Ermittlungsorganisation, Fortbildung und Vernetzung bei den Staatsanwaltschaften

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1 Ermittlungsorganisation, Fortbildung und Vernetzung bei den Staatsanwaltschaften

2 Gliederung: I. Ermittlungsorganisation Zuständigkeit der Gerichte Wirtschaftsstrafsachen? Konzentration? Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften Geschäftsverteilung in allgemeinen und Sonderdezernaten Bildung von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften Überblick über die Ermittlungsorganisation in den verschiedenen Bundesländern Sonstige Faktoren II. Fortbildung und Vernetzung

3 Ermittlungsorganisation Grundsatz: Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich nach der Zuständigkeit des Gerichts, 143 Abs. 1 Satz 1 GVG? Geschäftsverteilung in der StA: Allgemeines Dezernat / Sonderdezernat in einer allgemeinen Abteilung in einer (kleinen) Wirtschaftsabteilung in einer Schwerpunktabteilung / Zentralstelle

4 Wirtschaftsstrafsache? 74 c GVG Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer Abs. 1 Satz 1: Für Straftaten Nr. 6 a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue,. der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, ist, soweit nach 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig.

5 Gesetzentwurf der Bundesregierung Nach Artikel 2 des Entwurfs soll 74 c GVG in Abs. 1 Nr. 5a eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer außer bei Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im gesetzlichen Verkehr nunmehr auch der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen ( 299 a, b StGB-E) begründen. Eine Änderung in Nr. 6 a) Betrug - ist nicht beabsichtigt.

6 Voraussetzungen für die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts gem. 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG: Straferwartung von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe oder Unterbringung/Sicherungsverwahrung, besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, besonderer Umfang oder besondere Bedeutung des Falles. Verfahren müssen sich aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben herausheben, z.b. durch Ausmaß der Rechtsverletzung, Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben, Vielzahl von Angeklagten oder Zeugen, aufwändige Beweiserhebung, lange Verfahrensdauer absehbar..

7 Besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens? Bezeichnet Kenntnis über Verfahrensweisen, die nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sind, insbesondere die komplizierten, schwer zu durchschauenden Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens, deren raffinierter Missbrauch die Wirtschaftsstrafsachen kennzeichnet (Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 74 c GVG Rn. 5). Sind Spezialkenntnisse sonstiger Art (z.b. des ärztlichen Gebühren- und Abrechnungswesens) erforderlich, ist die allgemeine Strafkammer zuständig. Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer in Fällen des Abrechnungsbetrugs verneint durch OLG Düsseldorf 1 ws 148/90 juris; OLG Köln, wistra 1991, 79; OLG Saarbrücken, wistra 2007, 360, dem folgend Siolek in Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl., 74 GVG c Rn. 7, teilw. krit. Niesler in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 74 c GVG Rn. 27 f.).

8 Gerichtliche Zuständigkeitskonzentration Möglich gemäß 74 c Abs. 3, 4 GVG: Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, welche die in Abs. 1 bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben. (S.2: Verordnungsermächtigung zur Übertragung auf Landesjustizverwaltung)

9 Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft? 143 GVG Örtliche Zuständigkeit Abs. 1: Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Abs. 4: Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrer Land- oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen.zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind.

10 Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt. Er wird für die Zuständigkeitskonzentration bei einzelnen Staatsanwaltschaften eines Bundeslandes allgemein verwendet seit der Rundverfügung (RV) des JM NRW vom : Einrichtung von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen in Düsseldorf, Bielefeld, Bochum und Köln. Die Einrichtung erfolgt durch einen Organisationsakt des JM oder nach Delegation durch den Generalstaatsanwalt.

11 Vorteile: Konzentration von Fachwissen (Sozialrecht, Abrechnungssysteme), Routine, Networking, einheitliche Rechtsanwendung, Effizienzsteigerung bei den Ermittlungen Nachteile: große Zuständigkeitsbereiche kosten potentiell mehr Zeit bei den Ermittlungen, teilweise lange Fahrtwege bei Gerichtsverhandlungen (Zeit) Voraussetzungen: signifikantes Fallaufkommen ist bereits vorhanden oder zu erwarten, Prioritätensetzung bei JM/GenStA/LOStA, personelle Kontinuität bei den Dezernenten/innen sollte gewährleistet sein (Verwendungsdauer von wenigstens einigen Jahren) Betrug im Gesundheitswesen - 7. Fachtagung der KKH am 02/ in Hannover

12

13 Hessen: Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen (ZBVKG) GenStA Frankfurt Errichtet am , die Bearbeitung erfolgte jedoch bereits seit 2002 bei der GenStA (operative Eingreifreserve ) Thüringen: Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung von Abrechnungsmanipulationen bei Leistungserbringern im Gesundheitswesen bei der StA Meiningen seit Juni 2007 (eingegliedert in die Wirtschaftsabteilung) Bayern: Seit Schwerpunktstaatsanwaltschaften jeweils für den Bezirk eines OLG in München I, Nürnberg und Hof (eingegliedert in Wirtschafts- /Korruptionsabteilung)

14 Weitere Modelle : Brandenburg: Konzentration bei der StA Potsdam (allgemeine Abteilung für Verbraucherschutz ) Berlin: Verfahren gegen Ärzte, Apotheker, Pflegedienste in Abt. 243 (Wirtschaft), gegen alle anderen Leistungserbringer in allgemeinen Abteilungen Sachsen-Anhalt: Konzentration bei den Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen in Magdeburg und Halle (Exot: IDEA) Nordrhein-Westfalen: Bei den Schwerpunkt-StAen integriert in die Wirtschaftsabteilung, bei den anderen unterschiedlich (StA Bonn: allgemeine Abteilung mit Zuständigkeit für Arztverfahren )

15 Saarland: Wirtschaftsabteilung Schleswig-Holstein: Wirtschaftsabteilungen Lübeck und Kiel, allgemeine Abteilungen in Itzehoe und Flensburg Niedersachsen: angesiedelt in den kleinen Wirtschaftsabt. (GenStA Celle), in der Zentralstelle für Wirtschaft/Korruption (Oldenburg/Braunschweig), Hamburg: Dez. für Umfangsverfahren in allgemeinen Abteilungen Mecklenburg-Vorpommern: In allen StAen (bei den Schwerpunkt-StAen Rostock und Schwerin in der großen Wirtschaft, ansonsten bei der kleinen )

16 Pebb y Personalbedarfsberechnungssystem (bis 2015) Jährliche Arbeitszeit eines Staatsanwalts: Minuten (ca. 209 Arbeitstage) Minutenplanung pro Verfahren (inklusive Sitzungsdienst): Betrug (= sonstige allgemeine Strafsachen): 110 Minuten Verfahren in der kleinen Wirtschaft: 250 Minuten Verfahren in der großen Wirtschaft ( 74 c GVG): 2600 Minuten

17 Je nach organisatorischer Zuordnung sind weitere Auswirkungen auf die Ermittlungen denkbar: Rückgriff auf Wirtschaftsreferenten, Buchhalter/innen möglich? Software für Datenauswertung und Schadensberechnung verfügbar? Einbindung Externer? Wer ermittelt bei der Polizei?

18 Fortbildung Deutsche Richterakademie Trier Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen 2013 und 2015, für 2017 angemeldet Brennpunkt Medizinstrafrecht Feb Punktuell: Fortbildung in Wirtschaftsstrafsachen

19 Vernetzung Lokal / regional /Bundesland: Runde Tische /Arbeitskreise mit Vertretern der K(Z)V, Krankenkassen, (ggfs. der Kommunen / Senatsverwaltung Berlin bzgl. Pflegediensten), Polizei durch StA Überregional / national: Fachtagungen der KKH, des GKV-Spitzenverbandes u.a., Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

20 Fazit und Ausblick Eine Zuständigkeitskonzentration im Bereich des Abrechnungsbetrugs wird bislang überwiegend nicht priorisiert. Sie wäre sowohl bei den Gerichten als auch bei den Staatsanwaltschaften als auch bei der Polizei sinnvoll. Minimalkonsens sollten Sonderdezernate in den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften sein. Es besteht für Staatsanwaltschaften und Strafgerichte ein Bedarf an Fortbildung und an Foren zum Erfahrungsaustausch. Die Fortbildung bei der Deutschen Richterakademie wird fortgesetzt, reicht aber nicht aus. Justizexterne Veranstaltungen sind daher unverzichtbar. Der Gesetzentwurf zu 81a Abs. 3, 197a Abs. 3 SGB V Erfahrungsaustausch ist auch deshalb zu begrüßen.

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Oberstaatsanwältin Ines Reimers Generalstaatsanwaltschaft Patriotischer Weg 120a Rostock Tel

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