Ablaufplan der Veranstaltung Pädagogische Facharbeit am 20. Juni 2013

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1 Ablaufplan der Veranstaltung Pädagogische Facharbeit am 20. Juni 2013 Zeit Inhalte Methodisch-medialer Zugriff Rechtliche Rahmenbedingungen * Kurzvorstellung * Rechtliche Rahmenbedingungen und Beschlüsse des Wiesbadener Studienseminars zur Konzeption der pädagogischen Facharbeit Anforderungen an eine gute pädagogische Facharbeit Pause Fortsetzung * Lektüre von und kritische Auseinandersetzung mit Gliederungen und Auszügen (Einleitungen) aus bereits zuvor konzipierten schriftlichen Arbeiten bzw. pädagogischen Facharbeiten vor dem Hintergrund der zuvor definierten Anforderungen an eine gute pädagogische Facharbeit * Abschluss (Rückmeldungen zur Veranstaltung) * Plenum * Lektüre (einzeln) * Klärung von Fragen im Plenum Gruppenarbeit Kurzpräsentation (Metaplankarten) und Diskussion im Plenum * Einzelarbeit (10 Minuten) * Kleingruppe ---> gegenseitiger Austausch über gelesene Auszüge (20 Minuten) * Diskussion der Kritikpunkte im Plenum (Abgleich mit Anforderungen) Plenum

2 A Rechtliche Grundlagen 1. Hessisches Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September a HLbG Pädagogische Facharbeit (1) Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit betreut. Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit. (3) Nähere Einzelheiten der pädagogischen Facharbeit werden durch Rechtsverordnung geregelt. 2. Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September HLbGDV Pädagogische Facharbeit (1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen. (2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen. (3) Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im Studienseminar abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. (4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach 33 Abs. 7 abzugeben. Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen. (5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach 24 Abs.1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

3 3. Versicherung nach 33 Abs. 7 HLbGDV 33 Abs. 7 Wissenschaftliche Hausarbeit (7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben. B Vorgaben und Präzisierungen des Wiesbadener Studienseminars 1. Formales / Layout Schrifttyp und Schriftgröße: Times New Roman 12 Pt oder Arial 11Pt Zeilenabstand: 1,5 zeilig Ränder: Oberer Rand: 2 cm Unterer Rand: 2 cm Linker Rand: 3 cm Rechter Rand: 3 cm Zitierweise: Anwendung wissenschaftlich anerkannter Zitierweisen (Fußnoten auf der entsprechenden Seite oder Kurzzitat in Klammern im Fließtext Mit der Meldung zur Prüfung (1. April bzw. 1 Oktober) werden von jeder LiV zwei Exemplare der pädagogischen Facharbeit abgegeben. 2. Allgemeine Anforderungen Von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beobachtete und festgestellte pädagogische Herausforderungen, Fragestellungen oder Probleme Sachverhalte und Erscheinungen in und außerhalb von Unterricht sind Thema und Ausgangspunkt der Arbeit. Sie werden im Rückgriff auf erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche sowie fachdidaktische und fachmethodische Fachliteratur erörtert. Die LiV benennt und diskutiert Lösungsmöglichkeiten und entwickelt einen Lösungsvorschlag. Eine begründete Lösungsmöglichkeit soll überprüfbar sein und praktisch erprobt werden. Demzufolge sollen schulpraktische Erfahrungen gemacht und differenziert dargestellt werden. Für die Argumentation der Arbeit wesentliche Aspekte sind zu belegen. Am Schluss der Arbeit vergleicht die Autorin oder der Autor die Wirksamkeit der selbst vorgenommenen Maßnahmen mit der Ausgangslage, indem Gründe für Gelingen oder Misslingen herausgefunden und Konsequenzen für die Weiterarbeit formuliert werden. Die Arbeit entspricht den formalen Anforderungen, die üblicherweise an eine wissenschaftliche Hausarbeit bzw. eine pädagogische Facharbeit gestellt

4 werden. Dies gilt insbesondere für die Gliederung, die Zitierweise und die Literaturliste. 3. Bewertung Die pädagogische Facharbeit ist mit mindestens fünf Punkten zu bewerten, wenn 1. eine pädagogisch relevante, mitunter auch problemorientierte Fragestellung aus der beruflichen Praxis der Autorin oder des Autors entwickelt und bearbeitet wurde; 2. die Erörterung grundsätzlich widerspruchsfrei ist; 3. die ausgewählten und angewandten praktischen Verfahren zur Bearbeitung der Fragestellung schlüssig sind; 4. im Rückbezug Ausgangsfrage bzw. Problemstellung und Ergebnis verglichen und ansatzweise richtig gedeutet sowie plausible Schlüsse für die Weiterarbeit gezogen werden; 5. und die formalen Anforderungen ausreichend erfüllt sind. 4. Pädagogische Facharbeit als Gruppenarbeit Lehrkräfte, die beabsichtigen, die pädagogische Facharbeit als Gruppenarbeit anzufertigen, schlagen nach 54 Abs. 5 (HLbGDV) eine Ausbilderin oder einen Ausbilder vor, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit berät (Termine: 1. Februar bzw. 1. August). Die Seminarleitung klärt unverzüglich mit den Beteiligten (Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und betreuende Ausbilderin oder betreuender Ausbilder) die Eignung des Themas für eine gemeinsame Bearbeitung und die Sicherstellung der Zuordnung von eigenständig verfassten Abschnitten. Die Seminarleitung stimmt mit den Beteiligten die Rahmenbedingungen für die Anfertigung der Gruppenarbeit ab. Je nach geplantem Vorhaben kommen zwei Möglichkeiten in Frage: zwei oder mehrere Arbeiten mit je 20 bis 30 Seiten (+ Anhang von maximal 10 Seiten). In allen Arbeiten gleich lautende Abschnitte werden gekennzeichnet (maximal zwei Drittel der Arbeit). eine Arbeit mit 40 bis 50 Seiten (bei zwei Verfasser/innen). Jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kennzeichnet die eigenständig erstellten Abschnitte (mindestens ein Drittel der Arbeit). Wird die Gruppenarbeit von mehr als zwei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst angefertigt, ist analog eine gesonderte Vereinbarung mit der Seminarleitung zu treffen. Jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gibt je zwei Exemplare ab (Termine: 1.4. bzw ). Das vereinbarte Verfahren wird protokolliert und zusammen mit der Abgabe des Themas in der Prüfungsakte festgehalten (Termine: 1.5./ 1.11.). Die Seminarleitung stellt ein gesondertes Formular zur Festlegung des Themas der Arbeit für Gruppenarbeiten zur Verfügung (imoodle: Service & Info LiV). 5. Betreuung durch eine Ausbilderin oder einen Ausbilderin Bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit berät die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder die LiV. Die Betreuung konzentriert sich auf die Eingrenzung des Themas im Hinblick auf die Bearbeitung und Darstellung auf 20 bis 30 Seiten (höchstens 40 Seiten einschließlich Anhang) und auf die Gliederung der Arbeit.

5 Aufgabenstellung für die Veranstaltung: Finden Sie sich in 2er oder 3er Gruppen zusammen und diskutieren Sie erstens die Frage, was Ihrer Meinung nach eine gute pädagogische Facharbeit ausmacht (Denken Sie hierbei auch an die einzelnen Bestandteile bzw. Gliederungspunkte der Arbeit), und zweitens worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu einer schriftlichen Arbeit zum Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums liegen. Notieren Sie Ihre Ergebnisse stichpunktartig auf Metaplankarten (insgesamt 45 Minuten), um Sie anschließend im Plenum vorzustellen und zu diskutieren (insgesamt ca. 30 Minuten)(Bei der Vorstellung bitte Redundanzen vermeiden).

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