STEIERMARK. Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen. Amt der Steiermärkischen Landesregierung Referat Wissenschaft und Forschung (Abteilung 8)

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1 STEIERMARK Amt der Steiermärkischen Landesregierung Referat Wissenschaft und Forschung (Abteilung 8) Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen 1. Das Förderungsprogramm Dargestellt auf: Um die internationale Konkurrenz- und Anschlussfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Steiermark zu behaupten und, mehr noch, auszubauen, orientiert sich das Programm zur Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen an der aktuellen Forschungsstrategie des Landes Steiermark. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Entwicklung nachhaltiger Kooperationen in Wissenschaft und Forschung (sowohl projektbezogene als auch strategische Kooperationen), der Entwicklung neuer thematischer Zugänge durch das Aufeinandertreffen verschiedener Sichtweisen und Disziplinen, der Einbindung junger Wissenschafterinnen und Wissenschafter in Vortrags- und Organisationstätigkeit sowie der Kommunikation wissenschaftlicher Inhalte an eine breitere Öffentlichkeit ("Public Awareness") respektive dem Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in den gesellschaftlichen Diskurs. Die Wahrung der Geschlechtergerechtigkeit sowie der Ausschluss von Diskriminierung hinsichtlich religiöser, kultureller oder sonstiger Zugehörigkeiten der am Projekt beteiligten Personen sind voraus zu setzen. 2. Ausschluss Nicht gefördert werden: Lehrveranstaltungen, Workshops und Seminare mit vermehrtem Lehrcharakter; Allgemeine (pauschal definierte) Jahresveranstaltungsaktivitäten, sofern diese im Antrag allgemein definiert werden oder auf mehrere bzw. "diverse" Veranstaltungen Bezug nehmen (also nicht konkret auf eine bestimmte Veranstaltung abzielen); Messen und Events; Rahmenprogramme, Empfänge und ähnliche Veranstaltungen mit vermehrtem Repräsentationscharakter; Klausuren unter Ausschluss der Öffentlichkeit; Diverse Veranstaltungen der Privatwirtschaft; Die Förderungsendauswahl erfolgt nach Maßgabe des vorhandenen Budgets unter Berücksichtigung/Auswertung aller eingereichten Förderungsanträge im direkten Vergleich.

2 3. Kriterien, Vorgaben Antragsberechtigt sind ausschließlich steirische wissenschaftliche Institutionen und Forschungseinrichtungen im universitären sowie außeruniversitären Bereich (keine privaten Einzelpersonen!); Wertschöpfung für den Standort Steiermark (Steirische Themenspezialität, Besondere steirischer Vorreiterrolle in einer bestimmten Disziplin, längerfristige wirtschaftliche Relevanz) sowie internationale Anschluss- sowie Konkurrenzfähigkeit; Interdisziplinarität der Betrachtungen (Nachweis der breiten Beteiligung von ForscherInnen aus unterschiedlichen Disziplinen inklusive kurzer Erläuterungen); Verwertbarkeit der Veranstaltungsergebnisse (Ableitung zukünftiger Forschungsstrategien, Kooperationen und Folgeaktivitäten, Kommunikation wissenschaftlicher Inhalte an eine breitere Öffentlichkeit respektive Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in den gesellschaftlichen Diskurs); Einbindung von NachwuchswissenschafterInnen am Beginn ihrer Karriere (Student.MitarbeiterIn, DoktorandIn, PostDoc, Senior PostDoc) und entsprechende Sichtbarkeit nach außen (zb namentliche Nennung der betreffenden Personen im Organisationskomitee, auf Druckwerken oder in sonstigen Medienberichten); Mindestteilnehmeranzahl: 50 Personen insgesamt (Podium und Auditorium). Als besonders förderungswürdige Aspekte werden berücksichtigt: -) die Einhebung von TeilnehmerInnengebühren (auch in gestaffelter Form je nach TeilnehmerInnengruppe möglich) und/oder -) der Nachweis gesellschaftlicher Verantwortung (Barrierefreiheit und Inklusion; ökologischer Fußabdruck bei Beschaffung und Ausstattung; Diversität) 4. Antragstellung Anträge können nur innerhalb bestimmter Fristen eingereicht werden. Die Antragsfristen, die Antragsmodalitäten sowie die verpflichtend zu verwendenden Formblätter sind auf abzurufen. 5. Zu beachten Das Förderungsprogramm richtet sich ausschließlich an die wissenschaftliche Zielgruppe, nicht an die Privatwirtschaft. Die Antragseinreichung hat im Vorfeld, also VOR Veranstaltungsdurchführung, zu erfolgen. Die Einreichung eines Antrages während der Planungs- bzw. Organisationsphase ist zulässig. Subventionen aus öffentlichen Förderungsgeldern sind nachweis- und abrechnungspflichtig (KEIN Sponsoring ). Wird mittels der Förderung ein Gewinn erzielt bzw. ein Überschuss erwirtschaftet, ist die Förderung zur Gänze oder teilweise (je nach Förderungshöhe und Überschuss) zurück zu zahlen.

3 6. Kontakt Referat Wissenschaft und Forschung Abteilung 8, Amt der Steiermärkischen Landesregierung Zimmerplatzgasse 13, 8010 Graz Postanschrift: Friedrichgasse 9, 8010 Graz Ansprechpartnerin Mag. a Anita RUPPRECHT anita.rupprecht@stmk.gv.at Tel.: (0316) Fax: (0316) Programm-Webseite: STADT GRAZ Der Tourismusverband Stadt Graz bietet fu r Kongresse und Tagungen in der steirischen Landeshauptstadt bei Erfu llung nachfolgender Bedingungen die Mo glichkeit einer finanziellen Unterstuẗzung. 1. Fö rderung Als Kongressfo rderung werden 2 bis maximal 7 Prozent des getaẗigten und nachgewiesenen Na chtigungsumsatzes ausbezahlt. Als Basis fu r den Na chtigungspreis werden 120,00 fu r 4- Sterne- Betriebe, 70,00 fu r 3- Sterne- Betriebe und 45,00 fu r 2- Sterne Betriebe pro Nacht und pro Zimmer angenommen. Die Nachweispflicht der Na chtigungen obliegt dem Fo rderungswerber. Der Ho chstbetrag der Fo rderung liegt bei ,00 pro Kongress. Der Ho chstbetrag fu r regelma ßig wiederkehrende Tagungen, sowie Fortbildungsveranstaltungen (Kurse, Seminare, Schulungen etc.) liegt bei 2.000,00 pro Veranstaltung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Kongressfo rderung. 2. Fo rderungskriterien Nachweis von mindestens 300 Na chtigungen pro Kongress. Oder Nachweis von mindestens 500 Na chtigungen pro Kongress- Serie innerhalb von 12 Monaten. Ansuchen bis spaẗestens ein Monat vor Kongressbeginn Ausfu llen des vorgesehenen Kongressfragebogens

4 Bekanntgabe aller weiteren Fo rderungen der o ffentlichen Hand (Stadt Graz, Land Steiermark usw.) Publikation des Graz Tourismus Logos und Webadresse ( in gedruckten Unterlagen und Verlinkung von der Kongresswebsite. 3. Antragstellung Die Antragsstellung erfolgt an den Tourismusverband Stadt Graz, zusammen mit dem dafu r vorgesehenen Kongressfragebogen. 4. Fo rderungswerber Fo rderungswerber kann der Kongressveranstalter oder die von ihm beauftragte Organisation (Reisebüro, PCO etc.) sein. 5. Auszahlungsmodalitaẗen Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an den Kongress oder nach der Kongress- Serie nach Vorlegung des erforderlichen Nachweises der Nächtigungen. 6. Hoḧe der Förderung (Prozentpunkte) Zu der Grundfo rderung von 2 % sind zusätzliche Prozentpunkte (Boni) unter folgender Voraussetzung mo glich, wobei insgesamt 7 Prozent die maximale Obergrenze darstellt. a) Dauer: 2 Nächte 0 % 3-5 Nächte 0,5 % über 5 Nächte 1 % b) Saison: Monate 5/6/9/10 0 % Monate 11/12 1 % Monate 7/8 1,5 % Monate 3/4 2 % Monate 1/2 2,5 % c) Wochenverteilung: ohne Wochenendtag 0 % inkl. SA oder So 0,5 % inkl. SA und SO 1 % d) Veranstaltungsort: unentgeltlich 0 % (z.b. in eigener Firma, Universität etc.) entgeltlich 0,5 % (z.b.: Kammersaal, VAZ Seifenfabrik, Minoritensaal, Hotels, etc.) Messe Congress Graz / Congress Graz / Stadthalle 1 %

5 e) Green Meeting: 1 % (Die Veranstaltung wird nach den Kriterien des O sterreichischen Umweltzeichens für Green Meetings/Green Events ausgerichtet. (lt. Richtlinie UZ62)) 7. Fo rderungszusagen Fo rderungszusagen ko nnen vorlaüfig bis 31. Dezember 2016 gegeben werden. Tourismusverband Stadt Graz, c/o Graz Tourismus und Stadtmarketing GmbH Messeplatz 1 / Messeturm 8010 Graz Tel Fax kongress@graztourismus.at Antragsformular:

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