Gutachterordnung. Präambel
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- Carl Martin
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1 Gutachterordnung Aufgrund des 8 Abs.1 Nr. 1 und 14 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649, 1979 S. 22, BS ), zuletzt geändert durch 6 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl S. 56) hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 25. April 2007 nachstehende Gutachterordnung beschlossen, die mit Schreiben vom vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz genehmigt wurde. Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Bestellung zum Gutachter der Kammer 3 Voraussetzung für die Bestellung zum Gutachter der Kammer 4 Abberufung/Erlöschen der Gutachterkammer 5 Gutachterlisten 6 Gutachtenauftrag und -ablehnung 7 Besondere Pflichten des Gutachters 8 Persönliche Erstellung des Gutachtens 9 Vorbereitung des Gutachtens 10 Aufbau des Gutachtens 11 Weitergabe des Gutachtens 12 Entschädigung 13 Streitschlichtung bei Gutachten 14 Inkrafttreten Präambel Der gutachterlich tätige Tierarzt übt ein verantwortungsvolles Amt aus. Der Gutachter ist dabei den ethischen Werten der Heilberufe und der wissenschaftlichen Stand der Tierheilkunde verpflichtet. Die Gutachterordnung unterstützt den gutachterlich tätigen Tierarzt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Pflichten. Sie dient darüber hinaus der Qualitätssicherung in der tiermedizinischen Versorgung und erfüllt eine Funktion im Interessenausgleich zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer. 1 Anwendungsbereich Gutachter im Sinne dieser Ordnung ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt, die oder der von der Landestierärztekammer für deren Bereich für die Begutachtung privater tierärztlicher Behandlungen bestellt ist.
2 2 Bestellung zum Gutachter der Kammer (1) Die Bestellung zum Gutachter der Kammer erfolgt zu Beginn einer Kammerwahlperiode durch den Vorstand der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz. Der Vorstand holt für die Bestellung von Gutachtern der Kammer Vorschläge der Bezirkstierärztekammer ein. Eine regional gleichmäßige Besetzung des Kammerbezirks mit Gutachtern der Kammer soll angestrebt werden. (2) Die Bestellung eines Gutachters der Kammer ist befristet bis zum Ablauf der Kammerwahlperiode. Eine erneute Bestellung ist möglich. 3 Voraussetzung für die Bestellung zum Gutachter der Kammer Zum Gutachter der Kammer kann nur bestellt werden, wer Mitglied in der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz ist, a) eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung als approbierter Tierarzt besitzt oder Hochschullehrer an einer Universität in Rheinland-Pfalz ist, b) während seiner Tätigkeit als Gutachter eine ständige und umfassende Fortbildung der Kammer nachweist, c) persönliche Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei Erstellung der Gutachten bietet. 4 Abberufung/Erlöschen der Bestellung (1)Ein Gutachter der Kammer kann vom Vorstand der Landestierärztekammer Rheinland- Pfalz aus wichtigem Grund abberufen werden. (2) Die Bestellung erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft zur Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz. 5 Gutachterliste (1) Über die zu Gutachter der Kammer bestellten Gutachter führt die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz eine Gutachterliste. (2) Gutachter mit besonderen Qualifikationen, z. B. Fachtierärzte, Tierärzte mit Weiterbildungen oder Tätigkeitsschwerpunkten sollen vornehmlich Gutachten für ihr fachliches Teilgebiet übernehmen. Der Vorstand der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz kann für solche Gutachter Bestellungen für diese Teilgebiete aussprechen und hierüber gesonderte Listen führen. (3) Die Gutachterlisten werden Gerichten, Behörden, Kostenträgern und Patientenbesitzern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
3 6 Gutachterauftrag und -ablehnung (1) Gutachten können von Gerichten, Behörden, Kostenträgern und Patientenbesitzern, Tierärzten, der Kammer und anderen Personen mit berechtigten Interesse in Auftrag gegeben werden. (2) Der Gutachterauftrag ist abzulehnen oder zurückzugeben, wenn a) der Auftrag/das Thema die Möglichkeiten/oder die Fähigkeiten des Gutachters in fachlicher, organisatorischer oder zeitlicher Weise überschreitet, b) der Gutachter sich für befangen hält, c) dem Gutachter nicht alle für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen. 7 Besondere Pflichten des Gutachters (1) Gutachter dürfen mit Ihrer Bestellung zum Gutachter nicht werben. Begutachtung, sowie die Ausstellung von Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, tierärztlichen Materialien und Geräten sowie Tierpflege Mittel sind nur Statthaft, wenn dafür Sorge getragen wird, dass das Gutachten nicht zu Werbezwecken verwendet wird. (2) Gutachter sowie die mit Ihnen in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbundenen Tierärzte dürfen zur Wahrung der Unabhängigkeit begutachtete Tiere vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens nicht behandeln. Notfallbehandlungen sind davon auch ausgenommen. (3) Bei der Anfertigung von Gutachten hat der Gutachter in der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen des Auftrags nach bestem Wissen seine tierärztliche Überzeugung zu äußern. Der Gutachter ist persönlich für sein Gutachten verantwortlich und hat das Gutachten innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen. (4) Zu der Bewertung der Befunde, Diagnosen und Behandlungsmethoden sind die anerkannten Regeln der Tierheilkunde maßgebend. Demgegenüber haben individuelle Auffassungen zurückzutreten. (5) Bei der Untersuchung, der Befragung eines Patientenbesitzers, sowie bei der Erstellung des Gutachtens sind Äußerungen des Gutachters, die nicht sachdienlich sind oder die die Person bzw. tierärztliche Leistungen des Behandlers herabzusetzen, zu unterlassen. (6) Bei der Erstellung von Befundberichten hat sich der Gutachter auf die Darstellung der zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehenden Situation zu beschränken. Wertungen oder kritische Stellungnahmen sind in den Befundberichten unzulässig. (7) Der Gutachter hat alle bei der Erstellung des Gutachtens beteiligte Personen auf die Einhaltung der Schweigepflicht hinzuweisen.
4 8 Persönliche Erstellung des Gutachtens (1) Der Gutachter hat das Gutachten persönlich zu erstellen. (2) Sofern aus fachlichen wie aus umfänglichen Gründen ein Gutachten nicht von einem Gutachter allein erstellt werden kann, können sich zwei oder mehrere Gutachter mit Zustimmung des Auftraggebers zur Erstellung des Gutachtens zusammenschließen. Für die Erstellung des Gutachtens durch Hochschullehrer besteht für diese die Möglichkeit, sich der Mithilfe von tierärztlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern zu bedienen. Die Eigenverantwortlichkeit für den vom jeweiligen Gutachter erstellten Teil des Gutachtens bleibt unberührt und muss eindeutig kenntlich gemacht werden. Für jeden Gutachter gelten die Regelungen dieser Ordnung. 9 Vorbereitung des Gutachtens (1) Bei schriftlichen Aufträgen zur Begutachtung bestätigt der Gutachter den Eingang des Gutachtens und gegebenenfalls der Unterlagen unverzüglich. (2) Im Falle eines Gutachterauftrages durch das Gericht (Sachverständigengutachten) korrespondiert der Gutachter nur mit dem Gericht, es sei denn, dass Gericht hat hiervon ausdrücklich befreit. Bei Korrespondenz in Gerichtsverfahren sind immer die beteiligten Parteien einzubeziehen. Im Falle eines Privatgutachtens (Auftrag durch Patientenbesitzer) darf der Gutachter ohne Einwilligung des Auftraggebers keinerlei Kontakt zum behandelnden Tierarzt herstellen. (3) Nach Sichtung der zur Verfügung gestellten Unterlagen/Akten entscheidet der Gutachter, welche weiteren Unterlagen er für die Erstellung des Gutachtens benötigt. In der Regel fordert er diese über das Gericht bei dem behandelnden Tierarzt oder gegebenenfalls nachbehandelnden Tierarzt an. Im Falle eines Privatgutachtens setzt er den Patientenbesitzer über die Notwendigkeit der Beiziehung weiterer Unterlagen in Kenntnis, sodass dieser die erforderlichen Unterlagen beschaffen kann oder der Anforderung durch den Gutachter zustimmt. 10 Aufbau des Gutachtens Das Gutachten soll die Fragestellung umfassend beantworten, hierbei knapp und klar in der Formulierung sein. Die Wortwahl muss auch für Laien verständlich sein. Medizinische Ausdrücke müssen - gegebenenfalls in Fußnoten - erklärt werden. (1) Jedes Gutachten beginnt mit dem Rubrum: a) Name und Anschrift des Gutachters - Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patientenbesitzers sowie des Patienten,
5 b) Name und Anschrift des behandelnden Tierarztes, c) Auftraggeber, bei Gerichten zusätzlich Aktenzeichen, d) Fragestellung für das Gutachten, e) Unterlagen als Grundlagen des Gutachtens, f) Angaben über vorgenommene Untersuchungen. (2) Die Fragestellung des Gutachtens ist konkret zu formulieren. Bei Gerichtsgutachten ergibt sie sich aus dem Beweisbeschluss. Der Gutachter ist an das Thema gebunden und darf seinen Auftrag nicht überschreiten. Sofern der Gutachter die Fragestellung für unklar hält, sie tiermedizinisch nicht sinnvoll beantwortbar ist oder die Fragestellung dringend erweitert werden muss, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, damit die Fragestellung entsprechend korrigiert werden kann. (3) Die Darstellung der vom Patientenbesitzer mitgeteilten Angaben und von ihm vorgetragenen Beschwerden ist im Gutachten festzuhalten. Es soll in Konjunktivform formuliert werden. (4) Die Darstellung des Sachverhaltes beinhaltet alle eigene Feststellungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Diagnosen, gegebenenfalls die Anfertigung von Röntgenaufnahmen und Fotografien. Hinzu kommt die Darstellung derjenigen Sachverhalte, die sich aus den beigezogenen Unterlagen ergibt. (5) Der Gutachter muss bei der Beantwortung der Fragestellung feststellen, ob die stattgefundene Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln und Erkenntnissen erfolgt ist und keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Gelangt der Gutachter zu negativen Feststellungen, hat er die von ihm als ursächlich erachteten Gründe aufzuzeigen. Der Gutachter hat das Behandlungsergebnis unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Behandlung maßgeblichen Befunde und Erkenntnisse, sowie dem damaligen Stand der Wissenschaft zu beurteilen. (6) Der Gutachter versichert am Schluss des Gutachtens an Eides Statt, dass er das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, er mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert ist und noch in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht und er sich nicht für befangen hält. (7) Das Gutachten ist zu datieren und in jeder Ausfertigung persönlich zu unterschreiben. 11 Weitergabe des Gutachtens (1) Das Gutachten ist Eigentum des Auftraggebers und wird ihm in der angeforderten Zahl der Ausfertigung übergeben. Der Gutachter muss eine Ausfertigung in seinen Akten aufbewahren. (2) Ferner hat der Gutachter eine Ausfertigung in anonymisierter Form dem Vorstand für Gutachter bei der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz zum Zwecke der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen. 12 Entschädigung
6 (1) Bei außergerichtlichen Gutachten: a) Der Gutachter erstellt dem Auftraggeber des Gutachtens eine Kostenrechnung entsprechend den Regelungen der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Hierbei sind insbesondere Schwierigkeitsgrade und Zeitaufwand zu berücksichtigen. Für Gutachter, die als Tierarzt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist im Regelfall der geltende Mehrwertsteuersatz zu berechnen. b) Bei besonders umfangreicher Tätigkeit muß vorher eine schriftliche Vereinbarung gem. 4 Abs. 1 GOT getroffen werden. (2) Bei Gerichtsgutachten: Für Gerichtsgutachten gilt grundsätzlich das Landesjustizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, in der Regel M3. Es empfiehlt sich, abweichend hiervon mit dem Gericht eine vorherige Absprache über die Höhe der Entschädigung zu treffen. 13 Streitschlichtung bei Gutachten Bei Streitigkeiten über Privatgutachten und deren Honorierung können die Beteiligten die Kammer zur Streitschlichtung anrufen. 14 Inkrafttreten Die Gutachterordnung wurde am durch die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz beschlossen. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.
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