Kantonales Steueramt Zürich. Werner Lüdin. Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft. veb KStA ZH Fusszeile Seite 1
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1 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft veb 2014 KStA ZH Fusszeile Seite 1
2 Überblick Änderungen ab Steuerperiode 2013 Ausgewählte Auszüge über den aktuellen Stand der Gesetzgebung des Kantons Zürich und des Bundes Online Steuererklärung Neues Merkblatt Verschiedene Rechtsmittelentscheide Umsetzung der Neuerungen in der Wegleitung 2013 und den wichtigsten Formularen Seite 2
3 Kalte Progression Kein Ausgleich der kalten Progression per 2013 und 2014 Weder bei der Bundessteuer noch bei den Staats- und Gemeindesteuern Letzter Ausgleich: bei der Bundessteuer per 2012 bei den Staats- und Gemeindesteuern ebenfalls per 2012 Seite 3
4 Änderungen ZH ab 2013 Änderung des Steuergesetzes im Anhang zum Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni 2012 Rein redaktionelle Änderungen in 7 Abs. 3, 52 Abs. 1, 166 Abs. 4, 169 Abs. 2 und 199 Abs. 3 StG Neue Begriffe: "volljährig" statt "mündig" "unter umfassender Beistandschaft" statt "entmündigt" "Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde" statt "Vormundschaftsbehörde" Seite 4
5 Änderungen ZH ab 2013 Änderung des Steuergesetzes vom 17. September 2012 betreffend Kinderdrittbetreuungskostenabzug 31 Abs. 1 lit. j sowie 34 Abs. 3 und 4 StG Abgezogen werden ( 31 Abs. 1 lit. j StG): "die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr , für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen." Bei der Bundessteuer entsprechender Abzug schon ab 2011 (Art. 212 Abs. 2 bis DBG). Seite 5
6 Änderungen ZH ab 2013 Änderung des Steuergesetzes vom 17. September 2012 betreffend Erhöhung des Kinderabzugs 34 Abs. 1 lit. a StG Abgezogen werden: "als Kinderabzug für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird." Achtung: Die bisherige Limite, dass volljährige Kinder das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben dürfen, damit für sie ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, fällt weg. Seite 6
7 Änderungen ZH ab 2013 Änderung des Steuergesetzes vom 17. September 2012 betreffend Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Nachvollzug des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, das ebenfalls auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Gesperrte und nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Anteilsmässige Besteuerung, wenn Steuerpflichtiger nicht während der ganzen Vestingperiode Wohnsitz in der Schweiz hat. Quellenbesteuerung beim Arbeitgeber, wenn Steuerpflichtiger bei Ausübung der Mitarbeiteroption Wohnsitz im Ausland hat. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 30. September 2013 (ZStB 13/302) Seite 7
8 Änderungen DBG ab 2013 DBG-Änderungen ab 2013: Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 (Rechnungslegungsrecht) Art. 126 Abs. 3 DBG: "Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 957, 957a, 958 und 958a- 958f OR)." Siehe weiter Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011: "Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt." Seite 8
9 Änderung VStG ab 2013 Art. 6 Abs. 1 VStG (gemäss Bundesgesetz über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen): "Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen." Seite 9
10 Änderungen ab 2014 Änderungen ab 2014: Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen: DBG: Art. 23 Bst. e: "Steuerbar sind auch: die einzelnen Gewinne von über CHF 1000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung". Art. 24 Bst. j: "Steuerfrei sind: die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von CHF 1000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung." Art. 33 Abs. 4: "Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (Art. 23 Bst. e) werden 5%, jedoch höchstens CHF 5000, als Einsatzkosten abgezogen." Seite 10
11 Änderungen ab 2014 Änderungen ab 2014 (Fortsetzung): Lotteriegewinne (Fortsetzung) Steuergesetz: Kantonale Steuergesetze müssen bis zum 1. Januar 2016 angepasst werden (Art. 72p StHG). Vorlage 4958 vom 30. Januar 2013 pendent. Bis zur Anpassung des Steuergesetzes gilt das bisherige Recht. Seite 11
12 Änderungen ab 2014 Änderungen ab 2014 (Fortsetzung): Änderung vom 25. Februar 2013 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) Unter anderem: Neue Codes Neuer Rahmen für die Bezugsprovision: Mindestens 1 und höchstens 3 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Dieser Rahmen tritt erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Bis dahin müssen auch die beiden Quellensteuerverordnungen im Kanton Zürich angepasst werden. Seite 12
13 Besteuerung bei Heirat Neue Ausgangslage ab 2014 Am 1. Januar 2014 tritt das Bundesgesetz vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen (Entrümpelungsgesetz) in Kraft. Darin ist in Art. 18 Abs. 1 nsthg vorgesehen: "Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die ganze Steuerperiode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 3 Absatz 3 veranlagt." 52 Abs. 2 Satz 1 StG: "Bei Heirat wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert." 108 Abs. 1 StG: "Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung hat." 190 StG: "Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, dauert die Steuerhoheit der Wegzugsgemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort." Seite 13
14 Online-Steuererklärung Online-Steuererklärung im ganzen Kanton Online-Angebot zur Einreichung der Steuererklärung este ZHprivate Tax mit elektronischer Übermittlung este ZHprivate-Light mit elektronischer Übermittlung PC-Programm ZHprivate Tax zum herunterladen Erfreuliche Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer (Jan.- Okt. 2013) Seite 14
15 Merkblätter des KSTA Merkblatt Nutzniessungen vom 29. April 2013 Gegenstand des Merkblattes ZStB Nr. 15/800 Nutzniessungen Wohnrechte Dienstbarkeiten Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte Zusammenstellung der Praxis zur steuerlichen Behandlung bei den Staats- und Gemeindesteuern bei der direkten Bundessteuer bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der Grundstückgewinnsteuer Seite 15
16 20 StG Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen Banken-Retrozessionen: stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen damit Anlagekosten dar. Rückerstattung ist einkommenssteuerlich unbeachtlich. Produkte-Retrozessionen: Vermögensverwalter müssen diese gemäss BGer-Rechtsprechung ihren Kunden herausgeben (BGer , 4C.432/2005). Sie stellen steuerbaren Vermögensertrag im Sinne von 20 Abs. 1 StG dar. Seite 16
17 Vorsorge Aktuelle Gerichtsentscheide zur Vorsorge Überweisung einer Versicherungsleistung der Säule 3a Verwaltungsgericht BE Die Überweisung einer fälligen Versicherungsleistung auf ein Bankkonto stellt eine Mittelverwendung dar Realisation im Zeitpunkt des vertraglich geregelten Erlebensfalls Zusammenrechnung auch bei gestaffelter Besteuerung von KL Reinvestition einer Vorsorgeleistung innert Jahresfrist Steuergerichtshof FR ( ) Bei Aufgabe einer unselbständigen und Ausbau der selbständigen Erwerbstätigkeit ist Auszahlung und Einkauf ein steuerneutraler Vorgang Seite 17
18 Vorsorge Aktuelle Gerichtsentscheide zur Vorsorge Dreijahres-Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG gilt absolut Bundesgericht , 2C_243/2013 Bekräftigung, dass für Verweigerung des Abzugs für den Einkauf nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Steuerumgehung vorliegt Beiträge an Säule 3a im internationalen Verhältnis Bundesgericht , 2C_1050/2011 = StE 2013 B 11.3 Nr. 25 Anschluss an die Säule 3a setzt gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG eine AHV-Pflicht voraus Bei einer Unterstellung unter das Sozialversicherungerecht eines ausländischen Staates können keine Beiträge an die Säule 3a zum Abzug gebracht werden Seite 18
19 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass Änderung der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (28. August 2013) Neu ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide über Sicherstellung allein zuständig Angleichung des Rechtsmittelweges für die Sicherstellung bei der direkten Bundessteuer an den Rechtsmittelweg bei den Staats- und Gemeindesteuern Seite 19
20 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass Ehegattenhaftung; trotz Vorliegen von Verlustscheinen muss keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen Eine drei Jahre alte Schätzung des Betreibungsamtes für eine Liegenschaft ist nicht aktuell; darauf muss nicht abgestellt werden Unklare Verhältnisse über Vermögensverbrauch VGer SB Seite 20
21 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass In Verlustscheinen verbriefte Steuerforderungen (Pfändungsverlustschein) Voraussetzung der Verrechnung gegeben (Bestehen von Forderungen zwischen gleichen Rechtsträgern; Gleichartigkeit der Forderungen; Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Forderungen) Entscheid KStA B2/2013 Seite 21
22 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass Keine Zustellung der Einschätzungsentscheide und Schlussrechnung Schuldhafte Verhinderung; Zustellfiktion: Voraussetzung ist ein steuerrechtliches Prozessverhältnis Entstehung durch jährliche, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt (Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung) OGer RT130019; BGer 2C_1040/2012 Seite 22
23 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass Ankündigung des Vertreters über seine längere Landesabwesenheit (mit einer Liste von Kunden) Gesuche um Sistierung sämtlicher fristenwirksamen Zustellungen bezüglich dieser Kunden Keine Möglichkeit des KStA auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen diesen Wünschen zu entsprechen Seite 23
24 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass Staats- und Gemeindesteuern Steuerbezug ( 172 ff. StG) und Inkasso der Steuern ist Sache des Gemeindesteueramtes Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005 (Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013) Keine Übertragung von Aufgaben des Steuerbezugs an private Inkassounternehmen durch Gemeinden möglich Seite 24
25 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass Steuersünder die ins Ausland ziehen Offene Steuerforderungen Keine Vollstreckung offener Steuerforderungen im Ausland (Grundsatz des Verbots hoheitlicher Tätigkeiten im zwischenstaatlichen Verhältnis; vorbehältlich von besonderen Regelungen in Staatsverträgen) Abmeldebestätigung darf wegen offener Steuerforderungen nicht verweigert werden (BGE 127 I 97) Kantonsrätliche Anfrage KR-Nr. 195/2013 Seite 25
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