Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung

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1 Ehrlich. Effizient. Sicher. Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Stand Januar 2015 Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten. iges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Wir haben für Sie en alphabetisch in einer Tabelle zusammengestellt. Hier können Sie ersehen, ob für das Entgelt besteht. Abfindungen Abgeltungen von Urlaubsansprüchen Abnutzungsentschädigungen (Kleiderentschädigungen) Abschlussprämien Allgemeine Zulage Arbeitsbereitschaft Arbeitskleidung Arbeitgeberzuschüsse für Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgung, Lebensversicherung, freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitgeberdarlehen; Zinsersparnis Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot ( 11 MuSchG) Arbeitsunfähigkeit bei Dienstantritt Aufschläge (für Krankheits- und Urlaubstage) bei Krankenbezügen Urlaubsbezügen Weihnachtszuwendung (anteilig) darin enthaltene steuerfreie Zuschläge Aufwandsentschädigung Aufwendungen für Werkzeuge Berufskleidung Fortbildung

2 Seite 2 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Ausbildungsvergütung Ausgleichszahlung ( 11 MuSchG) Auslandszulage steuerfrei steuerpflichtig Außertarifliche laufende Zahlung Ballungsraumzulage Beihilfe Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Bekleidungszuschuss Bereitschaftsdienst Berufskleidungsaufwendungen Beschäftigungsverbot - Arbeitsentgelt für nicht geleistete Überstunden ( 11 MuschG) Bildschirmzulage Chefarztzulage Dienstalterszulage Dienstaufwandsentschädigung Dienstkleidung (Aufwendungen) Dienstwohnung (die Verbilligung) Direktversicherung Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen Einmalige übertarifliche Leistungen Einmalige Unfallentschädigungen Einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Teilzuwendung, die dem Beschäftigten gezahlt wird, der mit Billigung des Beteiligten zu einem anderen Beteiligten der Kasse oder einem Beteiligten einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von 27 Abs. 1 übergetreten ist ( 62 Abs. 2 Buchst. d); Einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind ( 62 Abs. 2 Buchst. e)

3 Seite 3 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftakademie Einsatzzuschlag im Rettungsdienst Entgelte für Gutachtertätigkeit Entgelte aus Nebentätigkeit Erfindervergütungen Erfolgsabhängige Leistungen Ersatz von Werbungskosten (geldliche Nebenleistungen) Erschwerniszulage Essenszuschuss Facharztzulage Fahrdienstzulage Fahrerzulage Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle und entsprechende geldwerte Vorteile Familienzuschläge (Ortszuschlag, Sozialzuschlag) Feiertagszuschlag Fortbildungsaufwendungen Freizeitausgleich - % Ü-Zeitzuschlag Funktionszulagen Geburtsbeihilfe Gefahrenzuschlag (-zulagen) Geldwerter Vorteil Gelegenheitsgeschenke Gemeinschaftsverpflegung Gesamtvergütung (unter 18 Jahre) Gewinnanteile Gratifikation (Weihnachtszuwendung) Grundvergütung Gutachtertätigkeit Heimzulagen im Sozial- und Erziehungsdienst Heizkostenzuschuss

4 Seite 4 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Hitzezuschläge (Erschwerniszuschläge) Jahresabschluss-Vergütung Jahressonderzahlung Jubiläumszuwendung Kindererhöhungsbetrag i. d. Zuwendung, nur wenn die Zuwendung zusatzversorgungspflichtig ist Kindergeld Kleiderzulage (-geld, -entschädigung) Kraftfahrerzuschlag Kraftwagenfahrer (siehe Personenkraftwagenfahrer) Krankenbezüge (z. B. 22 TVöD) Krankengeldzuschuss (fiktiver Urlaubslohn) Krankenlohn Kurzarbeitergeld Lebensversicherungszuschüsse Leistungsentgelte nach 16 Anlage 30 zu den AVR (Ärztinnen und Ärzte) Leistungsentgelte nach 15 Anlage 31 bzw. 15 Anlage 32 zu den AVR (Pflege) Leistungsentgelte nach 14 Anlage 33 (Sozial- und Erziehungsdienst) Leistungszulage, z. B. Leistungsorientierte Bezahlung Leistungszulage und Leistungsprämie nach den Richtlinien der VKA Liquidationserlöse Lohnfortzahlung Mahlzeiten (unentgeltlich, verbilligt) Mehrarbeitsvergütung bei Wechselschicht Mehrarbeitsentgelt (-lohn) bei Teilzeitbeschäftigung Mehrverpflegungsaufwand bei Reisekosten Meisterzulage Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung) Mietenzuschuss Monatstabellenlohn Mutterschaftsgeld (-zuschüsse)

5 Seite 5 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Nachtdienstzulage (ab 21 Uhr) Nachzahlungen bei Höhergruppierungen Tarifabschlüssen, sofern im Tarifvertrag nicht ausgenommen Nebenberufliche Tätigkeit Notarztvergütung Ortszuschlag Pauschale für PKW (Kraftwagen) Pauschale Überstunden/Bereitschaftsdienst-Vergütung Pauschale für Wege-Umkleidezeiten (z. B. im Krankenhausbereich) Persönliche Zulage (vorübergehende höherwertige Tätigkeit) Pflegedienstzulage Pool/Liquidation Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens Programmierzulagen (auch in der Zuwendung) Provisionen Reisekostenähnliche Entschädigungen Reisekostenpauschale (steuerpflichtig) Rettungsdienst (Einsatzzuschlag) Rufbereitschaft Sachbezüge Samstagsarbeit (Zeitzuschlag) von Uhr Schichtlohn Schichtzulage (Lohn) Schmutzzuschlag Schulbeihilfen Schwerarbeitszuschlag Sicherheitsdienstzulage Sitzungsgeld Sozialzuschlag Stellenzulage (s. allgem. Zulage) Steuerpflichtiger Teil der Reisekosten

6 Seite 6 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Steuerpflichtige Zeitzuschläge Samstagszuschlag Vorfesttagszuschläge steuerfrei Nachtdienstzuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge Studiumsbeihilfen Stundenvergütung, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht Tantiemen Technikerzulage Teilzuwendung mit Billigung Teilzuwendung ohne Billigung Telefonzuschuss Treueprämie Treuezulage (AVR) Überarbeit (Wegezeit-Umkleidepauschale) z. B. im Krankenhausbereich Übergangsgeld Über- oder außertarifliche Leistungen einmalig laufend Überstundenpauschvergütung Überstundenzeitzuschläge (%) Überstundenvergütung Unterrichtsvergütung Urlaubsabgeltung aus Anlass der Beendigung Urlaubsabgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub Urlaubsgeld Urlaubsvergütung Urlaubslohn Vergütungsgruppenzulage Vermögenswirksame Leistungen Verpflegungskostenpauschale Verpflegungskostenzuschüsse Vertretungszulage

7 Seite 7 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Vorarbeiterzulage Vorfeiertagszuschläge soweit steuerpflichtig Wäschegeld Wechselschichtzulage, wenn steuerpflichtig Weckdienstentschädigung Wegezeit-Umkleidepauschale = Überarbeit Wegegeld (Zehrgeld) Weihnachtszuwendung (einschl. Urlaubsaufschlag) Werkswohnung (die Verbilligung) Werkzeugaufwendungen Wochenhilfeausgleich Zehrgelder Zeitzuschläge für Überstunden Arbeit an Sonntagen Arbeit an Feiertagen Arbeit nach 12 Uhr an dem Tag vor dem Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neuhrstag, - soweit steuerpflichtig - soweit steuerfrei Nachtarbeit die Arbeit an Samstagen ab Uhr Zinsersparnis für Arbeitgeberdarlehen Zinsgewinn Zukunftssicherung z. B. Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung werden vom Arbeitgeber übernommen (hauptsächlich bei Lehrern) Zulagen (Aufwandsentschädigung) früher nach 33 BAT, jetzt Besitzstandszulage Zulage für Meister Zulage für Schulhausmeister Zulage für Pflegedienst Zuschüsse z. B. für Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten Zuschüsse für Telefon Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Zuwendungs-Tarifvertrag vom

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