7. Die Feuerwehrvereine als Vereine des bürgerlichen Rechts gemäß 12 BrSHG

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2 Übersicht 1. Versicherungsvertrag zwischen dem LFV Hessen e.v. und der Hessen-Naussauischen Versicherungsanstalt und der Hessischen Brandversicherungsanstalt von Anhang 1 3. Musikinstrumentenversicherungsvertrag 4. Anlage zu C 1 5. Vertrag Nr. 2 zu Teil C 6. Nachtrag Nr Die Feuerwehrvereine als Vereine des bürgerlichen Rechts gemäß 12 BrSHG 7.1 Organisation und Gliederung der Feuerwehrvereinigungen Landesfeuerwehrverband Hessen e.v Begründung zum Abschluss eines Kollektiv-Vertrages für die Feuerwehrvereinigungen in Hessen und Nassau durch den Landesfeuerwehrverband 7.3 Erläuterungen zu den versicherungswürdigen Gefahren 8. Nachtrag Nr Nachtrag Nr Nachtrag Nr Angebot zum Abschluss einer Gruppenunfallversicherung für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in Hessen 12. Besondere Bedingungen für den Einschluss der Lohnerstattungskosten im unfallbedingten Krankheitsfall für Freiwillige Feuerwehren 13. Besondere Bedingungen: Verbesserte Todesfalldeckung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

3 Versicherungsvertrag zwischen dem LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. Mit Sitz in 6200 Wiesbaden und der HESSEN-NASSAUISCHEN VERSICHERUNGSANSTALT - Anstalt des öffentlichen Rechts - in 6200 Wiesbaden, Bahnhofstr kurz "HNVA" genannt - sowie der HESSISCHEN BRANDVERSICHERUNGSANSTALT - Anstalt des öffentlichen Rechts - in 3500 Kassel. 1. Allgemeiner Teil 1 Versicherte Gefahren Die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt und die Hessische Brandversicherungsanstalt gewähren dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.v., seinen Bezirks- und Kreisverbänden und den örtlichen Feuerwehrvereinen sowie deren Mitglieder Versicherungsschutz: 1. Gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle (Unfallversicherung), 2. gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts (Haftpflichtversicherung), 3. bei Unfallschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen während satzungsgemäßer Verbands- oder Vereinstätigkeit bei auswärtigen Veranstaltungen (Kasko-Versicherung), 4. für Vereinsrechtschutz-Versicherung mit Sozialgerichtsrechtsschutz, 5. gegen Vertrauensschaden, 6. für Schäden an mobilen Sachvermögen des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirksund Kreisverbände sowie der örtlichen Feuerwehrvereine gegen a) Feuer-, b) Einbruchdiebstahl-, c) Leitungswasser- und d) Sturmschäden.

4 2 Versicherungsgrundlagen (1) Der Versicherungsschutz wird nach Maßgabe des Versicherungsgesetzes (VVG), den in (2) nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den schriftlich vereinbarten Bestimmungen gewährt. (2) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind: 1. Unfallversicherung a) Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), b) Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung, c) Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung (für Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), d) besondere Bedingungen für den Einschluss von Bergungskosten in die Allgemeine Unfallversicherung. 2. Haftpflichtversicherung (a) (b) Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung für Vereine. 3. Kaskoversicherung (a) (b) Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), genormter Kasko-Rahmenvertrag für Vereine (Bundesaufsichtsamt Az.: V /73). 4. Vereinsrechtsschutz-Versicherung mit Sozialgerichtsschutz (a) Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). 5. Vertrauensschadenversicherung (a) Allgemeine Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung (ABV). 6. Sachversicherungen (a) (b) Allgemeine Versicherungsbedingungen für Feuerversicherung (AFB), allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen

5 (AEB), (c) (d) allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen Leitungswasserschäden, (AWB), allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen Sturmschäden (ASTB). (3) Die in (2) aufgeführten AVB sind Anlage dieses Vertrages gemäß 17 (siehe Teil D). 3 Versicherte Person (1) Versicherte Personen sind sämtliche Mitglieder, der dem Landesfeuerwehrverband angeschlossenen Bezirks- und Kreisverbände und der Ortsvereine einschließlich der Ausbilder von Spezialabteilungen (z.b. Musikzügen). (2) Versicherungsschutz besteht auch für Funktionäre bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Landesfeuerwehrverband, die Bezirks- und Kreisverbände sowie Ortsvereine. (3) Als Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder der Feuerwehrvereinigungen, die den satzungsgemäß bestimmten Organen des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirks- und Kreisverbände, den Ortsvereinen oder einer sonstigen satzungsgemäß bestimmten Organisation des Landesfeuerwehrverbandes angehören. Ferner gelten Zielrichter sowie auch andere Mitglieder, die der Landesfeuerwehrverband, die Bezirks- und Kreisverbände und die örtlichen Feuerwehrgemeinschaften ständig oder auch nur vorübergehend mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit betraut haben. (4) Hauptberufliche Bedienstete der Organisation, die in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer, Schatzmeister oder Ausbilder angestellt sind, genießen den Unfallversicherungsschutz gemäß 4 und 5 dieses Vertrages einschließlich der Wegeunfälle auch dann, wenn es sich um einen Berufsunfall im Sinne der RVO handelt. Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind Berufsunfälle des gewerblichen Personals wie Hausmeister, Putzfrauen, Handwerker usw. Musiklehrer und hauptberufliche Ausbilder, die nicht der versicherten Organisation als Mitglied angehören, soweit ihre Schäden durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach beamtenrechtlichen Bestimmungen gedeckt sind. Gleiches gilt auch für die Haftpflichtversicherung, wenn dieser Personenkreis die Möglichkeit hat, entweder eine private Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen oder de beamtenrechtlichen Bestimmungen der Amtshaftung Platz greifen. Gleiches gilt auch für die anderen, versicherten Risiken, die nur bei echter ehrenamtlicher Tätigkeit versichert sind, während der berufliche Einsatz oder das für Beamte geltende öffentliche Auftragsverhältnis, das zur Tätigkeit in den Feuerwehrvereinigungen führt, nicht unter Versicherungsschutz fällt. (5) Versichert im Rahmen der 4 und 5 sind auch die Ehepartner der versicherten Personen, insoweit für diese besonderer Versicherungsschutz beantragt wurde.

6 4 Versicherungsumfang (1) Versicherungsschutz besteht bei allen satzungsgemäßen oder angeordneten Tätigkeiten und auf den Wegen zu und von diesen Tätigkeiten (Ziff. 3) auch wenn die Mitglieder durch den Landesfeuerwehrverband, die Bezirks- oder Kreisverbände oder Ortsvereine zu Veranstaltungen außerhalb des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirks- und Kreisverbände sowie Ortsvereinigungen delegiert werden; dies auch, wenn es sich um Vereinigungen handelt, die mit der Förderung des Feuerwehrwesens nicht betraut sind (s. Ziff. 2.6). (2) Als versicherte Tätigkeiten der Mitglieder gelten insbesondere: 1. Teilnahme an Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Festausschusssitzungen, Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften, vom Vorstand angesetzte Besprechungen. 2. Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie z.b. Kameradschaftsund Familienabenden, Tanz, Karnevals- und Wohltätigkeitsveranstaltungen der Organisation, ebenso Theater- und Heimatabenden, Weihnachtsfeiern, Gründungsfesten u.ä.. 3. Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen und Besprechungen dieser Veranstaltungen gemäß (2) Ziffer Teilnahme an Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen geselliger oder sonstiger Art, wie Ausschmückung von Räumlichkeiten, Zeltaufbau, Aufbau von provisorischen Buden und Hallen sowie allen sonstigen Einrichtungen, die zu einem geordneten Ablauf einer Veranstaltung notwendig sind. 5. Teilnahme an Festzügen der eigenen Organisation, Ausrichtung von Festzügen. 6. Besuch von Feuerwehrfesten und Veranstaltungen anderer Vereine sowie Teilnahme an Festzügen, soweit die Teilnehmer vom Vorstand abgeordnet werden. 7. Teilnahme an Proben und Einzelübungsstunden für Mitglieder der Musikzüge, Sängergruppen, Theatergruppen und sonstigen Leistungsgruppen. 8. Teilnahme an Wohltätigkeitsfußballspielen, Karnevalsspielen, insoweit die Feuerwehr eine Mannschaft stellt oder Mitglieder in eine sonstige Mannschaft vom Vorstand delegiert werden. 9. Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, zu denen der Vorstand eine Mannschaft entsendet, Teilnahme an Leistungswettkämpfen der Feuerwehren sowie am Training für diese Wettbewerbe. 10. Teilnahme als Zuschauer der unter Ziffer 8 und 9 aufgeführten Veranstaltungen.

7 11. Teilnahme an und Vorbereitung von Veranstaltungen, die der internationalen Völkerverständigung dienen, soweit es den Bereich der Feuerwehr angeht und die Teilnahme durch den Vorstand bestimmt ist. 12. Teilnahme an Zeltlagern, Ausflügen und Freizeiten sowie Tätigkeiten zur Vorbereitung dieser Veranstaltungen. 13. Beteiligung an Werbemaßnahmen für Vereinsveranstaltungen, wie Plakatanbringung, Flugblattverteilung, Lautsprecherwerbung usw Wahrnehmung von Aufgaben anderer Ortsvereine im Rahmen der gegenseitigen Vereinshilfe (z.b. Einsatz als Kassierer, Ordner, soweit nicht von der Gemeinde gegen Entgelt eingesetzt; Kellnerdienst, Mithilfe bei der Bewirtschaftung, Aufbau von Zelten, Herrichtung des Festplatzes u.ä.), wenn der ausrichtende Verein keine Versicherung abgeschlossen hat. 15. Kassiererdienst bei den Vereinsmitgliedern oder Botengänge, die der Benachrichtigung der Vereinsmitglieder dienen, soweit sie vom Vorstand angeordnet sind. 16. Spendensammlungen für den Verein für Tombolen oder sonstige Zwecke, die den Aufgaben des Vereins dienen. 17. Mitgliederwerbung von Haus zu Haus. 18. Tätigkeit als Schiedsrichter und Betreuer bei Leistungswettkämpfen der Feuerwehren. 19. Tätigkeit bei der Eigenbewirtschaftung von Zelten oder sonstigen Veranstaltungsorten bei Vereinsveranstaltungen und Veranstaltungen im Sinne des 6 (1 h) dieses Vertrages sowie Tätigkeiten zum Einkauf oder der Beschaffung von Materialien, speisen und Getränken, die für die Eigenbewirtschaftung einer Verköstigungsstätte benötigt werden, soweit es sich um Feuerwehrveranstaltungen handelt. 20. Teilnahme als Vertreter der Feuerwehrvereinigung bei Sitzungen der örtlichen Vereinsringe oder anderer Verbände, zu der die Feuerwehr Vertreter entsenden soll. 21. Besuch von Sitzungen der Organe kommunaler Gebietskörperschaften, bei denen die Interessen der Feuerwehrvereinigungen wahrzunehmen sind, ebenfalls der Besuch von Dienststellen jeder Art, die im Interesse der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Feuerwehrvereinigungen liegen. 22. Informationsbesuche bei anderen Feuerwehrvereinigungen. 23. Besuch von unfallverletzten oder erkrankten Feuerwehrkameraden im Krankenhaus oder in der Wohnung, soweit diese Besuche vom Vorstand gebilligt worden sind.

8 Dieser Katalog ist nicht vollständig; er vermittelt nur eine ausschnittweise Übersicht über den Versicherungsumfang der versicherten Tätigkeiten. Darüber hinausgehend ist in jedem Falle die satzungsgemäße Tätigkeit versichert. (3) Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Unfälle auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück, einerlei, ob und welche Transportmittel benutzt werden. Ist in Anbetracht besonderer Umstände der direkte Weg zu und von der Veranstaltung unterbrochen, besteht nur für die Dauer der Unterbrechung KEIN Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht allerdings auch hier, wenn die Unterbrechung einer satzungsgemäßen Aufgabe des Vereins dient. Versicherungsschutz im Sinne des Satzes 2 besteht nach der Unterbrechung wieder, sobald der reguläre Weg fortgeführt wird. Ein der Länge des Weges angemessener Zwischenaufenthalt bei auswärtigen Veranstaltungen führt zu keiner Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Hinsichtlich des Kasko-Risikos sind die besonderen Bestimmungen des 7 zu beachten. (4) Risiken aus eigenwirtschaftlicher Tätigkeit am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert; dies zu dem Zeitpunkt, an dem die vom verantwortlichen Reiseleiter oder Betreuer festgelegte Rückfahrt beginnt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen für Wegeunfälle und Wegeunterbrechungen gemäß Ziffer 3. (5) Als auswärtiger Aufenthaltsort (auswärtige Veranstaltung) gelten auch alle Veranstaltungsorte, die sich außerhalb eines Ortsteiles befinden, an der der Verein seinen Sitz hat und der vor der kommunalen Gebietsreform eine selbstständige kommunale Gebietskörperschaft war. 2. Spezieller Teil (1) Die Versicherungssummen betragen: 5 Unfallversicherung a) für Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr: für den Todesfall DM ,00 für den Fall der Vollinvalidität DM ,00 Unfallkrankenhaustagegeld mit Genesungsgeld vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an DM 20,00 Bergungskosten bis zu DM 1.000,00. b) für Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: (Hier darf aufgrund gesetzlicher Vorschriften für den Todesfall keine Kapitalentschädigung gezahlt werden. Es darf nur der Ersatz der nachweislich

9 angewendeten Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von DM 5.000,00 gezahlt werden. Somit gelten die Zusatz-Bestimmungen für die Kinderunfallversicherung.) für den Todesfall DM 5.000,00 Ersatz der nachweislich aufgewendeten Bestattungskosten für den Fall der Vollinvalidität DM ,00 Unfallkrankenhaustagegeld mit Genesungsgeld Vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes ab DM 20,00 Bergungskosten bis zu DM 1.000,00. (2) Das Unfallkrankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalles in Ausübung der versicherten Tätigkeit, höchstens jedoch für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet in stationärer Behandlung befindet. Genesungsgeld wird im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gewährt, für die Krankenhaustagegeld gezahlt wird, höchstens jedoch für 100 Tage in folgender Höhe: Tag 100 % Tag 50 % Tag 25 % des versicherten Unfallkrankenhaustagegeldes. (3) Bergungskosten sind Aufwendungen: a) für Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalles besteht; b) bei der Rettung von Unfallverletzten und deren Verbringung in das nächste Krankenhaus, einschließlich der notwendigen zusätzlichen Kosten, die infolge des Unfalles für Rückfahrt zum Heimatort entstehen; c) für den Transport von Unfalltoten bis zum Heimatort; d) bei gleichzeitigem Bestehen einer Einzel-Krankheitskostenversicherung und einer Unfallheilkostenversicherung wird Ersatz für Bergungskosten im Rahmen der Unfallversicherung nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann das Mitglied sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten. (4) Das Fluggastrisiko ist im Rahmen des 4 (3) AUB eingeschlossen. Darüber hinaus gilt 3 der Zusatzbedingungen für die Gruppenunfallversicherung.

10 (5) Unfälle bei Fahrten mit Lastkraftwagen sind nur dann versichert, wenn das benutzte Fahrzeug behördlich zur Personenbeförderung zugelassen ist oder wenn es sich um Begleitpersonen von auf Lastkraftwagen verladenem Gerät handelt, das für satzungsgemäße Zwecke benötigt wird. (6) Für Mitglieder, die am Unfalltag das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird die Invaliditätsentschädigung, ohne Rücksicht auf den festgelegten Invaliditätsgrad, als Rentenzahlung gemäß 20 AUB gewährt. (1) Versicherte Risiken sind: 6 Haftpflichtversicherung a) Die gesetzliche Haftpflicht des Landesfeuerwehrverbandes und seiner angehörenden Organisationen; b) die den leitenden Organen des Landesfeuerwehrverbandes, seiner Bezirks- und Kreisverbände und örtlichen Vereine in dieser Eigenschaft persönlich obliegende gesetzliche Haftpflicht; c) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen; d) die persönliche Haftpflicht der Jugendleiter und die gemäß 832 BGB übernommene Aufsichtspflicht; e) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder; f) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter, Verpächter, Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen, wie z.b. Kameradschaftsheime, Übungsplätze, Zeltlager, Büros, Garagen, Gaststättenbetrieb in eigener Regie; g) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Risiko als Veranstalter von Feuerwehrfesten, Festumzügen und sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, wie sie auch in 4 näher beschrieben sind; h) mitversichert sind auch die Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen, z.b. Landesfeuerwehrtage, Bezirks- und Kreisfeste, überörtliche Jugendtreffen und Treffen der Spielleute sowie die dabei stattfindenden Umzüge. (2) Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind: a) Die Haftpflicht für Tribünen, die nicht baupolizeilich angenommen sind; b) die Haftpflicht aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen und dergleichen sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung), soweit das Feuerwerk nicht polizeilich genehmigt ist und nicht durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker abgebrannt wird:

11 c) die Haftpflicht aus motorsportlichen Veranstaltungen, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt; d) Haftpflicht aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, soweit es sich nicht um Angestellte der Organisation handelt, auch wenn diese im Interesse oder im Auftrag der Organisation erfolgt; e) Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. (3) Abweichend von 4 Ziffer 1 Punkt 3 AHB erstreckt sich die gesetzliche Haftpflicht bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr auch auf die im Ausland vorkommenden Schadensereignisse gemäß den besonderen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung für Vereine. Die Leistungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers erfolgen ausschließlich in Deutscher Mark (DM). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Gegenwert (lt. Umrechnungstabelle) an eine Außenhandelsbank abgeführt ist. (4) Die Deckungssummen betragen je Schadensereignis: DM DM DM ,00 für Personenschäden ,00 für Sachschäden ,00 für Vermögenschäden des Landesfeuerwehrverbandes und seiner Organisationen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen. 7 Kaskoversicherung für Schäden an Kraftfahrzeugen (1) Der Vertrag bezieht sich auf alle nicht verbands- oder vereinseigenen Personen- und Kombinationskraftwagen, soweit mit ihnen notwendige Fahrten zu satzungsgemäßen Veranstaltungen durchgeführt werden (2. 4 des Vertrages). (2) Notwendig sind Fahrten, durch die die Mitglieder der Feuerwehrvereinigungen an einen vom Sitz der Vereinigung abweichenden Ort zu einer auswärtigen Veranstaltung hin- und zurückbefördert werden. Eine auswärtige Veranstaltung liegt vor, wenn sie nicht im Hoheitsbereich einer politischen Gemeinde stattfindet, in der die Feuerwehrvereinigung ihren Sitz hat. Bei umstrukturierten Gemeinden im Zuge der kommunalen Gebietsreform gilt der eingemeindete Ortsteil als Sitz der Feuerwehrvereinigung. (3) Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des genutzten Kraftfahrzeuges. (4) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner regeln sich nach den Abschnitten A und C der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung

12 (AKB) in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (5) Für die in Ziffer 1 genannten Fahrzeuge und die in Ziffer 1 bis 2 genannten Fahrten besteht eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 300,00. (6) Der Versicherungsschutz beginnt und endet an dem von der Feuerwehrvereinigung festgelegten Sammelplatz. Ist kein Sammelplatz festgelegt, so beginnt und endet der Versicherungsschutz an dem Ort, an dem die unter Ziffer 2 genannten Personen die Fahrt antreten bzw. aufgenommen werden und nach der Rückfahrt die Fahrt beenden oder abgesetzt werden. Fahrten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung der in Ziffer 2 genannten Personen vom und zum Ort der satzungsgemäßen Tätigkeit stehen (private Erweiterung), sind nicht versichert. (7) Die Höchstentschädigung für alle beim Landesfeuerwehrverband und seine Gliederungen anfallenden Schäden beträgt DM ,00 pro Versicherungsjahr. Der Höchstbetrag für ein versichertes Fahrzeug wird auf DM ,00 festgesetzt. (8) Die Entschädigungsgrenze im Versicherungsjahr kann auf Antrag jeweils um DM ,00 erhöht werden. Die Prämie erhöht sich in diesem Fall um den Prozentsatz, um den die Entschädigungsgrenze erhöht wird. (9) Unabhängig von 16 dieses Vertrages erlischt die nach 7 getroffene Vereinbarung, sobald die in einem Versicherungsjahr zu erbringenden Schadenaufwendungen die hier unter Ziffer 7 vereinbarte Entschädigungsgrenze erreichen ( 6 (3) Satz 1 AKB). (10) Die Vorschriften der Tarifbestimmungen über die Schadenfreiheits- bzw. Schadenklassen finden KEINE Anwendung. (11) Besteht neben der Fahrzeugvollversicherung aus diesem Vertrag eine weitere Kaskoversicherung für das beschädigte Kraftfahrzeug, so hat der Geschädigte die Entschädigungsleistung IN ERSTER LINIE aus DIESEM Vertrag geltend zu machen. Bei bestehenden anderen Verträgen darf nicht mehr an Entschädigungsleistung gezahlt werden, als der durch Versicherung abgedeckte Gesamtschaden beträgt. Der Versicherte kann seine Versicherungsansprüche SEBSTÄNDIG geltend machen. Die Auszahlung der auf ihn entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer darf NUR MIT ZUSTIMMUNG DES VERSICHERTEN ERFOLGEN. 8 Vereins- und Sozialgerichtsrechtsschutz (1) Die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung AG, vertreten durch die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt in Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt in Kassel, gewährt nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.v., seinen Bezirks- und Kreisverbänden sowie den örtlichen Feuerwehrvereinigungen Rechtsschutz.

13 Der Versicherungsschutz wird dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.v. nebst dessen Bezirks- und Kreisverbänden sowie den örtlichen Feuerwehrvereinen, ihren gesetzlichen Vertretern und Angestellten für die Wahrung von Vereinsaufgaben gewährt. Außerdem erhalten die Verbandsmitglieder Versicherungsschutz für jede Tätigkeit, die gemäß Satzung dem Verbandszweck dient und bei Ausübung von Tätigkeiten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des BrSHG den Feuerwehrangehörigen der gemeindlichen Feuerwehren auferlegt sind. Dies gilt insbesondere für den Strafrechtsschutz und den Sozialgerichtsrechtsschutz. Personen, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Verpflichtung oder durch besonderen Auftrag des Kreisbrandinspektors oder des Leiters der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr zu Hilfsdiensten bei gesetzlicher Tätigkeit herangezogen werden, genießen, solange und soweit sie im Zuge der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht der Freiwilligen Feuerwehr Hilfsdienste leisten, Versicherungsschutz wie Verbandsmitglieder. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des 14 Abs. 1 ARB. b) Straf-Rechtsschutz bei Verteidigung in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften des Strafrechts, des Disziplinarrechts und des Standesrechts sowie bei aus gleichartigen Anlässen resultierenden - Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Gnadenverfahren, wenn eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe oder Geldbuße von über DM 500,00 ausgesprochen wird - Verfahren wegen Strafaussetzung, Strafaufschub oder Zahlungserleichterungen bei Geldstrafe oder Geldbuße mit zwei Anträgen je Versicherungsfall. c) Sozialgerichts-Rechtsschutz bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Sozialgerichten der BRD und des Landes Berlin in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Besteht für die durch diesen Vertrag Versicherten anderwärtig eine Rechtsschutz- Versicherung, ist der Anspruch auf Rechtsschutzversicherungsleistungen zunächst aufgrund jenes Versicherungsvertrages geltend zu machen. (3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht das Risiko aus: a) gewerblichen Betrieben;

14 b) Eigentum, Besitz oder Lenken von motorgetriebenen Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft; c) Miet-/Pachtverhältnissen über Immobilien; d) solchen Versicherungsfällen, die aus Trunkenheit resultieren. (4) Die ÖRAG zahlt in den unter Ziffer 1 angeführten Fällen nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) Vorschüsse und Kosten für a) Gerichte b) Gerichtsvollzieher c) Gesetzliche Vergütung der Rechtsanwälte. Wenn in Inlands-Zivilsachen die Vertretung vor einem Gericht, das mehr als 100 km vom Wohnsitz des Versicherten entfernt ist, erforderlich wird, auch die des Korrespondenzanwaltes. d) gerichtlich festgesetzte Sachverständigengebühren e) gerichtlich festgesetzte Zeugengebühren f) Gegner, falls diesem Aufwendungen seiner Rechtswahrung zu erstatten sind, einschließlich die der gegnerischen Nebenkläger g) Verwaltungsbehörden h) Strafkaution, um im Ausland Haftverschonung zu erreichen (spätere Rückzahlungspflicht nur dann, wenn diese Strafkaution verfällt oder endgültig als Strafe, Geldbuße oder zur Sicherheit für zivilrechtliche Ansprüche einbehalten wird) bis zur Höhe von DM ,00 je Versicherungsfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. (5) Die Leistungen des Schadenersatz- und des Strafrechtsschutzes werden ohne Wartezeit in ganz Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeerraumes gewährt. Der Sozialgerichts-Rechtsschutz, welcher eine dreimonatige Wartezeit erfordert, bezieht sich auf Sozialgerichte der BRD und des Landes Berlin. (6) Die Versicherten haben das Recht der freien Rechtsanwaltswahl, die nur in Strafrechtsschutzfällen oder bei Zuständigkeit ausländischer Gerichte auf die am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen oder bei demselben zugelassenen Rechtsanwälte gesucht werden. (7) Der im dritten Absatz von Ziffer 1 näher bezeichnete Personenkreis ist für die Dauer des ersten Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert. Sollte sich das nicht bewähren, müsste in gegenseitigen Verhandlungen eine andere Regelung gesucht werden.

15 (8) Die nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zu erstattenden Schadenmeldungen sind ausnahmslos vom Landesfeuerwehrverband vorzunehmen. Sofern der Versicherungsfall eine der im dritten Absatz von Ziffer 1 näher bezeichneten Personen betrifft, ist die Schadenmeldung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen, wodurch mit Dienstsiegel und Unterschrift bescheinigt wird, dass der Versicherungsfall eintrat, als für die Feuerwehr Hilfsdienste geleistet worden sind. Bei Bestehen einer anderweitigen Rechtsschutz-Versicherung sind in jedem Falle dem Versicherer das betreffende Versicherungsunternehmen und dessen Versicherungsscheinnummer anzugeben. Schadenmeldungen werden über den Versicherungsnehmer an die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt in Wiesbaden - als Landesdirektion der ÖRAG - weitergeleitet. 9 Vertrauensschadenversicherung (1) Die Zentraleuropäische Versicherungs AG, diese vertreten durch die Hessen- Nassauische Versicherungsanstalt in Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt in Kassel, als Landesdirektionen in ihren Geschäftsgebieten, gewährt Versicherungsschutz bei Schäden, die a) durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen von Mitgliedern der Organe des Landesfeuerwehrverbandes, sowie den Bezirks- und Kreisverbänden und den örtlichen Feuerwehrvereinen eintreten (z.b. Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung); mitversichert sind auch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der Kassierer und sonstigen Funktionäre im Sinne des 3 (3) dieses Vertrages; b) durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der beim Landesfeuerwehrverband oder seinen angeschlossenen Organisationen beschäftigten hauptberuflichen Personen, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. (2) Die Höchstleistungen für alle Schäden beim Landesfeuerwehrverband und den ihm angehörenden Bezirks- und Kreisverbänden sowie örtlichen Feuerwehrvereinen beträgt DM ,00 im Versicherungsjahr. Im Rahmen dieser Gesamtleistung gelten folgende Anspruchsgrenzen je Versicherungsfall: a) für den Landesfeuerwehrverband DM ,00 b) für die Bezirks- und Kreisverbände DM 7.500,00 c) für die örtlichen Vereine DM 5.000,00. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt DM 200,00.

16 (3) Schadenmeldungen werden über den Versicherungsnehmer an die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt, als Landesdirektion der Zentraleuropäischen Versicherungs AG, weitergeleitet. 10 Sachversicherungen (1) in Anbetracht des Schutzes der satzungsgemäßen Geschäftsgebiete der öffentlichrechtlichen Wettbewerbsversicherer in Hessen (Hessische Brandversicherungsanstalt in Kassel und Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt in Wiesbaden) für den Versicherungszweig "Sachversicherung" werden die Sachversicherungen mit den versicherten Gefahren: Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschäden durch Anhang 1 zu diesem Vertrag geregelt. 3. Besonderer Teil Schadenregulierung - Versicherungsausschuss 11 Schadenregulierung Der Versicherer bestellt in seinem Haus einen Schadensachbearbeiter für die Regulierung der Schäden aus diesem Vertrag. In Zweifelsfällen über die Eintrittspflicht ist der Schadensachbearbeiter von der endgültigen Entscheidung über den Schadenfall gehalten, einen Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes zu informieren. Bei gegenteiliger Meinung wird die Schadenakte dem Versicherungsausschuss ( 12 des Vertrages) vorgelegt. 12 Versicherungsausschuss (1) Für die Bearbeitung aller diesen Vertrag betreffenden Zweifelsfragen wird ein Versicherungsausschuss gebildet, der paritätisch von den Vertretern des Versicherers und des Landesfeuerwehrverbandes besetzt ist. In den Versicherungsausschuss entsenden die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt bzw. die Hessische Brandversicherungsanstalt und der Landesfeuerwehrverband je drei Mitglieder. (2) Den Vorsitz in diesem Ausschuss nimmt ein Vorstandsmitglied der Hessen- Nassauischen Versicherungsanstalt war. Für das Verfahren in diesem Ausschuss gelten im Zweifelsfall die Vorschriften der HGO über den Gemeindevorstand/Magistrat. (3) Zu den Aufgaben dieses Ausschusses gehört auch die Prüfung und eine dauernde, sorgfältige Kontrolle über den Verlauf des Vertrages. (4) Die Vertragspartner erklären ihre Bereitwilligkeit, alle Fragen und Angelegenheiten im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und Verständigung zu lösen. 4. Teil: Prämien

17 13 Prämienbemessungsgrundlagen Als Prämienbemessungsgrundlage gilt die Anzahl aller natürlichen Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres Mitglied der Feuerwehrvereinigungen waren. Soweit zum Vertrag angemeldet, auch die Anzahl der Ehepartner dieser Mitglieder. Für die Sachversicherungen gemäß 10 gelten die Vorschriften des Anhanges 1 zu 10 dieses Vertrages. 14 Veränderungsanzeige Veränderungen der Mitgliederzahl im Laufe eines Kalenderjahres sind dem Versicherer bis zum jeden Jahres anzuzeigen. 15 Prämienhöhe und Fälligkeit Die Jahresprämie beträgt pro Mitglied im Sinne des 13 DM -,98 einschließlich 5 % Versicherungssteuer. Für die Sachversicherungen gemäß 10 dieses Vertrages gelten die Vorschriften des Anhanges 1 zu 10 dieses Vertrages. Die Zusatzprämie für Ehepartner im Umfange der 4 und 5 beträgt DM -,25 einschließlich 5 % Versicherungssteuer. Die Prämie ist jährlich im Vorhinein zu entrichten und wird zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig. 5. Teil: Vertragsdauer - Kündigung 16 Vertragsdauer (1) Der Vertrag beginnt am und wird für zehn Jahre bis zum fest abgeschlossen. Von da ab verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. 6. Teil: Allgemeine Versicherungsbedingungen 17 Anlagen zum Vertrag Als Anlagen zu diesem Vertrag gilt Anlage 1 zu 10 und die in 2 näher bezeichneten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil D). Sie sind Bestandteil des Vertrages.

18 7. Teil: Besondere Vereinbarungen 18 Versicherung zusätzlicher Risiken Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, vor Kontaktaufnahme mit dritten Versicherern, bei der Beabsichtigung, zusätzliche Risiken, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, abzudecken, in erster Linie mit der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt in Verbindung zu treten Wiesbaden, den Kassel, den... LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. HESSEN-NASSAUISCHE VERSICHERUNGSANSTALT HESSISCHE BRANDVERSICHERUNGSANSTALT

19 A N H A N G 1 Zu 10 des FEUERWEHRVERSICHERUNGSVERTRAGES für die FEUEWEHRVEREINIGUNGEN IM LAND HESSEN und deren Mitglieder Unter Berücksichtigung ihrer nachstehend näher bezeichneten satzungsgemäßen Geschäftsgebiete gewähren die HESSISCHE BRANDVERSICHERUNGSANSTALT in Kassel zuständig für den Regierungsbezirk Kassel nach dem Stand und die HESSEN-NASSAUISCHE VERSICHERUNGSANSTALT in Wiesbaden Zuständig für die Gebietsteile, die am zu den preußischen Provinzen Kurhessen und Nassau sowie dem Land (Volksstaat) Hessen gehört haben, ausgenommen der Gebietsteile des Regierungsbezirks Kassel in dem Umfang des Gebietsstandes vom dem LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. Seinen Bezirks- und Kreisverbänden sowie den örtlichen Feuerwehrvereinigungen gemäß folgender Vereinbarung: V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z 1. Versicherungsgrundlagen sind die in 2 Ziffer 1 und 2 (a-d) des Vertrages angeführten Bestimmungen. 2. Versichert ist die gesamte habe des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.v., der Bezirks- und Kreisverbände sowie der örtlichen Feuerwehrvereinigungen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Bargeld und Wertsachen. 3. Versicherte Gefahren sind: a) Feuer-, b) Einbruchdiebstahl-, c) Leitungswasser- und d) Sturmschäden. 4. Die Versicherungssumme beträgt: DM ,00 (i.w. fünfmillionenzweihunderttausend---deutsche Mark) Es besteht Freizügigkeit zwischen den Versicherungsgrundstücken. Die Höchsthaftung je Versicherungsgrundstück wird auf DM 4.000,00 festgesetzt. Für die Habe des Landesfeuerwehrverbandes sowie der Bezirks- und Kreisverbände beträgt die Höchsthaftung je Versicherungsgrundstück DM ,00.

20 5. Als Versicherungsort gelten die eigenen Räume des Landesfeuerwehrverbandes, der Bezirks- und Kreisverbände sowie der örtlichen Feuerwehrvereinigungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Vereinslokale, Gemeinschaftshäuser, Kameradschaftsheime und ähnliche Orte, soweit nicht anderweitige Deckung gegeben ist. 6. Vorübergehend bei satzungsgemäßen oder angeordneten Veranstaltungen der Versicherungsräumlichkeiten befindliche Sachen gemäß Ziffer 2 gelten innerhalb Europas mitversichert, wobei für Einbruchdiebstahlversicherung die Lagerung in gut verschlossenen Räumen/Gebäuden Voraussetzung ist. 7. Unter gesamter Habe verstehen sich auch Musikinstrumente, die überwiegend zum Spielen in den Feuerwehrmusikzügen benutzt werden, unabhängig davon, ob sie Eigentum einer Feuerwehrvereinigung oder eines Mitgliedes sind. 8. Für die in häuslicher Obhut der Vereinsmitglieder befindlichen Sachen des Versicherungsnehmers (auch Musikinstrumente) gemäß Ziffer 2 besteht ebenfalls Versicherungsschutz, jedoch nur insoweit anderwärtiger Versicherungsschutz (z.b. Hausratsversicherung) nicht vorgeht. 9. Für die Schadenregulierung gelten die Vorschriften der 1 und 12 des Feuerwehrversicherungsvertrages. Für Schäden, die sich im Geschäftsgebiet der Hessischen Brandversicherungsanstalt in Kassel ereignen und die gemäß 13 des Feuerwehrversicherungsvertrages zu regulieren sind, führt den Vorsitz im Versicherungsausschuss der Direktor der Hessischen Brandversicherungsanstalt oder der von ihm beauftragte Stellvertreter. 10. Schadenmeldungen sind über den Landesfeuerwehrverband an die Hessen- Nassauische Versicherungsanstalt in Wiesbaden zu richten. 11. Die Prämie für die versicherten Risiken und Gefahren (Ziffer 3) beträgt 2,5 pro Tausend der Versicherungssumme gemäß Ziffer Hinsichtlich Veränderungsanzeigen, Fälligkeit der Prämie, Vertragsdauer und Kündigung finden die Vorschriften der 14, 15 und 16 des Feuerwehrversicherungsvertrages Anwendung. Wiesbaden, den... Kassel, den... LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. HESSEN-NASSAUISCHE VERSICHERUNGSANSTALT HESSISCHE BRANDVERSICHERUNGSANSTALT

21 Vertrag Nr. 1 zu Teil C des Feuerwehrvertrages für Feuerwehrvereinigungen MUSIKINSTRUMENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Als Zusatzvertrag zum Feuerwehrversicherungsvertrag für die Feuerwehrvereinigungen in Hessen wird zwischen dem LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. und der ZENTRALEUROPÄISCHEN VERSICHERUNG AG, Stuttgart Diese vertreten durch ihre Landesdirektionen a) HESSEN-NASSAUISCHE VERSICHERUNGSANSTALT in Wiesbaden b) HESSISCHE BRANDVERSICHERUNGSANSTALT in Kassel folgender Versicherungsvertrag abgeschlossen: Der Versicherer gewährt dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.v., seinen Bezirks- und Kreisverbänden, den örtlichen Feuerwehrvereinigungen und gegebenenfalls den kommunalen Gebietskörperschaften - soweit dieses gemäß Anlage zu diesem Vertrag Versicherungsschutz beantragt haben - Versicherungsschutz für Beschädigung oder Verlust eines versicherten Musikinstrumentes. Räumlicher Geltungsbereich: 1 Versicherte Gefahren (1) Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädigung oder Verlust eines versicherten Gegenstandes. (2) Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertauschen, Liegenlassen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elementare Ereignisse. (3) Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf diejenige Zeit, während der der versicherte Gegenstand sich im Gebrauch, auf dem Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet. (4) Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam übergeben wird; in solchen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden.

22 (5) Für die Aufbewahrung und Beförderung der versicherten Instrumente sind die Vorschriften des 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten zu beachten. Bei Versand durch die Post können Gegenstände bis zum Wert von DM 5.000,00 als gewöhnliches Paket aufgeliefert werden, während solche von höherem Wert mit 10 % des Wertes, jedoch höchstens mit DM 5.000,00 oder Gegenwert in Fremdwährung, bei der Post zu deklarieren sind. (6) Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin. Gelegentliche Fahrten in angrenzende westeuropäische Länder sind zuschlagsfrei mitversichert. Die Erweiterung des Geltungsbereiches auf sonstige Länder Europas oder USA muss rechtzeitig gemeldet werden und erfordert eine Zuschlagsprämie für Europa von 25 % bzw. für USA von 50 %. Für kurzfristige Erweiterungen des Geltungsbereiches werden erhoben: bis zu 1 Monat 25 % bis zu 3 Monaten 50 % bis zu 6 Monaten 75 % über 6 Monate 100 % des Jahreszuschlages, Mindestprämie DM 30,00. 2 Versicherungsgrundlagen Versicherungsschutz wird nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten, den schriftlich vereinbarten besonderen Bedingungen sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gewährt. 3 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden (1) Für die vom Versicherungsschutz ausgenommenen Gefahren und Schäden gelten die Bestimmungen des 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten. (2) In Ergänzung von 2 der Allgemeinen Bedingungen sind Schäden infolge von Witterungs- und Temperatureinflüssen sowie Leimlösungen und gewöhnliche Lackund Schrammschäden nicht mitversichert. (3) Befinden sich die versicherten Sachen in einem Fahrzeug, das im Freien, in Parkhäusern oder in unbewachten und unverschlossenen Garagen oder sonstigen Abstellräumen abgestellt ist, so besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden nicht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr eingetreten ist oder das Fahrzeug während dieser Zeit ständig beaufsichtigt war.

23 (4) Bei Mitversicherung von elektrischen oder elektronischen Übertragungs-, Verstärker-, Zusatz- oder sonstigen Geräten, alles einschließlich Zubehör, wie Lautsprecher, Mikrofone, Kabel usw. - wird für diese Gegenstände folgendes vereinbart: Innere Schäden und Defekte (z.b. Nichtfunktionieren, Kurzschluss usw.), Röhren- und Fadenbruch sind nicht versichert, es sei denn, dass diese Schäden durch einen Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis verursacht worden sind. Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch sind, werden ersetzt. 4 Prämienbemessungsgrundlage (1) Prämienbemessungsgrundlage ist die Versicherungssumme. Für die Versicherungssumme ist der jeweilige Zeitwert inklusive Mehrwertsteuer der Musikinstrumente einschließlich Bögen, Kästen, Futterale usw. maßgebend. (2) Noten können mit besonderer Versicherungssumme in den Vertrag eingeschlossen werden. 5 Prämien (1) Die Jahresprämie beträgt bei einer Versicherungssumme: a) bis DM ,00 = 1,00 % b) über DM ,00 = 0,75 % c) über DM ,00 = 0,60 % zuzüglich 5 % Versicherungssteuer. (2) Die Jahresmindestprämie je Vertrag beträgt DM 50,00 zuzüglich 5 % Versicherungssteuer. (3) Die Jahresprämie ist im Voraus zu entrichten und wird zum eines jeden Kalenderjahres fällig. 6 Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer trägt von jedem entschädigungspflichtigen Schaden DM 30,00 selbst.

24 7 Versicherungsanzeigen Veränderungen des Bestandes der versicherten Musikinstrumente sind dem Versicherer sofort schriftlich anzuzeigen. 8 Schadenanzeigen, Schadenregulierung, Fälligkeit der Prämie Hierfür gelten die Vorschriften der 11, 12 und 15 des Feuerwehrversicherungsvertrages. Die endgültige Schadenregulierung behält sich die Zentraleuropäische Versicherung AG, Stuttgart, ausdrücklich vor. 9 Dauer des Vertrages Der Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Er beginnt am und endet am Der Vertrag verlängert sich stillschweigend mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor jedesmaligem Ablauf von einem der beiden Teile mittels Einschreibebriefes gekündigt wird.

25 Anlage zu C 1 Erläuterung zur Entschädigungsleistung in der Musikinstrumenten-Versicherung 1. Versicherungssumme: Die Versicherungssumme muss dem gemeinen Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens entsprechen, d.h. dem Preis, der bei Verkauf erzielt würde (Zeitwert). 2. Totalschaden: Bei Totalverlust leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Versicherungswertes (Zeitwert) ohne Abzug. 3. Teilschaden: Bei Teilverlust (= reparaturfähige Beschädigung) leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten sowie etwaiger Versandkosten, nicht ersetzt werden Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamtauffrischungen. 4. Noten sind grundsätzlich versicherbar, jedoch ist auch hier nur Zeitwertversicherung möglich.

26 Vertrag Nr. 2 zu Teil C des Versicherungsvertrages für Freiwillige Feuerwehrvereinigungen in Hessen ZUSATZ-UNFALLVERSICHERUNGSVERTRAG Als Zusatzvertrag zum Feuerwehrversicherungsvertrag für die Feuerwehrvereinigungen in Hessen wird zwischen dem LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. und der HESSEN-NASSAUISCHEN VERSICHERUNGSANSTALT in Wiesbaden Folgender Versicherungsvertrag abgeschlossen: 1 Versicherte Personen Die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt in Wiesbaden bietet dem Landesfeuerwehrverband, den Bezirks- und Kreisverbänden sowie den örtlichen Feuerwehrvereinigungen in Ergänzung zu 5 des Feuerwehrversicherungsvertrages Unfall- Versicherungsschutz für alle Unfälle des täglichen Lebens, von denen a) Mitglieder des Vorstandes des Landesfeuerwehrverbandes sowie seiner Ausschüsse b) Vorstandsmitglieder der Bezirks- und Kreisverbände c) Vorstandsmitglieder der örtlichen Feuerwehrvereinigungen d) Funktionären und hauptamtlichen Bediensteten im Sinne des 3 des Feuerwehrversicherungsvertrages betroffen werden. 2 Versicherungsgrundlagen Versicherungsgrundlagen sind die in 2 Ziffer 1 und 2 des Feuerwehrversicherungsvertrages aufgeführten Bestimmungen, diese in Verbindung mit dem 17 des Vertrages. 3 Versicherungsumfang Versichert sind alle Unfälle des täglichen Lebens. Der Versicherungsschutz umfasst die beruflichen und außerberuflichen Unfälle, einschließlich der Wegeunfälle. Das Fluggastrisiko ist eingeschlossen.

27 4 Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt: DM ,00 Kapitalzahlung bei Tod durch Unfall DM ,00 Kapitalzahlung bei Invalidität durch Unfall DM 20,00 Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld. Weitere Summenkombinationen können vereinbart werden. 5 Beitritt zum Vertrag Der Beitritt zu diesem Vertrag erfolgt durch eine Erklärung laut Anlage. Diese Erklärung ist über den Landesfeuerwehrverband an die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt zu übersenden, wobei die zum Vertrag angemeldeten Personen namentlich mitzuteilen sind. 6 Ausscheiden aus dem Vertrag Der Versicherungsschutz erlischt an dem , mittags um Uhr, welcher auf das Ausscheiden einer versicherten Person aus den in 1 Abs. 1 bis d genannten Ämtern folgt. Das Ausscheiden aus diesen Ämtern ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 7 Prämie Die Prämie beträgt pro zum Vertrag angemeldete Person und Jahr DM 41,10 einschließlich Versicherungssteuer. 8 Sonstiges Für Vertragsdauer, Kündigung, Fälligkeit der Prämie und Schadenregulierung gelten die Vorschriften der 11, 12, 15 Satz 2, 16 und 17 des Feuerwehrversicherungsvertrages. Wiesbaden, den... LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. HESSEN-NASSAUISCHE VERSICHERUNGSANSTALT

28

29 N a c h t r a g N r. 1 zwischen dem und folgenden Versicherern: LANDESFEUERWEHRVERBAND HESSEN e.v. KÖLNISCHE STR Kassel HESSEN-NASSAUISCHE VERSICHERUNGSANSTALT (HNV) Abt. TV BAHNHOFSTRASSE Wiesbaden - als geschäftsführender Versicherer des Gesamtvertrages, - als Versicherer mit einer Quote von 50 % an den Versicherungen für das mobile Sachvermögen, - als alleiniger Versicherer für die Unfall-, Haftpflicht- und Kasko-Versicherung, HESSISCHE BRANDVERSICHERUNGSANSTALT (HBVA) KÖLNISCHE STRASSE Kassel - als Versicherer mit eigener Quote von 50 % an den Versicherungen für das mobile Sachvermögen, ÖRAG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG-AG (ÖRAG) HANSAALLEE Düsseldorf - als alleiniger Versicherer für die Rechtsschutz-Versicherung, SPARKASSEN-VERSICHERUNG ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG LÖWENTORSTRASSE Stuttgart

30 - als alleiniger Versicherer für die Vertrauensschadenversicherung sowie für die auf besonderen Antrag einschließbare Musikinstrumenten- und Ausstellungsversicherung. Der Vertrag vom wird ab wie folgt geändert: 1. Unfallversicherung Die Versicherungssummen betragen: a) für Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr für den Todesfall DM ,00 für den Fall der Vollinvalidität DM ,00 Unfallkrankenhaustagegeld mit Genesungsgeld vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an DM 20,00 Bergungskosten DM 1.000,00 b) für Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für den Todesfall DM ,00 Ersatz der nachweislich aufgewendeten Bestattungskosten für den Fall der Vollinvalidität DM ,00 Unfallkrankenhaustagegeld mit Genesungsgeld vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an DM 20,00 Bergungskosten bis zu DM 1.000, Haftpflichtversicherung Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis: DM ,00 für Personenschäden DM ,00 für Sachschäden DM ,00 für Vermögensschäden des Landesfeuerwehrverbandes und seiner Organisationen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf diese Deckungssummen begrenzt.

31 3. Kaskoversicherung für Schäden an Kraftfahrzeugen Die Höchstentschädigung für alle beim Landesfeuerwehrverband und seinen Gliederungen anfallenden Schäden beträgt DM ,00 pro Versicherungsjahr Der Höchstbetrag für ein versichertes Fahrzeug wird auf DM ,00 festgesetzt. Die Entschädigungsgrenze im Versicherungsjahr kann auf Antrag jeweils um DM ,00 erhöht werden. Die Prämie erhöht sich in diesem Fall um den Prozentsatz, um den die Entschädigungsgrenze erhöht wird. 4. Sachversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschäden) Die Versicherungssumme beträgt DM ,00 (i.w. Fünfmillionenzweihunderttausend Deutsche Mark) Es besteht Freizügigkeit zwischen den Versicherungsgrundstücken. Die Höchsthaftung je Versicherungsgrundstück wird auf DM 5.000,00 festgesetzt. Für die Habe des Landesfeuerwehrverbandes sowie der Bezirks- und Kreisverbände beträgt die Höchsthaftung je Versicherungsgrundstück DM 3.000, Prämie Die Jahresprämie beträgt pro Mitglied im Sinne des 13 DM 1,00 einschließlich von z.z. 7 % Versicherungssteuer. 6. Musikinstrumentenversicherung (Zusatzvertrag) Dieser Absatz erhält folgenden Wortlaut: Es kann Weltgeltung vereinbart werden. Dabei sind alle Fahrten, die über Deutschland und/oder die angrenzenden westeuropäischen Länder hinausgehen, nur gegen Zuschlag versichert und vorher gesondert anzumelden. Die Zuschläge betragen: bis zu 3 Monaten 50 % bis zu 6 Monaten 75 % über 6 Monate 100 % des Jahreszuschlages. Mindestprämie DM 30, Die Jahresprämie beträgt bei einer Versicherungssumme: a) bis DM ,00 1,0 %

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