Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd
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- Klemens Althaus
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1 Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd vom 05. Mai 1988 mit Änderungen vom Stand und Änderungen Aufgrund von 4 (1) der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl. S. 129) i.v. mit 36 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Februar 1987 (Ges.Bl S.107) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Gmünd am 5. Mai 1988 mit Änderungen vom 27. Oktober 2004 die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr und des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 der Feuerwehrkostensatzung beschlossen: 1 Kostenerstattungspflicht (1) Für die Leistungen der Feuerwehr verlangt die Stadt Schwäbisch Gmünd auf der Grundlage der 36 und 27 des Feuerwehrgesetzes Baden Württemberg Kostenersatz nach dieser Satzung und dem ihr beigegebenen Kostenverzeichnis (Anlage 1) für die der Stadt als Träger der Feuerwehr entstandenen Kosten. Als Leistung gilt bereits auch das Einrücken der Feuerwehrleute oder das Ausrücken der Feuerwehr. (2) Kein Kostenersatz wird verlangt für Leistungen im Stadtgebiet 1. in Bezug auf Brände, Explosionen, öffentliche Notstände, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle usw. verursacht werden. 2. in Bezug auf Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen; (3) Die Kostenersatzbefreiung nach Absatz 2 entfällt, wenn 1. der Schaden oder die Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, 2. der Schaden oder die Gefahr bei Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist, 3. der Schaden oder die Gefahr bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist, (4) Bei Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen haftet deren jeweiliger Inhaber für die Kostenerstattung an die Stadt. Bei sonstigen Fehlalarmen haftet der Verursacher dann, wenn er vorsätzlich, grob fahrlässig, wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen unnötig alarmiert hat. 2 Überlandhilfe (1) Für Überlandhilfe nach 27 Feuerwehrgesetz Baden Württemberg wird grundsätzlich Kostenersatz entsprechend den Kostensätzen des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) verlangt. (2) Für Überlandhilfe für Gemeinden können bei zu verlangendem Kostenersatz einzelne Kostensätze ermäßigt oder auf die Berechnung einzelner Kostensätze verzichtet werden, wenn Gegenseitigkeit beim Kostenersatz durch die Gemeinden gewährleistet ist. Seite 1 von 7
2 2a sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für sonstige Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz entsprechend dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) verlangt. Sonstige Leistungen sind unter anderem Leistungen der zentralen Atemschutzwerkstatt und der zentralen werkstatt, Leistungen für die Durchführung von Feuersicherheitswachen und Feuersicherheitsdiensten, Leistungen für den Betrieb und der Aufsicht der Atemschutzübungsstrecke und Leistungen bei Aufschaltungen von Brandmeldeanlagen an die Brandmeldezentrale der Feuerwehr oder durch Fehlalarme von Brandmeldeanlagen bedingte Leistungen. 3 Kostenschuldner Zur Zahlung der Kosten sind verpflichtet: 1. In den Fällen und unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 1-6 Feuerwehrgesetz die dort genannten Personen, Firmen usw., von denen die Stadt Schwäbisch Gmünd Kostenersatz verlangen kann. 2. In den Fällen des 2 die hilfeempfangende Gemeinde, Verband oder Landkreis. In den Fällen des 2a derjenige, mit dem die Leistung vertraglich vereinbart wurde, oder derjenige, der die Leistung veranlasst, angefordert oder in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. 4 Berechnung der Kosten (1) Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnisses und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Zahl der in Anspruch genommenen Mannschaften und Geräte berechnet. (2) Die Kosten werden durch Kostenbescheid festgesetzt. (3) Soweit nach dem Kostenverzeichnis Stundensätze anzuwenden sind, wird jede angefangene Stunde als volle Stunde berechnet. (4) Die Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd setzen sich wie folgt zusammen: 1. den Personalkosten für die ausgerückten und nicht ausgerückten, aber in Bereitschaft versetzten Angehörigen der Feuerwehr, einschließlich Putz- und Ruhestunden, Erfrischungszuschüsse, Schmutzzulagen usw. 2. den Fahrzeug- und Gerätekosten (einschließlich kalkulatorischer Kosten und Betriebskosten), 3. den sonstigen Aufwendungen für Leistungen Dritter zu Selbstkostenpreisen. (5) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort aufgerundet auf die volle Stunde gerechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen oder der Geräte am Einsatzort. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Leistungen der Feuerwehr. (2) Die Kosten sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides an den Zahlungspflichtigen zur Zahlung fällig. Seite 2 von 7
3 6 Inkrafttreten Die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd vom 05. Mai 1988 mit Satzungsänderung vom 27. Oktober 2004 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr vom , in der Fassung vom außer Kraft. Seite 3 von 7
4 Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd Beschluss des Gemeinderates vom Für die Leistung der Feuerwehr werden folgende Kosten berechnet: 1. Personal 1.1 Einsatzstunden für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr je Angehörigen und Stunde 31,- 1.1a zzgl. 1 Ruhestunde bei Alarmierung zwischen Uhr und Uhr 10,- 1.1b in besonderen Fällen zzgl. 1 Reinigungsstunde für Reinigung der Einsatzkleidung 10,- 1.2 in Bereitschaft versetzte aber nicht ausgerückte Feuerwehrangehöriger je Angehöriger und je Stunde der Bereitschaft 31,- 1.3 bei Öl und Schmutzeinsätzen zusätzlich je Stunde 2,- 1.4 Erfrischungszuschuss je Angehöriger der FFW bei länger als 4 Stunden dauernden Einsätzen.Für die Zeitberechnung ist der Zeitpunkt des Erscheinens und der Entlassung maßgebend. Angefangene 10,- Stunden gelten als volle Stunden. 1.5 Durchführung von Feuersicherheitswachen und Feuersicherheitsdiensten Feuersicherheitswache/Feuersicherheitsdienst: 10,- /Std. je eingesetztem Feuerwehrangehörigen 2. Fahrzeugkosten gemäß 4 Absatz 4 der Kostensatzung Fahrzeug Vorhaltekosten Betriebskosten Kosten pro km Einsatzleitwagen ELW 1 41, ,- Tanklöschfahrzeug TLF 8 57,- 16,- 2,- Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 98,- 21,- 2,- Tanklöschfahrzeug TLF 16 58,- 16,- 2,- Löschfahrzeug LF 16, LF 16-TS 86,- 16,- 2,- - Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 60,- 16,- 2,- Löschfahrzeug LF ,- 16,- 2,- - Löschfahrzeug LF ,- 16,- 2,- Löschfahrzeug LF ,- 16,- 2,- Gerätewagen GW-Gefahrgut 33,- 16,- 2,- - Rüstwagen RW 2 85,- 16,- 2,- Vorausrüstwagen VRW 43,- 21,- 1,- - Drehleiter DL 47,- 21,- 2,- - Mannschaftstransportwagen MTW 31,- 1,- transportwagen STW 24,- 1,- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 35,- 16,- 1,- wagen SW ,- 2,- - Gerätewagen GW-Transport 25,- 2,- Kommandowagen ELW-K 24,- 1,- - Seite 4 von 7
5 3. Gerätekosten Betriebsgebühren/Std. unveränderter Betrag 3.1 Tragkraftspritze (TS 8) 16,- 3.2 Wasserstrahlpumpe 3,- 3.3 Wassersauger 11,- 3.4 Mineralpumpe 11,- 3.5 Aquamat 3,- 3.6 Tauchpumpe 11,- 3.7 Preßluftatmer 21,- 3.8 Handfeuerlöscher PG 6 52,- / Stk. Handfeuerlöscher PG 12 77,- / Stk. 3.9 Motorsäge 8, Trennschleifer 16, Autogenes Schneidgerät 36, Greifzug 6, Rettungsschere 26, Hydr. Spreizer 26, Hebekissen/Gullydichtkissen 13, Lichtaggregat 5.o KVA 13, Scheinwerfer mit Stativ 6, Lichtmast 20 KW 26, Be- und Entlüftungsgerät 16, A 4,- / Stk B 4,- / Stk C 4,- / Stk D 4,- / Stk Ölauffangbehälter (einmalige Gebühr) 11,- / Stk Ölsanimat 16,- / Std Gas-/Chemikalienschutzanzüge je Stk. 49,- / Stk Ölbindemittel ohne Entsorgung je Sack 22, Ölbindemittel mit Entsorgung je Sack 115, Ölsperren je Meter 3,- / lfm 3.31 Füllen von Atemluftflaschen, 6 Liter 6,- /Stk 3.32 Füllen von Atemluftflaschen, 4 Liter 4,- /Stk Verwaltungsgebühr (einmalige Gebühr) 26,-, einmalig 3.34 Reinigung/Ersatz Einsatzkleidung nach tatsächlichen Kosten Rettungssäge 23,- /Std Trennsäge 16,- /Std Wärmebildkamera 15,- /Std Prüfung von Sprungrettern 128,- /Stk. 4. Brandmeldeanlagen 4.1 Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen 945,- je Alarm 4.2 Zuschlag bei Fehlalarmen von Brandmeldeanlagen in Stadtteilen, bei denen die Abteilungsfeuerwehr mit ausrückt 77,- je Alarm 4.3 Aufschaltung, Überprüfung bei Störungen von Stundensatz nach Nr. 1.1 je Seite 5 von 7
6 Brandmeldeanlagen Feuerwehrangehöriger 5. Leistungen der Zentralwerkstätten 5.1 Zentrale Atemschutzwerkstatt (ZAW) Kostensätze für an die ZAW angeschlossenen Gemeindefeuerwehren/Organisationen a) Wartung/Prüfung von Atemschutzgeräten 60,80 /je Gerät b) 6-Jahresprüfung/Grundüberholung Atemschutzgeräte 121,50 / je Gerät c) Wartung/Prüfung von Lungenautomaten 30,40 /je Automat d) Prüfen, reinigen, desinfizieren von Atemschutzmasken 11,90 /je Maske Notwendige Ersatzteile werden zum Selbstkostenpreis separat in Rechnung gestellt. Festgestellte Mängel werden behoben, soweit die Zentrale Atemschutzwerkstatt dazu technisch und personell in der Lage ist. Arbeiten, die über die normalen Wartungs- und Prüftätigkeiten hinausgehen, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet Kostensätze für nicht an die ZAW angeschlossenen Gemeindefeuerwehren/Organisationen Für nicht an die Zentrale Atemschutzwerkstatt angeschlossene Feuerwehren und Organisationen wird ein Zuschlag von 50 Prozent auf die unter a) bis d) genannten Kostensätze erhoben. Notwendige Ersatzteile werden zum Selbstkostenpreis separat in Rechnung gestellt. Festgestellte Mängel werden behoben, soweit die Zentrale Atemschutzwerkstatt dazu technisch und personell in der Lage ist. Arbeiten, die über die normalen Wartungs- und Prüftätigkeiten hinausgehen, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 5.2 Zentrale werkstatt (ZSW) Kostensätze für an die ZSW angeschlossenen Gemeindefeuerwehren/Organisationen a) -Wartung bis zur Menge der zweifachen Normbestückung je Fahrzeug pauschal je Jahr, einschließlich Anlieferung und Abholung durch die ZSW Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 554,- Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 554,- Tanklöschfahrzeug TroTLF 554,- Tanklöschfahrzeug TLF 8/18 619,- Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 619,- Löschfahrzeug LF 16/TS 580,- Löschfahrzeug LF 10/6 529,- Löschfahrzeug LF 8/6 529,- Löschfahrzeug LF 8 529,- Löschfahrzeug LF 16/12 529,- Löschfahrzeug LF ,- Löschfahrzeug LF ,- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 322,- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF W 322,- anhänger SA 291,- Rüstwagen RW1/RW2/GW-Oel 168,- Seite 6 von 7
7 Tragkraftspritzenanhänger TSA 281,- Gerätewagen Gefahrgut GWG 322,- wagen SW ,- b) Mehrwartung über die zweifache Normbestückung je Fahrzeug hinaus: Reinigen, prüfen, trocknen, kennzeichnen, einschließlich Anlieferung und Abholung durch die ZSW c) Vulkanisieren, flicken, einbinden von Kupplungen 13,50 /je 4,50 Euro/je Notwendige Ersatzteile werden zum Selbstkostenpreis separat in Rechnung gestellt. Festgestellte Mängel werden behoben, soweit die Zentrale werkstatt dazu technisch und personell in der Lage ist. Arbeiten, die über die normalen Wartungs- und Prüftätigkeiten hinausgehen, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet Kostensätze für nicht an die ZSW angeschlossenen Gemeindefeuerwehren/Organisationen a) Reinigen, prüfen, trocknen, kennzeichnen ohne Anlieferung und Abholung durch die ZSW b) Vulkanisieren, flicken, einbinden von Kupplungen 13,50 /je 6,80 /je Die zu wartenden Schläuche sind selbst anzuliefern und wieder abzuholen. Notwendige Ersatzteile werden zum Selbstkostenpreis separat in Rechnung gestellt. Festgestellte Mängel werden behoben, soweit die Zentrale werkstatt dazu technisch und personell in der Lage ist. Arbeiten, die über die normalen Wartungs- und Prüftätigkeiten hinausgehen, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 6. Betrieb und Aufsicht der Atemschutzübungsstrecke Pauschal pro Übung je Gemeindefeuerwehr/Organisation 200,- Inkrafttreten Das Kostenverzeichnis, Anlage 1 zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd, tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Kostenverzeichnis in der Fassung vom außer Kraft. Seite 7 von 7
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