Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung
|
|
- Alexander Böhmer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ehrlich. Effizient. Sicher. Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Stand Januar 2015 Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten. iges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Wir haben für Sie en alphabetisch in einer Tabelle zusammengestellt. Hier können Sie ersehen, ob für das Entgelt besteht. Abfindungen Abgeltungen von Urlaubsansprüchen Abnutzungsentschädigungen (Kleiderentschädigungen) Abschlussprämien Allgemeine Zulage Arbeitsbereitschaft Arbeitskleidung Arbeitgeberzuschüsse für Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgung, Lebensversicherung, freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitgeberdarlehen; Zinsersparnis Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot ( 11 MuSchG) Arbeitsunfähigkeit bei Dienstantritt Aufschläge (für Krankheits- und Urlaubstage) bei Krankenbezügen Urlaubsbezügen Weihnachtszuwendung (anteilig) darin enthaltene steuerfreie Zuschläge Aufwandsentschädigung Aufwendungen für Werkzeuge Berufskleidung Fortbildung
2 Seite 2 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Ausbildungsvergütung Ausgleichszahlung ( 11 MuSchG) Auslandszulage steuerfrei steuerpflichtig Außertarifliche laufende Zahlung Ballungsraumzulage Beihilfe Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Bekleidungszuschuss Bereitschaftsdienst Berufskleidungsaufwendungen Beschäftigungsverbot - Arbeitsentgelt für nicht geleistete Überstunden ( 11 MuschG) Bildschirmzulage Chefarztzulage Dienstalterszulage Dienstaufwandsentschädigung Dienstkleidung (Aufwendungen) Dienstwohnung (die Verbilligung) Direktversicherung Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen Einmalige übertarifliche Leistungen Einmalige Unfallentschädigungen Einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Teilzuwendung, die dem Beschäftigten gezahlt wird, der mit Billigung des Beteiligten zu einem anderen Beteiligten der Kasse oder einem Beteiligten einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von 27 Abs. 1 übergetreten ist ( 62 Abs. 2 Buchst. d); Einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind ( 62 Abs. 2 Buchst. e)
3 Seite 3 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftakademie Einsatzzuschlag im Rettungsdienst Entgelte für Gutachtertätigkeit Entgelte aus Nebentätigkeit Erfindervergütungen Erfolgsabhängige Leistungen Ersatz von Werbungskosten (geldliche Nebenleistungen) Erschwerniszulage Essenszuschuss Facharztzulage Fahrdienstzulage Fahrerzulage Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle und entsprechende geldwerte Vorteile Familienzuschläge (Ortszuschlag, Sozialzuschlag) Feiertagszuschlag Fortbildungsaufwendungen Freizeitausgleich - % Ü-Zeitzuschlag Funktionszulagen Geburtsbeihilfe Gefahrenzuschlag (-zulagen) Geldwerter Vorteil Gelegenheitsgeschenke Gemeinschaftsverpflegung Gesamtvergütung (unter 18 Jahre) Gewinnanteile Gratifikation (Weihnachtszuwendung) Grundvergütung Gutachtertätigkeit Heimzulagen im Sozial- und Erziehungsdienst Heizkostenzuschuss
4 Seite 4 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Hitzezuschläge (Erschwerniszuschläge) Jahresabschluss-Vergütung Jahressonderzahlung Jubiläumszuwendung Kindererhöhungsbetrag i. d. Zuwendung, nur wenn die Zuwendung zusatzversorgungspflichtig ist Kindergeld Kleiderzulage (-geld, -entschädigung) Kraftfahrerzuschlag Kraftwagenfahrer (siehe Personenkraftwagenfahrer) Krankenbezüge (z. B. 22 TVöD) Krankengeldzuschuss (fiktiver Urlaubslohn) Krankenlohn Kurzarbeitergeld Lebensversicherungszuschüsse Leistungsentgelte nach 16 Anlage 30 zu den AVR (Ärztinnen und Ärzte) Leistungsentgelte nach 15 Anlage 31 bzw. 15 Anlage 32 zu den AVR (Pflege) Leistungsentgelte nach 14 Anlage 33 (Sozial- und Erziehungsdienst) Leistungszulage, z. B. Leistungsorientierte Bezahlung Leistungszulage und Leistungsprämie nach den Richtlinien der VKA Liquidationserlöse Lohnfortzahlung Mahlzeiten (unentgeltlich, verbilligt) Mehrarbeitsvergütung bei Wechselschicht Mehrarbeitsentgelt (-lohn) bei Teilzeitbeschäftigung Mehrverpflegungsaufwand bei Reisekosten Meisterzulage Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung) Mietenzuschuss Monatstabellenlohn Mutterschaftsgeld (-zuschüsse)
5 Seite 5 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Nachtdienstzulage (ab 21 Uhr) Nachzahlungen bei Höhergruppierungen Tarifabschlüssen, sofern im Tarifvertrag nicht ausgenommen Nebenberufliche Tätigkeit Notarztvergütung Ortszuschlag Pauschale für PKW (Kraftwagen) Pauschale Überstunden/Bereitschaftsdienst-Vergütung Pauschale für Wege-Umkleidezeiten (z. B. im Krankenhausbereich) Persönliche Zulage (vorübergehende höherwertige Tätigkeit) Pflegedienstzulage Pool/Liquidation Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens Programmierzulagen (auch in der Zuwendung) Provisionen Reisekostenähnliche Entschädigungen Reisekostenpauschale (steuerpflichtig) Rettungsdienst (Einsatzzuschlag) Rufbereitschaft Sachbezüge Samstagsarbeit (Zeitzuschlag) von Uhr Schichtlohn Schichtzulage (Lohn) Schmutzzuschlag Schulbeihilfen Schwerarbeitszuschlag Sicherheitsdienstzulage Sitzungsgeld Sozialzuschlag Stellenzulage (s. allgem. Zulage) Steuerpflichtiger Teil der Reisekosten
6 Seite 6 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Steuerpflichtige Zeitzuschläge Samstagszuschlag Vorfesttagszuschläge steuerfrei Nachtdienstzuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge Studiumsbeihilfen Stundenvergütung, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht Tantiemen Technikerzulage Teilzuwendung mit Billigung Teilzuwendung ohne Billigung Telefonzuschuss Treueprämie Treuezulage (AVR) Überarbeit (Wegezeit-Umkleidepauschale) z. B. im Krankenhausbereich Übergangsgeld Über- oder außertarifliche Leistungen einmalig laufend Überstundenpauschvergütung Überstundenzeitzuschläge (%) Überstundenvergütung Unterrichtsvergütung Urlaubsabgeltung aus Anlass der Beendigung Urlaubsabgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub Urlaubsgeld Urlaubsvergütung Urlaubslohn Vergütungsgruppenzulage Vermögenswirksame Leistungen Verpflegungskostenpauschale Verpflegungskostenzuschüsse Vertretungszulage
7 Seite 7 Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Vorarbeiterzulage Vorfeiertagszuschläge soweit steuerpflichtig Wäschegeld Wechselschichtzulage, wenn steuerpflichtig Weckdienstentschädigung Wegezeit-Umkleidepauschale = Überarbeit Wegegeld (Zehrgeld) Weihnachtszuwendung (einschl. Urlaubsaufschlag) Werkswohnung (die Verbilligung) Werkzeugaufwendungen Wochenhilfeausgleich Zehrgelder Zeitzuschläge für Überstunden Arbeit an Sonntagen Arbeit an Feiertagen Arbeit nach 12 Uhr an dem Tag vor dem Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neuhrstag, - soweit steuerpflichtig - soweit steuerfrei Nachtarbeit die Arbeit an Samstagen ab Uhr Zinsersparnis für Arbeitgeberdarlehen Zinsgewinn Zukunftssicherung z. B. Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung werden vom Arbeitgeber übernommen (hauptsächlich bei Lehrern) Zulagen (Aufwandsentschädigung) früher nach 33 BAT, jetzt Besitzstandszulage Zulage für Meister Zulage für Schulhausmeister Zulage für Pflegedienst Zuschüsse z. B. für Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten Zuschüsse für Telefon Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Zuwendungs-Tarifvertrag vom
Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung
Ehrlich. Effizient. Sicher. Bemessungsgrundlage für den Beitrag nach 62 Abs. 2 Kassensatzung Stand Januar 2015 Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des
Mehrzusatzversorgungspflichtiges Entgelt x Abfindung von kindergeldbezogenen Entgeltbestandteilen, die als
Welche e bzw. bestandteile sind zusatzversorgungspflichtig? art Abfindungen Abfindung von kindergeldbezogenen bestandteilen, die als Besitzstandszulage gezahlt werden Abgeltung von Urlaubsansprüchen Abschiedsgeschenke
MehrArbeitsentgeltkatalog
katalog Bezeichnung der Einnahme Abfindungen wegen vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder aufgrund tarifvertraglicher Rationalisierungsschutzabkommen Abfindung wegen Beendigung
MehrM E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich
Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Altersteilzeit im Tarifbereich Durch das Altersteilzeitgesetz
MehrBundes- Angestelltentarifvertrag BAT und BAT-O
Wolfgang Hamer Bundes- Angestelltentarifvertrag BAT und BAT-O Basiskommentar Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 11 Abschnitt I Geltungsbereich 17 1 Allgemeiner Geltungsbereich 17 2 Sonderregelungen
MehrRundschreiben 15/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 11.11.2005 050 Rundschreiben 15/2005 Lohn- und Vergütungsrunde 2005 1. Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Vorwort Literaturverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis V XIII XV A. Einführung 1 B. Geltungsbereich 3 C. Allgemeine Bestimmungen 4 I. 2 TVöD-K - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit.. 4 1. Schriftformerfordernis
MehrTeilzeitbeschäftigung und Änderungen der Arbeitszeit
ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Den TVöD richtig anwenden: Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Arbeitszeit Arbeitshilfe zur Anwendung des TVöD/ TV-L Arbeitshilfe Nr. 89 ARBEITSHILFEN FÜR
MehrÖffentliches Tarifrecht für die Praxis. TVöD. Allgemeiner Teil und TVÜ. von Markus Kuner. 2. Auflage
Öffentliches Tarifrecht für die Praxis TVöD Allgemeiner Teil und TVÜ von Markus Kuner 2. Auflage TVöD Kuner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrFragebogen zur Ermittlung von Equal Pay
Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay Stand: 20.02.2017 Ermittlung von Equal Pay Das AÜG 2017 sieht vor, dass ab dem 10. Einsatzmonat dem Zeitarbeitnehmer das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters
MehrM e r k b l a t t. über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen
M e r k b l a t t Anlage 2 über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Wochen gemäß 50 Abs. 2 BAT-O, 55 Abs. 2 MTArb-O bzw. 51 a Abs.
MehrJahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012
Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf
MehrPersonalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst
Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst TVöD. TV-L. TV-Hessen. TV-Ärzte mit Lohnsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Exkursen zum Beamtenrecht von Dr. Peter Conze ehemals Professor
MehrBundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ) 1. Abschnitt I Geltungsbereich ) 1. Abschnitt II Arbeitsvertrag 17
INHALTSÜBERSICHT Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ) 1 Abschnitt I Geltungsbereich ) 1 1 Allgemeiner Geltungsbereich 11 2 Sonderregelungen 11 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 13 Abschnitt II Arbeitsvertrag
MehrDer Bischof von Hildesheim. Beschluss der Regionalkommission Nord des Deutschen Caritasverbandes zu Antrag
6 18.10.2012 Der Bischof von Hildesheim Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 28.06.2012 Vergütungsveränderungen 2012/2013...114 Politische
MehrEntgelterhöhungen (Anlagen 2, 3, 7a, 8a AVR-J) Anlage 2. Eine Erhöhung der Entgelte für die Entgeltgruppen 1-4
Entgelterhöhungen (Anlagen 2, 3, 7a, 8a AVR-J) Eine Erhöhung der Entgelte für die Entgeltgruppen 1-4 ab 01.01.2016 um 2,8 % ab 01.01.2017 um 2,8 % ab 01.01.2018 um 2,8 % Eine Erhöhung der Entgelte für
MehrUnfallkasse Rheinland-Pfalz
Welche Entgelte in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig und damit im Lohnnachweis zu melden sind, richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch SGB
MehrHinweise zur Zahlbarmachung im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD
Anlage Hinweise zum NL 074-2014 Hinweise zur Zahlbarmachung im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD Die folgenden Zahlbarmachungshinweise beziehen sich auf die in der Tarifeinigung 2014 vereinbarte
MehrMantelregelungen. Konzept des VdDD
Mantelregelungen Konzept des Vortrag auf dem 1. Forum Tarifbestimmungen des Mantels des Dienstgeberverbandes Berlin-Brandenburg am 26. November 2004 im Haus der Diakonie, Berlin 1 Tarifpolitische Ziele
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - ZF - - ZS - Senatsverwaltung für
MehrVorbemerkungen 3. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11
OüihÄsveraeDcihiiD Vorbemerkungen 3 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsverträg, Nebenabreden, Probezeit 12 3 Allgemeine
MehrTariftabellen Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/ Baden-Württemberg/Bayern
AVR Tariftabellen 2013 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 7] Anlage 30 [8 9] Anlagen 31/32 [10 14] Anlage 33 [15 16] Feiertagszuschläge (Anlagen 30/31/32/33) [17 19] 1 Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/
MehrVorbemerkungen 2. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 2 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifreferentinnen/Tarifreferenten der Länder Geschäftsstelle Berlin Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Geschäftsstelle Bonn Telefon: 0228
MehrDer Kunde beruft sich auf die Regelung gem. 2.5 Abs. 2 des für die o. g. Branche des Kunden anwendbaren Branchenzuschlags-Tarifvertrages
Deckelung Allgemeine Angaben angeforderter Leiharbeitnehmer Kunden-Erklärung Nr. Interne Vermerke: zum Branchenzuschlag bis 15. Monat zum Branchenzuschlag ab 16. Monat (mit Deckelung) zur Drehtürklausel
MehrI. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen. Die Tabellenentgelte des TVöD erhöhen sich ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent.
1 Inhalt A. TVöD und TVÜ-VKA... 1 I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endstufen... 1 II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte... 2 III. Persönliche Zulage nach 14 Abs. 3
MehrNur per . An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen. nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH
Nur per E-Mail An die Kirchenämter, Kirchenkreisämter und kirchlichen Verwaltungsstellen nachrichtlich: COMRAMO KID GmbH Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon 0511 1241-0 Telefax 0511 1241-86
MehrOberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?
Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....
MehrTabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile
Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. Januar 2014 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom
MehrVorbemerkungen 3. Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11
Vorbemerkungen 3 Duirchgeschriebemie Fassung TFVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 13 3.1
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung
MehrO Ti ra. Klarsicht. artikel
O Ti ra hn Klarsicht artikel Seite 2 Betriebsrat AWO Bremen Gröpelinger Heerstr. 248 28237 Bremen Tel.: 0421/6914288 Fax: 0421/6914289 betriebsrat@awobremen.de Klarsicht www.brawo-bremen.de 10. Jahrgang
MehrBibliografische Informationen digitalisiert durch
Teil I: Kirchliche Arbeite- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn Präambel 1 Geltungsbereich 1 la Beschlüsse der
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifministerien der Länder Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Az: 2-01-15 / 306/09 - D/4 - Berlin, 17. März 2009 Neuregelung der Entgelte
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
TP40.ATZ.010 Seite 1 Neuauflage 2017 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Zwischen der Arbeitsrechtlichen
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 17 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich..... 17 2 Arbeitsvertrag,
MehrA: Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) - In der Fassung vom
Inhalt A: Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) - In der Fassung vom 01.01.1969-45 (Allgemeiner Teil) 45 1 Wesen der Dienstgemeinschaft 45 2 Geltungsbereich
MehrTabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile
Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 14
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 14 1. Geltungsbereich der Tarifverträge 17 1.1 Was ist einfacher geworden? 17 1.2 Was ist gleich geblieben? 17 1.3 Was ist schwieriger geworden? 17 1.4
MehrInhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Teil I: Kirchliche Arbeite- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Munster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn Seite Präambel 1 1 Geltungsbereich 1 la Beschlüsse
MehrAVR. Tariftabellen 2017/2018.
AVR Tariftabellen 2017/2018 www.lambertus.de Für die Region Ost Urlaub [2] Jahressonderzahlung [2] Anlage 3 [3] Anlage 30 [8] Anlagen 31 [10] Anlagen 32 [13] Anlage 33 [20] Feiertagszuschläge (Anlagen
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
Mehr20% der Stundenvergütung aus Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe ( 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) 315
Tabelle der Lohnartenschlüssel für unständige Bezügebestandteile ab 01.11.2006 (TV-L) Seite 1 5004 Spät/Zw.dienst st/svpfl Stundensatz * man. vorgegebene Stunden (nur Klinikum Großhadern) 310 5005 Spät/Zw.dienst
Mehr20% der Stundenvergütung aus Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe ( 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) 315
Tabelle der Lohnartenschlüssel für unständige Bezügebestandteile ab 01.11.2006 (TV-L) Seite 1 5004 Spät/Zw.dienst st/svpfl Stundensatz * man. vorgegebene Stunden (nur Klinikum Großhadern) 310 5005 Spät/Zw.dienst
MehrDeutscher Caritasverband
Teil 8 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011 Die Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: I. Anlage 1 zu den AVR Die Vorbemerkung zu den Bestimmungen der
MehrEinstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst
Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART
MehrEntgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33
Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen
MehrDeutscher Caritasverband
Teil 8 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011/ Festlegen von mittleren Werten und Bandbreiten Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst den folgenden Beschluss: I. Anlage 1 zu den AVR
MehrOrdnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 841 Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. April 1999 (KABl. S. 170) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrVorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis...
Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis...XXVII Kommentierung Einführung... 1 Erster Teil TVöD Allgemeiner
MehrLohnarten ABC und Mindestlohn
1 13 Lohnarten ABC und Mindestlohn Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten Lohnarten und ob sie auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Lohnarten ABC und Mindestlohn... 1 Abfindungen...
MehrAlkoholfreie Getränke die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
Entgelt beitragsfrei A bfertigungen Abgangsentschädigungen Alkoholfreie Getränke die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt; Arbeitskleidung die unentgeltlich überlassen
MehrTarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV-Prakt.) vom 22. März 1991
5.1.7 BO Nr. A 3649 3.8.92/KABl. 1992, S. 139ff.; Nr. A 1604 31.3.93/KABl. 1993, S. 397; Nr. A 2047 10.5.93/KABl. 1993, S. 401; Nr. A 4432 30.9.93/KABl. 1993, S. 491; Nr. A 2006 4.7.94/KABl. 1994, S. 145;
MehrOrdnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand Altersteilzeitordnung ATZO
Altersteilzeitordnung ATZO A 455 (1) Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand Altersteilzeitordnung ATZO vom 29. April 1999 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 11) (Ges. u. VOBl. Bd. 13 S.
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Ärztinnen und Ärzte
TP44.8-9005 Seite Neuauflage 207 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Ärztinnen und Ärzte () vom 2. April 2009 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den
MehrINHA1TSÜBERSICHT. 1 Allgemeiner Geltungsbereich 9 2 Sonderregelungen 9 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 10
INHA1TSÜBERSICHT Mantel-Tni il»ei liiig für Arbeiter des Bundes (MTB II) Inder Fassung vom 24. Ap Hl 1991 9 Abschnitt I Geltungsbereich 9 1 Allgemeiner Geltungsbereich 9 2 Sonderregelungen 9 3 Ausnahmen
MehrTariftabellen Stand: 12. April Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/ Baden-Württemberg/Bayern
AVR Tariftabellen 2016 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 7] Anlage 30 [8 9] Anlagen 31/32 [10 14] Anlage 33 [15 16] Feiertagszuschläge (Anlagen 30/31/32/33) [17 19] 1 Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/
MehrAVR. Tariftabellen
AVR Tariftabellen 2017 www.lambertus.de Urlaub [2] Jahressonderzuwendung [2] Anlage 3 [3] Anlage 30 [6] Anlagen 31/32 [9] Anlage 33 [15] Feiertagszuschläge (Anlagen 30/31/32/33) [17] Für die Regionen Nord/Nordrhein-
MehrPersonalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst
Personalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst TVöD, TV-L, TV-Ärzte von Prof. Dr. Peter Conze 2. Auflage Personalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst Conze schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrNEWSLETTER. Tarifeinigung vom 29. April 2016; Erhöhung der Entgelte im Bereich des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab dem 1.
NL 94/16 vom 23. November 2016 NEWSLETTER Stichworte: Hinweise zur Zahlbarmachung ab 1. Februar 2017 Aktuelle Entgelttabellen Durchführungshinweise zur Umsetzung der EGO folgen Tarifeinigung vom 29. April
Mehr2a AT AVR Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt
2a AT AVR Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt (gültig seit 01.10.1990, eingeführt mit Beschluss vom 24.10.1990,
MehrBeschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren
Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012 mit Vergütungsveränderungen 2012/2013 nach den Eckpunkten des Vermittlungsausschusses der
MehrEntgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33
Entgelt E 4 höhergestuft, und zwar vom Datum des Beginns des Arbeitsverhält nisses an. Die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe beginnt somit ebenfalls rückwirkend ab dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses.
MehrInformationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
MehrNeue Tarifregelungen im Bereich der Länder. Personalversammlung 1. November 2006
Neue Tarifregelungen im Bereich der Länder Personalversammlung 1. November 2006 Neue Tarifregelungen im Bereich der Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Sonderregelungen für Ärztinnen
MehrTariftabellen Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt.
AVR Tariftabellen 2016 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt [22 23] Anlage 33 [24 28] Feiertagszuschläge (Anl. 30 33) [29 31] Stand:
MehrÄnderungen in den AVR-J (Stand )
Änderungen in den AVR-J (Stand 14.11.2012) (Die Änderungen im Text sind fett/kursiv geschrieben und grau unterlegt! Die Erläuterung befindet sich am Ende des Schreibens) 17 Die Bestandteile des Entgeltes
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Präambel Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses
MehrTarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II (MTArb-O) 11. Abschnitt I Geltungsbereich 11
INHALTSÜBERSICHT Vorwort Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II (MTArb-O) 11 Abschnitt I Geltungsbereich 11 1 Allgemeiner Geltungsbereich 11 2 Sonderregelungen
MehrEntgelttarifvertrag. vom 30.Juni Zwischen. der KMG Klinikum Mitte GmbH bestehend aus:
Entgelttarifvertrag vom 30.Juni 2015 Zwischen der KMG Klinikum Mitte GmbH bestehend aus: KMG Klinikum Pritzwalk KMG Klinikum Wittstock KMG Klinikum Kyritz diese vertreten durch den Geschäftsführer sowie
MehrUngleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in den Tarifvertrâgen des ôffentlichen Dienstes
Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau Dr. Thomas Kania Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in den Tarifvertrâgen des ôffentlichen Dienstes Entwurf eines einheitlichen Manteltarifvertrages fur
MehrNeuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung 01.01.2010-31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember
MehrBMF: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2019
BMF: Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2019 Bundesministerium der Finanzen 8.4.2019 In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2019 geltenden Zahlen zur Lohnsteuer zusammengestellt.
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13. November 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister
MehrAnlage 17 zu den AVR Altersteilzeitregelung
Anlage 17 zu den AVR Altersteilzeitregelung (gültig ab 01.01.2010 für Altfälle ) Präambel Mit dieser Regelung soll älteren Menschen ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte Auflage
MehrTVöD. Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements. TVöD. I. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil Krankenhäuser H.
TVöD Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements 08.02.2006 H. Kern - 2006 1 TVöD II. Besonderer Teil Krankenhäuser 08.02.2006 H. Kern - 2006 2 1 6 TVöD I. Arbeitszeit Durchschnittsberechnung der regelmäßigen
MehrZusätzliche Steuerfreie Leistungen
Zusätzliche Steuerfreie Leistungen Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 2 NEBENLEISTUNGEN ZUM ARBEITSLOHN 4 MANKOGELDER 4 WERKZEUGGELD 4 FAHRTEN ZWISCHEN WOHNUNG UND ARBEIT 4 REISEKOSTEN 5 HEIRATS- UND GEBURTSBEIHILFEN
Mehr(VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert durch VO vom
Verordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes (Anlage 5b zur AVO)* (VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert
MehrAnlage zur KAO. Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 700-Anlage 1.6.1 Anlage 1.6.1 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
MehrVerteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen. Vorbemerkung
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge
MehrFür den Geltungsbereich der DiVO hat die ARK Bayern am 14. März 2013 Folgendes beschlossen:
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 14. März 2013 für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragordnung (DiVO) Für den Geltungsbereich
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2. vom 6. Juli zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen)
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 6. Juli 2010 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) dem Land Hessen, Zwischen vertreten durch das Hessische
MehrGeschäftsprozesse als Wertströme erfassen, dokumentieren und auswerten
Lerngebiet 4: Geschäftsprozesse als Wertströme erfassen, dokumentieren und auswerten 5. Exkurs: Buchungen im Beschaffungs- und Absatzbereich 5.1 Grundlagen Personalaufwendungen sind die Gegenleistung eines
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.d.f. des ÄndTV Nr. 2 vom 30. Juni 2000; gültig ab
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.d.f. des ÄndTV Nr. 2 vom 30. Juni 2000; gültig ab 1.7.2000 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrBEISPIEL BEISPIEL BEISPIEL BEISPIEL BEISPIEL
Inhaltsverzeichnis BEISPIEL 1... 10 Arbeitspapiere...10 Arbeitsvertrag...10 Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011/2012, vereinfachter Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale
MehrAbweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD
Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: 24.10.2006 Lfd. B Positive Abweichungen TV-L vom TVöD 1 1 Protokollerklärung zu Absatz 3 Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren bei Neuverträgen vom TV-L erfasst 2
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom
TVATZLSA-GdP.doc Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen
Mehr