Thüringer Finanzministerium. Steuerwegweiser. für Familien. 7. Auflage Stand: Januar 2012

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2 Thüringer Finanzministerium Steuerwegweiser für Familien 7. Auflage Stand: Januar 2012

3 Vorwort Liebe Bürgerinnen, Liebe Bürger, Familien stehen im Mittelpunkt einer sozial engagierten Gesellschaft. Aus ihnen heraus erwächst die Zukunft eines Landes. Auch deshalb ist die Stärkung und Förderung der Familien ein besonderes Anliegen der Thüringer Landesregierung. Zu den Maßnahmen zur Stützung der Familien gehört auch deren steuerliche Entlastung. Durch das Steuervereinfachungsgesetz ergeben sich ab dem Jahr 2012 Veränderungen. Beispielsweise hängt die Gewährung von Kindergeld bzw. Freibeträgen für volljährige Kinder nicht mehr von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ab. Hierdurch wird die Beantragung des Kindergelds wesentlich vereinfacht. Außerdem gibt es Änderungen bei der Übertragung der Freibeträge für Kinder und der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Diese Broschüre gibt Tipps zu den wichtigsten steuerlichen Besonderheiten für Eltern. Sie zeigt beispielhaft auf, welche Steuererleichterungen für Sie und Ihre Familie in Betracht kommen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes geben Ihnen gerne weitere Auskünfte. Fragen zum Kindergeld beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit. Dr. Wolfgang Voß Thüringer Finanzminister 2 3

4 Abkürzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis BAföG EStG Bundesausbildungsförderungsgesetz Einkommensteuergesetz 1 Überblick 7 2 Das Kindergeld Wer hat Anspruch auf Kindergeld Berücksichtigungsfähige Kinder Kinder bis 18 Jahre Kinder ab 18 Jahre Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Einkünfte und Bezüge des Kindes (Rechtslage vor 2012) Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern ab dem Jahr Behinderte Kinder Höhe des Kindergeldes Verhältnis zu anderen Leistungen Antragstellung Vorzulegende Nachweise Mehrere Berechtigte Auszahlung des Kindergeldes Auszahlung durch die Familienkasse Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes Welche Veränderungen muss ich der Familienkasse mitteilen? 23 3 Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuererklärung Freibeträge für Kinder Höhe der Freibeträge Übertragungsmöglichkeiten

5 1. Überblick 4 Einzelne Vergünstigungen bei der Lohn- und Einkommensteuer Kinderbetreuungskosten vor Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten ab Schulgeld Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anspruchsvoraussetzungen Höhe des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 36 5 Steuerfreie Einnahmen Mutterschaftsgeld Erziehungsgeld und Elterngeld Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder Progressionsvorbehalt im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen 37 6 Kinder auf der Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung; Ermäßigungsverfahren Freibeträge für Kinder Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 39 Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für dessen Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch das Kindergeld oder durch die Freibeträge für Kinder bewirkt (sog. Familienleistungsausgleich). Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst monatlich das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. 4 Seite 8 Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen gleichzeitig wird die sich ergebende Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld erhöht. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde. 4 Seite 25 Alleinerziehende, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen. 4 Seite 32 Darüber hinaus wird für volljährige, sich in Ausbildung befindliche Kinder ein Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung gewährt, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. 4 Seite 35 Außerdem können für Kinder unter 14 Jahren und für behinderte Kinder Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden. 4 Seite

6 2. Das Kindergeld 2.1 Wer hat Anspruch auf Kindergeld? Deutsche Staatsangehörige erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen (vor dem erteilte Aufenthaltsberechtigungen sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse gelten weiter als Niederlassungserlaubnis). Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für Staatsangehörige der Schweiz und der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (neben den EU-Staaten handelt es sich dabei um Island, Liechtenstein und Norwegen). Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Serbiens und Montenegros, Bosnien- Herzegowinas, Mazedoniens, Marokkos, Algeriens, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld Berücksichtigungsfähige Kinder Berücksichtigungsfähig sind: leibliche Kinder und Adoptivkinder sowie Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Kindergeldberechtigte in seinem Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Kindergeldberechtigte durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Besteht bei einem adoptierten Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so ist das Kind nur als Adoptivkind zu berücksichtigen. Ist ein leibliches Kind oder ein Adoptivkind zugleich ein Pflegekind, so ist das Kind nur als Pflegekind zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern für die Gewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge für Kinder sind für bestimmte Altersgruppen unterschiedlich geregelt Kinder bis 18 Jahre Bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Beispiel: Ein Kind hat am 1. Mai seinen 18. Geburtstag. Es vollendet somit mit Ablauf des 30. Aprils sein 18. Lebensjahr. Kindergeld kann deshalb ab Mai nicht mehr gewährt werden, es sei denn, es liegen die nachfolgend genannten Voraussetzungen vor. 8 9

7 2.2.2 Kinder ab 18 Jahre Bei über 18 Jahre alten Kindern setzt die Berücksichtigung voraus, dass einer der unten aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird ab dem Folgemonat die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind automatisch eingestellt. Die Zahlung wird nur dann fortgesetzt, wenn der Familienkasse mitgeteilt wird, dass bei diesem Kind die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die entsprechenden Nachweise (z. B. Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung) vorgelegt werden Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur einen Minijob ausüben und bei einer inländischen Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchende gemeldet sind. Für den Nachweis, dass ein Kind als Arbeit suchend gemeldet ist, erteilt die zuständige Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft oder Kommune eine Bescheinigung. Hat das Arbeit suchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer abgeleistet, wird für diesen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes, Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst besteht kein Anspruch auf Kindergeld Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Hat das Kind das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, so wird es berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird Dazu gehören die Schulausbildung, der Besuch von Fach- und Hochschulen, weiterführende Ausbildungen (z. B. Meisterschule) oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Zur Berufsausbildung gehört auch die Zeit eines Praktikums, sofern dadurch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Auch Sprachaufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Bei Au-pair-Verhältnissen setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden umfasst. Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch für Unterbrechungszeiten wegen der Kinderbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit). Hat das in Ausbildung befindliche Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer abgeleistet, wird für diesen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes, Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus weitergezahlt. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst besteht kein Anspruch auf Kindergeld

8 oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder dem Europäischen Freiwilligendienst für junge Menschen bzw. einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Wie bei in Ausbildung befindlichen Kindern wird auch hier das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus weitergezahlt, wenn das Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet hat. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder Ausbildungsplätze sind neben betrieblichen und überbetrieblichen auch solche an Fach- und Hochschulen. Die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolglos verlaufen ist und dies anhand geeigneter Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Zwischennachricht, Ablehnung, Bestätigung der Berufsberatung der Agentur für Arbeit) nachgewiesen werden kann. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen europäischen, oder einen entwicklungspolitischen oder internationalen Freiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst bzw. einen Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz ableistet Die beiden erstgenannten Dienste können auch im europäischen Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat Einkünfte und Bezüge des Kindes (Rechtslage vor 2012) Das Kindergeld wird für über 18 Jahre alte Kinder in den Jahren vor 2012 nur dann gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zu seinem Unterhalt oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als Euro im Kalenderjahr betragen. Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind im jeweiligen Jahr geleistete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nach Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzuziehen. Für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann sich dieser Betrag um 1/4, 1/2 oder 3/4 je nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes vermindern. Berücksichtigt werden alle steuerpflichtigen Einkünfte. Dazu zählen: Ausbildungsvergütungen und Einkünfte aus einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit einschließlich einmaliger Zuwendungen. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro (920 Euro bis einschließlich 2010) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro bzw Euro bei Verheirateten, auch wenn sie der Abgeltungssteuer unterlegen haben. Sachbezüge und Taschengeld, die während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder der Teilnahme am Aktionsprogramm Jugend" der EU durch den Träger gewährt werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro (920 Euro bis einschließlich 2010) kann abgezogen werden

9 Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 1 ) und des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro bzw. höherer tatsächlicher Werbungskosten (der in Anspruch genommene Versorgungsfreibetrag wird jedoch als Bezug angerechnet), Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteil (z. B. bei Rentenbeginn in 2009: 58 %) abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro bzw. höherer tatsächlicher Werbungskosten, Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Kindes, soweit diese als sonstige Einkünfte i.s.d. 22 Nr.1a EStG erfasst werden. Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Zu den Bezügen gehören insbesondere: Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Sozialgeld, Mutterschaftsgeld, soweit es nicht auf das Erziehungsgeld oder Elterngeld angerechnet wurde, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der über den Besteuerungsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, die im Rahmen der Einkunftsermittlung bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei bleibenden Einnahmen, 1 Die Höhe des Versorgungsfreibetrags bzw. des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag richtet sich ab 2005 nach dem Beginn des Versorgungsbezugs. Bei Versorgungsbeginn bis 2005 beträgt der Versorgungsfreibetrag z. B. 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens Euro bzw. der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro. Bei einem späteren Versorgungsbeginn erfolgt eine schrittweise Absenkung der Freibeträge für Versorgungsbezüge. Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden, pauschal versteuerter Arbeitslohn, die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland, Ausbildungshilfen (z. B. nach dem BAföG, soweit dieses als Zuschuss gezahlt wird), ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und ausgezahlte Wohnungsbauprämie, Elterngeld, soweit der Mindestbetrag von 300 bzw. 150 Euro überschritten wird. Von der Summe der Bezüge ist wenn keine höheren tatsächlichen Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Bezügen stehen, entstanden sind eine Kostenpauschale von 180 Euro pro Kalenderjahr abzuziehen. Nicht zu den Bezügen zählen insbesondere: Erziehungsgeld, Unterhaltsleistungen der Eltern, Leistungen, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs (z. B. für besondere Ausbildungszwecke) gewährt werden. Erhält das Kind einen Teil seiner Einkünfte oder Bezüge in Form von Sachbezügen (z. B. Kost und Logis), sind diese nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten

10 Von den ermittelten Einkünften und Bezügen können vor der Prüfung der Einkunftsgrenze noch besondere Ausbildungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt worden sind. Besondere Ausbildungskosten sind beispielsweise Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Aufwendungen für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, Aufwendungen für Studiengebühren und Arbeitsmittel; nicht dazu zählen hingegen Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung. Bei der Feststellung der maßgebenden Einkünfte und Bezüge ist grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr zu betrachten. Übersteigt die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes abzüglich der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung den Grenzbetrag von Euro, entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr. Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres Anspruch auf Kindergeld (z. B. weil das Kind im Laufe des Kalenderjahres seine Berufsausbildung beendet), verringert sich der Grenzbetrag für jeden Monat, in dem kein Kindergeldanspruch mehr besteht, um ein Zwölftel. Gleichzeitig sind die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen. Erfolgt der Wechsel von Berufsausbildung zur Berufstätigkeit mitten im Monat, besteht für diesen Monat grundsätzlich noch Anspruch auf Kindergeld. Bei der Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze werden jedoch nur die Einkünfte und Bezüge berücksichtigt, die auf die Tage bis zur Berufstätigkeit entfallen. Beispiel: Ein 23-jähriges Kind befindet sich bis 15. August 2011 in Berufsausbildung und ist anschließend als Arbeitnehmer erwerbstätig. Das Kind kann für den Zeitraum Januar bis August 2011 berücksichtigt werden, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge in diesem Zeitraum insgesamt (8/12 von Euro =) Euro nicht überschreiten. Der Arbeitslohn des Kindes ab 16. August 2011 bleibt außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird kindergeldrechtlich nicht anerkannt, d. h. diese werden trotzdem in die Berechnung mit einbezogen Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern ab dem Jahr 2012 Ab dem Jahr 2012 entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung volljähriger Kinder beim Familienleistungsausgleich. Für Kinder in Berufsausbildung, in einer Übergangszeit, bei Ausbildungsplatzsuche oder bei Ableistung eines Freiwilligendienstes (siehe ) ist eine Gewährung von Kindergeld bzw. Freibeträgen für Kinder unter Berücksichtigung der Altersgrenzen grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums möglich. Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen eine Berücksichtigung des Kindes nur noch möglich, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich Behinderte Kinder Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein Kind kann auch berücksichtigt werden, wenn die Behinderung bereits vor dem 1. Januar 2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. In Betracht kommen insbesondere Kinder, deren Schwerbehinderung festgestellt ist oder die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Es kommt dabei nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes an, 16 17

11 durch eigene Erwerbstätigkeit seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten, sondern auch darauf, ob dem Kind hierfür andere Einkünfte und Bezüge zur Verfügung stehen. Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) von Euro im Kalenderjahr, wird davon ausgegangen, dass sich das behinderte Kind nicht selbst unterhalten kann. Bei Beurteilung der Frage, ob das Kind seinen Lebensunterhalt bestreiten kann oder nicht, ist zusätzlich ein behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen, der ohne weiteren Nachweis pauschal in Höhe des maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrages angesetzt werden kann. 2.3 Höhe des Kindergeldes Das Kindergeld beträgt monatlich 184 Euro jeweils für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro jeweils für das vierte und jedes weitere Kind. Welches Kind bei einer Person als erstes, zweites bzw. weiteres Kind zu berücksichtigen ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. In der Reihenfolge der Kinder zählen als Zählkinder" auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht (Einzelheiten dazu unter 2.5.2) Beispiel: Herr Schmidt hat aus erster Ehe zwei Kinder, für die jedoch seine geschiedene Ehefrau das Kindergeld erhält. Für die zwei Kinder aus seiner jetzigen Ehe steht ihm das Kindergeld zu. Die zwei Kinder aus seiner ersten Ehe sind sog. Zählkinder", weshalb die aus seiner jetzigen Ehe stammenden Kinder kindergeldrechtlich als drittes und viertes Kind gelten. Herr Schmidt erhält damit monatlich 405 ( ). 2.4 Verhältnis zu anderen Leistungen Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn für ein Kind Anspruch besteht auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind, Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mit gezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen. Ist der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage monatlich mindestens fünf Euro niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld geleistet. Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld sind. Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gewährt werden. Hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zum deutschen Kindergeld. 2.5 Antragstellung Das Kindergeld muss außer bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, schriftlich beantragt werden. Entsprechende Antragsvordrucke sind bei der Familienkasse erhältlich. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vordrucke aus 18 19

12 dem Internet unter als Dokument herunterzuladen und am Computer auszufüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen, ist die Familienkasse des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zuständig. Haben sich gegenüber der Antragstellung die Verhältnisse geändert (siehe 2.7), muss dies der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Der Antrag auf Kindergeld ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. Zu beachten ist jedoch, dass der Kindergeldanspruch vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung verjährt Vorzulegende Nachweise Bestimmte Angaben im Antrag müssen durch Urkunden oder Bescheinigungen nachgewiesen werden, die auf Wunsch zurück gesandt werden. Kopien müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen. Geburtsurkunden sind im Original oder als amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen. Die Existenz der Kinder ist durch amtliche Unterlagen, die bei der zuständigen Meldebehörde erhältlich sind, nachzuweisen: für Kinder, die in ihrem Haushalt leben mit einer Haushaltsbescheinigung für außerhalb ihres Haushalts lebende Kinder mit einer Lebensbescheinigung Für über 18 Jahre alte Kinder sind zusätzliche Unterlagen notwendig: Für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorzulegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen (Schulbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag). Für ein über 25 Jahre altes Kind, das sich in Ausbildung befindet, ist die Dauer des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigungen zu belegen. Für Kinder ohne Arbeits- und Ausbildungsplatz sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich. Für den Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender ist eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft bzw. Kommune vorzulegen. Der Ausbildungsplatzmangel ist durch entsprechende Unterlagen, wie z. B. Bewerbungsschreiben, Zwischennachricht oder Absagen darzulegen. Für Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im europäischen oder entwicklungspolitischen oder internationalen Freiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder einem Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz muss dieser Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden. Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen, ist eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung beizufügen. Im Allgemeinen ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Sozialamtes, der Bescheid über die Einstufung in Pflegestufe III nach SGB XI oder der Rentenbescheid ausreichend. Die Geburtsurkunde reicht hingegen aus, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Wohnort angegeben ist

13 2.5.2 Mehrere Berechtigte Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind (laufend) den höheren Barunterhalt zahlt. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten, von Pflegeeltern oder von Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Für die Berechtigtenbestimmung kann die hierfür vorgesehene Erklärung auf der Rückseite des Vordrucks Antrag auf Kindergeld verwendet werden, die von dem anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindergeldberechtigten zu unterschreiben ist. Diese Erklärung kann nur schriftlich und nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den vorrangigen Kindergeldberechtigten. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und der Großeltern, steht das Kindergeld vorrangig dem Elternteil zu. Dieser kann jedoch auf seinen Vorrang zu Gunsten eines Großelternteils verzichten. Den Verzicht muss er der Familienkasse schriftlich mitteilen. 2.6 Auszahlung des Kindergeldes Auszahlung durch die Familienkasse Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes erfolgt grundsätzlich durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit und zwar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut. Die Auszahlung richtet sich nach der Kindergeldnummer und erfolgt je nach Endziffer zu Beginn des Monats, in der Monatsmitte oder am Ende des Monats Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von der für die Bezügefestsetzung zuständigen Stelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn festgesetzt und monatlich ausgezahlt. Die öffentlichen Arbeitgeber sind insoweit als Familienkassen tätig. 2.7 Welche Veränderungen muss ich der Familienkasse mitteilen? Jeder Kindergeldempfänger ist gesetzlich verpflichtet, alle Änderungen der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, der Familienkasse mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z. B. Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt, Finanzamt) oder eine andere Stelle in der Agentur für Arbeit genügen nicht. Die Familienkasse muss beispielsweise informiert werden, wenn ein Ehegatte bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt hat, ein Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt, ein Ehegatte oder eines der Kinder ins Ausland umzieht, eine andere kindbezogene Leistung (z. B. ausländische Familienleistung) gezahlt wird, die Ehegatten sich auf Dauer trennen oder geschieden werden, der Berechtigte oder ein Kind den bisherigen Haushalt verlässt, 22 23

14 3. Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuererklärung ein Kind verstirbt, sich die Zahl der kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Kinder aus sonstigen Gründen vermindert, sich die Anschrift oder Bankverbindung ändert. Wird Kindergeld für Kinder ab 18 Jahre gezahlt, ist die Familienkasse zusätzlich unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit aufnimmt, die Schul- oder Berufsausbildung wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegpflicht befreien lässt), bisher Arbeit suchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, heiratet oder sich sonst sein Familienstand ändert. 3.1 Freibeträge für Kinder Zu den Freibeträgen für Kinder gehören der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Diese Freibeträge kommen nur dann zum Ansatz, wenn sie günstiger als das Kindergeld sind. Dies prüft das Finanzamt automatisch bei der Bearbeitung der Steuererklärung. Ist die Steuerersparnis durch Abzug der Freibeträge höher als der Anspruch auf Kindergeld, werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen. Gleichzeitig wird dann die ermittelte Einkommensteuer um den Betrag des Kindergeldanspruchs erhöht. Es besteht also entweder Anspruch auf Kindergeld oder auf die Freibeträge für Kinder, je nachdem, was günstiger ist. Der Steuerbescheid enthält hierzu eine entsprechende Bemerkung. Angaben zu Kindern sind auf dem Steuererklärungsvordruck Anlage Kind vorzunehmen und zwar für jedes Kind auf einer gesonderten Anlage. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich stets nach der Einkommensteuer, die sich unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ergibt

15 3.2 Höhe der Freibeträge Für Ledige und dauernd getrennt lebende Ehegatten ergeben sich folgende Abzugsmöglichkeiten: Kinderfreibetrag von jährlich Euro Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jährlich Euro. Verheiratete, zusammenlebende Eltern haben für ein gemeinsames Kind Anspruch auf: Kinderfreibetrag von jährlich Euro Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jährlich Euro. Die für Ehegatten geltenden höheren Freibeträge gelten auch dann, wenn: der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebt, ein Steuerpflichtiger allein das Kind adoptiert hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Lebt das Kind im Ausland, werden die oben aufgeführten Freibeträge unter Umständen nur zu 3/4, 1/2 oder 1/4 angesetzt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nicht vorliegen, ermäßigen sich die oben genannten Beträge um ein Zwölftel. 3.3 Übertragungsmöglichkeiten Für nicht verheiratete Elternpaare bzw. für verheiratete Elternpaare, die dauernd getrennt leben, bestehen hinsichtlich der Freibeträge folgende Übertragungsmöglichkeiten: Auf Antrag eines Elternteils (Anlage Kind) kann der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf ihn übertragen werden. Dies ist nur möglich, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht zu mindestens 75 v. H. nachkommt. Dabei erfüllt der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Ab dem Jahr 2012 ist eine Übertragung auch dann möglich, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt für das Kind zahlen kann, also mangels Leitungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Dies gilt jedoch nicht für die Zeiträume, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Ist ein minderjähriges Kind nur bei einem Elternteil gemeldet, kann dieser beim Finanzamt beantragen (Anlage Kind), dass der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird. Im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ist nur eine zeitanteilige Übertragung möglich. Ab 2012 kann der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Hierzu ist zusätzlich zur Anlage Kind die Anlage K auszufüllen

16 4. Einzelne Vergünstigungen bei der Lohn- und Einkommensteuer 4.1 Kinderbetreuungskosten vor 2012 Kinderbetreuungskosten sind vor dem Jahr 2012 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entweder als erwerbsbedingte Kindbetreuungskosten wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsfähig Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, wenn das betreute Kind: zum Haushalt gehört, im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt oder ein Pflegekind ist und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres 2 eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch Euro je Kind in einem Jahr. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen, wenn - ein alleinerziehender Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder - bei zusammenlebenden Eltern sowohl die Mutter als auch der Vater erwerbstätig ist. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige unter Einsatz 2 Ein Kind kann auch berücksichtigt werden, wenn die Behinderung bereits vor dem 1. Januar 2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. seiner persönlichen Arbeitskraft einer auf Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht. Bei einem Studium oder bei Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung einer Wohnung) ist keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gegeben. Zu den Kinderbetreuungskosten zählen z. B. Aufwendungen für: die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Hausgehilfinnen oder Haushaltshilfen, soweit diese Kinder betreuen. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für: jede Art von Unterricht (auch Nachhilfeunterricht) Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.b. Computerkurs, Fahrschule) sportliche und andere Freizeitbetätigungen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.b. Fahrtkosten des Kindes). Voraussetzung für den Abzug ist, dass eine Rechnung und ein Beleg über die Zahlung des Entgeltes auf das Konto des Erbringers der Leistung vorgelegt werden kann, mit denen auf Anforderung die Aufwendungen und die unbare Zahlung gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Lebt das zu betreuende Kind im Ausland, ist der Höchstbetrag von Euro unter Umständen um 3/4, 1/2 oder 1/4 zu kürzen. Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag gesondert berücksichtigt werden

17 4.1.2 Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben Nicht durch die Berufstätigkeit der Eltern veranlasste Kinderbetreuungskosten können in bestimmten Fällen als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen können zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zwei Drittel der Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres 3 eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sich ein Elternteil in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Die Krankheit muss innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindesten 3 Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammenlebenden Eltern ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nur möglich, wenn bei beiden Elternteilen die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 3 Ein Kind kann auch berücksichtigt werden, wenn die Behinderung bereits vor dem 1. Januar 2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten können in beiden vorgenannten Fällen bis zu Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Lebt das zu betreuende Kind im Ausland, ist der Höchstbetrag von Euro unter Umständen um 3/4, 1/2 oder 1/4 zu kürzen. Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und der Nachweiserfordernisse gilt das Gleiche wie bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. 4.2 Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kinderbetreuungskosten sind ab dem Jahr 2012 als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.b. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Kinderbetreuungskosten sind ab dem Jahr 2012 abzugsfähig, wenn das betreute Kind: zum Haushalt gehört, im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt oder ein Pflegekind ist und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres 4 eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten 4 Ein Kind kann auch berücksichtigt werden, wenn die Behinderung bereits vor dem 1. Januar 2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist

18 Abzugsfähig sind wie bisher 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch Euro je Kind in einem Jahr. Lebt das zu betreuende Kind im Ausland, ist der Höchstbetrag von Euro unter Umständen um 3/4, 1/2 oder 1/4 zu kürzen. Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und der Nachweiserfordernisse gelten die Ausführungen unter entsprechend. 4.3 Schulgeld Als Sonderausgaben abzugsfähig sind 30 % des Entgelts, höchstens aber Euro, das die Eltern für den Besuch ihres Kindes in einer Schule in freier Trägerschaft oder in einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichten. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten und die Schule zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgang- oder Berufsabschluss führt oder ordnungsgemäß auf einen solchen vorbereitet. Nicht abzugsfähig auch nicht teilweise ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. 4.4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anspruchsvoraussetzungen Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von der Summe der Einkünfte abgezogen wird. Der Entlastungsbetrag wird Personen gewährt, die allein stehend sind, d. h. Elternteilen, die nicht verheiratet (ledig, geschieden) sind, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, die verwitwet sind oder deren Ehegatte im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Weitere Voraussetzung ist, dass zum Haushalt des Alleinerziehenden mindestens ein Kind gehört, für das ihm Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist anzunehmen, wenn das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Bei vorübergehender auswärtiger Unterbringung des Kindes zu Ausbildungszwecken reicht grundsätzlich eine Meldung mit Nebenwohnsitz aus. Für die Frage, zu wessen Haushalt ein Kind gehört (z. B. Meldung des Kindes bei mehreren Steuerpflichtigen), sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Im Regelfall steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende demjenigen zu, der das Kindergeld erhält. Liegt eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vor, ist eine steuerliche Entlastung nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Ehegatten, eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht (z. B. ein Kind in Berufsausbildung), das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leistet, das sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder das eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, 32 33

19 steht der Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht entgegen. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht nicht, wenn in der Wohnung des Alleinerziehenden eine volljährige Person lebt, die sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn diese Person pflegebedürftig (Pflegestufe I, II oder III) oder blind ist und nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügt. Dem Finanzamt sind entsprechende Nachweise (z.b. Behindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Bescheid über die Einstufung in die Pflegeklasse I, II oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI) vorzulegen Höhe des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt unabhängig von der Kinderzahl Euro pro Jahr. Er wird nur einmal gewährt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt. Eine Ausnahme besteht jedoch im Jahr der Heirat oder einer Trennung von Ehegatten. Hier entfällt der Anspruch für das gesamte Kalenderjahr Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren Bei Arbeitnehmern wird der Entlastungsbetrag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren in der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllen, auf Ihrer Lohnsteuerkarte / Ersatzbescheinigung aber die Steuerklasse I eingetragen ist, können Sie die Eintragung der Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. Entsprechende Vordrucke sind beim Finanzamt erhältlich. Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres, muss die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte / Ersatzbescheinigung umgehend korrigiert werden. 4.5 Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) Der Ausbildungsfreibetrag wird für auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder gewährt, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder besteht. Zur Abgeltung der den Eltern durch die Ausbildung des Kindes entstehenden Aufwendungen, wird ein Pauschbetrag von 924 Euro jährlich gewährt. Einzelne Kosten müssen hier nicht nachgewiesen werden. Vor dem Jahr 2012 vermindert sich der Freibetrag von 924 Euro um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abzüglich geleisteter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit diese Euro im Kalenderjahr übersteigen. Der danach verbleibende Betrag wird zudem um bestimmte öffentliche Zuschüsse (z. B. den Zuschussteil nach dem BAföG) gekürzt. Zusammenveranlagten Eltern steht der Ausbildungsfreibetrag gemeinsam, anderen Elternteilen grundsätzlich zur Hälfte zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist jedoch auch eine andere Aufteilung möglich. Lebt das Kind im Ausland, werden die oben aufgeführten Beträge unter Umständen nur zu 3/4, 1/2 oder 1/4 angesetzt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nicht vorliegen, ermäßigen sich die oben genannten Beträge um ein Zwölftel

20 5. Steuerfreie Einnahmen 4.6 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Aufwendungen für die Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse geltend gemacht werden. Als haushaltsnahe Tätigkeiten sind Tätigkeiten begünstigt, die gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen bspw. Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, wobei die Erteilung von Unterricht nicht hierunter fällt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten im Haushalt des Bürgers ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die Betreuung von Kindern durch eine Tagesmutter im eigenen Haushalt erfolgen muss. Für die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist Folgendes zu beachten: Der Abzug von Kinderbetreuungskosten erfolgt ab dem Jahr 2012 grundsätzlich als Sonderausgaben. Aufwendungen für die Betreuung von Kindern können danach nicht mehr für die Steuerermäßigung genutzt werden, wenn sie bereits bei den Kinderbetreuungskosten entsprechend Nr. 4.1 bzw. 4.2 zu berücksichtigen sind. Somit führen auch der Eigenanteil in Höhe von 1/3 der Aufwendungen und die den Höchstbetrag von Euro übersteigenden Aufwendungen nicht zu einer Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen. 5.1 Mutterschaftsgeld Steuerfrei sind das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 5.2 Erziehungsgeld und Elterngeld Von der Steuer befreit sind beispielsweise das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder. 5.3 Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei. Die Leistungen müssen aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 5.4 Progressionsvorbehalt im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen Hat ein Steuerpflichtiger steuerfreie Lohnersatzleistungen wie z.b. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen, so ist auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden man spricht vom so genannten Progressionsvorbehalt

21 6. Kinder auf der Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung; Ermäßigungsverfahren Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er dient vielmehr nur der Ermittlung des auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes. Der Progressionsvorbehalt ist also nur dann von Bedeutung, wenn zusätzlich steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. 6.1 Freibeträge für Kinder Im laufenden Jahr wird nur Kindergeld gezahlt. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind grundsätzlich bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Die Freibeträge für Kinder wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte bzw. auf der Ersatzbescheinigung die Zahl dieser Kinderfreibeträge bescheinigt. Änderungen der Eintragung werden vom Finanzamt vorgenommen (z.b. Berücksichtigung eines Kindes über 18 Jahre). Zu den Übertragungsmöglichkeiten der Freibeträge wird auf Nr. 3.3 verwiesen. 6.2 Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren können die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag durch die Eintragung eines Freibetrags unter anderem wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen auf der Lohnsteuerkarte / Ersatzbescheinigung ermäßigt werden. Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) kann beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, wenn die beantragten Aufwendungen bzw. die absehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten. Außerdem können Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, Freibeträge für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen sowie wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ohne Antragsgrenze eingetragen werden. Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag eingetragen werden, für diese Aufwendungen wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt

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