Erwartungen an den neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
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- Gert Becke
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1 Erwartungen an den neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen - Straftatbestand ante portas - Gleiss Lutz Berlin Dr. Stephan Meseke, LL.M. GKV-Spitzenverband Dr. Stephan Meseke, LL.M.
2 Agenda 1. Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen als gesetzliche Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes 2. Erscheinungsformen der Korruption im Gesundheitswesen Vergabe öffentlicher Aufträge Zuführung von Patienten: Pharmamarketing (z.b. 67 Abs. 6 AMG) Zuweisung gegen Entgelt ( 73 Abs. 7 SGB V) Unzulässige Zusammenarbeit ( 128 Abs. 2 SGB V) 3. Aktuelle rechts- und gesundheitspolitische Entwicklungen und daran anknüpfende Erwartungen Dr. Stephan Meseke, LL.M
3 Interessenvertretung aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Verantwortlichkeit für die Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen wettbewerbsneutralen Aufgaben der GKV, bei denen gemeinsam und einheitlich gehandelt werden muss ( 217a, f SGB V) Dr. Stephan Meseke, LL.M
4 2.4. Gesundheit und Pflege Wir werden einen neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch schaffen. Dr. Stephan Meseke, LL.M
5 5.1. Freiheit und Sicherheit Das Recht der Vermögensabschöpfung werden wir vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten erleichtern und eine nachträgliche Vermögensabschöpfung ermöglichen ( ). Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wollen wir unter Strafe stellen. Dr. Stephan Meseke, LL.M
6 Beschluss der 85. Justizministerkonferenz am in Berlin TOP II. 2: Korruption im Gesundheitswesen (Berichterstattung: Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg) 1. Die Justizministerinnen und Justizminister unterstreichen erneut die Bedeutung einer strafrechtlichen Regelung, die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen umfassend unter Strafe stellt. 2. Sie sehen in dem Gesetzentwurf der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern wie auch in dem Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz geeignete Grundlagen für eine strafrechtliche Regelung. Dr. Stephan Meseke, LL.M
7 Korruptionsfalle gesetzliche Krankenversicherung Ausgaben für einzelne Versorgungsbereiche in Mrd. Euro (2013) Dr. Stephan Meseke, LL.M
8 Dunkelfeld Korruption Quelle: BKA, PKS 2009 Es ist nach allen kriminologischen Erfahrungen davon auszugehen, dass von den jährlich mehr als 250 Mrd. Euro, die im öffentlichen Gesundheitssystem verteilt werden, 3-5 % korruptiv versickern. Fischer, Strafgesetzbuch, 61. Aufl. 2014, 299 StGB, Rn. 10e Dr. Stephan Meseke, LL.M
9 BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom GSSt 2/11; veröffentlicht am ( ) im Hinblick auf gesetzgeberische Initiativen (vgl. dazu etwa BT-Drs. 17/3685) zur Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen verkennt der Große Senat für Strafsachen nicht die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die allem Anschein nach - gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten. Dr. Stephan Meseke, LL.M
10 Fehlverhalten im Gesundheitswesen gem. 197a SGB V, 47a SGB XI Unregelmäßigkeiten Insbesondere bei Anfangsverdacht auf strafbare Handlung mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die GKV Rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln Verstöße gegen Gesetze (z.b. 128 SGB V), Rechtsverordnungen, Richtlinien und / oder Mantel- bzw. Einzelverträge Unterrichtung der Staatsanwaltschaft 263 StGB, 266 StGB, 331 ff. und 299 StGB, 299a StGB ante portas Rückforderung gezahlter Vergütung, Schadenersatz, Vertragsstrafen Da zweckwidriges Verhalten i.d.r. auch rechtswidrig ist, läuft die Prüfung der Zweckwidrigkeit nach h.m. leer. Dr. Stephan Meseke, LL.M
11 Agenda 1. Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen als gesetzliche Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes 2. Erscheinungsformen der Korruption im Gesundheitswesen Vergabe öffentlicher Aufträge Zuführung von Patienten Pharmamarketing (z.b. 67 Abs. 6 AMG) Zuweisung gegen Entgelt ( 73 Abs. 7 SGB V) Unzulässige Zusammenarbeit ( 128 Abs. 2 SGB V) 3. Aktuelle rechts- und gesundheitspolitische Entwicklungen und daran anknüpfende Erwartungen Dr. Stephan Meseke, LL.M
12 Korruptionsprävention bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Vorstände und Mitarbeiter von Körperschaften öffentlichen Rechts sind sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung ( 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB ) und damit Amtsträger im Sinne der 331 ff. StGB Der Bundesrechnungshof empfiehlt, die Krankenkassen für die Korruptionsprävention zu sensibilisieren und auf die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention hinzuweisen. Die Kassen sollten diese in Ihren Häusern für verbindlich erklären. Dr. Stephan Meseke, LL.M
13 Pharmamarketing (z.b. Anwendungsbeobachtungen) Der Spiegel 4/2011: Studien als Köder Das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden (INES) gegen Oncosachs und 60 niedergelassene Vertragsärzte wurde nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH lediglich auf Zahlungen an Krankenhäuser und dort angestellte Ärzte beschränkt. Dr. Stephan Meseke, LL.M
14 Anwendungsbeobachtungen: Erweiterung des 67 Abs. 6 AMG Erweiterung der Meldepflichten im Rahmen der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen (Gesetzesbegründung). Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der jeweils an sie tatsächlich geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge und jeweils eine Darstellung des Aufwandes für die beteiligten Ärzte und eine Begründung für die Angemessenheit der Entschädigung zu übermitteln. ( ) die tatsächlich geleisteten Entschädigungen sind mit Zuordnung zu beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer zu übermitteln. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung sind unter Angabe der insgesamt beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und insgesamt beteiligten Patienten und Art und Höhe der jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigungen zu übermitteln. Dr. Stephan Meseke, LL.M
15 Unzulässige Zusammenarbeit durch Zuweisung gegen Entgelt Dr. Stephan Meseke, LL.M
16 Kenntnis der Verbote Abb. 1 Dr. Stephan Meseke, LL.M
17 Zuweisungen gegen Entgelt sind gängige Praxis Abb. 14 Dr. Stephan Meseke, LL.M
18 Einschätzung der Häufigkeit aus Sicht nicht-ärztlicher Leistungserbringer Abb. 26 Dr. Stephan Meseke, LL.M
19 Wettbewerbsschaden nicht-ärztlicher Leistungserbringer (Jahresumsatz) Abb. 30 Dr. Stephan Meseke, LL.M
20 Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/14575 vom ) Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (StrÄndG), hier: 299a StGB-E Aus der Gesetzesbegründung: Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach 81a Absatz 4 oder 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht. Auf diese Defizite hat der GKV-Spitzenverband wiederholt hingewiesen. Er hat zuletzt in seiner Stellungnahme zu der am 17. April 2013 durchgeführten öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Gesundheit dargelegt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte eigenständige sozialrechtliche Ahndung von Verstößen gegen das Zuwendungsverbot in der täglichen Ermittlungspraxis der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ins Leere laufe. Dr. Stephan Meseke, LL.M
21 128 Abs. 3 SGB V als wirksame Sanktionsvorschrift Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet werden ( ) : Verträge zur Hilfsmittelversorgung gem. 127 Abs. 1 und 2 SGB V Regionale Arzneimittellieferverträge gem. 129 Abs. 5 SGB V; vgl. auch 11 Rahmenvertrag gem. 129 Abs. 2 SGB V Verträge über die Versorgung mit Heilmitteln gem. 125 Abs. 2 SGB V; vgl. ausdrücklich 25 Rahmenempfehlung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gem. 125 Abs. 1 SGB V Beschränkt ist der Katalog der Sanktionen nicht. Praktisch denkbar sind insbesondere pauschalierte Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen. [Flasbarth, in: Orlowski u.a. (Hrsg.), GKV-Kommentar SGB V, 128, Rn. 68] Dr. Stephan Meseke, LL.M
22 Agenda 1. Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen als gesetzliche Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes 2. Erscheinungsformen der Korruption im Gesundheitswesen Vergabe öffentlicher Aufträge Zuführung von Patienten Pharmamarketing (z.b. 67 Abs. 6 AMG), Zuweisung gegen Entgelt ( 73 Abs. 7 SGB V) und Unzulässige Zusammenarbeit ( 128 Abs. 2 SGB V) 3. Aktuelle rechts- und gesundheitspolitische Entwicklungen und daran anknüpfende Erwartungen Dr. Stephan Meseke, LL.M
23 Aktuelle Forderungen und Positionen des GKV-Spitzenverbandes 1. Für einen neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im StGB 2. Für den gesetzlichen Schutz der Hinweisgeber von Fehlverhalten im Gesundheitswesen 3. Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen in allen Bundesländern 4. Übermittlungsbefugnis personenbezogener Daten an Gesundheitsbehörden und Kammern ( 284 Abs. 3a SGB V neu) Dr. Stephan Meseke, LL.M
24 Synopse der Diskussionsentwürfe eines neuen 299a StGB Dr. Stephan Meseke, LL.M
25 Erwartungen an den neuen Straftatbestand Einordung als Straftat gegen den Wettbewerb? Schutzgut ist das Vertrauen in die Sachlichkeit und Unparteilichkeit medizinischer Entscheidungen. Die Regelungsstruktur des geltenden 299 StGB erfasst gerade nicht das Handeln auf eigene Rechnung. Keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs Keine Unbestimmtheit der Unrechtsvereinbarung: Präzisierung z.b. durch gesundheitsmarktbezogene Berufsausübungspflichten Kein Verzicht auf Telekommunikationsüberwachung Möglichkeit der Anordnung erweiterten Verfalls ( 302 StGB-E) Dr. Stephan Meseke, LL.M
26 Keine Strafbarkeit gesetzlich zulässiger Vereinbarungen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom , BT-Drs. 17/14184 Aus der Gesetzesbegründung zum Präventionsgesetz: Die Formulierung orientiert sich an 299 StGB ( in unlauterer Weise ) und formuliert das Erfordernis der Unrechtsvereinbarung ( ). Insoweit dient die Gesetzesformulierung auch der Klarstellung, dass gesetzlich zulässige kollektiv- und selektivvertragliche Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nicht von der Vorschrift erfasst werden und daher auch ( ) keine Strafbarkeit begründen können. Dr. Stephan Meseke, LL.M
27 Beschluss der 85. Justizminister- Konferenz vom 25./ TOP I.10: Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen in der Einführung eines Korruptionsregisters auf Bundesebene einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung korruptiver oder wirtschaftskrimineller Praktiken, der geeignet ist, einen fairen Wettbewerb unter den Bietern zu fördern und zu garantieren und zugleich den Staat, die Steuerzahler und integre Unternehmen vor Schäden bewahrt. Sie halten ( ) die bestehenden Länderregelungen auf längere Sicht nur noch ansatzweise für geeignet, einen Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen sicherzustellen. Aus diesem Grund fordern sie die Bundesregierung auf, ein bundesweites Register einzurichten ( ). 3. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines bundesweiten Korruptionsregisters für erforderlich, den Kreis eintragungsfähiger Delikte ergebnisoffen zu prüfen. Dabei sollte die Frage einbezogen werden, ob auch Eintragungen vor einem rechtskräftigen Abschluss eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgen können. Dr. Stephan Meseke, LL.M
28 Beschluss der 87. Gesundheitsminister- Konferenz am 26./ TOP 7.4: Mitteilungen der Zivilgerichte an Berufsaufsichtsbehörden Die Gesundheitsministerkonferenz beschließt einstimmig: Die für Gesundheit zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder bitten die Justizministerkonferenz, gemeinsam mit der GMK die Bundesregierung aufzufordern, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die die Zivilgerichte berechtigt, ihnen bekannt gewordene Tatsachen, die bei Angehörigen eines Heilberufs Anlass zu approbations- oder berufsrechtlichen Maßnahmen geben können, an die für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden und Heilberufekammern mitzuteilen. Dr. Stephan Meseke, LL.M
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