TARIF 2005 M. Rechtsschutz. Auszug

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1 TARIF 2005 M Rechtsschutz Auszug Stand: Dezember 2005

2 Inhalt RECHTSSCHUTZ Tarifauszug Rechtsschutz Anträge A 010, A 016, A 151 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung 1 Allgemeine Hinweise zum Rechtsschutz-Angebot nach dem Tarif 2005 M 3 Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr ( 26 ARB) 4 Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen ( 25 ARB) 6 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige ( 23 ARB) 6 Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr ( 26 a ARB) 7 Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen ( 25 a ARB) 9 Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige ( 23 a ARB) 9 Mehrfahrzeug-Rechtsschutz ( 21 a ARB) 11 Verkehrs-Rechtsschutz ( 21 (1) ARB) 13 Fahrzeug-Rechtsschutz ( 21 (3) ARB) 13 Fahrer-Rechtsschutz ( 22 ARB) 17 Firmen-Rechtsschutz ( 24 Abs. 1a, 2, 3, 4 ARB) 18 Vereins-Rechtsschutz ( 24 Abs. 1b, 2, 3, 4 ARB) 19 Rechtsschutz für das Kraftfahrzeug-Gewerbe / Fahrschulen ( 24 a ARB) 19 Kompakt-Rechtsschutz für Selbstständige ( 28 ARB) 21 ARAG On-Tel Rechtsschutz durch Erstberatung 27 Erweiterter Straf-Rechtsschutz 28 Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen 29 Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige 30 Landwirtschafts-Rechtsschutz ( 27 ARB) 31 Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz ( 29 ARB) 34 Dieser Tarif ist Eigentum der Gesellschaft und nur für Mitarbeiter bestimmt. ARAG RS-Tarif 2005M

3 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung RECHTSSCHUTZ Beiträge Die Beiträge dieses Tarifs sind Jahresbeiträge. Sie sind im voraus zu zahlen. Der Mindestbeitrag je Vertrag beträgt 30 Euro. Nebengebühren werden nicht erhoben. Versicherungsteuer 16 % Versicherungsteuer ist in den Beiträgen enthalten. Sie wird vom Versicherer ungekürzt an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Beitragsanpassung Die Verträge mit Beiträgen nach diesem Tarif unterliegen der Beitragsanpassung gem. 10 ARB. Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt je Rechtsschutzfall in Europa ( 6 (1) ARB) grundsätzlich bis zu Euro; im erweiterten Straf-Rechtsschutz stellt diese Versicherungssumme zugleich die Gesamtversicherungssumme für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle dar; im Rahmen der Top-Rechtsschutz-Produkte gemäß den 23 a, 25 a und 26 a ARB ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall in Europa ( 6 (1) ARB) unbegrenzt; im Rechtsschutz in Unterhaltssachen und im Rechtsschutz in Ehesachen bis zu Euro; im ARAG On-Tel Rechtsschutz durch Erstberatung bis zu 190 Euro; weltweit ( 6 (2) ARB) bis zu Euro. Für die darlehensweise Bereitstellung von Strafkautionen stehen je Rechtsschutzfall bis zu Euro zur Verfügung. Bei Bestehen einer Selbstbeteiligung ist je Rechtsschutzfall ein Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen ausgenommen im ARAG On-Tel Rechtsschutz durch Erstberatung. Selbstbeteiligung (SB) Mit Ausnahme des Rechtsschutzes für ARAG On-Tel Rechtsschutz durch Erstberatung im betrieblichen Bereich sowie des Rechtsschutzes in Unterhaltssachen und des Rechtsschutzes in Ehesachen beträgt die Selbstbeteiligung aller anderen Rechtsschutzprodukte standardmäßig 150 Euro. Abweichende Selbstbeteiligungen können mit 250, 500 und Euro vereinbart werden. Dem Rechtsschutz in Unterhaltssachen und dem Rechtsschutz in Ehesachen liegt eine obligatorische Selbstbeteiligung von 500 Euro je Rechtsschutzfall zugrunde. Mit Ausnahme des Rechtsschutzes in Unterhaltssachen und des Rechtsschutzes in Ehesachen sowie des Versicherungs-Vertrags- Rechtsschutzes, Vertrags-Rechtsschutzes für Hilfsgeschäfte und Firmen-Vertrags-Rechtsschutzes kann gegen Beitragszuschlag auch vereinbart werden, dass eine Selbstbeteiligung entfällt. Beitragsabschläge für Verträge mit abweichenden Selbstbeteiligungen (SB) Höhe der Selbstbeteiligung Abschlag Rechenformel % Jahresbeitrag bei 150 Euro SB 0,85 = Jahresbeitrag mit 250 Euro SB % Jahresbeitrag bei 150 Euro SB 0,70 = Jahresbeitrag mit 500 Euro SB % Jahresbeitrag bei 150 Euro SB 0,55 = Jahresbeitrag mit Euro SB Der Beitragszuschlag für Verträge ohne Selbstbeteiligung beträgt 40 Prozent. Berechnungsformel: Jahresbeitrag bei 150 Euro Selbstbeteiligung 1,4 = Jahresbeitrag ohne Selbstbeteiligung Das Ergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Widerspruch / Widerruf A 022M Vertragsdauer Es können Verträge mit einer Vertragsdauer von 1 bis zu 5 Jahren abgeschlossen werden. Über Annahme und Beitrag von Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr entscheidet die Hauptverwaltung (HV) im Einzelfall. Es gibt verschiedene gesetzliche Widerspruchs- / Widerrufsrechte. Werden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht ausgehändigt, gilt gemäß 5a VVG ein 14-tägiges Widerspruchsrecht nach Aushändigung dieser Unterlagen mit dem Versicherungsschein. Das Recht zum Widerspruch erlischt erst 1 Jahr nach Zahlung des Erstbeitrages. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Laufzeit der Versicherung weniger als 1 Monat beträgt oder wenn die Versicherung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Sind Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bei Antragstellung übergeben worden, gilt gemäß 8 Absatz 4 VVG ein Widerrufsrecht, vorausgesetzt die Laufzeit der Versiche- ARAG RS-Tarif 2005M

4 Allgemeine Tarifbestimmungen für die Rechtsschutz-Versicherung RECHTSSCHUTZ rung überschreitet 1 Jahr. Das Widerrufsrecht kann binnen 14 Tagen nach Unterzeichnung spätestens ab Aushändigung der Widerrufsbelehrung ausgeübt werden. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Versicherung für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Bei Fernabsatzverträgen (z. B. Verträge per Brief, Telefon, ) kann der Antragsteller / Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung binnen 14 Tagen gemäß 48c VVG widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung oder zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller / Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die bei Fernabsatzverträgen gesetzlich erforderlichen Informationen in Textform vollständig erhalten hat. Dieses Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die gewünschte Laufzeit weniger als 1 Monat beträgt oder die Versicherung für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Der Versicherungsschutz beginnt auch dann, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallende Teil des Beitrages pro rata temporis unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs zu erstatten. Für alle Widerspruchs- / Widerrufsrechte gilt: Ein etwaiger Widerspruch / Widerruf muss in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) erfolgen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung an die ARAG. Unterjährige Zahlungsweise Bei unterjähriger Zahlungsweise werden folgende Zuschläge auf den Jahresbeitrag berechnet: bei ½-jährlicher Zahlungsweise: 3 % bei ¼-jährlicher Zahlungsweise: 5 % bei monatlicher Zahlungsweise: 5 %. Monatliche Zahlungsweise ist nur im Lastschriftverfahren möglich. Endet dieses, wird der Vertrag auf ¼-jährliche Zahlungsweise umgestellt. Zur Ermittlung der unterjährigen Beiträge sind die Jahresbeiträge mit folgenden Faktoren umzurechnen: Berechnung des Zuschlages bei unterjähriger Zahlungsweise Zahlungsweise Zuschlag Rechenformel ½-jährlich 3 % Jahresbeitrag 0,5150 ¼-jährlich 5 % Jahresbeitrag 0,2625 monatlich 5 % Jahresbeitrag 0,0875 Die errechneten Beiträge sind auf 2 Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. Mindestbeitragsrate: Die einzelne Beitragsrate soll mindestens 10 Euro betragen. Tarifgruppen Tarifgruppe {N} (Normaltarif ): Diese Beiträge gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist. Tarifgruppe {B} (Beamtentarif ): Für die Zuordnung zur Tarifgruppe {B} gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifs für die Kraftfahrtversicherung. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe {B}, wird der Vertrag auf den Normaltarif umgestellt. Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit. Tarifgruppe {A} (Assekuranztarif): Der Tarifgruppe {A} zuzuordnen sind Personen, die für Versicherungen tätig sind. Fallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe {A} weg, wird das Vertragsverhältnis auf den Normaltarif {N} oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif {B} umgestellt. Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit. Rabatte (Mengenrabatt, Sonderrabatt) Mengenrabatt gemäß nachfolgender Staffel wird eingeräumt bei Verkehrs-Rechtsschutz ( 21 [1, 2] ARB), Fahrzeug-Rechtsschutz ( 21 [3] ARB) und Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen ( 22 [2] ARB): ab 500 Euro: 10 % ab Euro: 25 % ab Euro: 15 % ab Euro: 30 % ab Euro: 20 % ab Euro: HV-Anfrage Voraussetzung für die Einräumung des Mengenrabattes: Alle im Antrag bezeichneten, im jeweiligen Produkt versicherbaren Fahrzeuge müssen auf den Versicherungsnehmer zugelassen/auf seinen Namen mit Versicherungskennzeichen versehen sein; alle versicherten Fahrer / Betriebsangehörigen (bei Betrieben des Kfz-Gewerbes) müssen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen. Sonderrabatt (Bestandsrabatt) wird eingeräumt bei Verkehrs-Rechtsschutz ab 5 Motorfahrzeugen zu Lande sowie bei Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen ab 5 Fahrern / Betriebsangehörigen. Voraussetzung für die Einräumung des Sonderrabattes: Es müssen alle (falls beantragt: alle gleichartigen) z. Zt. des Vertragsabschlusses auf den Versicherungsnehmer zugelassenen und mit Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande bzw. alle als Kraftfahrer des Versicherungsnehmer tätigen Arbeitnehmer / alle Betriebsangehörigen versichert werden. Der Sonderrabatt beträgt 10 % des zuvor um den Mengenrabatt reduzierten Beitrages für die Fahrzeug- und / oder Fahrer-Risiken. 2 ARAG RS-Tarif 2005M

5 Allgemeine Hinweise zum Rechtsschutz-Angebot nach dem Tarif 2005 M Die Allgemeinen Bedingungen Für das Rechtsschutz-Angebot nach diesem Tarif gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005 M) und die hierzu vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen. Örtlicher Geltungsbereich ( 6 ARB) Der Versicherungsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren erfolgt, und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre. In außerhalb des vorgenannten Geltungsbereiches wahrzunehmenden Rechtsschutzfällen werden Kosten bis zu einer Höhe von Euro übernommen. Voraussetzung der Kostenübernahme ist, dass der Rechtsschutzfall dort während eines längstens 12 Wochen dauernden Aufenthaltes eingetreten ist. Bei Streitigkeiten aus privaten Internet-Verträgen gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Ausgeschlossen vom Rechtsschutz sind hier jedoch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für nachstehende Leistungsarten wird Rechtsschutz nur in Verfahren vor folgenden deutschen Gerichten / Behörden übernommen: Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungs- Gerichten Steuer-Rechtsschutz Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten Sozial-Rechtsschutz gerichte in Ein- / Widerspruchsverfahren, die den Verfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorgelagert sind Sozialgerichte in Widerspruchsverfahren, die den Verfahren vor deutschen Sozialgerichten vorgelagert sind Verwaltungsgerichte Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten Rechtsschutz in Ehesachen Familiengerichte Daten-Rechtsschutz Zivilgerichte. Der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur vor deutschen Gerichten. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten setzt voraus, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens ein deutsches Strafgericht zuständig ist oder wäre. Rechtsschutz in Unterhaltssachen setzt voraus, dass im Falle einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zuständig ist oder wäre. Beim Beratungs-Rechtsschutz (auch beim erweiterten ~) im Familien- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht und im Rahmen des Produktes ARAG On-Tel Rechtsschutz durch Erstberatung im betrieblichen Bereich muss ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt tätig sein. Im erweiterten Straf-Rechtsschutz ist der örtliche Geltungsbereich beschränkt auf Rechtsschutzfälle, die in Europa (im geographischen Sinn) eintreten und für die der gesetzliche Gerichtsstand dort gegeben ist. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten ( 3 ARB) Der Umfang des Versicherungsschutzes gemäß den ARB wird begrenzt durch die allgemeinen Risikoausschlüsse in 3 ARB. Diese Risikoausschlüsse sind daher bei allen Leistungsarten unserer Verkaufsangebote zu beachten. Für den erweiterten Straf-Rechtsschutz gelten die Risikoausschlüsse in 3 der Sonderbedingungen 1 zu den ARB 2005 M. Wartezeiten gemäß 4 (1) Satz 3 ARB Keine Wartezeiten bestehen für Schadenersatz-Rechtsschutz Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Steuer-Rechtsschutz Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten Sozial-Rechtsschutz Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten in Nicht-Verkehrssachen Daten-Rechtsschutz ARAG On-Tel Rechtsschutz durch Erstberatung im Betriebsbereich. 3 Monate Wartezeit besteht beim Arbeits-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige. 6 Monate Wartezeit besteht beim Firmen-Vertrags-Rechtsschutz. 1 Jahr Wartezeit besteht beim Rechtsschutz in Unterhaltssachen. 3 Jahre Wartezeit sind vorgesehen im Rechtsschutz in Ehesachen. Auf die Wartezeit wird verzichtet, wenn bereits nach alten ARB versicherte Risiken auf neue ARB umgestellt werden. Auf die Wartezeit kann ferner verzichtet werden, wenn der Kunde eine Vorversicherung der betreffenden Risiken nachweist, die neue Versicherung unmittelbar an die Vorversicherung anschließt und die jeweilige Wartezeit ausgehend vom ursprünglichen Beginn der betroffenen Leistungsart bereits abgelaufen war. Das gilt auch für den Fall, dass die Risiken bisher bei der ARAG in einem Vertrag der Eltern des Kunden mitversichert waren. Weitere Rechtsschutz Produkte Top-Manager-Rechtsschutz Manager-Zivil-Rechtsschutz Manager-Defensiv-Rechtsschutz Vermögensschaden-Rechtsschutz Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Spezial-Straf-Rechtsschutz siehe Sondertarif A 182 ARAG RS-Tarif 2005M

6 Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr RECHTSSCHUTZ Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr ( 26 ARB) schützt den Versicherungsnehmer, dessen ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, die minderjährigen Kinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, diese jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, (zu den mitversicherten Kindern zählen auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer, im privaten Lebensbereich und im Verkehrsbereich. Mitgeschützt sind alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuge sowie Anhänger. Einstufung geschäftsführender Gesellschafter von GmbHs Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind, das sind Inhaber mit mind. 50 % der Geschäftsanteile, sind als Selbstständige einzuordnen mit der Folge, dass sie nur gemäß 23, 23 a ARB oder 28 ARB versichert werden können. Bei alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschaftern gilt das Gleiche. Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für eine selbst bewohnte Wohneinheit Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten. Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr ist der umfassende Rechtsschutz für Nichtselbstständige mit oder ohne Familie. Er wendet sich an alle nichtselbstständig tätigen Personen, also an den Lohn- und Gehaltsempfänger, die Hausfrau, den Studenten, Rentner oder Pensionär und wenn beantragt deren Familien. Er ist der Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner, wenn und solange sie beide keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben. Als selbstständige Tätigkeit gilt auch die Verwaltung eigenen Vermögens unter Einsatz von Fremdmitteln und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt. Als selbstständig gilt eine Tätigkeit nicht, wenn hierdurch ein Gesamtumsatz von höchstens Euro bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr erzielt wurde. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit selbstständigen Tätigkeiten besteht jedoch generell unabhängig von der Umsatzhöhe kein Versicherungsschutz; dieser Ausschluss berührt auch das Verkehrsrisiko. Hat der Versicherungsnehmer keinen Lebenspartner, kann er den Rechtsschutz zum Single-Beitrag abschließen. Beitragsmindernd kann vereinbart werden, dass eine oder beide der nachstehend genannten Leistungsarten aus dem Umfang des Versicherungsschutzes heraus genommen werden: Arbeits-Rechtsschutz mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechtes, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Gegen Beitragszuschlag (Beiträge siehe Seite 5) kann der Versicherungsschutz erweitert werden, wenn es der Versicherungsnehmer wünscht, um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten: Rechtsschutz in Unterhaltssachen, Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten. Diese Zusatzleistungen stellen keine rechtlich selbstständigen Verträge dar, sondern lediglich unselbstständige Leistungserweiterungen des bestehenden Versicherungsschutzes. Die Zusatzleistungen enden, wenn der Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr endet. Umwandlung bei Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten Haben der Versicherungsnehmer und / oder sein mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als Euro im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus solchen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den vorgenannten Betrag, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen über Privat-RS für Selbstständige ( 23 ARB) und über Verkehrs-RS ( 21 Abs. 1, 4, 6 bis 9 ARB) für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger um. Binnen sechs Monaten nach der Umwandlung kann der Versicherungsnehmer aber noch die Beendigung des Versicherungsschutzes nach 21 ARB verlangen. Der Versicherungsschutz für eventuell vorhandene Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft entfällt also in jedem Fall! Für diese Fahrzeuge ist somit ein Vertrag über Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß 21 (3) ARB abzuschließen. Auch die Fahrzeuge der bis zur Umwandlung mitversicherten Personen sind gesondert zu versichern. Umwandlung bei Fahrzeugwegfall Sind seit mindestens 6 Monaten auf den eingangs genannten versicherten Personenkreis weder Motorfahrzeuge noch Anhänger zugelassen, amtlich registriert oder auf deren Namen mit Versicherungskennzeichen zugelassen, kann der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers in einen solchen nach 25 ARB umgewandelt werden. Automatisch tritt eine solche Umwandlung ein, wenn zusätzlich die zuvor genannten Personen keine Fahrerlaubnis mehr haben. 4 ARAG RS-Tarif 2005M

7 Individual-Rechtsschutz und Privat-Rechtsschutz für Selbstständige Die nachstehenden Beiträge berücksichtigen eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Rechtsschutzfall. Für Verträge mit höheren Selbstbeteiligungen gelten die Beitragsabschläge wie auf Seite 1 dargestellt. Für Verträge ohne Selbstbeteiligung wird ein Zuschlag von 40 % erhoben. Beiträge in Euro inkl. 16 % Versicherungsteuer Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Normaltarif Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Beamtentarif Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Familie 1/12 1/4 1/2 1/1 20,51 61,53 120,72 234,40 18,20 54,60 107,12 208,00 14,86 44,57 87,45 169,80 12,97 38,90 76,32 148,20 18,13 54,39 106,71 207,20 16,01 48,04 94,25 183,00 13,98 41,95 82,30 159,80 12,29 36,86 72,31 140,40 Single 1/12 1/4 1/2 1/1 17,43 52,30 102,61 199,24 15,47 46,41 91,05 176,80 12,63 37,89 74,33 144,33 11,02 33,07 64,87 125,97 15,41 46,23 90,70 176,12 13,61 40,83 80,11 155,55 11,89 35,66 69,95 135,83 10,44 31,33 61,46 119,34 Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen (Beschreibung siehe Seite 6) Nichtselbstständige Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohnen Familie 1/12 1/4 1/2 1/1 15,56 46,67 91,57 177,80 13,65 40,95 80,34 156,00 10,31 30,92 60,67 117,80 8,40 25,20 49,44 96,00 Single 1/12 1/4 1/2 1/1 13,22 39,67 77,83 151,13 11,60 34,81 68,29 132,60 8,76 26,28 51,57 100,13 7,14 21,42 42,02 81,60 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (Beschreibung siehe Seite 6) Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohnen 18,90 56,70 111,24 216,00 16,61 49,82 97,75 189,80 16,24 48,72 95,58 185,60 14,32 42,95 84,25 163,60 16,07 48,20 94,55 183,60 14,12 42,35 83,08 161,33 13,80 41,41 81,25 157,76 12,17 36,50 71,62 139,06 Leistungserweiterungen zum Individual-Rechtsschutz und Privat-Rechtsschutz für Selbstständige Rechtsschutz in Ehesachen mit obligatorischer Selbstbeteiligung von 500 Rechtsschutz in Unterhaltssachen mit obligatorischer Selbstbeteiligung von 500 Familie 10,50 31,50 61,80 120,00 6,56 19,69 38,63 75,00 Single 5,58 16,73 32,83 63,75 ARAG RS-Tarif 2005M

8 Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen Privat-Rechtsschutz für Selbstständige RECHTSSCHUTZ Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen ( 25 ARB) ist anzubieten, wenn weder der Versicherungsnehmer noch sein ehelicher, eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben. Als selbstständig gilt eine Tätigkeit nicht, wenn hieraus ein Gesamtumsatz von höchstens Euro bezogen auf das jeweils letzte Kalenderjahr erzielt wird. Privat-Rechtsschutz für Selbstständige ( 23 ARB) ist bei Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit abzuschließen. Als selbstständige Tätigkeit gilt auch die Verwaltung eigenen Vermögens unter Einsatz von Fremdmitteln und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit besteht jedoch unabhängig von der Umsatzhöhe kein Versicherungsschutz. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide Produkte Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder; diese jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Zu den mitversicherten Kindern zählen die leiblichen Kinder, ebenso wie die Adoptiv-, Pflege und Stiefkinder. Zur Einstufung geschäftsführender Gesellschafter von GmbHs beachten Sie bitte die Ausführungen auf Seite 4. Versicherungsschutz wird gewährt: im privaten Lebensbereich und im beruflichen Bereich, in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit, jedoch nicht als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen sowie Privat-Rechtsschutz für Selbstständige umfassen: Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz (als Arbeitnehmer) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für eine selbst bewohnte Wohneinheit Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten. Hat der Versicherungsnehmer keinen Lebenspartner, kann er den Rechtsschutz zum Single-Beitrag abschließen. Beitragsmindernd kann vereinbart werden, dass eine oder beide nachstehend genannten Leistungsarten aus dem Umfang des Versicherungsschutzes heraus genommen werden: Arbeits-Rechtsschutz mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechtes. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Gegen Beitragszuschlag (Beiträge siehe Seite 5) kann der Versicherungsschutz erweitert werden, wenn es der Versicherungsnehmer wünscht, um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten: Rechtsschutz in Unterhaltssachen, Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten. Diese Zusatzleistungen stellen keine rechtlich selbstständigen Versicherungsverträge dar, sondern lediglich unselbstständige Leistungserweiterungen des bestehenden Versicherungsschutzes. Die Zusatzleistungen enden, wenn der Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen oder der Privat-Rechtsschutz für Selbstständige endet. Umwandlung Der Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen wandelt sich um in einen Vertrag über Privat-Rechtsschutz für Selbstständige zum dafür geltenden Tarifbeitrag, wenn der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Lebenspartner aus selbstständigen Tätigkeiten einen Gesamtumsatz von mehr als Euro im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Der Privat-Rechtsschutz für Selbstständige wandelt sich um in einen Vertrag über Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, wenn der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Lebenspartner nicht mehr im vorgenannten Sinne selbstständig tätig sind. Die jeweilige Änderung erfolgt ab Eintritt der vorgenannten Umstände. 6 ARAG RS-Tarif 2005M

9 Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr ( 26 a ARB) schützt den Versicherungsnehmer, dessen ehelichen, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner, deren minderjährige Kinder sowie deren unverheiratete, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten; zu den mitversicherten Kindern zählen auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; die mit dem Versicherungsnehmer und/oder seinem mitversicherten Lebenspartner verwandten und verschwägerten Personen solange jede dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt oder in einer Einliegerwohnung im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einfamilienhaus lebt, dort auch polizeilich gemeldet ist und weder sie noch ihr ehelicher, eingetragener oder sonstiger Lebenspartner selbstständige Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als Euro bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausübt. Versicherungsschutz wird gewährt Im privaten Lebensbereich, im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer im Verkehrsbereich und ferner dem Versicherungsnehmer, seinem mitversicherten Lebenspartner und deren mitversicherte Kinder (siehe oben Balken 1 bis 3) als Eigentümer und/oder Mieter von selbst bewohnten Wohnungen und/oder Einfamilienhäusern in Deutschland; darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer auch als Eigentümer/Mieter einer selbst bewohnten Wohneinheit im europäischen Ausland versichert. Mitgeschützt sind alle berechtigen Fahrer und berechtigten Insassen der auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuge sowie Anhänger. Zur Einstufung geschäftsführender Gesellschafter von GmbHs beachten Sie bitte die Ausführungen auf Seite 4. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß obiger Beschreibung Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in diesen Verfahren vorangehenden Ein-/Widerspruchsverfahren Sozial-Rechtsschutz vor deutschen Sozialgerichten und in diesen Verfahren vorangehenden Widerspruchsverfahren Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz (einschließlich erweiterter Beratungs- Rechtsschutz) im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht. Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr bietet somit einen über den Individual-Rechtsschutz gemäß 26 ARB hinausgehenden Versicherungsschutz für Nichtselbstständige mit oder ohne Familie. Er wendet sich an alle nichtselbstständig tätigen Personen, also an den Lohn- und Gehaltsempfänger, die Hausfrau, den Studenten, Rentner oder Pensionär und - wenn beantragt - deren Familien. Er ist der Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner und weitere verwandte/verschwägerte Personen, wenn und solange diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben. Als selbstständig gilt eine Tätigkeit nicht, wenn hierdurch ein Gesamtumsatz von höchstens Euro bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr erzielt wurde. Die Mitversicherung von verwandten oder verschwägerten Personen endet, sobald diese und/oder deren ehelicher eingetragener oder sonstiger Lebenspartner eine solche selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sie endet ferner, wenn diese Personen keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit dem Versicherungsnehmer haben oder wenn sie nicht mehr am Wohnort des Versicherungsnehmers polizeilich gemeldet sind. Hat der Versicherungsnehmer keinen Lebenspartner, kann er den Top- Individual-Rechtsschutz zum Single-Beitrag abschließen; in diesem Fall sind mit dem Versicherungsnehmer zusammen wohnende mit ihm verwandte und verschwägerte Personen jedoch nicht mitversichert. Beitragsmindernd kann für Rentner oder Pensionäre vereinbart werden, dass der Arbeits-Rechtsschutz vom Umfang des Versicherungsschutzes ausgeschlossen wird. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechtes bleibt allerdings erhalten. Gegen Beitragszuschlag (Beiträge siehe Seite 8) kann der Versicherungsschutz erweitert werden um Rechtsschutz in Unterhaltssachen für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner oder für eine andere mitversicherte Person und deren Lebenspartner Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten für den Versicherungsnehmer und seinen Ehepartner oder für eine andere mitversicherte Person und deren Ehepartner. Diese Zusatzleistungen stellen keine rechtlich selbstständigen Verträge dar, sondern lediglich unselbstständige Leistungserweiterungen des bestehenden Versicherungsschutzes. Die Zusatzleistungen enden, wenn der Top-Individual-Rechtsschutz Privat-, Beruf, Wohnen, Verkehr endet. ARAG RS-Tarif 2005M

10 Top-Individual-Rechtsschutz Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige RECHTSSCHUTZ Umwandlung bei Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten Haben der Versicherungsnehmer und/oder sein mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als Euro im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus solchen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den vorgenannten Betrag, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen über Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige ( 23 a ARB) und über Verkehrs-Rechtsschutz ( 21 Abs. 1, 4, 6 bis 9 ARB) für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger um. Binnen sechs Monate nach der Umwandlung kann der Versicherungsnehmer aber noch die Beendigung des Versicherungsschutzes nach 21 ARB verlangen. Der Versicherungsschutz für eventuell vorhandene Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft entfällt also. Für diese Fahrzeuge ist ein Vertrag über Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß 21 (3) ARB abzuschließen. Die Fahrzeuge der mitversicherten Personen sind gesondert zu versichern. Umwandlung bei Fahrzeugwegfall Sind seit mindestens sechs Monaten auf den eingangs genannten versicherten Personenkreis weder Motorfahrzeuge noch Anhänger zugelassen, amtlich registriert oder auf deren Namen mit Versicherungskennzeichen zugelassen, kann der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers in einen solchen nach 25 a ARB umgewandelt werden. Automatisch tritt eine solche Umwandlung ein, wenn zusätzlich die zuvorgenannten Personen keine Fahrerlaubnis mehr haben. Die nachstehenden Beiträge berücksichtigen eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Rechtsschutzfall. Für Verträge mit höheren Selbstbeteiligungen gelten die Beitragsabschläge wie auf Seite 1 dargestellt. Für Verträge ohne Selbstbeteiligung wird ein Zuschlag von 40 % erhoben. Beiträge in Euro inkl. 16 % Versicherungsteuer Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Normaltarif Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Familie 1/12 1/4 1/2 1/1 24,61 73,84 144,86 281,28 17,83 53,49 104,94 203,76 Single 1/12 1/4 1/2 1/1 20,92 62,76 123,13 239,09 15,15 45,46 89,20 173,20 Beamtentarif Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr Privat, Beruf, Wohnen, Verkehr 21,76 65,27 128,05 248,64 16,78 50,34 98,76 191,76 18,49 55,48 108,84 211,34 14,26 42,79 83,95 163,00 Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen (Beschreibung siehe Seite 9) Nichtselbstständige Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohnen Familie 1/12 1/4 1/2 1/1 18,67 56,01 109,88 213,36 12,37 37,11 72,80 141,36 Single 1/12 1/4 1/2 1/1 15,87 47,61 93,40 181,36 10,51 31,54 61,88 120,16 Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (Beschreibung siehe Seite 9) Privat, Beruf, Wohnen Privat, Beruf, Wohneneruf, Wohnen 22,68 68,04 133,49 259,20 19,49 58,46 114,70 222,72 19,28 57,83 113,46 220,32 16,56 49,69 97,50 189,31 Leistungserweiterungen zum Top-Individual-Rechtsschutz und Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige Rechtsschutz in Ehesachen mit obligatorischer Selbstbeteiligung von 500 Rechtsschutz in Unterhaltssachen mit obligatorischer Selbstbeteiligung von 500 Familie 10,50 31,50 61,80 120,00 6,56 19,69 38,63 75,00 Single 5,58 16,73 32,83 63,75 8 ARAG RS-Tarif 2005 M

11 Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen ( 25 a ARB) ist anzubieten, wenn weder der Versicherungsnehmer noch sein ehelicher eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben. Als selbstständig gilt eine Tätigkeit nicht, wenn hieraus ein Gesamtumsatz von höchstens Euro bezogen auf das jeweils letzte Kalenderjahr erzielt wird. Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige ( 23 a ARB) ist bei Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit abzuschließen. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit besteht jedoch unabhängig von der Umsatzhöhe kein Versicherungsschutz. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide Produkte Mitversichert sind die minderjährigen sowie unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten Lebenspartner, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten; zu den mitversicherten Kindern zählen auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; die mit dem Versicherungsnehmer und/oder seinem mitversicherten Lebenspartner verwandten und verschwägerten Personen solange jeder dieser Personen mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt oder in einer Einliegerwohnung im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einfamilienhaus lebt, dort auch polizeilich gemeldet ist und weder sie noch ihr ehelicher, eingetragener oder sonstiger Lebenspartner selbstständige Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als Euro bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausübt. Zur Einstufung geschäftsführender Gesellschafter von GmbHs beachten Sie bitte die Ausführungen auf Seite 4. Versicherungsschutz wird gewährt: im privaten Lebensbereich im beruflichen Bereich als Arbeitnehmer und ferner für den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner und die mitversicherten Kinder (siehe oben) als Eigentümer und/oder Mieter von selbst bewohnten Wohnungen und/oder Einfamilienhäusern in Deutschland; darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer auch als Eigentümer/Mieter einer selbst bewohnten Wohneinheit im europäischen Ausland versichert. Versicherungsschutz wird nicht gewährt: als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen sowie Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige umfassen: Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß obiger Beschreibung Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in diesen Verfahren vorangehenden Ein-/Widerspruchsverfahren Sozial-Rechtsschutz vor deutschen Sozialgerichten und in diesen Verfahren vorangehenden Widerspruchsverfahren Verwaltungs-Rechtsschutz vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz (einschließlich erweiterter Beratungs- Rechtsschutz) im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht. Die Mitversicherung von verwandten oder verschwägerten Personen endet, sobald diese und/oder deren ehelicher, eingetragener oder sonstiger Lebenspartner eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sie endet ferner, wenn diese Personen keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit dem Versicherungsnehmer haben oder wenn sie nicht mehr am Wohnort des Versicherungsnehmers polizeilich gemeldet sind. Hat der Versicherungsnehmer keinen Lebenspartner, kann er den Rechtsschutz zum Single-Beitrag abschließen, in diesem Fall sind mit dem Versicherungsnehmer zusammenwohnende mit ihm verwandte und verschwägerte Personen jedoch nicht mitversichert. Beitragsmindernd kann für Rentner oder Pensionäre vereinbart werden, dass der Arbeits-Rechtsschutz vom Umfang des Versicherungsschutzes ausgeschlossen wird. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechtes bleibt allerdings erhalten. ARAG RS-Tarif 2005M

12 Top-Individual-Rechtsschutz Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige RECHTSSCHUTZ Gegen Beitragszuschlag (Beiträge siehe Seite 8) kann der Versicherungsschutz erweitert werden um Rechtsschutz in Unterhaltssachen für den Versicherungsnehmer und dessen mitversicherten Lebenspartner oder für eine andere mitversicherte Person und deren mitversicherten Lebenspartner Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten für den Versicherungsnehmer und seinen Ehegatten oder für eine andere mitversicherte Person und deren Ehegatten. Diese Zusatzleistungen stellen keine rechtlich selbstständigen Versicherungsverträge dar, sondern lediglich unselbstständige Leistungserweiterungen des bestehenden Versicherungsschutzes. Die Zusatzleistungen enden, wenn der Top-Individual-Rechtsschutz Privat-, Beruf, Wohnen oder der Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige endet. Umwandlung Der Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen wandelt sich um in einen Vertrag über Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige zum dafür geltenden Tarifbeitrag, wenn der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Lebenspartner aus selbstständigen Tätigkeiten einen Gesamtumsatz von mehr als Euro im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Der Top-Privat-Rechtsschutz für Selbstständige wandelt sich um in einen Vertrag über Top-Individual-Rechtsschutz Privat, Beruf, Wohnen, wenn der Versicherungsnehmer oder sein mitversicherter Lebenspartner nicht mehr im vorgenannten Sinne selbstständig tätig sind. Die jeweilige Änderung erfolgt ab Eintritt der vorgenannten Umstände. 10 ARAG RS-Tarif 2005 M

13 Mehrfahrzeug-Rechtsschutz Mehrfahrzeug-Rechtsschutz ( 21 a ARB) schützt den Versicherungsnehmer, dessen ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner wenn beantragt und deren minderjährige Kinder und unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, diese jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (zu den mitversicherten Kindern zählen auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; ferner im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Erwerber von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch, auch wenn diese nicht auf ihre Namen zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden; und bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht als Fahrer fremder, d. h. ihnen weder gehörender noch auf ihre Namen zugelassener oder mit Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge sowie als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Mitversichert sind alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der auf den versicherten Personenkreis zugelassenen oder auf dessen Namen mit Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Beitragsberechnung / Tarifgruppenzuordnung Für alle auf den versicherten Personenkreis (ohne berechtigte Fahrer und Insassen) zugelassenen oder mit Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger wird ein einheitlicher Festbeitrag erhoben. Hat der Versicherungsnehmer keinen Lebenspartner, kann er den Rechtsschutz zum Single-Beitrag abschließen. Mengen- und / oder Sonderrabatt werden zum Mehrfahrzeug-Rechtsschutz für Nichtselbstständige nicht gewährt. Für die Zuordnung des Vertrages des Versicherungsnehmers zur Tarifgruppe (B) oder (A) gelten die auf Seite 2 gemachten Ausführungen. Entfallen die Zuordnungsvoraussetzungen, wird der Vertrag zum Normaltarif bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zum Beamtentarif fortgeführt (vgl. die Ausführungen hierzu im Antrag). Mehrfahrzeug-Rechtsschutz ist der Rechtsschutz für Personen, auf die mehrere Motorfahrzeuge zu Lande zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen versehen sind, wenn und solange weder der Versicherungsnehmer noch dessen mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben. Als selbstständig gilt eine Tätigkeit nicht, wenn hierdurch ein Gesamtumsatz von höchstens Euro bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr erzielt wurde. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit selbstständigen Tätigkeiten besteht jedoch generell unabhängig von der Umsatzhöhe kein Versicherungsschutz. Als selbstständige Tätigkeit gilt auch die Verwaltung eigenen Vermögens unter Einsatz von Fremdmitteln und zwar selbst dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt. Zur Einstufung geschäftsführender Gesellschafter von GmbHs beachten Sie bitte die Ausführungen auf Seite 4. Umwandlung des Vertrages bei selbstständiger Tätigkeit Haben der Versicherungsnehmer und / oder sein mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als Euro im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus solchen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den vorgenannten Betrag, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen über Verkehrs-Rechtsschutz nach 21 (1, 4, 6 bis 9) ARB für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger um. Die Beitragsberechnung erfolgt dann nach Art und Anzahl dieser Fahrzeuge. Für jedes Fahrzeug ist also der sich aus dem Tarif ergebende Einzelbeitrag zu berechnen. Die Fahrzeuge der mitversicherten Personen sind in diesem Fall gesondert zu versichern. ARAG RS-Tarif 2005M

14 Mehrfahrzeug-Rechtsschutz RECHTSSCHUTZ Die nachstehenden Beiträge berücksichtigen eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Rechtsschutzfall. Für Verträge mit höheren Selbstbeteiligungen gelten die Beitragsabschläge wie auf Seite 1 dargestellt. Für Verträge ohne Selbstsbeteiligung wird ein Zuschlag von 40 % erhoben. Beiträge in Euro inkl. 16 % Versicherungsteuer Normaltarif Mehrfahrzeug-Rechtsschutz Beamtentarif Familie 1/12 1/4 1/2 1/1 Single 1/12 1/4 1/2 1/1 8,23 24,68 48,41 94,00 6,99 20,97 41,15 79,90 Mehrfahrzeug-Rechtsschutz 6,95 20,84 40,89 79,40 5,91 17,72 34,76 67,49 12 ARAG RS-Tarif 2005M

15 Verkehrs-Rechtsschutz Fahrzeug-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz ( 21 (1, 4, 6 bis 9) ARB) schützt den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; ferner im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Erwerber von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch, auch wenn diese nicht auf seinen Namen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen versehen werden; und bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht als Fahrer fremder, d. h. ihm weder gehörender noch auf seinen Namen zugelassener oder mit Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge sowie als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Bei Handelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH, AG) ist für die vier zuletzt genannten Eigenschaften eine mit Namen und Anschrift zu benennende Person (Inhaber/ Geschäftsführer) im Antrag aufzunehmen. Mitversichert sind alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Verkehrs-Rechtsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Während der Vertragsdauer hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger sind ab Zulassung auf den Versicherungsnehmer bzw. ab Erteilung des Versicherungskennzeichens auf seinen Namen mitversichert. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, diese Fahrzeuge innerhalb eines Monats nach einer Aufforderung durch unsere Gesellschaft nachzumelden. Eine versäumte Meldung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für das nicht gemeldete Fahrzeug bis zur Nachmeldung. Fahrzeug-Rechtsschutz ( 21 (3, 4, 7, 8 und 10) ARB) schützt den Eigentümer, Halter sowie die berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen eines oder mehrerer im Versicherungsschein bezeichneter Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug), auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen versehen sind. Eine Identität zwischen dem Versicherungsnehmer einerseits und dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges andererseits ist also nicht erforderlich. Allerdings fehlt der Versicherungsschutz für später erworbene zusätzliche Fahrzeuge. Der Versicherungsnehmer ist ferner geschützt als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Fahrzeuges; und bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht als Fahrer fremder, d. h. ihm weder gehörender noch auf seinen Namen zugelassener oder mit Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge sowie als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Bei Handelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH, AG) ist für die vier zuletzt genannten Eigenschaften eine mit Namen und Anschrift zu benennende Person (Inhaber/ Geschäftsführer) im Antrag aufzunehmen. Fahrzeug-Rechtsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Folgefahrzeug Bei Veräußerung oder anderem Wegfall des versicherten Fahrzeuges geht der Versicherungsschutz auf das Fahrzeug über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt. Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug besteht auch dann, wenn es vor Wagniswegfall des bisherigen Fahrzeuges erworben wird. Dieses Fahrzeug bleibt bis zur Veräußerung, längstens jedoch noch einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Gemeinsame Ausführungen zum Verkehrs- / Fahrzeug-Rechtsschutz Beitragsberechnung Die Beitragsberechnung erfolgt stets nach Art und Anzahl der jeweils versicherten Fahrzeuge. Für jedes Fahrzeug ist der sich aus dem Tarif ergebende Beitrag zu berechnen. Beim Verkehrs-Rechtsschutz gilt dies insbesondere für die während der Vertragslaufzeit hinzugekommenen Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der mit der Beitragsrechnung (oder in anderer Weise) zugehenden Aufforderung nachzumelden hat. Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe {B} Für die Zuordnung des Vertrages des Versicherungsnehmers zur Tarifgruppe {B} gelten die Bestimmungen des jeweiligen Tarifs der Kraftfahrtversicherung (siehe Seite 2). Entfallen die Zuordnungsvoraussetzungen, so wird der Vertrag vereinbarungsgemäß (vgl. die Vertragsbestimmungen in den Anträgen) unter den Voraussetzungen des 11 ARB zum Normaltarif fortgeführt. Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit. Sind auf den folgenden Seiten zu den Fahrzeugarten im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes oder des Fahrzeug-Rechtsschutzes keine B- Tarif-Beiträge genannt, so errechnen sich diese mit 10 % Abschlag auf die Beiträge des N-Tarifs; für Zweiräder, Anhänger, Versehrtenfahrzeuge, Taxen und Mietwagen sowie Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge gelten stets die Beiträge des N-Tarifs. Mengenrabatt, Sonderrabatt Hierfür gelten die auf Seite 2 dargelegten Voraussetzungen. ARAG RS-Tarif 2005M

16 Verkehrs-Rechtsschutz Fahrzeug-Rechtsschutz RECHTSSCHUTZ Besonderheiten Bestandsversicherung ab 5 Motorfahrzeugen zu Lande bei Verkehrs-Rechtsschutz Art und Anzahl der vorhandenen Motorfahrzeuge zu Lande sind mit dem amtlichen Kennzeichen zu Beginn des Versicherungsvertrages und bei jeder Bestandserfassung (in der Regel einmal jährlich) festzustellen. Das Unternehmen hat uns den jeweiligen Gesamtbestand seiner Fahrzeuge bekannt zu geben. Die auf den Versicherungsnehmer bzw. das Unternehmen zugelassenen Anhänger (auch Wohnwagen und Auflieger) sind in der Bestandsversicherung beitragsfrei eingeschlossen. Dies gilt nicht, wenn sie gewerbsmäßig vermietet werden (Selbstfahrer-Vermietfahrzeug). Leasing-Fahrzeuge Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter (Leasingnehmer) zugelassen sind oder bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter (Leasinggeber) dem Mieter (Leasingnehmer) durch Vertrag mindestens 6 Monate überlassen werden. Verkehrs-Rechtsschutz kann versichert werden, wenn diese Kraftfahrzeuge / Anhänger auf den Versicherungsnehmer zugelassen bzw. auf seinen Namen mit Versicherungskennzeichen versehen sind. Ist dies nicht der Fall, ist Fahrzeug-Rechtsschutz zu versichern. Ist der Versicherungsnehmer Leasingnehmer, ist der Beitrag nach dem allgemeinen Tarif zu berechnen. Ist der Versicherungsnehmer Leasinggeber: HV-Anfrage. Saisonkennzeichen Für Fahrzeuge, die nur für einen bestimmten Zeitraum eines Jahres zugelassen werden, ohne dass es einer jährlich wiederkehrenden gesonderten Ab- / Anmeldung bei der Zulassungsstelle bedarf, wird der Jahresbeitrag anteilmäßig (pro rata temporis) berechnet, d. h. nach dem Zeitraum, für den das Fahrzeug zugelassen ist. Der Beitrag ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Ein solches Saisonkennzeichen wird für mindestens 2, maximal 11 Monate erteilt. Bei unterjähriger Zahlungsweise muss der entsprechende Ratenzahlungszuschlag berücksichtigt werden. Eine monatliche Zahlungsweise ist wie bisher nur mit einer Einzugsermächtigung möglich. Der Beitrag ist entsprechend der Zahlungsweise zu entrichten. Dies gilt auch, wenn der fällige Beitrag in eine versicherungsfreie Zeit fällt (z. B. bei monatlicher / vierteljährlicher Zahlungsweise). Ist ein Fahrzeug mittels eines Saisonkennzeichens zugelassen und tritt ein Rechtsschutzfall in einer Zeit ein, in der das Fahrzeug nicht bewegt werden darf, ist dennoch grundsätzlich von einem fortbestehenden Versicherungsschutz auszugehen. Nimmt der Versicherungsnehmer jedoch z. B. mit dem versicherten Fahrzeug am öffentlichen Verkehr außerhalb des Zeitraumes teil, für den das Saisonkennzeichen erteilt ist, und macht er aus einem Unfall Schadenersatzansprüche geltend, besteht kein Versicherungsschutz. Begriffsbestimmungen zur Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen Personenkraftwagen sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Mietwagen, Taxis (Kraftdroschken) und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Taxis (Kraftdroschken) sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt ( 47 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz). Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Kraftdroschken (Taxis), Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge). Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden ( 1 Absatz 1 Selbstfahrer-Vermietverordnung). Krafträder, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm, Geschwindigkeit nicht über 50 km/h) Krafträder mit amtlichen Kennzeichen sind alle übrigen Krafträder Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind ( 4 Absatz 4 Ziffer 2 Personenbeförderungsgesetz). Zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen und Gütern (Arbeitsmaschinen) oder für andere begrenzte Funktionen (Sonderfahrzeuge) bestimmt und geeignet sind: Abschleppwagen Kranwagen Ausstellungswagen Krankenwagen Bagger Lader Elektro-Güterfahrzeuge Leichenwagen Elektro-Karren Messwagen Erd-Arbeitsmaschinen Milch-Sammel-Tankwagen Fäkalienabführ-Wagen Müllwagen Fernmeldewagen Schlammsaugwagen Feuerwehr-Mannschafts- und Gerätewagen Straßenbaumaschinen Funkwagen Straßenreinigungsmaschinen Gabelstapler/Hubstapler Tieflader Geräteträger für Land- oder Forstwirtschaft Verkaufswagen Kanalreinigungswagen Werkstattwagen Nicht hierzu gehören daher z. B. Betontransportmischer, Kraftfahrzeugtransporter, Kraftstoff-Kesselwagen, Milch- und andere Tankwagen. 14 ARAG RS-Tarif 2005M

17 Die nachstehenden Beiträge berücksichtigen eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Rechtsschutzfall. Für Verträge mit höheren Selbstbeteiligungen gelten die Beitragsabschläge wie auf Seite 1 dargestellt. Für Verträge ohne Selbstbeteiligung wird ein Zuschlag von 40 % erhoben. Beiträge in Euro inkl. 16 % Versicherungsteuer Verkehrs- / Fahrzeug-Rechtsschutz mit RS im Vertrags- und Sachenrecht Krafträder (Zweiräder) Kraftrad mit Versicherungskennzeichen Kraftrad mit amtlichem Kennzeichen Pkw und Kombiwagen (auch Bus bis 9 Sitze, Wohnmobil, Campingfahrzeug) für Beamte Taxi und Mietwagen Nutzfahrzeuge Nutzfahrzeug bis 2 t Nutzlast Nutzfahrzeug über 2 bis 4 t Nutzlast Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast Sattelzugmaschine mit Auflieger Zugmaschinen (nicht Sattelzugmasch.) Zugmaschine mit amtlichem schwarzen Kennzeichen Zugmaschine mit amtl. grünen Kennzeichen und Kfz.-steuerfreie Zugmasch. von Behörden mit schwarzen Kennzeichen Kraftomnibus (Omnibus über 9 Sitze) Anhänger (auch Auflieger und Wohnwagen) (nur bei Bestandsversicherung beitragsfrei) Sonderfahrzeuge Zulassungspflichtiges Sonderfahrzeug und Arbeitsmaschine Motorisiertes Spezialfahrzeug für Versehrte (nicht Pkw) Selbstfahrervermiet-Fahrzeuge PKW und Kombiwagen jedes andere Fahrzeug ohne Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Krafträder (Zweiräder) Kraftrad mit Versicherungskennzeichen Kraftrad mit amtlichem Kennzeichen Pkw und Kombiwagen (auch Bus bis 9 Sitze, Wohnmobil, Campingfahrzeug) für Beamte Taxi und Mietwagen Nutzfahrzeuge Nutzfahrzeug bis 2 t Nutzlast Nutzfahrzeug über 2 bis 4 t Nutzlast Nutzfahrzeug über 4 t Nutzlast Sattelzugmaschine mit Auflieger Zugmaschinen (nicht Sattelzugmasch.) Zugmaschine mit amtlichem schwarzen Kennzeichen Zugmaschine mit amtl. grünen Kennzeichen und Kfz.-steuerfreie Zugmasch. von Behörden mit schwarzen Kennzeichen Kraftomnibus (Omnibus über 9 Sitze) Anhänger (auch Auflieger und Wohnwagen) (nur bei Bestandsversicherung beitragsfrei) Sonderfahrzeuge Zulassungspflichtiges Sonderfahrzeug und Arbeitsmaschine Motorisiertes Spezialfahrzeug für Versehrte (nicht Pkw) Selbstfahrervermiet-Fahrzeuge PKW und Kombiwagen jedes andere Fahrzeug 1/12 1/4 1/2 1/1 5,57 16,70 32,75 63,60 7,42 22,26 43,67 84,80 5,86 17,59 34,51 67,00 4,94 14,81 29,05 56,40 22,33 66,99 131,43 255,20 6,18 18,53 36,36 70,60 6,18 18,53 36,36 70,60 11,74 35,23 69,11 134,20 11,74 35,23 69,11 134,20 4,94 14,81 29,05 56,40 4,43 13,28 26,06 50,60 14,61 43,84 86,01 167,00 2,99 8,98 17,61 34,20 5,15 15,44 30,28 58,80 3,40 10,19 19,98 38,80 25,22 75,65 148,42 288,20 HV-Anfrage 5,36 16,07 31,52 61,20 7,11 21,32 41,82 81,20 5,62 16,85 33,06 64,20 4,83 14,49 28,43 55,20 21,42 64,26 126,07 244,80 5,97 17,90 35,12 68,20 5,97 17,90 35,12 68,20 11,22 33,65 66,02 128,20 11,22 33,65 66,02 128,20 4,74 14,23 27,91 54,20 4,22 12,65 24,82 48,20 14,11 42,32 83,02 161,20 2,89 8,66 17,00 33,00 4,94 14,81 29,05 56,40 3,08 9,24 18,13 35,20 9,28 27,83 54,59 106,00 HV-Anfrage ARAG RS-Tarif 2005M

18 Fahrzeug-Rechtsschutz RECHTSSCHUTZ Die nachstehenden Beiträge berücksichtigen eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Rechtsschutzfall. Für Verträge mit höheren Selbstbeteiligungen gelten die Beitragsabschläge wie auf Seite 1 dargestellt. Für Verträge ohne Selbstsbeteiligung wird ein Zuschlag von 40 % erhoben. Beiträge in Euro inkl. 16 % Versicherungsteuer Motor-Wasserfahrzeuge (Nur für Binnenschifffahrt, Wattfahrt und kleine Küstenfahrt) Fahrzeug-Rechtsschutz ohne Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Fahrgastschiffe und Fährboote bis 100 Personen fassend je weitere 100 Personen zusätzlich Dampf- und Motorgüterschiffe bis 250 ts Ladefähigkeit je weitere 250 ts zusätzlich Tankschiffe bis 250 ts Ladefähigkeit je weitere 250 ts Ladefähigkeit Dampf- und Motorschlepper bis 100 PS je weitere 100 PS Schleppkähne (ohne eigenen Antrieb) bis 500 ts Ladefähigkeit je weitere 500 ts zusätzlich Schubboote (Schubleichter eingeschlossen) bis 100 PS je weitere 100 PS zusätzlich Spezial-Schiffe (Schwimmkräne und -bagger, Hebe-, Taucher- und Werkstatt-Schiffe) ohne eigenen Antrieb mit eigenem Antrieb Motorboote und Motorsegler (Sportboote) mit einer Motorstärke bis 25 PS mit einer Motorstärke bis 50 PS mit einer Motorstärke bis 100 PS mit einer Motorstärke bis 300 PS mit einer Motorstärke über 300 PS Segelboote und Jachten (Hilfs- oder Außenbordmotor) bis 30 qm Segelfläche (Haupt-, Groß- und Focksegel, über 30 qm Segelfläche nicht Spinnacker) Fischereifahrzeuge: Binnenschiffahrt Fischereifahrzeuge: Watt- und Kleine Küstenfahrt bis 100 Bruttogröße-cbm über 100 bis 200 Bruttogröße-cbm über 200 bis 850 Bruttogröße-cbm (oder bis 300 BRT) über 300 BRT bis 700 BRT über 700 BRT: je weitere 500 BRT zusätzlich 1/12 1/4 1/2 1/1 9,47 28,40 55,72 108,20 4,83 14,49 28,43 55,20 7,93 23,78 46,66 90,60 2,07 6,20 12,15 23,60 14,11 42,32 83,02 161,20 3,29 9,87 19,36 37,60 11,74 35,23 69,11 134,20 1,75 5,25 10,30 20,00 5,67 17,01 33,37 64,80 2,47 7,40 14,52 28,20 17,08 51,24 100,53 195,20 2,47 7,40 14,52 28,20 7,93 23,78 46,66 90,60 15,54 46,62 91,46 177,60 3,29 9,87 19,36 37,60 6,28 18,85 36,98 71,80 9,47 28,40 55,72 108,20 15,54 46,62 91,46 177,60 HV-Anfrage 3,29 9,87 19,36 37,60 4,83 14,49 28,43 55,20 2,47 7,40 14,52 28,20 2,47 7,40 14,52 28,20 4,83 14,49 28,43 55,20 9,47 28,40 55,72 108,20 13,39 40,16 78,80 153,00 7,93 23,78 46,66 90,60 mit Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Motor-Luftfahrzeuge Luftfahrzeuge bis 2 t Fluggewicht Luftfahrzeuge bis 5,7 t Fluggewicht Luftfahrzeuge bis 14 t Fluggewicht Luftfahrzeuge über 14 t Fluggewicht Hubschrauber Motorsegler Für Motor-Flugzeuge, die für Schleppflüge mit Segelflugzeugen oder für Schleppflüge mit Reklametransparenten eingesetzt werden, wird ein Zuschlag von 25 % des jeweiligen Grundbeitrages berechnet. mit Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht HV-Anfrage 7,93 23,78 46,66 90,60 19,46 58,38 114,54 222,40 30,99 92,98 182,41 354,20 HV-Anfrage 23,36 70,09 137,51 267,00 3,71 11,13 21,84 42,40 HV-Anfrage 16 ARAG RS-Tarif 2005M

19 Verkehrs- / Fahrzeug-Rechtsschutz Fahrer-Rechtsschutz für Einzelpersonen / Unternehmen Fahrer-Rechtsschutz für Einzelpersonen [ 22 (1, 3-6) ARB] schützt den Kunden bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer fremder Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger und zwar sowohl für die private als auch für jede berufliche Nutzung dieser Fahrzeuge (z. B. auch Straßenbahnen und Busse, Lokomotiven, Schiffe und Flugzeuge); fremd heißt, die Fahrzeuge dürfen dem Kunden weder gehören noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit Versicherungskennzeichen versehen sein; als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer. Fahrer-Rechtsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbes eines Motorfahrzeuges zu Lande Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeschutz ist unser Angebot für den Kunden, der zwar einen Führerschein, aber noch kein eigenes Kraftfahrzeug hat. Der Vorsorgeschutz gemäß 22 Abs. 4 ARB sichert den Rechtsschutz beim Erwerb eines eigenen Motorfahrzeuges zu Lande: Sofort mit der Zulassung auf den Kunden oder mit der Erteilung eines Versicherungskennzeichens auf seinen Namen wandelt sich der Fahrer-Rechtsschutz ohne neuen Antrag in einen Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß 21 Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 ARB um. Der Kunde hat damit den Rechtsschutz auf seinem eigenen Fahrzeug vom ersten Tage an, auch den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Der Kunde hat den Fahrzeugerwerb nach Aufforderung zu melden. Ab Eintritt des Umstandes wird der Fahrzeugbeitrag berechnet. Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen [ 22 (2, 3, 5) ARB] wird gewährt a) Betrieben des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerkes, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen; b) allen anderen Unternehmen für alle ihre Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen. Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen bezieht sich auf das Lenken fremder, das heißt nicht auf die versicherten Fahrer zugelassener oder auf deren Namen mit Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge. In der Regel sind dies die firmeneigenen Fahrzeuge. Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen darf nur angeboten werden, wenn die Firma / die Behörde alle für sie tätigen Kraftfahrer (also die Berufskraftfahrer ) bzw. alle Betriebsangehörigen im Kfz-Gewerbe versichert. Vor- und Zunamen der Fahrer sind anzugeben. Hinzukommende Kraftfahrer/Betriebsangehörige sind ab Beginn ihrer Tätigkeit mitversichert. Das Unternehmen hat deren Namen bei jeder Bestandserfassung, spätestens einen Monat nach Aufforderung nachzumelden. Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Zahl der jeweils versicherten Betriebsangehörigen bzw. Kraftfahrer. Mengen- und Sonderrabatt ist möglich, siehe hierzu Seite 2. Die nachstehenden Beiträge berücksichtigen eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Rechtsschutzfall. Für Verträge mit höheren Selbstbeteiligungen gelten die Beitragsabschläge wie auf Seite 1 dargestellt. Für Verträge ohne Selbstsbeteiligung wird ein Zuschlag von 40 % erhoben. Beiträge in Euro inkl. 16 % Versicherungsteuer Fahrer-Rechtsschutz als Einzelrisiko für Beamte, Behördenbedienstete Unternehmen je Fahrer / Beschäftigtem im Kfz-Gewerbe 1/12 1/4 1/2 1/1 5,37 16,12 31,62 61,40 4,57 13,70 26,88 52,20 3,55 10,66 20,91 40,60 ARAG RS-Tarif 2005M

20 Firmen-Rechtsschutz RECHTSSCHUTZ Firmen-Rechtsschutz ( 24 Abs. 1 a, 2, 3, 4 ARB) wird dem Versicherungsnehmer gewährt, für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für diesen. Firmen-Rechtsschutz umfasst Schadenersatz-Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschutz (für den Inhaber) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer nur in bestimmter Eigenschaft Mit Firmen-Rechtsschutz wird der Versicherungsnehmer nicht schlechthin als Selbstständiger, sondern nur in der von ihm im Antrag konkret bezeichneten beruflichen Eigenschaft versichert. Differenzen zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit können zu Ärger im Schadenfall führen. Sorgfältige Angaben im Antrag sind deshalb wichtig (Firmenstempel, Kopie der Gewerbeanmeldung o. ä.). Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern. Nicht-zulassungspflichtige und nicht-versicherungskennzeichenpflichtige Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen sind jedoch mitgeschützt. Beitragsberechnung Der Jahresbeitrag für Gewerbetreibende, Freiberufler oder sonst Selbstständige jeweils ohne Beschäftigte ist ein Festbeitrag. Bei Betrieben mit Beschäftigten wird der Jahresbeitrag nach einem Promillesatz der Bruttojahreslohn- und -gehaltssumme des Unternehmens für das letzte Kalenderjahr und der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen berechnet. Maßgebend für die Bruttojahreslohnsumme bzw. -gehaltssumme sind alle Bruttobezüge, die der Lohnsteuer unterliegen (ausgenommen Sachbezüge). Sie sind auf volle 100 Euro zu runden. Der Mindestbeitrag ist zu berechnen, wenn der aus Lohnsumme und Promillesatz errechnete Beitrag niedriger ist. Beschäftigter im Sinne des Firmen-Rechtsschutzes ist jeder Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers. Als nur 1 Beschäftigter zählen bis zu 4 geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400 Euro-Kräfte), Heimarbeiter; 2 Teilzeit-, Saison-, Leiharbeiter, Auszubildende (Lehrlinge). Unberücksichtigt bleiben die im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen Familienangehörige; der Inhaber bzw., wenn eine Firma mehrere Inhaber hat, die im Betrieb tätig sind, ein Inhaber. Bei einer saisonbedingt schwankenden Beschäftigtenzahl ist von der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Versicherungsjahr auszugehen. Die so ermittelte Beschäftigtenzahl ist Grundlage der Beitragsberechnung im Firmen-Rechtsschutz; sie bestimmt den jeweils anzuwendenden Promillesatz bzw. Mindestbeitrag. Betriebe mit weiteren Niederlassungen Hat ein Unternehmen mehrere Niederlassungen, so gilt: Sind die Niederlassungen rechtlich selbstständig, so ist jede Niederlassung gesondert zu versichern. Räumliche, personelle und betriebliche Trennung können Indizien für eine rechtliche Selbstständigkeit sein. Beispiel Der Versicherungsnehmer betreibt zwei verschiedene Gaststätten oder eine Metzgerei und ein Fuhrunternehmen. Firmen-Rechtsschutz für jeden einzelnen Betrieb. Die Versicherung aller Betriebe des Versicherungsnehmer ist anzustreben. Sind die Niederlassungen rechtlich nicht selbstständig, so ist das Unternehmen als Einheit zu betrachten; in diesen Fällen wird es in der Regel auch an einer personellen und betrieblichen Trennung fehlen. Beispiel Der Versicherungsnehmer betreibt eine Kfz-Werkstatt mit Tankstelle, eine Metzgerei mit Gaststätte oder ein Unternehmen mit mehreren Ladenlokalen, Filialen oder Außenstellen, die eine einheitliche Stelle für Einkauf, Buchhaltung und ähnliches haben: Firmen-Rechtsschutz für den Gesamtbetrieb. Die Versicherung nur einzelner Betriebsstätten ist nicht zulässig. Unerwünschte Unternehmen Es ist unerwünscht, Zeitarbeitsunternehmen, Gebäudereinigungen sowie Wach- und Schließgesellschaften allein mit Firmen-Rechtsschutz zu versichern. Hinweis Zum Firmen-Rechtsschutz können ARAG On-Tel Rechtsschutz durch Erstberatung im selbstständigen Bereich (siehe Seite 27), der erweiterte Straf-Rechtsschutz, der Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte und der Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige hinzu versichert werden. Zum Inhalt und zu den Beiträgen der drei zuletzt genannten Produkte siehe Seiten Die nachstehenden Beiträge berücksichtigen eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Rechtsschutzfall. Für Verträge mit höheren Selbstbeteiligungen gelten die Beitragsabschläge wie auf Seite 1 dargestellt. Für Verträge ohne Selbstsbeteiligung wird ein Zuschlag von 40 % erhoben. Jahresbeiträge in Euro inkl. 16 % Versicherungsteuer Zahl der Beschäftigten mind. ohne 1 bis 3 4 bis 6 7 bis bis ,00 3,80 105,00 3,80 208,00 3,40 281,00 3,00 430,00 Zahl der Beschäftigten 21 bis bis bis bis 500 über 500 2,60 mind. 693,00 2, ,00 1, ,00 1, ,00 HV-Anfrage Zur Berechnung der unterjährigen Zahlungsweise siehe Tabelle auf Seite ARAG RS-Tarif 2005M

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