, gleichgültig für welche Zwecke sie gewährt werden ( auch dann, wenn sie an den Kreditgeber direkt gezahlt werden ), Frachthilfen und Stützungsmaßnahmen für Magermilch. Subventionen dürfen in den Umsatzerlösen nicht enthalten sein. Nicht zu den Subventionen zählen Steuererleichterungen, Investitionszuschüsse, -zulagen sowie Ersatzleistungen für Katastrophenschäden und sonstige außerordentliche bzw. außerhalb des Verantwortungsbereiches des Unternehmens liegende Verluste. 28 H Umsatzsteuer Es ist nur die auf das Geschäftsjahr entfallende Umsatzsteuer anzugeben. Hierzu zählt auch die Umsatzsteuer auf geleistete und empfangene Anzahlungen. Nicht anzugeben ist die Einfuhrumsatzsteuer für Materialien, die von ausländischen Auftraggebern zur Lohnveredlung beigestellt worden sind. Von Organgesellschaften ist die Umsatzsteuer auf ihre Außenumsätze und -bezüge zu melden, obwohl sie von der Muttergesellschaft getragen bzw. in Anrechnung gebracht wird. Diese Beträge sind nicht von der Muttergesellschaft nachzuweisen. Soweit entsprechende Unterlagen über die abzugsfähige Umsatzsteuer auf den Käufen von Sachanlagen nicht vorliegen, genügt eine sorgfältige Schätzung ( 19 % der Käufe von Sachanlagen ). Seite 5

10 29 I Innerbetriebliche Forschung und Entwicklung Forschung und Entwicklung umfasst systematische schöpferische Arbeiten mit dem Ziel, das Wissenspotential zu erweitern sowie die Nutzung dieses Wissenspotentials zur Schaffung neuer Anwendungen. Folgende Tätigkeiten zählen nicht zu innerbetrieblicher Forschung und Entwicklung: Tätigkeiten im Rahmen des Bildungswesens Sonstige Tätigkeiten im wissenschaftlich-technischen Bereich ( z. B. Informationsdienste, Prüfung und Standardisierung, Durchführbarkeitsstudien usw. ), soweit sie nicht im Rahmen eines FuE-Projekts durchgeführt werden Sonstige industrielle Tätigkeiten ( z. B. Produktionsvorbereitung, Erwerb externen Wissens, Mitarbeiterschulung, Marketing ) Bei den innerbetrieblichen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung handelt es sich um sämtliche Aufwendungen, die für die im Unternehmen selbst durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten anfallen, unabhängig von der Herkunft der Mittel ( einschließlich Investitionsaufwendungen ). Für Forschung und Entwicklung eingesetzte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer Hierunter fallen alle direkt mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten befassten Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter ( Kopfzahl ) sowie das direkte Dienstleistungen erbringende Personal, wie Managerinnen / Manager, Verwaltungs- und Büroangestellte. Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinenpersonal und Betriebsschutzmitarbeiterinnen / Betriebsschutzmitarbeiter, fallen nicht unter diese Position, auch wenn die geleisteten Entgelte als Gemeinkosten in diese Aufwendungen eingehen. Die Ergebnisse der Kostenstrukturerhebung des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden werden in der Fachserie 4, Reihe 4.3 veröffentlicht. Diese steht kostenfrei als Download im pdf-format über unseren Publikationsservice unter der Bestellnummer zur Verfügung. Seite 6

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