Das Wirtschaftliche Eigentümer Gesetz (WiEReG) 24. Jänner 2018
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- Christina Langenberg
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1 Mag. Alexander Peschetz Das Wirtschaftliche Eigentümer Gesetz (WiEReG) 24. Jänner 2018 Datum/Ort:
2 1. Kurzüberblick WiEReG Was bezweckt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)? Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten der Verpflichteten Wozu wird das Register benötigt, wenn es doch das Firmenbuch und das Vereinsregister gibt? Firmenbuch = rechtlicher Eigentümer WiEReG = wirtschaftlicher Eigentümer Vereinsregister = organschaftliche Vertreter WiEReG = wirtschaftlicher Eigentümer Wirtschaftlicher Berechtigter gemäß 24 BAO
3 1. Kurzüberblick WiEReG Wichtige Inhalte des WiEReG: Pflichten der in das Register einzutragenden Rechtsträger Sanktionen für Rechtsträger Registerführung und die behördliche Aufsicht Sorgfaltspflichten der Verpflichteten Zentrale Begrifflichkeiten Rechtsträger = Eintragspflichtige Einheiten Verpflichtete = Alle jene, die Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention treffen
4 1. Kurzüberblick WiEReG Anwendungsbereich Firmenbuch: Personengesellschaften (OG,KG) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE); Privatstiftungen sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch vorgesehen ist Wer ist nicht erfasst? Einzelunternehmen Eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen Nichtrechtsfähige Personengesellschaften (GesBR), Agrargemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften 4
5 1. Kurzüberblick WiEReG Vereinsregister: Alle Vereine Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB): gemeinnützige Stiftungen und Fonds Trusts trustähnliche Vereinbarungen kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Spielt es eine Rolle ob der Rechtsträger gemeinnützig ist? Nein, auch gemeinnützige Vereine, Fonds und Trusts sind erfasst 5
6 1. Kurzüberblick WiEReG Überblick über die Einrichtung des Registers Rechtsträger GmbH A Meldung USP Registerbehörde BMF USP Einsicht Vermerke Verpflichtete WiEReG FB VR ERsB Statistik Austria
7 1. Kurzüberblick WiEReG Sorgfaltspflichten der Rechtsträger ( 3 WiEReG) Rechtsträger haben die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung zu ergreifen Die Sorgfaltspflichten müssen jährlich vorgenommen werden Die Rechtsträger müssen die für die Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen für fünf Jahre aufbewahren Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer gemäß ( 4 WiEReG) alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ( 3) erforderlichen Dokumente und Informationen sind zur Verfügung zu stellen 7
8 1. Kurzüberblick WiEReG Meldepflicht ( 5 WiEReG): Alle Rechtsträger gemäß 1 Abs. 2 WiEReG, die Ihren Sitz im Inland haben und nicht von der Meldung befreit sind Trusts, die vom Inland aus verwaltet werden
9 1. Kurzüberblick WiEReG Befreiungen von der Meldepflicht ( 6 WiEReG): Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn Nur natürliche Personen Gesellschafter sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen Vereine! Nur anwendbar, wenn keine andere Person Kontrolle auf die Gesellschaft ausübt In Summe sind rund der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit
10 1. Kurzüberblick WiEReG Meldefristen: Erstmalige Meldung: Übergangsfrist bis 1. Juni 2018 ( 18 Abs. 1) Ab 2. Mai Meldung durch berufsmäßige Parteienvertreter Ansonsten binnen 4 Wochen ab Eintragung des Rechtsträgers in das jeweilige Stammregister Bei einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers: Binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung; Diese kann sich aus der Anwendung der Sorgfaltspflichten ergeben (zumindest jährlich) 10
11 1. Kurzüberblick WiEReG Zwangsstrafen bei Nichtmeldung ( 16 WiEReG) Automatisationsunterstütztes Verfahren Androhung mit Nachfrist Festsetzung und neuerliche Androhung Pflichtverletzung ( 15 WiEReG) Verletzung der Meldepflicht: Unterlassung der Meldung und falsche Meldung (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) Unbefugte Einsichtnahme Weitergabe geschützter Daten
12 1. Kurzüberblick WiEReG Zeitplan: Jänner 2018: Inkrafttreten, Erstmalige Abgabe von Meldungen und Homepage Quartal I/2018: Begutachtung WiEReG- Nutzungsentgelteverordnung Ende Quartal I/2018: WiEReG-Erlass des BMF Mitte April 2018: Erinnerungsschreiben des BMF 2. Mai 2018: Start Abfragen aus dem Register und Meldungen von berufsmäßigen Parteienvertretern 1. Juni 2018: Ende der Frist für erstmalige Meldungen
13 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Definition in 2 WiEReG umfasst im Wesentlichen 2 Fallgruppen: Z 1: Gesellschaften Primär ergibt sich das wirtschaftliche Eigentum aus dem rechtlichen Eigentum Z 2 und Z 3: Trusts, Stiftungen, vergleichbare juristischen Personen und trustähnliche Rechtsvereinbarungen Das wirtschaftliche Eigentum ergibt sich aus der Ausübung einer Funktion. 13
14 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Gesellschaften ( 2 Z 1 WiEReG): Personengesellschaften (OG, KG) Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) Vereine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Europäische Genossenschaften (SCE), Europ. wirtschaftliche Interessensvereinigungen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen 14
15 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Gesellschaften ( 2 Z 1 WiEReG): wirtschaftliches Eigentum durch: Aktien oder Stimmrechte (einschließlich Inhaberaktien) Beteiligung an der Gesellschaft (Geschäfts- oder Kapitalanteil) Ausübung von Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Aktienanteil >50 % oder einer Beteiligung > 50 % (direkt oder indirekt) Vorliegen der Kriterien gemäß 244 Abs. 2 UGB Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis 15
16 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Gesellschaften ( 2 Z 1 WiEReG): Unterscheidung direkter und indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: Natürliche Person hält einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: Natürliche Person übt Kontrolle auf einen oder mehrere Rechtsträger aus, die wiederum einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % hält/halten Oberste Rechtsträger müssen mitgemeldet werden. 16
17 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Beispiel 1 zu Gesellschaften: Meldepflichtig ist die GmbH A. Meldebefreiung: ja, da nur natürliche Personen Gesellschafter sind Person 1 Person 2 Direkte wirtschaftliche Eigentümer: Person 2 (Eigentum) 75 % 25 % 75 % GmbH A
18 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Beispiel 2 zu Gesellschaften: 26 % 74 % Person 1 Person 2 GmbH C Person 3 > 2. Ebene: Kontrolle GmbH B: Meldebefreiung: nein, da eine juristische Person Gesellschafter ist Direkte wirtschaftliche Eigentümer: Person 1 (Eigentum) 30 % Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Person 3 (Indirektes Eigentum am Rechtsträger) 70 % -> oberster Rechtsträger GmbH C (74 %) 30 % 70 % 1. Ebene: > 25% GmbH C: Meldebefreiung: ja, da nur natürliche Personen Gesellschafter sind GmbH B Direkte wirtschaftliche Eigentümer: Person 2 (Eigentum) 26 % Person 3 (Eigentum) 74 %
19 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Wenn bei Gesellschaften kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann: Anwendungsfälle: Kein rechtlicher Eigentümer hält eine Beteiligung über dem Schwellenwert von > 25% oder es ist auf übergeordneten Ebenen keine Kontrolle gegeben Rechtsträger hat keine rechtlichen Eigentümer Es sind keine Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten vorhanden
20 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Wenn bei Gesellschaften kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann: Subsidiaritätsregel 2 Z 1 lit. b WiEReG: die oberste Führungsebene des meldenden Rechtsträgers ist als wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen Vermutungsregeln in 2 Z 1 lit. b WiEReG OG und KG Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eigentümerlosen Gesellschaften (beispielsweise Vereine gemäß Vereinsgesetz)
21 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Beispiel zu Stiftungen: Vorstand Stifter Begünstigte Stiftung A 100 % GmbH A 21
22 3. Verwendung der Auszüge Einsicht: Alle Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten Abfragearten: Suche nach einem bestimmten Rechtsträger Suche nach einer eindeutig bestimmten natürlichen Person (nur KI, VU und RA, NO, WT, StB und andere Berufsberechtigte) Gewährung der Einsicht durch: Amtssignierte Auszüge: Einfache Auszüge ( 9 Abs. 4) Erweiterte Auszüge ( 9 Abs. 5) 22
23 3. Verwendung der Auszüge Erweiterte Auszüge aus dem Register: Berechnete wirtschaftliche Eigentümer Enthält eine von er Statistik Austria automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen (Grenzen: ausländische Rechtsträger, AG usw.). Zwischenebenen werden angezeigt, wenn die Daten verfügbar sind: Wenn keine Daten verfügbar sind, wird nur der Rechtsträger und die oberste Ebene angezeigt. Ein entsprechender Hinweis im Auszug wird enthalten sein. Vertretungsbefugte Personen des Rechtsträgers werden angezeigt 23
24 3. Verwendung der Auszüge Beispiel der Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur* * Quelle: Bundesministerium für Finanzen, letzter Zugriff am 30. Juni
25 3. Verwendung der Auszüge Kein Vertrauensschutz, aber Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität: Abgleich mit dem zentralen Melderegister und Firmenbuch bei der Meldung laufender Abgleich mit dem zentralen Melderegister und Firmenbuch Analysefunktion zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten durch die Registerbehörde Rückmeldung an die Registerbehörde durch Vermerke im Register Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlichen Unterlagen an die Registerbehörde und behördliche Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern Verletzungen der Meldepflicht werden zudem als Finanzvergehen bestraft und sind bei Vorsatz mit bis zu Euro und bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu Euro bedroht.
26 3. Verwendung der Auszüge Ein erweiterter Auszug kann für die Feststellung und Überprüfung der wie eines Kunden verwendet werden, wenn der Auszug vollständig ist keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen Der Verpflichtete sich durch Rückfrage bei seinem Kunden vergewissert hat, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbeziehungen bestehen Bei Standardfällen bedeutet dies eine wesentliche Erleichterung! Ansonsten sind geeignete zusätzliche Maßnahmen zu treffen: Bspw. weitere Auszüge aus dem Register, Firmenbuchauszüge usw. 26
27 4. Meldungen Inhalt der Meldung ( 5 Abs. 1 WiEReG): direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor-und Zuname; sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit; Wohnsitz; Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: zusätzlich: Angabe des oder der obersten Rechtsträger Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität Wohnsitz im Inland: automatischer Abgleich mit ZMR Wohnsitz im Ausland: Angabe der Nummer und der Art des amtlichen Lichtbildausweises und Upload einer Ausweiskopie 27
28 4. Meldungen Quelle: Homepage des BMF, letzter Zugriff 15. Jänner
29 4. Meldungen Quelle: Homepage des BMF, letzter Zugriff 15. Jänner
30 4. Meldungen Quelle: Homepage des BMF, letzter Zugriff 15. Jänner
31 4. Meldungen Quelle: Homepage des BMF, letzter Zugriff 15. Jänner
32 4. Meldungen Quelle: Homepage des BMF, letzter Zugriff 15. Jänner
33 4. Meldungen Quelle: Homepage des BMF, letzter Zugriff 15. Jänner
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Fragen, Anmerkungen, Ergänzungen,
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