Information zur Schiffsführerprüfung

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1 Information zur Schiffsführerprüfung Diese Information gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau. Auskünfte über die auf diesen Gewässern geltenden Vorschriften erteilt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Seestraße 1, 6900 Begrenz, Tel / Fahrzeuge (Schiffe und Boote) dürfen auf Binnengewässern nur mit entsprechender Befähigung selbständig geführt werden. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen ist dazu ein Befähigungsausweis erforderlich, der nach Ablegung der Schiffsführerprüfung ausgestellt wird. Der Befähigungsausweis hat Scheckkartenformat und wird im Regelfall ca. 14 Tage nach der Prüfung durch die Österreichische Staatsdruckerei AG zugestellt. Die Staatsdruckerei stellt für die Ausstellung je Patent eine Gebühr von 25,40 bei Inlands- und Auslandszustellung in Rechnung. Arten der Befähigungsausweise Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffe, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen Diese Information begründet keine anderen Rechte und Pflichten als die sich aus rechtmäßig erlassenen und veröffentlichten Rechtstexten ergebenden. Einschränkungen Über Antrag kann der Berechtigungsumfang der Patente eingeschränkt werden: Schiffsführerpatente auf bestimmte Fahrzeugarten, eine bestimmte Antriebsleistung oder auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile 1

2 Prüfungsvoraussetzungen Mindestalter Geistige und körperliche Eignung zur Führung des Fahrzeuges Persönliche Verlässlichkeit Fahrpraxis Vollendung des 18. Lebensjahres (Schiffsführerpatente; wird für das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen, kann eine Nachsicht vom Mindestalter erteilt werden). Für Schiffsführerpatent 20 m Seen und Flüsse: Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate) über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß 2 des Führerscheinsgesetzes (FSG) idgf einschließlich des Farbunterscheidungsvermögens durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig - Original). Für Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse: ein zu Recht bestehendes, in einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeuges der Klasse B gemäß 2 des Führerscheinsgesetzes (FSG) idgf mit Anschluss eines ärztlichen Gutachtens (nicht älter als drei Monate) hinsichtlich ausreichendem Farbunterscheidungsvermögen auf Basis anerkannter medizinischer Tests. (Kopie des Kfz- Führerscheins, Original des ärztlichen Attests) oder ein zu Recht bestehendes, in einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen (Kopie) oder Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate) über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B gemäß 2 des Führerscheinsgesetzes (FSG) idgf mit der Maßgabe zu entsprechen, dass das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen auf Basis eines anerkannten medizinischen Tests nachzuweisen ist. (Original des ärztlichen Attests). Sie ist nachzuweisen durch eine Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate). Als nicht verlässlich wird insbesondere angesehen, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Diese ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig und unter Anleitung des Schiffsführers als Rudergänger oder Steuermann am Führen des Fahrzeugs teilnimmt. Als Nachweis dient das Schifferdienstbuch, dessen Aussehen und Inhalt noch durch Verordnung geregelt werden muss. Bis dahin genügen schriftliche Bestätigungen des Ausbilders (Fahrpraxisbestätigung), aus denen Funktion (des Besatzungsmitglieds), Fahrzeugart und -länge, Dauer der Fahrpraxis und Gewässer hervorgehen. Fahrpraxis: Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: 1 Monat auf Fahrzeugen mit mindestens 10 m Länge. 2

3 Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Für das Schiffsführerpatent - 20 m ist eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe erforderlich, nachzuweisen durch eine Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs) oder den Kfz- Führerschein der Gruppe D, für das Schiffsführerpatent - 10 m eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, nachzuweisen durch eine Kursbescheinigung (4-Stunden-Kurs). Zuständige Behörden Schiffsführerpatente - 20 m und 10 m - Seen und Flüsse ein Landeshauptmann nach freier Wahl Gebühren, Prüfungstaxen, Bundesverwaltungsabgaben Antragsgebühr: 14,30 Euro Verwaltungsgebühr für Prüfungszulassung: 13,00 Euro Ärztliche Atteste: 14,30 Euro Beilagen zum Antrag: 3,90 Euro je Beilage (entfällt, wenn bereits vergebührt) Prüfungstaxen: Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse 58 Euro 29 Euro Bei Auslandsüberweisungen bitte beachten: IBAN.: BIC.: AT SLHYAT2S Sonstige Kosten: Die Kosten für die Ausstellung und Zustellung des Befähigungsausweises werden dem Berechtigungsinhaber von der Österreichischen Staatsdruckerei AG direkt verrechnet. 3

4 Ausnahmen (Schiffsführung ohne Patent) Einen Befähigungsausweis benötigen nicht: ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, ausländische Führer von Sportfahrzeugen, Führer von Sportfahrzeugen, Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kw, Führer von Ruderfahrzeugen, Führer von Flößen, Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, wenn sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen und dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist; die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen; die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren; insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen; außer die Fahrzeuge dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken; ausgenommen die Führer von Rafts und die Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen; außer die Flöße dienen der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken; denen nach dessen Dienstvorschriften ein Befähigungsausweis erteilt wurde. Führer von Segelfahrzeugen. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise Die von einem EWR-Staat ausgestellten Kapitänspatente, deren Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden grundsätzlich anerkannt. Für die Donau ab dem Kraftwerk Wallsee talwärts muss jedoch eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf den Streckenabschnitten - Wallsee - Persenbeug, - Melk - Altenwörth und - Wien-Freudenau - österreichisch-slowakische Staatsgrenze nachgewiesen werden; die Anerkennung ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. Österreicher, die einen ausländischen Befähigungsausweis besitzen und zum Zeitpunkt seines Erwerbs im betreffenden Staat ge- 4

5 wohnt haben, können die Ausstellung eines gleichwertigen österreichischen Patents beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beantragen. Gleiches gilt auch für Ausländer, die nachweisen, dass sie das inländische Patent für die Führung österreichischer Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt benötigen. Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen Inhaber eines inländischen Befähigungsausweises können bei der Behörde, die den Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, die Ausstellung eines "Internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen" beantragen. Dieses gilt im Inland jedoch nicht als Befähigungsausweis. Wird zur selbständigen Führung von Sportfahrzeugen kein Befähigungsausweis benötigt, z.b. für Motorfahrzeuge mit weniger als 4,4 kw Antriebsleistung oder für Segelfahrzeuge, kann die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates beim Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes beantragt werden. Adresse der zuständigen Behörde in Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung Referat 6/14 Michael-Pacher-Straße Salzburg Kontaktperson: Sylvia Holzer, Tel: + 43 (0)

6 Prüfungsgegenstände Schiffsführerpatent 20 m - Seen und Flüsse Allgemeine Fachgebiete: a. Vorschriften; Gewässerkunde Rechtskundiger Prüfer 1. Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften; 2. Grundkenntnisse des Arbeitnehmerschutzes; Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: b. Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: 3. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht; 4. nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse); 1. allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung; 2. Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität; 3. Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube; 4. Ankern und Festmachen; 5. Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse); 6. Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen; c. Bau und Stabilität des Fahrzeuges Technischer Prüfer: 1. Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges; 2. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen; 3. Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung; d. Schiffsmaschinen Technischer Prüfer: Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen; Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall; e. Verhalten unter besonderen Umständen Technischer Prüfer: 1. Grundsätze der Unfallverhütung; 2. Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen; 3. Erste Hilfe bei Unfällen; Nautischer Prüfer bzw. technischer Prüfer für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte; Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks; 6. Reinhaltung des Gewässers. 6

7 Schiffsführerpatent 10 m - Seen und Flüsse Allgemeine Fachgebiete: a. Vorschriften; Gewässerkunde Rechtskundiger Prüfer: 1. Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften; Technischer Prüfer: 2. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht; b. Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges Technischer Prüfer: 1. allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung; 2. Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität; 3. Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube; 4. Ankern und Festmachen; 5. Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse); 6. Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen; c. Bau und Stabilität des Fahrzeuges Technischer Prüfer: 1. Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und des Fahrzeuges; 2. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen; Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren 3. praktische Anwendung; d. Schiffsmaschinen Technischer Prüfer: 1. Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Bootsmotoren; 2. Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall; f. Verhalten unter besonderen Umständen Technischer Prüfer: 1. Grundsätze der Unfallverhütung; 2. Bedienung der Rettungsausrüstung; 3. Erste Hilfe bei Unfällen; 4. Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte; 5. Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks; 6. Reinhaltung des Gewässers. 7

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