EINWOHNERGEMEINDE KOPPIGEN. Baureglement
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- Kristian Esser
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1 EINWOHNERGEMEINDE KOPPIGEN Baureglement 2006
2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 4 Art. 2 Vorbehalt anderer Vorschriften 4 Art. 3 Besitzstandsgarantie 4 B. Allgemeine Voraussetzungen der Ueberbauung Art. 4 Baubewilligung, Baubeginn 4 Art. 5 Voraussetzung für Baubewilligung 5 Art. 6 Hinreichende Erschliessung, Einteilung Basis/Detail 6 Art. 7 Erschliessungsplanpflicht 6 Art. 8 Abstellplätze 6 Art. 9 Umgebungsgestaltung 7 C. Baupolizeiliche Vorschriften I. Bauweise Art. 10 offene Bauweise 7 Art. 11 annähernd geschlossene Bauweise 7 Art. 12 Gestaltungsfreiheit 8 II. Mass der Nutzung Art. 13 Ausnützungsziffer (AZ) 8 III. Bauabstände Art. 14 Bauabstand von Strassen + Wegen 8 Art. 15 Gewässerabstand 9 Art. 16 Bauabstand vom Wald 9 Art. 17 Bauabstand gegenüber Landwirtschaftszone 9 Art. 18 Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund 9 Art. 19 Bauabstände für An- und Nebenbauten 10 Art. 20 Bauabstände für unterirdische Bauten 10 Art. 21 Bauabstände für Anlagen 10 Art. 22 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund 10 Art. 23 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand 11 Art. 24 Gebäudeabstand 11
3 Seite 2 IV. Baugestaltung Art. 25 Allgemein 11 Art. 26 Baulängen 12 Art. 27 Gebäudehöhe 12 Art. 28 Firsthöhe 12 Art. 29 Geschosse 13 Art. 30 Gebäudestellung, Firstrichtung 13 Art. 31 Dachgestaltung Hauptbauten 13 Art. 32 Dachgestaltung An- und Nebenbauten 14 Art. 33 Dachausbau 14 Art. 34 Fassadengestaltung 15 Art. 35 Lärmschutz 15 Art. 36 Energie 15 D. Nutzungszonen (Grundnutzungen) Art. 37 Bedeutung / landw. Nutzung 15 Art. 38 Landwirtschaftszone LWZ 16 Art. 39 Bauernhofzone BHZ 16 Art. 40 Wohnzonen E, W 16 Art. 41 Wohn- /Gewerbezone WG2 17 Art. 42 Gewerbezone G 17 Art. 42/3 Sägereizone SZ 17 Art. 42/4 Käsereizone KZ 17 Art. 43 Kernzone K 18 Art. 44 Zone mit Überbauungsordnung 18 Art. 45 Zone mit Planungspflicht ZPP 18 Art. 45a ZPP Schwärzere II 18 Art. 45b ZPP Schwärzere III 19 Art. 45c ZPP Schibler 19 Art. 45d ZPP Chilcheviertel 20 Art. 45e ZPP Dorf 20 Art. 45f ZPP Aspi 21 Art. 46 Zone für Sport und Freizeit ZSF 21 Art. 47 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 21 Art. 48 Grünzone 23 Art. 49 Baupolizeiliche Masse 24
4 Seite 3 E. Schutz- und Gestaltungsauflagen (Nutzungsüberlagerungen) Art. 50 Naturgefahren 25 Art. 51 Ortsbildperimeter 25 Art. 52 Aussenraumgebiet 26 Art. 53 Baudenkmäler 26 Art. 54 Beizug kantonale Denkmalpflege / archäologischer Dienst 26 Art. 55 Beizug einer regionalen Ästhetikfachstelle 27 Art. 56 Kulturobjekte 27 Art. 57 Landschaftsschutz 27 Art. 58 Biotopschutz/Naturschutz 27 Art. 59 Archäologie 29 Art. 60 Beiträge 29 F. Verfahrensvorschriften Art. 61 Baueingabe 30 Art. 62 Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde 30 G. Zuständigkeit Art. 63 Planungs- und Bewilligungsverfahren 30 H. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 64 Widerhandlungen 31 Art. 65 Inkrafttreten 31 Art. 66 Aufhebung bestehender Vorschriften 31 I. Genehmigungsvermerke Anhang Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Messweisen graphische Darstellungen Gestaltungshinweise für Aufbauten bei ländlichen Steildächern in Kernund Ortsbildschutzzonen Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) Zusammenstellung der wichtigsten Erlasse im Bauwesen
5 Seite 4 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1. Das Baureglement (BauR) bildet zusammen mit dem Zonenplan 1 (engeres Siedlungsgebiet) und dem Zonenplan 2 (übriges Gemeindegebiet) die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde. 2. Es ist als ergänzendes Recht anwendbar, soweit besondere baurechtliche Ordnungen bestehen. Art. 2 Vorbehalt anderer Vorschriften 1. Die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, namentlich des Raumplanungsgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und seiner Ausführungserlasse bleiben vorbehalten (vgl. Uebersicht im Anhang 4). 2. Im Verhältnis unter Nachbarn sind die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Art. 79ff EGzZGB) zu beachten (vgl. Auszug im Anhang 3). Art. 3 Besitzstandsgarantie Die Besitzstandsgarantie ist im Umfange der kant. Gesetzgebung (Art. 3 BauG, Art. 67 SBG) gewährleistet. B. Allgemeine Voraussetzungen der Ueberbauung Art. 4 Baubewilligung, Baubeginn 1. Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung sowie dieses Reglementes fallen, dürfen erst erstellt, geändert oder abgebrochen werden, wenn hiefür die Baubewilligung und die besonderen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. 2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den vorzeitigen Baubeginn (Art. 39 BewD) und die Befreiung vom Bewilligungserfordernis (Art. 1/3 BauG, Art. 5 BewD).
6 Seite 5 3. Bewilligungsfrei i.s. von Art. 5/1g BewD sind namentlich folgende Bauvorhaben: a) kleine Nebenbauten und Installationen, wie Fahrradunterstände, Werkzeugschuppen, Kleintierställe, freistehende Gartencheminées, Spielgeräte, künstlerische Plastiken und dgl. Die Grundfläche von 6 m2, die Gebäudehöhe von 2.00 m darf nicht überschritten werden. b) mindestens auf 2 Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze mit einer max. Seitenlänge von 5 m. c) Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie - Einfriedungen, Treppen, Böschungen und natürlich gestaltete Stützbauwerke bis max m Höhe - Wege bis max m Breite - Weiher und Planschbecken bis 10 m2 Wasserfläche und max. 40 cm Wassertiefe 4. Bewilligungsfrei ausser im Ortsbildperimeter sind folgende Bauvorhaben - einzelne Parabolantennen bis 60 cm Durchmesser an Fassaden in deren Farbe - bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, vorbehalten bleibt Art. 31 Abs. 7. Art. 5 Voraussetzung für Baubewilligung 1. Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 2 BauG entsprechen. 2. Insbesondere müssen sie a) die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde einhalten; b) den Anforderungen der Energie- (EnG, EnV) und Umweltschutzgesetzgebung (USG und Vo) entsprechen; c) den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen (Art. 9ffBauG, 12ff BauV); d) über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder (Art. 16 ff BauG, 49 ff BauV) und, wo vorgeschrieben, über Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen (Art. 15 BauG, 42 BauV) verfügen; e) allfällige besondere Bauvorschriften berücksichtigen. 3. Für die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ist das kantonale Recht massgebend (Art. 26ff BauG, Art. 81ff BauG, Art. 66 SBG).
7 Seite 6 Art. 6 Hinreichende Erschliessung Basiserschliessung 1. Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt, Wasserund Energieversorgung, Abwasserleitung und -reinigung, Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baues oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, erstellt sein. 2. Für die Einteilung in Basis- und Detailerschliessungsanlagen gilt Art. 107 BauG. Als Basiserschliessung gelten: Staatsstrassen: - Utzenstorfstrasse - Hauptstrasse - St. Niklausstrasse - Solothurnstrasse - Alchenstorfstrasse - Bern-/Zürichstrasse - Oeschbergstrasse - Willadingenstrasse Gemeindestrassen - Schiblerstrasse - Hubelstrasse - Hofmattstrasse (Abschnitt Stöckstr.-Steinackerweg) - Steinackerweg - Stöckstrasse - Eichholzstrasse (Abschnitt Utzenstorfstrasse- obere Eichholzstrasse) - Moosstrasse - Mühlegasse Art. 7 Erschliessungsplanpflicht 1. Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsstrassen erfordern eine vom Gemeinderat genehmigte Ueberbauungsordnung. 2. Auf eine Ueberbauungsordnung wird verzichtet, wenn die zweckmässige und den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung entsprechende Gestaltung der Detailerschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist. Der Erschliessungsperimeter geht bis zum Anschluss an die Basiserschliessung. Art. 8 Abstellplätze 1. Für die Erstellung von Abstellplätzen für Autos und Zweiräder gelten Art der BauV. 2. Offene, nicht überdeckte Autoabstellplätze in Gruppen (5 und mehr Autoabstellplätze) sind hinreichend mit standortgerechten einheimischen Bäumen zu begrünen.
8 Seite 7 Art. 9 Umgebungsgestaltung 1. Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung ins Orts-, Strassen- und Landschaftsbild ergibt. 2. Insbesondere ist zu beachten, dass. allenfalls notwendige Terrainveränderungen sich harmonisch einfügen. bestehende charakteristische Ordnungsprinzipien (Erschliessung, Bebauung, Aussenraum) erhalten bleiben. möglichst wenig Bodenfläche der Versiegelung zum Opfer fällt (Verwendung wasserdurchlässiger Materialien). bestehende standortgerechte einheimische Bepflanzungen erhalten bleiben oder ersetzt werden. 3. Den Baugesuchen sind Umgebungsgestaltungspläne (Art. 14/1d BewD) beizulegen, die Auskunft geben über: - Terrainverlauf - Lösung der Uebergangsbereiche zu den Nachbarparzellen - Bezeichnung der Grünbereiche sowie der Bepflanzung - Bezeichnung der Erschliessungsbereiche (Material, Farbe, Struktur) Vorhaben, die keine Auswirkungen auf die Aussenraumgestaltung haben, bedürfen keines Umgebungsgestaltungsplanes. C. Baupolizeiliche Vorschriften I. Bauweise Art. 10 offene Bauweise 1. Wo nicht anders bestimmt, gilt die offene Bauweise. 2. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig oder in unmittelbar sich folgenden Bauetappen erstellt wird. Die Freihaltung neuer Brandmauern ist ausgenommen bei eingeschossigen Bauten nicht erlaubt. Art. 11 annähernd geschlossene Bauweise 1. Die annähernd geschlossene Bauweise ist im Rahmen von Ueberbauungsordnungen (Art. 88 BauG) sowie bei Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit (Art. 75 BauG) zulässig.
9 Seite 8 Art. 12 Gestaltungsfreiheit Unter den in Art. 75 BauG genannten Voraussetzungen können Grundeigentümer im Rahmen einer gemeinsamen Projektierung die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten sowie die Gebäudelängen frei bestimmen. II. Mass der Nutzung Art. 13 Ausnützungsziffer (AZ) 1. Das zulässige Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen in Art Für den Begriff der Ausnützungsziffer gilt Art. 93 BauV. 3. Die Grünzone entlang der Oesch bezweckt die Freihaltung des Uferbereiches. Diese Grünflächen können im Sinne von Art. 93 BauV zu 10% bei der Berechnung des zulässigen Nutzungsmasses der Stammparzelle angerechnet werden. III. Bauabstände Art. 14 Bauabstand von Strassen + Wegen 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2ff ist von den Strassen der Basiserschliessung ein Bauabstand von 5.00 m, von solchen der Detailerschliessung ein Abstand von 3.60 m einzuhalten. Für die Einteilung der Strassen in Basis- und Detailerschliessungsanlagen gilt Art. 6/2, im übrigen gilt Art. 65 SBG. 2. Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen; von der Fahrbahn abgegrenzte Radwege werden nicht zur Fahrbahn gerechnet. 3. Der Vorplatz von Garagen muss bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mind. 5 m zur Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes betragen, sofern nicht besondere Verhältnisse andere gleichwertige Lösungen ermöglichen. 4. Bewilligungsfreie Bauten innerhalb des Strassenabstandes bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 66 SBG. 5. Der Bauabstand von selbständigen Fuss- und/oder Radwegen beträgt mind m; der Gebäudeabstand bleibt vorbehalten. Die Baukommission wird ermächtigt, aus Sicherheitsgründen diesen Minimalabstand im konkreten Fall angemessen zu vergrössern.
10 Seite 9 Art. 15 Gewässerabstand 1. Zur Sicherung des Raumbedarfes für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gelten entlang der Gewässer für sämtliche Bauten und Anlagen (inkl. bewilligungsfreie Bauten) folgende Bauabstände: - bei SB bis 2 m für TB+Anlagen 5 m für HB 8 m - bei SB 2 bis 5 m für TB+Anlagen 7 m für HB 10 m SB = natürliche Sohlenbreite; TB= Tiefbauten; HB= Hochbauten Von der Ufervegetation ist in jedem Fall mindestens ein Abstand von 3 m einzuhalten. 2. Messpunkt für den Bauabstand ist der weitgehend vegetationsfreie Böschungsfuss am Gewässer (Mittelstandslinie). 3. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können im Bauabstand folgende Bauten und Anlagen bewilligt werden: a) standortgebundene Bauten und Anlagen, an denen ein öffentliches Interesse besteht; b) Erneuerung, Umbau und Wiederaufbau von Bauten und Anlagen; für den Wiederaufbau gilt Artikel 82 BauG; c) Belagsfreie Fuss-,Wander- und Unterhaltswege, d) saisonale Zäune ausserhalb der Ufervegetation, die der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen; e) Punktuelle einfache und öffentlich zugängliche Infrastruktureinrichtungen wie Sitzbänke, Feuerstellen und andere öffentliche Freizeit- und Erholungseinrichtungen, f) Bauten und Anlagen gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG. Art. 16 Bauabstand vom Wald 1. Der Waldabstand richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz (KWaG) und beträgt mind. 30 m. 2. Sind in einer genehmigten Ueberbauungsordnung Waldabstandslinien auf einem abweichenden Abstand festgelegt, gehen diese dem allgemeinen Waldabstand nach Abs. 1 vor. Art. 17 Bauabstand gegenüber Landwirtschaftszone Gegenüber der Zonengrenze zur Landwirtschaftszone haben sämtliche Bauten und Anlagen einen min. Abstand von 4 m einzuhalten. Die reglementarischen Grenzabstände (Art. 49) sind jedoch gegenüber der Zonengrenze einzuhalten, wenn sie einen grösseren Abstand ergeben. Art. 18 Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund 1. Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 49 festgesetzten Grenzabstände zu wahren.
11 Seite Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf drei Seiten den kleinen Grenzabstand (kga) und auf einer Seite den grossen Grenzabstand (gga) einzuhalten. Der grosse Grenzabstand darf nicht auf der Nord - Seite liegen. Art. 19 Bauabstände für An- und Nebenbauten 1. Reduzierte minimale Bauabstände gelten für An- und Nebenbauten, deren grenzseitige Gebäudehöhe 3.50 m und deren Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. 2. Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt ein allseitiger Grenzabstand von 2 m. 3. Für bewohnte An- und Nebenbauten reduzieren sich die reglementarischen Grenzabstände um 2 m, der minimale Grenzabstand von 2 m darf dabei nicht unterschritten werden. 4. An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn der Nachbar zustimmt. Die zulässige Gebäudelänge (Art. 49) darf nicht überschritten werden. Von den reduzierten Abständen (Abs ) darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn aneinandergebaute An- und Nebenbauten gesamthaft die Grundfläche von 60 m2 nicht überschreiten. Art. 20 Bauabstände für unterirdische Bauten 1. Unterirdische Bauten dürfen bis 1 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstückgrenze heranreichen. 2. Als unterirdische Bauten i.s. von Absatz 1 gelten solche, die innerhalb des kleinen Grenzabstandes vollständig mit Erdreich überdeckt sind und das gewachsene Terrain inkl. Ueberdeckung nicht mehr als 1.20 m überragen. Art. 21 Bauabstände für Anlagen 1. Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Wege, Strassen, Parkplätze, Schwimmbecken und dgl. sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen (Tau- und Meteorwasser, Abgase, Lärm, Unfallgefahr). 2. Diese Vorschriften gelten auch für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 4 Abs. 3). Art. 22 Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund 1. Grenzabstände dürfen unterschritten werden, wenn der Nachbar schriftlich zustimmt (Näherbaubewilligung). Näherbaubewilligungen dürfen nicht zur Unterschreitung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes führen.
12 Seite Aus wichtigen Gründen der Ortsbildpflege können die Grenzabstände mittels Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG) unterschritten werden. Art. 23 Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen, von der Umfassungsmauer aus gemessen, höchstens 1.5 m in den Grenzabstand hineinragen, haben aber mind. den Abstand von 1.80 m bei Hauptgebäuden, 1.20 m bei An- und Nebenbauten zur Grenze einzuhalten. Art. 24 Gebäudeabstand 1. Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. 2. Für An- und Nebenbauten in Sinne von Art. 19 kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. 3. Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. 4. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau gemäss Art. 10 und 19. IV. Baugestaltung Art. 25 Allgemein 1. Bauvorhaben haben sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen. 2. In Gebieten mit traditioneller Bauweise sind bauliche Veränderungen in Einklang mit der überlieferten Bauart (Lage, Stellung, Volumen, Proportionen, Firstrichtung, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl) vorzunehmen. 3. Das Bauinventar für die Gemeinde Koppigen wird bei der Prüfung von Bauvoranfragen und Baugesuchen konsultiert.
13 Seite 12 Art. 26 Baulängen - Gebäudelängen 1. Die Gebäudelänge (GL) ergibt sich aus der Summe der zusammengebauten Hauptbauten und den 1-geschossigen Zwischenund Anbauten und ist auf die in Art. 49 genannte Länge beschränkt. - Hauptbaulänge 2. Die einzelnen Hauptgebäude dürfen die in Art. 49 genannten Hauptbaulängen (HL) nicht überschreiten. Art. 27 Gebäudehöhe 1. Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, deren Breite insgesamt nicht mehr als die Hälfte pro Fassadenseite beträgt, und Giebelfelder werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. 2. Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 49) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Fallinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. 3. Bei Bauten längs öffentlichen Strassen kann die strassenseitige Gebäudehöhe vom Strassen- bzw. Gehwegniveau aus gemessen werden. Bei Neu- oder Umbauten nördlich entlang der Hauptstrasse (zwischen den Einmündungen Willadingenstrasse und Schiblerstrasse) wird die Gebäudehöhe ausschliesslich strassenseitig gemessen. 4. Bei Gebäuden, deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante des Dachsparrens in der Höhe gestaffelt ist, und bei Bauten am Hang, die im Grundriss gestaffelt sind, ist die Gebäudehöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Art. 28 Firsthöhe 1. Die Firsthöhe wird in der Fassadenflucht gemessen und zwar vom gewachsenen Boden bis Oberkante Sparren. 2. Die zulässige Firsthöhe (Art. 49) darf auf keiner Giebelseite überschritten werden. Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Fallinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.
14 Seite 13 Art. 29 Geschosse 1. Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. 2. Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn die Grundfläche der hier untergebrachten Wohn- oder gewerblichen Arbeitsräume (die Wandquerschnitte nicht eingerechnet) mehr als 50 % der Bruttogeschossfläche eines Normalgeschosses ausmacht. Für Wohnund Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 66 der Bauverordnung) vorbehalten. 3. Das Dachgeschoss zählt als Geschoss, wenn die Kniewand mehr als 1.80 m beträgt. 4. Bei Neu- oder Umbauten nördlich entlang der Hauptstrasse (zwischen den Einmündungen Willadingenstrasse und Schiblerstrasse) ist die Geschosszahl ausschliesslich ab Niveau Hauptstrasse zu bestimmen. Art. 30 Gebäudestellung, Firstrichtung 1. Innerhalb zusammenhängend überbauter Gebiete und in Gebieten mit traditioneller Bauweise haben sich Neu-, Um- und Anbauten bzgl. Stellung und Firstrichtung in das Siedlungsmuster einzufügen. 2. An Hängen sind die Gebäude parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen. 3. Wo es planerisch, architektonisch oder energietechnisch begründet ist, kann die Baubewilligungsbehörde andere Stellungen der Bauten gestatten oder anordnen. Art. 31 Dachgestaltung 1. Dachformen, Dachneigungen und Firstrichtungen sind so zu wählen, dass sie sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfügen. Die bestehenden Walm- und Krüppelwalmdächer bei Gebäuden, die das Orts- und Landschaftsbild wesentlich mitprägen, sind in ihrer althergebrachten Form zu erhalten; die Gestaltungshinweise für Aufbauten bei ländlichen Steildächern im Anhang 2 gelten als Richtlinie. - Hauptbauten 2. Hauptgebäude sind mit symmetrisch geneigtem Sattel-, Walm- o- der Krüppelwalmdach zu versehen und haben allseitig einen minimalen Dachvorsprung von 60 cm aufzuweisen. Quer- bzw. Kreuzfirste sind gestattet. 3. Die minimale Dachneigung beträgt 21 o, die max. Dachneigung beträgt 45 o. Flachere Dachneigungen sind bei An- und Nebenbauten, Gewerbe-, Landwirtschafts- sowie bei öffentlichen Bauten gestattet, sofern sich diese besser in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfügen.
15 Seite Dachaufbauten sind gestattet. Folgende Dachaufbautypen sind gestattet: - traditionelle hochformatige Lukarnen - Dreieckslukarnen - breitformatige Gauben mit Schleppdach Die Dachaufbauten sind, wenn immer möglich, mit demselben Material einzudecken wie das Hauptdach. 5. Dachflächenfenster sind hochformatig anzuordnen; die zulässige Lichtfläche beträgt 1.1 m2 (Format Fensterrahmen = max. 94 cm x 160 cm). 6. Dacheinschnitte sind nur bei Bauten ausserhalb des Ortsbildperimeters zulässig. 7. Dachaufbauten (ausgenommen Quer- bzw. Kreuzfirste) und Dachflächenfenster haben eine um mind. 1 m tiefere Höhenkote als der First des Hauptdaches aufzuweisen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 1/2 der Fassadenlänge betragen (Quer- und Kreuzfirste werden nicht zur massgebenden Fassadenlänge mitberechnet). 8. Zur Pflege des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes kann die Baupolizeibehörde Anzahl, Typen und Formate von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern im Ortsbildperimeter (Art. 51) einschränken sowie auf deren Anordnung Einfluss nehmen. Art. 32 Dachgestaltung An- und Nebenbauten 1. Die Dachgestaltung bei An- und Nebenbauten ist so zu wählen, dass sie sich gut ins Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfügen. 2. Grundsätzlich sind Steildächer (Satteldächer, Pultdächer) zu verwenden. Der Neigungswinkel von 15 o darf nicht unterschritten werden. Flacher geneigte Dächer und Flachdächer sind ausserhalb der Landschaftsschutzgebiete gestattet, wenn sie sich ebensogut in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfügen. Für Projekte im Ortsbildperimeter ist Art. 51 zu berücksichtigen. Art. 33 Dachausbau 1. Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. 2. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62ff BauV) sind einzuhalten. 3. Bei selbständigen Wohnungen im Dachraum ist mindestens ein Drittel der gemäss Art. 64 BauV vorgeschriebenen Fensterfläche vertikal anzuordnen (giebelseitig an Fassaden, Schleppgauben, Lukarnen).
16 Seite 15 Art. 34 Fassadengestaltung 1. Fassaden sind harmonisch (Proportionen, Anordnungen von Fenstern und Türen) zu gestalten; Materialien und Farben sind so zu wählen, dass eine gute Einordnung ins Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird. 2. Sockel- resp. Kellergeschosse haben sich farblich von den darüberliegenden Geschossen zu unterscheiden. 3. Balkone und andere vor- oder zurückspringende Fassadenteile sind so anzuordnen und zu gestalten, dass keine horizontale Bandwirkung entsteht. 4. An-, Zwischen- und Nebenbauten haben sich den Hauptbauten unterzuordnen; sie müssen mit diesen zusammen eine gute Gesamtwirkung ergeben. Art. 35 Lärmschutz 1. Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung (LSV) des Bundes massgebend. 2. Gemäss LSV Art. 43 und 44 gelten für die verschiedenen Nutzungszonen folgende Empfindlichkeitsstufen (ES): ES II: Wohnzonen E1, E2, W2, W3 ES III: gemischte Zonen K, WG Zonen mit landwirtschaftlicher Nutzung LWZ, BHZ ES IV: Gewerbezone G und Gewerbezone G2 Die Empfindlichkeitsstufen für Bauten und Anlagen innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen sind in Art. 47 geregelt. Art. 36 Energie 1. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüft die Baukommission die Einhaltung der energietechnischen Vorschriften gemäss Energiegesetz. 2. Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten. D. Nutzungszonen (Grundnutzungen) Art. 37 Bedeutung landw. Nutzung 1. Die Nutzungszonen bestimmen Art der Nutzung und legen das Mass und die Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzungen fest. 2. Bewohner in der Bauzone haben unvermeidbare Immissionen und Störungen, die sich aus der konventionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens ergeben, zu dulden. Die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung sind einzuhalten.
17 Seite 16 Art. 38 Landwirtschaftszone LWZ 1. Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches landwirtschaftlich oder für den Reb- oder Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse genutzt werden soll. Wald, Gewässer und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu. 2. Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach Art. 16, 22, 24 RPG, nach Art. 80 BauG sowie gemäss vorliegendem Reglement. Es gelten die in Artikel 49 aufgeführten baupolizeilichen Masse. 3. Für Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone wird das Einreichen einer Voranfrage empfohlen (Abklärung bezüglich Zonenkonformität und Gestaltung). Der Beizug einer Fachstelle im Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 4. Immissionsträchtige Bauten und Anlagen wie Zucht- und Mastbetriebe dürfen nicht in der Nähe von Wohnzonen erstellt werden. 5. Silos und dergleichen sind möglichst unauffällig in Gebäudegruppen zu integrieren (Standort, Höhe, Farbwahl, Silhouettenwirkung beachten). Art. 39 Bauernhofzone BHZ 1. Für die Bauernhofzone gelten Art. 85 BauG und sinngemäss die Vorschriften dieses Reglementes über die LWZ. Art. 40 Wohnzonen E1 E2 1. Die Zonen E1, E2 und W2 sind Wohnzonen. Die für den täglichen Lebensbedarf notwendigen Ladengeschäfte (Quartierläden) sowie die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen sind unabhängig vom Mass der bestehenden oder projektierten Wohnnutzung (gem. Abs. 2-5) aber unter Wahrung der zulässigen Ausnützungsziffer gestattet. 2. Die Zone E1 ist für 1-geschossige freistehende oder 2 zusammengebaute Einfamilienhäuser bestimmt (max. 2 Wohneinheiten pro Einfamilienhaus). Bei Neubauten haben alle Familienwohnungen einen direkten Zugang zum Garten aufzuweisen. Stilles Gewerbe i.s. von Art. 90 BauV ist als Zusatznutzung zugelassen, sofern die verbleibende Wohnnutzung pro Parzelle mindestens 50 % der BGF beträgt. 3. Die Zone E2 ist für 2-geschossige freistehende Einfamilienhäuser oder Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Bei Neubauten haben alle Familienwohnungen einen direkten Zugang zum Garten aufzuweisen. Stilles Gewerbe i.s. von Art. 90 BauV ist als Zusatznutzung zugelassen, sofern die verbleibende Wohnnutzung pro Parzelle mindestens 50 % der BGF beträgt.
18 Seite 17 W2 W3 4. Die Zone W2 ist für 2-geschossige Reihen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Erdgeschosswohnungen haben einen direkten Zugang zum Garten aufzuweisen. Familienwohnungen (mind. 3 Zimmer) ohne direkten Gartenzugang haben Balkone von mind. 5 m2 pro Wohneinheit aufzuweisen. Stilles Gewerbe i.s. von Art. 90 BauV ist zugelassen, sofern die verbleibende Wohnnutzung pro Parzelle mindestens 70 % der BGF beträgt. 5. Die Zone W3 ist für 3-geschossige Mehrfamilienhäuser bestimmt. Erdgeschosswohnungen haben einen direkten Zugang zum Garten aufzuweisen. Familienwohnungen (mind. 3 Zimmer) ohne direkten Gartenzugang haben Balkone von mind. 5 m2 pro Wohneinheit aufzuweisen. Stilles Gewerbe i.s. von Art. 90 BauV ist als Zusatznutzung zugelassen, sofern die verbleibende Wohnnutzung pro Parzelle 80 % der BGF beträgt. Art. 41 Wohn-/Gewerbezone WG2 1. In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind Wohnbauten sowie Bauten mässig störender Betriebe zugelassen. 2. Gewerbe, die das gesunde Wohnen wesentlich beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Art. 42 Gewerbezone G Sägereizone SZ Käsereizone KZ 1. In der Gewerbezone G dürfen Industrie-, Gewerbe-, Lager- und Bürobauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. 2 Pro 500 m2 überbaute resp. versiegelte Bodenfläche ist gleichzeitig mit der Realisierung von Bauvorhaben mind. 1 standortgerechter Hochstammbaum zu pflanzen; der Boden ist im Kronenbereich der Bäume (mind. 50 m2) extensiv als Grünfläche zu nutzen. Wo die Gewerbezone an Bauzonen mit Wohnnutzung anstossen, sind diese Gebiete durch geeignete Vorkehren gegen übermässige und nachteilige Immissionen abzuschirmen. 3. In der Sägereizone (SZ) sind Bauten für die Verarbeitung und Lagerung von Holz zugelassen. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Gewerbezone. 4. In der Käsereizone (KZ) sind Bauten für die Verarbeitung und Lagerung von Milch zugelassen. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Gewerbezone sowie die Bestimmungen zum Ortsbildperimeter.
19 Seite 18 Art. 43 Kernzone K 1. Die Kernzone K umfasst die Gebiete besonders vielfältiger Nutzungen im Ortskern. Zugelassen sind Bauten mit Geschäfts-, Gewerbe-, Büro- sowie Wohnnutzung sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Bauten und Anlagen müssen auf die Bedürfnisse des Dorfes resp. der Dorfbevölkerung abgestimmt sein und haben sich bzgl. Umfang und Gestaltung in das Dorf zu integrieren. Art. 44 Zone mit Überbauungsordnung Zonen mit Überbauungsordnung UeO sind Gebiete, für die eine rechtskräftige besondere baurechtliche Ordnung gilt. Art. 45 Zone mit Planungspflicht ZPP - Allgemein 1. Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine rechtskräftige Ueberbauungsordnung (UeO) voraus. 2. Die folgenden ZPP gelten als Zonen i.s. von Art. 92 ff BauG, ihnen werden folgende Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Eidg. Lärmschutzverordnung zugewiesen:. ZPP Schwärzere II (Art. 47a) ES II. ZPP Schwärzere III (Art. 47b) ES II. ZPP Schibler (Art. 47c) ES II. ZPP Chilcheviertel (Art. 47d) ES III. ZPP Dorf (Art. 47e) ES II. ZPP Aspi (Art. 47f) ES III In den genannten Zonen beschliesst der Gemeinderat die Ueberbauungsordnung. 3. Als rechtskräftige Ueberbauungsordnung i.s. von Abs. 1 gilt:. UeO Nr. 1 Schwärzere I (BD-Beschluss 9. Sept. 1986). UeO Nr. 2 Schwärzere II+III (BD-Beschluss 3. Juli 1997). UeO Nr. 3 Schibler (BD-Beschluss 3. Juli 1997). UeO Chilcheviertel (BD-Beschluss 20.Sept. 1995) ZPP Schwärzere II Zweck Art der Nutzung Art. 45a 1. Die ZPP Schwärzere II bezweckt die Erstellung einer dichten Wohnbebauung mit hoher Wohnqualität. 2. Die Wohnbauten sind so zu konzipieren, dass sowohl bzgl. der Grösse (Klein- und Familienwohnungen) als auch bzgl. der Eigentumsform (Miete/Eigentum) ein breites Angebot erreicht werden kann. Stilles Gewerbe i.s. von Art. 90 BauV sind zugelassen. Mass der Nutzung 3. Die max. zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.6.
20 Seite 19 Es gilt Art. 51 Abs. 3. Die min. zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.4. Grundsätze 4. Die Hauptgebäude sind 2- und 3-geschossig zu konzipieren. Die bauliche Nutzung, die Parkierungsanlagen sowie allfällige Gewerbenutzungen sind im Westen des Planungsgebiets d.h. entlang der Erschliessungsstrasse zu konzipieren. Das Bebauungsmuster sowie die Gestaltung der Aussenräume sind auf die Ueberbauung Schwärzere I abzustimmen. ZPP Schwärzere III Zweck Art der Nutzung Art. 45b 1. Die ZPP Schwärzere III bezweckt die Erstellung einer Wohnbebauung mit hoher Wohnqualität. 2. Die Wohnbauten sind so zu konzipieren, dass sowohl bzgl. der Grösse (Klein- und Familienwohnungen) als auch bzgl. der Eigentumsform (Miete/Eigentum) ein breites Angebot erreicht werden kann. Stilles Gewerbe i.s. von Art. 90 BauV sind zugelassen. Mass der Nutzung 3. Die max. zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.6. Es gilt Art. 49 Abs. 3. Die min. zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.4. Grundsätze 4. Die max. Geschosszahl der Hauptgebäude an der nördlich gelegenen Erschliessungsstrasse beträgt 3; im Süden sind die Bauten auf die Bebauung entlang der Hauptstrasse abzustimmen. Allfällige Gewerbenutzungen sind im Norden des Planungsgebietes d.h. entlang der Erschliessungsstrasse zu konzipieren. Die erforderlichen Abstellplätze sind überwiegend in Einstellhallen anzuordnen; das Gebiet über der Einstellhalle ist in das Gestaltungsund Bepflanzungskonzept miteinzubeziehen. Das Quartier ist für die Fussgänger insbesondere in Nord-Süd- Richtung durchlässig zu gestalten (mind. 2 Verbindungen zur Hauptstrasse). ZPP Schibler Zweck Art der Nutzung Mass der Nutzung Art. 45c 1. Die ZPP Schibler bezweckt die Erstellung von Wohneinheiten mit vorwiegend Einfamilienhauscharakter und die Sicherstellung von späteren Verdichtungsmöglichkeiten mittels eines Gesamtkonzeptes. 2. Das Gebiet ist für Wohnbauten bestimmt. 3. Das Nutzungsmass ist wie folgt definiert: a) für die Ersterstellung AZ = b) bei Vollausbau AZ = max. 0.40
21 Seite 20 Grundsätze 4. Die Erschliessungsbereiche am Perimeterrand sowie innerhalb des Wirkungsbereiches sind verkehrsberuhigt als Wohn- und Spiel strassen auszubilden. Die Baumreihe im Osten des Wirkungsbereiches ist zu erhalten, zu erneuern oder in ähnlicher Form neu zu pflanzen. ZPP Chilcheviertel Zweck Art der Nutzung Art. 45d 1. Die ZPP Chilcheviertel bezweckt die Festlegung des maximal erträglichen Nutzungsmasses sowie die Integration von Bauten, Erschliessung und Aussenräumen ins Ortsbild im Rahmen einer Gesamtplanung. 2. Die in der Kernzone (Art. 43) zugelassenen Nutzungen sind ebenfalls innerhalb der ZPP Chilcheviertel zulässig. Geschosszahl 3. Die max. Geschosszahl beträgt 2. Grundsätze 4. Das Bauernhaus am Schulweg Nr. 3 ist in seinem Erscheinungsbild inkl. der unmittelbar dazugehörenden Umgebung zu erhalten; im Dachgeschoss dürfen Wohn- und Arbeitsräume eingerichtet werden, wenn dadurch die dominanten Hauptdachflächen als solche erkennbar bleiben. Im übrigen ist die bauliche Nutzung möglichst entlang dem Schulweg zu konzentrieren; gegen Norden ist ein Dorfabschluss zu gestalten (niedrigere Bauten, genügende Dachkörper, Uebergang mittels Bepflanzung). Die Verkehrserschliessung erfolgt für die ganze ZPP Chilcheviertel von der Willadingenstrasse her über die Parz. 412; der Schulweg bleibt der Fussgängererschliessung vorbehalten. ZPP Dorf Zweck Art der Nutzung Mass der Nutzung Grundsätze Art. 45e 1. Die ZPP Dorf bezweckt die Erstellung einer Wohnsiedlung mit hoher Wohnqualität unter Berücksichtigung der Siedlungstypologie sowie die Aufrechterhaltung der vielfältigen Fusswegbeziehungen. 2. Das Gebiet ist für Wohnbauten bestimmt. 3. Das verträgliche Nutzungsmass wird im Rahmen der UeO ermittelt, darf aber die AZ von 0.6 nicht überschreiten. 4. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über den Mühlemattweg. Eine unterirdische Parkierung für fest zugewiesene Abstellplätze ist anzustreben. Der Mühlemattweg darf unterbaut werden. Die UeO hat sicherzustellen, dass später die Parzelle 431 ebenfalls über den Mühlemattweg resp. durch Erweiterung einer Einstellhalle erschlossen werden kann. Die arealinternen Wegverbindungen sind vom Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Entlang des Mühlemattweges sind 3-geschossige Bauten zugelassen. Für die übrigen Bauten gilt die max. Geschosszahl 2.
22 Seite 21 ZPP Aspi Art. 45f Zweck 1. Die ZPP Aspi bezweckt die Festlegung der geordneten Überbauung und Erschliessung der Gewerbezone am Dorfeingang von Koppigen im Rahmen einer Gesamtplanung. Art der Nutzung 2. Zulässig sind alle Arten von Arbeitsnutzungen wie Produktions-, Verwaltungs- und Bearbeitungsbetriebe. Wohnnutzungen sind auf das standortgebundene Personal beschränkt. Verkaufsnutzungen dürfen höchstens 25% oder 300 m2 der Bruttogeschossfläche eines realisierten, zusammenhängenden Gebäudes belegen. Ausgenommen von der prozentualen Beschränkung sind Tankstellen und Tankstellen mit Shop. Bei Tankstellen mit Shop ist der Shop auf max. 150 m2 beschränkt. Verkaufsnutzungen dürfen nicht auf angrenzende Grundstücke übertragen werden. baupolizeiliche Masse 3. Es gelten die Baupolizeilichen Masse der Gewerbezone gemäss Art. 49 BauR Lärmempfindlichkeit 4. Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV Art. 46 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) 1. Die Nutzung und Bebauung dieser Zonen richtet sich grundsätzlich nach Art. 78 BauG. ZSF I 2. Die ZSF 1 lässt Nutzungen, die im Zusammenhang mit der Haltung und Dressur von Pferden stehen, wie Pferdekoppel, Pferdekarussell, Dressurplatz zu. 3. Neben den genannten Anlagen sind eingeschossige An- und Nebenbauten bis 60 m2 zulässig. Lärmempfindlichkeit 4. Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV Art. 47 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 1. In der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) dürfen nur die vom Baugesetz zugelassenen resp. die in Abs. 7 aufgeführten Bauten und Anlagen (Art. 77 BauG) erstellt werden. Bereits bestehende andere Bauten und Anlagen dürfen unterhalten werden. 2. Bei Bauten in der Zone für öffentliche Nutzungen dürfen die Beschattungstoleranzen gem. Art. 22/3 BauV gegenüber Bauten in den angrenzenden Nutzungszonen nicht überschritten werden. 3. Für die ZöN C, E, L, N und O gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV); für die restlichen ZöN gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III.
23 Seite Bei Neubauten und anlagen sind auf bestehende Naturelemente und -bereiche (Bäume, Bestockungen, Waldränder, Hofstatten, etc.) Rücksicht zu nehmen. 5. Für Hochbauten gelten gegenüber andern Nutzungszonen folgende minimale Grenzabstände (GA): GA = 4 m bei 1-geschossigen Bauten GA = 5 m bei 2-geschossigen Bauten GA = 6 m bei 3-geschossigen Bauten 6. Die einzuhaltenden Schutz- und Gestaltungsauflagen in den ZöN sind im Zonenplan ersichtlich; es gelten die Vorschriften dieses Reglementes (Art. 47ff). 7. Für die einzelnen im Zonenplan bezeichneten Gebiete gelten folgende Vorschriften; Bezeichnung im Zonenplan Zweckbestimmung GZ max. Randbedingungen ZöN-A ZöN-B Mehrzwecksaal Turnhalle Sport- und Spielplatz Schulen/Kindergarten Rasenspielfeld (Fussball) 2 Die Baumgruppe bei der Weggabelung im Südwesten ist zu erhalten. 3 Gestattet sind Neubauten, die in Zusammenhang mit den Nutzungen der Zweckbestimmung stehen. ZöN-C Friedhof 1 Die Feldhecke am nördlichen Zonenrand ist zu erhalten. ZöN-D ZöN-E ZöN-F Gemeindeverwaltung Feuerwehr Kirche Pfarrhaus Schule Kindergarten 2 Es gelten die Vorschriften der Zone K2 - gemäss bestehender Bebauung 2 gemäss bestehender Bebauung ZöN-G Wasserversorgung 1 gemäss bestehender Bebauung ZöN-H Zivilschutz - Unterirdische Anlage; darüber landwirtschaftliche Nutzung oder extensiv genutzte Grünfläche ZöN-I ZöN-K Freibad Bläji-Weiher Parkplatz Eisfeld 2 Im Uferbereich des Weihers (10 m) sind keine Bauten gestattet - Entlang der Utzenstorfstrasse ist eine Reihe Hochstammbäume zu pflanzen. Bei den angrenzenden Privatparzellen darf eine Begrünung bis 1.80 m Höhe an die Zonengrenze erstellt werden
24 Seite 23 Bezeichnung im Zonenplan Zweckbestimmung GZ max. Randbedingungen ZöN-L Heim für Langzeitpatienten ZöN-N Kinderheim 2 3 Erweiterungen sind gestattet, sofern sich diese in die Baugruppe integrieren. Bei der Umgestaltung von Aussenräumen ist zu beachten, dass wertvolle Grünbereiche erhalten bleiben. ZöN-O Altersheim Oeschberg 2 Neubauten sind so zu plazieren, dass Oeschberg als eigenständiger Weiler erkennbar bleibt (Zusammenwachsen mit Koppigen unerwünscht) ZöN-P Gartenbauschule 3 Neubauten sind aufgrund eines Gesamtkonzeptes gestattet. Auf den angrenzenden alten Siedlungskern Oeschberg ist Rücksicht zu nehmen ZöN-Q Gartenbauschule 1 Treibhäuser und weitere 1-geschossige Bauten gestattet ZöN-R Gartenbauschule - Bodennutzung: Gartenbau und Landwirtschaft Nicht gestattet sind weitere Bodenversiegelungen und Hochbauten; ausgenommen sind temporär aufgestellte Fest- und Ausstellungszelte ZöN-S Wegmeistermagazin 2 Der Ortseingangssituation ist Beachtung zu schenken. Eingrünung von Lagerplätzen etc. ZöN-T Rasen- und Sportplatz Erweiterung Freibad 1 - Gestattet sind Neubauten, die in Zusammenhang mit den Nutzungen der Zweckbestimmung stehen. - Für das Grundstück ist ein Nutzungskonzept zu erarbeiten (Gesamtkonzept). Art. 48 Grünzone In den Grünzonen gilt Bauverbot (Art. 79 BauG). Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden. Die Grünzonen sind als Grünfläche mitsamt der ortsspezifischen Ausprägung (Hofwiesen, Hofstatten, Bachbestockungen, Einzelbäume, Wildkrautfluren, etc.) zu erhalten. Bei Neupflanzungen sind standortheimische Bäume und Sträucher zu verwenden.
25 Seite 24 Art. 49 Baupolizeiliche Masse 1. Es gelten folgende baupolizeiliche Masse: Zone GZ kga GGA GH FH GL HL AZ E1 1 4 m 8 m 4.5 m 8 m 40 m 16 m - E2 2 4 m 10 m 7 m 11 m 40 m 16 m - W2 2 5 m 10 m 7 m 11 m 40 m 30 m 0.5 W3 3 6 m 14 m 10 m 13.5 m 40 m 30 m 0.6 WG2 2 4 m 6 m 8 m 11 m 40 m 30 m 0.5 G - SZ + KZ - GH gegenüber Zonenrand, ½ GH gegenüber Parz. grenze, jedoch min. 3 m 8 m 11 m 50 m - - K2 2 3 m 6 m 8 m - 40 m - - K3 3 3 m 6 m 10 m - 25 m - - LWZ 2 ½ GH, jedoch 8 m; min. 3 m (13 m für 11 m 50 m - - Silo) BHZ 2 3 m 6 m 40 m - - GZ: kga: gga: GH: FH: GL: HL: AZ: Geschosszahl kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudelänge Hauptbaulänge Ausnützungsziffer 2. Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände richtet sich nach den graphischen Darstellungen im Anhang 1. Die Gebäudelänge (GL) ergibt sich aus der Summe der zusammengebauten Hauptbauten und 1-geschossigen Zwischen- und Anbauten. Zwischenbauten und -abstände zählen zur Hauptbaulänge (HL), wenn diese weniger als 6 m betragen.
26 Seite Werden alle erforderlichen Autoabstellplätze gem. Art. 50 BauV unterirdisch in einer Einstellhalle angeordnet, so erhöht sich die max. zulässige Ausnützungsziffer (Art. 51 Abs 1, Art. 47a Abs. 3, Art. 47b Abs. 3) um 0.1. Werden die Autoabstellplätze zum Teil unterirdisch in einer Einstellhalle angeordnet, so errechnet sich die Ausnützungsziffererhöhung ebenfalls anteilsmässig. 4. Bei Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit (Art. 75 BauG) gilt für die Zone E1 eine AZ von max. 0.4, für die Zone E2 eine AZ von max E. Schutz- und Gestaltungsauflagen (Nutzungsüberlagerungen) Art. 50 Naturgefahren 1) In den Gefahrengebieten ist nur eine eingeschränkte bauliche Nutzung möglich (vgl. Art. 6 BG). Die Festlegung der Baumöglichkeiten erfolgt im Baubewilligungsverfahren gestützt auf die Beurteilung der konkreten Gefahrensituation. 2) Gesuche für Bauten in bekannten oder vermuteten Gefahrengebieten sind den kantonalen Fachstellen (Tiefbauamt, Kant. Amt für Wald / Abt. Naturgefahren) zur Stellungnahme einzureichen. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Art. 51 Ortsbildperimeter 1. Der Ortsbildperimeter umfasst das historisch gewachsene Siedlungsgebiet sowie Bauzonen, in denen sich bauliche Veränderungen besonders gut in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen haben. 2. Neu-, An- und Umbauten haben die bestehenden Ordnungsprinzipien der traditionellen Bauweise zu berücksichtigen. Hiezu gehören: a) Stellung der Bauten (Standort, Firstrichtung, Orientierung der Hauptfassaden). Die Bauten sind sorgfältig ins Terrain einzufügen. b) Dimensionen der Baukörper (Bauvolumen, Bauhöhe, Proportionen). c) Dachgestaltung (Dachneigung, genügende Dachkörper, Vordächer, Dachabschlüsse, Materialien). d) Fassadengestaltung (Format, Anzahl und Anordnung von Fenstern und Türen sowie Materialien). e) Umgebungsgestaltung (Anordnung der Gärten und Vorplätze, Gestaltung der Hauszugänge, Materialien). f) Charakteristische Merkmale wie handwerklicher Schmuck, Verzierungen, Sprossenteilungen bei Fenstern, Haustüren sind zu erhalten.
27 Seite Neubauten sowie ortsbildwirksame Um- oder Anbauten sind von der Baukommission unter Beizug einer Fachstelle (Kant. Denkmalpflege) zu prüfen. Um die Integration von Bauten und Anlagen in das Ortsbild zu ermöglichen, kann begründet von den Bestimmungen dieses Reglementes abgewichen werden. Sofern die Orts-, Strassen- oder Landschaftspflege dies erfordert, legt der Gemeinderat in Abweichung zu Art. 49 das zulässige Nutzungsmass fest. 4. Gesuchstellern wird empfohlen, eine Voranfrage einzureichen. 5. Der Erlass von Ueberbauungsordnungen (Art. 88 BauG) durch den Gemeinderat bleibt vorbehalten. Art. 52 Aussenraumgebiet 1. Die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Aussenraumgebiete dienen der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung von charakteristischen Strassenräumen und Plätzen inklusive der Detailgestaltung. 2. Vorhaben wie Strassen- und Trottoirbauten, Umgestaltung von Plätzen und Vorgärten, Einfriedungen, Beleuchtungen, Signalisationen und dergleichen bedürfen der Beurteilung einer Fachstelle (vgl. Art. 51 Abs. 3). Diese Vorhaben dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie ästhetisch befriedigend gestaltet werden und die in Absatz 1 angeführten Ziele nicht schmälern. 3. Hochbauten haben gegenüber dem Aussenraumgebiet keinen Abstand einzuhalten. Art. 53 Baudenkmäler Die schützens- und erhaltenswerten Objekte gemäss Art. 10a ff Baugesetz sind im Bauinventar der Gemeinde aufgenommen. Beizug der kantonalen Denkmalpflege bzw. des archäologischen Dienstes Art Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren - archäologische Objekte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e BauG, - schützenswerte Baudenkmäler oder - erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die kantonale Denkmalpflege bzw. der archäologische Dienst in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. 2. Die Baudenkmäler nach Abs. 1 sind zugleich Objekte des kantonalen Inventars und im Bauinventar mit "K" gekennzeichnet. 3. Der frühzeitige Beizug der kantonalen Denkmalpflege sowie eine Voranfrage werden empfohlen.
28 Seite 27 Art. 55 Beizug einer regionalen Ästhetikfachstelle oder des Berner Heimatschutzes Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren erhaltenswerte Baudenkmäler, die nicht unter Art. 54 Abs. 1 fallen, ist der frühzeitige Beizug der Orts- und Landschaftsbildkommission (OLK) oder der Bauberatung des Berner Heimatschutzes sowie eine Voranfrage empfohlen. Kulturobjekte Art Brunnen 1. Die im Zonenplan eingetragenen Brunnen sind zu erhalten. Landschaftsschutz Art Stundenstein 2. Der im Zonenplan eingetragene Stundenstein ist gemäss RRB geschützt. Landschaftsschutzgebiete - Landschaftsschutzgebiet A - Landschaftsschutzgebiet B 1. Die Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung der Landschaft in ihrer besonderen Schönheit und ihrer Eigenart. Die traditionelle Kulturlandschaft und deren Elemente sowie wertvolle Standorte und Flächen sollen erhalten bleiben. Die ökologische und landschaftsgestalterische Qualität soll gefördert werden. 2. Die Landschaftsschutzgebiete A dürfen nur land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien u.a.) sind verboten. Landwirtschaftliche Kleinbauten, die für die Bewirtschaftung des umliegenden Gebietes notwendig sind, sind gestattet, sofern sie sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Bewirtschaftungswege dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden; Ausnahmen bilden stark erosionsgefährdete Teilstücke. Obst- und andere Einzelbäume, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Waldränder sind zu erhalten und zu pflegen. 3. Die Landschaftsschutzgebiete B unterliegen den gleichen Bestimmungen wie die Landschaftsschutzgebiete A. Der Bau von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ist jedoch gestattet. Sie müssen sich aber in ihrer Form und Bauweise den kulturlandschaftlichen Gegebenheiten anpassen. Biotopschutz/ Naturschutz Kant. Naturschutzgebiet Gruebeseeli Kommunale Naturschutzgebiete Lauterbrunnen und Bläji Art Für das Kantonale Naturschutzgebiet Grubenseeli gelten die Bestimmungen des RRB N 100 R 116 vom 9. März Die kommunalen Naturschutzgebiete dienen der Erhaltung und Schaffung von Lebensraum seltener und gefährdeter Tieren und Pflanzen. Es gilt ein absolutes Bauverbot. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien) sind untersagt. Die Nutzung hat sich den natürlichen Voraussetzungen unterzuordnen und muss die naturräumlichen, landschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten berücksichtigen. Der Unterhalt und die Sanierung der bestehenden Wasserfassungen sind gestattet.
29 Seite 28 Hecken, Feld- und Ufergehölze Waldränder Gewässer Trockenstandorte Hochstämmige Obstbäume/Obstgärten/Obstbaumalleen Einzelbäume 3. a) Alle Hecken, Feld- und Ufergehölze sind gemäss Art. 21 NHG bzw. Art. 27 des Naturschutzgesetzes geschützt. Sie dürfen in ihrer Ausdehnung nicht geschmälert oder entfernt werden. b) Der Bauabstand zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen beträgt für Hochbauten min. 10 m und für Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Gartenanlagen, etc.) min. 5 m. c) die sachgemässe Pflege ist gestattet und soll abschnittweise (1/3 oder max. 50m) im Winter durch Auslichten erfolgen. Dabei sind Dornensträucher und markante Bäume zu erhalten und zu fördern. Auf den Stock setzen der Hecke ist nicht gestattet. d) Das Abbrennen und das Abspritzen mit Herbiziden von Gehölzen und deren Krautsäumen sind untersagt. e) Ausnahmen regelt Art. 18 (Abs. 1ter) und 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie Art. 27 des Naturschutzgesetzes und Art. 13 der Naturschutzverordnung. 4. Die Waldränder sind so zu pflegen, dass ein an standortgemässen Laubbäumen reicher und vielfältig strukturierter Waldsaum bestehen kann. Bei der Durchforstung soll auf einer Breite von 10 m ein möglichst (unregelmässig) gestufter Aufbau des Waldrandes angestrebt werden. Dabei können die äusseren 1.5 m auch als Krautsaum ausgebildet sein und jährlich einmal ab Ende August abschnittsweise abgemäht werden. 5. a) Alle stehenden und fliessenden Gewässer und ihre Uferbereiche sind geschützt und sollen in ihrem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten werden. b) Die Ufervegetation wie Schilf, Seggen, Hochstauden, Ufergehölz, Auenwald sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich dürfen weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. c) Fliessgewässer dürfen weder eingedohlt, kanalisiert noch trockengelegt werden. Eingedohlte und kanalisierte Wasserläufe sind nach Möglichkeit wieder freizulegen und zu renaturieren. d) Sämtliche Eingriffe an Gewässern und deren Uferbereiche sind gestützt auf das Gesetz über den Gewässerunterhalt und den Wasserbau, das Fischereigesetz und das NHG bewilligungspflichtig. 6. Die im Zonenplan eingezeichneten, geschützten Trockenstandorte sind von Spritz- und Düngemitteln freizuhalten. Jährlich sind maximal zwei Schnitte ab Juli zulässig. Terrainveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art sind untersagt. Die Gemeinde kann Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten. 7. Die hochstämmigen Obstbäume, -alleen und gärten sind für das Orts- und Landschaftsbild von grosser Bedeutung und ökologischem Wert. Sie sind zu erhalten. Abgänge sind zu ersetzen. Die Gemeinde leistet an die Neupflanzungen Beiträge. 8. Die im Zonenplan eingezeichneten Einzelbäume sind für das Ortsund Landschaftsbild von grosser Bedeutung. Sie sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Fällungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie sind nur zulässig, wenn das private Interesse das öffentliche überwiegt. Für gefällte Bäume sind gleichwertige Ersatzpflanzungen an derselben Stelle bzw. in deren Nähe vorzunehmen. Beeinträchtigungen wie Bodenverdichtung und -versiegelung, Parkschäden usw. sind durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
30 Seite 29 Archäologie Archäologische Schutzzone Art Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten im betreffenden Gebiet unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde oder der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation). 2. Bei der Prüfung von Bauvorhaben (insbesondere auch Leitungsgräben und Terrainveränderungen aller Art) im Bereich der im Zonenplan aufgeführten archäologischen Schutzzone ist der archäologische Dienst des Kantons Bern im Baubewilligungsverfahren beizuziehen. Beiträge Art Neupflanzung Hochstamm-Obstbäume - ausserordentliche Pflege- und Schutzmassnahmen 1. Die Gemeinde vergütet aus dem Legat Joh. Bläuer die Kosten von Hochstamm-Obstbäumen und Hochstamm- Nussbäumen, welche auf dem Gemeindegebiet gepflanzt werden (vgl. Art. 58 Abs. 7). 2. Die Gemeinde leistet Beiträge aus dem Legat Joh. Bläuer an aussergewöhnliche Pflege- und Schutzmassnahmen der im Zonenplan eingetragenen Einzelbäume, soweit sich diese in Privatbesitz befinden (Einzelbäume gemäss Art. 58 Abs. 8).
31 Seite 30 F. Verfahrensvorschriften Art. 61 Baueingabe 1. Für Form und Inhalt des Baugesuches, des Situations- und der Projektpläne sind die Bestimmungen des Bewilligungsdekretes massgebend (Art. 10ff BewD). 2. Das amtliche Baugesuchsformular und weitere Gesuchsformulare (Gewässerschutz-, Zivilschutzgesuch usw.) können bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. 3. Das Gesuch ist der Gemeindeverwaltung einzureichen. 4. Bei Neubauten oder wenn im Zuge von Erneuerungen, Erweiterungen und Umbauten die Umgebung neu gestaltet wird, ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan (Art. 9) einzureichen. 5. Den Baugesuchsunterlagen ist das nach den Vorschriften der Energiegesetzgebung ausgefüllte amtliche Formular beizulegen. 6. Wo Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte überschritten werden könnten, verlangt die Gemeindebehörde ein Lärmgutachten (vgl. Hinweis im Zonenplan). Art. 62 Zustimmung der Strassenaufsichts-behörde 1. Die Erstellung oder Aenderung von Strassenanschlüssen sowie Einrichtungen in der Nachbarschaft öffentlicher Strassen bedürfen der Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde (Art. 59 und 71 SBG). G. Zuständigkeit Art. 63 Planungs- und Bewilligungsverfahren 1. Die Zuständigkeiten im Planungs- und Bewilligungsverfahren sind im Organisationsreglement der Gemeinde Koppigen geregelt. 2. Der Gemeinderat nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Gemeindereglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen.
32 Seite 31 H. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 64 Widerhandlungen 1. Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter geahndet (Art. 50 BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD, Art. 85 SBG). 2. Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglementes und weiterer kommunaler Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen, werden gestützt auf Art. 6 Gemeindegesetz (GG) mit Strafen bedroht. Art. 65 Inkrafttreten 1. Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. 2. Das Inkrafttreten ist vom Gemeinderat zusammen mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsanzeiger zu publizieren. 3. Baugesuche, die beim Inkrafttreten des Reglementes bereits hängig waren, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Vorbehalten bleiben Art. 36 BauG und die Einsprachebefugnis der Behörde gem. Art. 37 BauG. Art. 66 Aufhebung bestehender Vorschriften 1. Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: a) das Baureglement (BD-Beschluss 23. November 1992) b) der Zonenplan 1 (BD-Beschluss 23. November 1992) c) der Zonenplan 2 (BD-Beschluss 23. November 1992)
33 Seite 32 I. Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 Vorprüfung vom 15. Februar 2006 Publikation im Amtsblatt vom im Amtsanzeiger vom 23.2 und Oeffentliche Auflage vom bis Einspracheverhandlung am 7. und Rechtsverwahrungen 1 Erledigte Einsprachen 5 Unerledigte Einsprachen 1 Beschlossen durch den Gemeinderat am 18. April 2006 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 9. Juni 2006 Namens der Einwohnergemeindeversammlung Der Präsident Der Sekretär
34 Anhang Seite ANHANG Bauabstände vom öffentlichen Strassenraum (SBG 63ff) Bankett an öffentlichen Strassen (SBG 68) Gebäudelänge und Hauptbaulänge (Art. 26) Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund (Art. 18) Gebäudehöhe (Art. 27) ANHANG ANHANG ANHANG
35 Seite 34 ANHANG 1 1. Bauabstände vom öffentlichen Strassenraum (SBG 63ff) Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Bauabstandslinie (5m von öff. Verkehrsraum) Trottoir Bus Parkplatz Fahrbahn Radweg Regel: Der Bauabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen. Lichtraumprofil Lichtraumprofil an öffentlichen Strassen (SBG 68) Bankett = 50 cm Trottoir Strasse Bankett Moosstrasse Trottoir 2. Gebäudelänge und Hauptbaulänge (Art. 26) kein Bankett Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen.
36 Seite 35 Gebäude- und Hauptbaulänge (Art. 26) a) zulässige Bauten (Beispiel in der Zone E1, E2) HL= max. 16m HL= max. 16m x GL = max. 40m b) zulässige Bauten (Beispiel in der Zone WG2) HL = max. 30m GL= max. 40m Zwischenbauten mit weniger als 6m Breite werden bei der Ermittlung der Hauptbaulänge (HL) angerechnet.
37 Seite Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund (Art. 18) Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste, waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand (gga) wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Werden mehr als 50% der Fassadenflächen durch Balkone oder ähnliche Vorbauten beansprucht, wird der Grenzabstand von der Brüstung aus gemessen. Um festzustellen ob ein Bauvorhaben die reglementarischen Grenzabstände einhält, werden die min. erforderlichen Abstände mit Vorteil als Flächen um den Grundriss des projektierten Gebäudes herum eingetragen N kga kga Grosser Grenzabstand kga kga Kleiner Grenzabstand gga Gebäude
38 Seite 37 Die reglementarischen Abstände sind eingehalten, wenn diese Flächen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausgehen. Grundabstände 5 m 5 m Grosser Grenzabstand W2 = 10m 5 m 5 m N Kleiner Grenzabstand W2 = 4m 10m Regel: Die schraffierten Flächen dürfen an keiner Stelle über die Parzellengrenze hinausgehen (Grenzabstand) oder die analogen Flächen eines Nachbargebäudes überdecken (Gebäudeabstand). Winkelbauten und Gebäude mit gestaffelten Grundrissen Regeln: a) Die nachstehenden Regeln sind nur anwendbar, soweit das abgewinkelte oder gestaffelte Gebäude oder die gestaffelte Gebäudegruppe gleichzeitig bewilligt und in einem Zuge erstellt werden. b) Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite werden von der Linie des mittleren Abstandes dieser Gebäudeseite zur Grundstücksgrenze aus gemessen. c) Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstücksgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie vorspringende Grundrissfläche flächengleich sind mit der hinter der Linie liegenden Grundrissrücksprüngen (baufreie Flächen). d) Die mittlere Abstandslinie darf in keinem Punkt in den reglementarischen Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen. e) Einzelne Gebäudeteile oder Teile einer Gebäudegruppe können - auch auf der besonnten Längsseite - höchstens bis zu dem von ihrer Ausdehnung berechneten kleinen Grenzabstand (Grundabstand und allfälliger Zuschlag) an die Nachbargrenze heranreichen. Beispiel A: Winkelbau (basiert auf Abständen der W2) 5m 10m 15m 5m 10m 10m 5m
39 Seite 38 Die Abstandslinie verläuft parallel zu der massgebenden Parzellengrenze. Die Flächen A und B müssen gleich gross sein. Der grosse Grenzabstand wird von der mittleren Abstandslinie aus gemessen (rechtwinklig zur Fassade) und aus der Gesamtlänge des Gebäudes errechnet. Der Gebäudeteil A könnte an sich noch näher an die südliche Grundstücksgrenze herangerückt werden, nämlich bis zum kleinen Grenzabstand; doch müsste in diesem Falle zur Kompensation die Südfassade des östlichen Gebäudeteils weiter von der Grenze zurückgenommen werden (vgl. Grundrissvariante). Beispiel B Gebäudegruppe mit gestaffeltem Grundriss a) Nördlicher und südlicher Grenzabstand 10m 5m b) Seitlicher Grenzabstand Bemerkungen: Wegen der starken Rückstaffelung ist für den seitlichen Grenzabstand die Fassade des Gebäudeteils B und nicht die mittlere Abstandslinie ausschlaggebend.
40 Seite 39 c) Zusammenzug Grenzabstand von Fassaden mit Balkonen H G GH max. 1.5 m in Grenzabstand auskragend H G H G Balkon L B max Grenzabstand L B x 3 H G < 0.5 x L F x GH A B < 0.5 x A F Fassade L F Parzellengrenze H G Grundriss H G H G GH Balkon 1 Balkon 2 L B1 L B2 (L B1 + L B2 ) x 3H G > 0.5 x L F x GH A B > 0.5 x A F Fassade L F Parzellengrenze L B = Balkonlänge H G = Geschosshöhe L F = Fassadenlänge GH = Gebäudehöhe A B = von Balkonen bedeckte Fassadenfläche = L B x H G A F = Fassadenfläche = FL x GH Falls die Fassadenfläche zu mehr als 50% durch Balkone bedeckt wird, ist der Grenzabstand von der äusseren Brüstung (vorderkant äusserem Balkonkonstruktionsteil) aus zu messen.
41 Seite 40 Gebäudeabstand Grenze Gebä ude Gebäude A Gebäude B Gebäude C Gebäude D SA Trottoir Strasse SA SA Fläche kga Strassenabstand, Bsp. 5m Grundstücks- Grenze Fläche gga Die Gebäudeabstände sind eingehalten, wenn die Flächen der Grenzabstände an keiner Stelle die analogen Flächen eines Nachbargebäudes überdecken. 4. Gebäudehöhe (Art. 27) max. GH max. GH a a b b gewachsener Boden fertiger Boden
42 Seite Gebäudehöhe bei Bauten am Hang (Art. 27) max. GH + HZ Neigung > 10% max.gh+hz c c d d HZ gewachsener Boden = Höhenzuschlag fertiger Boden 4.2 Gebäudehöhe bei Fassaden mit Abgrabungen Abgrabung für Hauseingang Abgrabung für Garageeinfahrt e e f f max. GH max. GH max. 50% von 2e max. 50% von 2f 4.3 Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden in der Ebene l l m m n n o o max. GH max. GH max. GH min m Rücksprung gewachsener Boden fertiger Boden
43 Seite 42 am Hang p p q q r r s s max. GH+HZ max. GH + HZ Neigung > 10% min m Rücksprung 4.4 Gebäudehöhe bei partieller Fassadenerhebung Überschreitet die Breite der partiellen Fassadenerhebung das zulässige Mass gem. Art. 31 BauR ist die Gebäudehöhe separat zu messen. b<1/2 der Fassadenlänge b>1/2 der Fassadenlänge GH GH Fassadenlänge Fertiges Terrain Gewach.Terrain Fassadenlänge Sind in einer Fassade mehrere Fassadenerhebungen vorgesehen, so ist ihre Gesamtbreite bzw. die Summe der einzelnen Aufbauten massgebend für die Messweise der Gebäudehöhe. b c Beispiel: b+c > 1/2 der Fassadenlänge GH Fertiges Terrain Fassadenlänge Gewach.Terrain
44 Seite 43 ANHANG 2
45 Seite 44
46 Seite 45
47 Seite 46
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