Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
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- Dieter Lenz
- vor 6 Jahren
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1 Maßregelvollzug Sachverhalte mit Auslandsbezug Weitere Vollstreckung von Maßregeln im In- und Ausland im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungshilfe MGEPA, Dr. Sebastian Trautmann, JM NRW
2 Thema 1. Weitere Vollstreckung im Ausland von freiheitsentziehenden Maßregeln, die durch ein deutsches Gericht angeordnet wurden. 2. Weitere Vollstreckung in Deutschland von freiheitsentziehenden Maßregeln, die durch ein ausländisches Gericht angeordnet wurden. Fallzahlen: 5 6/Jahr = 5 % (noch?) 2 Dr. Sebastian Trautmann,
3 Grundlagen Vollstreckungshilfe Der slowakische Staatsangehörige P ist durch das LG Bochum zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen schweren Raubes verurteilt worden. Aufgrund einer suchtbedingten Psychose war P nur vermindert schuldfähig, das Gericht hat daher weiterhin die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet. P, der sich vor seiner Straftat nur wenige Jahre in Deutschland befand, spricht nur gebrochen Deutsch. Ein effektives, therapeutisches Arbeiten mit P ist in der Unterbringungseinrichtung daher praktisch kaum möglich. Weil er keinen Anschluss zu den Mituntergebrachten findet und seine Familie ihn wegen der Entfernung aus Kostengründen nicht besuchen kommt, ist er sehr einsam und wird immer zurückgezogener. Wegen seiner Verschlossenheit lässt sich eine tragfähige prognostische Beurteilung zu der von ihm ausgehenden Gefährdung kaum noch valide bewerkstelligen. Einige Zeit nach der Aufnahme von P lernt der Klinikleiter auf einem internationalen Kongress für forensische Psychologie einen Kollegen aus der Slowakei kennen, der dort ebenfalls eine forensische Einrichtung leitet. Sie besprechen den Fall und kommen zu dem Ergebnis, dass es aus therapeutischer Sicht unumgänglich ist, P in der slowakischen Klinik behandeln zu lassen. Was tun? 3 Dr. Sebastian Trautmann,
4 Grundlagen Was soll im Ausland vollstreckt werden? => Fortsetzung der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland angeordneten Maßregel. => Weitere Vollstreckung eines strafrechtlichen Urteils. 4 Dr. Sebastian Trautmann,
5 Grundlagen Was ist Rechtshilfe in Strafsachen? Internationale Rechtshilfe ( ) ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist (vgl. Nr. 2 der Richtlinien für Verkehr mit dem Ausland in strafrechtichen Angelegenheiten-RiVASt). 5 Dr. Sebastian Trautmann,
6 Grundlagen Was ist Rechtshilfe Rechtshilfe zur Vornahme strafprozessualer Maßnahmen (bspw. Vernehmungen im Ausland) Rechtshilfe bei der Überstellung von Personen aus dem Ausland zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung sog. Auslieferung Rechtshilfe bei der Vollstreckung ausländischer rechtskräftiger Erkenntnisse (Urteile, Bußgeldentscheidung Vollstreckungshilfe 6 Dr. Sebastian Trautmann,
7 Grundlagen Was ist Rechtshilfe Rechtskräftige Entscheidung t Kleine Rechtshilfe Vollstreckungshilfe Auslieferung
8 Grundlagen Warum Rechtshilfe Völkerrechtlicher Grundsatz der territorialen Integrität (Souveränitätsprinzip) Die Achtung der territorialen Integrität eines Staates Kernelement staatlicher Souveränität - verbietet die Ausübung hoheitlicher Maßnahmen auf dem Gebiet eines Staates durch einen anderen Staat, wenn dieser nicht in die Maßnahme eingewilligt hat oder bestehende Übereinkünfte dies zulassen. Entsprechend dieses Grundsatzes der Gebietsausschließlichkeit ist im Bereich des Strafrechts folglich jede Handlung durch Hoheitsträger auf dem Territorium eines anderen Staates ohne ausdrückliche Erlaubnis untersagt. 8 Dr. Sebastian Trautmann,
9 Rechtsgrundlagen der Vollstreckungshilfe Innerstaatlich: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) - 48 ff. Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland (RiVASt) Nr. 64 ff., 105 ff.) International Übereinkommen des Europarates vom über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) einschl. Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk vom Dr. Sebastian Trautmann,
10 Rechtsgrundlagen der Vollstreckungshilfe ÜberstÜbk Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, ( ) in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln; in der Erwägung, daß diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern sollte; in der Erwägung, daß es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüßen; in der Erwägung, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß sie in ihr eigenes Land überstellt werden, 10 Dr. Sebastian Trautmann,
11 Übertragung der Vollstreckung in das Ausland Artikel 1 Buchstabe a ÜberstÜbk Anwendungsbereich: Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Sanktion" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist. D. h. auch Maßregeln! 11 Dr. Sebastian Trautmann,
12 Übertragung der Vollstreckung in das Ausland Voraussetzungen (Art. 3 ÜberstÜbk) 1. Teil: Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist; dass das Urteil rechtskräftig ist; dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen sind oder dass die Sanktion von unbestimmter Dauer ist; 12 Dr. Sebastian Trautmann,
13 Übertragung der Vollstreckung in das Ausland Voraussetzungen (Art. 3 ÜberstÜbk) 2. Teil: dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überstellung zustimmt; dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden waren, darstellen würden; dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geeinigt haben. 13 Dr. Sebastian Trautmann,
14 Innerstaatliches Verfahren Übertragung der Strafvollstreckung in das Ausland Antrag des Verurteilten bei StA als Vollstreckungsbehörde, Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Belange Bericht Nr. 105 RiVASt an JM Bei Ablehnung: Beschwerde nach 23 EGGVG (BVerfG E 96, 110; OLG Hamm v ) Prüfung durch Bewilligungsbeh. (JM/BfJ), ggf. weitere Berichtsanf. nach Nr. 112 RiVASt Übergabe des Verurteilten (Vollzug d. StA) Ersuchen an das Ausland durch Bewilligungsbehörde (JM/BfJ)
15 Übertragung der Vollstreckung in das Ausland Aufgabe der Unterbringungseinrichtung Nr. 105 Abs. 3 Buchstabe a RiVASt Dem Bericht des/der LOStA/in ist eine Stellungnahme der JVA/Unterbringungseinrichtung beizufügen. Der Verurteilte ist über die Möglichkeit der Überstellung mittels eines Merkblatts zu informieren, es sei denn ein Ersuchen kommt von vornherein nicht in Betracht (dt. Erklärung zu Art. 4 ÜberstÜbk). 15 Dr. Sebastian Trautmann,
16 Übertragung der Vollstreckung in das Ausland Ablauf der weiteren Vollstreckung Artikel 9 Abs. 3 ÜberstÜbk: Die Vollstreckung der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. 16 Dr. Sebastian Trautmann,
17 Übertragung der Vollstreckung in das Ausland Ablauf der weiteren Vollstreckung Praktische Probleme: a. Anwendung des Umwandlungsverfahrens b. Gerichtliche Entscheidungen über Art und Dauer der Sanktion erfolgen erst nach Überstellung c. Umwandlung der Maßregel in eine Freiheitsstrafe Gute Erfahrungen: CZE, AUT, NDL, DNK, POL - weniger gut: SWE, ITL 17 Dr. Sebastian Trautmann,
18 Übernahme der Vollstreckung aus dem Ausland Gegen den deutschen Staatsangehörigen D, dem Totschlag vorgeworfen wurde, ordnete das Kantonsgericht Zürich wegen einer diagnostizierten schizophrenen Psychose die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. D fühlt sich in der Schweiz allerdings sehr wohl und, nachdem er entsprechend medikamentös eingestellt worden ist, zeigt er keine weiteren Symptome. Die schweizerischen Behörden scheuen gleichwohl seine Entlassung aus der Einrichtung, da sie zu Recht fürchten, dass bei fehlender Medikation ein erneuter Ausbruch der Krankheit mit erheblichen Gefahren für seine Umwelt sehr wahrscheinlich ist. Sie möchten daher eine Überstellung nach Deutschland erreichen. Er erhält eine ausländerrechtliche Ausweisungsverfügung, die auch rechtskräftig wird. Sodann ersucht die zuständige Justizbehörde das nordrhein-westfälische um Übernahme der weiteren Vollstreckung der Maßregel. D wird daraufhin überstellt und die Behandlung wird in einer nordrhein-westfälischen Klinik weitergeführt. Nach einiger Zeit kommt die Klinik zu der Überzeugung, man könne D Ausgang gewähren. Nachdem dies einige Male ohne Probleme vonstatten gegangen ist, verschwindet D plötzlich er taucht wenig später in der Schweiz auf und wird dort erneut untergebracht. 18 Dr. Sebastian Trautmann,
19 Rechtsgrundlage für das Ersuchen der Schweiz => Voraussetzungen von Art. 3 ÜberstÜbk erfüllt? Fehlende Zustimmung des Verurteilten? Art. 3 Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk entbehrlich bei rechtskräftiger Ausweisungsverfügung, die wegen der der Maßregel zugrunde liegenden Straftat ergangen ist. 19 Dr. Sebastian Trautmann,
20 Vollstreckung einer ausländischen Maßregel im Inland Ersuchen des ausländischen Staates an JM/BfJ Ersuchen DEU als Heimatstaat (Art. 6 III ÜberstÜbk) Exequaturverfahren nach 54 IRG Beiordnung eines Beistands ( 53 IRG) Bewilligung des Ersuchens durch Bewilligungsbehörde (JM/BfJ) Vollstreckung wie bei innerstaatlicher Sanktion ( 57 IRG) - durch StA Überstellung des VU 20 Dr. Sebastian Trautmann,
21 Vollstreckung einer ausländischen Maßregel im Inland Nach welchen Grundsätzen wird die Maßregel vollstreckt? Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk, 57 Abs. 4 IRG => 67 ff. StGB, 463 StPO, MaßregelVollzG NW 21 Dr. Sebastian Trautmann,
22 Vollstreckung einer ausländischen Maßregel im Inland Benachrichtigungspflichten? => Artikel 15 ÜberstÜbk: Vollstreckung wird als beendet erachtet, Flucht vor Abschluss der Vollstreckung (unverzüglich), Bitte um Mitteilung des Vollstreckungsstands. Unterrichtung durch StA über das JM 22 Dr. Sebastian Trautmann,
23 Maßregelvollzug Sachverhalte mit Auslandsbezug Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Sebastian Trautmann NRW Tel.: 0211/ Dr. Sebastian Trautmann,
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