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1 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Rechtsprechung Teil 1 I. Einführung Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind immer wieder Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Zentrale Normen der Ordnungsmaßnahmen an staatlichen Schulen sind die Art des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen n.f. (BayEUG). Gemäß Art. 86 Abs. 1 BayEUG können Maßnahmen zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen getroffen werden. Für alle Maßnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 S. 3 BayEUG). Während bisher alle Maßnahmen und Zuständigkeiten in Art. 86 BayEUG geregelt waren, wurden mit der Neuregelung die Maßnahmen und die jeweilige Zuständigkeit sowie das Verfahren getrennt geregelt: Art. 86 BayEUG enthält den Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vom schriftlichen Verweis über die Entlassung bis hin zum Schulausschluss, sowie neu, welche Maßnahmen unzulässig sind. Zum wurde neu eingefügt, dass auch eine Nacharbeit unter Aufsicht bei nicht hinreichender Beteiligung eines Schülers am Unterricht eine Erziehungsmaßnahme darstellt. Die neu aufgenommenen Sicherungsmaßnahmen bei erheblicher Gefährdung von Gesundheit und Leben sind in Art. 87 BayEUG normiert und in Art. 88 BayEUG ist geregelt, wer für den Erlass der Maßnahme zuständig ist und welche Verfahrenspunkte dabei einzuhalten sind. Die in Art. 86 Abs. 2 BayEUG aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sind abschließend, andere als die dort genannten Maßnahmen sowie die Verhängung von Gruppen- oder Klassenmaßnahmen sind gemäß Art. 86 Abs. 3 Nr. 2 BayEUG nicht zulässig. Grundsätzlich liegt es im pädagogischen Ermessen, ob und welche Ordnungsmaßnahme angemessen ist. Damit ist sie gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar, also darauf, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet wurde oder ob von sachfremden Erwägungen oder einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde. Gegen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen haben die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler die Möglichkeit, im Wege des Widerspruchs und der Anfechtungsklage vorzugehen. Gemäß Art. 88 Abs. 8 BayEUG entfällt jedoch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ordnungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 2 (Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem Verweis) und Art. 87 BayEUG (Sicherungsmaßnahmen), die Maßnahme kann also trotz eingelegtem Rechtsmittel vollzogen werden (sog. Sofortvollzug). II. Entscheidungen zu einzelnen Ordnungsmaßnahmen 1. Verschärfter Verweis Art. 86 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG Der verschärfte Verweis setzt einen schwerwiegenden Verstoß oder mehrere Verstöße gegen schulische Pflichten voraus. Gem. Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter zuständig für den Erlass. Verschärfter Verweis wegen negativer Äußerung im Internet; Rechtsnatur schulrechtlicher Ordnungsmaßnahmen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom (7 B ) Mit der Berufung gegen die abschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichts München begehrte der Kläger, ein Schüler der achten Jahrgangsstufe eines Gymnasiums, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines gegen ihn verhängten verschärften Verweises. Der Kläger hatte auf einem privat betriebenen regionalen Online-Portal einen Thread zum Thema wer mag bitteschön herrn?? eröffnet. Diese Frage beantwortete der Kläger selbst unter einem Pseudonym mit alsoichnich!! Der mit seinem Fenstertick omg In der Folge Hinweis: Alle Rechtsnormen entsprechen dem Rechtsstand vom , die geschilderten gerichtlichen Entscheidungen wurden mithin, wo nötig, in dieser Hinsicht angepasst

2 wurden von anonymen Verfassern weitere teilweise negative Äußerungen über die Lehrkraft und deren Unterricht in dem Forum abgegeben. Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid des Schulleiters für vier Tage vom Unterricht ausgeschlossen. 3 Wochen später wurde diese Entscheidung durch den Schulleiter schriftlich aufgehoben und durch einen verschärften Verweis ersetzt. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) München mit der Begründung, dass die Maßnahme zu einer negativen Bemerkung im Zwischenzeugnis geführt habe, die schriftliche Mitteilung über die Aufhebung des Unterrichtsausschlusses und den ersatzweise ausgesprochenen verhängten Verweis nicht erläutere, welches Fehlverhalten zu dem verschärften Verweis geführt habe und eine andere Ordnungsmaßnahme ausreichend gewesen sei. Die Fragestellung im Internet wäre zudem nicht als Aufruf zur Beleidigung zu verstehen. Das VG München wies die Klage jedoch ab. Auch der BayVGH wies die Berufung als unbegründet zurück, der verschärfte Verweis war rechtmäßig. Der verschärfte Verweis stelle keinen Verwaltungsakt dar, auch wenn ihm eine unmittelbare Außenwirkung zukomme, da es sich um eine vom Schulleiter außerhalb des laufenden Unterrichtsbetriebs vorgenommene disziplinarische Ahndung eines erheblichen Fehlverhaltens handele, die in das Persönlichkeitsrecht des Schülers eingreife. Es fehle dem Verweis jedoch eine erforderlichen Einzelfallregelung, da er sich auf eine erzieherische Bewertung (Missbilligung/ Abmahnung eines ordnungswidrigen Verhaltens) beschränkt und keine Rechtsfolge auslöst. Der Schulleiter habe die Maßnahme als gesetzlich zuständiges Organ erlassen, nachdem der Schüler vorher ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe und hierbei auf mögliche ordnungsrechtliche Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden sei. Die Anhörung der Erziehungsberechtigten verlange das Gesetz erst ab den weitergehenden Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 i.v.m. Art. 88 Abs. 3 Nr. 2 BayEUG. Einer Begründung für den Verweis habe es nicht bedurft, da der Verweis den Unterrichtsausschluss ersetze, der bereits ausführlich begründet worden war. Begründungspflicht einer Ordnungsmaßnahme Das BayEUG enthält keine ausdrückliche Begründungspflicht für Ordnungsmaßnahmen, die keinen Verwaltungsaktcharakter haben. Da es sich bei einem verschärften Verweis nicht um einen Verwaltungsakt handelt, findet auch Art. 39 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) keine Anwendung. Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde (hier die Schule) zu der Entscheidung bewogen haben. Auf eine Begründung kann nach Abs. 2 verzichtet werden, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war oder wenn sie auch ohne Begründung ohne weiteres erkennbar war. Art. 88 Abs. 4 S. 2 BayEUG verlangt lediglich in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 bis 12 BayEUG und damit bei Ordnungsmaßnahmen, die einen Verwaltungsakt darstellen, eine schriftliche Unterrichtung der Eltern vor Vollzug unter Angabe des zugrundeliegenden Sachverhalts. Hinweis: Auch wenn keine Pflicht zur Begründung besteht, empfiehlt es sich dennoch, jede Maßnahme zu begründen, um dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten das zur Last gelegte Fehlverhalten zu erläutern, das zur Maßnahme geführt hat. Der Schulleiter ging hier zu Recht davon aus, dass der Schüler mit der Eröffnung des Internet-Diskussionsforums über einen seiner Lehrer die ihm obliegenden Verhaltenspflichten in einer Weise verletzt hat, die sich nachteilig auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb auswirken konnte, auch wenn es sich um ein außerschulisches Verhalten handelte (juris Rn. 29). In der Eröffnung des Threads lag ein dem Kläger vorwerfbarer Verstoß gegen schulrechtliche Verhaltenspflichten, weil er damit für seine Mitschüler einen erhöhten Anreiz geschaffen hat, sich in ehrverletzender Weise über einen Lehrer zu äußern (juris Rn. 33). Dies stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Lehrkraft und einen Verstoß gegen das Toleranz- und Achtungsgebot dar. Durch das öffentlichkeitswirksame Handeln im Internet wurde der Verstoß noch schwerwiegender und rechtfertigte deshalb die von der Schule gewählte Ordnungsmaßnahme. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme gewahrt. Auswahl der Ordnungsmaßnahme und Verhältnismäßigkeit Maßgebend ist für die Auswahl einer Ordnungsmaßnahme, ob und in welchem Maß die Erfül

3 lung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurden. Bei dieser pädagogischen Ermessensentscheidung muss neben der objektiven Feststellung und Gewichtung des Verstoßes auch die Person und das Verhalten des betreffenden Schülers anhand seines individuellen Entwicklungsstandes beurteilt werden (BayVGH, s.o. Rn. 38). Auch die familiäre Situation kann dabei einfließen. Ist die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme getroffen, muss diese dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich und geeignet sein und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Ordnungsmaßnahmen sollen auch nur in Betracht kommen, soweit eine andere Erziehungsmaßnahme nicht ausreicht (Es darf kein geeigneteres, milderes Mittel geben.). 2. Versetzung in die Parallelklasse der gleichen Schule Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG Die Versetzung in eine Parallelklasse kann in Betracht kommen, wenn in einer Klasse erhebliche disziplinarische Schwierigkeiten bestehen, die durch einen oder mehrere Schüler verursacht werden, aber auch, wenn von einem bestimmten Schüler Störungen ausgehen, die gezielt gegen andere Schüler gerichtet sind und die nicht anders gelöst werden können. Zuständig hierfür ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter gem. Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG. Verletzung eines Mitschülers; Androhung der Entlassung; Versetzung in die Parallelklasse Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom (AN 2 S ) Gegen einen 17jährigen Schüler wurden die Androhung der Entlassung und die Versetzung in die Parallelklasse verfügt und der Sofortvollzug angeordnet, da er mit einem im Unterricht ausgeteilten Kabelbinder am Ohr seines Banknachbarn herumgespielt hatte und dabei, als dieser eine schnelle Kopfbewegung gemacht hatte, das Trommelfell durchstach. Der Antragsteller begehrte mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage sowie die Anordnung, ihn wieder in seine bisherige Klasse zu versetzen. Begründet wurde der Antrag u. a. damit, dass der Verfügung zwar eine Anhörung vor dem Disziplinarausschuss vorangegangen sei, zu der die gesetzlichen Vertreter des Antragsteller geladen wurden, der Ausschuss jedoch die Annahme einer Kopie der schriftlichen Schilderung des Antragsteller über den Hergang im Einzelnen verweigerte. Bei der mündlichen Schilderung seiner Sicht der Dinge sei er ständig vom Schulleiter unterbrochen worden. Eine Mitschülerin sowie der Geschädigte hätten seine Sachverhaltsschilderung bestätigt. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig, da sie keine eigenständige Begründung zur Notwendigkeit enthalte. Zudem habe der Antragsteller den Geschädigten entgegen der Vorwürfe nicht ständig geärgert. Der Antragsteller habe sich auch, anders als behauptet, beim Geschädigten entschuldigt. Der Antrag hatte keinen Erfolg, die Ordnungsmaßnahmen waren rechtmäßig und verhältnismäßig. Nach Art. 88 Abs. 8 BayEUG entfällt die aufschiebende Wirkung (= Aussetzung der Entscheidung bis abschließend über das eingelegte Rechtsmittel entschieden wurde) bei Ordnungsmaßnahmen, so dass es weder der Anordnung des Sofortvollzugs noch einer entsprechenden Begründung bedurfte. Die dennoch erfolgte Anordnung hatte daher nur die Funktion eines Hinweises auf die bestehende Rechtslage. Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden, da es keinen schulrechtlichen Grundsatz gibt, dass jeweils nur eine Maßnahme verhängt werden darf. Voraussetzung ist nur, dass die Verhängung von mehreren Ordnungsmaßnahmen nebeneinander wie im vorliegenden Fall pädagogisch sinnvoll und verhältnismäßig ist (juris Rn. 15). Die Androhung der Entlassung hat spezial- und generalpräventive Bedeutung. Sie zeigt dem Schüler, dass die Schule nicht gewillt ist, ein Fehlverhalten hinzunehmen, das zu einer massiven körperlichen Schädigung eines anderen Schülers führt, und stellt eine deutliche Warnung dar, dass bei weiterem Fehlverhalten die Entlassung aus der Schule möglich ist. Gleichzeitig entfaltet sie abschreckende Wirkung gegenüber anderen Schülern. Die Versetzung in die Parallelklasse hat vor allem die präventive Wirkung, den Klassenfrieden wiederherzustellen und den Verbleib von Schädiger und Geschädigtem in derselben Klasse zu verhindern, da dies für den Geschädigten unzumutbar ist. In solchen Fällen ist selbstverständlich der Schädiger zu versetzen. Obwohl der Antragsteller nach eigener Aussage vom Geschädigten zum Unterlassen aufgefordert worden war, hat er weitergemacht, bis es dann zu der Verletzung kam. Dieses Verhalten

4 deutet darauf hin, dass er es bewusst darauf abgesehen haben könnte, den Geschädigten zu hänseln und zu ärgern, selbst wenn die Verletzung selbst nicht willentlich herbeigeführt worden war. Die potentielle Gefährdung, die von seinem Verhalten ausging, hätte er aufgrund seines Entwicklungsstandes erkennen müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war ein energisches Einschreiten der Schule zum Schutz aller Schüler erforderlich. Eine Entschuldigung war nach Ansicht des Gerichts in diesem Zusammenhang nicht beachtlich. 3. Der Ausschluss in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu 4 Wochen Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG Schüler, die den Unterricht stören, können für einen begrenzten Zeitraum vom Unterricht in einem Fach ausgeschlossen werden. Die Störungen hierfür müssen nachhaltig und für die Klassenkameraden und die Lehrkraft unzumutbar sein. Sonstige Schulveranstaltungen sind gem. Art. 30 BayEUG insbesondere Schulfeste und Schülerfahrten. Zuständig für den Ausschluss ist auch in diesen Fällen der Schulleiter (Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG). Verweis; Ausschluss vom Skilager; Begründungsmangel; Kumulierung Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom (B 3 S ) Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausschluss vom Skilager. Der Schulleiter hatte den Eltern schriftlich mitgeteilt, dass ihr Sohn (ein Sechstklässler) in der zweiten Pause zusammen mit Klassenkameraden Fünftklässler mit Schneebällen beworfen habe, wobei ein Fünftklässler am Auge verletzt worden sei. Dieses Verhalten sei nicht akzeptabel, weshalb der Antragsteller einen Verweis erhalte und auch aufgrund weiterer bisheriger Regelverstöße vom Skilager ausgeschlossen werde. Gegen die Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt sowie beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Dies wurde u. a. damit begründet, dass die Eltern erst 4 Tage nach dem Vorfall von dem Ausschluss vom Skilager durch den Antragsteller erfahren hätten. Die Schule habe sie nicht informiert und eine Anhörung habe ebenfalls nicht stattgefunden. Der Bescheid sei rechtswidrig, da es an einem ordnungsgemäßen Verfahren fehle, an einem ordnungsgemäßen Nachweis sowie an einer hinreichenden Sachverhaltserfassung, da nur ein Schüler den Fünftklässler verletzt habe, aber drei weitere Schüler vom Skilager ausgeschlossen wurden. Der Antragsteller habe sich zudem gar nicht an der Schneeballschlacht beteiligt, sondern habe mit 4 Schülern abseits gestanden. Der Antragsteller sei selbst gelegentlich von Schneebällen getroffen worden, habe seinerseits aber lediglich ein paar Schneebälle auf die leere Straße geworfen. Als der Fünftklässler verletzt wurde, sei der Sportlehrer gekommen und habe allen, die er gesehen habe, einen Verweis erteilt. Der Hinweis auf bisherige Regelverstöße sei auch im Gespräch mit dem Schulleiter von diesem nicht konkretisiert worden. Der Antrag war überwiegend begründet. Formell war der Bescheid rechtswidrig, da das Anhörungsrecht des Antragstellers und seiner Eltern gem. Art. 88 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayEUG missachtet worden war. Bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 BayEUG sind der Schüler und die Erziehungsberechtig

5 ten vor der jeweiligen Entscheidung anzuhören. Zudem fehlte es an einer hinreichenden Begründung gem. Art. 39 BayVwVfG, da konkrete Feststellungen zu dem individuellen Fehlverhalten des Antragstellers sowie hinsichtlich der bisherigen Regelverstöße fehlten. Auch war nicht erkennbar, weshalb diese Regelverstöße den Erziehungsauftrag der Schule bzw. die Rechte Dritter bei einer Teilnahme am Skilager gefährden würden. Allerdings konnten diese Mängel aufgrund des nach Erlass des Bescheides erfolgten Gespräches sowie durch die im Verfahren vorgetragenen Erwägungen geheilt werden. Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, Dokumentation Sollte es, wie im oben geschilderten Fall, tatsächlich zu Versäumnissen bezüglich einer Anhörung oder der Begründung kommen, so sind diese Mängel gem. Art. 45 BayVwVfG dadurch heilbar, dass sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Um sicher zu gehen und unnötige Streitigkeiten mit den Erziehungsberechtigten zu vermeiden, sollte eine Anhörung einem Bescheid aber natürlich unbedingt vorangehen. Die Anhörung der Erziehungsberechtigten und des Schülers kann selbstverständlich mündlich erfolgen, sollte aber mit entsprechenden Vermerken in der Akte dokumentiert sein. Danach kann der Bescheid mit genauer Sachverhaltsschilderung, konkreter Darstellung des Fehlverhaltens des einzelnen Schülers sowie der Begründung, weshalb hier der Erziehungsauftrag der Schule oder die Rechte Dritter gefährdet sind, abgefasst werden. Pauschale Hinweise wie etwa bisherige Regelverstöße sollten vermieden werden. Hinweis: Aufgrund der notwendigen Dokumentation empfiehlt es sich, den Eltern eine schriftliche Mitteilung unter Darstellung des Sachverhaltes und der beabsichtigten Ordnungsmaßnahme sowie dem Hinweis auf das Recht auf Anhörung zukommen zu lassen. Der Antragsteller bestritt, sich an der allgemeinen Schneeballschlacht beteiligt zu haben, dem trat die Schule auch nicht entgegen. Aus der Akte war ersichtlich, dass der Antragsteller den Schneeball, der zur Verletzung führte, nicht geworfen hatte. Demnach hat der Antragsteller nur gegen das allgemeine Schneeballverbot verstoßen, was jedoch kein besonders schwerwiegendes Vergehen darstellt und daher nicht mit einer über den Verweis hinausgehenden Ordnungsmaßnahme belegt werden musste (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Die weiteren im Verfahren dargelegte Regelverstöße wie die wiederholte Nichterledigung von Hausaufgaben, unvollständige Heftführung, Verstöße gegen die Zugangs- und Benutzungsregeln für den Computerraum stellten zwar eine Missachtung schulischer Regeln dar, das individuelle Fehlverhalten lasse sich jedoch nicht als schwerwiegend bezeichnen. Bei schulischen Ordnungsmaßnahmen steht die Frage im Mittelpunkt, wie weitere Vorfälle dieser Art vermieden werden können. Bei einem Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung ist Voraussetzung, dass befürchtet werden muss, dass bei einer Teilnahme an der konkreten schulischen Veranstaltung die schulische Ordnung oder die Rechte anderer gefährdet werden. Der Verstoß gegen das allgemeine Schneeballverbot, ohne Anhaltspunkte auf ein besonders rücksichtsloses, andere Schüler gefährdendes Verhalten, trägt die Annahme, der Antragsteller werde sich im Skilager disziplinlos verhalten, aber nicht. Sarah Jockers, Justiziarin Ina Hesse, Rechtsschutzreferentin Zu den Höhepunkten des Schullebens gilt vielen nach wie vor das Skilager, dem viele Schüler lange entgegenfiebern. Von der Teilnahme ausgeschlossen zu werden, wird daher als schwere Strafe empfunden; sie sollte daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu ahndenden Vergehen stehen

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