Kriminalpolizeiinspektion Neubrandenburg

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1 Kriminalpolizeiinspektion Neubrandenburg Polizeiliches Vorgehen im alltäglichen Umgang mit der Prostitution im Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte Fachtagung "Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern", in Güstrow; KHK Torsten Blauch

2 Vortragsgliederung 1. Einleitung 2. Das Prostitutionsaufkommen im Landkreis Mecklenburgische- Seenplatte 3. Das Neubrandenburger Modell im Umgang mit der Prostitutionsausübung von Personen 3.1. Die Ausgangssituation 3.2. Die Rechtslage 3.3. Die polizeiliche Zielrichtung im Umgang mit der Prostitution 3.4. Das Neubrandenburger Konzept 4. Ein Zwischenergebnis 5. Vortagsende

3 1. Einleitung Polizeipräsidium Neubrandenburg Kriminalpolizeiinspektion NB Fachkommissariat 2 Darrenstraße Neubrandenburg

4 2. Das Prostitutionsaufkommen im Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte Escortservice/Outdoor/ Haus & Hotel Massagen (*) Swingerclub (*) Escortservice/Outdoor/Haus & Hotel Bordellprostitution Wohnungsprostitution Wohnungsprostitution Wohnungsprostitution

5 2. Das Prostitutionsaufkommen im Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte

6 3.1. Die Ausgangssituation (Das höchstpersönliche Dunkelfeld) Einzelfallbeweggründe zur Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit Vision

7 3.1. Die Ausgangssituation Graustufen des Prostitutionsalltags Delinquenz Reglementierung: -Prostitutionsgesetz -Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht -Gefahrenabwehrrecht -Aufenthalts- und Zuwanderungsgesetz -Steuerrecht -Infektionsschutzgesetz -Zivilrecht -Mietrecht -Bestimmungen des SGB

8 3.2. Die Rechtslage (Kurzabriss) Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) 1 Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. 2 Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen. 3 Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

9 3.2. Die Rechtslage (Kurzabriss) Landesverordnung über das Verbot der Prostitution (vom 30. Juni 1992; GVOBl. M-V 1992, S. 384) Aufgrund von Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Verbindung mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), verordnet die Landesregierung: 1 Zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das gesamte Gebiet von Gemeinden mit bis zu Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. 2 Die der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB für Gemeinden mit mehr als Einwohnern und nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB wird auf den Innenminister übertragen. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den 30. Juni 1992 Der Ministerpräsident Dr. Berndt Seite Der Innenminister Lothar Kupfer

10 3.2. Die Rechtslage (Kurzabriss) Prostitution und Gefahrenabwehrrecht 29 Identitätsfeststellung (SOG M-V) (1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen, 1. wenn sie sich an einem Ort aufhält, a) für den tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass aa) dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich dort gesuchte Straftäter verbergen, cc) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder dd) dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen oder b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,

11 3.2. Die Rechtslage (Kurzabriss) Prostitution und Gefahrenabwehrrecht 29 Identitätsfeststellung (SOG M-V) (2) Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, dass die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person darf angehalten werden.

12 3.2. Die Rechtslage (Kurzabriss) Prostitution und Gefahrenabwehrrecht 59 Betreten und Durchsuchung von Räumen (SOG M-V) (1)Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. (2)Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts oder Aufenthaltszeit betreten werden.

13 3.2. Die Rechtslage (Kurzabriss) Prostitution und Gefahrenabwehrrecht 59 Betreten und Durchsuchung von Räumen (SOG M-V) (4) Während der Nachtzeit ( 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und die Durchsuchung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig. Dies gilt nicht für das Betreten von Räumen, 1. die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind, 2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass a) dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder d) dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen, oder 3. die der Prostitution dienen.

14 3.3. Die polizeiliche Zielrichtung im Umgang mit der Prostitution Verbesserung des polizeilichen echtstaatlich präventiv und/oder repressiv nbefangen/nparteiisch reundlich/acettenreich rklärend ach- und fachkompetent bei Akteuren sowie Organisatoren in der und von Prostitution

15 3.4. Das Neubrandenburger Konzept Permanente Aufklärung der Werbung von Prostitution im Regionalbereich Prostitutionsstättenkontrolle nach dem SOG M-V unmittelbare Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Übernahme von außerhalb der Zuständigkeit der KPI Neubrandenburg bekannt gewordenen Straftaten in, an und um Prostitutionsstätten Sicherstellung der dezentralen bzw. zentralen Erkenntnissammlungen um die Prostitution in der KPI Neubrandenburg bzw. dem LKA M-V Schaffung eines den Akteuren in der Prostitution bekannten Notfalltelefons zur unmittelbaren Kommunikation bei Gefahrenlagen Zusammenarbeit mit NGO`s ; Schwerpunkt Opferschutzorganisation ZORA, AGNES Neubrandenburg Zusammenwirkung mit Zoll-, Steuer- und Ordnungsbehörden

16 3.4. Das Neubrandenburger Konzept Informationsmaterialien schaffen Kommunikation!

17 4. Ein Zwischenergebnis Die Entwicklung von 2005 bis dato bordellartige Einrichtungen Wohnungsprostitutionsstätten Haus- & Hotel-/Parkplatzbesuche Swingerclubs

18 4. Ein Zwischenergebnis 1 x Massagestudio (*) 1 x Swingerclub (*) 1 x Escortservice/Outdoor/Haus & Hotel 1 x Bordell 27 x Wohnungsprostitutionsstätten (13/14) 5 x Wohnungsprostitutionsstätten (2/3) 4 x Wohnungsprostitutionsstätten (3/2)

19 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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