konnex Inhalt Editorial Klienten-Info Informationszeitschrift der ARTUS Gruppe Wien Baden Salzburg 3/14

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1 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG STEUERBERATUNG RECHNUNGSWESEN UNTERNEHMENSBERATUNG 3/14 konnex Informationszeitschrift der ARTUS Gruppe Wien Baden Salzburg Klienten-Info Editorial Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Freunde von ARTUS! Kaum ein Tag vergeht gegenwärtig ohne erneute, immer heftiger geführte Debatte einer Steuerreform. Im europäischen Umfeld gehören die gegenwärtigen Wirtschaftsdaten Österreichs noch immer zu den besseren. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Österreich durch großteils überholte und festgefahrene Strukturen alles andere als zukunftsfit ist. Einerseits sind politische Strukturen und auch die Ausgabenstruktur sehr festgefahren und daher der Spielraum der politischen Akteure eingeengt und andererseits fehlt offenbar der politische Wille in vielen Bereichen, über den eigenen Schatten zu springen und große zukunftsweisende Reformen umzusetzen. Wir blicken daher mit Spannung auf die Änderungen im Finanzministerium. Im internationalen Umfeld werden intensiv (legale!) Steuergestaltungen diskutiert und im Rahmen der OECD mögliche Gegenmaßnahmen erörtert. Kürzlich wurde der sogenannte Aktionsplan gegen Steuer vermeidung präsentiert. Unter der Kurzbezeichnung BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) ist dieses ambitionierte Projekt bekannt geworden. Noch sind die konkreten Umsetzungsschritte nicht fixiert und sind daher die künftigen Entwicklungen bei aktuellen Gestaltungsüberlegungen schwer zu antizi pieren. Aber eines ist sicher: generell werden Gewinnverlagerungen und Verrechnungspreise noch mehr im Brennpunkt der Betriebsprüfung stehen! Im nationalen Bereich Österreichs sind die Schrauben der Finanzprüfung längst deutlich angezogen worden und werden weiters verschärft. Einerseits durch rasch neu beschlossene Gesetze im Bereich des Finanzstrafrechtes: ab 1. Oktober 2014 ändert sich hier Maßgebendes u.a. bei Selbstanzeigen. Und andererseits durch die sehr verstärkt in den Vordergrund tretende Finanzpolizei. Mit diesen unmittelbar die Kunden von ARTUS treffenden Konsequenzen beschäftigen wir uns sowohl im vorliegenden KONNEX mit einem Beitrag von meinem Partner Gerhard Schwab, als auch in Workshops an allen ARTUS Standorten. Dabei wird Gerhard Schwab als geprüfter Finanzstrafrechts experte über diese stark verschärften Änderungen bei den Rahmenbedingungen referieren und für Fragen zur Verfügung stehen. Alle aktuellen Termine finden Sie auf Seite 7 des vorliegenden KONNEX oder auf unserer Homepage Die weiteren Themen im KONNEX behandeln verschiedene aktuelle steuerliche und bilanzielle Themen. Daneben berichten wir auch über eine weitere Erscheinung in unserer Zeit: der Fürsorgepflicht des Dienstgebers für seine Dienstnehmer. Diese Fürsorgepflicht wurde gesetzlich durch das Arbeitnehmerschutzgesetz nun auch auf psychische Belastungen ausgedehnt. Ich wünsche den Lesern eine abwechslungsreiche Lektüre. Wenden Sie sich gerne an Ihre ARTUS Berater für weitere Anregungen und bei Fragen. Mit herzlichen Grüßen Ihr Wolfgang Dibiasi Inhalt Neuer Leistungsort und One-Stop-Shops bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen ab Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB, IFRS und EStG 2 GmbH und neue Gründungsprivilegierung: Auch wirtschaftliche Sinnhaftigkeit prüfen! 3 Immo-ESt und Altvermögen: Vorsicht bei zeitnahen Umwidmungen 3 Die unendliche Geschichte der Beteiligungskreditzinsen 4 Der neue Pendlerrechner Update Welche Kosten können Angehörige steuerlich geltend machen? 5 Privatstiftungen: Massive Verteuerung von Immobilienzuwendungen seit Dienstgeber müssen psychische Belastungen ihrer Dienstnehmer überprüfen 6 Warenverkauf über das Internet wie ist die Rechnung zu legen? 6 Workshop: Was Sie über die Finanzpolizei wissen sollten 7 Aus- und Fortbildungskosten: Aktuelle Änderungen 7 Das ABC der Bilanzierung: GmbH light Darstellung des Stammkapitals 8

2 KONNEX INFORMATIONSZEITSCHRIFT DER ARTUS GRUPPE WIEN BADEN SALZBURG Neuer Leistungsort und One-Stop-Shops bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen ab Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen gelten ab 2015 an jenem Ort als ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ab gelten elektronisch erbrachte sonstige Leistungen (z.b. Bereitstellen von Software, Websites, Online-Zeitungen etc.) sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus Drittstaaten an private Kunden (Nichtunternehmer) im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, an jenem Ort als ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der jeweilige Umsatzsteuersatz des Landes anzuwenden, in dem der Leistungsempfänger (Kunde) seinen Wohnsitz hat (= Verbrauchslandprinzip). Mini-One-Stop-Shop Um dem leistenden Unternehmen die Erklärungspflichten in Mitgliedsstaaten, in welchen es nicht ansässig ist, zu vereinfachen, wird ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop von Mag. (FH) Roland Kuntner-Kunz Prokurist, Steuerberater Vor Leistungserbringung ist es ratsam, immer den umsatzsteuerlichen Leistungsort zu prüfen, da im Falle einer falschen Rechnung eine inkorrekt ausgewiesene Umsatzsteuer auch geschuldet und damit auch an das Finanzamt abzuführen ist. eingerichtet. Dieser ermöglicht es dem Unternehmen nach entsprechender Registrierung die betreffenden Umsätze in dem EU- Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Zu diesem Zweck sind zusätzlich zu Umsatz- steuer-voranmeldung und Zusammenfassender Meldung vierteljährliche Erklärungen über ein Internetportal an den Heimat-Mini- One-Stop-Shop zu übermitteln, der diese dann an den jeweiligen Mitgliedsstaat des Kunden weiterleitet. Die Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers, die zuständige Behörde übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten. Auch Unternehmen aus Drittstaaten können sich in einem solchen One-Stop-Shop (örtlich nach freier Wahl) registrieren und die vereinfachte Steuerentrichtung in Anspruch nehmen. Das in Österreich geschaffene Online- Portal zur Registrierung zum Mini-One-Stop- Shop soll bis spätestens zur Verfügung stehen. Achtung: Bei der Rechnungsausstellung durch den Unternehmer sind die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erbracht wird, zu beachten! W Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB, IFRS und EStG Nach dem derzeit noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen bei Anwendung des Teilwertverfahrens ohne Berücksichtigung von zukünftigen Bezugssteigerungen in UGB-Abschlüssen mit dem Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen. Für den 31. Dezember 2014 werden sich bei Anwendung eines fünfjährigen vergangenheitsorientierten Durchschnittszinssatzes in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verpflichtungen voraussichtlich folgende Zinssätze ergeben: Zuführungen zu Personalrückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Bei entsprechender Offenlegung im Anhang kann die Zinskomponente im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Für IFRS-Abschlüsse sind nach IAS 19 bei der Rückstellungsberechnung zukünftige Bezugssteigerungen zu berücksichtigen sowie ein stichtagsaktueller und laufzeitadäquater Zinssatz für erstklassige Unternehmensanleihen heranzuziehen. Im Vergleich zum Dezember 2013 sind die Zinssätze markant gefallen, sodass für den 31. Dezember 2014 mit deutlich geringeren Zinssätzen zu rechnen ist. Per Ende Juli 2014 liegt dieser Zinssatz in Abhängigkeit der Laufzeit der Verpflichtungen zwischen 2,4% (10 Jahre) und 2,9% (20 Jahre). Der Durchschnittswert für 15-jährige Verpflichtungen liegt bei 2,7%. Unbeeindruckt vom sinkenden Zinsniveau bleibt hingegen der Steuergesetzgeber. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind für steuerliche Zwecke mit dem seit Jahren unveränderten Zinssatz von 6 % abzuzinsen. Realzinssatz zum für Personalrückstellungen nach UGB 10 Jahre (Rentner) 15 Jahre (gemischter Bestand) 20 Jahre (Anwärter) 5-Jahresdurchschnitt Nominalzinssatz für Industrieanleihen 4,3% 4,7% 4,8% abzüglich durchschnittliche Inflationsrate der letzten 5 Jahre -2,3% -2,3% -2,3% Voraussichtlicher Realzinssatz 2,0% 2,4% 2,5% 2

3 INFORMATIONSZEITSCHRIFT DER ARTUS GRUPPE WIEN BADEN SALZBURG KONNEX GmbH und neue Gründungsprivilegierung: Auch wirtschaftliche Sinnhaftigkeit prüfen! Das GmbH-Mindeststammkapital ist seit wieder auf angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt grundsätzlich wieder Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorgesehen werden, dass die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung wie folgt in Anspruch nimmt: Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens betragen. Darauf müssen mindestens bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Gesellschaften, deren Stammkapital nicht erreicht, haben bis längstens eine Kapitalerhöhung, befreit von Eintragungsgebühren, durchzuführen. Betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung Vorteil dieser neuen Bestimmung ist, dass es Jungunternehmern ermöglicht wird, für die Dauer von zehn Jahren ab der Gründung der Gesellschaft, ihren Kapitaleinsatz und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko auf zu begrenzen. Zu beachten ist jedoch, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist. Liegt in wirtschaftlicher Betrachtung eine Unterkapitalisierung vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter, also ohne Haftungsbeschränkung, erfolgen. von Mag. (FH) Manuela Baumgartlinger Prokuristin, Steuerberaterin Die Gründungsprivilegierung bringt für Jungunternehmer den Vorteil, dass in der oft finanziell schwierigen Gründungsphase der Cash-Bedarf deutlich reduziert ist. Die Gründer sollten aber nicht vergessen, dass das Eigenkapital einer Gesellschaft Auskunft über die Zahlungsfähigkeit (Bonität) gibt. Auch Banken schauen bei der Kreditvergabe an Unternehmen zunächst auf die Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalquote). Eine niedrige Eigenkapitalquote führt dann oft zu teureren Krediten. Details über den bilanziellen Ausweis des Eigenkapitals der gründungprivilegierten GmbH finden Sie im ABC der Bilanzierung auf Seite 8. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von anfänglichen Aufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. Gerne beraten wir Sie dazu ausführlich. W Immo-ESt und Altvermögen: Vorsicht bei zeitnahen Umwidmungen Der 15%ige Pauschalsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine spätere Umwidmung eines Altgrundstückes in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stand. Dazu hat die Finanzverwaltung nun klarstellende Erläuterungen veröffentlicht. Bei Altgrundstücken, das sind Grundstücke, die vor dem erworben wurden, kann der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Verkaufspreises festgesetzt werden. Die effektive Steuerbelastung des Verkaufspreises beträgt somit 3,5% (14% mal 25% Immobilienertragsteuer). Wurden Altgrundstücke allerdings nach dem umgewidmet dies gilt sowohl für Grundstücke, die man bereits besessen hat, als auch für Grundstücke, die nach diesem Zeitpunkt entgeltlich erworben wurden und noch nicht umgewidmet waren so erhöht sich der pauschale Veräußerungsgewinn auf 60% des Verkaufspreises. Die effektive Steuerbelastung des Verkaufspreises beträgt somit 15% (60% mal 25% Immobilienertragsteuer). Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die erstmals eine Bebauung ermöglicht - beispielsweise von Grünland in Bauland. Umwidmung nach Verkauf irrelevant Grundsätzlich gilt, dass eine Umwidmung nach dem Verkauf irrelevant ist und somit die pauschale Besteuerung mit 3,5% anstelle von 15% zur Anwendung gelangt. Damit jedoch nicht Verkäufe zum Baulandpreis kurz vor einer Umwidmung dem 3,5%igen Pauschalsteuersatz unterliegen, wurde im Gesetz nor- von Mag. Wolfgang Schmid Partner, Steuerberater Grundlage für die Besteuerung ist der sogenannte wahre wirtschaftliche Gehalt einer Transaktion, unabhängig davon, wie die formelle Gestaltung aussieht. Die zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls lassen natürlich einen nicht unbeträchtlichen Interpretationsspielraum offen. miert, dass der 15%ige Pauschalsteuersatz auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stand. Enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang Fraglich war bis dato, wie ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang auszulegen ist. Diesbezüglich hat die Finanzverwal- 3

4 KONNEX INFORMATIONSZEITSCHRIFT DER ARTUS GRUPPE WIEN BADEN SALZBURG Die unendliche Geschichte der Beteiligungskreditzinsen Nur kurz können sich Betroffene über ein VwGH-Erkenntnis freuen, mit dem sich der Gerichtshof für eine weite Auslegung des Zinsenbegriffes in Zusammenhang mit Beteiligungserwerben entschied. Denn in letzter Minute wurde in das am im Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz (BBG) 2014 wieder der von der Finanzverwaltung vertretene enge Zinsenbegriff aufgenommen. Zur Vorgeschichte: Seit 2005 können Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Von dieser generellen Regelung wurden dann mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 Zinsen in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben wieder ausgeschlossen. Strittig war die ganze Zeit, ob darunter nur Zinsen im engeren Sinne (so die Finanzverwaltung) zu verstehen seien und alle anderen Fremdfinanzierungskosten vom Abzugsverbot umfasst sind. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2005 berufen, in denen von Finanzierungskosten die Rede ist, und zu Gunsten eines weiten Zinsenbegriffes entschieden. Ab Veröffentlichung des BBG 2014 ist aber wieder alles anders. Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind nicht abzugsfähig. Dazu zählen auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen und zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge. Freuen können sich nur jene, die künftig Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Beteiligungskrediten erzielen. Denn wenn die Verluste nicht abzugsfähig sind, sind auch die Gewinne nicht steuerpflichtig. Internationales Mitte September nahmen Wolfgang Dibiasi und Lukas Maukner am BKR Alps- & Mediterranean Meeting teil, welches heuer in Mailand abgehalten wurde. Veranstalter war diesmal die Kanzlei Ditrag. Neben internationalem Meinungsaustausch über die Entwicklung der Volkswirtschaften Spanien, Portugal, Frankreich, Italien und Österreich wurde auch über die Entwicklung der IT-Abwicklungen und Anforderungen seitens der Finanzbehörde / Internationale Trends der OECD und nationaler Gesetzgebung zu Verrechnungspreisen, etc. diskutiert. tung nun klarstellende Erläuterungen veröffentlicht, wobei jedoch immer auf den Umstand des Einzelfalls abzustellen ist. Demnach liegt ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang etwa in folgenden Fällen vor: n Veräußerungsfälle für Noch-Grünland- Grundstücke, für die bereits eine Art Umwidmungszusage der Gemeinde besteht Der neue Pendlerrechner Update 2.0 Die durchaus auf zum Teil heftige Kritik gestoßene erste Version des Pendler rechners hat zu einer Überarbeitung geführt und ist in einer neuen Version seit als Pendlerrechner 2.0 online gegangen. Folgende Adaptierungen sollen das Berechnungsprogramm praxisnäher machen, wodurch mehr Arbeitnehmer wieder die zeitlichen Unzumutbarkeitskriterien erfüllen und damit vom Anspruch auf das große Pendlerpauschale profitieren: n Steht eine Park & Ride-Anlage (P+R) zur Verfügung, so ist jetzt der nähere Umstiegspunkt, bei dem die PKW-Fahrt max. 15% der Gesamtstrecke ausmacht, heranzuziehen. Hoffentlich sind dort auch noch Parkplätze frei. n Gibt es sowohl eine Fahrt mit ausschließlich öffentlichen Verkehrsmitteln als auch eine Variante mit einer P+R-Anlage, so gibt der Pendlerrechner der eventuell längeren Öffi -Variante den Vorzug, sofern der Zeitunterschied weniger als 15 Minuten beträgt. n Das Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel stellt nun bei der Berechnung auf die schnellste anstatt kürzeste Fahrtstrecke ab. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass längeren Umfahrungsrouten in Stoßzeiten gegenüber den verstopften Ortsdurchfahrten der Vorzug gegeben wird. Hier könnten Pendler von der höheren Km-Staffel profitieren. n Grundsätzlich wird nun bei der Berechnung der Fahrtzeit bei PKW-Routen eine geringere Durchschnittsgeschwindigkeit herangezogen, um der Tatsache zu entsprechen, dass die meisten Pendler vor allem während der Hauptverkehrszeiten unterwegs sind. Alte Pendlerausdrucke gelten nur mehr bis zum Ende des Jahres Jene Pendlerausdrucke mit einem Abfragedatum vor dem , die bereits dem Arbeitgeber übergeben wurden, gelten nur mehr bis Danach gilt ausschließlich der Ausdruck, der nach dem abgefragt wurde. Für neue Pendlerrechnerausdrucke, die nach dem beim Arbeitgeber abgegeben werden, gilt folgende günstige Regelung für den Arbeitnehmer: 1) Ergibt sich durch den neuen Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale / Pendlereuro und liegt dieser Ausdruck bis zum beim Arbeitgeber auf, so ist das nun höhere Pendlerpauschale zu berücksichtigen und zwar durch eine Aufrollung rückwirkend ab dem ) Ergibt sich durch den neuen Ausdruck ein geringeres Pendlerpauschale / Pendlereuro, so ist das geringere Pendlerpauschale / Pendlereuro erst nach dem zu berücksichtigen. Tipp: All jenen Dienstnehmern, die bereits einen Pendlerausdruck (L 34 EDV) bereitgestellt haben, ist die Einholung eines neuen Pendlerrechnerausdrucks nach dem zu empfehlen. In jenen Fällen, in denen das Online-Tool nicht anwendbar ist (z. B. Anreise aus Bratislava), ist das Formular L 33 zu verwenden. Ohne größere Ankündigung gelten ab in Wien teurere P+R-Tarife: Tageskarte Wochenkarte Monatskarte Jahreskarte P+R Tarif ab ,40 17,10 63,60 636,00 ermäßigt mit gültigem Fahrausweis der Wiener Linien oder des VOR n Verkauf von Noch-Grünland-Grundstücken, für die bereits der Baulandpreis vereinbart bzw. bezahlt wurde n Veräußerung von Grundstücken zum Grünlandpreis, die jedoch mit einer Besserungsvereinbarung abgeschlossen wurden, wodurch im Fall einer Umwidmung die Differenz zum Baulandpreis nachzuzahlen ist (nachträgliche Besteuerung mit 15%). W 14,00 52,30 523,00 4

5 INFORMATIONSZEITSCHRIFT DER ARTUS GRUPPE WIEN BADEN SALZBURG KONNEX Welche Kosten können Angehörige steuerlich geltend machen? Grundsätzlich können im österreichischen Einkommensteuersystem Kosten nur von jener Person steuerlich geltend gemacht werden, die diese Kosten wirtschaftlich getragen hat und für welche diese auch angefallen sind. Abweichend davon können bestimmte Kosten im Rahmen der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch für Angehörige geltend gemacht werden. Im Rahmen der Sonderausgaben sind folgende Kosten, welche für den nicht dauernd getrennten (Ehe-)Partner oder für die Kinder geleistet werden, betroffen: n Prämien für bestimmte Personenversicherungen (z.b. freiwillige Kranken-, Unfalloder Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen) n Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und -sanierung n Kirchenbeiträge Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind etwa folgende Kosten absetzbar, die für den (Ehe-)Partner bzw. für andere unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern oder Kinder geleistet werden. Zu beachten ist, dass je nach Kostenart weitere steuerliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Privatstiftungen: Außergewöhnliche Belastungen mit steuerlichem Selbstbehalt n Krankheitskosten (Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe, Zahnersatz bzw. Zahnbehandlung etc.) n Begräbniskosten n Kurkosten und Kosten für Alters- und Pflegeheim oder für die Hausbetreuung Außergewöhnliche Belastungen ohne steuerlichen Selbstbehalt n Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden n Pauschalbetrag ( 110 pro Monat) für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes n Kinderbetreuungskosten (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei behinderten Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) n Behinderungen: Abhängig vom Grad der Behinderung (siehe!) können für (Ehe-)Partner und Kinder neben den gesetzlich geregelten Pauschalbeträgen (Freibeträge), bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden. W Massive Verteuerung von Immobilienzuwendungen seit Seit sieht die Grunderwerbsteuer-Novelle die begünstigte Besteuerung auf Basis der Einheitswerte nur noch im gesetzlich definierten Familienkreis vor. Auch für Privatstiftungen hat diese Neuregelung weitreichende steuerliche Auswirkungen. Privatstiftungen zählen nicht zum begünstigten Familienkreis im Sinne der neuen Grunderwerbsteuer. Sofern ein Grundstück auf eine Privatstiftung übertragen wird, kommt daher für die Grunderwerbsteuer und die Grundbucheintragungsgebühr eine Bemessung vom Einheitswert nicht mehr in Betracht. In der Regel bedeutet das im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine massive Verteuerung dieser Übertragungsvorgänge. Seit dem fallen für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen 3,5% Grunderwerbsteuer zuzüglich 2,5% Stiftungseingangssteueräquivalent zuzüglich 1,1% Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie an. Verkauf als Alternative? Auf Grund dieser Schlechterstellung von Grundstücksübertragungen auf Privatstiftungen ist daher im Vorhinein eine genaue Prüfung und ein genauer steuerlicher bzw. wirtschaftlicher Günstigkeitsvergleich eines solchen Vorhabens erforderlich. Sofern insbesondere aus erb- und familienrechtlichen Erwägungen eine Grundstücksübertragung auf eine Privatstiftung gewünscht ist, könnte es zukünftig auch interes- von Mag. Christine Enzlmüller Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung Unter dem Begriff der Behinderung versteht man im Steuerrecht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist irreführend. Er gilt auch für nicht erwerbstätige Menschen, wie Kinder und Pensionisten. Erst ab einem Ausmaß von mindestens 25% können dadurch verursachte Kosten für Therapien und Heilbehandlungen des Steuerpflichtigen selbst oder auch für Familienangehörige (bei Vorliegen der Voraussetzungen), ohne Selbstbehalt also ungeschmälert als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dabei ist der Begriff der Behinderung weit gefasst. Nicht nur offensichtliche körperliche Erkrankungen oder Verletzungen, die man üblicherweise darunter versteht, wie z. B. Blindheit, Taubheit, Querschnittslähmung, Amputationen fallen darunter, sondern je nach Ausmaß und Schwere auch durchaus alltägliche wie auch innere Erkrankungen des Körpers, wie z. B. Asthma, Diabetes, Neurodermitis, Magengeschwüre, Epilepsie, Herzerkrankungen, chronische Schmerzen und viele mehr. Auch Suchterkrankungen und psychische Erkrankungen wie z. B. Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen können zu einer MdE führen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass das Ausmaß der MdE (= Grad der Behinderung) auf Antrag per Bescheid durch das Bundessozialamt festgestellt wird. Gemäß der Einschätzungsverordnung inklusive Anlage ( wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnu mmer= ) wird der Grad je nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung ermittelt. Zusammen mit pauschalen steuerlichen Freibeträgen können die angefallenen Behandlungskosten zu merklichen Steuerreduktionen führen. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema vertrauensvoll an das ARTUS-Team. sant sein, die Immobilienübertragung an die Privatstiftung als Verkauf (entgeltliches Rechtsgeschäft) zu vereinbaren, nachdem in dieser Gestaltungsvariante das 2,5%ige Stiftungseingangssteueräquivalent nicht anfällt und sich durch den entgeltlichen Vorgang die Abschreibungsbasis in der Privatstiftung erhöht. Zu beachten ist jedoch, dass diese Konstellation Immobilienertragsteuer beim Stifter auslösen würde. Gerne beraten wir Sie im Detail zu individuell optimalen Lösungen. W 5

6 KONNEX INFORMATIONSZEITSCHRIFT DER ARTUS GRUPPE WIEN BADEN SALZBURG Dienstgeber müssen psychische Belastungen ihrer Dienstnehmer überprüfen Die Gesundheit der Arbeitnehmer ist umfassend vor Gefahren zu schützen. Das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) stellt klar, dass unter Gefahren neben phy sischen auch psychische Belastungen gemeint sind. Arbeitgeber sind daher dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu überprüfen und Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, entgegenzusteuern. Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind etwa häufige Arbeitsunterbrechungen durch Mängel in der Arbeitsorganisation, fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung, mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. Kollegen, Arbeitszeiten mit zu wenig Planungsmöglichkeiten, monotone Tätigkeiten, zu geringe Abwechslung, widersprüchliche Ziele und Anforderungen. Wie sollte diese Überprüfung ablaufen? Zunächst sind die Mitarbeiter über die Überprüfung zu informieren. In einem ersten Schritt sollen kritische Arbeitsbereiche oder Belastungsfaktoren identifiziert und die psychischen Belastungen mit geeigneten Verfahren ermittelt werden. Dazu geeignet sind etwa Fragebögen, die an die Mitarbeiter ausgeteilt werden, moderierte Gruppeninterviews, dokumentierte Beobachtungen. Danach sollte eine Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse erfolgen. Auf Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der gesamte Prozess ist auf jeden Fall zu dokumentieren. Was wird überprüft? Überprüft werden die Arbeitsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer in den Bereichen Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten, Organisationsklima (z. B. mangelnde Unterstützung durch Führungskräfte), Arbeitsumgebung (z. B. ungünstige Beleuchtung, Lärm) und Arbeitsabläufe/Arbeitsorganisation (z. B. unklare Ziele und Zuständigkeiten, keine Pausen). Wann muss die Überprüfung erfolgen? Die Überprüfung psychischer Belastungen ist regelmäßig zu wiederholen. Das Ziel ist eine laufende Optimierung der Arbeitssituation. Insbesondere nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung hat eine Überprüfung zu erfolgen. Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom Arbeitsinspektorat kontrolliert, wobei Säumigkeit Verwaltungsstrafen nach sich ziehen kann. Nähere Informationen zu diesem Thema und Merkblätter für Dienstgeber finden Sie unter W Warenverkauf über das Internet wie ist die Rechnung zu legen? Der Internethandel von Waren gewinnt im Verhältnis zu den traditionellen Vertriebskanälen immer mehr an Bedeutung. Werden Waren nach Onlinebestellungen geliefert, so ist für die umsatzsteuerliche Behandlung zunächst zwischen dem Warenverkauf an Unternehmer und dem Verkauf an Privatpersonen zu unterscheiden. Beim Warenverkauf an Unternehmer muss die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden, wenn der Liefergegenstand von Österreich an einen Ort in Österreich transportiert wird. Wird der Liefergegenstand jedoch von Österreich ins Ausland (EU oder Drittland) transportiert, ist auf der Rechnung zwar keine Umsatzsteuer auszuweisen, jedoch ist sie mit einem auf die Steuerfreiheit zu versehen, da entweder eine innergemeinschaftliche Lieferung (EU) oder eine Ausfuhrlieferung (Drittland) vorliegt. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die erforderlichen Ausfuhr- und Buchnachweise (siehe auch Konnex 3/11 zu Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) vorliegen. Privatkunden: Unterscheidung EU und Drittland Beim elektronischen Warenverkauf an einen Privatkunden ist bei Lieferungen im Inland die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung ins Ausland, ist zwischen EU und Drittland zu unterscheiden: n Bei einer Warenlieferung in die EU an einen Privatkunden oder einen so genannten Schwellenerwerber (z. B. Kleinunternehmer, der die Erwerbsschwelle nicht überschritten oder darauf verzichtet hat), ist die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen, sofern die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat (z. B. für Deutschland ) noch nicht überschritten wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Wird jedoch die Lieferschwelle überschritten, muss sich der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat registrieren lassen und eine Rechnung mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausstellen. Werden die Waren vom EU-Bürger direkt beim Tipp von Mag. Gerhard Schwab Partner, Steuerberater Dokumentieren Sie bei umsatzsteuerfreien Lieferungen unbedingt unmittelbar beim Ausstellen der Rechnung die erforderlichen Nachweise für die Steuerfreiheit und sorgen Sie dafür, dass diese Dokumente auch Jahre später noch für Betriebsprüfungen zur Verfügung stehen. Auf diese Nachweise wird bei Betriebsprüfungen besonderes Augenmerk gelegt und Umsatzsteuernachzahlungen drohen, falls die Nachweise im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr erbracht werden können. österreichischen Verkäufer abgeholt, muss die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden unabhängig von einer Lieferschwelle. n Sofern Warenlieferungen in das Drittland an Privatkunden erfolgen, wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit einem auf die Steuerfreiheit ausgestellt. Dies gilt auch für Touristenexporte, wenn der Rechnungsbetrag 75 übersteigt. Zu beachten ist, dass die Ausfuhr- und Buchnachweise vorliegen müssen. W 6

7 INFORMATIONSZEITSCHRIFT DER ARTUS GRUPPE WIEN BADEN SALZBURG KONNEX Mag. Gerhard Schwab Workshop: Was Sie über die Finanzpolizei wissen sollten Verschärfung der Bestimmungen und Gangart der Finanzstrafbehörde Seit einigen Jahren verfolgen die Finanzbehörde und mit ihr verbunden die Finanzstrafbehörde Steuerhinterzieher mit schärferen Waffen. Eine davon ist die Finanzpolizei, die aus der KIAB, die vor allem die Kontrolle und Verhinderung der illegalen Beschäftigung von Ausländern zum Ziel hatte, hervorgegangen ist. Die Finanzpolizei hat nun wesentlich mehr Rechte als früher und ist auch viel besser strukturiert und organisiert. Die Besuche wohl nie auf der Basis einer Einladung und eher unfreundlich häufen sich, auch bei uns bekannten Unternehmen und unseren Klienten. Wenn die Beamten der Finanzpolizei bei Ihnen anklopfen, sollten Sie die wesentlichen Unterlagen in Ordnung und auch bereit haben. Das sind z. B. die Unterlagen zu Ihrer Kassengebarung, die technische Beschreibung Ihrer Computerkassa, Anmeldeunterlagen Ihrer Mitarbeiter, Arbeitszeitaufzeichnungen, usw. Ganz wichtig ist, dass Sie Ruhe bewahren. Sie können Ihren Steuerberater anrufen, wenn es um steuerliche Angelegenheiten geht, aber auch Ihren Rechtsanwalt, der z. B. für Ausländerbeschäftigung zuständig ist. Die Finanzpolizei hat das Recht, betriebliche Räume zu betreten und Fahrzeuge anzuhalten und deren Inhalt zu kontrollieren. Um Ihnen Ihre Rechte und Möglichkeiten detaillierter darstellen zu können, bieten wir an unseren Standorten Workshops zu diesem Thema an, zu denen wir Sie gerne einladen. Inhalte: n Organisation der Finanzpolizei n Rechte der Finanzpolizei und deren rechtliche Grenzen n Kassenprüfungen durch die Finanzpolizei n Verhaltensregeln bei einem Besuch der Finanzpolizei Dieser Workshop ist interessant für: Alle Unternehmer, insbesondere jedoch Unternehmer mit beschäftigten Ausländern, Kassensystemen in jedweder Ausformung, Unternehmen mit hohen Bargeldbewegungen, usw. Workshop Termine: ARTUS Salzburg am Donnerstag, um 8.30 Uhr 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 73 Tel.: 0662 / ARTUS Baden am Montag, um 8.30 Uhr 2500 Baden, Wassergasse 3 Tel.: / ARTUS Wien am Mittwoch, um 8.30 Uhr 1010 Wien, Seilerstätte 22 Tel.: 01 / Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenlos. Anmeldungen bitte an seminare@artus.at oder im Sekretariat des jeweiligen Standortes. Über weitere wichtige Themen in diesem Zusammenhang wie beispielsweise n Betriebsprüfung und deren Ablauf und Organisation ( Vorhof zum Finanzstrafverfahren ) sowie n Finanzstrafrecht halten wir Sie auf unserem Blog auf dem Laufenden. Die Termine der Workshops zu beiden Themen finden Sie in Kürze auf unserer Homepage Aus- und Fortbildungskosten: Aktuelle Änderungen Per Erlass des Finanzministeriums wurden die Lohnsteuerrichtlinien auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen im Berufsleben sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Das hat sich insbesondere auf die Aus- und Fortbildungskosten ausgewirkt. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung dienen Fortbildungskosten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten hingegen sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit (etwa Friseurin und Kosmetikerin oder Dachdecker und Spengler) vorliegt. Als abzugsfähige Werbungskosten kommen dabei unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Kursgebühren, Skripten und Fachliteratur, etc.), Fahrtkosten, Tagesgelder, sowie Kosten auswärtiger Nächtigungen in Betracht. Aufwendungen der privaten Lebensführung Wenn Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder der privaten Lebensführung dienen, dann sind sie nicht abzugsfähig. Dazu zählen etwa Aufwendungen für den B-Führerschein, für die Sportausübung, Freizeitaktivitäten, Stress- und Belastungsbewältigung, Zeitmanagement oder ein Lehrgang, der nach Programm und Durchführung in einem wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulässt. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, bei denen jedoch ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die Tätigkeit als notwendig erweisen. Notwendig sind sie dann, wenn die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll sind. Ein auf die berufliche Notwendigkeit liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt. Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Ausund Fortbildung abzugsfähig, die im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Verbesserung bestimmter Schlüsselqualifikationen Auch Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder der Verbesserung bestimmter Schlüsselqualifikationen dienen, 7

8 KONNEX INFORMATIONSZEITSCHRIFT DER ARTUS GRUPPE WIEN BADEN SALZBURG sind als Werbungskosten abzugsfähig. Darunter fallen Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Bereich der Sozial- oder Methodenkompetenz, wie etwa Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit oder auch Präsentationstechniken. W ARTUS unterstützt den WU-Alumni-Club auf der Suche nach dem Entrepreneur 2014 Der Entrepreneuer des Jahres ist eine Auszeichnung des WU-Alumni-Clubs, der alljährlich vergeben wird. In diesem Jahr unterstützen wir dabei den WU-Alumni-Club mit einem Sonderpreis: Unter allen Bewerbungen wird ein Sieger gekürt, welcher nach einem gründlichen Check des Businessplans ein zweistündiges Beratungsgespräch bei ARTUS sowie persönliches Feedback zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten erhält. Darüber hinaus winken ein Fixplatz bei allen Kooperationsveranstaltungen des WUAlumni-Clubs mit ARTUS im Jahr 2014/2015 und die Vorstellung des Start-ups in der nächsten Ausgabe unseres Konnex. Das ABC der Bilanzierung GmbH light Darstellung des Stammkapitals Der im Vorjahr groß propagierten GmbH light war nur ein kurzes Leben beschieden. Dabei wäre es so einfach gewesen: Man gründet eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von , zahlt ein und damit ist die Angelegenheit erledigt. Als positiver Nebeneffekt wäre die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 gesunken. Die damit verbundenen Steuerausfälle dürften der Hauptgrund gewesen sein, dass seit wieder alles anders ist. Seither beträgt das Mindeststammkapital wieder Es ist allerdings zulässig, bei Gründung einer GmbH ein gründungsprivilegiertes Mindeststammkapital von zu vereinbaren und lediglich (statt ) auf das Stammkapital einzuzahlen ( Gründungsprivileg ). Die Gründungsprivilegierung endet nach 10 Jahren. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt jetzt wieder p.a., wobei für Neugründungen in den ersten fünf Jahren nur 125 pro Quartal und in den folgenden fünf Jahren 250 pro Quartal vorgeschrieben werden. Gesellschaften, die in der Zeit vom bis mit einem niedrigeren Stammkapital gegründet wurden oder deren Stammkapital in dieser Zeit auf unter herabgesetzt wurde, müssen bis spätestens eine Kapitalerhöhung vornehmen. Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nunmehr eine Stellungnahme von Mag. Wolfgang Saurug Steuerberatung Bitte beachten Sie, dass unabhängig vom gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung zu s orgen ist. Die Folgen einer Unterkapitalisierung können bis zu einem Haftungsdurchgriff auf den/die Gesellschafter ohne Haftungseinschränkung reichen. Der Ausweis des Stammkapitals einer gründungsprivilegierten GmbH kann wie folgt erfolgen: zur Darstellung des Stammkapitals im Jahresabschluss einer gründungsprivilegierten GmbH und der GmbH light herausgegeben. Grundsätzlich gilt, dass das im Gesellschaftsvertrag festgelegte und im Firmenbuch eingetragene Stammkapital in der Bilanz auszuweisen ist. Davon sind die nicht einforderbaren ausstehenden Stammeinlagen offen abzusetzen (Differenz aus Mindeststammkapital von zur gründungsprivilegierten Stammeinlage). Davon werden außerdem, wie bisher bei einer GmbH üblich, die nicht eingeforderten, aber einforderbaren Stammeinlagen offen abgesetzt. I. Stammkapital abzüglich nach 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende Stammeinlagen gründungsprivilegierte Stammeinlagen abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen Alternativ ist auch folgende Darstellung möglich : I. Stammkapital abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen (davon nach 10b Abs 4 GmbHG nicht einforderbar ) Die Darstellung des Stammkapitals der GmbH light hingegen stellt sich wie folgt dar: I. Stammkapital abzüglich nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen Impressum: Herausgeber: Mag. Florian Böhm, Mag. Wolfgang Dibiasi, Mag. Wolfgang Schmid, Mag. Gerhard Schwab Medieninhaber: ARTUS Steuerberatung Holding GmbH, 1010 Wien, Seilerstätte 22 Fachliche Leitung: Mag. Stephan Klingenberg ARTUS Wien: T: +43(0)1 / , F: -5, E: wien@artus.at ARTUS Baden: T: +43(0)2252 / 204-0, F: -5, E: baden@artus.at ARTUS Salzburg: T: +43(0)662 / , F: -5, E: salzburg@artus.at Erscheinungsweise: viermal pro Jahr Layout: Druck: LINO-Drucksorten, Fotos: fotolia.com, Lucia Badrov WIRTSCHAFTSPRÜFUNG STEUERBERATUNG RECHNUNGSWESEN UNTERNEHMENSBERATUNG Haftungsausschluss: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Ausgaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Herausgebers oder der Autoren ausgeschlossen ist.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. 1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.

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