Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Zürich

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1 Kantonales Steueramt Geschäftsleitung Postfach 8090 Zürich postalisch und per an Zürich, 1. März 2017 Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Zürich Sehr geehrte Damen und Herren Wir erlauben uns, im Rahmen der Vernehmlassung zur kantonalen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) Stellung zu nehmen. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV vertritt die Assekuranz und hiermit diejenige Branche, die 44 Prozent und 11.1 Mia. CHF zur Wertschöpfung des Finanzplatzes Zürich beiträgt. In der Region Zürich arbeiten etwa 20'000 Beschäftigte (VZÄ) in der Versicherungsbranche 1. Die Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung in der Schweiz basierend auf international anerkannten Prinzipien ist zwingend notwendig. Die bisherigen Steuerregimes der Schweiz müssen abgeschafft werden. Die im Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) vorgesehenen Kompensationsmassnahmen sollten die Abwanderung mobiler internationaler Gesellschaften verhindern, damit die verbleibenden inländischen Unternehmen und Privatpersonen den Steuerausfall nicht kompensieren müssen. Von diesen vorgesehenen Massnahmen dürfte die Assekuranz grundsätzlich wenig profitieren. Dennoch hat der SVV das Unternehmenssteuerreformgesetz III ausdrücklich unterstützt. Der SVV bedauert, dass die Schweizer Stimmberechtigten das Unternehmenssteuerreformgesetz III anlässlich der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnt haben. 1 Finanzplatz Zürich 2016/2017 Monitoring, Prognosen, Digitalisierung und Industrialisierung am Finanzplatz Zürich Eine Studie des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und der Stadtentwicklung Zürich, S.7 und S. 22 Schweizerischer Versicherungsverband SVV Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14 Postfach CH-8022 Zürich Zentrale Fax Dorothea Bachmann dorothea.bachmann@svv.ch Direkt Fax direkt

2 Dass der Kanton Zürich einen verhältnismässig geringen Anteil an Statusgesellschaften hält ist dahingehend unerheblich, als die Unternehmenssteuerreform III (USR III) für die Schweiz unumgänglich und notwendig ist. Erheblich ist trotz verhältnismässig geringem Anteil von Statusgesellschaften im Kanton Zürich, dass diese nicht isoliert sondern im Konnex mit ordentlich besteuerten Gesellschaften und Personen zu betrachten sind. Die Assekuranz hat neben dem drohenden Steuerausfall ein konkretes Interesse am Verbleib dieser Gesellschaften. Zwischen den Gesellschaften finden relevante Geschäftsaktivitäten statt und deren hiesige Sitze steigern die Attraktivität des (Rück)-Versicherungsstandorts Zürich. Es gilt den erfolgreichen (Rück)- Versicherungscluster in Zürich zu erhalten. Abgesehen von möglichen Wegzügen gilt es auch allfällige Funktionsverlagerungen oder Gewinnverschiebungen zu berücksichtigen. Der SVV begrüsst, dass an der Vernehmlassung festgehalten wird und zukunftsorientiert Inputs eingeholt werden. Die bestehende und nun weitergehende Ungewissheit führt zu einem Rückgang von Investitionen und Ansiedlungen. Möglichst schnelle Klärungen sind angezeigt und anzustreben. Die vom Regierungsrat vorgesehene Revision des kantonalen Steuergesetzes (StG; LS 631.1) hätte von sämtlichen fakultativen Kompensationsmassnahmen Gebrauch gemacht. Der SVV unterstützt diese Strategie, auch wenn die Assekuranz von diesen Kompensationsmassnahmen grundsätzlich wenig profitieren dürfte. Durch den Wegfall der Steuerstatus werden in Zürich ansässige Versicherungen und Versicherungskonzerne z.t. in erheblichem Masse betroffen sein. Die Assekuranz rechnet tendenziell mit Mehrbelastungen, die im derzeitigen Umfeld nicht opportun sind. Für eine gesunde Entwicklung ist die Assekuranz auf moderate, tragbare Steuerbelastungen angewiesen. Mit den einhergehenden Entwicklungen wie beispielsweise BEPS oder steigenden regulatorischen Anforderungen reichen nicht steuerliche Gründe wie Sicherheit, Sauberkeit, öffentlicher Verkehr kaum aus, um die Attraktivität des Standorts Zürich zu erhalten. Um Wegzüge sowie Funktionsund Gewinnverlagerungen zu verhindern, gilt es die Attraktivität des Kantons Zürich - auch in steuerlicher Hinsicht - zu sichern. In der Folge sind die vorgesehenen Kompensationsmassnahmen notwendig und werden zusätzliche Massnahmen zur Vorlage - wie nachfolgend aufgeführt - notwendig. zur zinsbereinigten Gewinnsteuer ( 65a. E-StG) 65a. E-StG 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital. 2 Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach 81a, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind. 3 Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf: Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Zürich 1. März /5

3 a. Beteiligungen nach 72; b. nicht betriebsnotwendigen Aktiven; c. Aktiven nach 64a; d. den nach 64b aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten stillen Reserven; e. Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von Beteiligungen nach 72 und 72a oder Ausschüttungen stammen. 4 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit dieses anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden; Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten. 5 Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperiode sowie der Eigenkapitalunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz gemäss Abs Für die Anwendung der Abs. 2-5 gelten die vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 25 Abs. 1septies des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden erlassenen Bestimmungen. Wie eingangs erwähnt, unterstützt der SVV die Strategie, sämtliche fakultativen Kompensationsmassnahmen - so auch die zinsbereinigte Gewinnsteuer - im Kanton Zürich einzuführen. Die Assekuranz deponiert, dass sie auch von dieser Kompensationsmassnahme grundsätzlich wenig profitieren dürfte: Gemäss Art. 65.a Abs. 6 E-StG gelten für die Anwendung, resp. Bestimmung des Sicherheitseigenkapitals und Zinssatzes die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erlassenen Ausführungsbestimmungen. Sollte sich hiernach das Kernkapital einzig nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 6 richten, würde die Massnahme für Versicherungsgesellschaften grösstenteils ins Leere laufen. Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Beim derzeitigen Zinsniveau würde hiernach die zinsbereinigte Gewinnsteuer kaum greifen. Soweit das Sicherheitseigenkapital anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden. Betreffend Drittvergleich gilt es zu berücksichtigen, dass bei internationalen Konzernen nicht vom Schweizer Zinsniveau ausgegangen werden kann. Das Zinsniveau ausländischer Währungen sowie die ausländischen Kreditrisiken fallen höher aus als in der Schweiz. Um die Konzernfinanzierung attraktiv auszugestalten, muss die Höhe des Zinssatzes nach der Risikostruktur der Aktiven der Gesellschaft bestimmt werden. Bei Forderungen gegenüber Nahestehenden sollten marktübliche Zinssätze gestützt auf Drittvergleiche möglich sein. Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Zürich 1. März /5

4 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt die Ausführungsbestimmungen zur zinsbereinigten Gewinnsteuer. Der SVV ersucht den Kanton Zürich, in diesem Prozess für die Umsetzung im Kanton Zürich die Interessen der Assekuranz einzubringen. Die konkrete Ausgestaltung der zinsbereinigten Gewinnsteuer muss die negativen Folgen der USTR III in der Assekuranz mässigen. Der SVV hofft auf branchenspezifische Lösungen und/oder eine flexible Ausgestaltung auf Bundes- als auch auf kantonaler Ebene, so dass den Interessen der Assekuranz Rechnung getragen wird. Zwingend notwendige Steuerermässigungen beim Eigenkapital ( 81a E-StG) 81a. E-StG Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach 72, auf Rechte nach 64a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, können 80 Prozent abgezogen werden. Der Wegfall der Steuerstatus trifft Versicherungsgesellschaften und -konzerne mit Statusgesellschaften auch im Bereich der Kapitalsteuern. Die Kapitalsteuer stellt im internationalen Vergleich ohnehin eine Eigenheit, Zusatzbelastung und einen Standortnachteil dar. Die vorgesehenen Massnahmen sehen lediglich für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte von massgeblichen Beteiligungen oder Patenten und vergleichbaren Rechten sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vor. Bei Versicherungsgesellschaften mit gemischtem Status dürften die vorgesehenen Massnahmen nicht greifen, so dass bei diesen eine erhebliche Mehrbelastung entstehen kann. Als zusätzliche Massnahmen sind dahingehend die Senkung der kantonalen Kapitalsteuersätze wie auch die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angezeigt so wie in anderen Kantonen ebenfalls vorgesehen. Senkung des Gewinnsteuersatzes von 8,0% auf 6,0% ( 71 E-StG) 71. Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 6 Prozent des steuerbaren Gewinns. Die Reduktion des ordentlichen Gewinnsteuersatzes ist zwingend notwendig, um die Position des Kantons Zürich im interkantonalen und internationalen Steuerwettbewerb zu wahren. Schon die angedachte Senkung dürfte hierfür kaum ausreichen. Die Platzierung auf dem (nahezu) letzten Platz im interkantonalen Vergleich dürfte negative Konsequenzen nach sich ziehen. Auch im internationalen Vergleich dürfte die Steuersatzsenkung für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit je länger je weniger ausreichen. Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Zürich 1. März /5

5 Sollte eine neue Vorlage auf Bundesebene weniger Kompensationsmassnahmen vorsehen, wäre die Steuerbelastung zusätzlich zu senken. Wir hoffen, dass unsere Anliegen gehört werden und verbleiben mit freundlichen Grüssen Schweizerischer Versicherungsverband SVV Thomas Helbling Direktor Marc Chuard Leiter Ressort Finanz & Regulierung Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Zürich 1. März /5

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