Merkblatt. über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2013/2014

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1 Ba Bayerisches Staatsministerium Anlage 1 für Unterricht und Kultus Stand: Mai 2013 Merkblatt über das Einstellungsverfahren in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen in Bayern zum Schuljahr 2013/ Einstellungsverfahren: Allgemeine Informationen Einstellungen in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen zum Schuljahr 2013/2014 (Einstellungstermin 11. September 2013) erfolgen sowohl im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens (Bewerbung unmittelbar auf ausgeschriebene Stellen an staatlichen beruflichen Schulen) als auch im Rahmen des Zuweisungsverfahrens (Zuweisung an die einzelnen Schulen durch das Staatsministerium bzw. die jeweilige Bezirksregierung). Voraussetzung für die Einstellung in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen ist die ggf. durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgestellte Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen auch die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. Die Neueinstellung von Realschullehrkräften ist an beruflichen Schulen nicht möglich. VII.2-Sta-04/2013 Bei Bewerbern aus anderen Ländern, die einen verkürzten Vorbereitungsdienst absolviert haben, kann die Anerkennung der Lehramtsbefähigung erst nach Vorlage des Zeugnisses über die 2. Staatsprüfung und nach erfolgreicher Ableistung der gegenüber dem bayerischen Vorbereitungsdienst fehlenden Zeiten festgestellt werden, d. h. dass vorerst nur eine Beschäftigung auf befristeten Arbeitsvertrag möglich ist. Lehrkräfte, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis eines anderen Landes befinden, werden vorrangig im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in den Schuldienst des Freistaates Bayern übernommen. Dies gilt auch für in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehende Lehrkräfte anderer Länder (einschließlich der Lehrkräfte in einem befristeten Arbeitsvertrag mit der Zusage auf Entfristung oder Übernahme ins Beamtenverhältnis). Die Einbeziehung dieser Lehrkräfte in das Einstellungsverfahren ist grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit möglich, wenn mit der Bewerbung eine Freigabeerklärung des bisherigen Dienstherrn/Arbeitgebers vorgelegt wird. Lehrkräfte, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Land stehen, können auch dann am Einstellungsverfahren teilhaben, wenn sie bei der Bewerbung den Nachweis über die Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung/eines

2 Auflösungsvertrags ihres Arbeitsvertrages vorlegen. Gleiches gilt für Bewerber 1, die eine unbefristete Anstellung im kommunalen Schuldienst innehaben. Lehrkräfte aus dem kommunalen Schuldienst, die sich im Beamtenverhältnis befinden, können grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit und bei Freigabe durch den Dienstherrn wechseln. Ferner müssen diese die zum Einstellungstermin geltende Einstellungsgrenznote erfüllen; sie sollen das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bewerber, die außerhalb des öffentlichen Schuldienstes beschäftigt sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Dienst rechtzeitig antreten können. 2 Bewerbungsmodalitäten und Termine 2.1 Bewerbungsformulare BS und GYM Die Bewerbungsformulare BS und GYM befinden sich auf der Homepage unter folgender Adresse: Sie müssen mit den erforderlichen Nachweisen bis spätestens 30. Juni 2013 (Ausschlussfrist) beim Staatsministerium und bei Direktbewerbung zusätzlich bei der jeweiligen Schule bis spätestens 18. Juni 2013 eingegangen sein. Verspätet eingehende Bewerbungen können grundsätzlich nicht in das Stellenbesetzungsverfahren einbezogen werden. Das Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung kann nachgereicht werden. 2.2 Rücknahme der Bewerbung Bewerber, die nach Abgabe ihrer Bewerbung für den staatlichen Schuldienst zwischenzeitlich ein Angebot bei einer nichtstaatlichen Schule (z. B. Stadt, Landkreis) angenommen haben, werden aus Gründen der Fairness gegenüber anderen Bewerbern gebeten, ihre Bewerbung beim Staatsministerium bzw. an der jeweiligen Schule schnellstmöglich bis spätestens 30. Juni 2013 zurückzuziehen. Die Rücknahme der Bewerbung ist auf elektronischem Wege möglich: ruecknahmeberuflschulen@stmuk.bayern.de 2.3 Bewerberfeld Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen 1 Der Verzicht auf gleichzeitige Nennung von männlicher und weiblicher Form ist ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes geschuldet; die verwendete männliche Form schließt selbstverständlich auch Frauen ein. 2

3 Studienreferendare bewerben sich mit dem Bewerbungsformular BS über die Studienseminare beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und legen die erforderlichen Anlagen bei (mindestens Lebenslauf und Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen bzw. Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen bzw. Zeugnis über die Diplomprüfung für Handelslehrer). Für eine Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist das Bewerbungsformular (einschließlich Anlagen einfache Kopien) zusätzlich an der jeweiligen Schule (ausgeschriebene Stellen) abzugeben. Sonstige Bewerber, die eine Einstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst anstreben, bewerben sich mit dem Bewerbungsformular BS (einschließlich Anlagen in beglaubigter Form) bis spätestens 30. Juni 2013 unmittelbar beim Staatsministerium. Für eine Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist das Bewerbungsformular (einschließlich Anlagen einfache Kopien) zusätzlich an der jeweiligen Schule (ausgeschriebene Stellen) abzugeben. Unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am Direktbewerbungsverfahren ist eine in Bayern anerkannte Lehramtsbefähigung bzw. die Inaussichtstellung der Anerkennung Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (Bewerber des bayerischen Prüfungsjahrgangs 2013, Wartelistenbewerber, Sonstige Bewerber) Studienreferendare, Wartelistenbewerber und Sonstige Bewerber, die eine Einstellung an einer staatlichen beruflichen Schule im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens anstreben, können sich mit dem Bewerbungsformular GYM (einschließlich Anlagen einfache Kopien) unmittelbar um die ausgeschriebene Stelle an der jeweiligen beruflichen Schule bewerben. Möglich ist eine Bewerbung an Fachoberschulen, Berufsoberschulen und ggf. Wirtschaftsschulen. Bewerber des aktuellen Prüfungsjahrgangs und gymnasiale Wartelistenbewerber teilen auf den ihnen von der Gymnasialabteilung übersandten Formblättern ihre Bereitschaft zur Übernahme in den staatlichen Schuldienst an beruflichen Schulen (FOS/BOS-WS) mit. Eine gesonderte zusätzliche Bewerbung (vgl. hierzu Bewerbungsformular GYM) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Abteilung Berufliche Schulen) ist damit nur für außerbayerische und sonstige gymnasiale Bewerber notwendig. Stehen nach Abschluss des Direktbewerbungsverfahrens noch Stellen für Gymnasiallehrkräfte zur Verfügung, werden diese im Rahmen des Zuweisungsverfahrens durch das Staatsministerium ggf. in Absprache mit den Regierungen vergeben. Im Zuweisungsverfahren können Stellen nur an gymnasiale Bewerber vergeben werden, die 3

4 sich für den beruflichen Schuldienst beworben haben und die Einstellungsgrenznote sowie das Anforderungsprofil erfüllen. Für die Rückversetzung an ein Gymnasium ist die für die Fächerverbindung im Versetzungsjahr jeweils gültige Einstellungsgrenznote des Gymnasiums maßgebend. Die Freigabe für eine Versetzung an eine andere Schule kann frühestens nach Ablauf der Probezeit erteilt werden. 2.4 Ablauf des Einstellungsverfahrens: Direktbewerbung und Zuweisung Ausschreibungstermine im Direktbewerbungsverfahren Die freien und besetzbaren Stellen, auf die sich die Bewerber schulscharf bewerben können, werden in der Zeit vom 7. Mai 2013 bis einschließlich 18. Juni 2013 auf der Homepage unter folgende Adresse veröffentlicht: Die Aktualisierung der Stellen erfolgt am Freitag, 17. Mai 2013 und Freitag, 7. Juni Auswahlentscheidung der aufnehmenden Schule, Erteilung einer sog. Beschäftigungsabsichtserklärung Personalauswahlverfahren finden an den Schulen vor Ort im Rahmen von Profilvergleichen und ggf. Bewerbungsgesprächen statt. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle. Sie erteilt unter Vorbehalt des für eine dauerhafte Übernahme in den staatlichen Schuldienst notwendigen Erfüllens der Voraussetzungen eine sog. schriftliche Beschäftigungsabsichtserklärung oder lehnt eine Übernahme ab. Die Schulleitungen müssen bei der Auswahlentscheidung die bislang bekannten Noten (z. B. 1. Staatprüfung, Diplom- oder Masterprüfungen, Lehrproben) ihrer Bewerber besonders berücksichtigen (Leistungsprinzip). Bei Erhalt einer Beschäftigungsabsichtserklärung ist der ausgewählte Bewerber verpflichtet, Bewerbungen bei anderen staatlichen beruflichen Schulen unverzüglich zurückzuziehen. Die Schulleitung teilt ihre Entscheidung über die Besetzung einer Stelle den Bewerbern unverzüglich mit. In den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Gesundheits- und Pflegewissenschaft sowie Ernährung/Hauswirtschaftswissenschaft ist derzeit im Hinblick auf die im staatlichen Schuldienst zur Verfügung stehenden Planstellen von einem deutlichen Bewerberüberhang auszugehen, so dass die Schulleitungen bei der Bewerberauswahl besonders auf die vorliegenden Noten zu achten haben und die Bewerber ggf. auf das Risiko einer Rücknahme der Beschäftigungsabsichtserklärung bei Nichterreichen der Einstel- 4

5 lungsgrenznoten hinweisen müssen. Auf die Einsatzmöglichkeiten bei privaten Schulträgern wird verwiesen. Die Regierungen leisten hier ggf. Hilfestellung bei der Vermittlung entsprechender Stellen. Bei der Vergabe der Beschäftigungsabsichtserklärungen werden staatliche Versetzungsbewerber, die im vorgezogenen Versetzungsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, bei Erfüllung des Profils grundsätzlich vorrangig beachtet; dies gilt insbesondere, wenn sie soziale Härten (z. B. Familienzusammenführung mit den eigenen Kindern) geltend machen können. Der Verheiratetenstatus allein stellt keine besondere soziale Härte dar. Nach Erteilung einer Beschäftigungsabsichtserklärung und deren Annahme können weitere Bewerbungen auf dieselbe Stelle nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso wenig können Blindbewerbungen (Bewerbungen um nicht ausgeschriebene Stellen an einer angestrebten Schule) sowie Bewerbungen, die nicht die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, berücksichtigt werden. Die Erklärung der Beschäftigungsabsicht wird wirksam, wenn : - der Bewerber die beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, - die Staatsnote von 3,50 und die in der jeweiligen beruflichen Fachrichtung/Fächerverbindung vom Staatsministerium festgesetzte Einstellungsgrenznote erreicht wird, - die zuständige Personalvertretung zustimmt, - der Bewerber bei Annahme einer Einstellungszusage seiner Pflicht, Bewerbungen bei anderen staatlichen beruflichen Schulen unverzüglich zurückzunehmen, nachkommt und - die vom Bewerber erworbene Lehramtsbefähigung in Bayern anerkannt ist Ermittlung der persönlichen Einstellungsnote Die Ermittlung der Einstellungsnote des jeweiligen Bewerbers mit Lehramt an beruflichen Schulen setzt sich wie folgt zusammen: Die Note der 1. und 2. Staatprüfung wird zu gleichen Anteilen gewertet (1:1). bei Diplom-/Masterabschlüssen bzw. bei nichtbayerischer 1. Staatsprüfung greift die 1:2-Regelung, d. h. die 2. (bayerische) Staatsprüfung zählt doppelt. Die Einstellungsnote für Bewerber mit Lehramt an Gymnasien dagegen berechnet sich nach der Praxis der Gymnasien. 5

6 2.4.4 Vergabe von Einstellungsboni bei bestimmten Unterrichtsfächern/ Erweiterungsfächern für Bewerber mit Lehramt an beruflichen Schulen (vgl. hierzu Informationsblatt Bessere Einstellungschancen an beruflichen Schulen für bestimmte Unterrichtsfächer ) Controlling Festlegung der Einstellungsgrenznote Überprüfung der Wirksamkeit der von der Schulleitung erteilten Beschäftigungsabsichtserklärung durch das Staatsministerium Die jährliche Einstellungsgrenznote in der jeweiligen Fachrichtung wird anhand der zur Verfügung stehenden Planstellen in Relation zu den Bewerbern nach dem Leistungsprinzip gebildet. Nach Erteilung einer Beschäftigungsabsichtserklärung veranlasst die Schulleitung das weitere Verfahren. Sobald alle Prüfungsnoten des aktuellen Absolventenjahrgangs vorliegen (ca. Ende Juli 2013), werden die gemeldeten Erklärungen der Beschäftigungsabsicht auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Eine Orientierung an den Einstellungsgrenznoten der Vorjahre ist nicht sachdienlich. Beschäftigungsabsichtserklärungen, die an Bewerber vergeben wurden, die die Einstellungsgrenznote nicht erreichen, sind zurückzunehmen. Die zu besetzenden Planstellen müssen laut Beamtenrecht an Bewerber vergeben werden, die dem staatlichen Schuldienst zur Verfügung stehen und die entsprechenden Noten erreicht haben, aber noch unversorgt sind. Die Einstellung vollzieht für Lehrkräfte an beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) die jeweilige Regierung, für Lehrkräfte an FOS/BOS das Staatsministerium. Bewerber, die aufgrund der Notengrenze für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommen, haben die Möglichkeit, sich um befristete Arbeitsverträge bei staatlichen beruflichen Schulen, kommunalen oder privaten Trägern zu bemühen Zuweisungsverfahren Für die Bewerber, die im offenen Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten und die die Einstellungsgrenznote erreicht haben, greift das Zuweisungsverfahren (sofern sie dies im Bewerbungsformular nicht ausdrücklich abgelehnt haben). Dabei werden die bis dahin noch unbesetzten Stellen sowie falls notwendig die aufgrund Nichterreichens der Einstellungsgrenznote zurückzuziehenden Stellenangebote an die vorhandenen Bewerber vergeben. Die Zuweisung an die einzelnen Schulen erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Stellen, sozialer Härten und Ortswünsche. Die Bewerber werden dabei von Mitarbeitern der Regierungen oder des Staatsministeriums kontaktiert und haben sich innerhalb der gesetzten Frist verbindlich zu äußern, ob sie das Stellenangebot annehmen. Bei Ablehnung erfolgt kein weiteres 6

7 Stellenangebot. Bewerbungen können erst wieder zum darauffolgenden Sommereinstellungstermin berücksichtigt werden. 3 Ergänzende Hinweise Lehramtsassessoren, die für eine Verwendung an staatlichen beruflichen Schulen vorgesehen sind, werden von den zuständigen Regierungen bzw. für FOS/BOS vom Staatsministerium mit Wirkung vom 11. September 2013 in den staatlichen Schuldienst übernommen. Bewerber, die aufgrund ihres Prüfungsergebnisses grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht kommen, aber z. B. aufgrund Fehlens der gesundheitlichen Voraussetzungen oder Überschreitens der Altergrenze nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können, wird die Einstellung im Beschäftigungsverhältnis auf Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrags durchgeführt, wenn einer Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst nichts entgegensteht. Lehrkräfte, die im Einstellungsverfahren aufgrund ihrer Gesamtprüfungsnote eine Planstelle erhalten würden und die in den letzten fünf Jahren nicht mindestens 1 (Schul-)jahr hauptberuflich im öffentlichen und/oder privaten Schuldienst (auch Vorbereitungsdienst) tätig waren, werden zunächst auf einen auf Basis eines ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags übernommen. Bei Bewährung werden sie zum nächstfolgenden Schuljahr in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen. Unabhängig davon, ob Lehrkräfte im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens oder im Rahmen der Zuweisungsverfahrens ein Planstellenangebot angenommen haben, kommt eine Freigabe der Schulleitung zur Versetzung an eine andere Schule frühestens nach Ablauf der Probezeit in Betracht. 4 Vergabe von befristeten Arbeitsverträgen Auf der Homepage des Staatsministeriums befinden sich voraussichtlich ab 24. Juli 2013 für das Schuljahr 2013/2014 Beschäftigungsangebote, für die ggf. noch befristete Arbeitsverträge und Aushilfsverträge zu vergeben sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schulen direkt zu kontaktieren, bei denen eine Verwendung gewünscht wird. Bewerber haben ferner die Möglichkeit, sich auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter folgendem Link unter Nr. 2 Bewerberforum Vertretungskräfte (Anmeldung) selbst als Interessent einzutragen: 7

8 Die Schulen können über das Schulportal auf diese Inserate zugreifen. Der Bewerber sollte sein Inserat selbst wieder löschen, wenn keine Vermittlung mehr notwendig ist; andernfalls erfolgt eine automatische Löschung nach Ablauf von drei Monaten. Lehramtsassessoren, die wegen zu geringen Bedarfs oder mangels freier Stellen nicht in den staatlichen Schuldienst auf Basis einer Planstelle übernommen werden können, werden auf die Einstellungsmöglichkeiten bei privaten und kommunalen Schulträgern verwiesen. 8

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