KLIENTEN -JAHRESINFO 2017 / 2018

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1 KLIENTEN -JAHRESINFO 2017 / 2018 NEUES AB 2018 MASSNAHMEN VOR JAHRESENDE 2017 FOKUS UNTERNEHMER FOKUS UMSATZSTEUER

2 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Klienten! Vorwort Den bevorstehenden Abschluss des Jahres 2017 möchten wir zum Anlass nehmen, um Danke zu sagen. Die vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit mit Ihnen ist die Grundlage einer beidseitig erfolgreichen Partnerschaft. Wir freuen uns auch, Ihnen mit der vorliegenden Klienten-Jahresinfo viele interessante Steuer-Tipps und Themen präsentieren zu können. Diese Broschüre soll Ihnen als nützliche Ergänzung zu unserer persönlichen und individuellen Beratung dienen. Wir möchten Sie bestmöglich unterstützen, damit Sie sich voll auf Ihr Unternehmen konzentrieren können und der Umsetzung neuer Geschäftsideen nichts im Wege steht. Zögern Sie daher nicht, uns bei Unklarheiten und Fragen zu kontaktieren. Unsere Steuerexperten stehen Ihnen auch im kommenden Jahr zur Seite und erarbeiten mit Ihnen steueroptimale und nachhaltige Lösungen. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine erholsame und besinnliche Weihnachtszeit und viel Gesundheit und Erfolg für das Jahr 2018! o.univ-prof. Dr. Romuald Bertl Mag. Michaela Christiner Dr. Stefan Fattinger Dr. Peter Pilz DI Herbert Pock MMag. Ernst Reisner Dr. Jörg Schönbacher Und das gesamte AUSTIN BFP Team P.S. Auf unserer informativen Webseite finden Sie laufend aktuelle Steuer-Infos und können sich auch zu unserem Steuer-Newsletter anmelden. Ein umfangreicher Service-Bereich nützlichen Downloads und unsere Online-Steuer-Rechner stehen dort kostenlos für Sie zur Verfügung. 3

3 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Maßnahmen vor Jahresende Für Unternehmer Für Arbeitgeber Für Arbeitnehmer Für alle Steuerpflichtigen 10 2 Neues ab Abschaffung der Mietvertragsgebühr in letzter Minute beschlossen Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Neu Mitarbeiterbeteiligungsstiftung Verschärfungen durch die Datenschutz-Grundverordnung Erhöhung der Forschungsprämie auf 14% 17 3 Fokus Unternehmer Beschäftigungsbonus beantragen VwGH zur Absetzbarkeit von Eventmarketingkosten Steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten Zeitpunkt des endgültigen Insolvenzverlustes erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Forderungswertberichtigung unter Berufung auf negatives Eigenkapital des Schuldners Offene Siebentelbeträge aus Teilwertabschreibungen sind keine Vorgruppenverluste Rechtzeitig an die Verrechnungspreisdokumentation denken 22 4 Fokus Umsatzsteuer Auch bei geteiltem Transport lediglich eine umsatzsteuerliche Lieferung Erleichterungen beim Vorsteuerabzug dank EuGH-Rechtsprechung Aktuelles zum Recht auf Vorsteuerabzug bei fehlenden Rechnungsmerkmalen Umsatzsteuerliche Fallstricke beim Versandhandel in der EU Rechnungsmerkmale bei Inlandslieferungen bzw. sonstigen Leistungen im Inland 30 5 Fokus Arbeitnehmer Besteuerung sonstiger Bezüge ist beim Anrechnungshöchstbetrag zu berücksichtigen Die Aufenthaltstage sind für die 183-Tage-Regel maßgeblich Fahrtkosten zum Fortbildungsort BMF-Information zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung Automatische Meldung von Sonderausgaben an das Finanzamt VwGH zur Begrenzung der größenmäßigen Steuerbefreiung bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit 38 6 Sozialversicherungswerte, Größenklassen und Zinssätze Sozialversicherungswerte Größenklassen für Kapitalgesellschaften Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Beschwerdezinssatz 40 7 Steuertermine Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

4 Maßnahmen vor Jahresende Maßnahmen vor Jahresende 2017 Der bevorstehende Jahreswechsel sollte wie jedes Jahr zum Anlass genommen werden, durch ein paar Maßnahmen noch Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. 1.1 Für Unternehmer Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag ) ist der Gruppenantrag bis spätestens einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2017 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am erworben wurde). office@austin-bfp.at 5

5 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Maßnahmen vor Jahresende 2017 Forschungsförderung Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 12% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt beim Auftraggeber auf begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Ab wird die Forschungsprämie auf 14% erhöht, sodass u.u. ein zeitliches Verschieben von Forschungsaktivitäten in das Jahr 2018 überlegt werden sollte. Bei schiefen Wirtschaftsjahren (nicht Stichtag ) ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017/18 zuzuordnen. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit ) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. seit 2017 neben Wohnbauanleihen wieder auch andere Wertpapiere wie z.b. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab reduziert und beträgt zwischen und %, zwischen und nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2017 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 ) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.b. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahres Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

6 ende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem bewirkt werden. So genannte stehen gelassene Forderungen, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2017 zu überschreiten, sollten wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.b. bei vielen Freiberuflern) den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2018 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. GSVG-Befreiung Maßnahmen vor Jahresende 2017 Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter , Einkünfte unter 5.108,40 ) können eine GSVG- Befreiung für 2016 bis 31. Dezember 2017 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Aufbewahrungspflichten Mit endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgabenoder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.b. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und office@austin-bfp.at 7

7 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Maßnahmen vor Jahresende 2017 betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2017 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2012 hat bis spätestens zu erfolgen. Gerade für Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) Erstattung. Das Finanzministerium wehrt sich allerdings weiterhin dagegen und hat eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, welcher seinerseits wiederum einen Vorlageantrag beim EuGH eingebracht hat. Zur Sicherung der Ansprüche sollten jedenfalls entsprechende Anträge gestellt werden. Investitionszuwachsprämie Während der Topf für die Investitionszuwachsprämie für KMU sowie Freiberufler bereits seit April 2017 ausgeschöpft ist (und damit auf einer Verlängerung des Programms für das Jahr 2018 gewartet werden muss), können Großunternehmen bis Ende 2017 noch entsprechende Anträge stellen. Großunternehmen sind Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder Unternehmen mit einem Umsatz von über 50 Mio. und einer Bilanzsumme von über 43 Mio.. Gefördert werden Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen im Inland (ausgenommen Fahrzeuge, immaterielle Investitionen, Finanzanlagen oder Grundstücke) insoweit der Investitionszuwachs (Investitionsbetrag, der über die durchschnittliche Investitionstätigkeit der letzten drei Jahre hinausgeht) zumindest und maximal 10 Mio. beträgt. Die Prämie beträgt 10% des Investitionszuwachses. Wichtig ist, dass die Antragstellung vor Durchführung des Projektes erfolgen muss. Die Umsetzung selbst muss binnen zwei Jahren nach Ausstellen des Fördervertrags stattfinden. Anträge können bei aws (austria wirtschaftsservice GmbH) und ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank) gestellt werden Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

8 1.2 Für Arbeitgeber Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.b. Weihnachtsfeier) 365 ; Sachzuwendungen (z.b. Weihnachtsgeschenk) 186 ; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.b. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.b. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 ; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 4,40 pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten ; Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung ; ab 1. Jänner 2018 gibt es dann weiters auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet. Maßnahmen vor Jahresende Für Arbeitnehmer Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem entrichtet werden, damit sie 2017 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2012 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.b. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2012 läuft die Frist am ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, office@austin-bfp.at 9

9 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Maßnahmen vor Jahresende 2017 die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.b. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. 1.4 Für alle Steuerpflichtigen (Topf-)Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 zuzüglich weiterer für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen und reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 absetzbar und sollten für das Jahr 2017 bereits automatisch an das Finanzamt übermittelt werden. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.h.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

10 Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die im Jahr 2017 getätigten Spenden brauchen nicht mehr in die Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden, sondern werden von den Spendenorganisationen direkt an das Finanzamt gemeldet. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche allenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden. Maßnahmen vor Jahresende 2017 KESt-Optimierung bei Wertpapieren Seit Einführung der Kapitalbesteuerung neu unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen unabhängig von der Behaltedauer der Besteuerung mit 27,5%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegengerechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen ( Früchte wie z.b. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten ( Stamm aus Neubeständen) der 27,5%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen. Zukunftsvorsorge Bausparen Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2017 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.742,98 p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (116,58 ). Beim Bausparen gilt für 2017 eine staatliche Prämie von 18 beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). office@austin-bfp.at 11

11 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Neues ab Neues ab Abschaffung der Mietvertragsgebühr in letzter Minute beschlossen Kurz vor der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 wurden im Nationalrat noch einige Gesetzesbeschlüsse gefasst. Neben der Abschaffung der Mietvertragsgebühr handelt es sich dabei etwa um Änderungen bei der Notstandshilfe (die Anrechnung des Partnereinkommens wird gestrichen), Arbeitsmarktförderung für Behinderte (die Mittel sollen verdoppelt werden) und die Pensionsanpassung für Um eine Pensionserhöhung über der Inflationsrate sicherzustellen werden Pensionen (inklusive Ausgleichszulage) bis zu einer Höhe von um 2,2% angepasst. Bei Pensionen zwischen und gibt es einen monatlichen Pauschalbetrag von 33. Weitergehend bis zu (Ruhe)Bezügen von wird die Inflation (i.h.v. 1,6%) abgegolten. Danach sinkt die Erhöhung linear ab und bei einer Pension von über gibt es überhaupt keine Aufstockung mehr. Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungen (Miete von Wohnraum) soll vor allem die Mieter, auf welche üblicherweise die Mietvertragsgebühr überwälzt wurde, entlasten. Bisher fiel eine Mietvertragsgebühr i.h.v. 1% an, welche von der vertraglich vereinbarten Dauer und von der Höhe der Gegenleistung abhängig war. So war z.b. bei einer monatlichen Miete von 600 und dreijähriger Mietdauer eine Mietvertragsgebühr gem. GebG von 216 zu entrichten. 2.2 Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurden wesentliche Teile der 4. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt, welche mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung unionsweit die verbindliche Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

12 Eigentümer vorsieht. In dem Register die Registerbehörde ist beim BMF eingerichtet sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften (somit auch von komplexen Konzernstrukturen), anderen juristischen Personen und von bestimmten Trusts einzutragen. Als Ausgangsbasis dient das von der Statistik Austria betriebene Unternehmensregister, in dem bereits die Daten des Firmenbuchs, Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene enthalten sind. Grundsätzlich ist jeder (österreichische) bzw. relevante Rechtsträger selbst verpflichtet, die notwendigen Daten an die Registerbehörde zu melden. Es ist davon auszugehen, dass das (österreichische) Register rund Rechtsträger enthalten wird neben AGs und GmbHs z.b. auch Kommanditgesellschaften, Sparkassen, Vereine i.s.d. Vereinsgesetzes, Privatstiftungen und vom Inland aus verwaltete Trusts. Die wichtigsten Punkte sind nachfolgend dargestellt. Meldung Der Definition im WiEReG folgend müssen die Rechtsträger selbst ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. Die Meldung der Daten erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal ( und umfasst Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und ort sowie Staatsangehörigkeit. Die Meldung kann auch durch Parteienvertreter wie Steuerberater, Rechtsanwälte usw. vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung hat bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Danach ist bei neuen Rechtsträgern binnen vier Wochen nach Eintragung in das entsprechende Stammregister (z.b. Firmenbuch) zu melden bzw. ebenso innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers. Um ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, müssen die Rechtsträger zumindest jährlich prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das WiEReG sieht auch Befreiungen von der Meldeverpflichtung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die bereits z.b. im Firmenbuch vorhandenen Informationen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen und die Daten automationsunterstützt in das Register übernommen. Neues ab 2018 Wirtschaftlicher Eigentümer Bei dem wirtschaftlichen Eigentümer i.s.d. Registergesetzes handelt es sich um eine eigenständige Definition aus der 4. Geldwäscherichtlinie, die nicht mit dem Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers im Steuerrecht übereinstimmen muss. Der wirtschaftliche Eigentümer kann immer nur eine natürliche Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften ist der wirtschaftliche Eigentümer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass er einen ausreichenden Anteil an Aktien oder eine ausreichende Beteiligung an der Gesellschaft hat, über ausreichende Stimmrechte verfügt oder Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Im Endeffekt können natürliche Personen direkt oder indirekt (Beteiligung über eine oder mehrere Ebenen an der Gesellschaft) wirtschaftliche Eigentümer sein. Einsichtnahme Einsicht in das Register haben neben bestimmten Behörden auch Berufsgruppen, welche besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden unterliegen. Dies sind beispielsweise Banken und Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler usw. Darüber hinaus kann jede weitere Person einen Antrag auf Einsicht stellen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. 13

13 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Strafbestimmungen Damit eine möglichst hohe Meldequote sichergestellt wird, sind neben Zwangsstrafen gem. BAO hohe Strafbestimmungen bei Nichtmeldung vorgesehen. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldungen stellen Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz eine Höchststrafe von bis zu nach sich ziehen (bei grober Fahrlässigkeit bis zu ). Darüber hinaus werden Trusts, welche sich nicht in das Register eintragen lassen, dadurch gestraft, dass sie keine neuen Geschäftsbeziehungen begründen können und keine neuen Bankverbindungen eröffnen können. Dies deshalb, da der Geschäftspartner sich im Vorfeld nachweislich vergewissern muss, dass der Trust im Register eingetragen ist. Schließlich wird auch die vorsätzlich unbefugte Einsichtnahme in das Register mit einer Geldstrafe bis zu bestraft. Neues ab Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Neu Mithilfe von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiG) sollen für kleine und mittlere Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital, insbesondere in der kritischen Gründungsphase, aber auch in der Wachstumsphase bis hin zu einer allfälligen Börsenfähigkeit, erleichtert werden und insgesamt positive Impulse für den heimischen Risikokapitalmarkt gesetzt werden. MiFiGs haben in Österreich Tradition, da bereits mit der Steuerreform 1993 und dann mit dem MiFiGG 2007 besondere steuerliche Rahmenbedingungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als Finanzintermediäre geschaffen worden sind. Ausgangspunkt für das MiFiGG 2017 ist wiederum ein sogenanntes 3-Ebenen-Modell, in dem private Investoren bzw. institutionelle Anleger sich an der MiFiG beteiligen und diese dann das gebündelte Eigenkapital Unternehmen zielgerichtet zur Verfügung stellt. Da es sich bei dem Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017) um eine Risikokapitalbeihilferegelung handelt, darf keine Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission erfolgen. Die Bestimmungen treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung in Kraft. Die neue MiFiG sieht ein flexibles und modernes Regime vor, das auch dadurch gekennzeichnet ist, dass MiFiGs künftig deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten haben sollen als bisher. Dementsprechend soll auch die Grenze abgesenkt werden, ab der eine Beteiligung an einer MiFiG als Privatperson möglich ist. Während früher frei verfügbares Vermögen Voraussetzung für die Einstufung als qualifizierter Privatkunde waren, sind nunmehr ausreichend. Die Mindestinvestitionssumme wurde auch von bisher auf verringert. Für Investoren sind steuerliche Begünstigungen für die Ausschüttungen von MiFiGs vorgesehen. Für beteiligte natürliche Personen sollen Ausschüttungen bis zu einem Ausmaß von jährlich steuerfrei sein, wodurch sich bei 27,5% Besteuerung pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung von ergibt. An MiFiGs beteiligte Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) erzielen generell steuerfreie Beteiligungserträge. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, unterliegen dem KStG und verfügen grundsätzlich über einen Finanzierungsbereich und einen Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Investitionen des Eigenkapitals der MiFiG (welches wiederum durch die Investoren bereitgestellt wird) in die Zielunternehmen, während der Veranlagungsbereich ausschließlich die Veranlagung des Eigenkapitals umfassen soll. Voraussetzung für die Beibehaltung der steuerlichen Begünstigungen für die MiFiG ist, dass nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals im Finan Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

14 zierungsbereich eingesetzt werden und maximal 25% dem Veranlagungsbereich (z.b. Geldeinlagen, sonstige Forderungen bei Kreditinstituten, Forderungswertpapiere etc.) zugeordnet werden. Wie schon in früheren MiFiG-Regimen sollen die dem Finanzierungsbereich zuordenbaren Erträge von der KöSt befreit sein (sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht). Dies umfasst Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen. Wird allerdings die Risikokapitalfinanzierung als angestrebter Zweck der MiFiG innerhalb der ersten 7 Jahre nach der Gründung aufgegeben, so entfällt rückwirkend die Befreiung von der KöSt auf Ebene der MiFiG. Außerdem müssen dann die bei den Investoren steuerfreien Ausschüttungen auf Ebene der MiFiG nachversteuert werden. Die MiFiG muss alljährlich das Erfüllen der Voraussetzungen für die Begünstigung durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen und wird dann vom Finanzamt auf der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften veröffentlicht. Die Investitionsmöglichkeiten der MiFiG im Finanzierungsbereich umfassen grundsätzlich operative Unternehmen in der Früh- wie nunmehr auch in der Wachstumsphase. Zielunternehmen dürfen demnach nicht ausschließlich vermögensverwaltend tätig sein und auch noch kein Stadium erreicht haben (wie im Extremfall Börsennotierung), das keineswegs mehr durch einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt gekennzeichnet ist und daher eine Risikokapitalbeihilfe rechtfertigen würde. Förderfähigkeit liegt beispielsweise vor, sofern das Unternehmen noch nicht mit den von ihm angebotenen Leistungen, Waren, Produkten, etc. schon am Markt aufgetreten ist bzw. kommerziell tätig war. Überdies sind Einschränkungen mitunter in Hinblick auf die Größe der Zielunternehmen vorgesehen und es muss sichergestellt sein, dass die MiFiG höchstens 20% ihres Eigenkapitals in ein einzelnes Unternehmen investiert, wodurch auch eine gewisse Streuung des Investitionsvolumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht werden soll. Eine absolut betrachtete Grenze erweist sich im Vergleich zu den Möglichkeiten früherer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als sehr großzügig das Investitionsvolumen pro Unternehmen soll zukünftig auf 15 Mio. ausgedehnt werden; früher war es mit 1,5 Mio. begrenzt. Damit eine MiFiG primär als Kapitalgeberin fungiert, sollen jedoch höchstens eine Beteiligung zu 49% und keine Ausübung einer beherrschenden Stellung an einem Unternehmen möglich sein. Neues ab Mitarbeiterbeteiligungsstiftung Durch das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am eigenen Unternehmen steuerlich attraktiver gestaltet werden. Ab wird die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbefreit. Voraussetzung ist, dass die Aktien treuhändig durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden, welche die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses hält. Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung bzw. die Mitarbeiter sollen dadurch zu einem bedeutenden Kernaktionär des Unternehmens werden und auch zur Arbeitsplatzsicherung beitragen. Die Zuwendung von Aktien und sonstigen Wirtschaftsgütern durch das Unternehmen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind bei dieser von der Stiftungseingangssteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Die zugewendeten Aktien sind grundsätzlich auch als Betriebsausgabe absetzbar. office@austin-bfp.at 15

15 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Neues ab Verschärfungen durch die Datenschutz- Grundverordnung Am 25. Mai 2018 wird die europäische Datenschutz-Grundverordnung Geltung erlangen, welche in Österreich durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 umgesetzt wurde. Bis dahin gelten noch die Regelungen des Datenschutzgesetzes Die Notwendigkeit für Änderungen ist auch auf den stetig wachsenden Binnenmarkt und damit unionsweiten Austausch personenbezogener Daten zurückzuführen. Schließlich soll auch der raschen technologischen Entwicklung (Cloud Computing, Big Data, usw.) und den Herausforderungen durch die Globalisierung besser Rechnung getragen werden. Unternehmen sind gut beraten, die Maßnahmen für einen besseren Datenschutz entsprechend umzusetzen auch weil sehr hohe Strafen drohen. Betroffen von den Neuregelungen sind Unternehmen (innerhalb der EU bzw. aus Drittstaaten, sofern sie Leistungen an EU-Bürger anbieten) bereits dann, wenn sie in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeiten, indem z.b. Kundendateien geführt werden, Rechnungen ausgestellt werden oder Lieferantendaten gespeichert werden. Immerhin wird es zukünftig keine Meldepflicht mehr bei der Datenschutzbehörde (Datenverabeitungsregister) geben. Nachfolgend sind wesentliche Aspekte bzw. Neuerungen dargestellt. Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Durch passende technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren müssen die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Datenschutzrechtliche Voreinstellungen sollen sicherstellen, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind. Praktisch bedeutet dies, dass personenbezogene Daten (von Bewerbern, ehemaligen Mitarbeitern, Kunden, usw.) strenger geschützt werden müssen und auch gelöscht werden müssen, wenn der Verarbeitungszweck erfüllt ist. Zugleich muss mehr Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden, Kunden sowie Mitarbeitern sichergestellt werden. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hat vergleichbar den derzeitigen DVR-Meldungen neben dem Zweck der Datenverarbeitung weitere Informationen zu enthalten wie z.b. die Beschreibung der Kategorien der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und der entsprechenden Daten (etwa Rechnungs- und Adressdaten von Kunden und Lieferanten). Ebenso muss das Verzeichnis die Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten enthalten (z.b. Sozialversicherung, Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

16 Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) einschließlich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen. Das Verzeichnis wird durch die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen vervollständigt. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von der Verpflichtung zur Führung solcher Verzeichnisse nur dann befreit, sofern die Datenverarbeitung kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt oder die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung keine sensiblen Daten bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen beinhaltet. Meldung von Datenschutzverletzungen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen den nationalen Aufsichtsbehörden sowie der betroffenen Person möglichst rasch mitgeteilt werden. Ausnahmen davon gelten, sofern die Verletzung nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten führt. Datenschutzbeauftragter Neues ab 2018 Für das Unternehmen muss verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich macht oder etwa besonders sensible Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten verarbeitet werden. Informationspflichten und Betroffenenrechte Vielfältige Informationen und Betroffenenrechte sind zeitnah zur Verfügung zu stellen bzw. zu erledigen. Davon umfasst sind etwa Auskunftsrechte (auch über die geplante Speicherdauer), Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung und auf Vergessenwerden, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger, Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht. Hohe Geldstrafen Die Verbesserungen beim Datenschutz bzw. die neuen Bestimmungen sind durch sehr hohe Geldbußen bei Verstößen begleitet. So können bei besonders schwerwiegenden Verstößen, z.b. bei Verletzung der Betroffenenrechte, Geldbußen bis zu 20 Mio. bzw. bis zu 4% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen (z.b. bei Verletzung der Datensicherheitsvorschriften) beträgt die maximale Geldbuße 10 Mio. bzw. 2% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes. 2.6 Erhöhung der Forschungsprämie auf 14% Ab wird die Forschungsprämie von 12% auf 14% erhöht. Bei schiefen Wirtschaftsjahren (nicht Stichtag ) ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017/18 zuzuordnen. Diese indirekte Form der Forschungsförderung wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 von 10% auf 12% erhöht und soll Österreich als Wirtschafts- und Forschungsstandort attraktiver machen. 17

17 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Fokus Unternehmer 3 Fokus Unternehmer 3.1 Beschäftigungsbonus beantragen Seit 1. Juli 2017 kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden, durch den es zu einer Senkung der Lohnnebenkosten und somit zu positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Standort Österreich kommen soll. Die Förderung ist längerfristig konzipiert, sodass auch im Jahr 2018 die Neuschaffung von Arbeitsplätzen attraktiv ist. Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Schaffung von zusätzlichen vollversicherungspflichtigen (Arbeits)Stellen in Österreich und es muss sich dabei um eines der folgenden Anstellungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisse handeln: Anstellung einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person; Anstellung eines Abgängers einer österreichischen Bildungseinrichtung (Schule/ Hochschule); Aufnahme einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person (Jobwechsler); Beschäftigung muss SV-pflichtig sein sowie dem österreichischen Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht unterliegen. Es werden für einen Zeitraum von 3 Jahren 50% der nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) jährlich im Nachhinein ausbezahlt (rückerstattet), wobei zu beachten ist, dass der Antrag binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden muss. Voraussetzung ist auch eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Für die Abwicklung der Anträge ist die Förderbank Austria Wirtschaftsservice (aws) zuständig die Anmeldung erfolgt über Der Beschäftigungsbonus ist als Zuschuss ausgestaltet und ist beim Arbeitgeber als Empfänger der Förderung steuerfrei, da die Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelas Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

18 tung gekürzt werden soll. Dementsprechend erfolgt auch keine Aufwandskürzung der geförderten Lohnnebenkosten. Zu den geförderten Lohnnebenkosten zählen neben Krankenversicherungs-, Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag auch BV-Beiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer. Da mit dem Beschäftigungsbonus die Neuschaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird, muss nachgewiesen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und einem Jahr davor zumindest ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen wurde. Der Zuwachs (an Arbeitsplätzen) muss zumindest ein Vollzeitäquivalent ausmachen dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, welche in Form von Voll- aber auch Teilzeitkräften nachgewiesen werden kann. Im Detail werden der Beschäftigungsstand am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie der Beschäftigungsstand am jeweiligen Ende der vier Vorquartale herangezogen und miteinander verglichen. Die Beschäftigungsdauer für die neu geschaffene Stelle muss zumindest ununterbrochen vier Monate betragen. 3.2 VwGH zur Absetzbarkeit von Eventmarketingkosten Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Repräsentationsaufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2015/15/0010 vom ) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden spezialisiertes Unternehmen Kunden und Mitarbeiter zu Hobbyautorennen mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten einlud. Das Hobbyrennen wurde von einer professionellen Event-Agentur veranstaltet und bot dem Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, auf Fahrzeugen, Bekleidung und auf der Box an der Rennstrecke Werbebotschaften bzw. das Unternehmenslogo anzubringen, sondern auch eine spezielle Telekommunikationslösung zu präsentieren. Konkret wurde ein Rennstandinformationssystem zur Verfügung gestellt, welches den Rennteilnehmern und den Zuschauern ermöglichte, telefonisch mithilfe eines Spracherkennungssystems die Rennposition der Teams bzw. Fahrer abzufragen. Fokus Unternehmer Die Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Anerkennung von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen seit jeher sehr streng. Es soll nämlich vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen betrieblichen und privaten Interessen herbeiführen können, Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, während dies bei anderen Steuerpflichtigen (z.b. Angestellten) aufgrund der fehlenden Verbindung zwischen beruflich und privat nicht möglich ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass jedoch Repräsentationsaufwendungen dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt. Gerade solche erlebnisorientierten Veranstaltungen wie Hobbyautorennen haben sich als wirksame Methoden herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen marketingtechnisch effektiv zu erreichen. Im konkreten Fall lag überdies eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens vor, da es das von ihm angebotene Telekommunikationssystem mit Spracherkennung vorstellen konnte. Der VwGH bejahte die steuerliche Anerkennung der Einladungen von Kunden als Betriebsaus- 19

19 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 gabe mit dem Hinweis, dass sowohl ein professionelles Marketingkonzept zugrunde liegt als auch tatsächlich eine Produkt- und Leistungsinformation des Unternehmens vorgenommen wurde. Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unterhaltungscharakter mit dem festlichen Rahmenprogramm verbunden ist und auch nur ein ausgewählter Teil der Kunden des Unternehmens an der (Werbe)Veranstaltung teilnehmen konnte. Fokus Unternehmer 3.3 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence- Kosten Nachdem das BFG Due-Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat und gegen diese Entscheidung die Finanzverwaltung eine Amtsbeschwerde eingebracht hatte, war nun der Verwaltungsgerichtshof am Zug. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0006 vom ) ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung maßgeblich. Sofern die Kaufentscheidung noch nicht gefallen ist, sind die Due- Diligence-Kosten sofort abzugsfähig anderenfalls müssen diese als Anschaffungsnebenkosten auf den Kaufpreis der Beteiligung aktiviert werden. Der Zeitpunkt der Kaufentscheidung ist nicht immer ganz einfach bestimmbar. Das Höchstgericht geht aber bei Vorliegen eines Letters of Intent schon von einer stattgefundenen Kaufentscheidung aus, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststeht. Argumentiert wird diese Beurteilung damit, dass mit dem Letter of Intent der Erwerber bereits seine Absicht kundgetan hat, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Die daran anschließende Due-Diligence dient dann nur mehr der Bestimmung des Kaufpreises und die damit zusammenhängenden Kosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten sicherzustellen, ist auf die Dokumentation und den Nachweis zu achten, dass die Grundsatzentscheidung zum Kauf der Beteiligung erst nach der Durchführung der Due-Diligence getroffen wurde. 3.4 Zeitpunkt des endgültigen Insolvenzverlustes erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Sogenannte internationale Schachtelbeteiligungen i.s.d. 10 Abs. 2 KStG haben die Besonderheit, dass Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen grundsätzlich außer Ansatz bleiben, sofern nicht nach Abs. 3 zur Steuerpflicht der Beteiligung optiert wurde. Die Option zur Steuerpflicht muss bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer solchen Beteiligung durch die Anschaffung zusätzlicher Anteile, ausgeübt werden. Ausgenommen von der Steuerneutralität (sofern nicht optiert wurde) sind allerdings tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Durch diese Ausnahme von der Steuerneutralität (daher Steuerwirksamkeit des Verlusts) sollen unbillige Härten vermieden werden. Allerdings sind diese Verluste um die steuerfreien Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung bzw. des Eintritts der Insolvenz zu kürzen Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

20 Der VwGH hatte sich (GZ Ro 2014/13/0042 vom ) mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt ein solch insolvenzbedingter Vermögensverlust anzunehmen ist und folglich steuerlich geltend gemacht werden kann. Wirtschaftlich kann es auch so zumindest im vorliegenden Fall entsprechend der Ansicht der österreichischen GmbH mit der insolventen deutschen AG als Beteiligung durchaus sein, dass der faktische Vermögensverlust bereits vor dem formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Verstärkt wurde diese (wirtschaftliche) Perspektive auch dadurch, dass die GmbH bereits die Haftsumme für die Beteiligung an der deutschen AG erhalten hatte. Der VwGH stellt jedoch klar, dass der relevante Gesetzeswortlaut ( tatsächliche und endgültige Vermögensverluste ) auf jenen Zeitpunkt abstellt, welcher erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Abschluss der Liquidation sein kann. Erst nach Verteilung des Guthabens unter den Insolvenzgläubigern herrscht kein Abwicklungsbedarf mehr und der endgültige Vermögensverlust steht der Höhe nach fest. 3.5 Forderungswertberichtigung unter Berufung auf negatives Eigenkapital des Schuldners Im Zuge von Betriebsprüfungen drehen sich die Diskussionen bei vorgenommenen Forderungswertberichtigungen um die Fragen der Nachweisführung, der Zuordnung der Wertminderung zu welcher Periode (Stichwort: Nachholverbot!) und der Dokumentation der gesetzten Einbringungsmaßnahmen, welche zu keinem Erfolg geführt haben. Bei Forderungsabschreibungen kurz nach Rechnungslegung oder bei Forderungswertberichtigungen im Konzern werden die Diskussionen regelmäßig noch intensiver geführt. Hinsichtlich der Dokumentation der gesetzten Einbringungsmaßnahmen verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig Nachweise über erfolglose Mahnungen, Klagen, Anmeldungen im Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder sonstige Gründe, durch welche die Uneinbringlichkeit glaubhaft gemacht werden kann. Der Hinweis auf ein negatives Eigenkapital des Schuldners wurde bislang nicht als (alleiniger) Nachweis anerkannt. Fokus Unternehmer Eine Entscheidung des BFG (GZ RV/ /2015 vom ) hat die strengen Kriterien zumindest im Anlassfall etwas aufgelockert. Das BFG folgte dabei der Ansicht des Steuerpflichtigen, wonach aus den mit einem (deutlich) negativen Eigenkapital ausweisenden Jahresabschlüssen des Schuldners eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Schuldner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde und Einbringungsmaßnahmen nahezu aussichtslos seien. Im Anlassfall wurde die Einschätzung noch mit dem Hinweis auf zahlreiche Rechtsstreitigkeiten des Schuldners untermauert. Die Entscheidung des BFG ist grundsätzlich positiv zu beurteilen. Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen, die Nachweisführung der Notwendigkeit der Forderungswertberichtigung nicht ausschließlich mit dem Hinweis auf ein negatives Eigenkapital des Schuldners zu untermauern. Der Dokumentation der gesetzten (erfolglosen) Einbringungsmaßnahmen sollte daher weiterhin Augenmerk geschenkt werden. office@austin-bfp.at 21

21 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/ Offene Siebentelbeträge aus Teilwertabschreibungen sind keine Vorgruppenverluste Bekanntlich müssen steuerlich zulässige Abschreibungen auf Beteiligungen über 7 Jahre verteilt werden. Eine in diesem Zusammenhang wesentliche Frage ist, ob bei Aufnahme in eine steuerliche Unternehmensgruppe als Gruppenmitglied noch offene Siebentelbeträge als Vorgruppenverlustvorträge anzusehen sind oder (künftige) laufende Betriebsausgaben im Jahr der Geltendmachung darstellen. Für den Steuerpflichtigen macht es vor allem deshalb einen Unterschied, da Vorgruppenverluste nur mit künftigen eigenen Jahresgewinnen verrechnet werden können (und daher im Verlustfall das Gruppeneinkommen nicht vermindern), während anderenfalls die jeweils im Veranlagungsjahr wirksam werdenden Siebentelabschreibungen immer das Gruppeneinkommen verringern. Fokus Unternehmer Der seitens der Finanzverwaltung in Rz der Körperschaftsteuerrichtlinien vertretenen Auffassung, dass offene Siebentelbeträge aus Beteiligungsabschreibungen Vorgruppenverlustvorträge darstellen, welche lediglich mit künftigen eigenen Jahresgewinnen des Gruppenmitglieds verrechnet werden können, hat der VwGH (GZ Ro 2015/13/0024 vom ) eine Absage erteilt. Damit ist der VwGH der Ansicht des BFG gefolgt und hat die dagegen eingebrachte Amtsrevision der Finanzverwaltung verworfen. Der VwGH begründet seine Sichtweise damit, dass Siebentelbeträge keine in einem vorangegangenen Jahr entstandenen Verluste sind, weshalb ein abreifendes Siebentel nicht unter den Vorgruppenverlustbegriff im Sinne des 9 Abs. 6 Z 4 KStG fällt. Diese Beurteilung wird auch dadurch nicht verändert, dass die Ursache für die Siebentelabschreibung in einem Zeitraum vor der Gruppenbildung liegt. 3.7 Rechtzeitig an die Verrechnungspreisdokumentation denken Entsprechend der in Österreich geltenden standardisierten Verrechnungspreisdokumentationspflicht müssen österreichische Unternehmen grenzüberschreitende konzerninterne Leistungsbeziehungen vorausgesetzt dem dreistufigen Dokumentationsansatz der OECD folgen und Master File, Local File sowie Country-by-Country Report aufbereiten. Wenngleich die Verpflichtung zur Erstellung des Country-by-Country Reports wegen der 750 Mio. Grenze (konsolidierter Konzernvorjahresumsatz) eher die Ausnahme sein wird und das Master File oftmals von der ausländischen Konzernmutter erstellt wird, müssen sich viele Unternehmen mit der Aufbereitung des Local Files auseinandersetzen. Österreichische Gesellschaften, die Teil eines Konzerns sind, der die Voraussetzungen für den Country-by-Country Report erfüllt, müssen jährlich (bei Regelbilanzstichtag also wiederum bis zum ) ihrer Mitteilungspflicht wer übernimmt das Country-by-Country Reporting? nachkommen (idealerweise über FinanzOnline). Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz sieht bekanntermaßen vor, dass sogenannte Geschäftseinheiten (das umfasst auch österreichische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) ein (standardisiertes) Local File zu erstellen haben, sofern die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils 50 Mio. überschritten haben. Da nach Abgabe der Steuererklärung für 2016 die Verrechnungspreisdokumentation seitens der Finanzverwaltung (wohl regelmäßig Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

22 im Falle einer Betriebsprüfung) angefordert werden kann und dann laut Gesetz innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden muss, sollte die Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation nicht unnötig hinausgezögert werden. Österreichische Unternehmen, welche unter dieser Grenze bleiben, sind allerdings nicht davon befreit, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Wenn auch nicht in Form eines standardisierten Local Files, so müssen diese Unternehmen trotzdem die konzerninternen Transaktionen beschreiben und deren Fremdüblichkeit nachweisen. Wie schon bisher muss also sichergestellt werden, dass Preise innerhalb des Konzerns so festgesetzt werden wie sie auch gegenüber einem fremden Dritten bzw. zwischen fremden Dritten festgesetzt würden. Die konkreten Inhalte des Local Files sind nicht im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz selbst enthalten, sondern in der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung. Die Verordnung orientiert sich sehr stark an den OECD-Vorgaben und sieht für das Local File die drei Teilbereiche Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle in Hinblick auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltungen und Finanzinformationen vor. Die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit soll einen Überblick über den Aufbau und die wichtigsten Aktivitäten des österreichischen Unternehmens bieten. Wie für alle Bereiche des Local Files sind Verweise auf bestehende Unterlagen möglich, sodass im Rahmen der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation vorhandene Dokumente grundsätzlich nicht noch einmal extra für das Local File aufbereitet werden müssen. Bereits vorhandene Unterlagen müssen dann aber selbstverständlich zusammen mit dem Local File übermittelt werden. Die Verordnung sieht hier u.a. folgende Informationen als wesentlich: Beschreibung der Managementstruktur, Organigramm, Beschreibung der Personen, an welche die inländische Geschäftseinheit berichtet sowie der Staaten oder Gebiete, in denen diese Personen ansässig sind, Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Geschäftsstrategie, Auflistung der wesentlichen Mitbewerber, gegebenenfalls nähere Ausführungen zur Einbeziehung in Umstrukturierungen oder Übertragungen immaterieller Werte, sofern sie im laufenden oder vorangegangenen Veranlagungsjahr erfolgt sind. Der zweite Teilbereich des Local Files wird als Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle bezeichnet. Vereinfacht gesagt, handelt es sich um die Beschreibung der wesentlichen konzerninternen Transaktionen, wobei wie schon bisher auch die Fremdüblichkeit der konzerninternen Verrechnungspreise zu untermauern ist. Auffällig ist, dass weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Wesentlichkeitsgrenze besteht, bei deren Unterschreiten (des Transaktionsvolumens) die konzerninterne Transaktion gar nicht bzw. vereinfacht dokumentiert werden muss. Der Steuerpflichtige selbst muss daher die Wesentlichkeit der konzerninternen Transaktion beurteilen und danach die Verrechnungspreisdokumentation aufbauen. Die Verordnung benennt detailliert jene Schritte, welche für die Untermauerung der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise der jeweiligen Transaktion notwendig sind. Wichtiger Bestandteil ist hierbei eine Beschreibung der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle dabei kann es Fokus Unternehmer 23

23 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 sich z.b. um die Beschaffung von Herstellungsleistungen, den Einkauf von Waren, Dienstleistungserbringung, Darlehen, Finanz- und Erfüllungsgarantien, Lizenzen für immaterielle Werte usw. handeln. Neben der Beschreibung der konzerninternen Transaktion an sich ist auch zu erläutern, in welchem Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit die Transaktion geschieht. Entscheidend ist hierbei auch die Darstellung der Transaktionsvolumina der geleisteten wie auch der erhaltenen Zahlungen. Die Verordnung verlangt in diesem Zusammenhang zumindest eine Aufschlüsselung nach den jeweiligen Staaten oder Gebieten des ausländischen Zahlenden bzw. Zahlungsempfängers. Ein wichtiger Bestandteil der Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle ist schließlich die Bereitstellung von Kopien aller wesentlichen unternehmensgruppeninternen Vereinbarungen, welche die inländische Geschäftseinheit abgeschlossen hat. Fokus Unternehmer Im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse werden pro konzerninterner Transaktion die von den beteiligten Parteien übernommenen Funktionen und getragenen Risiken beschrieben und zugeordnet. Ebenso müssen die eingesetzten materiellen und vor allem immateriellen Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, da sie ebenso wie Funktionen und Risiken maßgebend für die Zurechnung des Gewinns zum jeweiligen Unternehmen im Konzern sind. Regelmäßig gilt hierbei, dass einem Unternehmen ein höherer Anteil an dem Ergebnis aus der Transaktion zusteht, wenn es mehr Funktionen ausübt, mehr Risiken trägt und entsprechende immaterielle Wirtschaftsgüter im Rahmen der Transaktion einsetzt. Die Verordnung sieht hier vor, dass die Funktions- und Risikoanalyse auch (wesentliche) Änderungen im Vergleich zu vorangegangenen Veranlagungsjahren enthält. Aufbauend auf der Funktions- und Risikoanalyse ist, wie es bisher auch schon Praxis war, die Auswahl der Verrechnungspreismethode zu begründen und auch die Bestimmung der sogenannten Tested Party zu beschreiben. Bei der Tested Party handelt es sich regelmäßig um jene an der Transaktion beteiligte Konzerneinheit, welche über weniger Funktionen, Risiken und (immaterielle) Wirtschaftsgüter verfügt. Sie ist also die weniger komplexe Konzerneinheit und somit ist es einfacher, vergleichbare unverbundene Unternehmen (z.b. andere Routinevertriebsgesellschaften) zu finden, welche vergleichbare Ergebnisse (z.b. eine bestimmte Nettomarge) wie die Tested Party erzielen. Die Verordnung nennt noch weitere Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen der Angemessenheitsanalyse zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies umfasst etwa die Erläuterung der Gründe für die Durchführung einer Mehrjahresanalyse (typischerweise bei Datenbankstudien), eine Beschreibung aller zur Herstellung der Vergleichbarkeit vorgenommenen Anpassungen oder eine Zusammenfassung der Finanzinformationen, die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendet wurden. Schließlich muss der Verordnung folgend die Dokumentation der wesentlichen gruppeninternen Geschäftsvorfälle auch eine Kopie bestehender Vorabverständigungen mit der österreichischen Finanzverwaltung über die Verrechnungspreisgestaltung ("Advance Pricing Agreements") sowie sonstige für die inländische Geschäftseinheit relevante Vorabentscheidungen mit ausländischen Finanzverwaltungen enthalten. Für den dritten Teilbereich des Local Files Finanzinformationen verlangt die Verordnung die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses der inländischen Geschäftseinheit bzw. gegebenenfalls eines ungeprüften Jahresabschlusses. Außerdem müssen die einschlägigen Finanzdaten bereitgestellt werden, die in der Angemessenheitsanalyse verwendet werden sowie die entsprechenden Quellen. Bei einer Datenbankstudie handelt es sich hierbei beispielsweise um die Ergebnisse (z.b. EBIT-Margen) der vergleichbaren unabhängigen Unternehmen. Schließlich sieht die Verordnung vor, dass das Local File auch Informationen und einen Aufteilungsschlüssel beinhaltet, aus denen die Verknüpfung zwischen den bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten und dem Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

24 Jahresabschluss hervorgeht. Die von der Verordnung offenbar geforderte Verknüpfung zwischen unternehmensrechtlichem Ergebnis und (steuerlichen) Verrechnungspreisen könnte bei mehreren verschiedenen konzerninternen Transaktionen eines Unternehmens genaue Analysen sowie die Verwendung von segmentierten Zahlen (Aufwendungen und Erträge pro Transaktion) notwendig machen. 4 Fokus Umsatzsteuer 4.1 Auch bei geteiltem Transport lediglich eine umsatzsteuerliche Lieferung In der Vergangenheit trat immer wieder die Frage auf, wie eine Lieferung von Gegenständen umsatzsteuerlich zu beurteilen ist, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer einen Teil des Transportweges organisieren. Diese Frage wurde nun vom VwGH beantwortet (GZ Ro 2015/15/0026 vom ). Fokus Umsatzsteuer Ein österreichischer Unternehmer (Ö1 GmbH) verkaufte in den Jahren 2003 bis 2006 Waren an seinen deutschen Kunden (D GmbH). Die Ö1 GmbH behandelte den Verkauf der Waren als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland, da die Ware letztendlich von Österreich nach Deutschland transportiert wurde. Die Ö1 GmbH transportierte die Waren nicht unmittelbar nach Deutschland zur D GmbH sondern zur österreichischen Muttergesellschaft der D GmbH. Von dort wurden die Waren nach Deutschland transportiert. Im Zuge einer Betriebsprüfung der Ö1 GmbH stellte das Finanzamt fest, dass die Lieferungen an die D GmbH keine steuerfreien innengemeinschaftlichen Lieferungen darstellen, da die Waren nicht unmittelbar von Österreich nach Deutschland transportiert wurden, sondern der Transport in Österreich unterbrochen wurde. Demnach müsse die Ö1 GmbH die Lieferungen an die D GmbH als Inlandslieferungen der österreichischen Umsatzsteuer unterwerfen. Gegen diese Besteuerung der Umsätze erhob die Ö1 GmbH Einspruch. Für das Vorliegen einer innengemeinschaftlichen Lieferung sei es nämlich nicht relevant, ob entweder office@austin-bfp.at 25

25 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 der Verkäufer die Waren befördert oder versendet oder ob der Abnehmer den Gegenstand abholt. Der VwGH kam zur Entscheidung, dass nicht nur entweder der Verkäufer die Waren befördern/ versenden oder der Kunde die Waren abholen kann, sondern dass beide Parteien gemeinsam am Transport beteiligt sein können. Im vorliegenden Fall ist die Ö1 GmbH für den Transport zur österreichischen Muttergesellschaft der D GmbH verantwortlich und die D GmbH ist für den Weitertransport nach Deutschland zuständig. Eine solche gebrochene Beförderung oder Versendung ist nach Ansicht des VwGH für das Vorliegen einer innengemeinschaftlichen Lieferung nicht schädlich, wenn der Abnehmer bereits zu Beginn des Transports feststeht. Außerdem muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang in der Beförderung und ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs vorliegen. Diese Entscheidung ist für österreichische Unternehmer sehr zu begrüßen, da klargestellt wurde, dass auch in Fällen mit geteilter Transportverantwortung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn der Abnehmer von Beginn an feststeht. Es wurde allerdings auch für Unternehmer aus der EU (hier die D GmbH) festgehalten, dass diese sich nicht in Österreich steuerlich registrieren müssen, um die österreichischen Vorsteuern geltend zu machen und ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren von Österreich in den jeweiligen EU Mitgliedstaat zu melden. Fokus Umsatzsteuer 4.2 Erleichterungen beim Vorsteuerabzug dank EuGH- Rechtsprechung In einem Urteil des EuGH (RS C-516/14 Barlis 06 Investimentos Imobiliários e Turísticos SA vom 15. September 2016) hatte der Gerichtshof die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs zu beurteilen. Ein portugiesischer Hotel- und Restaurantbetreiber nahm in den Jahren 2008 bis 2010 juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei in Anspruch und erhielt Rechnungen mit folgender (Leistungs)Beschreibung: Rechnung vom für Vom 1. Dezember 2007 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen. Rechnung vom für Honorare für von Juni bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen. Rechnung vom für Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen. Im Rahmen einer nachgelagerten Überprüfung durch die portugiesischen Behörden wurde der von dem Unternehmen geltend gemachte Vorsteuerabzug verwehrt, da die Leistungsbeschreibung in den ausgestellten Rechnungen unzureichend sei. Daraufhin legte das Unternehmen Anhänge ( Annexe ) vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen juristischen Dienstleistungen enthielten. Die zuständigen Behörden versagten weiterhin den Vorsteuerabzug, da ihrer Ansicht nach das Fehlen von gesetzlich vorgesehen Rechnungsmerkmalen nicht durch das Beifügen von Anhängen geheilt werden kann. Der Fall landete in Folge beim EuGH, welcher sich mit zwei Teilfragen auseinanderzusetzen hatte. Zusammengefasst ging es darum, ob die Formulierung auf den Rechnungen ( Erbringung juristischer Dienstleistungen ) hinsichtlich der Leistungsbeschreibung und der Angabe des Leistungszeit Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

26 raums bestimmt genug sind, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Außerdem ist fraglich, ob die Steuerbehörde alleine mit Hinweis auf Nichterfüllung der Formalvoraussetzungen auf der Rechnung den Vorsteuerabzug verweigern kann, obwohl sie über alle Informationen verfügt, die für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug notwendig sind. Um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sie entsprechend der MwSt-RL unter anderem die Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung enthalten, wenngleich diese nicht erschöpfend beschrieben werden muss. Außerdem muss die Rechnung das Datum enthalten, an dem die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird. Der EuGH hält in seiner Entscheidung fest, dass die Beschreibung juristische Dienstleistung grundsätzlich nicht genau genug scheint, um einen Vorsteuerabzug zuzulassen. Hinsichtlich des Leistungszeitraums bestimmt die Formulierung Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag den Leistungszeitraum ausreichend, sodass der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Formulierung Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag hingegen ist nicht ausreichend, um den Leistungszeitraum zu konkretisieren. Bzgl. der zweiten Frage darf die Steuerverwaltung laut EuGH den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil in einer Rechnung nicht alle Formalvoraussetzungen erfüllt sind, sofern die Behörde über sämtliche Daten für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen verfügt. Die Behörde darf sich bei der Prüfung nämlich nicht auf die Rechnung selbst beschränken, sondern hat alle vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Der EuGH betont in dieser für Unternehmen vorteilhaften Entscheidung zwar einerseits, dass eine Leistungsbeschreibung manchmal nicht spezifisch genug ist, um den Vorsteuerabzug zuzulassen, jedoch können derartige Mängel durch andere Unterlagen (Leistungsverzeichnisse, Detailblätter oder Anhänge) saniert werden. Die Behörde muss nämlich, sofern Rechnungsmerkmale nicht erfüllt sind (mangelnde Leistungsbeschreibung, fehlerhafter Leistungszeitraum udgl.) auch zusätzlich beigebrachte Unterlagen berücksichtigen. Diese EuGH-Rechtsprechung wird in Österreich im Rahmen des Wartungserlasses 2016 auch in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen. Fokus Umsatzsteuer 4.3 Aktuelles zum Recht auf Vorsteuerabzug bei fehlenden Rechnungsmerkmalen Der EuGH hat sich in diesem Verfahren (Rs C-518/14 Senatex vom 15. September 2016) vor allem mit der Frage beschäftigt, welche zeitliche Wirkung Rechnungskorrekturen entfalten. Ausgangspunkt war, dass für eine Provisionsleistung mittels einer formell nicht korrekt ausgestellten Rechnung Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. So rechnete das deutsche Unternehmen u.a. im Gutschriftsverfahren an seine Leistungserbringer ab, auf den Gutschriften fehlte allerdings der Hinweis auf die Steuernummer bzw. die UID-Nummer des Leistungserbringers. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug im prüfungsrelevanten Zeitraum aufgrund von formell unrichtigen Provisionsabrechnungen versagt. Noch während der Betriebsprüfung wurden korrigierte Rechnungen vorgelegt die Finanzverwaltung vertrat allerdings die Ansicht, dass die Rechnungskorrekturen nicht für den vergangenen Zeitraum gelten können, sondern erst mit aktuellem Datum Wirkung entfalten würden. Somit stünde zwar im Endeffekt ein Vorsteuerabzug zu, allerdings erst ab dem Vorliegen der berichtigten Rechnungen. Für die zu früh geltend gemachte Vorsteuer wären daher Nachzahlungszinsen zu entrichten. Nach deutschem Recht besteht nach erbrachter Leistung ein Vorsteuerabzug nämlich erst dann, wenn eine formell korrekte Rechnung ausgestellt wurde. 27

27 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Solange eine Rechnung nicht formell korrekt ausgestellt wurde, besteht daher noch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Erst im Zeitpunkt, in dem eine korrekte Rechnung vorliegt, steht dieser zu. Wird die Vorsteuer zu früh geltend gemacht, so fallen in Deutschland Nachzahlungszinsen an. Die österreichische Rechtslage entspricht im Wesentlichen der deutschen Rechtslage, anstelle von Nachzahlungszinsen fällt in Österreich allerdings ein 2%iger Säumniszuschlag an. Der EuGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass das Vorliegen einer Rechnung zwar grundsätzlich eine Voraussetzung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist, es aber möglich ist, eine formell nicht korrekte Rechnung später zu berichtigen. Dass die Rechnungen im ursächlichen Fall ordnungsgemäß berichtigt wurden, war unstrittig. Offen war jedoch die Frage, ob eine Berichtigung den ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzug heilt oder ob der Vorsteuerabzug erst ab jenem Zeitpunkt zusteht, in dem die Berichtigung erfolgte. Der EuGH entschied positiv für den Steuerpflichtigen, dass eine Rechnungsberichtigung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs rückwirkend zu gelten hat. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich dem Grundgedanken des Gemeinschaftsrechts widersprechen. Fokus Umsatzsteuer Dieses EuGH-Urteil wurde noch nicht in die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Somit bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil die österreichische Finanzverwaltungsansicht beeinflussen wird. Fest steht jedoch, dass einem übertriebenen Formalismus von Seiten der Finanzverwaltung durch den EuGH ein klarer Riegel vorgeschoben wurde. Sofern also die UID-Nummer des Leistungserbringers auf Rechnungen fehlt, sollte dieser formelle Mangel unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH jedenfalls rückwirkend korrigierbar sein. Ob dies für die Korrektur sämtlicher Formalfehler gelten wird, bleibt abzuwarten. 4.4 Umsatzsteuerliche Fallstricke beim Versandhandel in der EU Das Internet ermöglicht österreichischen Unternehmern ungeahnte Möglichkeiten in der Erschließung neuer Märkte in anderen Mitgliedstaaten der EU. Dabei sind allerdings umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Verkauf von Waren an bestimmte Erwerber (z.b. Private oder Unternehmer, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben) zu beachten, wenn die Waren versendet werden. Grundsätzlich sind Verkäufe von Waren an Privatpersonen an dem Ort steuerbar, an dem die physische Warenbewegung startet. D.h. bei einem Verkauf aus Österreich (z.b. Lager in Österreich) unterliegen Lieferungen (ausgenommen neue Kraftfahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren) an Privatpersonen der österreichischen Umsatzsteuer. Beispiel: Unternehmer AT1 verkauft Waren (ausgenommen Kraftfahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren) an einen privaten Kunden in Italien. Die Waren werden direkt von Graz nach Venedig transportiert, die Rechnung wird direkt an den Kunden gelegt. Der Verkauf an einen Nichtunternehmer unterliegt in diesem Fall daher der österreichischen Umsatzsteuer. Besondere Vorsicht ist immer dann geboten, wenn Verkäufe an gewisse Abnehmer im EU-Ausland in größerem Umfang erfolgen. Dann ändert sich die umsatzsteuerliche Beurteilung und die Verkäufe unterliegen nicht mehr der österreichischen Umsatzsteuer, sondern der Umsatzsteuer des Landes, indem die Warenbewegung endet. Diese Änderung wird als Versandhandelsregelung bezeichnet. Sinn dieser Regelung ist es, eine umsatzsteuerliche Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, in dem Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

28 ab Umsätzen von größerem Umfang der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes zur Anwendung kommt. Bei folgenden Abnehmern kommt die Versandhandelsregel grundsätzlich zur Anwendung: Private, Unternehmer, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, Schwellenerwerber, die auf die Anwendung der Erwerbsschwelle nicht verzichtet haben, pauschalierte Landwirte, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Der größere Umfang, ab dem sich die umsatzsteuerliche Beurteilung ändert, ist die sogenannte Lieferschwelle, welche von jedem Mitgliedstaat der EU individuell zwischen und festgelegt werden kann. Die Lieferschwelle ist dabei für jeden Mitgliedstaat separat zu beachten. Beispiel: Unternehmer AT2 verkauft Waren (ausgenommen Kraftfahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren) an einen privaten Kunden in Frankreich und an einen privaten Kunden in Spanien. Im Jahr 2017 wurde die Lieferschwelle in Frankreich i.h.v überschritten, die Lieferschwelle in Spanien wurde nicht überschritten. Die Waren werden direkt von Linz nach Frankreich bzw. nach Spanien transportiert, die Rechnung wird direkt an den Kunden gelegt. Der Verkauf an einen französischen Nichtunternehmer unterliegt in diesem Fall daher der französischen Umsatzsteuer während der Verkauf an einen spanischen Nichtunternehmer mangels Überschreiten der Lieferschwelle in Spanien weiterhin der österreichischen Umsatzsteuer unterliegt. Werden Lieferungen in ein EU-Mitgliedsland getätigt und wird dabei die Lieferschwelle überschritten, so ist ab Überschreiten der Lieferschwelle das Umsatzsteuerrecht des jeweiligen Landes und nicht mehr österreichisches Umsatzsteuerrecht anzuwenden. Eine umsatzsteuerliche Registrierung in jenem Land ist dann in der Regel erforderlich. Häufig wird jedoch das Überschreiten dieser Lieferschwelle übersehen, was zu (negativen) umsatzsteuerlichen Konsequenzen in diesen Ländern führen kann. In Abhängigkeit des Landes und des Betrages der nicht entrichteten ausländischen Umsatzsteuer können Strafen von bis zu 200% der nicht entrichteten Umsatzsteuer anfallen. Es empfiehlt sich daher, bei Verkäufen an die oben genannten Abnehmer auch das Zielland mitzuerheben sei es durch eigene Umsatzkonten oder durch ein zusätzliches Eingabefeld, damit eine Auswertung möglichst einfach erfolgen kann. Fokus Umsatzsteuer Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann ein Unternehmer auch freiwillig verzichten. Das ist insbesondere in jenen Fällen vorteilhaft, in denen der Umsatzsteuersatz des anderen Landes niedriger ist als der Umsatzsteuersatz in Österreich. In diesem Fall kann z.b. bei Lieferungen an Privatpersonen in Deutschland 19% deutsche Umsatzsteuer verrechnet werden, anstatt mit 20% österreichischer Umsatzsteuer abzurechnen. Das kann bei gleichbleibendem Umsatzerlös für den Unternehmer ein Vorteil für den Privatkunden sein, da er Waren günstiger einkaufen kann. Ebenso würde dem Unternehmer bei gleichbleibendem Bruttopreis ein höherer Nettoerlös verbleiben. Eine Übersicht zu den von der EU-Kommission aktuell gehaltenen gültigen Lieferschwellen je Land findet sich unter folgendem Link: (April 2017). 29

29 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Fokus Umsatzsteuer 4.5 Rechnungsmerkmale bei Inlandslieferungen bzw. sonstigen Leistungen im Inland Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des 11 UStG vorliegt. Damit die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, muss die Rechnung daher folgende Angaben enthalten: Eingangsrechnung: Rechnungen von Ihren Lieferanten. Ausgangsrechnung: Rechnungen an Ihre Kunden (=Leistungsempfänger). Die Ausfertigung der Rechnungen unterliegt bestimmten Formalerfordernissen. Nachfolgende Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug! Eine Rechnung über 400 (inkl. USt) hat gemäß 11 UStG folgende Punkte zu beinhalten: 1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens. 2. Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. 3. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag übersteigt, ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz/Sitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt/eine Betriebsstätte hat UND der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. 4. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. 5. Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. 6. Das Entgelt für die Lieferung/die sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass für diese Lieferung/sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 7. Den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag in EUR (ggf. Umrechnungskurs mit Kurs des BMF bzw. EZB Kurs). 8. Das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis: Lieferdatum=Rechnungsdatum; eines der beiden Daten muss jedoch tatsächlich mit dem Hinweis angegeben sein). 9. Fortlaufende Rechnungsnummer. 10. UID-Nummer des Unternehmers, sofern er im Inland Lieferungen/sonstige Leistungen erbringt, für die Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 (inkl. USt) nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände/Art und Umfang der sonstigen Leistung, Tag der Lieferung/der sonstigen Leistung/Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt, Entgelt und der Steuerbetrag, Steuersatz Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

30 DA TA DU F Rechnung Kundennummer: Belegnummer: UID: /2016 ATU Belegdatum: Fälligkeit: prompt Max Muster GmbH Hauptstrasse 21/ Hollabrunn Lieferdatum Zahlungsart: Tel: Fax: 11/2017 Einzieher +43 (0) (0) info@musterleistung.at 5 2 Vertragspartner: Max Muster GmbH Hauptstrasse 21/ Hollabrunn 4 Menge Betrag in EUR exkl. USt. USt. Betrag USt. Betrag in EUR inkl. USt. Produkt1 1 17,99 20% 3,60 21,59 Gesamtsumme 17,99 Unsere Kontodaten: IBAN: AT , BIC: AUAGTWXX 6 7 Bei Bankeinzug bitte nicht einzahlen. Einwände gegen diese Rechnung sind bis spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich möglich, ansonsten gilt sie als anerkannt. Zahlung: Prompt bei Erhalt der Rechnung, 12% p. a. Verzugszinsen. 21,59 Fokus Umsatzsteuer Bei Fragen zu dieser Rechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Mo-Fr, Uhr 1 Dienstleistung Muster GmbH Rathausplatz 5, 2000 Stockerau FN a, Landesgericht Korneuburg, Firmensitz: Stockerau UID-NR. ATU DVR-Nr: Weiters ist darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer erhalten, ebenfalls diese Rechnungsbestandteile enthalten. Nur dann berechtigen sie zu einem Vorsteuerabzug. Fehlerhafte Rechnungen bzw. Rechnungen, die den USt-Vorschriften nicht entsprechen, müssen vom Lieferanten korrigiert werden. office@austin-bfp.at 31

31 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/ Fokus Arbeitnehmer Fokus Arbeitnehmer 5.1 Besteuerung sonstiger Bezüge ist beim Anrechnungshöchstbetrag zu berücksichtigen Wird ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger gleichzeitig auch in einem anderen Land steuerpflichtig, droht grundsätzlich Doppelbesteuerung, da die im Ausland erzielten Einkünfte nicht nur dort, sondern auch in Österreich besteuert würden. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten hier Schutz und sehen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung je nach Abkommen entweder die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode vor. Länder, mit denen Österreich die Anrechnungsmethode vereinbart hat, sind beispielsweise USA, Italien, Großbritannien, Japan etc. Bei dieser Methode können in Österreich ansässige Personen, welche in dem anderen Land ebenfalls (Quellen)Steuern zahlen, diese ausländischen Steuern auf die österreichische Steuer anrechnen lassen. Nur tatsächlich im Ausland bezahlte Steuern sind anrechenbar. Zudem müssen bestehende Steuervorteile im Ausland ausgenützt worden sein. Schließlich soll ein Verzicht auf derartige Steuervorteile im Quellenstaat nicht zu Lasten des österreichischen Fiskus gehen. Österreich deckelt in den meisten seiner DBA allerdings die Anrechnung der ausländischen Steuer und lässt sie nur bis zur Höhe jenes Teils der österreichischen Steuer zu, welcher auf die Auslandseinkünfte entfällt. Bei Einkünften aus mehreren Staaten ist überdies pro Land eine gesonderte Höchstbetragsberechnung vorzunehmen. Die Formel für den Anrechnungshöchstbetrag lautet: Einkommensteuer in Österreich x Auslandseinkünfte / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen Im Ergebnis führt diese Formel dazu, dass der österreichische Durchschnittssteuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird. Es wird also nur so viel an ausländischer Steuer angerechnet, als österreichische Steuer auf die von der Anrechnung umfassten Auslandseinkünfte entfällt. Der VwGH hat sich (GZ Ro 2015/13/0019 vom ) mit der Frage beschäftigt, ob auch der in Österreich zur Anwendung kommende fixe, begünstigte Steuersatz für sonstige Bezüge (z.b. Ur Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

32 laubs- und Weihnachtsgeld) in die Berechnung einzubeziehen ist. Ausgangspunkt ist dabei, dass es bei der Anrechnung der ausländischen Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts ankommen darf. Der VwGH stellte klar, dass bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags (und somit bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes) die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen sind. Die nun ergänzte Formel des VwGH zum Anrechnungshöchstbetrag lautet somit: Einkommensteuer in Österreich (Tarifsteuer plus fixe Besteuerung sonstiger Bezüge) x Auslandseinkünfte (ggf. inkl. fixbesteuerter ausländischer sonstiger Bezüge) / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen (inkl. sonstiger Bezüge) Im konkreten Fall kam es durch die erweiterte Berechnungsformel zu negativen Auswirkung für den Steuerpflichtigen, da sich der Durchschnittssteuersatz verringerte und somit weniger ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden konnte. Dies liegt an der unwesentlich höheren Steuerbelastung durch die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge (fixe Besteuerung mit 6%) in Kombination mit der im Vergleich um die sonstigen Bezüge deutlich erhöhten Bemessungsgrundlage i.s.d. veranlagungspflichtigen Welteinkommens. 5.2 Die Aufenthaltstage sind für die 183-Tage-Regel maßgeblich Besonders in international agierenden Unternehmen spielt Mitarbeitermobilität eine immer größere Rolle. Die Bandbreite reicht hier von kurzfristigen Aktivitäten wie die Teilnahme an Schulungen im Ausland bis hin zu mehrmonatigen Entsendungen zu einem verbundenen Unternehmen im Ausland. Gemeinsamer Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer weiterhin bei seinem Heimatunternehmen angestellt bleibt und dieser Staat nach wie vor sein Ansässigkeitsstaat bleibt etwa weil dort der Familienwohnsitz liegt. Interessant ist neben der möglichen Steuerpflicht des Heimatunternehmens im anderen Staat (z.b. weil eine Betriebsstätte begründet wird) vor allem die Frage, ob durch diese Auslandsaktivitäten der andere Staat ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers erhält. Die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen zwei Staaten wird im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt, die sich für Österreich typischerweise am OECD-Musterabkommen (OECD-MA) orientieren. Für die Aufteilung des Besteuerungsrechts an dem Gehalt des angestellten Arbeitnehmers zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat kommt Artikel 15 OECD-MA zur Anwendung. Diese Norm sieht vor, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für unselbständige Tätigkeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Sofern die unselbständige Tätigkeit jedoch im anderen Staat ausgeübt wird, darf auch der Tätigkeitsstaat die dort bezogenen Vergütungen besteuern. Damit nicht bereits eine kurze Dienstreise eine mögliche Doppelbesteuerung des Dienstnehmers auslöst, weist das OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern die drei folgenden Voraussetzungen kumuliert erfüllt sind: Fokus Arbeitnehmer Der Empfänger (der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit) hält sich im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf office@austin-bfp.at 33

33 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf (und) Die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ansässig ist (und) Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) hat. Wesentliches Kriterium bei der Entscheidung, in welchem Staat die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit besteuert werden dürfen, ist also die sogenannte 183-Tage-Regel. Für die Frage, ob durch die Auslandstätigkeit der Tätigkeitsstaat das Gehalt des österreichischen Arbeitnehmers besteuern darf, sind in einem ersten Schritt die Aufenthaltstage im Ausland zu ermitteln. Als Aufenthaltstage zählen Tage physischer Anwesenheit, wobei es nicht erforderlich ist, dass an diesen Tagen eine Arbeitsleistung erbracht wird. Folglich zählen nicht nur Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage als Aufenthaltstage, sondern auch Anreise- und Abreisetage. Da Teilanwesenheit in einem Land ausreicht, kann ein 24h-Tag zu mehreren vollständigen Aufenthaltstagen in verschiedenen Ländern führen. Bei Überschreiten der 183 (Aufenthalts)Tage im Ausland erlangt der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit. Nun kommen in einem zweiten Schritt für die tatsächliche Aufteilung der zu versteuernden Einkünfte die Arbeitstage ins Spiel. Es sind für das Ausmaß des Besteuerungsrechts des Tätigkeits- bzw. des Ansässigkeitsstaats nämlich nicht die Aufenthaltstage, sondern die Arbeitstage entscheidend. Im Unterschied zu den Aufenthaltstagen kommt es hierbei auf das Überwiegen an folglich kann ein Arbeitstag immer nur einem der das Besteuerungsrecht beanspruchenden Staaten zugeordnet werden. Fokus Arbeitnehmer Um eine mögliche Steuerpflicht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat (Ausland) abschätzen zu können, ist es ratsam, die entsprechenden Tage wie auch die Aktivitäten zu dokumentieren. Sollte dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zukommen, so wird durch das DBA regelmäßig sichergestellt, dass es zwar zu einer Besteuerung im Ausland kommt, nicht aber zu einer Doppelbesteuerung. Bei einer Mitarbeiterentsendung ( Secondment ), in deren Rahmen ein in Österreich angestellter Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum bei und für ein verbundenes Unternehmen im Ausland arbeitet, verliert die 183-Tage-Regel übrigens an Bedeutung, da typischerweise das aufnehmende Unternehmen die Kosten für den entsendeten Mitarbeiter trägt und daher der Tätigkeitsstaat unabhängig von der Dauer der Entsendung ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit erhält. 5.3 Fahrtkosten zum Fortbildungsort Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder beruflich verwandten Tätigkeit können vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies umfasst nicht nur Kosten für Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur usw. sondern auch die Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im tatsächlich angefallenen Umfang (oftmals in Form von Kilometergeldern). Fahrtkosten können jedoch dann nicht angesetzt werden, sofern sie bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich (GZ RV/ /2016 vom Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

34 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Fahrtkosten zum Fortbildungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Konkret ging es darum, dass zu Weiter- und Fortbildungszwecken ein WIFI-Kurs abends unter der Woche besucht wurde und der Kursteilnehmer deshalb regelmäßig bereits am frühen Nachmittag seinen Arbeitsplatz verließ und nachhause fuhr. Nach Duschen und Vorbereitung auf den Kurs fuhr er von zuhause zum WIFI-Kurs, wobei rein geographisch betrachtet der Arbeitsort wiederum passiert wurde. Das Finanzamt verweigerte die vom Kursteilnehmer geltend gemachten Fahrtkosten in Form des Kilometergeldes für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Kursort (hin und retour) mit dem Hinweis, dass sich diese Fahrtstrecke teilweise mit der Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte deckt. Es sind daher nur die Mehrkilometer (das sind gerade einmal 5 km in eine Richtung) vom Arbeitsort zum Kursort anzuerkennen, da für die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsort bereits Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährt wurden. Dem BFG folgend wurde mittels Anwesenheitszeiten beim WIFI und elektronischen Arbeitszeiterfassungen eindeutig nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige an Kurstagen bereits am Nachmittag von seinem Arbeitsplatz an den Wohnort zurückkehrte, um am Abend von zuhause direkt zum Fortbildungsort zu fahren. Mit Hinweis auf frühere VwGH-Rechtsprechung ist es auch durchaus üblich, die Fahrtkosten mittels amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln. Fahrtkosten können nur dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Fahrten darauf abzielen, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Im vorliegenden Fall standen allerdings die Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsort in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsstätte daran ändert auch nichts der geographische Umstand, dass der Kursort vom Arbeitsort in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann. Der Kursteilnehmer hatte nämlich niemals vor, seine nahe am Weg zum Kursort gelegene Arbeitsstätte anzusteuern, geschweige denn aufzusuchen. Die Situation ist auch nicht mit jener vergleichbar, in der ein Arbeitnehmer in einer langen Mittagspause nachhause zum Essen fährt und dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt in diesem Fall ist die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale bereits abgedeckt. Im Endeffekt können also die Fahrtkosten von zuhause direkt zum Fortbildungsort und zurück als Werbungskosten (Kilometergeld für die gesamte Strecke) steuerlich geltend gemacht werden. 5.4 BMF-Information zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung Fokus Arbeitnehmer Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung soll schneller zu einer Steuerrückzahlung führen und kommt erstmals bereits 2017 zur Anwendung. Dazu passend hat das BMF häufige Frage in einer Information zusammengefasst. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nur solche Konstellationen betrifft, die zu einer Steuergutschrift führen und überdies immer die Möglichkeit besteht, von sich aus eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und dadurch Werbungskosten geltend zu machen, welche vom Finanzamt bisher nicht automatisch berücksichtigt werden konnten. Sinn und Zweck der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ist eine automatische Veranlagung (von Amts wegen) jener Arbeitnehmer, welche nach Datenlage des Finanzamts (insbesondere aus Lohnzetteln) aus einer Arbeitnehmerveranlagung Anspruch auf eine Steuergutschrift hätten. Dies office@austin-bfp.at 35

35 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 ist, lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorausgesetzt, regelmäßig dann der Fall, wenn man nicht ganzjährig beschäftigt war oder unterschiedlich hohe Bezüge hatte und folglich zu viel Lohnsteuer bezahlt hat. Ein weiterer Anwendungsbereich der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ergibt sich bei Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ( Negativsteuer ). Umgekehrt bringt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung keine Vereinfachung, sofern in dem entsprechenden Jahr Werbungskosten angefallen sind oder Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen. Solche Abzugsposten müssen im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) angegeben werden, da sie ja dem Finanzamt nicht automatisch bekannt sein können. Ebenso wird es aufwendiger, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere steuerpflichtige Einkünfte wie z.b. aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbständiger Arbeit erzielt wurden. In solchen Situationen muss eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abgegeben werden die antragslose Arbeitnehmerveranlagung würde zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Fokus Arbeitnehmer Grundsätzlich hat man 5 Jahre Zeit für die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung. Die antragslose und somit automatische Arbeitnehmerveranlagung soll zu schnelleren Steuergutschriften führen und wird daher vom Finanzamt erstmals auf jene Fälle angewendet, bei denen anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift auch tatsächlich in der vorausberechneten Höhe anfällt. Dies liegt dann vor, wenn der Vergleich zwischen der auf Grundlage der Lohnzettel ermittelten Einkommensteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer des entsprechenden Jahres eine Gutschrift zeigt. Folglich werden jene Steuerpflichtige nicht ausgewählt, die in den beiden Vorjahren Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben bzw. noch weitere als unselbständige Einkünfte erklärt haben. Sofern bis zum noch immer keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist, wird laut BMF-Info das Finanzamt im Falle einer Steuergutschrift jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für 2016 durchführen. Kommt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum ersten Mal in Betracht, wird der BMF-Info folgend das Finanzamt den Steuerpflichtigen vor Bescheiderlassung schriftlich verständigen, um auch die richtige Kontonummer zwecks Überweisung der Gutschrift sicherzustellen. Die aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung resultierende Gutschrift wird freilich nur nach Verrechnung mit einem allfälligen Steuerrückstand überwiesen. Sollte man mit der Gutschrift aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, da etwa Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen noch nicht berücksichtigt wurden, muss nur eine Steuererklärung (Formular L 1 oder E 1) abgegeben werden. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf und erlässt einen Bescheid basierend auf den tatsächlichen Begebenheiten. Vergleichbares gilt, wenn man z.b. erstmals auch andere Einkünfte als nichtselbständige Einkünfte erzielt hat und der Steuerbescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung deshalb nicht korrekt ist es muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. 5.5 Automatische Meldung von Sonderausgaben an das Finanzamt Seit Jahresbeginn 2017 kommt es zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an das Finanzamt, welche eine Verwaltungsvereinfachung für die Finanzverwaltung wie auch für die Steuerpflichtigen mit sich bringen soll. Ab der Veranlagung 2017 ist es daher nicht mehr nötig, Sonderausgaben (wie z.b. Spenden an mildtätige oder den Umweltschutz fördernde Organisationen Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

36 oder den Kirchenbeitrag) in die Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung mitaufzunehmen. Es ist nunmehr grundsätzlich jedoch auch nicht mehr möglich, diese Ausgaben anders als mittels elektronischer Datenübermittlung von der Organisation an das Finanzamt geltend zu machen. Seit dem erhaltene Spenden müssen von den spendensammelnden Organisationen vergleichbares gilt für Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Kirchenbeitrag elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden und hierfür müssen noch während des Jahres gewisse Informationen vom Spender (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) in Erfahrung gebracht werden. Die spendensammelnde Organisation hat via FinanzOnline den Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr getätigten Spenden pro Person zu melden, d.h. die Spenden für das Jahr 2017 müssen bis Ende Februar 2018 gemeldet werden. Vergleichbares gilt für den Kirchenbeitrag, wobei hier die steuerliche Abzugsfähigkeit mit 400 pro Jahr gedeckelt ist. Folglich müssen Kirchen und Religionsgesellschaften die 400 Grenze übersteigenden Kirchenbeitragszahlungen erst gar nicht an das Finanzamt melden. Aus Datenschutzgründen erfolgt die Meldung über das sogenannte verschlüsselte, bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbpk SA). Dadurch wird dem gläsernen Spender vorgebeugt, indem z.b. für den Sachbearbeiter im Finanzamt weiterhin lediglich die Summe der Sonderausgaben pro Kennzahl in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung sichtbar ist, nicht jedoch die Zuordnung an eine konkrete spendensammelnde Organisation. Für die zeitliche Zuordnung von Spenden als Sonderausgaben ist der Abflusszeitpunkt beim Spender maßgebend. Bei Spenden rund ums Jahresende ist es jedoch für die spendensammelnde Organisation regelmäßig schwierig festzustellen, ob die Zahlung noch dem abgelaufenen Jahr oder bereits dem aktuellen Jahr zuzuordnen ist. Vereinfachend kann die spendensammelnde Organisation davon ausgehen, dass eingangsseitige Kontogutschriften bis zum 3. Jänner eines Kalenderjahres für die Datenübermittlung an das Finanzamt dem Vorjahr zuzuordnen sind. Trotz der automatischen Übermittlung von Sonderausgaben sind weiterhin Wahlrechte möglich, die regelmäßig über Antrag und im Wege der Veranlagung auszuüben sind. Dies betrifft etwa Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, welche auf Antrag gleichmäßig über zehn Jahre verteilt werden können. Die von den spendensammelnden Organisationen und von den Kirchen und Religionsgesellschaften an das Finanzamt übermittelten Informationen können den Lohnzetteln vergleichbar in Finanz- Online abgerufen werden. Zusammen mit einer Auflistung der getätigten Sonderausgaben (z.b. anhand der Kontoauszüge als Dokumentation) lässt sich gut nachprüfen, ob tatsächlich getätigte Spenden bzw. andere Sonderausgaben nicht automatisch oder fehlerhaft an das Finanzamt übermittelt wurden. Der Spender kann dann die spendensammelnde Organisation dazu veranlassen, die Übermittlung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen bzw. nachzuholen. Sofern im Extremfall die spendensammelnde Organisation ihrer Verpflichtung auch nach Aufforderung nicht nachkommt, muss die Spende gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherstellen zu können. Es ist daher zumindest in der Einführungsphase ratsam, nach wie vor die getätigten Sonderausgaben entsprechend zu dokumentieren (z.b. durch Aufbewahrung der Kontoauszüge). Fokus Arbeitnehmer Die automatische Meldung von Sonderausgaben stellt auch eine wichtige Voraussetzung für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung dar. Neben den Lohnzetteln liegen dem Finanzamt dann auch die Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeitrag etc.) vor, sodass ein sich daraus ergebendes Guthaben antragslos und rasch an den Steuerpflichtigen ausbezahlt werden kann. 37

37 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/ VwGH zur Begrenzung der größenmäßigen Steuerbefreiung bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes Die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Immobilie, die dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar. Strittig ist dabei die Frage, ob der gesamte Veräußerungserlös steuerfrei bleiben kann oder ob der eine Größe von m2 übersteigende Grundanteil steuerverfangen ist. Diese Grenze wird von der Finanzverwaltung in Rz 6334 der Einkommensteuerrichtlinien gezogen. Eine Entscheidung des BFG im Jahr 2015 (GZ RV/ /2014 vom ) hat die Anwendbarkeit dieser Begrenzung mit m2 Grundanteil abgelehnt. Das Verfahren wurde allerdings auf Antrag der Finanzverwaltung beim VwGH fortgesetzt. Fokus Arbeitnehmer Nach Auffassung des VwGH (Ro 2015/15/0025 vom ) ist die Befreiungsbestimmung dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Im Ergebnis hat der VwGH damit eine größenabhängige Begrenzung der Steuerfreiheit anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die in den Einkommensteuerrichtlinien verankerte Grenze mit einem Grundanteil von maximal m2 weiter anwenden wird. Allerdings ist eine solch starre Grenzziehung i.s.d. Frage, welche Fläche üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist, dem Erkenntnis des VwGH nicht zu entnehmen. Somit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass Grundanteile, die m2 übersteigen von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sind. Eine abschließende Rechtsicherheit besteht daher leider weiterhin nicht. 5.7 Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich (GZ 10 ObS 133/16f vom ) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weitreichend der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Im konkreten Fall machte ein Lehrer einer Polizeischule nach dem Unterricht auf seiner Heimfahrt von der Arbeit in einem kleinen Waldstück Halt, um ins Gebüsch zu urinieren. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge, wodurch er auf diesem Auge eine bleibende Verletzung davontrug. Der verletzte Lehrer sah die Voraussetzungen eines Dienstunfalls als gegeben und begehrte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Versehrtenrente). Er begründete dies auch damit, dass er während seiner Lehrtätigkeit an der Polizeischule nicht die Toilette aufsuchen konnte und somit der Abstecher in das Waldstück die erste Möglichkeit darstellte, seinem menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Für die Anerkennung als Dienstunfall wird vorausgesetzt, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat. Davon sind Unfälle umfasst, die auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte passieren. Gemäß früherer Rechtsprechung ist wesentlich, dass es sich um einen mit dem Dienst zusammenhängenden direkten Weg zu oder von der Dienststätte handelt, welcher in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Hinge Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

38 gen fallen dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Verhaltensweisen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies betrifft etwa Essen und Trinken, Schlafen, Körperpflege, den Einkauf von Lebensmitteln und auch die Verrichtung der Notdurft. Der OGH betonte, dass bei diesen Aktivitäten eine Unterbrechung des geschützten (Arbeits)Weges vorliegt und für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz besteht. Eine positive Ausnahme i.s.d. Fortbestehens des Versicherungsschutzes gilt dem OGH folgend allerdings dann, wenn der Unfall wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder durch die Arbeitstätigkeit verursacht wurde (z.b. aufgrund von Arbeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko). Ebenso wenig geht der Versicherungsschutz verloren, wenn eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit räumlich und zeitlich betrachtet nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der (versicherten) betrieblichen Tätigkeit besteht. Wenngleich es im vorliegenden Fall zu einer unglücklichen Verkettung von Umständen gekommen ist, zeigt die OGH-Entscheidung, dass die Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes eng auszulegen ist. Das Abweichen vom direkten Dienstweg aus letztlich persönlichen Gründen kann dann zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung mangels (gesetzlichen) Versicherungsschutzes auch noch finanziell unangenehm werden. 6 Sozialversicherungswerte, Größenklassen und Zinssätze 6.1 Sozialversicherungswerte 2018 Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,029 betragen die Sozialversicherungswerte für 2018 voraussichtlich (in ): Geringfügigkeitsgrenze monatlich 438,05 425,70 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 657,08 638,55 Höchstbeitragsgrundlage täglich 171,00 166,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 5.130, ,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) , ,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.985, ,00 SV-Werte - Zinssätze Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. office@austin-bfp.at 39

39 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/ Größenklassen für Kapitalgesellschaften Zuletzt mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 wurden die Größenklassen für Kapitalgesellschaften geändert und mit den Kleinstkapitalgesellschaften (Micros) eine neue Größenklasse eingeführt. Die Schwellenwerte für die Einordnung in die verschiedenen Größenklassen sind wie folgt. Kapitalgesellschaft Bilanzsumme ( ) Umsatzerlöse ( ) Arbeitnehmer Micros Klein bis bis bis 50 Mittelgroß bis bis bis 250 Groß > > > 250 Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten wurden. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind ( Holding-AGs ) die Schwellenwerte für den Einzelabschluss seit dem Jahr 2016 auf Basis von konsolidierten oder aggregierten Werten zu berechnen haben. Bei Um- und Neugründungen treten die Rechtsfolgen der Größenklasse bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung ein. 6.3 Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Beschwerdezinssatz SV-Werte - Zinssätze Aufbauend auf dem negativen Basiszinssatz von -0,62% sind die daran gekoppelten Jahreszinssätze für Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen und Beschwerdezinsen in der Tabelle dargestellt. Seit Stundungszinsen 3,88 % Aussetzungszinsen 1,38 % Anspruchszinsen 1,38 % Beschwerdezinsen 1,38 % Bekanntlich werden Stundungszinsen für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Aus-setzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Beschwerde eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem des Folgejahres angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig. Bis zu einem Betrag von 50 werden keine Zinsen festgesetzt Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

40 7 Steuertermine 2018 Jänner Februar Fälligkeiten USt für November 2017 Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2017 Fristen und Sonstiges Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht Bis Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2017 für geringfügig Beschäftigte Beschäftigungsbonus (gilt für alle Monate): Der Antrag beim aws auf den Beschäftigungsbonus muss binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden. Fälligkeiten USt für Dezember 2017 bzw. 4.Quartal Lohnabgaben für Jänner ESt-Vorauszahlung 1. Viertel KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel Pflichtversicherung SVA Fristen und Sonstiges 1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2017 (E18) in Papierform Bis Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA und Beitragsgrundlagennachweis an die Gebietskrankenkasse bei unterjährigem Ausscheiden aus Dienstverhältnis aber schon früher Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten Meldepflicht von Zahlungen gem. 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt) März Fälligkeiten USt für Jänner Lohnabgaben für Februar April Mai Juni Fälligkeiten USt für Februar Lohnabgaben für März Fristen und Sonstiges 3.4. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2017 bei Stadtkasse/Gemeinde Abgabe der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß 188 BAO Fälligkeiten USt für März bzw. 1.Quartal Lohnabgaben für April ESt-Vorauszahlung 2. Viertel KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel Pflichtversicherung SVA Fälligkeiten USt für April Lohnabgaben für Mai Steuertermine office@austin-bfp.at 41

41 KLIENTEN-JAHRESINFO 2017/2018 Steuertermine Dezember November Oktober September August Juli Fälligkeiten USt für Mai Lohnabgaben für Juni Fristen und Sonstiges 2.7. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline bis 2.7. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2017 aus Nicht-EU-Ländern Fälligkeiten USt für Juni bzw. 2.Quartal Lohnabgaben für Juli ESt-Vorauszahlung 3. Viertel KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel Pflichtversicherung SVA Fälligkeiten USt für Juli Lohnabgaben für August Fristen und Sonstiges Bis Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum für (verdeckte) Kapitalgesellschaften Fälligkeiten USt für August Lohnabgaben für September Fristen und Sonstiges Bis Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2017 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 2.7. (via FinanzOnline) Bis Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2017 Bis Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2018 für Einkommenund Körperschaftsteuer Ab Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2017 Bis Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides Fälligkeiten USt für September bzw. 3.Quartal Lohnabgaben für Oktober ESt-Vorauszahlung 4. Viertel KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel Pflichtversicherung SVA Fälligkeiten USt für Oktober Lohnabgaben für November Fristen und Sonstiges Bis Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK Beiträge für geringfügig Beschäftigte Bis Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info - Klier, Krenn & Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Jahresschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr Graz Schubertstraße Wien Teinfaltstraße 4

42 Besuchen Sie unsere Website Auf unserer Website finden Sie zahlreiche nützliche Informationen rund um das Thema Steuern. Neben unserer monatlichen Klienten-Info finden Sie einen umfangreichen Servicebereich mit Online-Steuer-Rechnern uvm. So haben Sie stets den entscheidenden Informationsvorsprung! 43

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