Entwurf einer Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung Informationsveranstaltung am 23. Juni 2014

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1 Entwurf einer Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung Informationsveranstaltung am 23. Juni 2014

2 Dienstrechtsneuordnungsverordnung Verordnungen mit wesentlichen inhaltlichen Änderungen (10): Zuständigkeit SMI: Laufbahnverordnung (Artikel 1) Nebentätigkeitsverordnung (Artikel 2) Zuständigkeit SMWK: Hochschulleistungsbezügeverordnung SMWK (Artikel 25) Zuständigkeit SMF: Stellenobergrenzenverordnung (Artikel 3) Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (Artikel 4) Vollstreckungsvergütungsverordnung (Artikel 5) Heilverfahrensverordnung (Artikel 6) Unfallentschädigungsverordnung (Artikel 7) Jubiläumszuwendungsverordnung (Artikel 19) Beihilfeverordnung (Artikel 21) Juni 2014 Sächsische Staatsministerien des Innern und der Finanzen

3 Stellenobergrenzenverordnung (Artikel 3) Öffnung des Stellenobergrenzenrechts SächsDNeuG: Kontingentierung auf Spitzenämter der Laufbahngruppen 1 und 2 (Besoldungsgruppen A 9 sowie A 16 bis B 3) beschränkt VO enthält ergänzend zu allgemeinen Obergrenzen des 26 Abs. 2 SächsBesG besondere Regelungen für bestimmte Funktionsbereiche (oberste Staatsbehörden und Oberbehörden) sowie bestimmte Funktionsgruppen (z. B. Polizeivollzug, Justizvollzug, Gerichtsvollzieher, Techniker etc.) Neuregelung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens bereits der Haushaltsplanung 2015/2016 zugrunde gelegt Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

4 Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (Artikel 4) Deregulierung / Rechtsvereinfachung Gemeinsame Regelung der Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütung in SächsEZulMVergVO Allgemeine Vorschriften (Begriffsbestimmungen, Rundungsregelungen) vor der Klammer Umsetzung höchstrichterlicher Entscheidungen Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung (bei Mindeststundengrenze DuZ-Zulage und Mehrarbeitsvergütung nach 5 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Nr. 2) Neuregelung Mehrarbeitsvergütung bei überobligatorischer Teilzeitbeschäftigung (anteilige Besoldung bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit, vgl. 19) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

5 Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (Artikel 4) Änderungen zu Erschwerniszulagen Erweiterung der DuZ-Zulage auf Observationsdienst im Verfassungsschutz ( 8 Abs. 1 S. 2) Vereinfachung der Taucherzulage (Pauschalierung der Tauchtiefen, Überarbeitung der Erhöhungstatbestände, 10 Abs. 2 und 3) Erweiterung der Weitergewährungstatbestände für monatlich pauschal gewährte Erschwerniszulagen um Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und Tätigkeit als Personalratsmitglied oder Frauenbeauftragte ( 13 Abs. 1) Änderungen zur Mehrarbeitsvergütung Erhöhung der Stundensätze zur Nachzeichnung der tatsächlichen Besoldungsentwicklung bis 1. April 2014 (+17,9 %) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

6 Vollstreckungsvergütungsverordnung (Artikel 5) Rechtsvereinfachung durch Bündelung von Höchstbetragsregelungen ( 6) Differenzierung der Vergütung für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung nach Aufwand der Vollstreckungstätigkeit ( 4) Zahlungen durch Schuldner zur Abwendung einer Vollstreckung 0,6 % der Beträge Beträge/Erlöse aus Geldpfändung bzw. Pfandsachenverwertung 1,2 % der Beträge/Erlöse Anpassung von Beträgen Anhebung absoluter Vergütungssätze bzw. Höchst-/Freibeträge zur Nachzeichnung der tatsächlichen Besoldungsentwicklung bis 1. April 2014 (+41,9 %) Weitere Anhebung des bisherigen Jahreshöchstbetrages für Gerichtsvollzieher (insg. +67,2 % zur Stärkung des Leistungsanreizes, Berücksichtigung der Aufwertung der Vollziehertätigkeit) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

7 Heilverfahrensverordnung (Artikel 6) Keine eigenständige Vollregelung zur Bestimmung der Notwendigkeit und Angemessenheit, stattdessen Verweis auf die Beihilfevorschriften ( 4 Abs. 1) Möglichkeit der Direktabrechnung zur Entlastung der Verletzten ( 2 Abs. 4) Pauschalierung der Erstattung von Pflegekosten ( 7) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

8 Unfallentschädigungsverordnung (Artikel 7) Bestimmung der umfassten Personen und besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten durch Rechtsverordnung der Staatsregierung (bisher direkt im Gesetz) Dabei werden Tätigkeiten, für die in Sachsen keine Anwendungsfälle vorliegen, aus dem Katalog gestrichen; dies betrifft die Tätigkeit im Bergrettungsdienst Im Gegenzug werden die Tätigkeiten von Beamten des Polizeivollzugsdienstes beim Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten, des Polizeivollzugsdienstes und der Straßenbauverwaltung während des Dienstes auf der Autobahn, des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt und des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst zusätzlich erfasst Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

9 Jubiläumszuwendungsverordnung (Artikel 19) nunmehr: Sächsische Vollregelung (Entfall des Verweises auf JubV des Bundes) Anpassung der Höhe der Jubiläumszuwendung an die Beträge nach dem TV-L für 25- und 40-jähriges Dienstjubiläum, ferner Beibehaltung und moderate Erhöhung der Jubiläums-zuwendung bei 50-jährigem Dienstjubiläum aus Motivationsgründen und aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen für den Ruhestandseintritt ( 1 und 3) Bereinigung der anrechenbaren Dienstzeiten um nicht mehr relevante Regelungen (z. B. Zeiten eines Kriegsdienstes) einschließlich Gleichstellung von Voll- und Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Rechtsprechung des EuGH sowie Ausgestaltung der Dienstzeiten entsprechend 28 Abs. 1 und 4 SächsBesG mit weiteren Ergänzungen zur Fortführung bisheriger Tatbestände ( 2) Anpassung der Tatbestände für das Hinausschieben und Zurückstellung der Jubiläumszuwendung an die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) ( 4) flexiblere Gestaltung der Zuständigkeit für die Gewährung der Jubiläumszuwendung hinsichtlich Ausfertigung der Dankurkunde/Bewilligung der Jubiläumszuwendung ( 5) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

10 Sächsische Beihilfeverordnung (Artikel 21) Folgeänderungen aus dem SächsDNeuG: Berücksichtigungsfähigkeit von eingetragenen Lebenspartnern in der Beihilfe ( 2) Absenkung des kalenderjährlichen Selbstbehalts von 80 auf 40 ( 60) Beihilfefähigkeit der stationären Frührehabilitation Phase B zu einem Tagessatz von bis zu 500 ( 20) Die Beihilfefähigkeit von Anschlussheilbehandlungen (AHB) ist bei Pauschalabrechnungen nicht mehr auf Vergütungssätze von Sozialversicherungsträgern begrenzt ( 37) Erhöhung des beihilfefähigen Betrages für sog. Herzsportgruppen von 6,20 auf 7 pro Übungseinheit ( 37) Anpassung der von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufgrund von Rechtsprechung und Gutachten Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

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