Politik ist in der Pflicht

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1 2 D E ISSN: Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Finanzierung der ambulanten Versorgung: Politik ist in der Pflicht Postvertriebsstück - Entgelt bezahlt Heft 9/2014 KV Sachsen-Anhalt - Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg

2 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Telefonnummer/Fax Vorsitzender des Vorstandes /-8403 stellv. Vorsitzender des Vorstandes /-8403 geschäftsführender Vorstand /-8403 Vorsitzender der Vertreterversammlung /-8403 Hauptgeschäftsführer /-8403 Assistentin Vorstand/Hauptgeschäftsführung, Personalverwaltung und -entwicklung /-8403 Assistentin Vorstand/Hauptgeschäftsführung /-8403 Referent Grundsatzangelegenheiten/Projekte /-8403 Sekretariat / /-8403 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Informationstechnik Abteilungsleiter /-8699 Rechtsabteilung Justitiar /-8435 Vertragsärztliche Versorgung stellv. Hauptabteilungsleiter /-8544 Abteilungsleiter Sicherstellung /-8544 Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses - Zulassungen - Ermächtigungen, Nebenbetriebsstätten Iris.Obermeit@kvsa.de Heike.Camphausen@kvsa.de / /-8459 Geschäftsstelle des Berufungsausschusses Ursula.Rothe@kvsa.de /-8544 Geschäftsstelle des Disziplinarausschusses Ursula.Rothe@kvsa.de /-8544 Geschäftsstelle des Landesausschusses Jens.Becker@kvsa.de /-8459 Bereitschafts- und Rettungsdienst Abteilungsleiter Thomas.Steil@kvsa.de /-8459 Bereitschaftsdienstpläne/-einteilung Gruppenleiter Thomas.Fischer@kvsa.de /-8544 Bereitschaftsdienstpläne/-einteilung Niederlassungsberatung Silva.Brase@kvsa.de /-8544 Qualitäts- und Verordnungsmanagement Abteilungsleiterin Conny.Zimmermann@kvsa.de /-8459 Aus- und Weiterbildungsmanagement Gruppenleiterin Silke.Brumm@kvsa.de Abrechnung/Prüfung Hauptabteilungsleiterin Brigitte.Zunke@kvsa.de /-8108 Abteilungsleiterin Abrechnungsadministration stellv. Hauptabteilungsleiterin Abrechnung/Prüfung Simone.Albrecht@kvsa.de /-8108 Abrechnungsstelle Halle Kathleen.Grasshoff@kvsa.de / Abteilung Prüfung Abteilungsleiterin Antje.Koepping@kvsa.de /-8304 Vertragsabteilung Abteilungsleiterin Lissi.Werner@kvsa.de /-8341 Koordinierungsstelle für das Hausarztprogramm Antje.Dressler@kvsa.de /-8349 Solveig.Hillesheim@kvsa.de /-8349 Honorarabrechnung/Vertragsausführung Abteilungsleiter Dietmar.Schymetzko@kvsa.de /-8341 Buchhaltung/Innere Verwaltung Abteilungsleiterin Constanze.Richter@kvsa.de /-8423 Formularstelle Karin.Thrun@kvsa.de Christine.Broese@kvsa.de

3 Editorial Politik steht in der Verantwortung Dr. Burkhard John, Vorsitzender des Vorstandes Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, das Bundessozialgericht (BSG) hat am 13. August 2014 das Urteil zu unserer Revisionsklage bezüglich des Urteils des Landessozialgerichtes zum Schiedsspruch zur Vergütung (+12 Prozent) für das Jahr 2013 gesprochen. Die Klage wurde abgewiesen, das BSG vertritt die Meinung, dass nach derzeitiger Gesetzeslage die auf Grund der Morbidität der Versicherten notwendige Anpassung der finanziellen Mittel für die ambulante Versorgung nicht möglich ist. Der falsch niedrige Betrag aus dem Vorjahr muss übernommen und darf nur entsprechend den Vorgaben des Bewertungsausschusses verändert werden. Damit ist klar, dass bei unveränderter Gesetzeslage keine entsprechende Korrektur erfolgen darf, sondern nur die von einem Jahr zum anderen gemessene Veränderung der Morbiditätslast anerkannt wird. Die politisch gewollte Übernahme des Morbiditätsrisikos durch die Krankenkassen ist damit nicht umgesetzt. Das Gesetz ist in sich widersprüchlich und die in den Begründungen der Gesetzesänderungen seit 2007 ausgeführten Ziele, dass die Kassen das Morbiditätsrisiko übernehmen (was nur sinnvoll und richtig sein kann!) und die Vertragsärzte nur das Arztzahlrisiko tragen sollen (was auch nicht fair ist), wurden offensichtlich nicht erreicht. Das BSG hat außerdem beschlossen, dass die Wichtung der vom Bewertungsausschuss festgelegten demografischen und morbiditätsbedingten Veränderungsraten zunächst immer jeweils 50:50 zu erfolgen hat. Abweichungen davon, wie beispielsweise in unserem Schiedsspruch mit einer Wichtung von 100:0 müssen zusätzlich begründet werden. Wir werden sehen, wie das Schiedsamt, an das dieses Verfahren nun wieder zurück verwiesen wurde, für das Jahr 2013 entscheiden wird. Die Qualität unserer Diagnosecodierung ist sehr gut. Durch die Anwendung der Kodierrichtlinien in der Einführungsphase haben die Praxen in Sachsen-Anhalt diese hohe Qualität erreichen können. Es gibt daher keinen Grund, die morbiditätsbedingte Veränderungsrate anzuzweifeln vielmehr bestehen sehr gute Gründe, diese auch weiterhin zu 100 Prozent anzuerkennen. Nun muss der Gesetzgeber Farbe bekennen, ob er seine damaligen Ziele ernst gemeint hat oder ob man damit die Vertragsärzte nur besänftigen wollte. Es müssen dringend und kurzfristig entsprechende Korrekturen vorgenommen werden, denn die Verhandlungen über die Finanzmittel für das Jahr 2015 sind bereits geführt worden. Die Politik muss entscheiden, ob die Versorgung der zunehmend chronisch kranken Menschen in Sachsen-Anhalt immer weiter gefährdet wird oder die Weichen so gestellt werden, dass die Finanzmittel dahin fließen, wo sie für die Versorgung auch dringend gebraucht werden. Wenn die gesetzlichen Regelungen unverändert bestehen bleiben, wird sich die Schere zwischen den tatsächlichen und den notwendigen Finanzmitteln weiter öffnen. Solange auf einen falsch niedrigen Ausgangsbetrag eine richtig berechnete prozentuale Erhöhung erfolgt, wird der resultierende Betrag immer zu niedrig sein und zunehmend vom notwendigen Finanzvolumen abweichen. Die Politik ist gefordert. Ihr Burkhard John PRO

4 Inhaltsverzeichnis Inhalt Editorial Politik steht in der Verantwortung 313 Inhaltsverzeichnis/Impressum Gesundheitspolitik Entscheidung des Bundessozialgerichts zur vertragsärztlichen Versorgung in Sachsen-Anhalt: Versorgung gefährdet Schiedsamt gefragt 316 Versorgungsnachteil nicht abgemildert 317 Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt 317 Für die Praxis Beschäftigung werdender Mütter in Arztpraxen Praxisorganisation und -führung (9) Von der Kaffeemaschine bis zur EDV-Anlage: Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Geräte Aufruf zur Teilnahme an einer Versorgungsstudie 321 Praxis-IT KVSAonline aktuell: Neues zu den Praxisstatistiken (3) Für die Praxis Reform des Bereitschaftsdienstes ab 1. Oktober Rundschreiben Hinweise zur Abrechnung 3/ Neue Heilmittelpreise für podologische Leistungen PRO

5 Inhaltsverzeichnis/Impressum Verordnungsmanagement Änderung der AM-RL in der Anlage VI (Off-Label-Use) Cotrimoxazol zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien 327 Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in der Anlage XII (Beschlüsse zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln) Hinweise auf Patienten mit Verdacht auf einen Arzneimittelmissbrauch Verordnung und Abrechnung der Influenza-Impfung in der Impfsaison 2014/ Mitteilungen Nachruf 339 Praxiseröffnungen 340 Qualitätszirkel Neugründungen 341 Ausschreibungen 341 Wir gratulieren Ermächtigungen Beschlüsse des Zulassungsausschusses Fortbildung Termine regional/überregional 345 KV-Fortbildung Fortbildungstabelle Allgemeine Hinweise zur Anmeldung für Fortbildungsseminare 349 Anmeldeformulare für Fortbildungsveranstaltungen Impressum PRO Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Körperschaft des Öffentlichen Rechts 23. Jahrgang ISSN: Herausgeber Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg, Tel V.i.S.P.: Dr. Burkhard John Redaktion Janine Krausnick, jk (Redakteurin) Bernd Franke, bf (Redakteur) Anschrift der Redaktion Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt PF 1664; Magdeburg Tel / Fax Internet: pro@kvsa.de Druck Schlüter Print Pharma Packaging GmbH, Schönebeck Grundweg 77, Tel Herstellung und Anzeigenverwaltung Pegasus Werbeagentur Bleckenburgstraße 11a Magdeburg Tel / Fax info@pega-sus.de Internet: Gerichtsstand Magdeburg Vertrieb Die Zeitschrift erscheint 12-mal im Jahr, jeweils um den 5. des Monats. Die Zeitschrift wird von allen Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung bezogen. Der Bezugspreis ist mit dem Verwaltungskostensatz abgegolten. Bezugsgebühr jährlich: 61,40 EUR; Einzelheft 7,20 EUR. Bestellungen können schriftlich bei der Redaktion erfolgen. Kündigungsfrist: 4. Quartal des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr. Zuschriften bitte ausschließlich an die Redaktion. Für unaufgefordert zugesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge decken sich nicht immer mit den Ansichten des Herausgebers. Sie dienen dem freien Meinungsaustausch der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt; mit Ausnahme gesetzlich zugelassener Fälle ist eine Verwertung ohne Ein willigung des Herausgebers strafbar. Wir drucken auf chlorfreiem Papier. Titelfoto: Cmon - Fotolia.com Seite 318: Microstockfish - Fotolia.com PRO

6 Gesundheitspolitik Entscheidung des Bundessozialgerichts zur vertragsärztlichen Versorgung in Sachsen-Anhalt: Versorgung gefährdet Schiedsamt gefragt Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner heutigen Verhandlung zur Klage der KV Sachsen-Anhalt (KVSA) die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) vom 13. November 2013 bestätigt, dass die vom Schiedsamt im Dezember 2012 beschlossenen Erhöhungen der finanziellen Mittel für die ambulante Versorgung nicht rechtsgültig sind und das Landesschiedsamt zu den strittigen Punkten neu entscheiden muss. Das Schiedsamt hatte festgelegt, dass in den Jahren 2013 bis 2015 die von den Krankenkassen bereitzustellenden Mittel für die ambulante Versorgung zusätzlich schrittweise um insgesamt zwölf Prozent, entsprechend der nachgewiesenen hohen Morbidität der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt, angepasst werden. Visual Concepts - Fotolia.com Dazu der Vorstandsvorsitzende der KVSA, Dr. Burkhard John: Das Urteil ist kein gutes Signal für die ambulante medizinische Versorgung in Sachsen- Anhalt. Uns ist es leider nicht gelungen, dass die Krankenkassen die notwendigen Finanzmittel für Sachsen-Anhalt entsprechend der hohen Morbidität bereitstellen müssen. Aber auch für weitere Bundesländer mit nachgewiesener hoher Morbidität ist dies ein schwerwiegender Rückschlag im Bemühen, eine Anpassung der Finanzmittel an das jeweils regional notwendige Niveau zu erreichen. Die Vertragsärzte bleiben dadurch die Bittsteller gegenüber den Geldgebern. Wenn für die ambulante Versorgung der Versicherten in Sachsen-Anhalt auch weiterhin deutlich zu geringe Mittel zur Verfügung stehen, werden sich die bestehenden Probleme in der Versorgung und die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Vertragsarztpraxen weiter verstärken. Gleichzeitig fehlt dann auch eine entscheidende Voraussetzung, damit unsere vielfältigen Förderprogramme für die Gewinnung medizinischen Nachwuchses ihre Wirkung entfalten können. Jetzt ist dringend die Politik gefordert, zu einer Klarstellung der rechtlichen Vorgaben für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Patienten beizutragen, um die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Überwindung der Unterfinanzierung zu schaffen. Der Gang der KVSA zum BSG resultierte aus dem Klageverfahren der Krankenkassen zur Finanzierung ambulanter Leistungen von Vertragsärzten und -Psychotherapeuten. Zuvor hatten sich Ende 2012 die Krankenkassen in Sachsen-Anhalt bei den Verhandlungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KVSA) zur Finanzierung der ambulanten medizinischen Versorgung im Jahr 2013 geweigert, eine Anpassung der finanziellen Mittel an die Morbidität der Patienten vorzunehmen. Das daraufhin von der KVSA angerufene Landesschiedsamt ein mit je vier Vertretern der Krankenkassen, der KVSA sowie drei Unparteiischen besetztes unabhängiges Gremium der ärztlichen Selbstverwaltung stellte im Dezember 2012 fest, dass die Angleichung der Mittel an das nachgewiesene hohe Niveau der Morbidität in Sachsen-Anhalt möglich und notwendig ist. Diese zusätzliche Steigerung sollte sich auf die Jahre 2013, 2014 und 2015 zu jeweils vier Prozent verteilen. Damit sollte es ermöglicht werden, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen je Versicherten für die ambulante Regelversorgung an den tatsächlichen Behandlungsbedarf der Menschen in Sachsen-Anhalt anzugleichen und somit die bestehende Finanzierungslücke von 16,9 Prozent zumindest teilweise zu schließen. Diesen Schiedsspruch hob das LSG auf und bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkassen, dass eine sockelwirksame Erhöhung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung um 12 Prozent rechtswidrig ist. Die nunmehrige Entscheidung des BSG bedeutet, dass unser Kernproblem eine hohe Morbidität bei geringerer finanzieller Ausstattung bestehen bleibt. Die Morbidität liegt in unserem Land etwa zehn Prozent über dem Bundesdurchschnitt, die Vergütung pro Versicherten dagegen etwa sechs Prozent unter dem Bundesdurchschnitt. Das hat zur Folge, dass ein großer Teil der erbrachten vertragsärztlichen Leistungen nicht vergütet wird. Angesichts dieser Situation muss es weiterhin unser Ziel sein, dass die Krankenkassen, die ihre Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds entsprechend der Höhe der Morbidität ihrer Versicherten erhalten, diese Mittel auch tatsächlich für die notwendige ambulante Versorgung in Sachsen-Anhalt einsetzen, unterstreicht der Vorsitzende. Pressemitteilung der KVSA vom 13. August PRO

7 Gesundheitspolitik Versorgungsnachteil nicht abgemildert Stellungnahme der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zum Urteil des Bundessozialgerichts über die morbiditätsorientierte Vergütung der ambulant vertragsärztlichen Versorgung Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Mittwoch entschieden, dass sich die Vergütung der Vertragsärzte in Sachsen- Anhalt nicht am regionalen Morbiditätsniveau orientieren muss. Dies verhindert eine Steigerung der Mittel, welche die Krankenkassen für die ambulante Versorgung der Patienten zur Verfügung stellen müssen. Die Entscheidung ist bedauerlich im Hinblick auf die Versorgung der Patienten in Sachsen-Anhalt und hat zugleich eine negative Signalwirkung für das Bundesgebiet. resümiert die Präsidentin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, Dr. Simone Heinemann-Meerz. Hintergrund der Entscheidung war eine Auseinandersetzung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen- Anhalt (KVSA) mit den Krankenkassen. Die KVSA forderte dabei, dass die Höhe der finanziellen Mittel für die vertragsärztliche Versorgung, die sie von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt bekommt, die besondere Situation im Land beachten müsse. Der Finanzbedarf richtet sich auch immer nach dem Bedarf an medizinscher Versorgung. Dieser ist eng an die Morbidität der Bevölkerung gekoppelt. Daher orientieren sich die Zuwendungen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfond an der Morbidität Ihrer Versicherten, erklärt die Kammerpräsidentin weiter. Wenn die Krankenkassen diese höheren Zuweisungen weiterreichen müssten, wäre dies in meinen Augen gerechter. Die Präsidentin verweist in diesem Zusammenhang auch auf die regionalen Probleme in der ärztlichen Versorgung. Sachsen-Anhalt habe gerade aufgrund seiner regionalen Besonderheiten einen Mehraufwand zu betreiben, um die ärztliche Versorgung im Land auch in Zukunft zu sichern. Finanzielle Aspekte seien dabei nie die alleinige Lösung. Die ausreichende Finanzierung der Universitätskliniken zur Ausbildung unseres dringend benötigten Nachwuchses ist jedoch ebenso elementar, wie eine bedarfsgerechte Finanzierung der ambulanten Versorgung, erklärt Dr. Heinemann-Meerz und stellt abschließend fest: Wir bedauern die Entscheidung und hätten uns für unsere Ärzte im Land eine besseres Ergebnis erhofft. Pressemitteilung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 14. August 2014 Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt Programm 13:00 Uhr 10 Jahre Hausarztprogramm Sachsen- Anhalt ein Erfolgsmodell 13:15 Uhr Hausarzt in SAN Sicht der Landesregierung 13:30 Uhr Die Rolle des Hausarztes im Gesundheitssystem 14:00 Uhr Bedeutung von Hausarztsystemen aus Sicht des AOK BV 14:15 Uhr Kollektiv und selektiv: Zwei Standbeine, kein Widerspruch! Am 1. Juli 2004 trat der deutschlandweit erste Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) in Sachsen-Anhalt in Kraft. Seitdem haben sich die hausärztliche Versorgung und die Koordinationsfunktion des Hausarztes stetig weiterentwickelt. Dies ist Anlass für das Symposium 10 Jahre Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt. In verschiedenen Vorträgen werden die Effekte auf die Versorgung der Patienten, die hausärztlichen Praxen und die Organisation der Gesundheitsversorgung dargestellt. Ein wesentlicher Punkt wird die Vorstellung der Evaluationsergebnisse der HZV in Sachsen- Anhalt sein. Interessierte Kollegen sind herzlich eingeladen. Das Symposium findet am Freitag, dem 12. September 2014, in der Zeit von 13:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr, im MARITIM Hotel Magdeburg, Otto-von-Guericke-Straße 87, Magdeburg, statt. Dipl.-Med. Stefan Andrusch, Hausärzteverband Sachsen-Anhalt, Vorsitzender Anja Naumann, Ministerium für Arbeit und Soziales, Staatssekretärin Prof. Dr. med. Jean Chenot, Ernst-Moritz- Arndt-Universität Greifswald, Institut für Community Medicine Uwe Deh, AOK Bundesverband, geschäftsführender Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Vorstandsmitglied 14:30 Uhr Hausarztsysteme aus Sicht der Patienten Olaf Wollert, IKK gesund plus 14:45 Uhr Ergebnisse der Evaluation der HZV in SAN Prof. Dr. med. Thomas Lichte, Otto-von- Guericke- Universität Magdeburg, Institut für Allgemeinmedizin 15:30 Uhr Diskussion 15:50 Uhr Schlusswort Dr. med. Burkhard John, Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, Vorsitzender des Vorstandes PRO

8 Für die Praxis Beschäftigung werdender Mütter in Arztpraxen Besonders im Gesundheitsdienst gibt es verschiedene Gefahren für werdende Mütter und das ungeborene Kind. So bestehen Gefahren vor Infektionen, Röntgenstrahlen, Chemikalien, Heben und Tragen von Lasten sowie Nachtund Schichtarbeiten. Ziel ist der Schutz von Mutter und Kind vor Gefahren. Gesetzliche Grundlagen zum Mutterschutz Mutterschutzgesetz (MuSchG) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Röntgenverordnung (RöV) Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) Tipp: Ab drei Mitarbeiterinnen ist das Mutterschutzgesetz auszulegen bzw. computergestützt zugänglich zu machen (vgl. 18 Abs. 1 MuSchG). Mitteilung der Schwangerschaft Werdende Mütter sollten ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Nur so kann der Arbeitgeber seine besonderen Pflichten bei der Beschäftigung von werdenden oder stillenden Müttern erfüllen. Nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft hat ein sachsen- anhaltischer Arbeitgeber unverzüglich das regional zuständige Dezernat des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV), Fachbereich 5/ Arbeitsschutz als Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (Vordrucke hierzu können im Internetauftritt des LAV unter in der Rubrik Formulare/Merkblätter/ Proben abgerufen werden). Tipp: Sprechen Sie in jährlichen Unterweisungen das Thema Schwangerschaft und Mutterschutz an. Weisen Sie die Mitarbeiterinnen daraufhin, Sie als Praxisinhaber im Falle einer Schwangerschaft möglichst frühzeitig zu informieren, denn nur so können Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen von Mutter und Kind umsetzen. Sven Bähren Fotolia.com Überprüfung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) Der Arbeitgeber hat werdende und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einzurichten, dass sie vor Gefahren ausreichend geschützt sind. Daher hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der werdenden Mutter sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer bestehender Gefährdungen zu überprüfen und zu beurteilen (Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung). Dabei ist die Einbindung des Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sinnvoll. Sofern die Beurteilung ergab, dass Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet wird, muss der Arbeitgeber unverzüglich Schutzmaßnahmen veranlassen. Beispiele dafür sind die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Wenn eine Umsetzung oder Änderung der Tätigkeit nicht möglich ist, kann ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Anschließend hat der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und arbeitsplatzbezogen die notwendigen Schutzmaßnahmen (gem. 3 MuSchArbV) zu treffen. Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz - Beschäftigung der Schwangeren in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht zulässig, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt ( 3 Abs. 2 MuSchG). Die Erklärung kann aber jederzeit widerrufen werden. - Mütter dürfen nach der Entbindung 8 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nicht beschäftigt werden ( 6 Abs. 1 MuSchG). 318 PRO

9 Für die Praxis Was dürfen schwangere Mitarbeiterinnen (nicht)? Arbeitszeit Was dürfen schwangere Mitarbeiterinnen? - Arbeiten in der Woche: zwischen 6 und 20 Uhr - tägliche Arbeitszeit max. 8,5 Stunden - Pro Doppelwoche maximal 90 Stunden Infektionsgefährdung - Behandlungen unter den üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen. - Behandlungen, bei denen der Kontakt mit Körpersekreten und Wunden nicht ausgeschlossen werden kann, sind unter Benutzung von medizinischen Einmalhandschuhen möglich. - Besprechung der Tätigkeiten mit dem Betriebsarzt. Dabei ist zu klären, welche Hygienemaßnahmen sowie gegebenenfalls zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind. Gefahrstoffe/Medikamente Röntgen/radioaktive Substanzen Körperliche Belastungen, Bewegen von Patienten, Heben und Tragen, Fahrzeuge Im Normalfall sind alle Tätigkeiten in der Praxis, die Umgang mit Medikamenten, Desinfektionsmitteln und Haushaltsreinigern bedeuten, möglich. Vermeiden von direktem Hautkontakt durch Persönliche Schutzausrüstung (zum Beispiel Schutzhandschuhe) Röntgen nur mit speziellen, monatlich auszuwertenden Dosimetern, maximale Strahlenbelastung 1 msv für die Restzeit der Schwangerschaft. Die Schwangere muss über die ermittelten Dosen unterrichtet werden. Bewegen von Patienten unter Einsatz von Hilfsmitteln. Hausbesuche mit dem Auto sind grundsätzlich zulässig Was dürfen schwangere Mitarbeiterinnen nicht? - Keine Nachtarbeit: zwischen 20 und 6 Uhr - Keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Info: Die zuständige Behörde kann beispielsweise für Ärztinnen Ausnahmen zulassen. - Keine Mehrarbeit - Kein Umgang mit stechenden (Spritzen) und schneidenden Instrumenten, die mit Blut kontaminiert sein können - Patienten mit besonderen Infektionskrankheiten (zum Beispiel HIV, MRSA, Tuberkuloseverdacht): kein Kontakt, bis mit dem Betriebsarzt geklärt ist, ob und wie die Schwangere den Patienten weiter betreuen kann - Betreuung von Kindern: in Abhängigkeit vom Impfstatus möglich. Beratung durch den Betriebsarzt - Kein Umgang mit CMR-Stoffen (canzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch). Dazu gehören beispielsweise Inhalationsanästhetika, aber auch Zytostatika oder Patienten, die eine Chemotherapie durchlaufen. Der Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen ist verboten. Teilen Sie Schwangere nicht ein für Arbeiten - mit großen körperlichen Belastungen, - bei denen sie sich häufig strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, - bei denen sie mehr als vier Stunden pro Tag stehen müssen (dies gilt nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats) und - bei denen eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten, bei denen sie ausrutschen, fallen oder stürzen könnten. Auch bei Einsatz von Hilfsmitteln müssen regelmäßig Gewichtsgrenzen beim Heben und Tragen eingehalten werden: nicht mehr als 5 kg, gelegentlich (1 2 Mal/Std.) bis zu 10 kg. Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Sichere Seiten: Mutterschutz Dies gilt auch, wenn sich die Mutter ausdrücklich dazu bereit erklärt. Ein Beschäftigungsverbot nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz ( 4) ist vorgesehen für: - Chemische Gefahrstoffe: Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden - Biologische Arbeitsstoffe: Toxoplasma, Rötelnvirus, außer in Fällen in denen nachgewiesen wird, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt sind. Sie haben Fragen oder Informationsbedarf zum Thema? Gern können Sie sich telefonisch an Anke Schmidt, Tel oder an Christin Richter, Tel oder per Mail an Hygiene@kvsa.de wenden. Quellen: Internetseiten des Landesamtes für Verbraucherschutz >>Arbeitsschutz >> Arbeits- und-gesundheitsschutz >> Mutterschutz/ Elternzeit BGW-Information: Sichere Seiten: Mutterschutz, Stand: 03/2013 Christin Richter PRO

10 Für die Praxis Serie: Teil 9 Praxisorganisation und -führung weil Qualität in der Praxis führt. Von der Kaffeemaschine bis zur EDV-Anlage: Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Geräte Die Überprüfung elektrischer Geräte in den Praxisräumlichkeiten schützt das Personal und die Patienten. Daneben kann es auch wirtschaftliche Vorteile bringen: Neben dem Risiko von Geräteausfällen durch defekte Geräte und hohe Reparaturkosten können auch Folgeschäden minimiert werden. Woraus ergibt sich eine Prüfpflicht? DGUV-Vorschrift 3 (früher: BGV A 3) gilt für alle Unternehmen alle elektrischen Geräte in der Praxis müssen regelmäßig von einer Elektrofachkraft nach DIN-Vorgaben geprüft werden Worin unterscheiden sich ortsfeste und ortsveränderliche Anlagen/ Betriebsmittel? ortsfeste elektrische Betriebsmittel: fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß (18 kg) ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu zählen auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Die Überprüfung ist nach DGUV Vorschrift 3 i. d. R. alle 4 Jahre durchzuführen. Bsp.: Wasch- und Spülmaschine, Kühlschrank, Elektroherd etc. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel: Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Die Überprüfung ist nach DGUV Vorschrift 3 i. d. R. alle 2 Jahre durchzuführen. Bsp.: Computer, Drucker, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Staubsauger, Verlängerungskabel etc. elektrische Anlagen: Die Überprüfung des Schaltschrankes, als elektrische Anlage, ist im Mietvertrag zu regeln. Sofern im Mietvertrag keine Regelung getroffen wurde, dass der Vermieter für die Überprüfung zuständig ist, hat der Mieter (Praxis inhaber) die Verantwortung für die Prüfungen. In diesem Fall hat er selbst die Prüfungen zu veranlassen und eine entsprechende Fachkraft zu beauftragen. Wie oft müssen die Geräte geprüft werden? 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen (regelmäßige Wiederholungsprüfungen) Bei den Prüffristen sind jedoch Einflussfaktoren wie die Art des Gerätes, der Einsatzzweck und die -häufigkeit, die Betriebsbedingungen, die Mängelhäufigkeit und die Pflege der Geräte zu beachten. Bestands- und Wartungsplan Jedes angeschaffte Gerät sollte in einem Formblatt zum Bestands- und Wartungsplan aufgelistet werden (QEP stellt bspw. Muster-Dokumente bereit: unter (1) ein Bestandsverzeichnis und unter (2) einen Wartungsplan.). Die Prüfart und Prüffristen sind festzulegen, wobei der Praxis von der Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterstützung geleistet werden kann. Zu beachten ist, dass Prüfungen nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (z. B. Mess- und Sicherheitstechnische Kontrollen) oder anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Informationen zum Thema Mess- und Sicherheitstechnische Kontrollen sind in der PRO 8/2014 veröffentlicht. Nachweis der fachlichen Qualifikation? Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft (vgl. DIN VDE 0702) wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. Pflichten des Unternehmers ( 5 DGUV-Vorschrift 3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Dem Unternehmer obliegt die Verantwortung für die Organisation, Auswahl/Delegation und Aufsicht der Prüfungen. Der Unternehmer hat schriftlich eine prüfende Elektrofachkraft zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich ist. Sind die Prüfungen zu dokumentieren? Die durchgeführten Prüfungen sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung als Prüfnachweis zu dokumentieren. Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Dokumentation. Die Kennzeich- 320 PRO

11 Für die Praxis nung der Prüfung erfolgt mit Plaketten für Geräte, für Anschlussleitungen und Verlängerungskabel. Die überprüfte Anlage/Betriebsmittel erhält nach bestandener Überprüfung ein Prüfsiegel/Plakette. Darauf ist im Regelfall der nächste Prüftermin ablesbar. Die rechtliche Bedeutung dieser Protokolle ist für den Betreiber von elektri- schen Anlagen spätestens bei Unfällen oder Schäden von Wichtigkeit, da der Nachweis der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der durchzuführenden Prüfungen nachzuweisen sind. Zudem werden durch die Überprüfungen auch die Funktionalität, präzise Diagnostik und Qualität für Patienten sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz für das Praxisteam auf einem sicheren Niveau ermöglicht. Sie haben Fragen zum Thema oder wünschen weitere Informationen? Gern können Sie sich an Christin Richter unter Tel oder per Mail an wenden. Quellen: DGUV-Vorschrift 3, Stand: 04/2012 Christin Richter Aufruf zur Teilnahme an einer Versorgungsstudie MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG Behandlung älterer insulinpflichtiger Diabetiker in der Allgemeinpraxis Kommunikation zwischen Hausarztpraxen und Pflegefachkräften (BAIDIA-II) Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir alle erleben es jeden Tag: immer weniger Hausärzte versorgen immer mehr chronisch kranke ältere Menschen. So sind von unseren älteren Patienten mindestens 20 % an Diabetes erkrankt und über 80 % der älteren Typ-2-Diabetiker werden ausschließlich von ihrem Hausarzt behandelt. Hierzu möchten wir mit Unterstützung des Hausärzteverbandes Sachsen-Anhalt und der KV Sachsen-Anhalt eine Arbeitshilfe entwickeln. Worum geht es? Aktuelle Leitlinien empfehlen anstelle starrer Zielwerte inzwischen eine alltagsgerechte Diabetestherapie mit Blick auf die Lebensqualität der Patienten. Aber: wie kann eine angemessene Diabetes-Therapie umgesetzt werden, wenn die eigenverantwortliche Mitarbeit älterer Patienten nicht sicher ist? Oft werden (spätestens) mit Beginn einer Insulinbehandlung die Medikamentengabe und der Umgang mit der Krankheit (Diät, Spritz-Essabstände etc.) nicht allein vom Patienten, sondern durch Angehörige oder Pflegefachkräfte in Heim oder Pflegedienst gewährleistet. Ein funktionierender Informationsaustausch zwischen Hausarztpraxen und Pflegefachkräften ist also sehr wichtig für die alltagsgerechte Versorgung älterer insulinpflichtiger Diabetiker. Was möchten wir in Ihrer Praxis? Wir möchten gerne beobachten, ob durch die einfache Anregung eines Informationsaustausches zwischen Pflegefachkräften und Hausarztpraxen die Versorgung bei älteren insulinpflichtigen Patienten erleichtert werden kann. Dafür benötigen wir in 3 bis 4 Praxisbesuchen jeweils ca. 30 Minuten Ihrer Zeit. Wir interessieren uns besonders für Blutzuckerwerte und Pflegeprobleme Ihrer insulinpflichtigen Patienten, die ausschließlich anonym erfasst und nur zu wissenschaftlichen Zwecken verwandt werden. Ihre therapeutischen und diagnostischen Entscheidungen sowie personenbezogene Daten Ihrer Patienten werden nicht berührt. Was haben Sie davon? Als Dankeschön bieten wir Ihnen an, für Ihre Praxis die Erhebung und Auswertung der Patientenzufriedenheit an 200 Patienten unabhängig von der Studie vertraulich und kostenfrei durchzuführen. Wir verwenden dafür den EUROPEP -Fragebogen. Wer kann mitmachen? Wir freuen uns auf Hausarztpraxen, die mindestens einen über 65-jährigen insulinpflichtigen Diabetiker betreuen und dabei mit Pflegefachkräften zusammenarbeiten. Interessierte Kolleginnen und Kollegen sind herzlich eingeladen, sich zu melden: Tel , Fax allgemeinmedizin@medizin.uni-halle.de Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Nachfragen: Dr. med. Jens Abendroth jens.abendroth@medizin.uni-halle.de Prof. Dr. med. Andreas Klement andreas.klement@medizin.uni-halle.de Medizinische Fakultät Sektion Allgemeinmedizin PRO

12 Praxis-IT KVSAonline aktuell: Neues zu den Praxisstatistiken (3) Seit August 2013 steht für Praxen, die KVSAonline über KV-SafeNet* oder KV-FlexNet nutzen, die neue Version des Onlineportals der KVSA, KVSAonline, zur Verfügung. Eines der neuen Angebote auf KVSAonline ist die Bereitstellung vielfältiger statistischer Auswertungen für Praxen die Praxisstatistiken. Die Praxisstatistiken werden für jedes Quartal aktualisiert und an die sich ändernden Rahmenbedingungen angepasst. Wir informieren seit der PRO 7/2014 über einzelne Auswertungen (Berichte) der Praxisstatistiken bzw. deren Inhalte und setzen die Reihe nun fort. Nachdem wir Ihnen in den letzten Ausgaben die Berichte Leistungsspektrum in Punkten und ausschließlich in Euro bewertete Leistungen und Umsatz erläutert haben, möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe den Bericht Fallzahlen näher vorstellen: Der Bericht ist auf KVSAonline nach der Anmeldung mit den persönlichen * Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass KV-SafeNet nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung steht. 322 PRO

13 Praxis-IT Zugangsdaten im Bereich Dienste >> Praxisstatistiken unter der Rubrik Abrechnungsdaten zu finden. In diesem Bericht werden die Gesamtfallzahlen der Praxis und des einzelnen Arztes der Praxis auch je (Neben-)Betriebsstätte dargestellt. Hier ist ersichtlich wieviel Fälle ausgehend von der Gesamtfallzahl z.b. als RLV-relevante Fallzahl, als QZV-Fälle für die einzelnen zugewiesenen QZV, im Notfalldienst, als kurativ ambulante Fälle oder z. B. auch rein präventive Fälle für den Arzt oder die Praxis vorliegen. Die Fallzahlen sind für den einzelnen Arzt im jeweiligen Vergleich zur Arztgruppe dargestellt. Anders als in den bisher vorgestellten Berichten erfolgt die Darstellung bei den Fallzahlen wegen der Übersichtlichkeit ausschließlich in Tabellenform und nicht im Diagramm. Neben einem Vergleich zur Arztgruppe wird so auch eine Übersicht geboten wie die Fallzahlen sich zwischen den Ärzten einer Praxis der gleichen Fachrichtung verteilen. Somit können für eine strategische Ausrichtung der Praxis oder aber auch ggf. im Zusammenhang mit Prüfverfahren erforderliche Informationen gewonnen werden. Nutzung mit KV-SafeNet* oder KV-FlexNet Die Nutzung der Praxisstatistiken ist allen berechtigten Personen, wie Praxisinhabern, oder durch das MVZ als Berechtigte benannten Personen möglich. Für die Nutzung sind die persönlichen Zugangsdaten notwendig. Über die Zugänge für das Praxispersonal ist kein Zugriff auf die Praxisstatistiken möglich. Der Zugriff ist für alle Nutzer möglich, die einen KV-SafeNet* oder KV-Flex- Net-Zugang verwenden. Praxen, die noch die ISDN-Einwahl nutzen, können auf KV-SafeNet* oder KV-FlexNet umsteigen, wenn in der Praxis bereits ein Internetanschluss vorhanden ist. Ausführliche Informationen zur Ablösung der ISDN-Einwahl und den aktuellen Anbindungsmöglichkeiten sind in der PRO 08/2014 auf Seite 289 sowie in der Ausgabe 12/2013 ab Seite 459 zu finden. Die Nutzung der ISDN-Einwahl wird ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr möglich sein. Dies betrifft auch die Übertragung der Abrechnung 4/2014. Für die Einrichtung eines KV-SafeNet*- Zugangs kann auch 2014 eine Förderung in Höhe von 300 Euro in Anspruch genommen werden. Zur Beantwortung von inhaltlichen Fragen zu den Praxisstatistiken stehen zur Verfügung: Antje Beinhoff, Tel Karin Messerschmidt, Tel Silke Brötzmann, Tel Für Informationen zu KVSAonline und bei Fragen zu den Anbindungsvarianten KV-SafeNet* und KV-FlexNet sowie zum Förderprogramm steht der IT-Service gern zur Verfügung. Tel Fax * Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass KV-SafeNet nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung steht. PRO

14 Für die Praxis Reform des Bereitschaftsdienstes ab 1. Oktober 2014 Mit dem 1. Oktober 2014 treten die neugefasste Satzung der KVSA sowie die ebenfalls überarbeitete Gemeinsame Bereitschaftsdienstordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt in ihrer neuesten Fassung in Kraft. Ziele der Änderungen in den Regularien sind: die Verringerung der sich gleichzeitig im Dienst befindlichen Bereitschaftsdienstärzte in Sachsen-Anhalt bei Aufrechterhaltung der Versorgung eine Anpassung der Bereitschaftsdienstgrenzen an die europaweite Bereitschaftsdienstrufnummer die Erhöhung der Sicherheit der Ärzte im Dienst mittels Fahrdienst sowie die Begleitung und Unterstützung bei den Hausbesuchen durch den Fahrdienst. Damit wird in den Bereichen, die bisher noch nicht mit einem Fahrdienst ausgestattet sind, ein Fahrdienst eingeführt und ggf. auch eine Bereitschaftspraxis. Für die Bereiche, in denen dies schon besteht, ändert sich überwiegend sehr wenig, möglicherweise gibt es Korrekturen an der Ausdehnung des Bereichs. Im Einzelnen können Sie die Änderungen den Ihnen bisher zugeschickten Bescheiden sowie den Serviceheften entnehmen, die in den nächsten Tagen in den Bereichen verteilt werden, in denen Fahrdienste eingeführt werden. Notwendig wurden die vorher genannten Änderungen, weil im Land sehr unterschiedliche Häufigkeiten der Einteilung zum Dienst bestehen. Besondere Unterschiede gibt es zwischen Landund Stadtbereichen. Dort, wo sehr viele Dienste im Jahr zu leisten sind, führt das zu einer erhöhten Belastung. Das ist für potenzielle Praxisnachfolger unattraktiv und erschwert somit in diesen Regionen die Nachbesetzung von Praxen zusätzlich zur bereits angespannten Situation im gesamten Land. Wenn Kollegen ersatzlos ausgeschieden sind, verschärft sich die Situation in dem betroffenen Bereich, so dass er wiederum noch unattraktiver wird ein Teufelskreis, der nun durchbrochen wird. Praxisnachfolge wird begünstigt Am Rande einer der regelmäßigen Veranstaltungen für Ärzte in Weiterbildung konnte die Redaktion der PRO Dr. med. Anika Arndt (Foto), Ärztin in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin, zum Thema Bereitschaftsdienst befragen: Welche Rolle spielt für Sie die Organisation des Bereitschaftsdienstes bei der Auswahl einer zukünftigen Niederlassung? Dr. med. Anika Arndt im Gespräch mit der PRO-Redaktion Foto: jk Der Bereitschaftsdienst ist ein wichtiger Bestandteil der ambulanten Tätigkeit, der auch für meine Familie bedeutsam ist. Neben der beruflichen Tätigkeit mein Mann ist ebenfalls ärztlich tätig haben wir weitere Verpflichtungen in verschiedenen Bereichen. Da ich nicht nur Ärztin, sondern auch Mutter bin, müssen wir uns familiär gut abstimmen, um diese verschiedenen Rollen gut ausfüllen zu können. Deshalb ist es schon sehr wichtig zu wissen, wie viel Bereitschaftsdienste auf uns zukommen und mit welcher zeitlichen Belastung dabei gerechnet werden muss. Was sind für Sie die ausschlaggebenden Kriterien? Die entscheidenden Punkte sind für mich zum einen die Dienstfrequenz und zum anderen die räumliche Organisation. Damit meine ich die Frage, ob die Rufbereitschaft bei uns zu Hause möglich ist und bei Bedarf die Abholung durch den Fahrdienst erfolgen kann oder ob wir uns am Praxissitz befinden müssen. Vorausgesetzt diese Rahmenbedingungen sind im Wesentlichen gegeben, inwieweit könnten Sie sich auch eine Niederlassung im ländlichen Bereich vorstellen? Da wir in Magdeburg schon sehr nah am Bördekreis wohnen, stellt der Bördekreis eine Alternative dar, um uns niederzulassen. Wenn es dort zu keiner erhöhten Belastung durch häufigere Diensteinteilungen kommt, wäre es durchaus möglich die Niederlassung im ländlichen Bereich in Betracht zu ziehen, ohne gleich umziehen zu müssen. Eine Verbesserung gegenüber den fünf bis sechs Diensten pro Monat im Krankenhaus sollte es aber auf jeden Fall sein. KVSA 324 PRO

15 Rundschreiben Nr Hinweise zur Abrechnung 3/2014 Die Abgabe für die Abrechnung des Quartals 3/2014 ist vom bis möglich. Ihre Abrechnung können Sie bei folgenden Stellen einreichen: Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Am Kirchtor 9 Doctor-Eisenbart-Ring Halle/Saale Magdeburg Die Öffnungszeiten von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr gelten vom bis und vom bis Für den Fall, dass Sie Ihre Abrechnung Samstag, den , abgeben möchten, sind beide Dienststellen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. Bitte beachten Sie, dass am Samstag, dem (Samstag nach dem Feiertag), die Annahmestellen in Magdeburg und Halle nicht geöffnet sind! Die Online-Übertragung der Abrechnung ist ebenfalls an die o.g. Abgabezeit gebunden, nicht aber an die Öffnungszeiten der Dienststellen. Sollten Sie Ihre komplette Abrechnung bereits vor dem Abgabetermin erstellt haben, können Sie diese selbstverständlich auch vor den o. g. Terminen bei uns einreichen. Die Abgabetermine sind verbindlich und einzuhalten. Ist eine Einhaltung im Ausnahmefall nicht möglich, ist dieses mit der Abrechnungsabteilung vor Ablauf der Frist zu klären. Erfolgt die Abgabe der Abrechnung ohne Genehmigung nach dem festgelegten Zeitraum, ist der Vorstand der KVSA auf der Grundlage der Abrechnungsanweisung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Paragraf 4 (3) berechtigt, eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von drei Prozent festzulegen. Sollte die Abrechnung am Quartalsbeginn nicht persönlich abgegeben werden, hat die Praxis bei Inanspruchnahme eines Kuriers ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnung zu den im Rundschreiben festgesetzten Terminen bei der KVSA eingeht. Auch bei der Versendung der Abrechnung per Post ist darauf zu achten, dass die Abrechnung zu den angegebenen Zeiten in der KVSA eingegangen sein muss. Maßgeblich für die Prüfung ist generell der Posteingang bei der KVSA, nicht der Poststempel. Ansprechpartner: Sekretariat Abrechnung Tel PRO

16 Rundschreiben Nr Neue Heilmittelpreise für podologische Leistungen Für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse gelten seit 1. September 2014 neue Preise gemäß 125 SGB V zur Abrechnung von podologischen Leistungen. Ansprechpartnerin: Heike Fürstenau, Tel Die aktuellen vollständigen Übersichten der Heilmittelpreise sind auf der Homepage >> Praxis >> Verordnungsmanagement >> Heilmittel zu finden. Bei Bedarf stellen wir diese auch per Fax zur Verfügung. Diese Informationen sollen helfen, das vertragsärztliche Verordnungsverhalten für den Heilmittelbereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern. 326 PRO

17 Verordnungsmanagement Nr Arzneimittel Änderung der AM-RL in der Anlage VI (Off-Label-Use) Cotrimoxazol zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien Im Bundesanzeiger wurde am 29. Juli 2014 folgender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. April 2014 zur Änderung der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL) veröffentlicht: Die Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil A (verordnungsfähige Arzneimittel in zulassungsüberschreitender Anwendung/Off-Label-Use) um Ziffer XXIII. wie folgt ergänzt: XXIII. Cotrimoxazol (Trimethoprim / Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien 1. Hinweise zur Anwendung von Cotrimoxazol (Trimethoprim / Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien gemäß 30 Abs. 2 AM-RL a) Nicht zugelassenes Anwendungsgebiet (Off-Label-Indikation): Primär- und Sekundärprophylaxe der Pneumocystis-jirovecii-Pneumonie (PjP) bei Patienten mit <200 CD4-Lymphozyten/μl b) Behandlungsziel: Verhinderung einer Pneumocystis-Pneumonie c) Welche Wirkstoffe sind für die entsprechende Indikation zugelassen? Pentamidin zur Inhalation d) Spezielle Patientengruppe: Alle HIV-Patienten mit CD4 < 200/μl (oder <14 %) ohne bisherige PjP und alle Patienten mit Zustand nach PjP als Sekundärprophylaxe e) Patienten, die nicht behandelt werden sollen: Patienten mit Cotrimoxazol- Unverträglichkeit im Sinn einer allergischen Reaktion k) Zustimmung der pharmazeutischen Unternehmer (pu): Die folgenden pu haben für ihre Cotrimoxazol-haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind: 1 A Pharma GmbH, ALIUD Pharma GmbH, Berlin Chemie AG, Fair-Med Healthcare GmbH und Stadapharm GmbH. Cotrimoxazol (Trimethoprim/ Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien zulasten der GKV verordnungsfähig Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Cotrimoxazol-haltigen Arzneimittel der Aspen Pharma Trading Limited International Financial Services Centre, CT Arzneimittel GmbH, Dr. R. Pfleger Chemische Fabrik GmbH, Euro OTC Pharma GmbH, Hexal Aktiengesellschaft, MEDA Pharma GmbH & Co. KG, ratiopharm GmbH, Sandoz Pharmaceuticals GmbH, sigapharm GmbH und T&D Pharma GmbH, da keine entsprechende Erklärung vorliegt. Weitere Angaben zur Dosierung, Behandlungsdauer, zum Abbruch der Behandlung und den Nebenwirkungen/Wechselwirkungen sind dem vollständigen Beschluss zu entnehmen. Der Beschluss und die Tragenden Gründe zu dem Beschluss sind abrufbar auf der Internetseite des G-BA unter >> Informationsarchiv >> Arzneimittel >> Beschlüsse >> Anlage VI. mk Ansprechpartnerinnen: Dr. Maria-Tatjana Kunze (mk), Tel Josefine Müller (jm), Tel Heike Drünkler (hd), Tel PRO

18 Verordnungsmanagement Nr Arzneimittel Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in der Anlage XII (Beschlüsse zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitere Beschlüsse zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln wie folgt gefasst: Fertigarzneimittel/ Arzneistoff Kadcyla (Trastuzumab Emtansin) Anwendungsgebiet/Vergleichstherapie/ Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Kadcyla ist zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit HER2-positivem, inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs indiziert, die zuvor, einzeln oder in Kombination, Trastuzumab und ein Taxan erhalten haben. Die Patienten sollten entweder eine vorherige Behandlung gegen die lokal fortgeschrittene oder metastasierte Erkrankung erhalten haben oder ein Rezidiv während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der adjuvanten Behandlung entwickelt haben. Zweckmäßige Vergleichstherapien: Kategorie des Zusatznutzens Inkrafttreten/ Geltungsdauer 19. Juni 2014 Teilpopulation a): Patientinnen mit HER2-positivem, inoperablem lokal fortgeschrittenem Brustkrebs: Strahlentherapie (für Patientinnen, die für eine Strahlentherapie in Frage kommen) oder eine patientenindividuelle, optimierte Therapie nach Maßgabe des Arztes, grundsätzlich unter Beachtung des jeweiligen Zulassungsstatus der eingesetzten Wirkstoffe (für Patientinnen, die nicht für eine Strahlentherapie in Frage kommen) a) Da erforderliche Nachweise nicht erbracht worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt ( 35a Absatz 1 Satz 5 SGB V). Teilpopulation b): Patientinnen mit HER2-positivem, metastasiertem Brustkrebs, nach vorangegangener Therapie, Anthrazykline, Taxane und Trastuzumab enthaltend: Lapatinib in Kombination mit Capecitabin b) Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen Teilpopulation c): Patientinnen mit HER2-positivem, metastasiertem Brustkrebs, nach vorangegangener Therapie mit Taxanen und Trastuzumab, jedoch ohne Anthrazykline: Eine patientenindividuelle, optimierte Therapie nach Maßgabe des Arztes, grundsätzlich unter Beachtung des jeweiligen Zulassungsstatus der eingesetzten Wirkstoffe Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. c) Da erforderliche Nachweise nicht erbracht worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt ( 35a Abs. 1 S. 5 SGB V). Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Kadcyla soll durch in der Therapie von Patienten mit metastasiertem Brustkrebs erfahrene Fachärzte erfolgen (Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen und weiteren, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmenden Ärzten anderer Fachgruppen). Bevor mit der Anwendung begonnen wird, muss bei den Patienten ein HER2-positiver Tumorstatus vorliegen. Der Nachweis muss durch einen validierten, hochsensitiven Test erfolgt sein. Für Patienten 75 Jahre oder mit reduziertem Allgemeinzustand (ECOG-Status 2) liegen bislang nur unzureichende Daten zur Beurteilung des Zusatznutzens von Kadcyla vor. 328 PRO

19 Verordnungsmanagement Nr Arzneimittel Fertigarzneimittel/ Arzneistoff Xofigo (Radium-223-dichlorid) Anwendungsgebiet/Vergleichstherapie/ Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Xofigo wird angewendet zur Behandlung von Erwachsenen mit kastrationsresistentem Prostatakarzinom, symptomatischen Knochenmetastasen ohne bekannte viszerale Metastasen. Zweckmäßige Vergleichstherapien: Kategorie des Zusatznutzens Inkrafttreten/ Geltungsdauer 19. Juni 2014 a) Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel infrage kommt: Docetaxel in Kombination mit Prednison oder Prednisolon b) Patienten, für die eine Behandlung mit Docetaxel nicht infrage kommt: Best-Supportive-Care (insbesondere adäquate Schmerztherapie, Behandlung mit Bisphosphonaten und/oder Radionukliden) a) Ein Zusatznutzen ist nicht belegt b) Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen Eviplera (Emtricitabin/Rilpivirin/ Tenofovirdisoproxil) Neues Anwendungsgebiet vom 29. November 2013 Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Radium-223- dichlorid soll nur durch in der Therapie von Patienten mit metastasiertem Prostatakarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Urologie und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte aus anderen Fachgruppen erfolgen. Die Durchführung der Behandlung darf nur durch Fachärzte für Nuklearmedizin erfolgen. Das Arzneimittel darf nur von Personen, die für den Umgang mit radioaktiven Arzneimitteln autorisiert sind, in einem dafür vorgesehenen klini schen Bereich angewendet werden. Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung sind zu beachten. Patienten mit einer begleitenden Bisphosphonat-Therapie profitieren von einem höheren Nutzen hinsichtlich skelettaler Ereignisse, als solche ohne begleitende Therapie. Es ist zu beachten, dass es sich nicht um eine vertragsärztlich abrechenbare Leistung handelt, da der EBM keine entsprechende Gebührenordnungsposition beinhaltet. Die GOP EBM ist inhaltlich nicht zutreffend. Eviplera wird zur Behandlung von Erwachsenen mit HIV-1-Infektion (Infektion mit dem Humanen Immundefizienzvirus Typ 1) und einer Viruslast von HIV-1-RNA-Kopien/ml angewendet, bei denen HIV-1 keine Mutationen aufweist, die bekanntermaßen mit Resistenzen gegen die Klasse der nichtnukleosidischen Reverse-Transkriptase-Hemmer (NNRTI), Tenofovir oder Emtricitabin assoziiert sind. [Erweiterung des Anwendungsgebietes um antiretroviral vorbehandelte Patienten ohne HIV-1 Mutationen, die bekanntermaßen mit Resistenzen assoziiert sind] Zweckmäßige Vergleichstherapie: Antiretroviral (ART) vorbehandelte Patienten: 19. Juni 2014 Individuelle antiretrovirale Therapie in Abhängigkeit der Vortherapie(en) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel, insbesondere Therapieversagen aufgrund eines virologischen Versagens und etwaig einhergehender Resistenzbildung oder aufgrund von Nebenwirkungen. Die jeweilige Zulassung der Präparate ist zu beachten. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die Therapie sollte nur durch einen Arzt eingeleitet werden, der in der Behandlung der HIV-Infektion erfahren ist. PRO

20 Verordnungsmanagement Nr Arzneimittel Fertigarzneimittel/ Arzneistoff Anwendungsgebiet/Vergleichstherapie/ Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Kategorie des Zusatznutzens Inkrafttreten/ Geltungsdauer NovoEight (Turoctocog alfa) NovoEight ist angezeigt zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie A (angeborener Mangel an Faktor VIII). NovoEight kann bei allen Altersgruppen angewendet werden. 3. Juli 2014 Zweckmäßige Vergleichstherapie: Trobalt (Retigabin) Erneute Nutzenbewertung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (Einschränkung des Anwendungsgebiets durch die Zulassungsbehörde). Verweis auf Beschluss vom 15. August 2013 Es wird vorausgesetzt, dass es sich bei der Patientenpopulation in der vorliegenden Indikation um Faktor VIII substitutionspflichtige Hämophiliepatienten handelt. Die zweckmäßige Vergleichstherapie für die Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei der Hämophilie A sind rekombinante oder aus humanem Plasma gewonnene Blutgerinnungsfaktor VIII-Präparate. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Turoctocog alfa soll durch in der Behandlung der Hämophilie erfahrene Fachärzte erfolgen. Trobalt ist angezeigt als Zusatztherapie für pharmakoresistente fokale Krampfanfälle mit oder ohne sekundäre Generalisierung bei Patienten mit Epilepsie im Alter von 18 Jahren oder älter, bei denen andere geeignete Arzneimittelkombinationen unzureichend wirkten oder nicht vertragen wurden. Zweckmäßige Vergleichstherapie: Eine individuelle antiepileptische Zusatztherapie, soweit medizinisch indiziert und falls noch keine Pharmakoresistenz / Unverträglichkeit und Kontraindikationen bekannt sind, mit einem der folgenden Wirkstoffe: Tiagabin, Valproinsäure* oder Vigabatrin, ansonsten: Therapie nach Wahl des Arztes in Abhängigkeit der Basis- und Vortherapie(n) und unter Berücksichtigung des Grundes für den Therapiewechsel und etwaig einhergehender Nebenwirkungen. Die jeweilige Zulassung der Präparate ist zu beachten. *Anmerkung: Valproinsäure ist üblicherweise Bestandteil der Vortherapie, die Angemessenheit des Einsatzes als Zusatztherapie ist in Hinblick auf diese zu beurteilen (z. B. Nebenwirkungen von Valproinsäure). Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung: Die Vorgaben des European Public Assessment Report (EPAR) Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels sind zu berücksichtigen. Die European Medicines Agency (EMA) hat im Mai 2013 das Anwendungsgebiet für Trobalt auf Patienten, bei denen andere geeignete Arzneimittelkombinationen unzureichend wirkten oder nicht vertragen wurden, eingeschränkt. Derzeit steht keine aktualisierte Fachinformation zu Trobalt zur Verfügung. Die Einleitung und leitende Therapieentscheidung der Behandlung ist von einem Facharzt für Neurologie oder von einem Facharzt für Nervenheilkunde durchzuführen. Die Behandlung ist von einem Facharzt mit Erfahrung in der Behandlung der Epilepsie zu überwachen. Ein Zusatznutzen ist nicht belegt Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt 3. Juli PRO

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