Spitalsaufenthalt 08/2015, 2 Wochen konservative Therapie bei Lumboischialgie.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Spitalsaufenthalt 08/2015, 2 Wochen konservative Therapie bei Lumboischialgie."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom , eingelangt am , beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden. 2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von DDr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministerium Service am , Gesamtgrad der Behinderung 20 % (geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk bei Zustand nach mehrmaliger Ganglionentfernung, Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation rechts) Zwischenanamnese: keine Operation Spitalsaufenthalt 08/2015, 2 Wochen konservative Therapie bei Lumboischialgie. Derzeit ambulante Rehabilitation im NRZ XXXX bei Diskusprolaps lumbal, festgestellt 10/ Seite 1 von 11

2 Derzeitige Beschwerden: Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, habe häufig Schwindel und starke Kopfschmerzen. Kann nicht lange sitzen wegen Schmerzen im Kreuz. Lähmungen habe ich nicht, Gefühlstörungen im linken Bein mit eingeschlafem Gefühl sind derzeit gebessert. Habe immer wieder Krämpfe im linken Bein. Die Beweglichkeit im rechten Handgelenk ist eingeschränkt, belastungsabhängig zunehmenden Beschwerden. Das rechte Kniegelenk macht immer wieder Beschwerden, eine Bakerzyste.' Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Saroten, Seractil, Oleovit D3, Novalgin, Thyrex, Pregabalin wurde abgesetzt. Allergie: Hausstaubmilbe Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX und bei Facharzt für Orthopädie. Einmalige Vorstellung bei Facharzt für Neurologie. Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder (27, 23, 19 Jahre), lebt in Wohnung 3. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: zuletzt Kindergartenassistenten, AMS seit 06/2015 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS vom (Therapieresistente Schmerzen im Bereich der LWS ausstrahlend ins linke Bein Discusprolaps, Foramenstenose Kleiner links mediolateraler Prolaps L3/4 mit Tangierung der links deszendierenden Nervenwurzel L4.) Befund Dr. XXXX, FA für Neurologie vom (Rein klinisch keine OP-lndikation, Fortführung der Physiotherapie, Rehabantrag NRZ, Medikation idem: Pregabalin 25mg , nach 3 Tagen steigern bis zu 2 mal 75mg ev CT gezielte Infiltration) Befund Dr. XXXX, FA für Neurologie vom (Bandscheibenprolaps L3/L4 links medioiat. mit rad. Symp. L4 linkskeine Ausfälle, Lumboisch., links Cervikalsyndrom, Baker Zyste rechts, Stp. Ganglion OP linker Unterarm CTS OP links) Befund Orthopädie AKH XXXX vom (MRT des rechten Kniegelenkes, hierbei zeigt sich eine Bakerzyste, sowie Knorpelfissuren im Bereich der Patella, derzeit jedoch keine akute OP-lndikation.) Bericht WSP vom (Pseudoradikuläres Schmerzsyndrom Verdacht auf ISG- Blockade Anamnestisch Lumboischialgie) OP Bericht vom (Exzision, nochmalige Epineurotomie des Nervus medianus, fragliches Narben- Neurom bei Z.n. Karpaltunnelsyndrom-Operation) Nachgereichte Befunde: MRT der HWS vom (Discusprotrusionen C4 bis C6, kleiner Prolaps C6/C7) Arztbrief NRZ XXXX vom (Lumboischialgie links bei kleinem Discusprolaps L3/L4 mediolateraler links, Cervicalsyndrom, Bakerzyste rechts, retropatellarer Chondropathie links lateral Grad III, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) Seite 2 von 11

3 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 169,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Handfläche als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenk rechts: dorsal median und volar median je eine Narbe von 3 cm, unauffällig, Druckschmerz über dem Handgelenk dorsal und palmar, keine Überwärmung, keine Umfangsvermehrung, Handgelenk schlank. Thenar seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke: rechts Palmarflexion 1/3 eingeschränkt sonst seitengleich frei beweglich, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grobund Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft rechts beim Händedruck geringgradig geschwächt, sonst seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Seite 3 von 11

4 Kniegelenk rechts: keine Überwärmung, keine Umfangsvermehrung, keine Krepitation, Meniskuszeichen negativ, Patella zentriert und harmonisch, Druckschmerz in der Kniekehle lateralseitig, Bakerzyste nicht tastbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, etwas unelastisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Mäßige Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk Wahl dieser Position, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit bei jedoch seitengleicher Bemuskelung. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Bandscheibenschäden im Bereich der HWS und LWS bei guter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit und Beschwerden im rechten Kniegelenk mit Bakerzyste ohne Funktionsdefizit. Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts Unterer Rahmensatz, da lediglich Gefühlsstörungen ohne Kraftdefizit. Pos.Nr. Gdb% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 und 3 kein maßgebliches Zusammenwirken vorliegt. Seite 4 von 11

5 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2, da dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da keine maßgebliche Verbesserung oder Verschlimmerung eingetreten ist. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung. X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA" 3. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20% festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20% betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben. Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten beigelegt. 4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte die BF aus, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Unter einem legte sie neue Befunde vor. 5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom vorgelegt. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung ergänzender Sachverständigengutachten. 6. Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führt in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom , basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, Folgendes aus: "Anamnese: Keine Begleitung. Seit 3a leide sie unter staken Gelenksschmerzen, sie sei in der Rheumaambulanz. Bisher keine stat.psychiatrische Behandlung 12/16-1/17 Rehab NRZ XXXX wegen Lumboischialgie Nervenärztliche Betreuung: Keine Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden in allen Gelenken Schmerzen angegeben, sie könne nicht gut schlafen Sozialanamnese: Lebt mit Familie, seit 2a arbeitslos, kein Pflegegeld Seite 5 von 11

6 Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Saroten 25mg 0002 Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. (li wegen Fersensporn erschwert) möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, somatisierend, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Stellungnahme Abl. 37: Keine Änderung der Beurteilung, im Entlassungsbrief vom NRZ Rosenhügel wurde nur der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt, diesbezüglich auch keine weitere Diagnostik oder Therapie. Abl : Keine Änderung der Beurteilung, da derzeit keine neurologischen Funktionsausfälle, die einen zusätzlichen GdB bedingen Abl. 34a-36: Keine Änderung der Beurteilung, im Entlassungsbrief vom NRZ Rosenhügel wurde nur der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt, diesbezüglich auch keine weitere Diagnostik oder Therapie (keine Fa Behandlung, keine Psychotherapie) Keine Änderung zum VGA." 7. Die bereits befasste Sachverständige, DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in ihrem zusammenfassenden Aktengutachten vom , im Wesentlichen Folgendes aus: "Befunde: Abl. 34, Sonografie linke Kniebeuge vom (schmaler Gelenkserguss, medialseitig Bakerzyste 1,8 x 0,6 cm) Abl. 35, Röntgen linker Fuß vom (Deformierung am Köpfchen der Grundphalanx IV, incipienter plantarer Fersensporn, sonst unauffällig) Abl. 36, Kurzarztbrief NRZ XXXX vom Medikamente, siehe Medikamentenliste NRZ Rosenhügel 01/2017: Saroten, Thyrex, Pantoloc, Seractil 300 mg, 1 x 1 STELLUNGNAHME: Seite 6 von 11

7 ad 1) Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens Abl. 32, der bereits vorgelegten Beweismitteln Abl und der neu vorgelegten Beweismitteln Abl. 34a bis 36 ein einschätzungswürdiger Leidenszustand bzw. sonstige Änderungen nach der EVO ergibt: Es ergibt sich keine Änderung. Im Vorbringen Abl. 32 wird argumentiert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege, es wird auf weitere Befunde verwiesen. Laut Kurzarztbrief vom NRZ XXXX, , liege eine somatoforme Schmerzstörung vor. Diesbezüglich wird auf das neurologische Facharztgutachten Dr. XXXX vom verwiesen - es wurde nur der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt, diesbezüglich keine weitere Diagnostik oder Therapie, daher keine Änderung der Beurteilung. Dokumentiert ist im Röntgen vom ein incipienter plantarer Fersensporn links, bei unauffälligem Gangbild belegt der Befund jedoch keine Erkrankung, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht. Im Bereich des linken Kniegelenks wurde eine minimale Bakerzyste festgestellt (1,8 x 0,6 cm). Bei der klinischen Untersuchung am konnte jedoch keine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Kniegelenke, freie Beweglichkeit und unauffälliges Gangbild festgestellt werden, sodass dieser Befund keine Erkrankung belegt, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher vorgelegter Beweismittel, Abl , und unter Beachtung des orthopädischen Status vom und der neurologischen Begutachtung vom liegt kein Anhaltspunkt für ein Abweichen von der getroffenen Beurteilung vor." 8. Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde die beiden eingangs dargestellten Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF beantragte mit Schreiben vom bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 20 v.h. Die BF erfüllt sohin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Hinsichtlich der bei der BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom , welches durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Seite 7 von 11

8 Untersuchung der BF am , sowie durch das Aktengutachten vom der bereits befassten DDris XXXX, bestätigt wird. Diese Sachverständigengutachten setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die aufgrund persönlicher Untersuchung getroffene Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung deckt sich mit dem Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. In allen Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 20 v.h. festgestellt. Soweit die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert wozu sie auch neue Befunde hinsichtlich einer somatoformen Schmerzstörung sowie Röntgenbefunde hinsichtlich eines Fersensporns und einer Bakerzyste links vorlegte, ist auf das Gutachten vom hinzuweisen. Darin führt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aus, dass im Entlassungsbrief vom NRZ XXXX lediglich der Verdacht auf eine Anpassungsstörung gestellt wurde, diesbezüglich aber keine weitere Diagnostik oder Therapie gegeben ist. So steht die BF weder in fachärztlicher Behandlung noch in Psychotherapie. Wie die ebenfalls befasste Sachverständige DDr. XXXX in ihrem Aktengutachten vom ausführt, ist zwar im Röntgen vom ein incipienter plantarer Fersensporn links dokumentiert, bei unauffälligem Gangbild belegt der Befund jedoch keine Erkrankung, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht (Argument: "Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig."). Wie die Sachverständige weiter ausführt, wurde zwar im Bereich des linken Kniegelenks eine minimale Bakerzyste festgestellt (1,8 x 0,6 cm). Bei der klinischen Untersuchung am habe sie jedoch keine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Kniegelenke festgestellt, sondern vielmehr eine freie Beweglichkeit und ein unauffälliges Gangbild festgestellt, sodass dieser Befund keine Erkrankung belegt, welche das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens erreicht. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Untersuchungsbefund vom ("Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, etwas unelastisch.") Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/11/0093). Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgf, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Seite 8 von 11

9 Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ( 1 Abs. 2 BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. ( 40 Abs. 1 BBG) Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. Seite 9 von 11

10 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen ( 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird ( 45 Abs. 2 BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom , welches durch die beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom und bestätigt wird, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 20 vh beträgt. Die BF ist diesen eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vh sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vh ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Seite 10 von 11

11 Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr /05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH , Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 11 von 11

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Funktionseinschränkung

Funktionseinschränkung 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W133 2006401-1 Spruch W133 2006401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2015 Geschäftszahl W135 2016776-1 Spruch W135 2016776-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl W200 2146343-1 Spruch W200 2146343-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W162 2152592-1 Spruch W162 2152592-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 als unbegründet abgewiesen. 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W166 2128562-1 Spruch W166 2128562-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W133 2120091-1 Spruch W133 2120091-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2126533-1 Spruch W162 2126533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 09.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.08.2016 Geschäftszahl G304 2124539-1 Spruch G304 2124539-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt: 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2017 Geschäftszahl W133 2122623-1 Spruch W133 2122623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W133 2134761-1 Spruch W133 2134761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 10.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.04.2014 Geschäftszahl W200 2002459-1 Spruch W200 2002459-1/3E W200 2002463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h.

Die Beschwerdeführerin ist seit Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. 11.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.07.2017 Geschäftszahl W261 2126917-1 Spruch W261 2126917-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl G309 2130613-1 Spruch G309 2130613-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 08.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.03.2017 Geschäftszahl W141 2123086-1 Spruch W141 2123086-1/ 8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W133 2121574-1 Spruch W133 2121574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft

St.p. Hydrocephalus internus postpartal nach Toxoplasmoseinfektion der Mutter in der Schwangerschaft 12.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2016 Geschäftszahl W166 2118462-1 Spruch W166 2118462-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.01.2016 Geschäftszahl W217 2113209-1 Spruch W217 2113209-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER

Mehr

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2006233-1 Spruch W166 2006233-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 25.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.01.2017 Geschäftszahl W200 2142750-1 Spruch W200 2142750-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.03.2017 Geschäftszahl W200 2127406-1 Spruch W200 2127406-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.07.2017 Geschäftszahl W166 2161987-1 Spruch W166 2161987-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 15.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2015 Geschäftszahl W207 2016492-1 Spruch W207 2016492-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 05.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.07.2016 Geschäftszahl W216 2119023-1 Spruch W216 2119023-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 06.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.06.2017 Geschäftszahl I414 2152233-1 Spruch I414 2152233-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2147307-1 Spruch W200 2147307-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 09.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.12.2016 Geschäftszahl G303 2107963-1 Spruch G303 2107963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl W115 2002295-1 Spruch W115 2002295-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen.

Siehe auch Vorgutachten. Zustand nach Insult mit homonymer Hemianopsie nach rechts, Herzrythmusstörungen. 19.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.11.2015 Geschäftszahl W166 2107385-1 Spruch W166 2107385-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 28.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.05.2015 Geschäftszahl W207 2103290-1 Spruch W207 2103290-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2017 Geschäftszahl W173 2136546-1 Spruch W173 2136546-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2117819-1 Spruch L501 2117819-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. 15.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2015 Geschäftszahl W133 2009916-1 Spruch W133 2009916-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen. 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W133 2004006-1 Spruch W133 2004006-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2016 Geschäftszahl I403 2128152-1 Spruch I403 2128152-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom , 04.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2014 Geschäftszahl G309 2002992-1 Spruch G309 2002992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W261 2134032-1 Spruch W261 2134032-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl G309 2126390-1 Spruch G309 2126390-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl W132 2115149-1 Spruch W132 2115149-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen:

Das von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde am eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ergab als Diagnosen: 26.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.06.2014 Geschäftszahl W200 2007943-1 Spruch W200 2007943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 19.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.12.2016 Geschäftszahl W141 2124809-3 Spruch W141 2124809-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.03.2015 Geschäftszahl W166 2007941-1 Spruch W166 2007941-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L501 2132157-1 Spruch L501 2132157-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2001642-1 Spruch W166 2001642-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl G309 2116985-1 Spruch G309 2116985-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W133 2004030-1 Spruch W133 2004030-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2016 Geschäftszahl W166 2118046-1 Spruch W166 2118046-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2017 Geschäftszahl I407 2141352-1 Spruch I407 2141352-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Die Beschwerdeführerin brachte am , eingelangt am , erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Die Beschwerdeführerin brachte am , eingelangt am , erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl L518 2003232-1 Spruch L518 2003232-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.05.2016 Geschäftszahl I403 2015405-1 Spruch I403 2015405-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 03.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.08.2017 Geschäftszahl W141 2143134-1 Spruch W141 2143134-1/ 6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl L501 2003485-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/2237-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MKW, vom 05. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 15.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2015 Geschäftszahl W207 2117005-1 Spruch W207 2117005-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W166 2159368-1 Spruch W166 2159368-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W //3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W //3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W135 2144606-1 Spruch W135 2144606-1//3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

I. Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl L501 2170303-1 Spruch L501 2170303-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl W200 2133029-1 Spruch W200 2133029-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.08.2017 Geschäftszahl G303 2139118-1 Spruch G303 2139118-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 05.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.07.2017 Geschäftszahl W200 2146589-1 Spruch W200 2146589-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 27.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.08.2014 Geschäftszahl W133 2001559-1 Spruch W133 2001559-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende

Mehr

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. 08.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.05.2014 Geschäftszahl W132 2003933-1 Spruch W132 2003933-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 20.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.07.2016 Geschäftszahl W207 2125378-1 Spruch W207 2125378-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W141 2118702-1 Spruch W141 2118702-1/ 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: 06.11.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.11.2014 Geschäftszahl W132 2008657-1 Spruch W132 2008657-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W135 2136044-1 Spruch W135 2136044-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 05.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.09.2016 Geschäftszahl W238 2128555-1 Spruch W238 2128555-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 02.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2015 Geschäftszahl W132 2014242-1 Spruch W132 2014242-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 04.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.04.2016 Geschäftszahl W217 2123338-1 Spruch W217 2123338-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L501 2123826-1 Spruch L501 2123826-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl W166 2011951-1 Spruch W166 2011951-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl W166 2122843-1 Spruch W166 2122843-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.12.2016 Geschäftszahl W200 2128950-1 Spruch W200 2128950-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

1) Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand. 20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 07.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.09.2016 Geschäftszahl W162 2122403-1 Spruch W162 2122403-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike,

Mehr

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: 01.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2015 Geschäftszahl G303 2010933-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2016 Geschäftszahl W173 2119283-1 Spruch W173 2119283-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR

Mehr

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs 25.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.06.2014 Geschäftszahl G303 2001754-1 Spruch G303 2001754-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr