Vorlage Stadtparlament vom 15. Mai 2012 Nr. 4556

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1 Stadt St.Gallen Stadtrat Vorlage Stadtparlament vom 15. Mai 2012 Nr Öffentliche Ordnung und Sicherheit Polizeiliche Sicherheitskosten: Analoge Anwendung der Lex Arena auf sämtliche Rechnungen für polizeiliche Aufwendungen bei Fussballspielen in der AFG Arena seit 2008 Antrag Wir beantragen Ihnen, folgende Beschlüsse zu fassen: Für die analoge Anwendung der Lex Arena hinsichtlich Kostenersatz in der Zeit von Juli 2008 bis Ende 2010 werden die gegenüber der Betriebs AG AFG Arena geltend gemachten Forderungen von CHF um CHF auf CHF reduziert sowie ein entsprechender Nachtragskredit zu Lasten der Laufenden Rechnung 2012 erteilt. Zusammenfassung Die Gewaltvorkommnisse rund um die publikumsintensiven Fussball- und Eishockeyspiele verursachen gesamtschweizerisch sehr hohe Sicherheitsaufwendungen. Dies sowohl bei den zuständigen Polizeikorps als auch bei den einzelnen Klubs. Seit Jahren w ird an verschiedensten Lösungsansätzen gefeilt. Die Konferenz der Kantonalen Polizei- und Justizdirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sieht teilweise ganz andere Wege zur Verhinderung von Gew altakten als die Verantw ortlichen von Fussball- und Eishockey-Klubs. Dies und die Tatsache, dass es bislang nicht gelungen ist, Ausschreitungen vor, während und nach den Spielen der oberen Ligen systematisch zu unterbinden, hat dazu geführt, dass sich die politische Gangart nach und nach verschärfte. Vorläufiger Schlusspunkt dieser Entw icklung ist die Änderung des Konkordates über M assnahmen gegen Gew alt anlässlich von Sportveranstaltungen 1, welches vorbehältlich der Annahme durch die Kantone unter anderem die Bewilli- 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007; 20Konkordat% 20Gewalt% 20bei% 20Sportveranstaltungen% 20- %20Versionenvergleich%20d.pdf.

2 Seite 2 von 7 gungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jew eils obersten Spielklasse der Männer in allen Kantonen gesetzlich verankert. Die Stadt St.Gallen kennt die Bew illigungspflicht für die Fussballspiele in der AFG Arena bereits seit vergangenem Jahr. Im Reglement über die Bewilligung von Fussballspielen und den Kostenersatz von polizeilichen Leistungen in der Arena St.Gallen 2 (Lex Arena) wurde zudem die Beitragspflicht der Veranstalterin von bew illigungspflichtigen Spielen an die Kosten der polizeilichen Aufwendungen festgelegt. Das Gesetz sieht je Spiel eine Grundleistung von 200 polizeilichen Einsatzstunden vor, die als Service public - Leistung von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Die darüber hinaus erbrachten Aufwendungen der Polizei müssen zu 60 Prozent von der Veranstalterin getragen werden. Eine Beitragspflicht von 60 Prozent des Sicherheitsaufwandes der Stadtpolizei (allerdings ohne eine von der öffentlichen Hand getragene Grundleistung) war bereits im Jahre 2008 zwischen der Stadt St.Gallen und der (damaligen) Betriebs AG AFG Arena vertraglich vereinbart worden. Dies zu einem Zeitpunkt, in welchem praktisch keine Klubs zu Zahlungen verpflichtet wurden. Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Lex Arena verpflichtet also die Veranstalterin zu einem weniger hohen Beitrag an die Sicherheitskosten, als dies der ursprüngliche Vertrag vorgesehen hatte. Die seit Inkrafttreten des Gesetzes in Rechnung gestellten Beiträge w urden vollumfänglich bezahlt. Indessen sind noch Beitragszahlungen aus den Jahren 2009 und 2010, d.h. aus der Zeit vor Inkrafttreten der Lex Arena, in Höhe von CHF ausstehend. In der parlamentarischen Verhandlung w urde die Lex Arena einstimmig verabschiedet. Daraus ist zu folgern, dass auch das Parlament die Kostenbeteiligung der FC St.Gallen Event AG als ausgewogene Lösung betrachtet. Mit Blick auf diese Überlegung hat der Stadtrat beschlossen, dem Parlament die Anw endung der bewährten Kostentragungsregelung auf sämtliche Spiele seit Bestehen der AFG Arena (Juli 2008) vorzuschlagen. Dadurch ergibt sich eine Reduktion der ausstehenden Sicherheitskosten um CHF Die rückwirkende analoge Anwendung der Lex Arena rechtfertigt sich darüber hinaus auch in Anbetracht der sehr guten Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitskräften des FCSG und der Stadtpolizei sowie mit Blick auf die Tatsache, dass von der Arenabetreiberin spürbare Bemühungen unternommen werden, um die Gewaltvorkommnisse einzudämmen. 2 srs

3 Seite 3 von 7 1 Ausgangslage 1.1 Vertragliche Regelung Zwischen der (damaligen) Betriebs AG AFG Arena (heute: FC St.Gallen Event AG) und der Stadt St.Gallen wurde für die Dauer der Challenge League-Saison 2008/09 eine Vereinbarung abgeschlossen, die u.a. die Beteiligung der Betriebs AG AFG Arena an den polizeilichen Aufwendungen anlässlich von Fussballspielen des FC St.Gallen zum Gegenstand hatte. Grundsatz war, dass die Stadtpolizei St.Gallen für ihre sicherheits- und verkehrspolizeilichen Dienstleistungen eine Abgeltung von 60 Prozent der Kosten für die geleisteten Einsatzstunden erhält. Die Betriebs AG AFG Arena hat die auf der Grundlage dieser Vereinbarung gestellten Rechnungen vollumfänglich bezahlt. M it dem Wiederaufstieg des FC St.Gallen in die höchste Spielklasse im Sommer 2009 w urde eine neue vertragliche Vereinbarung über die Abgeltung der Sicherheitskosten ins Auge gefasst. Grundlage für die Vertragsverhandlungen bildete dabei der erw ähnte Grundsatz einer Sicherheitskostenbeteiligung in Höhe von 60 Prozent. Mit den Verantwortlichen des Vereins und der Betriebs AG AFG Arena wurden Gespräche über die Sicherheitskonzeption und die Modalitäten der Kostentragung geführt. Mit Blick auf die Ankündigung der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), eine M ustervereinbarung auszuarbeiten, um gesamtschweizerisch eine möglichst einheitliche Regelung zu erzielen, wurde eine neue Regelung der Vertragsmodalitäten zwischen Stadt und Betriebs AG AFG Arena vorerst ausgesetzt. Stattdessen wurde der bisherige Vertrag auf der Basis des erwähnten Kostentragungsgrundsatzes ab 1. Juli 2009 weiter angewendet. Nachdem die KKJPD eine Policy gegen Gewalt im Sport 3 (November 2009) sowie gemeinsam mit dem Schw eizerischen Fussballverband (SFV) und der Sw iss Football League (SFL) eine M ustervereinbarung zw ischen öffentlicher Hand und Clubs erarbeitet und zur Anw endung empfohlen hatte (April 2010), entschied sich der Stadtrat, die Kostenbeteiligungspflicht des Clubs sow ie die Bew illigungspflicht für Fussballspiele in der AFG Arena in einem Gesetz zu verankern. Zugleich fanden Verhandlungen mit der damaligen Betriebs AG AFG Arena einerseits und der Kantons- und Stadtregierung sowie verschiedenen Gläubigern anderseits statt, die zu einer finanziellen Sanierung führen sollten. Daher w urde der Erlass des vorgesehenen Reglements (Bewilligungspflicht/Kostentragungspflicht) verschoben. Am 26. Oktober 2010 hat sich das Stadtparlament gegen einen städtischen Sanierungsbeitrag in der Höhe von CHF 3 (zuletzt besucht am ).

4 Seite 4 von 7 2,0 M io. zugunsten der AFG Arena ausgesprochen. Die vorgesehenen städtischen Leistungen von CHF 2 Mio. hätten sich einerseits aus einer Zahlung in der Höhe von CHF 1,0 Mio., andererseits aus einem Verzicht auf ausstehende Forderungen in derselben Höhe zusammengesetzt. 4 Nach diesem Entscheid behandelte das Stadtparlament die Vorlage Sicherheitsaufw endungen der Polizei und Kostenersatz bei Fussballveranstaltungen in der Arena St.Gallen am 16. November und setzte das Reglement per 1. Januar 2011 (Kostentragungspflicht) bzw. per 1. März 2011 (Bewilligungspflicht) in Kraft. 1.2 Ausstehende Sicherheitskostenbeiträge Von den polizeilichen Einsatzkosten im Jahr 2009 über insgesamt CHF 1,101 Mio. wurden 60 Prozent in Rechnung gestellt. Von den fakturierten CHF 661' wurden durch die Betriebs AG AFG Arena bislang CHF 454' bezahlt oder mit Gegenleistungen verrechnet. Ausstehend ist die Zahlung der verbleibenden Forderungen aus dem Jahr 2009 über insgesamt CHF 206' Für die Spiele des Jahres 2010 wurden CHF in Rechnung gestellt (60 Prozent der Sicherheitskosten von CHF ). Diese Zahlungen sind noch ausstehend, so dass sich der Ausstand insgesamt auf CHF beläuft. Aufgrund der darauf folgenden Gespräche zw ischen dem Stadtrat und den Verantw ortlichen der Betriebs AG AFG Arena bzw. neu der FC St.Gallen Event AG wurden die fälligen Rechnungen sistiert, d.h. es w urden vorderhand keine M ahnungen verschickt. Strittig zw i- schen der Stadt St.Gallen und der FC St.Gallen Event AG bezüglich der zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2010 angefallenen Sicherheitskosten ist die Frage der Fortgeltung der Vereinbarung aus dem Jahre Der Stadtrat vertritt den Standpunkt, dass diese fortgesetzt und stillschweigend verlängert worden ist. Die FC St.Gallen Event AG geht von einem vertragslosen Zustand und damit von einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht aus. 2 Kostenersatzregelung der Lex Arena Die vom Stadtparlament beschlossene Lex Arena sieht eine kostenlose Leistung von 200 polizeilichen Einsatzstunden je Spiel vor (Art. 12 Abs. 2). Diese Leistung entspricht einem Wert von CHF 20'000. Der diese Sockelleistung übersteigende Sicherheitsaufwand wird der Veranstalterin zu 60 Prozent in Rechnung gestellt (Art. 12 Abs. 3). Einerseits berücksichtigt 4 Vorlage Nr vom 24. August 2010: Finanzielle Sanierung der AFG Arena St.Gallen; städtischer Beitrag. 5 Vorlage Nr vom 24. August 2010.

5 Seite 5 von 7 diese Konzeption eine angemessene, kostenlose Service public - Leistung, andererseits trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Gew altvorkommnisse rund um die Fussballspiele auch Folge der gesellschaftlichen Entwicklung sind. Die frühere vertragliche Regelung sah eine Kostenteilung unabhängig vom Leistungsumfang der Stadtpolizei vor: 60 Prozent zu Lasten der Veranstalterin, 40 Prozent zu Lasten der Allgemeinheit. Die neue Regelung, die nicht mehr vertraglich, sondern gesetzlich festgelegt ist, hat sich bewährt und führt unterschiedliche Interessen zusammen. Sämtliche Rechnungen auf der Grundlage der Lex Arena seit dem 1. Januar 2011 hat die FC St.Gallen Event AG vollumfänglich und fristgerecht beglichen. 3 Begründung einer nachträglichen und analogen Anwendung der Lex Arena Bei einer nachträglichen Anw endung der Kostenersatzregelung der Lex Arena auf den Zeitraum Juli 2008 (Eröffnung der AFG Arena) bis Dezember 2010 resultiert eine Kostenreduktion von CHF Betroffen von dieser Regelung wären insgesamt 55 Spiele, wobei nicht bei allen die Reduktion von CHF 12'000 (60 Prozent von CHF 20'000 Sockelleistung) anwendbar wäre. Bei den 17 Spielen, die weniger als CHF 20'000 Sicherheitskosten verursacht haben, resultiert eine Ermässigung von maximal CHF 12'000. Die nachträgliche und analoge Anw endung der Lex Arena auf die Zeitspanne des Bestehens der vertraglichen Vereinbarung (aus welcher höhere Beteiligungskosten resultierten), ist aus folgenden Gründen sachgerecht: 3.1 Klare und einheitliche Lösung Mit einer nachträglichen und analogen Anwendung der Kostenersatzregelung der Lex Arena wird eine klare und einheitliche Lösung realisiert. Für alle fraglichen Fussballspiele in der AFG Arena seit deren Eröffnung im Juli 2008 w erden damit dieselben angemessenen Kostentragungsmodalitäten zugrunde gelegt. 3.2 Vergleichsweise hohe Belastung während den vergangenen Jahren Die Betriebs AG AFG Arena bzw. die FC St.Gallen Event AG hat für polizeiliche Sicherheitskosten zwischen Juli 2008 und Dezember 2010 insgesamt CHF erbracht. Dies entspricht ca. einem Drittel der in Rechnung gestellten Sicherheitskosten bzw. 19,6 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten von CHF 3' Bereits dieser Wert ist im nationalen Vergleich durchaus substanziell. Unter Berücksichtigung der nachträglich eingeräumten Reduktion der Beteiligung an den Sicherheitskosten in Höhe von CHF ergibt sich eine Restforderung von CHF Insgesamt wird sich damit die Zahlung auf CHF

6 Seite 6 von bzw. 38,4 Prozent der Sicherheitskosten belaufen. Die verursachergerechte Zahlung von mehr als 38 Prozent der Sicherheitskosten ist im nationalen (und internationalen) Vergleich hoch Entwicklung der Sicherheitskosten Die deutliche Zunahme der Sicherheitskosten in den Jahren 2009 und 2010 war noch vor wenigen Jahren weder für die Fussballvereine noch für die Polizeikräfte absehbar. Die in der Lex Arena getroffene Regelung ist auch unter diesem Eindruck entstanden. Insofern ist sie bereits auf die Situation vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 zugeschnitten. Im vergangenen Jahr hingegen haben die Aufw endungen deutlich abgenommen. Diese erfreuliche Entw icklung ist teilw eise durch den Abstieg in die zw eithöchste Spielklasse, teilweise mit einsatztaktischen sowie betrieblichen Massnahmen begründet. Daher ergibt sich ein gew isser finanzieller Spielraum für eine nachträgliche und analoge Anw endung der Kostenersatzregelung der Lex Arena auf die Jahre 2008 bis Zusammenarbeit zwischen FC St.Gallen Event AG und der Stadtpolizei Noch entscheidender als eine möglichst hohe Kostentragung durch die Veranstalterin ist die reibungslose Zusammenarbeit der für die Sicherheit verantw ortlichen Akteure. Es ist überaus positiv zu w erten, dass zw ischen der Veranstalterin und der Direktion Soziales und Sicherheit zu jeder Zeit eine professionelle, reibungslose Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Umfeld und im Innenbereich der AFG Arena bestanden hat und nach wie vor besteht. Sämtliche von der Stadtpolizei als notwendig beurteilten organisatorischen, betrieblichen oder technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Sicherheitskonzeption werden durch die Veranstalterin umgesetzt. Zudem hat kürzlich die FC St.Gallen AG sehr deutlich angekündigt, in Zukunft härter und rigoroser gegen fehlbare Fans vorzugehen und eine entsprechende Anpassung der Stadionordnung vorgenommen. Damit w ird der gemeinsame Wille, die Ausschreitungen im Zusammenhang mit den Fussballspielen in der AFG Arena mit allen Mitteln einzudämmen, unterstrichen. 4 Vereinbarung mit der Betriebs AG AFG Arena Mit dem Verwaltungsrat der FC St.Gallen Event AG wurden die Zahlungsmodalitäten der ausstehenden Forderungen diskutiert. Es wurde ein Zahlungsplan fixiert, der sowohl den 6 Vgl. Scheffler, Jan: Die Überwälzung von polizeilichen Sicherheitskosten anlässlich von Fussballspielen am Beispiel der Lex Arena der Stadt St.Gallen, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 174 ff.

7 Seite 7 von 7 Bedürfnissen der FC St.Gallen Event AG als auch den Interessen der Stadt St.Gallen gerecht wird. Das Verhandlungsergebnis steht unter dem Vorbehalt, dass das Stadtparlament der Lösung und damit der Erteilung eines entsprechenden Nachtragskredits zustimmt. Bei einer Ablehnung der Vorlage ist von einer gerichtlichen Überprüfung der Forderung auszugehen. Die Forderung gegenüber der FC St.Gallen Event AG von CHF aus den Jahren 2009 und 2010 soll durch die bis ins Jahr 2008 rückwirkende Anwendung der in der Lex Arena definierten Kostentragungsmodalitäten um CHF auf CHF reduziert werden. Die verbleibende Forderung von CHF wird in zehn jährlichen Raten beglichen. Der Ausstand w ird nicht verzinst. Als Zahlungstermin ist jew eils der 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals der 31. Juli 2012, vorgesehen. Der Stadtpräsident: Scheitlin Der Stadtschreiber: Linke Konto:

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