Abschlussbericht der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte Übersicht und Zusammenfassung

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1 Abschlussbericht der Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte Übersicht und Zusammenfassung Im Mai 2014 wurde durch Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas die Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte eingesetzt. Sie hatte den Auftrag, begründete Empfehlungen für eine möglichst noch in dieser Legislaturperiode zu realisierende Reform der Tötungsdelikte abzugeben. Dabei sollte zunächst der bestehende Reformbedarf anhand der bisherigen rechtspolitischen Diskussion herausgearbeitet und in einem zweiten Schritt Lösungsmöglichkeiten hierzu aufgezeigt werden. Im Ergebnis sollte der Bericht der Expertengruppe eine umfassende Grundlage für die nachfolgende rechtspolitische Diskussion und Entscheidung darstellen; die Ausarbeitung eines einstimmig oder zumindest von einer Mehrheit getragenen Formulierungsvorschlages gehörte deshalb nicht zum Auftrag der Experten. Im Hinblick darauf wurde bei der Auswahl der Experten das Augenmerk nicht nur auf eine multidisziplinäre Zusammensetzung gelegt, sondern auch darauf, die unterschiedlichen Meinungen, die sich in der vorangegangenen Diskussion in Wissenschaft und Praxis herausgebildet hatten, zu Wort kommen zu lassen. Zusammensetzung der Expertengruppe: Der Expertengruppe gehörten somit Vertreter der Wissenschaft, der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, der strafrechtlichen Praxis sowie der Landesjustizverwaltungen an. Dabei handelt es sich um folgende Personen: Herr Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers Herr Prof. Dr. Dieter Dölling, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Frau Prof. Dr. Anette Grünewald, Humboldt-Universität zu Berlin Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor Herr Erster Kriminalhauptkommissar Bernhard Jaß Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König Herr Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber, Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Charité - Universitätsmedizin Berlin Herr Prof. Dr. Hans Lilie, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Herr Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg

2 Herr Ministerialrat Martin Reinhard, Bayerisches Staatsministerium der Justiz Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht Regina Rieker-Müller Frau Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof a. D. Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan Herr Prof. Dr. Christoph Safferling, LL.M. (LSE), Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Herr Richter am Amtsgericht Dr. Jan Schady, Ministerium für Justiz, Europa und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Herr Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hartmut Schneider Die Expertengruppe hat insgesamt zehn Sitzungen durchgeführt, nämlich am 20. Mai, 2. Juli, 20. August, 8. Oktober und 26. November 2014 sowie am 7. Januar, 18./19. Februar, 18./19. März, 22./23. April und 29. Juni Beratungen und Beratungsergebnisse: Die Diskussionen in der Expertengruppe erfolgten auf Grundlage von Referaten der Mitglieder, zum Teil auch aufgrund von Gastvorträgen. Beratungsgegenstände waren unter anderem: 1. die Grundkonzeption der Neufassung der Tötungsdelikte, insbesondere die Frage, ob dem geltenden Recht gefolgt werden soll, das neben dem Grundfall der vorsätzlichen Tötung eines Menschen auch noch eine gesetzliche Regelung für vorsätzliche höchststrafwürdige Tötungen vorsieht; 2. das systematische Verhältnis zwischen dem Grundfall der vorsätzlichen Tötung und dem Fall der höchststrafwürdigen Tötung; 3. die Terminologie des geltenden Rechts ( Mörder bzw. Totschläger ); 4. die Mordmerkmale des geltenden Rechts im Einzelnen sowie die Frage, ob sich die Einführung weiterer Mordmerkmale empfiehlt. Besondere Aufmerksamkeit wurde folgenden Mordmerkmalen gewidmet: a. der Motivgeneralklausel

3 b. der Heimtücke, c. der Grausamkeit sowie d. der Verdeckungsabsicht; 5. die Frage der Beibehaltung oder Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Sanktion für vorsätzliche Tötungen bzw. für höchststrafwürdige Tötungen; 6. der Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus (lebenslange Freiheitsstrafe als notwendige und ausschließliche Konsequenz der Verwirklichung eines Mordmerkmals) des geltenden Rechts: Neben der Frage, ob die Auflösung der zwingenden Verbindung zwischen der Verwirklichung eines Mordmerkmals und der Verhängung der lebens-langen Freiheitsstrafe rechtspolitisch geboten ist, wurde auch die Frage erörtert, auf welchem Weg eine Auflösung gegebenenfalls rechtstechnisch erreicht werden könnte. Näher behandelt wurden folgende Möglichkeiten: a. fakultative Androhung einer zeitigen Freiheitsstrafe, b. Strafzumessungsregelung für minder schwere Fälle c. Ermöglichung der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe für Fälle erheblich herabgesetzten Unrechts beziehungsweise erheblich herabgesetzter Schuld; 7. die Frage der Beibehaltung einer dem geltenden 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags) entsprechenden Regelung, wobei auch mögliche gesetzliche Änderungen diskutiert wurden; 8. die Problematik der Schuldschwereklausel in 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB 9. mögliche prozessuale Folgeänderungen für Schurgerichtssachen: a. gesetzliche Verpflichtung zur audio-visuellen Dokumentation der Beschuldigtenvernehmung, b. gesetzliche Normierung einer stärkeren Partizipation des Verteidigers, etwa Bestellung als notwendiger Verteidiger vor der ersten Beschuldigtenvernehmung,

4 c. Zweiteilung der Verhandlung in Schwurgerichtssachen mittels eines Tatinterlokuts. Die wesentlichen Ergebnisse im Überblick 1. Die rechtspolitische Entscheidung, ob bei der anstehenden Reform der Tötungsdelikte eine (bezogen auf die Grundkonzeption) kleine oder große Lösung gewählt wird, ist nach Auffassung der Expertengruppe von der Beantwortung der Vorfrage abhängig, a. ob die Grundkonzeption der Tötungsdelikte mit ihrer Differenzierung zwischen Mord und Totschlag, die der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen vorsätzlicher Tötungen geschuldet ist, dem Rechtsgut Leben die ihm gebührende Bedeutung zumesse, oder b. ob dies besser mit dem als Privilegierungsmodell bezeichneten Reformvorschlag gewährleistet werde, das auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits ermöglicht, wenn eine vorsätzliche Tötung vorliegt und täterbegünstigende Aspekte nicht vorhanden sind. 2. Grundsätzlich wurde die Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe befürwortet. Mit großer Mehrheit sah die Expertengruppe indessen Reformbedarf im Hinblick auf die Auflösung des Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus. 3. Weiteren Reformbedarf erkannte die Expertengruppe einhellig hinsichtlich der auf einen Tätertyp zielenden Terminologie sowie mehrheitlich bei einzelnen Mordmerkmalen, insbesondere wurde das Mordmerkmal der Heimtücke einerseits als zu eng, andererseits als zu weit empfunden. 4. Dem von der Expertengruppe mehrheitlich erkannten Reformbedarf kann sowohl mit einer kleinen als auch mit einer großen konzeptionellen Lösung Rechnung getragen werden.

5 5. Zur rechtspolitischen Frage, wie weitgehend der Exklusivitäts-Absolutheits- Mechanismus inhaltlich aufgelöst werden soll, vertraten die Experten unterschiedliche Meinungen. Neben der Beibehaltung der Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs und der ihr nahekommenden, von der Mehrheit getragenen Auffassung, wonach für den Fall erheblich herabgesetzten Unrechts oder erheblich herabgesetzter Schuld eine zeitige Freiheitsstrafe angedroht werden solle, wurden auch weitergehende Auffassungen vertreten (Strafzumessungsregelung für minder schwere Fälle, fakultative Androhung zeitiger neben lebenslanger Freiheitsstrafe, Ersetzung der Mordmerkmale durch Regelbeispiele für besonders schwere Fälle). 6. Mehrheitlich votierten die Experten für die Beibehaltung der Schuldschwereklausel in 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB und schlugen nur wenige zum Teil verfahrensmäßige Änderungen vor. 7. Mehrheitlich hielten die Experten die grundsätzliche Beibehaltung einer dem 213 StGB entsprechenden Regelung für minder schwere Fälle des Grundtatbestandes der vorsätzlichen Tötung für erforderlich, sprachen sich aber für die Heraufsetzung der Mindeststrafe auf zwei Jahre Freiheitsstrafe aus. 8. Die Experten befürworteten mehrheitlich Folgeänderungen für Schwurgerichtssachen, nämlich eine Pflicht zur audio-visuellen Dokumentation der Beschuldigtenvernehmung und eine stärkere Partizipation des Verteidigers. Von einer wenn auch knappen Mehrheit der Experten wurde hingegen der Vorschlag abgelehnt, in Schwurgerichtsverhandlungen eine Zweiteilung mittels eines Tatinterlokuts vorzunehmen. Den kompletten Abschlussbericht finden Sie auf der Internetseite des BMJV unter:

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