15. Frühjahrstagung 2015
|
|
- Dorothea Brodbeck
- vor 3 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 15. Frühjahrstagung bis 25. April 2015 Herzlich Willkommen in Frankfurt am Main Strafrechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung sozialrechtlicher Vertriebssysteme und Qualifikationsvorgaben Rüdiger Weidhaas, 1
2 Ausgangslage Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 57, 95) liegt ein (Arzt-)Abrechnungsbetrug grundsätzlich dann vor, wenn entweder unter Berücksichtigung der streng formalen Betrachtungsweise im Vertragsarztrecht oder nach der GOÄ dem Arzt kein Gebührenanspruch zusteht. Diese Rechtsentwicklung dehnt sich auf den gesamten Medizinbereich aus BGH 1. Senat Labor BGHSt 57, 95 BGH 1. Senat Apotheker (BGHSt 57, 312) BGH 4. Senat Pflegedienst (MedR 2015,124) AG Landsberg am Lech Orthopädietechniker Urteil v Az.: 8 Ls 200 Js /08 2
3 Normativer Schadensbegriff BGH NStZ 95, 85 BGH 1. Senat (Labor BGHSt 57, 95 und Apotheker BGHSt 57, 312): Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vermögensschaden i.s.d. 263 StGB auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstandes vor und nach der Tat bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen. BGH 1. Senat: Rechtsordnung versagt einer Leistung den wirtschaftlichen Wert (Labor BGHSt 57, 95 und Apotheker BGHSt 57, 312): In dem Umfang, in dem die Rechtsordnung einer Leistung die Abrechenbarkeit versagt, weil etwa die für die Abrechenbarkeit vorgesehenen Qualifikations- und Leistungsmerkmale nicht eingehalten sind, kann ihr kein für den tatbestandlichen Schaden i. S. von 263 StGB maßgeblicher wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden. 3
4 1 Senat: Beim Killerlohn sei das ja auch so Führt die erbrachte Leistung mangels Abrechenbarkeit nicht zum Entstehen eines von der Rechtsordnung anerkannten Zahlungsanspruchs, findet eine saldierende Kompensation nicht statt. Zahlt der in Anspruch Genommene irrtumsbedingt ein nicht geschuldetes Honorar, ist er in Höhe des zu Unrecht Gezahlten geschädigt (so schon BGH NStZ 1995, 85). 1 Senat: Beim Killerlohn sei das ja auch so Auch sonst bestimmt sich der wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung nach deren Abrechenbarkeit; Indes wird gesetzeswidrigen Handlungen oder Leistungen, die verboten sind oder unsittlichen Zwecken dienen mögen sie auch "üblicherweise" nur gegen Entgelt (z.b. "Killerlohn") erbracht werden, kein Vermögenswert zuerkannt, da sich das Strafrecht ansonsten in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde 4
5 BVerfG zum Schadensbegriff bei 263 StGB Betrug (und Nachteil bei 266 Untreue) BVerfG NJW 2012, 907 Normative Gesichtspunkte können bei der Feststellung eines Betrugsschadens bzw. Nachteils bei der Untreue durchaus eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter als Vermögensdelikt bewahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. Was ist zu tun? Warten auf BVerfG? 5
6 Ansatzpunkte in der bisherigen BGH Judikatur Jobsharing-Entscheidung BGH NJW 2003, 1198 Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen diese streng formale sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise anmeldet kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Die Notwendigkeit von Einschränkungen wird diskutiert für Fälle des Abrechnungsbetrugs begangen durch Ärzte, die sich als Partner einer zugelassenen Gemeinschaftspraxis ausgaben, Ansatzpunkte in der bisherigen BGH Judikatur in Wahrheit aber lediglich Angestellte waren und denen deshalb vorgeworfen wurde, sich die Zulassung erschlichen zu haben (vgl. OLG Koblenz, MedR 2001, 144 f.). In solchen Fällen mag tatsächlich zweifelhaft sein, ob der Irrtum der Verantwortlichen bei der Kassenärztlichen Vereinigung nicht allein eine "Statusfrage", nicht aber die Abrechnungsvoraussetzungen betrifft und ob nicht die Auszahlung des Honorars deswegen auch keinen Vermögensschaden begründet. 6
7 Ausgangsthese Sowohl die GOÄ als auch die vertragsärztlichen Abrechnungsregelungen erschöpfen sich nicht darin, einer bestimmten ärztlichen Leistung einen bestimmten Wert zuzuordnen. Sie werden vielmehr auch als Steuerungsinstrument für die Kostendämpfung im Gesundheitswesen sowie zur Erreichung berufspolitisch wünschenswertem Verhalten instrumentalisiert. Lösungsansatz These I Kommt dem nach der Ratio des Regelwerks dem dort angeordnete Honorarverlust eine andere Funktion zu, als den wirtschaftlichen Gegenwert für eine medizinische Leistung zu bestimmen, so liegt kein strafrechtlicher Vermögensschaden vor. 7
8 Rechtsgutvertauschung (vertrags-)ärztliches Berufs- und Zulassungsrechtrecht Weiterbildungsassistent Rechtsgutvertauschung (vertrags-)ärztliches Berufs- und Zulassungsrechtrecht Vertreter 8
9 Rechtsgutvertauschung persönliche Leistungserbringung Ermächtigte Ärzte persönliche Leistungserbringung Rechtsgutvertauschung persönliche Leistungserbringung Laborärzte persönliche Leistungserbringung 9
10 Rechtsgutvertauschung Vertriebsstrukturen importierte Zytostatika und Klinikpackungen Rechtsgutvertauschung Vertriebsstrukturen Orthopädietechniker 10
11 Rechtsgutvertauschung Qualitätszusicherung Pflegedienst Rechtsgutvertauschung Qualitätssicherung Zertifizierung, Ringversuch 11
12 Lösungsansatz These II Erfasst der dem nach dem Regelwerk angeordnete Honorarverlust die gesamte medizinische Leistung und geschieht dies aus anderen Gründen, als dem den wirtschaftlichen Gegenwert zu bestimmen, so entspricht der strafrechtliche Vermögensschaden nur jenem Teilschaden der dazu dient den wirtschaftlichen Wert der Teilleitung zu bestimmen. Zur These II Komplexleistungen 12
13 Zur These II Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bzw. Versicherungsgesellschaften Zusammengefasst Führt die Analyse der Ratio, warum im Regelwerk der Leisungserbringer sein Anspruch verliert zu dem Ergebnis, diese Gründe seien disziplinarischer Natur, so negiert das System nicht den Wert der Leistung sondern nur den sonst gegebenen Vergütungsanspruch. 13
14 Verkehrte Welt: Schenkungssteuer Die Anerkennung des normativen Schadenberiffes führt dazu, dass sich der Geschädigte besser stellt, als wäre es mit rechten Dingen zugegegangen. Wer daher Schadenersatz leiste muss daran denken dass er für die Schenkungssteuer haftet. Was ist zu tun? Wer im Interesse seines Mandanten nicht auf den großen Wurf (BVerfG anderer Senat) warten will oder kann,.. der muss kämpfen! 14
15 und nie aufgeben! 15
16 Vielen Dank für Ihre Geduld! Rechtsanwalt und Rüdiger Weidhaas Klosterberg Bad Dürkheim a. d. Weinstraße 16
Abrechnungsbetrug von Vertragsärzten
Fachbereich Rechtswissenschaft Gliederung I. Überblick Presse Statistik II. Sozialrechtlicher Hintergrund Leistungs und Abrechnungsstrukturen Gesetzliche vs. private Krankenversicherung III. Schlaglichter
Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)
Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 830 Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: HRRS 2014 Nr. 830, Rn. X BGH 4 StR 21/14 - Beschluss vom 16. Juni 2014 (LG Hagen) BGHR; Vermögensschaden
Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. F. Abrechnungsbetrug
F. Abrechnungsbetrug I. Einleitende Bemerkungen 1. Relevante Vorschriften in erster Linie 263 StGB. 2. Zur praktischen Relevanz des Themas endemisches Problem? I. Einleitende Bemerkungen 3. Kleine Einführung
Vermögensdelikte 20.11.2012
Vermögensdelikte 20.11.2012 Betrug 263 A hat mit seiner Freundin F in deren Wohnung gelebt. F hat ihr Auto in einer überwachten Sammelgarage geparkt und einen Zweitschlüssel beim Wachmann W deponiert.
Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur zu unerwarteten und unerwünschten Strafbarkeitsrisiken in der ärztlichen Berufsausübung
Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur zu unerwarteten und unerwünschten Strafbarkeitsrisiken in der ärztlichen Berufsausübung Maximilian Wamtjen I. Die forensischen Risiken der ärztlichen
Der ärztliche Abrechnungsbetrug
Uwe Hellmann Harro Herffs Der ärztliche Abrechnungsbetrug 4ü Springer Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII XVII A. Gesetzliche Krankenversicherung 1 I. Die Rechtsverhältnisse
Aktuelle Rechtsprechung zur Privatliquidation durch Chefärzte und Krankenhäuser
Aktuelle Rechtsprechung zur Privatliquidation durch Chefärzte und Krankenhäuser Marcus Meine Rechtsanwälte Meine & Schwartz Heilwigstraße 42 20249 Hamburg BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az.: III ZR 144/07
Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung 13. B. Berufsrecht 17
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Berufsrecht 17 I. Rechtsgrundlagen 17 II. Die Vorschrift des 31 BO 19 1. Normzweck 19 a) Gesundheitsschutz durch Vertrauensschutz 19 b) Schutz
Strafbarkeit und persönliche Haftung des Kassenvorstandes bei Zahlung von Vergütungen an rechtsuntreue Leistungserbringer
Strafbarkeit und persönliche Haftung des Kassenvorstandes bei Zahlung von Vergütungen an rechtsuntreue Leistungserbringer SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbb Dr.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
Haftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung
Haftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung Wahlleistungsvereinbarungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Drei jüngere Gerichtsverfahren geben erneut Anlass zur kritischen Prüfung
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes
Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit
Neueres zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
Neueres zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28 45130 Essen I. Allgemeines 1.
Grenzen und Möglichkeiten der Kooperation von Krankenhäusern - aus medizinrechtlicher Sicht -
Grenzen und Möglichkeiten der Kperatin vn Krankenhäusern - aus medizinrechtlicher Sicht - Dr. Eva Rütz, LL.M. Dresden, den 14. Oktber 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Agenda 1. Einleitung 2.
B. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht.
Kanzlei am Ärztehaus A. Einleitung Übersicht Der Vertragsarzt im Krankenhaus Chancen und Risiken der Zusammenarbeit Rechtsanwalt Sören Kleinke Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der FH Osnabrück
Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RVs 31/12
Seite 1 von 5 Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RVs 31/12 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 01.03.2012 Oberlandesgericht Düsseldorf 3. Strafsenat Beschluss III-3 RVs 31/12
Kurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO beim "Griff in die Kasse des Staates"
Gericht: Entscheidungsform: BGH Beschluss Paragraphenkette: AO 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Datum: 15.12.2011 Vorinstanz(en): LG Essen Kurzleitsatz: Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" i. S. d. 370 Abs.
Zum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff
Zum Honoraranspruch des Arztes bei rechtswidrigem Eingriff anläßlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts v 17.4.2012 1 BvR 3071/10 Beitrag zur 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz:
Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug bei deliktischem "Einkauf" im Selbstbedienungsladen 2 Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 165/02 7 Ns 801 Js 44357/00
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Strafrecht
Jens Peglau Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Strafrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX GLIEDERUNG Literaturverzeichnis XV Abkürzungsverzeichnis XXV A) Einleitung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 480/11 BESCHLUSS vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Im Folgenden wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte mit Anspruch auf Vollständigkeit dargelegt.
Anlage A. Zusammenfassung Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte weißt soweit ersichtlich keinen einzigen Fall auf, indem die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem
Der ärztliche Abrechnungsbetrug
Der ärztliche Abrechnungsbetrug Von Wiss. Mitarbeiter Sebastian Braun, Leipzig* Spätestens seit dem Beschluss des BGH zum Abrechnungsbetrug des privatliquidierenden Arztes vom 25.1.2012 1 und den darauf
Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17
Inhaltsverzeichnis I. Einführung...15 II. Problemaufriss und Gang der Untersuchung...15 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17 I. Die schwarze Kasse Definition...17 II. III. Begrif fliche Abgrenzung
Das Mehrwahlarztsystem
Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17
Haftungsrechtliche Aspekte der Pränataldiagnostik
Haftungsrechtliche Aspekte der Pränataldiagnostik Das Kind als Schaden? Dr. Sascha Berst Wallstraße 15 79098 Freiburg 0761/282850 Chronologie: Die ersten Urteile 1980 Sterilisationsentscheidung(en) Der
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 16.10.2015. Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 16.10.2015 Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de I. Das Krankenhausrecht als Rechtsgebiet (1) Das Krankenhausrecht ist eine Querschnittsmaterie
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 341/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses
Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Autor: Rechtsanwalt Adrian Hoppe WERNER Rechtsanwälte Informatiker Im Zivilprozess ist der Kläger gesetzlich verpflichtet, zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten
Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten
Einsatz von Drittärzten im Krankenhaus Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten, Konsiliarärzten rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin
Update Compliance Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
Inhaltsverzeichnis Nr. 1-5/2009 Update Nr. 1-5/2009 Nr. 1/2009: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung Nr. 2/2009: Internet-Verbindungsdaten werden 6 Monate lang gespeichert Nr. 3/2009:
Korruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
B. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
In dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
Übungsfall Strafrecht: Der gierige Arzt
Von Wiss. Mitarbeiter Sebastian Braun, Leipzig Der Klausurfall, der sich auf dem Niveau von Übungsklausuren für das 1. Staatsexamen befindet, behandelt das Thema des ärztlichen Abrechnungsbetruges. Durch
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
Aktuelle Rechtsprechung
Rechtsprechung Aktuell Keine über Sicherheitsleistung hinausgehende Haftung des Gesellschafter-Geschäftführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (OLG Koblenz, Hinweisbeschluß vom 09.03.2011-5 U 1417/10
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02 wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 006/2004-458- Bei dem Mehraufwand für die Vertretung einer am eigenen Gerichtsstand klagenden oder verklagten Partei durch einen auswärtigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um Kosten, die
Prof. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,
Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 327/02 BESCHLUSS vom 24. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 286 E a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch
Dr. jur. Florian Hölzel Rechtsanwalt und Mediator Fachanwalt für Medizinrecht
Wiesbaden Sonnenberger Str. 16 65193 Wiesbaden Fon: 0611/1809 50 Fax: 0611/1809 518 München Georgenstraße 13 80799 München Fon: 089/33037731 Fax: 089/33037732 Berlin: Oranienburger Str. 12 10178 Berlin-Mitte
Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten
Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen: Zulässige Qualifizierung von Vertragsärzten als Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen?
1 Bestechlichkeit im Gesundheitswesen: Zulässige Qualifizierung von Vertragsärzten als Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen? I. Einleitung Mit Spannung wird unter Ärzten und Juristen die Entscheidung
Inhaltsverzeichnis. I. Einleitung...1
I. Einleitung...1 II. Allgemeine Dogmatik der GoA...3 A. Grundgedanken der GoA...3 1. Theorie der Menschenhilfe...3 2. Quasivertragstheorie/Quasikontraktstheorie...8 3. Schutz vor dem unerwünschten Eingriff
DNotI. Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03. GmbHG 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr229_03 letzte Aktualisierung: 03.11.2005 BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03 GmbHG 30, 31 Durchsetzungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen Die Durchsetzungssperre
Dr. Jakob Danckert, Berlin STRAFRECHTLICHE RISIKEN BEI DER ABRECHNUNG VON DRGS. - AG Arztstrafrecht - Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV -
Dr. Jakob Danckert, Berlin STRAFRECHTLICHE RISIKEN BEI DER ABRECHNUNG VON DRGS - AG Arztstrafrecht - Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV - Herbsttagung 20. & 21.09.13 in Köln 07.10.2013 1 INHALT Überblick
Besonders schwere Fälle des Betrugs 263 Abs. 3 StGB Strafzumessungsregelung Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls
Betrug ( 263 StGB) Besonders schwere Fälle des Betrugs ( 263 Abs. 3 StGB) 263 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung, die sog. Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls normiert.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen
5 AR (VS) 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen - Beschwerdegegner vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung
Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme
Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall
Süwag Energie AG Zentral / Kundenservice Brüningstraße 1 65929 Frankfurt am Main
Claus Martin & Monika Richter Kaiser-Friedrich-Promenade 35 61348 Bad Homburg v.d.h. Tel.: 06172 / 22 666 Fax: 06172 / 22 686 Bad Homburg, den 04. 07. 2006 Einschreiben mit Rückschein Süwag Energie AG
DNotI. Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: 1.2.2008 BGH, 1.2.2008 - V ZR 47/07. BGB 906 Abs. 2 Satz 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: 1.2.2008 BGH, 1.2.2008 - V ZR 47/07 BGB 906 Abs. 2 Satz 2 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch umfasst Schäden an beweglichen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
Der Planer als Rechtsberater: Beratungspflichten und rechte des Planers nach RDG
Der Planer als Rechtsberater: Beratungspflichten und rechte des Planers nach RDG RA Prof. Dr. Werner Langen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kapellmann und Partner Rechtsanwälte 5. GUEP Planertag
Interview mit RA Jörg Paßmann
Interview mit RA Jörg Paßmann Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte Jörg Paßmann (JP) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte
Haupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Haupt & Dr. Pichler Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Peter Haupt Rechtsanwalt und Betriebswirt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Moers Kevelaer Steuerberater und die Insolvenz
Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ
Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter
Rechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de
Durchgriff auf den Krankenhausträger bei Belegarztvertrag oder gespaltenem Rechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de Problemstellung Beim gespaltenen und beim Belegarztvertrag ist der Arzt allein
6. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag Brennpunkte des Arztstrafrechts. Möglichkeiten und Grenzen der Betrugsbekämpfung.
6. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag Brennpunkte des Arztstrafrechts Möglichkeiten und Grenzen der Betrugsbekämpfung in der PKV Verbandssitz in Köln RA Nurettin Fenercioglu, LL.M. (Medizinrecht) Referatsleiter
Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Fehlverhalten im Gesundheitswesen Vortrag bei der AOK Baden-Württemberg Übersicht Relevante Straftatbestände Fehlverhalten in der Praxis: Erscheinungsformen Rechtliche Beurteilung Grundlagen der Strafbarkeit
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 507/11 BESCHLUSS vom 25. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
BGH-Urteil vom 06.11.79
Ausgelobte Fangprämien, die dazu bestimmt sind, Personen für deren Hinweis auf einen Warendieb eine Geldprämie zu bezahlen, sind grundsätzlich rechtmäßig. Die Prämie kann daher vom Dieb unter den im nachstehenden
und besondere Zielrichtung
Garantenstellung und Garantenpflicht bei Betrug durch Unterlassen von Mitarbeitern eines Unternehmens: Tatsächliche Übernahme von Schutz und Überwachungspflichten auf der Grundlage eines Dienstvertrages
Geldwäsche ( 261 StGB)
Geldwäsche ( 261 StGB) Lösung Fall 1 (OLG Karlsruhe NJW 2005, 767) A. Strafbarkeit der A gem. 259 I durch Annahme der Gelder (-), A war bei Annahme der Gelder gutgläubig, handelte ohne Vorsatz. B. Strafbarkeit
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
7 Ob 246/09s Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 191/99 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102584/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Wth, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 421/12 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012
10: Betrug. III. Vermögensverfügung
III. Vermögensverfügung Vorlesung Strafrecht BT II (WS 2005/2006) Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte
BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn
Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn Meeting Mittelstand (BVMW) Strukturwandel in der ärztlichen Versorgung Vortrag im MVZ Bad Wünnenberg am 22.11.2006 Medizinische Versorgungszentren
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
34 Ls 405 Js 80/05 92/05 AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache 9 e 9 e n W_ Herrn N_,wohnhaft,geboren am _ ine_ wegen des Verdachts des gewerbsmabigen 8etruges hat das Amtsgericht
ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN
ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Rechtssymposium des G-BA am 29.04.2015 Dr. Reimar Buchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt
Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes
An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum
Absender: An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Vorab per Fax 089/57093-64939 Vergütung von Leistungen in Zusammenhang mit dem Vertrag nach 115 b SGB V zwischen
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen:1- II AR 117/12 22 (21/24) Ks 110 Js 9972/96 (2/05) B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n u.a. T. [ ] geb. am [ ] in [ ], Verteidiger:
VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
www.therapeuteninfo.de
www.therapeuteninfo.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München vom 10.02.2011 Ausübung der Heilkunde nach dem Heilberufegesetz Die Berufsausübung eines nach 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs
Werberecht der Psychotherapeuten
Werberecht der Psychotherapeuten 2270 Dr. Bernd Halbe, Rechtsanwalt, Justiziar der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten, Köln 1 Einleitung 1 4 2 Begriffsbestimmung 5 6 3 Rechtliche Vorgaben 7 8 3.1
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
Urteil. Oberlandesgericht Stuttgart J. D.,
Geschäftsnummer: 1 5s 559/12 34 Ns 220 Js 102310/11 LG Stuttgart 33 Os 220 Js 102310/11 AG Stuttgart 220 JsJ.o2310/t1 StA Stuttgart Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Im Namen Urteil des V ülkes
266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1
266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1 Der A war bei der Siemens AG kaufmännischer Vorstand des Bereichs»Automation and Drives«. In dieser Eigenschaft veranlasste er Zahlungen in Millionenhöhe an die Arbeitnehmervereinigung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 S t R 2 / 1 3 URTEIL vom 4. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember
DNotI. Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: 13.04.2005 BGH, 14.03.2005 - II ZR 129/03. GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: 13.04.2005 BGH, 14.03.2005 - II ZR 129/03 GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b Verbotene Einlagenrückgewähr an GmbH-Gesellschafter bei