2015 Geschäftsbericht

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1 Geschäftsbericht 2015

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3 Inhaltsverzeichnis Überblick für Eilige 4 1 Zuschüsse 6 2 Insolvenzleistungen 8 3 Fondsreserve 15 4 Arbeitgeberanschlusskontrollen 16 5 Sicherheitsfonds Liechtenstein 16 6 Zentralstelle 2. Säule 17 7 Verbindungsstelle 18 8 Aus der Tätigkeit der Organe 20 9 Anlagen Beschwerden Gesetzgebung Organe der Stiftung Kommentar zur Jahresrechnung Jahresrechnung in Zahlen Anhang zur Jahresrechnung Bericht der Revisionsstelle 34 Gestaltung:

4 Überblick für Eilige Nach drei sehr positiven Anlagejahren mussten sich die Vorsorgeeinrichtungen 2015 mit wesentlich bescheideneren Ergebnissen zufrieden geben. Mit dem nochmals gesunkenen Zinsniveau ist zudem auch für die nächsten Jahre mit insgesamt tieferen Erträgen zu rechnen. Damit bleiben für die Vorsorgeeinrichtungen die Höhe der Leistungen und ihre Finanzierung eine Herausforderung. Aufgrund der Leistungen von gut 79 Mio. an die beiden insolventen Vorsorgeeinrichtungen ACSMS und Fortius nahm der Insolvenzaufwand trotz tieferen Zahlungen an die Auffangeinrichtung auf sehr hohe 139,3 Mio. zu. Darin enthalten ist auch der Aufwand von 15,8 Mio. zur Verstärkung der Rückstellungen für Rentenleistungen aufgrund der Senkung des technischen Zinssatzes von 2,5 auf 2,0%. Unter Berücksichtigung der Rückzahlungen aus Liquidationen von 11,7 Mio. resultierten für den Sicherheitsfonds Insolvenzleistungen von 127,6 Mio. und damit die höchste je verzeichnete Jahresausgabe für diesen Aufgabenbereich. Guthaben über total 70,4 Mio. von Personen, die das 75. Altersjahr überschritten haben. Die Zahl der Anfragen bei der Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EFTA zur Abklärung der Versicherungssituation bei Barauszahlung wegen Verlassens der Schweiz nahm um gut 10% auf zu. Der Sicherheitsfonds ist als Zentral- und Verbindungsstelle eine wichtige Anlaufstelle für Personen mit Fragen zur beruflichen Vorsorge. Mit der generellen Meldepflicht der Vorsorgeguthaben, welche mit der Vorlage zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung eingeführt wurde, werden die Arbeiten bei der Zentralstelle 2. Säule in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Im Jahre 2015 wurde die Zentralstelle für die Erledigung der Mehrarbeiten durch das Team Insolvenzen unterstützt. Insgesamt ergab sich damit ein im Vergleich zum Vorjahr nur leicht höherer Verwaltungsaufwand von 7,3 Mio. (Vorjahr 7,1 Mio. ). Mit einem Finanzergebnis von 8,6 Mio. trugen im Jahre 2015 im Gegensatz zum Vorjahr (+101,1 Mio. ) auch die Anlagen kaum zu einem positivem Ergebnis bei. Die Rendite lag bei 0,62% (Vorjahr 9,27%). Die Vermögensverwaltungskosten (unter Einschluss der Kostenkennzahlen aus TER) betragen gleich wie im Vorjahr 0,13%. Die Erfolgsrechnung des Sicherheitsfonds für das Jahr 2015 schloss mit einem Aufwandüberschuss von 119 Mio. (im Vorjahr hatte noch ein Ertragsüberschuss von 39 Mio. resultiert). Die Fondsreserve sank per 31. Dezember 2015 auf 683 Mio. (Vorjahr 802 Mio. ). Die Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK BV) genehmigte im August 2015 auf Antrag des Stiftungsrates für das Bemessungsjahr 2016 die im Vergleich zum Vorjahr unveränderten Beitragssätze des Sicherheitsfonds von 0,08% für die Zuschussleistungen infolge ungünstiger Altersstruktur respektive von 0,005% zur Finanzierung der Insolvenzleistungen und aller übrigen Aufgaben. Das Schwergewicht der Verwaltungstätigkeit des Sicherheitsfonds lag im Jahre 2015 bei der Zentralstelle 2. Säule. Nebst den im Vergleich zum bereits hohen Vorjahr nochmals angestiegenen Anfragen zu kontaktlosen Vorsorgeguthaben von schrieb die Zentralstelle zusätzlich mögliche Berechtigte an vergessenen Guthaben (versicherte Person hat das Rentenalter erreicht) an. Nach Ablauf von 10 Jahren sind nicht geltend gemachte vergessene Guthaben an den Sicherheitsfonds zu übertragen. Per Ende 2015 verwaltete der Sicherheitsfonds vergessene 4 Überblick für Eilige

5 Kennzahlen Beiträge für Insolvenzen / Übriges (in Mio.) 38,5 (in Mio.) 69,9 Insolvenzen Insolvenzleistungen Anpassung technische Grundlagen Rentenverpflichtungen Rückzahlungen aus Insolvenzen Insolvenzen netto Beiträge für Zuschüsse Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur 123,5 15,8 11,7 127,6 118,5 134,3 111,7 0,0 7,8 103,9 112,6 122,0 Verwaltung Verwaltungskosten intern Externe Rechtsverfolgung 7,3 0,5 7,1 0,5 Vermögen Vermögensanlagen Vermögensertrag Anlageerfolg Wertschriftendepot Kosten Vermögensverwaltung inkl. TER aus Kollektivanlagen Fondsreserve ,6 0,62% 0,13% 683, ,1 9,27% 0,13% 802,1 Beitragssatz (Abrechnung jeweils im Folgejahr) Zuschüsse Insolvenzen 0,08% 0,005% 0,08% 0,005% Insolvenzfälle Davon Stiftungsinsolvenzen Durchschnittlich ausbezahlte Leistung pro Fall () inkl. Stiftungsinsolvenzen () Renten Anzahl ausbezahlte Renten Rückstellung für Rentenleistungen (Mio. ) , ,6 Anfragen Zentralstelle Kontakte zu vergessenen Guthaben Anfragen Verbindungsstelle Angeschlossene Vorsorgeeinrichtungen Nach BVG registriert Übrige, dem Freizügigkeitsgesetz unterstellte Total angeschlossene Vorsorgeeinrichtungen Kennzahlen 5

6 1 Zuschüsse 1.1 Statistische Auswertung der Beitrags- und Zuschussabrechnungen Die Statistik umfasst alle bis Ende März 2016 erledigten Abrechnungen, aufgeteilt nach den Bemessungsjahren 1987 bis In der Betriebsrechnung (S. 26) sind die im Kalenderjahr effektiv abgerechneten Beiträge und Zuschussleistungen enthalten. Diese Abrechnungen können verschiedene Abrechnungsperioden betreffen. Die Abrechnungen für das Jahr 2015 werden erst Mitte 2016 fällig. Für das Bemessungsjahr 2014 sind momentan noch 17 Abrechnungen ausstehend. Bei Abrechnungen grösserer Vorsorgeeinrichtungen werden Vorschusszahlungen geleistet. Einbussen für den Sicherheitsfonds entstehen somit keine. Nach BVG Zuschüsse Bemessungs- koordinierte Löhne Altersgutschrift Beitrag wegen ungünstiger jahr pro rata BVG Zuschüsse Altersstruktur Beiträge und Zuschüsse

7 1.2 Abrechnung über die Beiträge und Leistungen für Zuschüsse und Entschädigungen (Art. 15 SFV) Die vom Sicherheitsfonds ausgerichteten Zuschussleistungen für ungünstige Altersstruktur nahmen ausser im Jahr 2005 kontinuierlich zu. Für das Bemessungsjahr 2014 liegen die Leistungen zum vierten Mal über 100 Mio.. Als Gründe für die Zunahme können die generelle Zunahme der Leistungsgrundlagen (Masszahlen berufliche Vorsorge) und die Alterung der Gesellschaft genannt werden. Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur können von den Vorsorgeeinrichtungen nur dann direkt eingefordert werden, wenn der gesamte Personalbestand eines Arbeitgebers bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Die Geschäftsstelle kontrolliert die geforderten Zuschussleistungen. Wenn nötig erfolgen Korrekturen, und zu viel ausgerichtete Zuschussleistungen aus den Vorjahren werden zurückgefordert. Für das Abrechnungsjahr 2014 erfolgten Korrekturen von netto zugunsten des Sicherheitsfonds. Darin eingeschlossen ist eine höhere Korrektur über zuungunsten des Sicherheitsfonds. Für das Bemessungsjahr 2014 wurden bisher Beiträge für die Zuschussleistungen von 114,9 Mio. abgerechnet. Diesen Beiträgen stehen Zuschussleistungen von 126,2 Mio. gegenüber. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die seit dem Jahr 2005 durch den Sicherheitsfonds abzugeltenden Kosten der AHV-Ausgleichskassen und der Auffangeinrichtung für die BVG-Anschlusskontrollen durch die Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zu finanzieren sind. Die durch den Beitrag für Zuschussleistungen abzudeckenden Ausgaben erhöhen sich damit um 6,7 Mio.. Der Beitragssatz für die Zuschussleistungen beträgt seit dem Bemessungsjahr ,08% der pro rata koordinierten BVG-Löhne. Beiträge und Zuschüsse 7

8 2 Insolvenzleistungen 2.1 Abrechnung über die Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen (Art. 16 SFV) Die Beiträge für Insolvenz- und andere Leistungen bemessen sich aufgrund der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten gemäss Betriebsrechnung. Abrechnungspflichtig sind nicht nur die nach Art. 48 BVG registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern sämtliche Einrichtungen mit reglementarischen Leistungsversprechen. Die Beitragseinnahmen sind hier unter Berücksichtigung der Beitragssatzanpassungen kontinuierlich angestiegen. Im Jahre 2013 rechnete eine Vorsorgeeinrichtung nachträglich Beiträge auf Überbrückungsrenten für die Jahre 2000 bis 2011 ab. Nicht in vollem Umfang bezahlt wurden die Beiträge für die Bemessungsjahre 2000 und 2001, zu welchen die Verjährung geltend gemacht wurde. Der Sicherheitsfonds erhob im Jahre 2015 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Revisionsstelle auf Bezahlung des Ausfalles auf diesen Beiträgen. Seit dem Jahr 2000 wurden die folgenden Beiträge für Insolvenz- und andere Leistungen abgerechnet (Beiträge pro Bemessungsjahr im Verhältnis zu den Insolvenzleistungen in diesem Jahr): Für das Bemessungsjahr 2014 haben Vorsorgeeinrichtungen Beiträge betreffend Insolvenzen und alle anderen Leistungen abgerechnet. In dieser Zahl eingeschlossen sind die Vorsorgeeinrichtungen des Fürstentums Liechtenstein. Für das Bemessungsjahr 2014 kam erstmals der tiefere Beitragssatz von 0,005% der Austrittsleistungen und Renten zur Anwendung. Insgesamt wurden Beiträge über 36,4 Mio. abgerechnet. Von diesen Beiträgen entfielen auf die 596 dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten, nicht nach Art. 48 BVG registrierten Einrichtungen. Bemessungs- Summe der regl. Summe der Insolvenzleistungen jahr Austrittsleistungen laufenden Renten Beitragssatz Beitrag Insolvenz netto , , , , , , , , , , , , , , , Insolvenzleistungen

9 2.2 Statistik der erledigten Insolvenzfälle Der Sicherheitsfonds erbrachte im Jahr 2015 Insolvenzleistungen von 139,3 Mio.. Damit lagen die Bruttoleistungen nochmals um rund 27,6 Mio. über dem bereits sehr hohen Vorjahr. Durch die Rückflüsse von 11,7 Mio. resultierten netto Leistungen von 127,6 Mio.. Diese Insolvenzleistungen stellen die bisher höchste Jahresausgabe für den Sicherheitsfonds dar. Sie liegen um 11,3 Mio. über dem bisherigen Höchststand im Jahr Ein Hauptgrund für die rekordhohen Ausgaben liegt in der Insolvenz der Freiburger Pensionskasse ACSMS. Für die Übertragung der Austrittsleistungen erfolgte eine Vorschusszahlung über 35 Mio., und die Übernahme der Rentenverpflichtungen aus dieser Einrichtung schlug mit nochmals 24,1 Mio. zu Buche. Eine weitere hohe Insolvenzleistung erfolgte mit 20 Mio. an die Fortius Vorsorgestiftung (weitere Erläuterungen zu diesen beiden Fällen unter Kapitel 2.3). Mit dem im Jahre 2015 nochmals gesunkenen Zinsniveau ist für die Zukunft mit entsprechend tieferen Vermögenserträgen zu rechnen. Der Stiftungsrat entschied aus diesem Grund, den technischen Zinssatz zur Bestimmung der Rentenvorsorgekapitalien von 2,5 auf 2% zu senken. Mit dieser Senkung mussten die Rückstellungen des Sicherheitsfonds für Rentenleistungen zulasten der Insolvenzrechnung um 15,8 Mio. erhöht werden. Auf die Anpassungen bei den Rentenverpflichtungen wird in Kapitel 2.5 näher eingegangen. Bei den Leistungen an die Auffangeinrichtung konnte auf der anderen Seite ein Rückgang um 23,5 Mio. verzeichnet werden. Die Auffangeinrichtung reichte aufgrund einer Systemumstellung im letzten Jahr nur sehr wenige Dossiers ein. Die vom Sicherheitsfonds erledigten Dossiers gingen im Vergleich zum Jahr 2014 von auf 307 zurück. In Anbetracht der bestehenden Pendenzen bei der Auffangeinrichtung muss für die nächsten Jahre wieder mit deutlich höheren Leistungen an diese gerechnet werden. Die Zahl der Eingaben der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen blieb über die letzten Jahre dagegen relativ konstant. Sie lagen mit um 194 unter Vorjahr (vgl. auch Abb. 1). Der kleine Anteil an sichergestellten ausserobligatorischen Leistungen von knapp 10% der Gesamtleistungen an die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zeigt, dass vor allem Versicherte von Branchen mit tieferen Löhnen im Bereich der BVG-Minimalversicherung in den Genuss von Leistungen des Sicherheitsfonds kommen. Immerhin waren bei etwa einem Viertel der bearbeiteten Dossiers von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nicht nur reine BVG-Leistungen sicherzustellen. Die Leistungen sind im überobligatorischen Bereich auf den versicherten Lohn bis zur anderthalbfachen BVG-Obergrenze beschränkt (Art. 56 Abs. 2 BVG; für das Jahr 2015). In Einzelfällen kam diese Grenze für die Sicherstellung von Leistungen zur Anwendung. Die Branchenstatistik (Abb. 4) zeigt, dass etwa zwei Drittel der Eingaben die Baubranche und Dienstleistungsunternehmen betreffen. Die sichergestellten Leistungen pro Fall sind im Gastgewerbe und beim Detailhandel am tiefsten (Abb. 5). In mehr als der Hälfte der Fälle mit Leistungen des Sicherheitsfonds wurde das Konkursverfahren gegen den Arbeitgeber mangels Aktiven eingestellt (Abb. 6). Art der Fälle Anzahl Fälle Vorjahr Sichergestellte Summe Vorjahr Versichertenkollektive davon ausserobligatorisch Stiftungen Auffangeinrichtung Total Auszahlungen brutto /. Rückzahlungen aus Liquidationen Übernahme neue Rentenverpflichtungen Bildung Wertschwankungsreserve auf Rentenübernahmen Anpassung technische Grundlagen Rentenverpflichtungen Total Leistungen Insolvenzleistungen 9

10 Abb. 1 Insolvenzfälle (Anzahl Dossiers) n Total erledigte Eingaben n Eingaben Vorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber (Art. 56 Abs. 3 BVG) n Eingaben Auffangeinrichtung BVG Abb. 2 Insolvenzfälle (Leistungen und Rückzahlungen in Mio. ) n Leistungen n Rückzahlungen 2002 Trehag 32,6 Mio. Ritex 12 Mio Lötscher Gruppe 11 Mio. Meier + Jäggi 9 Mio. Systor 6 Mio Sammelstiftung Provitas 43,8 Mio. Meier + Jäggi 20 Mio Centre Automobiliste Jan 5 Mio First Swiss Pension Fund 33 Mio Friderici 7,8 Mio Rentnerkasse ASCOOP 30 Mio., Ostschweizer Rentnerpensionskasse 11 Mio PK-FIV 1,5 Mio SwissTex 5,8 Mio IGP-BVG-Stiftung 41,7 Mio ACSMS 59, 1 Mio., Fortius 20 Mio. 10 Insolvenzleistungen

11 Abb. 3 Insolvenzfälle (Leistungen nach Art der Vorsorge einrichtung in Mio. ) n Vorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber (Art. 56 Abs. 3 BVG) n Auffangeinrichtung BVG n Stiftungsinsolvenzen Abb. 4 Insolvenzfälle der Sammel- und Gemeinschafts einrichtungen inkl. Auffangein richtung 2015 (Branchenstatistik) Transport Auto Diverse Restauration Dienstleistungen Bau Detailhandel Elektro/Maschinenbau/Textil Insolvenzleistungen 11

12 Abb. 5 Insolvenzfälle der Sammel- und Gemeinschaftsein richtungen inkl. Auffangeinrichtung 2015 (durchschnittlich ausbezahlte Summe in nach Branche) 1 Restauration 2 Bau 3 Elektro /Maschinenbau 4 Detailhandel 5 Dienstleistungen 6 Auto 7 Textil 8 Treuhand 9 Transport 10 Import / Export 11 Druck / Papier 12 Gesundheitswesen Abb. 6 Insolvenzfälle 2015 (Art der Zwangsvollstreckung) Auflösung von Amtes wegen Wegzug Ausland Pfändung Diverse Konkurs ordentliches Verfahren Konkurs summarisches Verfahren Konkurseinstellung mangels Aktiven 12 Insolvenzleistungen

13 2.3 Zu einzelnen Fällen Der Sicherheitsfonds hatte im Jahre 2015 an die ACSMS, eine Vorsorgeeinrichtung für medizinische und soziale Einrichtungen im Saanebezirk des Kantons Freiburg, insgesamt Leistungen über 59,1 Mio. zur Sicherstellung der Vorsorgeansprüche zu erbringen. Die Stiftung war von der Aufsichtsbehörde auf Anfang 2015 in Liquidation gesetzt worden, da rund 50 Mio. und damit 70% der Stiftungsmittel, welche in einem Fonds auf den Britischen Jungferninseln investiert waren, trotz Kündigung der Anlage nicht zurückgeführt werden konnten. Zum Fall läuft eine Strafuntersuchung und der Sicherheitsfonds trat in verschiedene Verantwortlichkeitsansprüche ein. Die Mittel des Fonds wurden offenbar zur Hauptsache im Immobilienbereich in verschiedene Projekte in London, der Tschechei, Au stralien und Brasilien investiert. Es muss mit einem wesentlichen bis vollständigen Ausfall auf diesen Mitteln gerechnet werden. Ansprüche betreffend Verantwortlichkeit werden geprüft. Bei der Fortius Vorsorgestiftung, einer ursprünglich im Kanton Tessin errichteten und heute in St. Gallen domizilierten kleineren Sammelstiftung, setzte die Aufsicht im Jahre 2012 einen kommissarischen Verwalter ein. Der Schritt erfolgte aufgrund der festgestellten akuten Gefährdung von Vorsorgegeldern in erheblichem Umfang. Nachdem die weiteren Abklärungen des kommissarischen Verwalters die katastrophale finanzielle Situation der Stiftung bestätigten, setzte die Aufsicht diese im September 2014 in Liquidation. Der Sicherheitsfonds erbrachte zur raschen Übertragung der Austrittsleistungen Anfang 2015 Vorschussleistungen über 20 Mio.. Die Stiftung investierte zur Hauptsache im Immobilienbereich in der Schweiz. Die Investitionen erfolgten aber nicht direkt im Namen der Stiftung, sondern über verschiedene andere Gesellschaften der beiden früheren Stiftungsräte. Nebst den Problemen im Anlagebereich war offensichtlich auch die Versichertenverwaltung mangelhaft. Die beiden früheren Stiftungsräte wurden im Sommer 2014 in einem vereinfachten Verfahren strafrechtlich zu drei Jahren Gefängnis und der Bezahlung von 3 Mio. an die Stiftung verurteilt. Die Stiftung reichte im Oktober 2014 ein Schadenersatzbegehren beim Kanton Tessin ein. Weitere Verantwortlichkeitsansprüche sind in Prüfung. Nebst den Renten von ACSMS übernahm der Sicherheitsfonds in vier weiteren Stiftungsinsolvenzfällen die laufenden Rentenleistungen zur weiteren Auszahlung. Bei den zwei Berner Stiftungen der Christen AG hatte die Stifterfirma bereits in den 90er-Jahren aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb eingestellt. Die Stiftungen führten nur noch Renten und wiesen seit Längerem eine wesentliche Unterdeckung aus. Aus der Übernahme der 25 Alters- und 16 Ehegattenrenten resultierte auf der Basis der versicherungstechnischen Grundlagen des Sicherheitsfonds eine Insolvenzleistung von Von der Personalstiftung der Jordi & Cie. AG wurden auf April 2015 zwei Altersrenten übernommen. Auch bei dieser Berner Stiftung hatte die Stifterfirma in den 90er-Jahren den Betrieb eingestellt. Es resultierten Insolvenzleistungen von Auf Mai 2015 wurden von der Caisse de pension Aciéra SA 29 Renten übernommen. Der Arbeitgeber war bereits im Jahre 1993 Konkurs gegangen und die Stiftung wies seit dem Jahre 2008 eine Unterdeckung aus. In diesem Fall konnten mit den von der Stiftung übertragenen Mitteln die Rückstellungen beim Sicherheitsfonds vollständig finanziert werden. Im dritten Quartal 2015 wurden von der Personalfürsorgestiftung Koch-Heer & Gantenbein schliesslich zwei Alters- und sieben Ehegattenrenten übernommen. Über diese Einrichtung war bereits im Jahre 1998 die Liquidation eröffnet worden und der Sicherheitsfonds hatte einen Vorschuss über 1,8 Mio. geleistet. Die Übernahme der Rentenverpflichtungen erhöhte die Leistungen um Da im Rahmen der Liquidation gleichzeitig 1,8 Mio. zurückgeführt werden konnten, verbleibt ein Ausfall von Die Rückzahlungen auf geleisteten Vorschusszahlungen lagen im Jahr 2015 mit 11,7 Mio. über denjenigen des Jahres 2014 mit 7,8 Mio.. Die Rückzahlungen beruhen auf positiven Ergebnissen bei der Veräusserung von Vermögenswerten der sich in Liquidation befindenden Vorsorgeeinrichtungen sowie auf nachträglich eingegangenen Dividenden aus den Konkursverfahren der Arbeitgeber. Darin enthalten sind auch die Ergebnisse aus der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Personen, welche für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. Grössere Rückzahlungen erfolgten in den Stiftungsinsolvenzfällen Systor (3,2 Mio. ), Provitas (0,8 Mio. ), Lötscher Gruppe (1 Mio. ) und Cura BVG-Stiftung (2,1 Mio. ). Im Dezember 2015 erfolgten zudem von der Auffangeinrichtung zu verschiedenen Eingaben Rückzahlungen von 1,1 Mio. aufgrund nachträglich eingegangener Dividenden. 2.4 Verantwortlichkeiten Mit Urteil vom 12. November 2014 (Verfahren II 07 20) hatte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden im Fall der insolventen Cura BVG-Stiftung zwei Stiftungsräte zur Bezahlung von 1,2 Mio. Insolvenzleistungen 13

14 verurteilt. Die Klage gegen die Revisionsstellen wurde dagegen abgewiesen. Auf der Basis dieses Urteils konnte mit einem Stiftungsrat eine Einigung über erzielt werden. Gegenüber dem zweiten Stiftungsrat wurden Vorsorgeansprüche von zur Verrechnung gebracht. In einem weiteren Fall konnte auf der Basis eines Gerichtsurteils zur Verantwortlichkeit mit einem ehemaligen Stiftungsrat eine Einigung zur Auszahlung einer reduzierten Altersrente gefunden werden. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2014 wies das Bundesgericht mit einer Ausnahme die Beschwerden sämtlicher beklagter Parteien gegen die Verurteilungen im Verantwortlichkeitsprozess zum First Swiss Pension Fund ab. Damit haften neben dem Stiftungsrat auch die Revisionsstelle, der Experte und ein Vermögensverwalter für einen Teil des Schadens in diesem Fall. Im Berichtsjahr wurden mit der Mehrheit der Verurteilten Gespräche zur vergleichsweisen Regelung der Forderung des Sicherheitsfonds geführt. Zahlungen aus den Vereinbarungen werden erst im Jahr 2016 erfolgen. Gegen fünf Personen wurden Schritte zur Zwangseintreibung der Forderung eingeleitet und gegen vier Personen erfolgte im Jahre 2015 die Pfändung respektive die Konkurseröffnung. Mit Entscheid vom 17. November 2015 (9C_40/2015) verurteilte das Bundesgericht den ehemaligen Stiftungsratspräsidenten der insolventen Vorsorgeeinrichtung Capra zur Bezahlung von 4,7 Mio.. Das Bundesgericht bestätigte die Haftung aufgrund der vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. In Bezug auf die über den Arbeitgeber getätigten Immobilieninvestitionen wurde die Haftung dagegen verneint. Bei den Eingaben für Versichertenkollektive wurden in 113 Fällen Leistungen von 2,4 Mio. aufgrund missbräuchlicher Inanspruchnahme verweigert. Eine Leistungsverweigerung erfolgt hauptsächlich bei Eingaben der Auffangeinrichtung, wenn diese etwa einen Geschäftsinhaber einer GmbH für mehrere Jahre rückwirkend zwangsweise versichern musste, ohne dass dieser die Beiträge für seine Versicherung im Bereich der beruflichen Vorsorge bezahlte. Zusätzlich wurden Insolvenzforderungen von rund 1,0 Mio. abgewiesen (fehlende Voraussetzungen für die Leistungen und Überschneidungen von Versicherungszeiten verschiedener Vorsorgeeinrichtungen). Wegen ungenügenden Inkassos wurde in sechs Fällen ein Abzug von total 1,25 Mio. von den sicherzustellenden Leistungen vorgenommen. 2.5 Rentenverpflichtungen beim Sicherheitsfonds Der Stiftungsrat senkte den technischen Zinssatz zur Berechnung der Rentenvorsorgekapitalien aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus und der damit verbundenen tieferen erwarteten Rendite auf den Abschluss 2015 von 2,5 auf 2%. Die mit den Grundlagen BVG-2010-Generationentafeln und dem technischen Zinssatz von 2% berechneten Rentenverpflichtungen des Sicherheitsfonds belaufen sich per Ende 2015 auf rund 315,5 Mio.. In diesem Wert sind die im Jahre 2015 übernommenen Renten der Stiftungen der Christen AG (2,0 Mio. ), der Personalstiftung der Jordi & Cie. AG ( ), der Caisse de pensions de Aciéra SA (3,1 Mio. ), der Personalfürsorgestiftung der Koch-Heer & Gantenbein ( ) und der ACSMS (24,1 Mio. ) enthalten. Die auf Anfang 2015 von der IGP-BVG-Stiftung übernommenen Renten des Vorsorgewerks Maag Zahnräder (43 Mio. ) waren bereits der Insolvenzrechnung 2014 belastet worden. Per Dezember 2015 zahlte der Sicherheitsfonds Personen eine Rente aus. Dabei handelte es sich um 846 Altersrenten, 262 Invalidenrenten, 426 Ehegattenrenten und 87 Kinderrenten. Auf das Jahr 2016 erliess der Stiftungsrat das Reglement über die Übernahme und Ausrichtung von Rentenleistungen durch die Stiftung Sicherheitsfonds. Nebst allgemeinen Bestimmungen zur Übernahme von Rentenleistungen von insolventen und liquidierten Vorsorgeeinrichtungen werden mit dem Reglement Vorgaben zu den vom Sicherheitsfonds weiter gewährten anwartschaftlichen Leistungen gemacht. Für die Bestimmung der Altersrente nach Ablauf der befristeten Invalidenrenten wird auf den von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) jährlich ermittelten ungewichteten Durchschnitt der reglementarischen Umwandlungssätze der Vorsorgeeinrichtungen abgestellt. Die anwartschaftlichen Hinterlassenenleistungen werden auf die Rentenleistungen an die Anspruchsberechtigten nach Art. 19 bis 20 BVG sowie in gewissen Fällen an Lebenspartnerinnen und -partner beschränkt. Die Rentenbezügerinnen und -bezüger des Sicherheitsfonds wurden im Jahr 2015 über das neue Rahmenreglement für die Auszahlung ihrer Rentenleistungen informiert. 14 Insolvenzleistungen

15 3 Fondsreserve Die Aufgaben des Sicherheitsfonds werden grundsätzlich im Ausgabeumlageverfahren finanziert. Während die Ausgaben für die Zuschüsse relativ gut vorausgesagt werden können, sind diese im Insolvenzbereich aufgrund der Stiftungsinsolvenzfälle schwieriger abschätzbar. Die Insolvenzleistungen können von Jahr zu Jahr relativ stark schwanken (vgl. Abb. 2, S. 10). Damit diese Schwankungen nicht unmittelbar auf die Beitragssätze durchschlagen, verfügt der Sicherheitsfonds über eine Fondsreserve. Zu beachten ist weiter, dass der Sicherheitsfonds eine relativ lange Reaktionszeit von gut zwei Jahren hat, bis Anpassungen bei den Beiträgen zu höheren Einnahmen führen. Auch diese zeitliche Komponente bei der Anpassung der finanziellen Situation spricht für eine Reserve. Gestützt auf Art. 59 Abs. 4 BVG kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen Darlehen gewähren. 10 multiplizierten Rentenleistungen gesenkt werden. Die auf das Bemessungsjahr 2014 erfolgte letzte Senkung des Beitragssatzes auf 0,005% erfolgte, obwohl damit nach den Erwartungswerten die Beitragseinnahmen die Insolvenzleistungen nicht mehr abdecken. Mit dem tiefen Satz soll die Fondsreserve in den nächsten Jahren reduziert werden. Im Berichtsjahr wurde der Beitragssatz von 0,005% zum ersten Mal einnahmenwirksam. Da gleichzeitig rekordhohe Insolvenzleistungen anfielen und das Ergebnis bei den Vermögensanlagen mit 0,62% nicht mehr an die sehr positiven Vorjahre anschliessen konnte, reduzierte sich die Fondsreserve im Jahre 2015 um 119 Mio.. Sie liegt per Ende 2015 bei immer noch hohen 683 Mio.. Die Fondsreserve ist seit dem Jahr 2001 relativ stark angewachsen und liegt aktuell über dem Zielwert des Stiftungsrats. Dank der positiven Entwicklung der Reserve in den vergangenen Jahren konnte der Beitragssatz für die Insolvenzleistungen seit dem Bemessungsjahr 2004 kontinuierlich von 0,04 auf aktuell noch 0,005% der Freizügigkeitsguthaben und der mit Abb. 7 Verlauf Fondsreserve Sicherheitsfonds Fondsreserve 15

16 4 Entschädigung der AHV-Ausgleichskassen und der Auffangeinrichtung für die Arbeitgeberanschlusskontrollen und die Adresssuche zu vergessenen Guthaben Die AHV-Ausgleichskassen überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Bei Auflösung von Anschlussverträgen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen kontrolliert die Auffangeinrichtung BVG den Wiederanschluss dieser Vorsorgewerke. Seit dem Jahr 2005 entschädigt der Sicherheitsfonds die mit diesen Aufgaben beauftragten Stellen. Das Verfahren und die Basis für die Entschädigung bei der Abrechnung der Ausgleichskassen mit dem Sicherheitsfonds sind vom Bundesamt für Sozialversicherungen vorgegeben. Für die Anschlusskontrollen hat der Sicherheitsfonds die AHV-Ausgleichskassen im Berichtsjahr gleich wie im Vorjahr mit rund 6,4 Mio. entschädigt. Für die Auffangeinrichtung BVG wurden für die Wiederanschlusskontrolle gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG im Berichtsjahr bezahlt (Vorjahr ). Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds gestützt auf Art. 24d FZG die Adressen der möglichen Berechtigten an vergessenen Guthaben (weitere Erläuterungen unter Kapitel 6.2). Der Sicherheitsfonds entschädigt die Ausgleichskassen für diese Arbeit. Im Berichtsjahr wurden den AHV-Ausgleichskassen für die Adresssuche ausbezahlt. 5 Wahrnehmung von Aufgaben als Sicherheitsfonds für liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen Gestützt auf die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fürstentum Liechtenstein stellt der Sicherheitsfonds seit dem Jahr 2007 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen des Fürstentums sicher und nimmt Aufgaben im Bereich der Zentralstelle 2. Säule wahr. Die Sicherstellung gilt nur für Personen, welche gegenüber der AHV in Liechtenstein beitragspflichtig sind. Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen werden zu den gleichen Bedingungen wie schweizerische Vorsorgeeinrichtungen an den Sicherheitsfonds angeschlossen. Der Sicherheitsfonds untersteht weiterhin ausschliesslich dem schweizerischen Recht und der Aufsicht der schweizerischen Behörden. Die Zahl der dem Sicherheitsfonds angeschlossenen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen liegt wie im Vorjahr bei 19. Diese haben mit dem Sicherheitsfonds zum achten Mal Beiträge abgerechnet wurden an zwei liechtensteinische Sammelstiftungen für 10 Versichertenkollektive nach der Insolvenz des Arbeitgebers Leistungen über sichergestellt. Der Sicherheitsfonds wird von der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht periodisch über die aktuelle Lage der Vorsorgeeinrichtungen informiert. 16 Arbeitgeberanschlusskontrollen / Sicherheitsfonds Liechtenstein

17 6 Zentralstelle 2. Säule 6.1 Eingegangene Anfragen und deren Behandlung Seit Mitte 1999 haben rund Personen eine Anfrage betreffend Guthaben aus beruflicher Vorsorge bei der Zentralstelle eingereicht. Im Geschäftsjahr 2015 wurden mit bearbeiteten Eingaben nochmals leicht mehr Anfragen als im Vorjahr (33 857) erledigt. Alle kontoführenden Einrichtungen (Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeits- und Policenstiftungen) melden der Zentralstelle periodisch die bei ihnen vorhandenen vergessenen oder kontaktlosen Guthaben. Die beiden Datenbestände werden durch die Zentralstelle mit den Anfragen verglichen. Bei einer möglichen Übereinstimmung einer Anfrage und der Kontomeldung werden der Gesuchsteller und die kontoführende Einrichtung orientiert. Diese Parteien regeln anschliessend die Weiterleitung des Guthabens nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bis Ende Januar 2016 hat die Zentralstelle für Gesuchsteller total mögliche Übereinstimmungen von Guthaben aus beruflicher Vorsorge lokalisieren können. Der Anteil der Anfragen, bei welchen mindestens ein Konto gemeldet werden kann, lag mit 41% im letzten Jahr wieder leicht über dem Anteil im Jahr 2014 von 38,5%. 6.2 Vergessene Guthaben Als vergessene Pensionskassenguthaben werden Guthaben von Personen im Rentenalter bezeichnet, welche noch nicht beansprucht worden sind. Die Berechtigten solcher Guthaben werden durch die Zentralstelle aktiv gesucht. Für Personen, welche in der Schweiz eine Altersrente aus der staatlichen Vorsorge (1. Säule) beziehen, kann die Adresse über die zuständigen Ausgleichskassen in Erfahrung gebracht werden. Nach der Zuordnung der Daten über die Zentrale Ausgleichsstelle erhielten die AHV-Ausgleichskassen im ersten Quartal 2015 eine Liste mit den gemeldeten Guthaben für Personen im Rentenalter, bei welchen sie als zuständige Ausgleichskasse vermerkt sind. Die AHV-Ausgleichskassen melden die Adressen der Zentralstelle 2. Säule, welche dann ihrerseits die kontoführenden Einrichtungen und die möglichen Berechtigten informiert. Im Jahr 2015 wurden mögliche Berechtigte an einem vergessenen Guthaben kontaktiert. Die AHV-Ausgleichskassen werden für die Adresssuche mit 3.50 pro Adresse (im Minimum mit 350 ) entschädigt. Im Berichtsjahr wurden Entschädigungen über insgesamt ausgerichtet. Abb. 8 Anfragen und zugeordnete Guthaben pro Jahr (inkl. vergessener Guthaben) n Anfragen n Verbundene Guthaben Zentralstelle 2. Säule 17

18 Gestützt auf Art. 41 Abs. 3 BVG haben die Freizügigkeitseinrichtungen sämtliche Guthaben nach Ablauf von zehn Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter an den Sicherheitsfonds zu überweisen. Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf an ihn überwiesene Guthaben weiter, bis die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Anschliessend sind die Ansprüche verjährt (Art. 41 Abs. 4 und 5 BVG). Soweit die Guthaben nicht geltend gemacht werden, finanziert der Sicherheitsfonds aus diesen die Zentralstelle 2. Säule (Art. 12a SFV). Bis Ende 2015 wurden dem Sicherheitsfonds von 57 Einrichtungen insgesamt Guthaben übertragen. Der überwiegende Teil der Guthaben stammt von der Auffangeinrichtung. Per Ende 2015 wurden vom Sicherheitsfonds Guthaben über total 70,4 Mio. geführt. Die Guthaben werden mit dem von der Auffangeinrichtung für die Freizügigkeitskonten verwendeten Zinssatz verzinst. Im Jahre 2015 konnten 275 Guthaben über insgesamt 3,2 Mio. ausbezahlt werden. Damit hat sich die Zahl der Auszahlungen im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (2014: 125 Guthaben über 1,6 Mio. ). Diese Zunahme kann mit der laufenden Adresssuche zu den vergessenen Guthaben erklärt werden. Unter den ausbezahlten Guthaben befand sich aber auch ein sehr hoher Anspruch über 1,2 Mio., welcher an die versicherte Person ausbezahlt werden konnte. 7 Verbindungsstelle Seit Mitte 2002 ist der Sicherheitsfonds für den Bereich der beruflichen Vorsorge Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA. Im Rahmen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sind am 1. Juni 2007 einschränkende Bestimmungen über die Barauszahlung bei definitivem Verlassen der Schweiz und der Ausreise in einen EU- oder EFTA-Staat in Kraft getreten. Aufgrund der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien gelten diese Bestimmungen seit dem 1. Juni 2009 auch für Personen, welche in diese beiden Staaten ausreisen. Personen, welche die Schweiz Richtung EU bzw. EFTA verlassen, können bei der Verbindungsstelle ein Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht im entsprechenden Land einreichen. Die Verbindungsstelle übermittelt die Anfragen an die zuständigen ausländischen Stellen, welche, bezogen auf einen Stichtag, abklären, ob die antragstellenden Personen obligatorisch sozialversichert sind. Für Frankreich erfolgt die Abklärung durch die antragstellende Person. Sobald die Verbindungsstelle das Abklärungsergebnis erhalten hat, informiert sie sowohl die antragstellende Person als auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Seit dem 1. Juni 2007 haben Personen einen Antrag für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in einem EU- oder EFTA-Staat beim Sicherheitsfonds BVG eingereicht betrug die Zahl der eingereichten Anfragen (Vorjahr 5 002). Bei 201 Anfragen erübrigte sich eine Abklärung der Sozialversicherungspflicht, da die Personen entweder vor dem 1. Juni 2007 aus der Schweiz ausgereist oder in einen Drittstaat gezogen waren bzw. ihr Gesuch wieder zurückgezogen haben. Die Verbindungsstelle hat in Fällen (Vorjahr 4 371) das Ergebnis der Abklärungen der ausländischen Behörden erhalten Personen waren nicht obligatorisch versichert und konnten somit auch den obligatorischen Teil ihrer Freizügigkeitsleistung bar beziehen. Für Anfragen war aufgrund einer Unterstellung unter die Sozialversicherung im Ausreiseland der BVG-Anteil der Freizügigkeitsleistung in der Schweiz zu blockieren. 645 Anträge waren Ende 2015 pendent, weil die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen nicht vollständig eingereicht wurden. Der Sicherheitsfonds erliess auf Verlangen einer antragstellenden Person eine Verfügung betreffend die Unterstellung unter die Sozialversicherung. Die Verfügung wurde nicht angefochten. Die betroffene Person akzeptierte damit schlussendlich den Bescheid der ausländischen Stelle zur Unterstellung. In der EU besteht für Personen mit Versicherungszeiten in mehreren Ländern im Leistungsfall ein besonderes Feststellungsverfahren zur Koordination der 18 Zentralstelle 2. Säule / Verbindungsstelle

19 Abb. 9 Anfragen bei der Verbindungsstelle n Eingegangene Anfragen n Erledigte Anfragen Abb. 10 Aufteilung der eingegangenen Anfragen nach Ausreiseland Übrige (10%) Österreich (3%) Deutschland (23%) Portugal (20%) Spanien (6%) Italien (17%) Grossbritannien (4%) Frankreich (17%) Verbindungsstelle 19

20 Versicherungen der betroffenen Länder. Die Schweiz nimmt aufgrund der bilateralen Verträge an diesem Verfahren teil, wobei in erster Linie die AHV involviert ist. Vereinzelt wird jedoch auch der Sicherheitsfonds einbezogen. In diesem Fall werden die Daten der betroffenen Personen mit den Kontomeldungen der Zentralstelle 2. Säule verglichen. Bei Übereinstimmung werden die Formulare an die betreffende Einrichtung weitergeleitet. Im Berichtsjahr hat die Verbindungsstelle 103 (Vorjahr 109) sogenannte E-Formulare (E 210, Mitteilung über Rentenbewilligung bzw. -ablehnung) aus der EU beantwortet. 8 Aus der Tätigkeit der Organe 8.1 Stiftungsrat An der ordentlichen Jahressitzung vom 30. März 2015 hat der Stiftungsrat die Jahresrechnung und den Jahresbericht für das Jahr 2014 genehmigt und die Beitragssätze für die Abrechnung mit dem Sicherheitsfonds für das Jahr 2016 zuhanden der Oberaufsichtskommission beschlossen. Für beide Beitragssätze wurde die Beibehaltung in der bisherigen Höhe beantragt, beim Satz für die Erbringung der Zuschussleistungen bei 0,08% der nach BVG pro rata koordinierten Löhne und beim Satz für Insolvenz- und andere Leistungen bei 0,005% der Freizügigkeitsleistungen und der mit zehn multiplizierten Rentenzahlungen. Die Oberaufsichtskommission genehmigte die Beitragssätze im August 2015 in der vorgeschlagenen Höhe. Der Stiftungsrat befasste sich an zwei Sitzungen mit dem Rahmenreglement für die durch den Sicherheitsfonds aus Insolvenzfällen übernommenen Rentenverpflichtungen, legte das Reglement der OAK BV zur Stellungnahme vor und setzte die bereinigte Fassung auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Ein Schwerpunktthema waren auch im Jahr 2015 wieder die Rentenkassen und die in diesem Zusammenhang für den Sicherheitsfonds bestehenden Risiken. Das Thema wurde mit der OAK BV erörtert und es wurden erste Abklärungen zu möglichen Gesetzesanpassungen vorgenommen. Diese Arbeiten werden im Jahr 2016 fortgeführt. Ein weiteres Thema im Stiftungsrat war die Höhe der Fondsreserve des Sicherheitsfonds. In einem Arbeitspapier legte der Stiftungsrat einen Rahmen für diese Reserve fest, welche beim jährlichen Entscheid zu den Beitragssätzen zu berücksichtigen ist. Im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen im Fall First Swiss wurden die allgemeinen Kriterien, nach welchen Vergleiche abgeschlossen werden können, bestätigt. Auf Mitte 2015 passte der Stiftungsrat die Anlagestrategie des Sicherheitsfonds leicht an. Aufgrund des Stellenwechsels der bisherigen Expertin wählte der Stiftungsrat im September Frau Kate Kristovic und damit die Libera AG zur neuen Expertin des Sicherheitsfonds. An seiner letzten Sitzung im Dezember senkte der Stiftungsrat aufgrund des veränderten Zinsumfelds den technischen Zinssatz des Sicherheitsfonds von 2,5 auf 2%. Für die Amtsperiode 2016/2017 wurde Matthias Kuert Killer zum neuen Präsidenten des Stiftungsrats gewählt. Die Geschäftsstelle orientierte den Stiftungsrat an dessen quartalsweisen Sitzungen sowie mit drei Zwischenberichten über den aktuellen Stand der Arbeiten bei den einzelnen Aufgabengebieten. Im Oktober 2015 führte der Stiftungsrat zusammen mit dem Geschäftsleitenden Ausschuss eine Ausbildungsveranstaltung zu den Aufgaben des Sicherheitsfonds durch. 8.2 Geschäftsleitender Ausschuss (GA) Der GA ist das geschäftsführende Gremium der Vereinigung der Branchenverbände zur Durchführung des Sicherheitsfonds. Er stellt die fachtechnische Beratung der Durchführungsstelle sicher und bestimmt deren Praxis. Zu seinen Kernaufgaben gehört die Überwachung und Begleitung der Tätigkeit der Durchführungsstelle. Basis dazu ist deren regelmässige Berichterstattung über das Beitragswesen, laufende Insolvenzfälle sowie die Tätigkeiten bei der Zentral- und der Verbindungsstelle. Der GA nimmt zudem jährlich zuhanden des Stiftungsrats die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht ab. Er genehmigt das Budget der Durchführungsstelle und schlägt dem Stiftungsrat die Beitragssätze der verschiedenen Aufgabengebiete vor. 20 Verbindungsstelle / Aus der Tätigkeit der Organe

21 Der GA traf sich 2015 zu fünf ordentlichen Sitzungen, an welchen er die Geschäfte für den Stiftungsrat und so insbesondere die Reglementsanpassungen vorbereitete. Für die Überprüfung der Anlagestrategie bildete er zusammen mit dem Stiftungsrat eine Arbeitsgruppe, welche die Anpassung der Strategie vorbereitete. Anfang 2015 entschied der GA über ein Rebalancing bei den Anlagen. Er bestätigte zudem die Praxis, dass für die Geltendmachung eines Zuschusses direkt durch die Vorsorgeeinrichtung eine Bestätigung des Arbeitgebers vorliegen muss, dass sein gesamtes BVG-pflichtiges Personal bei der Einrichtung versichert ist. In verschiedenen Fällen entschied der GA über das Vorgehen in Sachen Verantwortlichkeiten. Ein wiederkehrendes Thema ist die Anwendung der Obergrenze nach Art. 56 Abs. 2 BVG: Im Jahr 2015 war über die Berücksichtigung eines Teilkapitalbezugs bei Pensionierung sowie das Verhältnis zu Einkäufen und Vorbezügen zur Wohneigentumsförderung zu befinden. 8.3 Durchführungsstelle Die Durchführungsstelle bereitet die Geschäfte für den Stiftungsrat und den Geschäftsleitenden Ausschuss vor und setzt die Entscheide um. Für die Erledigung der dem Sicherheitsfonds übertragenen Aufgaben steht sie in regelmässigem Kontakt mit den ihr angeschlossenen Einrichtungen und den verschiedenen Aufsichtsbehörden. Im Insolvenzbereich werden die Liquidationsverfahren der Vorsorgeeinrichtungen mit Leistungen des Sicherheitsfonds eng begleitet und es wird geprüft, ob Verantwortlichkeiten am Schaden bestehen könnten. Bei der Bearbeitung der Insolvenzdossiers sind immer wieder Abklärungen mit der Vorsorgeeinrichtung notwendig, und im Bedarfsfall werden die versicherten Löhne mit den Daten der AHV-Ausgleichskassen abgeglichen. Die Abklärungen der Versicherungspflicht bei Ausreise in ein EU- oder EFTA-Land als Voraussetzung für die Barauszahlung erfolgen mit den betroffenen Ländern laufend. Der Sicherheitsfonds ist als Zentralstelle 2. Säule und als Verbindungsstelle Anlaufstelle für viele Personen mit generellen Fragen zur beruflichen Vorsorge. Allein über die Website des Sicherheitsfonds werden jährlich über Anfragen per beantwortet. Pro Woche beantwortet die Durchführungsstelle zudem rund 700 telefonische Anfragen. Aufgrund der tieferen Zahl an Insolvenzeingaben der Auffangeinrichtung im letzten Jahr wurde eine Mehrheit des Teams Insolvenzeingaben für die Verknüpfung und die Anschrift der möglichen Berechtigten an vergessenen Guthaben bei der Zentralstelle 2. Säule eingesetzt. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der mit der Gesetzesvorlage zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung eingeführten generellen Meldepflicht von Vorsorgeguthaben bei der Zentralstelle 2. Säule wird dieses Team aktuell verstärkt. 9 Anlagen Die Grundsätze der Anlagepolitik des Sicherheitsfonds basieren auf einer ALM-Studie aus dem Jahre Auf der Basis von zwei Teilstrategien für die beiden Bereiche Fondsreserve sowie Rentenkapitalien und vergessene Guthaben werden die Anlagen kapitalgewichtet in einer Gesamtstrategie umgesetzt. Ausgangspunkt ist eine einfache, passive und möglichst kostengünstige Umsetzung. Investitionen erfolgen ausschliesslich in die Hauptkategorien Liquidität, Obligationen, Aktien und Immobilien. c-alm AG berät den Sicherheitsfonds in Anlagefragen. PPCmetrics AG fungiert als Investment Controller. Die Anlagen des Sicherheitsfonds werden über die ZKB verwaltet. Die Rendite lag bei 0,62% und die Vermögensverwaltungskosten betragen 0,13% der Vermögensanlagen. In der ersten Jahreshälfte 2015 wurden die Vorgaben für die Anlagen überprüft und die Anlagestrategie auf Mitte 2015 leicht angepasst. Die Anlagen in Staatsanleihen Fremdwährung wurden zugunsten der Unternehmensobligationen Fremdwährung um 6% reduziert und der Aktienanteil wurde zulasten der Geldmarktanlagen um 1% erhöht. Weitere Angaben zu den Anlagen sind aus dem Anhang zur Jahresrechnung ersichtlich. Aus der Tätigkeit der Organe / Anlagen 21

22 10 Beschwerden Der Sicherheitsfonds erbrachte im Jahr 2011 eine Zahlung über 1,5 Mio. an die PK-FIV, Pensionskasse Fina-Interessenverband KMU. Der Fehlbetrag der Einrichtung liegt bei rund 3,4 Mio.. Hintergrund der Anlageverluste, welche zum Ausfall führten, bildet ein Schneeballsystem, von welchem neben einer grösseren Zahl von Privatanlegern auch die Fina-Freizügigkeitseinrichtung betroffen ist. Bei der Freizügigkeitseinrichtung werden vom Sicherheitsfonds keine Leistungen sichergestellt. Unter den Vorsorgekapitalien der PK-FIV befinden sich auch Freizügigkeitsleistungen, welche von der Fina-Freizügigkeitsstiftung oder von anderen Einrichtungen an die PK-FIV übertragen wurden, ohne dass für die Person ein Anschluss und damit eine aktive Versicherung bei der PK-FIV bestanden hätte. Insgesamt geht es dabei um 30 Guthaben von 2,4 Mio.. Für diese Guthaben hat der Sicherheitsfonds die Sicherstellung mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 abgelehnt. Mit Entscheid vom 9. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Stiftung sowie einer betroffenen Person ab. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, welches diese mit Urteil vom 13. November 2015 ebenfalls abwies (9C_138/2015). Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hiess die im Jahre 2013 gegen die Überversicherungskürzung des Sicherheitsfonds eingereichte Klage auf Auszahlung der vollen Rente teilweise gut. Der Versicherte zog diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter. Mit Entscheid vom 29. Januar 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im November 2014 stellte der Sicherheitsfonds in Bezug auf ein Rentenvorsorgewerk der IGP-BVG-Stiftung mit einer wesentlichen Unterdeckung die Sicherstellung der Leistungen fest und trat in die Verantwortlichkeitsansprüche ein. Allfälligen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Eintritt in die Verantwortlichkeitsansprüche erfolgte zur Unterbrechung drohender Verjährungsfristen. Die IGP-BVG- Stiftung reichte gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Entscheid vom 5. Februar 2015 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Die vom Sicherheitsfonds gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 25. August 2015 ab (9C_159/2015). Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Beschwerde anschliessend einen doppelten Schriftenwechsel durch. 11 Gesetzgebung Mit der Strukturreform wurde Art. 63 BVG als bisherige Basis für das vom Bundesrat genehmigte Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG (SR ) auf den 1. Januar 2012 aufgehoben. Die Löschung des Reglements aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechts wurde beantragt. Der Sicherheitsfonds nahm im Jahre 2015 zu keinen Revisionsvorlagen Stellung. 22 Beschwerden / Gesetzgebung

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