Unternehmenssteuerreform III: Steuer- und Finanzpolitische Massnahmen

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1 1 Unternehmenssteuerreform III: Steuer- und Finanzpolitische Massnahmen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Internationale Entwicklung 1. Steuerpolitische Massnahmen DBG StHG Oblig. Abschaffung kantonale Steuerstatus - Bisher: x x Aufhebung gesetzliche Regelung: Keine generelle Ersatzregelung Abschaffung Principal-Gesellschaften - - x x Aufhebung einer Praxis: Keine Ersatzregelung Step-up auf Zuzug Vertriebsfunktion Abschaffung Swiss Finance Branches - - x x Aufhebung einer Praxis: Keine generelle Ersatzregelung Aufdeckung SR einschliesslich selbst - 78g.1- x x Fakultative (steuerneutrale) Geltendmachung der SR geschaffener Mehrwert bei Austritt aus 2 inkl. selbstgeschaffener Mehrwert durch JP - Veranlagungsbehörde Steuerstatus erlässt Verfügung. Bei Realisation SR in 1. Übergangsregelung bei Inkrafttreten max. 5 Jahren: Im Rahmen der bisherigen Steuerbefreiungsquote der USR III = Besteuerung mit kant. Sondersteuersatz Stille Reserven 2. Vorzeitiger Austritt aus dem Steuerstatus (vor Inkraftsetzung USR III) Aufdeckung SR bei Beginn Steuerpflicht Zuzug vom oder Verlegung von Vermögenswerten/Funktionen vom Ausland sowie bei Ende Steuerbefreiung gem. Art. 56 DBG resp. Art. 23 Abs. 1 StHG Steuerliche Abrechnung SR am Ende der Steuerpflicht: Wegzug oder Verlegung Vermögenswerte/Funktionen ins Ausland, Liquidation, Wechsel zu Steuerbefreiung gem. Art. 56 DBG resp. Art. 23 Abs. 1 StHG 78g.3 Austritt aus dem Steuerstatus: Besteuerung gem. kantonaler Regelung/Praxis. Aktivierung und Abschreibung der SR 61a 24b x x Fakultative steuerneutrale Aufdeckung SR inkl. des selbstgeschaffenen Mehrwerts durch Steuerpflichtige zwingend Abschreibung der SR auf selbstgeschaffenem Mehrwert innert 10 Jahren Abschreibung übriger Aktiven gem. Abschreibungstabellen KSTV/ESTV Keine Aufdeckung SR auf Beteiligungen v. mind. 10 % 61b 24c x X Zwingende Besteuerung der SR einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts

2 2 Förderung F&E Outputförderung: - 8a x x x Fakultativ: Wahl durch Steuerpflichtigen bezüglich Besteuerung Erfolg aus Patenten und vergleichbaren 24a des Erfolgs aus Patenten in der Patentbox Rechten (Patentbox) Berechnung nach modifiziertem Nexusansatz: Gem. Art. 24a Abs. 4 StHG: VO BR zum Erfolg aus Immaterialgütern, die privilegiert besteuert StHG bez. Definition Patente und vergleichbare werden x (zulässige getragene Entwicklungskosten + Rechte (wie Zertifizierung nicht falls Auslagerungs- und Akquisitionskosten im Ausland: patentgeschützter Erfindungen von KMU ein Uplift von max. 30 % der zulässig und effektiv getragenen sowie Software) und Dokumentationspflichten Entwicklungskosten) : getragene Gesamtkosten der JP sowie Anwendung modifizierter zur Entwicklung des Immaterialguts. Nexus-Ansatz innerhalb "Rahmen" OECD Der erhaltene Betrag wird mit einer Ermässigung von und Berechnung des qualifizierenden 90 % bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns Erfolgs aus diesen Patenten und Rechten berücksichtigt. Die können jedoch eine geringere Ermässigung vorsehen. Inputförderung: Abzug F&E über dem geschäftsmässig begründeten Aufwand VO BR bezüglich Definition der F&E- Aufwendungen Steuerermässigung: für Vermögen bei selbständiger Erwerbstätigkeit und für Eigenkapital der Juristischen Personen - 10a 25a 25a Satz Abs. 3 i.v.m 8a 29.3 x x x Die können bestimmen, ob sowie in welchem Ausmass sie den F&E-Aufwand über dem geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus jedoch bis zu maximal 150 % - zum Abzug zulassen. Nur F&E-Aufwendungen die der JP mittelbar selbst erbringt oder unmittelbar durch Dritte im Inland erbracht werden, sind abziehbar. Falls der Auftraggeber der F&E abzugsberechtigt ist, steht dem Auftragsnehmer dafür kein Abzug zu. x x x Die können auf folgendem Vermögen resp. Eigenkapital eine Steuerermässigung vorsehen: NP: Patente und vergleichbare Rechte des Geschäftsvermögens nach Art. 8a StHG JP: Patente und vergleichbare Rechte (Art. 24a StHG) sowie Beteiligungen (Art. 28 Abs. 1 StHG) und Darlehen an Konzerngesellschaften

3 3 Eintritt in die Patentbox Besteuerung je Patent bei Eintritt in die Patentbox - 24a.2 i.v.m. 8a und 24a.1 24a.3 x x x Bei der erstmaligen Ermässigung der Steuer in der Patentbox wird folgendes zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet: die bis anhin Total für diese aufgewendeten und steuerlich berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die F&E-Kosten, welche gem. Art. 10a und 25a StHG zusätzlich (d.h. zw. 100 max. 150 %) steuerlich berücksichtigt worden sind Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Auf die Zurechnung zum steuerlichen Reingewinn gem. Art. 24a Abs. 1 StHG kann verzichtet werden, wenn die sicherstellen, dass die Besteuerung innert fünf Jahren nach der erstmaligen Besteuerung auf andere Weise erfolgt. Zukünftige Abschreibungen vermindern das Ergebnis der Patentbox (gem. Art. 24a Abs. 1 StHG)

4 4 NID Teilbesteuerung Kalkulatorischer Zins auf Sicherheitseigenkapital NID Eigenkapital nach Art. 125 Abs. 3 DBG, welches das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt (Berechnung überschüssiges Eigenkapital am Ende der Steuerperiode auf Basis der Gewinnsteuerwerte der Aktiven sowie mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen gem. Art. 25 Abs. 1 ter und 1 quater StHG und dem Zinssatz gem. Art. 25 Abs. 1 sexies StHG) Das EFD erlässt die Bestimmungen zu Art. 25 Abs. 1 ter Abs.1 sexies StHG Zwingend Teilbesteuerung von 60 % auf qualifizierenden Beteiligungen (> 10 %- Anteil) für, welche den NID einführen 59.1f 59.1 bis sexies 59.1 ter a d 59.1 septies 25.1f 25.1 ter septies 25.1 quater a f x falls NID x x Auf Bundesebene obligatorisch. Auf kantonaler Ebene freiwillig, aber dort verknüpft und Methode der Teilbesteuerung in der Höhe von 60 % Der kalkulatorische Zinssatz richtet sich nach der Rendite 10-jähriger Bundesobligationen. Bei Forderungen gegenüber Nahestehenden: i.o. Zinssatz gem. Drittvergleich. Berechnung Sicherheitseigenkapital gem. Art. 25 Abs. 1 ter StHG i.v.m. Art. 29 Abs. 3 StHG (ohne Berücksichtigung Steuerermässigung auf EK bestimmter Aktiven). D.h. ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf: Beteiligungen nach Art. 69 DBG/Art. 28 Abs. 1 StHG nicht betriebsnotwendige Aktiven Aktiven gem. Art. 24a StHG (Patente, vgl. Rechte) den nach Art. 61a DBG/24b StHG aufgedeckten SR inkl. selbstgeschaffener Mehrwert bei Beginn der Steuerpflicht sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten SR Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechte Steuerersparnis bewirken wie z.b. Forderungen gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von Beteiligungen nach Art. 69 DBG/Art. 28 Abs. 1 1 ter StHG oder Ausschüttungen stammen. x nur PV mit NID: Teilbesteuerung PV: zwingend 60 % Teilbesteuerung GV: Höhe und Methode (Teilsatzoder Teilbesteuerung) gem. kantonalem Recht ohne NID: PV und GV: Höhe + Methode (Teilsatz- oder Teilbesteuerung) gem. kantonalem Recht dbst Teilbesteuerung PV: 60 % gem. Art. 20 Abs.1 bis DBG, GV: 50 % gem. Art. 18b DBG

5 5 Diverse weitere Massnahmen Entlastungsbegrenzung: Mindestbesteuerung - 25b x x Höhe der Ermässigung von Kanton festsetzbar jedoch in Höhe von 20 % des Ge- max. 80 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrech- winns nung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags gem und 1 bis STHG und vor Abzug der unten genannten i.v.m. Ermässigungen falls die Unternehmung von einer oder mehreren der folgenden Massnahmen profitiert: Patentbox: Art. 24a StHG 24a NID: Art. 25 Abs. 1 Bst. f StHG 25.1f erhöhte F&E-Abzügen: Art. 25a StHG 25a Abschreibungen aus einem freiwilligen vorzeitigen Austritt 78g.3 aus einem kant. Steuerstatus (d.h. vor Inkrafttreten der USR III) gem. Art. 78g Abs. 3 StHG Aus den Ermässigungen dürfen zudem keine Verlustvorträge resultieren. Pauschale Steueranrechnung für 2.1g 2.1g x x x Der BR bestimmt mittels Anpassung der bestehenden schweizerische Betriebsstätten *Spez. *Spez. Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStA) ausländischer Unternehmen Gesetz Gesetz die Voraussetzungen solcher BS bez. die PStA für nicht rückforderbare Steuern auf Erträgen aus Drittstaaten. Sie gilt nur für Länder mit DBA und nur falls die Gewinne der BS in der Schweiz auf allen drei Staatsebenen (Bund,, Gemeinden) ordentlich besteuert werden sowie nur falls der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft keine Anrechnung der nicht rückforderbaren Steuern gewährt (d.h. die PStA für diese BS gilt nur bei der sog. Befreiungsmethode) Senkung kantonale Gewinnsteuer - StG x x Formell nicht Bestandteil der USR III: Kantonsautonomie

6 6 2. Finanzpolitische Massnahmen 2.1. Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer auf 21.2 % zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Lasten der USR III zwischen Bund, n und Gemeinden (Art. 196 Abs. 1 DBG) 2.2. Gewichtung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial gemäss der relativen steuerlichen Ausschöpfung mit Übergangsbestimmungen 2.3. Gewährung eines zeitlich limitierten Ergänzungsbeitrags zur Vermeidung von Härtefällen bei den ressourcenschwächsten n. 3. Referendum Referendumsfrist: (Dauer 100 Tage): Das Referendum ist zustande gekommen. 4. Abstimmungstermin 12. Februar Verordnungen Die Vernehmlassung zu den VO zur USR III soll erst nach der Abstimmungen lanciert werden. Legende BS Betriebsstätte BR Bundesrat JP Juristische Person PStA Pauschale Steueranrechnung PV Privatvermögen GV Geschäftsvermögen SR Stille Reserven EK Eigenkapital VO Verordnung *Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

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