Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe Ausgabe 7.5 vom Januar Änderungen
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- Alexa Schubert
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1 Änderungen Neben zahlreichen formalen und redaktionellen Änderungen wurden umfangreichere Anpassungen vorgenommen, welche in der nachfolgenden Übersicht dargestellt sind. Die überarbeitete Ausgabe 7.5 des Luzerner Handbuchs zur Sozialhilfe ist in elektronischer Form verfügbar unter: Kapitel Alt Neu (Änderungen sind gelb markiert) Grundsätzliches: - Anpassung der Jahreszahlen in Titelblatt - Anpassung der Arbeitsgruppe in Vorwort - Korrekturen in Fusszeilen - Neue Seitenumbrüche - Zahlreiche formale und redaktionelle Änderungen (Korrektur Verweise, Schreibfehler etc.) A Voraussetzungen und Grundsätze A.8.2 S. 4 A.8.2 Kürzungsgründe Kürzungsgründe können sein: mangelnde Kooperation ungenügende Integrationsbemühungen unrechtmässig bezogene Unterstützung durch das Verhalten des Unterstützten verursachte Doppelzahlungen Einstelltage der Arbeitslosenkasse (siehe Kapitel B.2.1) A.8.2 Kürzungsgründe Kürzungsgründe können sein: mangelnde Kooperation ungenügende Integrationsbemühungen unrechtmässig bezogene Unterstützung durch das Verhalten des Unterstützten verursachte Doppelzahlungen Einstelltage der Arbeitslosenkasse (siehe Kapitel B.2.1) B Materielle Grundsicherung B.2.1 S. 2 f. B.2.1 Anspruchsberechnung und Inhalt Einstelltage Arbeitslosentaggeld Wird ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe von einer Person eingereicht, bei welcher das Arbeits-amt beim Arbeitslosentaggeld Einstelltage verfügt hat, dann wird der Betrag für den GBL für die Dauer der Einstelltage um 15 Prozent gekürzt. Es handelt sich hier um eine auch in der Sozialhilfe zulässige Sanktion. B.2.1 Anspruchsberechnung und Inhalt Einstelltage Arbeitslosentaggeld Wird ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe von einer Person eingereicht, bei welcher das Arbeits-amt beim Arbeitslosentaggeld Einstelltage verfügt hat, dann wird der Betrag für den GBL für die Dauer der Einstelltage um 15 Prozent gekürzt. Es handelt sich hier um eine auch in der Sozialhilfe zulässige Sanktion.
2 Kapitel Alt Neu (Änderungen sind gelb markiert) Bezüglich Verfügung von Einstelltagen genügt eine mündlich erteilte Auskunft der Arbeitslosenversi-cherung oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Der für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Sozialdienst muss in diesem Fall eine Verfügung der zuständigen Arbeitsmarktsbehörde nicht abwarten. Bezüglich Verfügung von Einstelltagen genügt eine mündlich erteilte Auskunft der Arbeitslosenversi-cherung oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Der für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Sozialdienst muss in diesem Fall eine Verfügung der zuständigen Arbeitsmarktsbehörde nicht abwarten. Sollte sich jedoch im Nachhinein ergeben, dass die Voraussetzungen für Einstelltage nicht gegeben waren, dann ist den Bezügerinnen und Bezügern der gekürzten wirtschaftlichen Sozialhilfe die ganze Differenz zwischen dem gekürzten und dem ihnen gemäss SKOS-Richtlinien zustehenden Betrag durch den Sozialdienst nachträglich auszuzahlen. Sollte sich jedoch im Nachhinein ergeben, dass die Voraussetzungen für Einstelltage nicht gegeben waren, dann ist den Bezügerinnen und Bezügern der gekürzten wirtschaftlichen Sozialhilfe die ganze Differenz zwischen dem gekürzten und dem ihnen gemäss SKOS-Richtlinien zustehenden Betrag durch den Sozialdienst nachträglich auszuzahlen. Stellt eine Person ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe, bei welcher von der Arbeitslosenkasse Sanktionen (Einstelltage) verfügt wurden, ist zu prüfen, aus welchem Grund die Sanktion erfolgte. Wenn die Sanktion erfolgte, weil eine konkret zur Verfügung stehende zumutbare Arbeit abgelehnt oder Lohn- und Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b und c AVIG), ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips dieses Gesuch mangels Bedürftigkeit abzulehnen (Lohn deckt das gesamte soziale Existenzminimum ab) oder es ist nur eine Teilunterstützung (Lohn deckt nur einen Teil des soziale Existenzminimums ab) zu gewähren (vgl. hierzu Kapitel A.8.4 des Handbuchs). Eine Kürzung des GBL ist nur unter den im Kapitel A.8 des Handbuchs beschriebenen Voraussetzungen möglich. Vorbehalten bleibt offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten der bedürftigen Person. 1 B S. 8 B Kostentragung für Insassen in Untersuchungshaft und im Straf- und Massnahmenvollzug Personen mit Anspruch auf Nothilfe -> Die DISG hat betr. Zuständigkeiten und Verfahren ein Merkblatt für die Vollzugseinrichtungen erarbeitet, welches auf der Internetseite der DISG unter dem Bereich Publikationen aufgeschaltet ist. B Kostentragung für Insassen in Untersuchungshaft und im Straf- und Massnahmenvollzug Personen mit Anspruch auf Nothilfe -> Die DISG hat betr. Zuständigkeiten und Verfahren ein Merkblatt für die Vollzugseinrichtungen erarbeitet, welches auf der Internetseite der DISG unter dem Bereich Publikationen aufgeschaltet ist. Eine von der SKOS und der KKJPD eingesetzte Arbeitsgruppe hat einen Bericht "Schnittstelle Justizvollzug - Sozialhilfe" erarbeitet, welcher unter folgendem Link abgerufen werden kann: und_ Beratung/Merkblaetter/2015_Bericht_Justizvollzug_Sozialhilfe-d.pdf 1 Rechtsmissbrauch setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (BGE 142 I 1 E.7.2.5; BGer 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E.8.3.1; BGer 8C_270/2016 vom 17. August 2016, E.8.3; BGer vom 22. November 2012, 8C_500/2012, E ; BGE 134 I 65 E.5.2; BGer, 11. Februar 2009, 8C_927/2008 E. 5.3). 2
3 B S. 12 B Fremdplatzierte Kinder / Pflegekosten im Heim Kostgeld/Kostgeldbeiträge Beim Kostgeld handelt es sich um den Elternbeitrag gemäss 2 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SRL 894). Aktuelle Tarife sind zu finden in der Systematischen Rechtssammlung des Kt. Luzern unter: (beim Suchfeld die SRL-Nr. 894 eingeben) B Fremdplatzierte Kinder / Pflegekosten im Heim Kostgeld/Kostgeldbeiträge Beim Kostgeld handelt es sich um den Elternbeitrag gemäss 2 31 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG; SRL 894) in Verbindung mit 2 Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss 2 SEG (Beitragsbeschluss; SRL 894c). Aktuelle Tarife sind zu finden in der Systematischen Rechtssammlung des Kt. Luzern unter: (beim Suchfeld die SRL-Nr. 894 eingeben) B.5 S. 16 B.5 Medizinische Grundversorgung (inkl. Krankenversicherung und Selbstbehalte/Franchise) Krankenkassenprämien Trotz maximaler Prämienverbilligung kommt es vor, dass die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckt ist. Die Differenz ist solange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine kosten-günstigere Krankenkasse und/oder Krankenkassenmodell möglich ist (Kündigungsfrist). Sofern die Prämienverbilligung auch bei den kostengünstigsten Krankenkassen und Krankenkassenmodellen nicht kostendeckend ist, ist die Differenz zu übernehmen. B.5 Medizinische Grundversorgung (inkl. Krankenversicherung und Selbstbehalte/Franchise) Krankenkassenprämien Trotz maximaler Prämienverbilligung kommt es vor, dass die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckt ist. Die Differenz ist solange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine kostengünstigere Krankenkasse und/oder Krankenkassenmodell möglich ist (Kündigungsfrist beachten). Sofern die Prämienverbilligung auch bei den einer kostengünstigsten Krankenkassen und einem kostengünstigen Krankenkassenmodellen nicht kostendeckend ist, ist die Differenz zu übernehmen. C Situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen C.1.1 S. 1 C.1.1 Erwerb und Integration Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen Bei voll- oder teilzeitiger Erwerbstätigkeit, sowie von der Sozialhilfe erwünschten, lohnmässig aber nicht honorierten Tätigkeiten können Unkosten (z.b. Fahrspesen, Nahrungsmittel) anfallen. C.1.1 Erwerb und Integration Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen Bei voll- oder teilzeitiger Erwerbstätigkeit, sowie von der Sozialhilfe erwünschten, lohnmässig aber nicht honorierten Tätigkeiten können Unkosten (z.b. Fahrspesen, Nahrungsmittel, speziell erforderliche Arbeitskleidung) anfallen. C S. 6 C Medizinisch indizierte Hilfsmittel Unter dem Begriff Hilfsmittel sind z. B. Matratzen, Kissenüberzug bei Hausstauballergie und orthopädische Spezialschuhe/Einlagen zu verstehen. Mit entsprechendem ärztlichem Zeugnis, kann die Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln bei der IV-Stelle Luzern beantragt werden. C Medizinisch indizierte Hilfsmittel Was unter dem Begriff Hilfsmittel sind z. B. Matratzen, Kissenüberzug bei Hausstauballergie und orthopädische Spezialschuhe/Einlagen zu verstehen ist, ergibt sich aus der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (SR ) sowie aus dem Merkblatt Hilfsmittel, welches von der Informationsstelle AHV/IV herausgegeben wird ( Mit entsprechendem ärztlichem Zeugnis, kann die Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln bei der IV-Stelle Luzern beantragt werden. 3
4 D Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration D.3.1 S. 2 D.3.1 Finanzierung von Aus- und Weiterbildung / Stipendien b) In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe dürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht besser gestellt sein. Eine Eigenleistung der Beziehenden im Sinne der Stipendienverfügung (in der Regel CHF 3'500.00) wird vorausgesetzt. Ebenso wird von der Zahlung der in der Stipendienverfügung festgelegten Elternbeiträge ausgegangen. Beide Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. D.3.1 Finanzierung von Aus- und Weiterbildung / Stipendien b) In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe dürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht besser gestellt sein. Eine Eigenleistung der Beziehenden im Sinne der Stipendienverfügung (in der Regel CHF 3'500 5'000.00) wird vorausgesetzt. Ebenso wird von der Zahlung der in der Stipendienverfügung festgelegten Elternbeiträge ausgegangen. Beide Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. Wenn es der Klientin oder dem Klienten nicht möglich ist, eine Arbeitsstelle zu finden oder wenn gesundheitliche Einschränkungen eine Arbeitstätigkeit nicht zulassen, ist auf die Anrechnung der Eigenleistung zu verzichten. S. 4 ff. 2 Mietzinsrichtlinien 2 Mietzinsrichtlinien Mietzinsrichtlinien für Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen neu ergänzt. S Hausrat- und Haftpflichtversicherung Hausrat* CHF Privathaftpflicht* CHF Total CHF CHF Hausrat- und Haftpflichtversicherung Hausrat* maximal aber maximal aber CHF Privathaftpflicht* CHF Total Kombiversicherung pro Jahr CHF CHF S Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen Seit dem sind im Kanton Luzern, aufgrund des neuen Finanzausgleichs, die Gemeinden neu alleine für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Dies ermöglicht, Heimbewohnern in Luzerner Alters- und Pflegeheimen, die in finanzielle Not geraten sind, schnell, einfach und unbürokratisch zu helfen. Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe 4 Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen Seit dem sind Im Kanton Luzern, aufgrund des neuen Finanzausgleichs, sind die Gemeinden neu alleine für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. 2 Dies ermöglicht, Heimbewohnerinnen und -bewohnern in Luzerner Alters- und Pflegeheimen, die in finanzielle Not geraten sind, schnell, einfach und unbürokratisch zu helfen. 2 Für Personen aus dem Asylbereich siehe 53 und 54 SHG. 4
5 Für vermögenslose Personen im AHV-Alter (Freigrenze: Einzelpersonen: CHF 8' / Ehepaare: CHF 12' ) kann der Sozialvorsteher bzw. Gemeinderat einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe gewähren, wenn AHV, Pensionsgelder, Ergänzungsleistungen und eventuell andere Einkünfte aus Sozialversicherungen (z.b. Hilflosenentschädigung) für die Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen. Dies betrifft jedoch nur Personen, die nicht schon vorher der wirtschaftlichen Sozialhilfe anheimgefallen sind. Der Taxausgleich kommt subsidiär zur Anwendung. Einem Taxausgleich geht in jedem Fall eine Anmeldung der EL voraus. Der gewährte Taxausgleich muss rückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Situation eines Bezügers verändert (z.b. Erbschaft, Schenkungen, weitere Leistungen von Versicherern etc.). Vorgehen zum unbürokratischen Bezug von Taxausgleich Beim definitiven Einzug in ein Heim werden die Bewohner, sowie deren Angehörige in einem persönlichen Gespräch über die Finanzierung der Heimtaxen informiert und bei technischen Fragen bezüglich der Sozialversicherungen beraten und angeleitet. Dabei erläutert der Heimleiter oder eine dafür verantwortliche Person den Taxausgleich und das weitere Vorgehen. Es wird festgehalten, ob ein aktuelles Gesuch um Ergänzungsleistung eingereicht wurde oder neu eingereicht werden muss. Der Heimleiter oder eine dafür zuständige Person füllt das Formular zum Bezug des Taxausgleichs aus und reicht dieses mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sozialamt zum Entscheid ein. Der Bewohner oder eine von ihm bevollmächtigte Person unterzeichnet diesen Antrag. Nach Prüfung aller aktuellen Unterlagen wird ein Entscheid gefällt und dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Weitere Unterlagen zum Taxausgleich können bei der Geschäftsstelle des Verband Luzerner Gemeinden (VLG) bezogen werden: Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe Für vermögenslose Personen im AHV-Alter (Freigrenze: Einzelpersonen: CHF 8' / Ehepaare: CHF 12' ) kann der Sozialvorsteher bzw. Gemeinderat einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe gewähren, wenn AHV, Pensionsgelder, Ergänzungsleistungen und eventuell andere Einkünfte aus Sozialversicherungen (z.b. Hilflosenentschädigung) für die Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen. Dies betrifft jedoch nur Personen, die nicht schon vorher der wirtschaftlichen Sozialhilfe anheimgefallen sind. Der Taxausgleich kommt subsidiär zur Anwendung. Einem Taxausgleich geht in jedem Fall eine Anmeldung der EL voraus. Der gewährte Taxausgleich muss rückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Situation eines Bezügers oder einer Bezügerin verändert (z.b. Erbschaft, Schenkungen, weitere Leistungen von Versicherern etc.). Vorgehen zum unbürokratischen Bezug von Taxausgleich Beim definitiven Einzug in ein Heim werden die Bewohnerinnen und Bewohner, sowie deren Angehörige in einem persönlichen Gespräch über die Finanzierung der Heimtaxen informiert und bei technischen Fragen bezüglich der Sozialversicherungen beraten und angeleitet. Dabei erläutert der Heimleiter oder eine dafür verantwortliche Person den Taxausgleich und das weitere Vorgehen. Es wird festgehalten, ob ein aktuelles Gesuch um Ergänzungsleistung eingereicht wurde oder neu eingereicht werden muss. Der Heimleiter Heimleitende oder eine dafür zuständige Person füllt das Formular zum Bezug des Taxausgleichs aus und reicht dieses mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sozialamt Sozialdienst zum Entscheid ein. Der Bewohner bzw. die Bewohnerin oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person unterzeichnet diesen Antrag. Nach Prüfung aller aktuellen Unterlagen wird ein Entscheid gefällt und den Gesuchstellenden schriftlich mitgeteilt. Weitere Unterlagen zum Taxausgleich können bei der Geschäftsstelle des Verband Luzerner Gemeinden (VLG) bezogen werden: Beispiel eines Antrags für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe für die Restfinanzierung eines Alters- oder Pflegeheimplatzes (Stadt Luzern) gelöscht. S Merkblatt über die Aufteilung der Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach Kopfquoten (gemäss Artikel 19* ZUG) 5 Merkblatt über die Aufteilung der Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach Kopfquoten ( 53 Abs. 6 SHG i.v.m. 17 KAsylV und 54 Abs. 6 SHG i.v.m. 14 KAsylV) Diverse Anpassungen. Hinweis auf Art. 19 ZUG wird gelöscht. Die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone gemäss dem Zuständigkeitsgesetz wird per 8. April 2017 abgeschafft. Das Merkblatt wird weiterhin für Abrechnungen im Bereich von Flüchtlingen und VAP zwischen den Gemeinden und der DAF geht. Deshalb wird neu wird auf 53 Abs. 6 SHG i.v.m. 17 KAsylV und 54 Abs. 6 SHG i.v.m. 14 KAsylV verwiesen. 5
6 S Erlass der Quellensteuer für Ausländerinnen und Ausländer 6 Erlass der Quellensteuer für Ausländerinnen und Ausländer Diverse (sprachliche) Anpassungen. S Unterstützungsleistungen für vorläufig Aufgenommene 16 Unterstützungsleistungen für vorläufig Aufgenommene Die bis am 28. Februar 2017 geltenden GBL wurden gelöscht. S. 45 f Merkblatt Berechnung Elternbeiträge bei einer Fremdplatzierung neu. S Merkblatt über die Zuständigkeit bei Opfern von Menschenhandel neu. 6
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