Konzessionsabgaben für die Nutzung öffentlichen Grund und Bodens durch elektrische Leitungen - was es zu beachten gilt

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1 Konzessionsabgaben für die Nutzung öffentlichen Grund und Bodens durch elektrische Leitungen - was es zu beachten gilt VSE Rechtskommission Roundtable für die Juristen der Mitgliedsunternehmen Dietikon, 9. November 2015 Phyllis Scholl, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich phyllis.scholl@baerkarrer.ch

2 Inhaltsübersicht 1 Einleitung 2 Grundlagen im Stromversorgungsrecht auf Bundesebene 3 Voraussetzungen für die Erhebung der Konzessionsabgabe 4 Die Höhe der Konzessionsabgabe 5 Überwälzung der Konzessionsabgabe von EVU an Endverbraucher 6 Fazit 7 Beispiele 2

3 Einleitung / typische Konstellation Gemeinwesen EVU Endverbraucher Gesetz / Konzessionsvertrag Vertrag 3

4 Einleitung / Höhe der Abgaben / Haushalt (H4) Verbrauchsprofile typischer Haushalte: H4: 4'500 kwh/jahr: 5-Zimmerwohnung mit Elektroherd und Tumbler (ohne Elektroboiler) Quelle: 4

5 Einleitung / Höhe der Abgaben / Gewerbe (C3) Verbrauchsprofile von Gewerbe- und Industriebetrieben: C3: 150'000 kwh/jahr: Mittlerer Betrieb, max. beanspruchte Leistung: 50 kw Quelle: 5

6 Einleitung / BGE 138 II 70 / Tessiner Entscheid Abstrakte Normenkotrolle Im Wesentlichen Frage, ob Gemeinden gestützt auf das kantonale Stromversorgungsgesetz die Konzessionsabgabe direkt beim Endverbraucher erheben dürfen. Das Bundesgericht verneinte dies mit der Begründung, dass die Konzessionsabgabe eine Gegenleistung für die Nutzung des öffentlichen Bodens durch den Netzbetreiber sei und entsprechend vom Netzbetreiber erhoben werden müsse; die direkte Erhebung bei den Endverbrauchern anstatt bei den Netzbetreibern sei willkürlich. Die Wälzung der Konzessionsabgabe vom Netzbetreibern an den Endverbraucher sei getrennt davon zu betrachten. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Erhebung der Abgabe aufgrund eines Tarifs, der zwischen den Endverbrauchern Kategorien bildet (in casu: Kategorisierung bei 100 MWh Jahresverbrauch) und diese in unterschiedlicher und degressiver Weise nach Massgabe des Stromkonsums belastet (in casu: tiefere Abgabe für den Anteil über 100 MWh Jahresverbrauch), sei willkürlich. 6

7 Einleitung / Urteil 4A_582/2014 vom 17. April 2015 / Luzerner Entscheid Streitfall zwischen einem EVU und einem Endverbraucher. Vereinbarung, welche Überwälzung der Konzessionsabgabe vom EVU an den Endverbraucher vorsieht. Frage, ob es sich bei dieser Vereinbarung um ein privatrechtliches Verhältnis oder ein öffentlichrechtliches Verhältnis handelt. Das Bundesgericht (zivilrechtliche Abteilung) erkannte auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Zudem thematisierte das Bundesgericht am Rande das Thema der Wälzung der Konzessionsabgabe vom Netzbetreiber an den Endverbraucher. 7

8 Grundlagen im Stromversorgungsrecht auf Bundesebene (Auswahl) 1/2 Art. 6 StromVG: Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher 3 [ ] Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. Art. 12 StromVG: Information und Rechnungsstellung 2 [ ]. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber auch Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ist dies auf der Rechnung getrennt auszuweisen. Art. 14 StromVG: Netznutzungsentgelt 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. 2 Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. 8

9 Grundlagen im Stromversorgungsrecht auf Bundesebene (Auswahl) 2/2 Art. 22 StromVG: Aufgaben ElCom 2 Sie [ElCom] ist insbesondere zuständig für: a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. [ ]. b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. [ ] Art. 12 StromVV: Anrechenbare Betriebskosten 1 Als anrechenbare Betriebskosten gelten zusätzlich zu jenen nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Entgelte an Dritte für Dienstbarkeiten. 9

10 Voraussetzungen für die Erhebung der Konzessionsabgabe Konzessionsabgabe für die Nutzung des öffentlichen Bodens durch elektrische Leitungen Gemäss BGer: Kausalabgabe Ausgestaltung als Gemengsteuer zulässig? Die wesentlichen Elemente einer Kausalabgabe müssen in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Gesetz im formellen Sinn: Erlass, der vom Stimmbürger oder Parlament im Verfahren der Gesetzgebung beschlossen wird Verordnung oder bloss von Exekutive genehmigter Konzessionsvertrag genügt nicht Wesentliche Elemente einer Kausalabgabe: Gegenstand der Abgabe Kreis der Abgabepflichtigen Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) Falls Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Höhe begrenzen lassen, kann Festlegung der absoluten Höhe der Exekutive überlassen werden 10

11 Die Höhe der Konzessionsabgabe (1/2) Zu beachtende Prinzipien: Kostendeckungsprinzip kommt in casu nicht zur Anwendung Äquivalenzprinzip Höhe muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum objektiven Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Der objektive Wert der staatlichen Leistung bemisst sich bei kostenunabhängigen Kausalabgaben nach dem Nutzen, den die Leistung dem Abgabepflichtigen verschafft. objektive Wert der staatlichen Leistung = Marktwert; hat die Nutzung von öffentlichem Boden einen Marktwert? Willkürverbot, Verhältnismässigkeitsprinzip Grundsatz der Rechtsgleichheit (Gasleitungen; gesetzliche Ausnahme für Leitung des Fernmeldedienstes) 11

12 Die Höhe der Konzessionsabgabe (2/2) Ermittlung der Abgabe (Varianten): Mietwert der Allmendfläche Anzahl aus Verteilnetz ausgespiesener kwh multipliziert mit einem bestimmten oder maximalen Rappenbetrag Umsatz des EVU im Netzbereich (Netznutzungsentgelt) multipliziert mit einem Prozentsatz, abgestuft nach Verteilnetzebene Pauschale pro Zähler; zulässig trotz degressivem Element? 12

13 Überwälzung der Konzessionsabgabe Art. 14 StromVG: Netznutzungsentgelt 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. 2 Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. Bedeutung vertraglicher Bestimmungen / Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)? 13

14 Fazit / zu beachtende Punkte Seitens Gemeinwesen: Im Gesetz im formellen Sinn müssen folgende Punkte festgehalten sein: Gegenstand der Abgabe Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens durch elektrische Leitungen Abgabepflichtig auf dem Boden des Gemeinwesens tätige EVU Elemente zur Berechnung der Abgabe direkt bezeichnen. Am üblichsten ist ein bestimmter maximaler Rappenbetrag multipliziert mit der Anzahl aus dem Verteilnetz ausgespiesener Kilowattstunden Bei Gesetzesrevisionen: Recht des EVU zur Weiterverrechnung der Abgabe an die Endverbraucher ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen. Gleichbehandlung mit anderen Leitungen (wie z.b. Gasleitungen) beachten; durchbrochen für Leitungen des Fernmeldedienstes (Art. 35 Abs. 4 FMG). Seitens EVU: Das EVU sollte sich vergewissern, ob das Gemeinwesen als sein Vertragspartner des Konzessionsvertrags die oben aufgeführten Punkte beachtet. Der Konzessionsvertrag sollte die Pflicht des Gemeinwesens enthalten, das EVU vollständig schadlos zu halten für den Fall, dass betreffend Konzessionsabgabe Rechtsstreitigkeiten entstehen. Die Schadloshaltung sollte neben der eigentlichen Konzessionsabgabe (plus Zins) auch die Aufwände des EVU im Zusammenhang mit der Abwehr der Rechtsstreitigkeiten enthalten. 14

15 Beispiel Gemeinde Chur Art. 34 Konzessionsgebühr* 1 Die IBC bezahlen der Stadt für den ihr erteilten Versorgungsauftrag und für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens zum Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eine Abgabe (Konzessionsgebühr). 2 Die Abgabe wird in der Konzession festgelegt und bemisst sich nach der aus den Verteilnetzen ausgespiesenen Gesamtenergiemenge multipliziert mit einem Ansatz von 1.5 Rp. 4.0 Rp./kWh für Strom und bis maximal 0.2 Rp/kWh für Erdgas bzw. Biogas. 3 Die IBC sind berechtigt, diese Abgabe auf die Endverbraucherin und den Endverbraucher abzuwälzen. Die Abgabe ist in der Energierechnung nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen separat auszuweisen. * Gesetz über die Industriellen Betriebe der Stadt Chur (IBC-Gesetz) 15

16 Beispiel Gemeinde St. Moritz Art. 26 Aufgaben im Verteilnetzbereich* 1 Das Elektrizitätswerk entrichtet der Gemeinde für gemeinwirtschaftliche Leistungen, namentlich für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grund und Bodens zum Bau und Betrieb des elektrischen Verteilnetzes eine jährliche Abgeltung. Diese bemisst sich nach der aus dem Verteilnetz ausgespiesenen Gesamtenergiemenge multipliziert mit einem Ansatz von 1 Rp./kWh. 2 Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Abgeltung auf die Endverbraucher abzuwälzen. Die Abgabe beträgt 0.95 Rp./kWh gemessen an der über das elektrische Verteilnetz bezogenen Energie zuzüglich einer Pauschale von CHF 1.-/Monat je Messpunkt. 3 Die Abgabenerhebung erfolgt durch das Elektrizitätswerk mit der Stromrechnung an den Endverbraucher. * Gesetz über die Organisation und die Verwaltung des Gemeinde-Elektrizitätswerkes (EW-Gesetz) 16

17 Beispiel Kanton Basel Stadt (IWB) 1/2 Stufe Gesetz* 30. Konzession zur Nutzung von Allmend und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern 1 Die IWB erhalten die ausschliessliche Konzession, die Allmend (öffentlicher Grund und Boden) für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung im ganzen Kanton zu nutzen. [ ] 2 [ ] 3 Für die Konzession zur Nutzung der Allmend für die Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze entschädigen die IWB den Kanton mit einer jährlichen Konzessionsgebühr. Die Konzessionsgebühr wird vom Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden Bettingen und Riehen in einer Verordnung festgelegt. [ ] * Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) 17

18 Beispiel Kanton Basel Stadt (IWB) 2/2 Stufe Verordnung** 2. Bemessung der Konzessionsgebühr 1 Die Konzessionsgebühr richtet sich nach dem Mietwert der von den IWB tatsächlich genutzten Allmendfläche. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung umfasst die Allmendfläche 694'974 m² und beträgt der Mietwert pro m² Allmendfläche CHF Die Konzessionsgebühr pro Jahr beträgt CHF 11 Millionen. 3. Verrechnung der Konzessionsgebühr an die Kundinnen und Kunden der IWB 1 Die IWB legen im Rahmen ihrer Gebührenreglemente fest, dass die Konzessionsgebühr entsprechend den auf dem Kantonsgebiet effektiv abgegebenen Mengen auf die Bereiche Elektrizität, Fernwärme, Erdgas und Trinkwasser verteilt und den Kundinnen und Kunden nach Massgabe der jeweils pro Anschluss installierten Leistung verrechnet wird. 2 Eine allfällige Über- oder Unterdeckung der Gebühreneinnahmen wird den Kundinnen und Kunden im Folgejahr anteilig zurückerstattet bzw. in Rechnung gestellt. ** Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr 18

19 Kontakt Phyllis Scholl Zürich T: M: Zurich Brandschenkestrasse 90 CH-8027 Zurich T: F: Geneva 12, quai de la Poste CH-1211 Geneva 11 T: F: Zug Baarerstrasse 8 CH-6301 Zug T: F: zug@baerkarrer.ch Lugano Via Vegezzi 6 CH-6901 Lugano T: F: lugano@baerkarrer.ch 19

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