Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgf, nicht zulässig.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom , Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, ivm 1 Abs 2, 40 Abs 1, 41 Abs 1, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1, 45 Abs 1 und 2 und 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgf, ivm 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgf, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v H beträgt und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass isd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgf, nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bp genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zusatzeintragung "Ich bin gehbehindert" beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, nachfolgend Sozialministeriumservice (in Folge auch belangte Behörde - bb genannt) Ausstellung eines Behindertenpasses, Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 50%, Zusatzeintragung "Gehbehinderung" Antrag der bp auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der bb Urgenz der bp bei der bb betreffend Anträge vom Seite 1 von 23

2 Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bescheid der bb, Abweisung des Antrages der bp vom auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Beschwerde der bp gegen den Bescheid der bb vom Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bp besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft. Seit 2004 hat die bp einen Behindertenpass mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50% und der Zusatzeintragung "Gehbehinderung". Am stellte die bp bei der bb einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte keinerlei medizinische Befunde bei. Mit Schreiben vom urgierte die bp bei der bb betreffend Anträge vom , da sie seit 4 Monaten auf Antwort warten würde. Als Beilage fügte sie ein ärztliches Attest ihres Hausarztes Dr. XXXX (Abl. 15) an, mit dem bestätigt wird, dass die bp mit folgenden Diagnosen in Behandlung steht: Unterschenkelamputation links 1984 (posttraumatisch), Verkürzung der li. UE um 35cm, Diskusprolaps C 6/7, Lumbalsyndrom, und dass aufgrund der Unterschenkelamputation mit konsekutiver chronischer Überbelastung der re. UE und Schonhaltung in den letzten Jahren vermehrt Probleme von Seiten der gesamten Wirbelsäule erschwerend hinzugekommen sind. Am erfolgte im Auftrag der bb eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie) in der Ordination in der Zeit von Uhr. Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "... Anamnese: Seit der Letztbegutachtung/Bescheiderteilung seitens des linken Unterschenkels mehrfache Weichteilbehandlungen bei Furunkelbildung mit operativer Ausräumung 1999, seither diesbezüglich bland. Entwicklung eines Discusprolaps C6/C7 mit konservativer Behandlung 2011, Verlaufskontrollen beim praktischen Arzt, keine spezifischen orthopädisch-neurologisch- neurochirurgischen weiteren Behandlungen. Am rechten Ellbogen laut persönlicher Mitteilung: Zustand nach "Knorpelabriss" am rechten Ellbogen mit anhaltender Strecklimitierung (freier Gelenkkörper) Mehrfache Zerrungstraumen am rechten Sprunggelenk mit 3xiger Bandoperation außenseitig, zuletzt Zustand nach einem Jahr gedeckte Verletzung am Mittelgelenk des rechten Zeigefingers. Derzeitige Beschwerden: Er habe eine Bewegungseinschränkung am rechten Ellbogengelenk, die Streckung sei hier limitiert. Seite 2 von 23

3 Schmerzen habe er hier auch immer wieder einmal. Seitens der Halswirbelsäule empfinde er ein Taubheitsgefühl an den Fingern I - III links, wenn er den Kopf abrupt nach rückwärts überstrecke, Lähmungen empfinde er im Übrigen keine. Der Unterschenkelstumpf linksseitig verursache derzeit Beschwerden wegen Druckschmerzen am Wadenbeinköpfchen bei angelegter Prothese. An der Lendenwirbelsäule habe er immer wieder einmal Beschwerden. Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: Unterschiedlich, durchschnittlich, in guten Phasen bis 3 km, bei Stumpfproblemen unter 200 m (mit angelegter Prothese). Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Derzeit keine laufenden Behandlungen. Medikamente: Deflamat bei Bedarf, Profenac bei Bedarf. Hilfsmittel: Unterschenkelprothese, Stützkrücken. Sozialanamnese: Arbeiter, verheiratet, 1 Kind. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliches Attest Dr. XXXX. praktischer Arzt, XXXX : Unterschenkelamputation links 1984, Verkürzung der linken unteren Extremität von 35 cm, Discusprolaps C6/C7, Lumbalsyndrom. Aufgrund der Unterschenkelamputation sind in den letzten Jahren vermehrt Probleme von Seiten der gesamten Wirbelsäule erschwerend hinzugekommen (gekürzt). Beckenrinq, untere Extremitäten: Beckenring stabil, Hüftgelenke soweit frei. Die rechte untere Extremitäten muskulös kräftig ausgebildet und atrophiefrei, die periphere Durchblutung und Sensibilität ungestört. Linksseitig deutliche Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur im Seitvergleich, bei Zustand nach proximaler Unterschenkelamputation. Kniegelenke seitengleich bandstabil und rechts frei beweglich, linksseitig endlagiges Beugedefizit in Relation zur Norm. Knie links: Schlanke Konfiguration, reizlos, klinisch kein Erguss, Kreuz-, Seitenbänder stabil, Beweglichkeit flektorisch in Relation zur Norm eingeschränkt (Messungen - siehe unten). Unterschenkel links: Seite 3 von 23

4 Unterschenkelstumpf ab Kniegelenkspalt von 21 cm, durchschnittliche Verschmächtigung, bogenförmige Operationsmarke eines gut gedeckten Unterschenkelstumpfes ventralseitig in einer Ausdehnung von 20 cm, wobei die jeweils stabilen Operationsnarben seitengleich rückseitig bis in das Kniekehlenniveau reichen. Hierbei jeweils gute Verschieblichkeit. Das Wadenbeinköpfchen und der proximale Wadenbeinanteil relativ dünn weichteilgedeckt, deutliche Keratose über dem Wadenbeinköpfchen, Keratose auch am proximalen Wadenbein mit bland verschorfter, strichförmiger, schmaler, doppelter Exkoriation. Der Druck auf das Wadenbeinköpfchen deutlich druckdolent. Weichteilstumpf taub, keine Dysästhesien, subjektiv keine Phantombeschwerden. Sprunggelenk rechts: Schlanke Konfiguration, Sprunggelenkgabel geschlossen, Bandapparat stabil, kein Pro/Supinationsschmerz, Operationsnarben außenseitig nur mehr strichförmig reizlos erkennbar. Im Niveau der vorderen Bandgrube punktuell lokaler Druckschmerz, die Beweglichkeit uneingeschränkt mit S 20/0/45. Der Vorfuß im Sinne einer Senk-Spreizfuß-Komponente verändert, begrenzte Hallux valgus- Konfiguration von klinisch 20. Die Fußsohlenbeschwielung kräftig. Beweglichkeit: Knie: RECHTS: S 0/0/135, LINKS: S 0/0/110 Umfangmaße: Unterschenkelstumpfumfang (mittlerer Abschnitt): LINKS: 26cm Größter Wadenumfang: RECHTS: 43cm, LINKS:--- Oberschenkel (10cm prox. d. Patella): RECHTS: 52cm, LINKS: 43cm Wirbelsäule: HWS: Dornfortsatzlinie orthograd, kein Druckschmerz, keine Myogelose, klinisch unauffälliger Palpationsbefund. Durchschnittliches Bewegungsmuster mit uneingeschränkter Flexion/Deflexion von 2 cm /18 cm, die Rotation mit R 65/0/55 eingeschränkt. BWS/LWS: Orthograde Achsenkonfiguration, die Brustkyphose relativ abgeflacht, an den Dornfortsätzen kein Druckschmerz, derzeit kein Spontan- oder Bewegungsschmerz. Keine radikuläre Symptomatik, Lasuege rechts negativ, PSR rechts mitteilebhaft, auch links bis mittellebhaft auslösbar. Schultergürtel, obere Extremitäten: Seite 4 von 23

5 Athletisch ausgebildet, Muskulatur kräftig und seitengleich, die großen Gelenke frei, bandstabil und uneingeschränkt beweglich (rechter Ellbogen - siehe unten), Fingermotorik, Durchblutung, Sensibilität ungestört. Ellbogen rechts: Schlanke Konfiguration, kräftige muskuläre Entwicklung, mehrfache blande, zarte Operationsnarben radialseitig. Reizloser Zustand, ohne Überwärmung oder Rötung, keine seitendifferente Schwellung. Streckdefizit zwischen 10 und 15, bei Beugung ganz endlagige Schmerzprovokation (bis 145 Flexion), ohne Seitdifferenz. Die Kollateralbänder stabil, das Köpfchen nicht druckdolent, kein Überstreckschmerz (endlagiger Flexionsschmerz im radialen Gelenksaspekt außen). Der gegenseitige Ellbogen links frei. Zeigefinger rechts: Äußerlich unauffällig, schlanke Konfiguration, angedeutete Achsendeviation nach ulnar im Mittelgelenk, Streckung uneingeschränkt, marginale Beugeeinschränkung, der Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand bei Flexion aber 0 cm. Endlagiges Beugedefizit im PIP-Gelenk, der Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand flektorisch max. 1 cm. Durchblutung, Sensibilität hier ungestört. Beweglichkeit: Ellbogen: RECHTS: S 0/15/135, LINKS: S 0/0/145 Thorax, Abdomen: Klinisch bland. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, geht mit angelegter Unterschenkelprothese, es werden zwei Stützkrücken mitgeführt. Seitengleiche Vollbelastung, deutliches Linkshinken, seitengleiche flüssige Schrittabfolge stützkrückenfrei. Status Psychicus: Grob orientierend unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Zustand nach Unterschenkelamputation links, Schwielenbildung am Wadenbeinköpfchen links bei stabilen Stumpfverhältnissen mit prothetischer Versorgung. Es liegt eine chronische Unterschenkelamputation links mit ausreichender Stumpflänge und genügender Funktionstüchtigkeit vor, weswegen die ausgewählte Position mit fixem Richtsatz zutrifft. Pos. Nr GdB 50% Seite 5 von 23

6 2) Zustand nach Bandscheibenvorfall in der Etage C6/C7 mit wechselnden Belastungsbeschwerden und temporärem Medikamentenbedarf bei endlagiger Bewegungseinschränkung ohne manifeste neurologische Defizite. Es liegt eine bis mittelgradige Funktionseinschränkung bei krankhaftem Bildbefund mit einetagigem Bandscheibenvorfall vor, der untere Rahmensatz gebührt aufgrund des Umstandes, als neurologische manifeste Ausfälle incl. manifester Wurzelzeichen nicht gegeben sind. Pos. Nr GdB 30% 3) Endlagiges, geringes Bewegungsdefizit am rechten Ellbogen mit begrenztem Belastungsschmerz. Es liegt eine geringfügige Bewegungseinschränkung und endlagige Beugeschmerzhaftigkeit am rechten Ellbogen vor, weswegen die gewählte Position als gleichzusetzender Zustand zutrifft, wegen Geringfügigkeit der Beschwerden ist der untere Rahmensatz geboten. Pos. Nr GdB 10% 4) Zustand nach mehrfachen Bandoperationen am rechten Sprunggelenk mit örtlichem, begrenztem Druckschmerz und freiem Bewegungsmuster bei klinisch stabilem Kapselbandapparat. Es liegt eine geringe einseitige Funktionseinschränkung eines Sprunggelenkes vor, weswegen die ausgewählte Position zutrifft, der untere Rahmensatz gebührt aufgrund des Umstandes, als das Bewegungsmuster frei ist und eine Instabilität nicht vorliegt. Pos. Nr GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position lfd. Nr. 1 wird durch die Position lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht wegen jeweils relevanter Funktionsstörung. Keine Stufenerhöhung durch die Positionen lfd. Nr. 3-4 wegen relativer Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Belastungsbeschwerden an der Lendenwirbelsäule, welche in die Position lfd. Nr. 1 bei durchschnittlichem Status mitintegriert sind. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die HWS-Problematik war so wie die übrigen Behinderungen der lfd. Nr. 2-4 zuletzt nicht gegeben. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Stufenerhöhung gemäß lfd. Nr. 2. X Dauerzustand Seite 6 von 23

7 Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [X] ja Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trifft nicht zu, mit der gegebenen Unterschenkelamputation und prothetischer Versorgung sind kurze ebene Gehstrecken sowie Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln ebenso wie ein sicherer Transport in solchen orthopädisch-unfallchirurgisch gegeben und eine Zumutbarkeit hierfür vorliegend. Gegebenenfalls ist auch eine temporäre Verwendung von Hilfsmitteln (z.b. ein Stock/Krücke) zumutbar. 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein...." Mit Bescheid der bb vom wurde der Antrag der bp vom auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die bp Beschwerde am , legte dieser eine Entscheidung des VwGH, 82/17/0142, vom zu 2 KfzStG und eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für XXXX vom 02. September 1993 bei und begründete dies zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: "Hiermit erhebe sie Einspruch gegen den Bescheid vom (DVR ). Mit diesem Bescheid habe die bb ihren Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen. Sie sei in Besitz eines rechtsgültigen Bescheides der Finanzlandesdirektion für XXXX vom , in dem ihr die Befreiung von der KFZ-Steuer (heute: motorbezogene Versicherungssteuer) zuerkannt worden sei. Durch den Zuständigkeitswechsel vom Finanzamt zum Sozialministeriumservice habe sich nun erwiesen, dass die Versicherungsgesellschaften von der bb (Sozialministeriumservice) instruiert worden seien, nur noch Personen, die in Besitz eines Ausweises gemäß 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" seien, auch die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer anzuerkennen. Im Anhang würde das BVwG den eingescannten nach wie vor gültigen Bescheid der Finanzlandesdirektion für XXXX vom finden und auch die Begründung für die Befreiung gemäß 2 Abs. 2 KfzStG. Zusätzlich habe die bp eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eingescannt, mit der gleichen Argumentation. "Da nun ihre bestehende Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer durch die Anweisungen der bb an die Versicherungsgesellschaften nicht mehr anerkannt werde, fordere die bp auf, ihr einen Ausweis gemäß 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" auszustellen, damit sie die ihr zustehende Befreiung auch tatsächlich erhalte. Die Begründung sei wie bereits oben angeführt und in den beigelegten Dokumenten ersichtlich, gemäß 2 Abs. 2 KfzStG: Seite 7 von 23

8 der Befreiungs-Tatbestand des 2 Abs. 2 KfzStG erfordert nicht, dass das Kraftfahrzeug dem Körperbehinderten auch schon FÜR KÜRZESTE WEGSTRECKEN zur Beförderung dienen muss; auch braucht die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug nicht die einzige überhaupt mögliche zu sein. Es genügt vielmehr, wenn ohne dessen Verwendung konkret eine Verschlimmerung des Leidens des Körperbehinderten zu besorgen ist." Den Beweis für die tatsächliche Verschlechterung ihres Zustandes habe die bb selbst per Sachverständigengutachten vom durch Herrn Dr. XXXX geliefert. Ihr Behinderungsgrad sei von 50% auf 60% korrigiert worden, was eine konkrete Verschlechterung darstellen würde. Diese "Verschlimmerung des Leidens" sei durch die einseitige Belastung durch die Prothese in den folgenden Jahren auch weiterhin zu erwarten." 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bb und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH , Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom , Ra 2014/01/0032. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom , GZ 2000/11/0321, VwGH vom , Ro 2014/11/0030-5, 17. Juni 2013, Zl /0021, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und vom 23. Mai 2012, Zl, 2008/11/0128). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Seite 8 von 23

9 Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ( 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom , GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom , 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom , GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom , 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom , GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom (Facharzt für Unfallchirurgie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, wie etwa die Entfernung zum nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom , GZ 2001/11/0258). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bp gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom , GZ 2001/11/0242). Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie den vorgelegten Befund der bp ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten bestehen bei der bp aufgrund einer Unterschenkelamputation links, eines Bandscheibenvorfalls in der Etage C6/C7, eines Bewegungsdefizits am rechten Ellbogen und eines Druckschmerzes am rechten Sprunggelenk ein Gesamtgrad der Behinderung 60 v H. Sämtliche Gesundheitsschädigungen wurden vom Sachverständigen ausreichend und schlüssig begründet sowohl betreffend die Positionsnummern als auch die Rahmensätze. Seite 9 von 23

10 Im Zuge der Untersuchung gibt der Sachverständige unter anderem: - zum Beckenring und zur unteren Extremität an, dass die rechte untere Extremität muskulös, kräftig ausgebildet, die Beweglichkeit des Sprunggelenks rechts uneingeschränkt und die Fußsohlenbeschwielung kräftig ist, dass betreffend Unterschenkelstumpf ab Kniegelenkspalt von 21 cm links eine deutliche Keratose (Verhornung) über dem Wadenbeinköpfchen, Keratose auch am proximalen Wadenbein mit bland verschorfter, strichförmiger, schmaler, doppelter Exkoration (Hautabschürfung) vorliegt, der Weichteilstumpf taub ist und die bp weder Dysästhesien (schmerzhafte Missempfindungen) noch Phantomschmerzen hat, - zur Wirbelsäule an, dass die bp keinen Druckschmerz (HWS, BWS und LWS) und derzeit keinen Spontan- oder Bewegungsschmerz (BWS und LWS) hat, - zum Schultergürtel, zur oberen Extremität an, dass diese athletisch ausgebildet, die Muskulatur kräftig und seitengleich ist. Der Ellbogen rechts weist eine kräftige, muskuläre Entwicklung auf, der gegenseitige Ellbogen links ist frei und der Zeigefinger rechts ist äußerlich unauffällig, es besteht eine marginale Beugeeinschränkung, die Sensibilität ist hier ungestört. Bezüglich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel gibt der Gutachter an, dass mit der gegebenen Unterschenkelamputation und der prothetischen Versorgung kurze, ebene Gehstrecken sowie das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ebenso wie ein sicherer Transport in solchen orthopädisch-unfallchirurgisch gegeben sind und eine Zumutbarkeit hierfür vorliegend ist. Gegebenenfalls ist auch eine temporäre Verwendung von Hilfsmitteln (z.b. ein Stock/Krücke) zumutbar. Sowohl aufgrund oben angeführter Feststellungen zur Begutachtung und der Tatsache, dass die bp zur persönlichen Untersuchung mit angelegter Unterschenkelprothese in Konfektionsschuhen gehend bei seitengleicher Vollbelastung gekommen ist, die Schrittabfolge stützkrückenfrei seitengleich und flüssig war, als auch aufgrund der Angaben der bp bei der Untersuchung, insbesondere zur subjektiv eingeschätzten Gangleistung, die unterschiedlich durchschnittlich, in guten Phasen bis 3 km sei, kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass durch das ärztliche Sachverständigengutachten die dauernden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden sind. Zur subjektiven Einschätzung der Gangleistung der bp, dass diese mit angelegter Prothese bei Strumpfproblemen unter 200 m sei, ist anzumerken, dass hier der unfallchirurgischen Einschätzung im Gutachten zur Pos. Nr und dem Vorliegen stabiler Strumpfverhältnisse mit prothetischer Versorgung, ausreichender Stumpflänge und genügender Funktionstüchtigkeit, zu folgen ist. Schlussfolgernd ist daher der bp die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bp beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Auch war dem Vorbringen der bp in der Beschwerde vom und dem vorgelegten Beweismittel (ärztliches Attest Abl. 15) kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Mit ihren Ausführungen, dass der Beweis für die tatsächliche Verschlechterung ihres Zustandes die bb selbst per Sachverständigengutachten vom geliefert hätte und dass ihr Behinderungsgrad von 50% auf 60% erhöht worden wäre, was eine konkrete Verschlechterung darstellen würde und dass diese Verschlimmerung des Leidens durch die einseitige Belastung durch die Prothese in den folgenden Jahren auch weiterhin zu erwarten sein würde, trat die bp dem fachärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, etwa durch Entkräftigung des schlüssigen Gutachtens der bb durch ein Privatgutachten. Weder hat die bp taugliche Beweismittel angeboten noch Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt. Seite 10 von 23

11 Zu den weiteren Einwendungen der bp, sie sei im Besitz eines rechtgültigen Bescheides der Finanzlandesdirektion XXXX vom , mit dem ihr die Befreiung von der Kfz-Steuer zuerkannt worden wäre und sie verweise auf ein Erkenntnis des VwGH 82/17/0142 vom zu 2 Abs. 2 KfzStG, welches die Grundlage für die Steuerbefreiung bilden würde, ist anzumerken, dass das sonstige Umstände sind, auf die es laut VwGH aber bei der Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht ankommt. Entscheidend sind Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Oben genannte Vorbringen die Kfz- Steuerbefreiung betreffend sind daher nicht zu berücksichtigen. Die von der bp eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom , Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten (vom ) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgf - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgf - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgf - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgf - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgf - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgf - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgf Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;... Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Seite 11 von 23

12 Gemäß 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß 45 Abs 5 BBG entsendet die im 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ivm 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 45 Abs 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom , 2000/18/0040; VwGH vom , 95/17/0009 mit Hinweis auf E , 338/56). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom , 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom , 0907/67). Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom , 99/07/0062; VwGH vom , 98/21/0299). Im vorliegenden Fall wurde der bp das Gutachten vom nicht zur Kenntnis gebracht. Das fehlende Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz wird aber durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung saniert, wenn in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsunterlagen bekannt sind. Im Bescheid der bb vom wurde auf die genannte Stellungnahme des fachärztlichen Sachverständigen ausdrücklich verwiesen. Dadurch wurden der bp die maßgeblichen Entscheidungsunterlagen schon im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Die Erhebung der Beschwerde führte daher zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, Seite 12 von 23

13 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bp eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bb an die bp zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bb geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bp hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bp brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass sie gegen den Bescheid der bb vom "Einspruch" erhebe und legte die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dar und "forderte" die bb auf, ihr einen Ausweis gemäß 29b StVO mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auszustellen. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen Gemäß 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden. Gemäß 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder Seite 13 von 23

14 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. Gemäß 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs 2 vorliegt. Gemäß 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Gemäß 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen. Gemäß 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Seite 14 von 23

15 Gemäß 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten: 1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung; 2. die Versicherungsnummer; 3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit; 4. eine allfällige Befristung. Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat. b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen. c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer der Anlage zur Seite 15 von 23

16 Einschätzungsverordnung vorliegen. d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des 4a Abs 6 BPGG vorliegen. e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist; f) Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt oder der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt. g) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung gemäß 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist; k) TrägerIn einer Orthese ist; l) TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes Seite 16 von 23

17 a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach 1 Abs 2 Z.1 lit. a verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach 1 Abs 2 Z 1 lit. b oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. c) einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder Seite 17 von 23

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