Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz

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1 Nr. 1 Februar 2009 Positionen der Versicherungswirtschaft Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz Handeln mit Weitblick 2 Grundzüge und Träger der beruflichen Vorsorge 5 Chronologie des politischen Prozesses 7 Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) C. F. Meyer-Strasse 14, Postfach, CH-8022 Zürich Tel , Fax info@svv.ch,

2 ASA SVV Positionen der Versicherungswirtschaft Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz Nr. 1 Februar Handeln mit Weitblick Unsere Rentnerinnen und Rentner leben länger. Das ist erfreulich. In der beruflichen Vorsorge geht es nun darum, dieser Tatsache versicherungstechnisch ausreichend Rechnung zu tragen. Dazu müssen auch die sinkenden Anlagerenditen berücksichtigt werden. Wir leben im Durchschnitt fünf Jahre länger als noch vor dreissig Jahren. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sah sich die Schweiz wie alle anderen Industrieländer mit einer bisher nie da gewesenen demografischen Entwicklung konfrontiert. Zum einen gingen die Geburtenzahlen zurück und damit der Anteil der jüngeren Menschen an der Gesamtbevölkerung. Zum andern nahm der Anteil der älteren Menschen dank besserer medizinischer Versorgung zu. Aus einer Studie des Bundesamtes für Statistik geht hervor, dass diese Entwicklung die Altersstruktur der Bevölkerung der Schweiz seit mehreren Jahrzehnten beeinflusst. Das Phänomen ist also nicht neu, es wird sich bedingt durch das Hineinwachsen der Baby- Boom-Generationen der Jahrgänge 1940 bis 1965 in das Rentenalter in den kommenden Jahren noch rasch und markant verstärken. Weichen anders stellen Durch diese demographische Entwicklung steigt auch die durchschnittliche Bezugsdauer der Renten (siehe Grafik). Dies hat zur Folge, dass das angesparte Kapital für eine längere Zeitspanne ausreichen muss. In der beruflichen Vorsorge müssen deshalb die Weichen neu gestellt werden. Der Umwandlungssatz muss rascher gesenkt werden, als dies in der 1. BVG- Revision vorgesehen ist. Der Umwandlungssatz ist zu hoch In der 1. BVG-Revision wurde die Senkung des Mindestumwandlungssatzes im obligatorischen Bereich schrittweise bis 2014 auf 6,8% festgelegt. Dieser Satz ist nach wie vor viel zu hoch. Er berücksichtigt die effektive Lebenserwartung und deren weitere Zunahme nur ungenügend. Und er geht insbesondere auch von zu hohen Renditeerwartungen aus. Bundesrat und Verwaltung haben deshalb reagiert und eine Prüfung durch eine fachlich ausgewiesene und breit abgestützte Arbeitsgruppe veranlasst. Drei Varianten In der Botschaft des Bundesrates zur weitergehenden Senkung des Umwandlungssatzes sind nun zum ersten Mal versicherungstechnische und finanzmarkt-ökonomische Grundlagen dargestellt. Dies ist im Interesse einer sachlich fundierten Diskussion sehr zu begrüssen. Die Experten der eingesetzten Arbeitsgruppe haben denn auch auf diesen Grundlagen die raschere und stärkere Senkung des Umwandlungssatzes vorgeschlagen. Der Bundesrat hat sich dieser Empfehlung der Arbeitsgruppe angeschlossen. Die Experten haben drei Varianten vorgeschlagen: 6,4%, 6,15% und 6%. Diesen Umwandlungssätzen liegen Renditeannahmen von 4%, 3,6% respektive 3,35% zugrunde. Was heisst das?

3 ASA SVV Positionen der Versicherungswirtschaft Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz Nr. 1 Februar Wichtige Faktoren beim Umwandlungssatz Beim Umwandlungssatz handelt es sich um den Prozentsatz, mit dem das angesparte Kapital im Zeitpunkt der Pensionierung in eine lebenslange Altersrente umgewandelt wird. Der Umwandlungssatz wird vom Gesetzgeber bestimmt. Bei der Festsetzung haben in den letzten Jahren stets politische Überlegungen eine Rolle gespielt. Jetzt bietet sich die Chance, beim Umwandlungssatz den versicherungstechnischen Tatsachen besser als bisher Rechnung zu tragen. Es sind hauptsächlich zwei Faktoren, die auf die Bestimmung des Umwandlungssatzes wirken. Der eine ist die Lebenserwartung der Neurentner. Diese beruht auf statistischen Erhebungen. Der andere ist der technische Zinssatz. Letzterer ist nicht zu verwechseln mit dem Mindestzinssatz. Wie wird der technische Zinssatz festgelegt? Ein wichtiger Faktor zur Festlegung des Umwandlungssatzes ist die Anlagerendite, die während der Rentenbezugsdauer voraussichtlich erzielt werden kann, der sogenannte technische Zinssatz. Für dessen Festlegung müssen Annahmen getroffen werden. Da keine gesicherten Prognosen für zukünftige Anlagerenditen möglich sind, muss sich der technische Zinssatz auf Erfahrungswerte und auf grundsätzliche Vorstellungen über die zukünftige Inflations- und Realzinsentwicklung stützen. die Zukunft keine Gewissheiten bestehen, darf in Anbetracht des Zeithorizonts der Anlagen in einer Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht von den kurzfristigen Kassazinssätzen ausgegangen werden. Vielmehr muss der mehrjährige Durchschnitt auf der Basis langfristiger Zinssätze gebildet werden. In der Regel wird dabei von 10-jährigen Obligationen ausgegangen. Wer trägt die Risiken? Das Gesetz über die berufliche Vorsorge sieht vor, dass bei einer Unterdeckung einer Pensionskasse der Arbeitgeber und die Versicherten zur Kasse gebeten werden. Es kann sogar ein Beitrag von den Rentnerinnen und Rentnern erhoben werden. Lebensversicherer dagegen dürfen keine Unterdeckung aufweisen. Die Kürzung von laufenden Renten ist bei Versicherungsgesellschaften nicht möglich. Die Renten sind also lebenslänglich garantiert. Und garantierte Verpflichtungen können nur mit konservativen Kapitalanlagen gesichert werden. Für die Experten ist deshalb klar: Die realisierte Rendite muss deutlich höher sein, als der technische Zinssatz. Ausgangspunkt für die Festlegung des technischen Zinssatzes bildet der Zinssatz von Staatsanleihen. Da für

4 ASA SVV Positionen der Versicherungswirtschaft Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz Nr. 1 Februar Verlust der Vorsorgeeinrichtung bei einem zu hohen Umwandlungssatz Altersguthaben bei Pensionierung Altersrente p.a. bei Umwandlungssatz 7,05% Restlebenserwartung eines 65-Jährigen (GRM95) Zeit bis Kapital aufgebraucht ist Betrag, der in den verbleibenden 2,5 Jahren gezahlt wird Was passiert bei einem zu hohen Umwandlungssatz? Bei einem zu hohen Umwandlungssatz resultiert für die Vorsorgeeinrichtung ein Verlust, der von den aktiven Versicherten getragen werden muss. Wenn im Zeitpunkt der Pensionierung durch Anwendung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes eine Altersrente festgelegt wird, deren Wert denjenigen des vorhandenen Sparguthabens übersteigt, so muss diese Differenz zulasten der aktiven Versicherten gedeckt werden. Das heisst, dass die aktiven Versicherten weniger Überschüsse gutgeschrieben erhalten, da diese zur Bezahlung der zu hohen Renten verwendet werden CHF CHF 20,5 Jahre 18 Jahre CHF Es muss mehr Altersrente ausbezahlt werden als mit dem vorhandenen Alterskapital finanzierbar ist. Ohne Anpassungen müssen die Beitragszahler die Rentner subventionieren (versteckte Umlage). müssen. Sie müssen also auf einen Teil der ihnen zustehenden Kapitalerträge verzichten. Pensionskassen reservieren heute bei einer Pensionierung rund 20% des BVG-Altersguthabens für die zu hohen Rentenversprechen. Im Zusatzbericht zur Botschaft des Bundesrates für eine raschere Senkung des Umwandlungssatzes hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die Kosten beziffert: bei einer Verzögerung der Absenkung des Umwandlungssatzes von einem Jahr sind es CHF 300 Mio., wird die Absenkung bis ins Jahr 2018 verschoben, so erreichen die Mehrkosten rund CHF 2 Mrd. Geht die Senkung nicht zu weit? Die Vorlage für eine beschleunigte Reduktion des Umwandlungssatzes sah drei Varianten vor: 6,4%; 6,15% und 6%. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen 6,4% sind damit der höchste dieser drei Werte und ergeben eine Renditeannahme von fast 4%. Die Experten hatten einen tieferen Wert befürwortet. Angesichts volatiler Kapitalmärkte und des unsicheren Ausblicks auf die wirtschaftliche Entwicklung, ist eine Renditeerwartung von beinahe 4% klar zu hoch. Eine Garantie mit Chancen Im Gesetz (Art. 14 Abs.2 BVG) wird ausdrücklich ein Mindestumwandlungssatz vorgegeben. Dieser muss von allen Vorsorgeeinrichtungen jederzeit eingehalten werden können. Also auch von solchen mit einem hohen Anteil älterer Versicherter. Und auch im Falle tieferer Anlagerenditen. Demgegenüber steht es natürlich jeder Vorsorgeeinrichtung frei, aufgrund ihrer Risikofähigkeit einen höheren Umwandlungssatz zu verwenden. Weitere Informationen Das SVV-Dossier zur beruflichen Vorsorge finden Sie unter unter Politik und Recht. Der SVV hat ausserdem die Broschüre «Die berufliche Vorsorge im Überblick» herausgegeben. Sie ist unter unter Publikationen erhältlich. SVV-Standpunkt Der Schweizerische Versicherungsverband SVV unterstützt die Absenkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes auf 6,4 Prozent innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung sowie die anschliessende Überprüfung im 5-Jahres-Rhythmus. Er erinnert daran, dass der technisch korrekte Umwandlungssatz ausgehend von den Generationentafeln GRM/F 95 und einem technischen Zinssatz von 3,5 Prozent 5,835 Prozent (Männer, Alter 65) bzw. 5,574 Prozent (Frauen, Alter 64) beträgt, und der BVG-Mindestumwandlungssatz angesichts dessen maximal 6,0 Prozent betragen dürfte.

5 ASA SVV Positionen der Versicherungswirtschaft Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz Nr. 1 Februar Grundzüge und Träger der beruflichen Vorsorge Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge BVG ist ein Rahmengesetz. Es regelt den obligatorischen Bereich abschliessend. Im überobligatorischen Teil lässt es Spielraum für die konkrete Ausgestaltung. Die berufliche Vorsorge wird von unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Schon lange vor dem Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 hatten viele Unternehmen auf freiwilliger Basis Pensionskassen errichtet und den Arbeitnehmenden zum Teil sehr gut ausgebaute Vorsorgelösungen angeboten. Das BVG machte die berufliche Vorsorge für fast alle Arbeitnehmenden obligatorisch. Es legt im Obligatorium bestimmte Mindestanforderungen betreffend Beiträge, Leistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall und die im Grundsatz private Trägerschaft fest. Die überobligatorische berufliche Vorsorge bietet Spielraum Das BVG regelt die obligatorische berufliche Vorsorge abschliessend. Für denjenigen Teil der Vorsorge, der über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinausgeht, kommen immer mehr BVG-Vorschriften zwingend zur Anwendung; ergänzend gelten auch Bestimmungen des Obligationenrechts und des Zivilgesetzbuches. Im Rahmen dieser Regelungen ist eine Pensionskasse frei in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation. Es ist auch möglich, den überobligatorischen Teil der Vorsorge ganz oder teilweise in einer separaten Vorsorgeeinrichtung oder einem separaten Vorsorgewerk zu führen. Die berufliche Vorsorge hat verschiedene Träger Wenn in der Öffentlichkeit über die berufliche Vorsorge gesprochen wird, so wird diese als etwas Einheitliches gesehen. Doch ihre Durchführung ist verschiedenen Trägern anvertraut: den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, z.b. von Bund, Kantonen und grossen Gemeinden; den unternehmenseigenen Pensionskassen, beispielsweise von grossen Firmen; den Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise von Berufsverbänden; den Sammelstiftungen, beispielsweise von Lebensversicherern. Ohne Lebensversicherer geht es nicht Das Gesetz verpflichtet die Arbeitgeber, eine Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer bestehenden anzuschliessen. Viele kleine und mittlere Unternehmen können oder wollen im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge keinerlei Risiken eingehen und übertragen diese über einen Sammelstiftungsanschluss an eine Lebensversicherungsgesellschaft. Die Lebensversicherer sind somit ein unverzichtbarer Pfeiler in der beruflichen Vorsorge. Viele Unternehmen und ihre Angestellten vertrauen auf die garantierten Leistungen. Sie verwalten für ihre Kunden ein Vermögen von CHF 120 Mrd. Letzteres entspricht 20 Prozent des Kapitalstocks der beruflichen Vorsorge, der rund CHF 600 Mrd. beträgt. Die privaten Lebensversicherer versichern Unternehmen mit 1,5 Mio. Personen. Damit versichern sie jede zweite Person in der Schweiz gegen Invalidität und Tod während der Erwerbstätigkeit.

6 ASA SVV Positionen der Versicherungswirtschaft Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz Nr. 1 Februar Oft verwendete Begriffe im BVG Leistungsziel Laut Verfassung sollen die 1. und die 2. Säule zusammen die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Dieses Ziel rund 60% des letzten Bruttoeinkommens kann auch mit einem etwas tieferen Umwandlungssatz erreicht werden, zumal im Rahmen der 1. BVG-Revision der Koordinationsabzug gesenkt und eine tiefere Eintrittsschwelle eingeführt wurde. Umwandlungssatz Der Renten-Umwandlungssatz ist der Faktor, mit dem das Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung in eine lebenslange Altersrente (inkl. Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente) umgerechnet wird. Der Mindestumwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente nach BVG ist im Gesetz geregelt. Im überobligatorischen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen frei. Mindestzinssatz Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Altersguthaben der Versicherten angemessen verzinsen. Der Bundesrat legt den Mindestzinssatz fest. Er ist eine Garantie. Technischer Zins Der technische Zins ist eine rechnerische Grösse, die den Zinsertrag berechnet, der während der Laufzeit der Rente zu erwarten ist. Das bedeutet, die Vorsorgeeinrichtung muss bis zum Ende jeder Verpflichtung eine Rendite erwirtschaften, die mindestens so hoch ist. Der technische Zins ist so festzulegen, dass er langfristig gesehen mit einer angemessenen Marge unterhalb der effektiven Vermögensrendite liegt und im Sinne einer Garantie über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann. Generationentafeln Diese werden von den Lebensversicherern verwendet. Sie basieren auf dem Bestand der Lebensversicherer und heissen GRM/F 1995 und SVV Die voraussehbare Erhöhung der Lebenserwartung wird modellmässig wiedergegeben und direkt in die Sterblichkeitstabellen der Rentner integriert. Sie berücksichtigt also auch zukünftige Veränderungen. Periodentafeln Diese werden von den autonomen Pensionskassen verwendet und heissen EVK 2000, VZ 2000 und BVG Die voraussehbare Erhöhung der Lebenserwartung wird nicht in die Sterblichkeitstabellen der Rentner integriert, sondern es werden dafür Rückstellungen gebildet.

7 ASA SVV Positionen der Versicherungswirtschaft Berufliche Vorsorge: Umwandlungssatz Nr. 1 Februar Chronologie des politischen Prozesses Der Schweizerische Versicherungsverband unterstützt die Absenkung des BVG-Umwandlungssatzes auf 6,4 Prozent innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Gemäss der 1. BVG-Revision wird der BVG-Mindestumwandlungssatz zwischen 2005 und 2014 schrittweise auf 6,8 Prozent für das Rentenalter 65 (bei Männern und Frauen) reduziert. Mit Botschaft vom 22. November 2006 über die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Anpassung des Mindestumwandlungssatzes, ) schlägt der Bundesrat vor, den BVG-Mindestumwandlungssatz in vier Schritten, beginnend per 1. Januar 2008, auf 6,4 Prozent per 1. Januar 2011 abzusenken. Der Ständerat hat die Vorlage am 12. Juni 2007 mit 22 zu 11 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Der Nationalrat hat sich am 24. September 2008 mit 115 zu 57 Stimmen dafür ausgesprochen, dass der BVG- Mindestumwandlungssatz innerhalb von 5 Jahren (anstelle der vom Bundesrat vorgeschlagenen 3 Jahre) nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf 6,4 Prozent reduziert wird. Bei einem Inkrafttreten per Anfang 2010 gilt der neue Satz demnach ab Der Ständerat hat sich am 11. Dezember 2008 mit 26 zur 0 Stimmen dem Beschluss des Nationalrates angeschlossen. In den Schlussabstimmungen vom 19. Dezember 2008 passierte das Geschäft mit 126 zu 62 Stimmen bei 6 Enthaltungen (Nationalrat) bzw. 35 zu 1 Stimmen bei 6 Enthaltungen (Ständerat).

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