Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe Ausgabe 7.5 vom Januar Änderungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe Ausgabe 7.5 vom Januar Änderungen"

Transkript

1 Änderungen Neben zahlreichen formalen und redaktionellen Änderungen wurden umfangreichere Anpassungen vorgenommen, welche in der nachfolgenden Übersicht dargestellt sind. Die überarbeitete Ausgabe 7.5 des Luzerner Handbuchs zur Sozialhilfe ist in elektronischer Form verfügbar unter: Kapitel Alt Neu (Änderungen sind gelb markiert) Grundsätzliches: - Anpassung der Jahreszahlen in Titelblatt - Anpassung der Arbeitsgruppe in Vorwort - Korrekturen in Fusszeilen - Neue Seitenumbrüche - Zahlreiche formale und redaktionelle Änderungen (Korrektur Verweise, Schreibfehler etc.) A Voraussetzungen und Grundsätze A.8.2 S. 4 A.8.2 Kürzungsgründe Kürzungsgründe können sein: mangelnde Kooperation ungenügende Integrationsbemühungen unrechtmässig bezogene Unterstützung durch das Verhalten des Unterstützten verursachte Doppelzahlungen Einstelltage der Arbeitslosenkasse (siehe Kapitel B.2.1) A.8.2 Kürzungsgründe Kürzungsgründe können sein: mangelnde Kooperation ungenügende Integrationsbemühungen unrechtmässig bezogene Unterstützung durch das Verhalten des Unterstützten verursachte Doppelzahlungen Einstelltage der Arbeitslosenkasse (siehe Kapitel B.2.1) B Materielle Grundsicherung B.2.1 S. 2 f. B.2.1 Anspruchsberechnung und Inhalt Einstelltage Arbeitslosentaggeld Wird ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe von einer Person eingereicht, bei welcher das Arbeits-amt beim Arbeitslosentaggeld Einstelltage verfügt hat, dann wird der Betrag für den GBL für die Dauer der Einstelltage um 15 Prozent gekürzt. Es handelt sich hier um eine auch in der Sozialhilfe zulässige Sanktion. B.2.1 Anspruchsberechnung und Inhalt Einstelltage Arbeitslosentaggeld Wird ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe von einer Person eingereicht, bei welcher das Arbeits-amt beim Arbeitslosentaggeld Einstelltage verfügt hat, dann wird der Betrag für den GBL für die Dauer der Einstelltage um 15 Prozent gekürzt. Es handelt sich hier um eine auch in der Sozialhilfe zulässige Sanktion.

2 Kapitel Alt Neu (Änderungen sind gelb markiert) Bezüglich Verfügung von Einstelltagen genügt eine mündlich erteilte Auskunft der Arbeitslosenversi-cherung oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Der für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Sozialdienst muss in diesem Fall eine Verfügung der zuständigen Arbeitsmarktsbehörde nicht abwarten. Bezüglich Verfügung von Einstelltagen genügt eine mündlich erteilte Auskunft der Arbeitslosenversi-cherung oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Der für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Sozialdienst muss in diesem Fall eine Verfügung der zuständigen Arbeitsmarktsbehörde nicht abwarten. Sollte sich jedoch im Nachhinein ergeben, dass die Voraussetzungen für Einstelltage nicht gegeben waren, dann ist den Bezügerinnen und Bezügern der gekürzten wirtschaftlichen Sozialhilfe die ganze Differenz zwischen dem gekürzten und dem ihnen gemäss SKOS-Richtlinien zustehenden Betrag durch den Sozialdienst nachträglich auszuzahlen. Sollte sich jedoch im Nachhinein ergeben, dass die Voraussetzungen für Einstelltage nicht gegeben waren, dann ist den Bezügerinnen und Bezügern der gekürzten wirtschaftlichen Sozialhilfe die ganze Differenz zwischen dem gekürzten und dem ihnen gemäss SKOS-Richtlinien zustehenden Betrag durch den Sozialdienst nachträglich auszuzahlen. Stellt eine Person ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe, bei welcher von der Arbeitslosenkasse Sanktionen (Einstelltage) verfügt wurden, ist zu prüfen, aus welchem Grund die Sanktion erfolgte. Wenn die Sanktion erfolgte, weil eine konkret zur Verfügung stehende zumutbare Arbeit abgelehnt oder Lohn- und Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b und c AVIG), ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips dieses Gesuch mangels Bedürftigkeit abzulehnen (Lohn deckt das gesamte soziale Existenzminimum ab) oder es ist nur eine Teilunterstützung (Lohn deckt nur einen Teil des soziale Existenzminimums ab) zu gewähren (vgl. hierzu Kapitel A.8.4 des Handbuchs). Eine Kürzung des GBL ist nur unter den im Kapitel A.8 des Handbuchs beschriebenen Voraussetzungen möglich. Vorbehalten bleibt offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten der bedürftigen Person. 1 B S. 8 B Kostentragung für Insassen in Untersuchungshaft und im Straf- und Massnahmenvollzug Personen mit Anspruch auf Nothilfe -> Die DISG hat betr. Zuständigkeiten und Verfahren ein Merkblatt für die Vollzugseinrichtungen erarbeitet, welches auf der Internetseite der DISG unter dem Bereich Publikationen aufgeschaltet ist. B Kostentragung für Insassen in Untersuchungshaft und im Straf- und Massnahmenvollzug Personen mit Anspruch auf Nothilfe -> Die DISG hat betr. Zuständigkeiten und Verfahren ein Merkblatt für die Vollzugseinrichtungen erarbeitet, welches auf der Internetseite der DISG unter dem Bereich Publikationen aufgeschaltet ist. Eine von der SKOS und der KKJPD eingesetzte Arbeitsgruppe hat einen Bericht "Schnittstelle Justizvollzug - Sozialhilfe" erarbeitet, welcher unter folgendem Link abgerufen werden kann: und_ Beratung/Merkblaetter/2015_Bericht_Justizvollzug_Sozialhilfe-d.pdf 1 Rechtsmissbrauch setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss daher offensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend (BGE 142 I 1 E.7.2.5; BGer 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E.8.3.1; BGer 8C_270/2016 vom 17. August 2016, E.8.3; BGer vom 22. November 2012, 8C_500/2012, E ; BGE 134 I 65 E.5.2; BGer, 11. Februar 2009, 8C_927/2008 E. 5.3). 2

3 B S. 12 B Fremdplatzierte Kinder / Pflegekosten im Heim Kostgeld/Kostgeldbeiträge Beim Kostgeld handelt es sich um den Elternbeitrag gemäss 2 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SRL 894). Aktuelle Tarife sind zu finden in der Systematischen Rechtssammlung des Kt. Luzern unter: (beim Suchfeld die SRL-Nr. 894 eingeben) B Fremdplatzierte Kinder / Pflegekosten im Heim Kostgeld/Kostgeldbeiträge Beim Kostgeld handelt es sich um den Elternbeitrag gemäss 2 31 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG; SRL 894) in Verbindung mit 2 Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss 2 SEG (Beitragsbeschluss; SRL 894c). Aktuelle Tarife sind zu finden in der Systematischen Rechtssammlung des Kt. Luzern unter: (beim Suchfeld die SRL-Nr. 894 eingeben) B.5 S. 16 B.5 Medizinische Grundversorgung (inkl. Krankenversicherung und Selbstbehalte/Franchise) Krankenkassenprämien Trotz maximaler Prämienverbilligung kommt es vor, dass die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckt ist. Die Differenz ist solange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine kosten-günstigere Krankenkasse und/oder Krankenkassenmodell möglich ist (Kündigungsfrist). Sofern die Prämienverbilligung auch bei den kostengünstigsten Krankenkassen und Krankenkassenmodellen nicht kostendeckend ist, ist die Differenz zu übernehmen. B.5 Medizinische Grundversorgung (inkl. Krankenversicherung und Selbstbehalte/Franchise) Krankenkassenprämien Trotz maximaler Prämienverbilligung kommt es vor, dass die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckt ist. Die Differenz ist solange zu übernehmen, bis ein Wechsel in eine kostengünstigere Krankenkasse und/oder Krankenkassenmodell möglich ist (Kündigungsfrist beachten). Sofern die Prämienverbilligung auch bei den einer kostengünstigsten Krankenkassen und einem kostengünstigen Krankenkassenmodellen nicht kostendeckend ist, ist die Differenz zu übernehmen. C Situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen C.1.1 S. 1 C.1.1 Erwerb und Integration Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen Bei voll- oder teilzeitiger Erwerbstätigkeit, sowie von der Sozialhilfe erwünschten, lohnmässig aber nicht honorierten Tätigkeiten können Unkosten (z.b. Fahrspesen, Nahrungsmittel) anfallen. C.1.1 Erwerb und Integration Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen Bei voll- oder teilzeitiger Erwerbstätigkeit, sowie von der Sozialhilfe erwünschten, lohnmässig aber nicht honorierten Tätigkeiten können Unkosten (z.b. Fahrspesen, Nahrungsmittel, speziell erforderliche Arbeitskleidung) anfallen. C S. 6 C Medizinisch indizierte Hilfsmittel Unter dem Begriff Hilfsmittel sind z. B. Matratzen, Kissenüberzug bei Hausstauballergie und orthopädische Spezialschuhe/Einlagen zu verstehen. Mit entsprechendem ärztlichem Zeugnis, kann die Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln bei der IV-Stelle Luzern beantragt werden. C Medizinisch indizierte Hilfsmittel Was unter dem Begriff Hilfsmittel sind z. B. Matratzen, Kissenüberzug bei Hausstauballergie und orthopädische Spezialschuhe/Einlagen zu verstehen ist, ergibt sich aus der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (SR ) sowie aus dem Merkblatt Hilfsmittel, welches von der Informationsstelle AHV/IV herausgegeben wird ( Mit entsprechendem ärztlichem Zeugnis, kann die Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln bei der IV-Stelle Luzern beantragt werden. 3

4 D Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration D.3.1 S. 2 D.3.1 Finanzierung von Aus- und Weiterbildung / Stipendien b) In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe dürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht besser gestellt sein. Eine Eigenleistung der Beziehenden im Sinne der Stipendienverfügung (in der Regel CHF 3'500.00) wird vorausgesetzt. Ebenso wird von der Zahlung der in der Stipendienverfügung festgelegten Elternbeiträge ausgegangen. Beide Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. D.3.1 Finanzierung von Aus- und Weiterbildung / Stipendien b) In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe dürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe nicht besser gestellt sein. Eine Eigenleistung der Beziehenden im Sinne der Stipendienverfügung (in der Regel CHF 3'500 5'000.00) wird vorausgesetzt. Ebenso wird von der Zahlung der in der Stipendienverfügung festgelegten Elternbeiträge ausgegangen. Beide Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. Wenn es der Klientin oder dem Klienten nicht möglich ist, eine Arbeitsstelle zu finden oder wenn gesundheitliche Einschränkungen eine Arbeitstätigkeit nicht zulassen, ist auf die Anrechnung der Eigenleistung zu verzichten. S. 4 ff. 2 Mietzinsrichtlinien 2 Mietzinsrichtlinien Mietzinsrichtlinien für Gemeinden Weggis, Vitznau und Greppen neu ergänzt. S Hausrat- und Haftpflichtversicherung Hausrat* CHF Privathaftpflicht* CHF Total CHF CHF Hausrat- und Haftpflichtversicherung Hausrat* maximal aber maximal aber CHF Privathaftpflicht* CHF Total Kombiversicherung pro Jahr CHF CHF S Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen Seit dem sind im Kanton Luzern, aufgrund des neuen Finanzausgleichs, die Gemeinden neu alleine für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Dies ermöglicht, Heimbewohnern in Luzerner Alters- und Pflegeheimen, die in finanzielle Not geraten sind, schnell, einfach und unbürokratisch zu helfen. Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe 4 Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Bewohner in Luzerner Alters- und Pflegeheimen Seit dem sind Im Kanton Luzern, aufgrund des neuen Finanzausgleichs, sind die Gemeinden neu alleine für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. 2 Dies ermöglicht, Heimbewohnerinnen und -bewohnern in Luzerner Alters- und Pflegeheimen, die in finanzielle Not geraten sind, schnell, einfach und unbürokratisch zu helfen. 2 Für Personen aus dem Asylbereich siehe 53 und 54 SHG. 4

5 Für vermögenslose Personen im AHV-Alter (Freigrenze: Einzelpersonen: CHF 8' / Ehepaare: CHF 12' ) kann der Sozialvorsteher bzw. Gemeinderat einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe gewähren, wenn AHV, Pensionsgelder, Ergänzungsleistungen und eventuell andere Einkünfte aus Sozialversicherungen (z.b. Hilflosenentschädigung) für die Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen. Dies betrifft jedoch nur Personen, die nicht schon vorher der wirtschaftlichen Sozialhilfe anheimgefallen sind. Der Taxausgleich kommt subsidiär zur Anwendung. Einem Taxausgleich geht in jedem Fall eine Anmeldung der EL voraus. Der gewährte Taxausgleich muss rückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Situation eines Bezügers verändert (z.b. Erbschaft, Schenkungen, weitere Leistungen von Versicherern etc.). Vorgehen zum unbürokratischen Bezug von Taxausgleich Beim definitiven Einzug in ein Heim werden die Bewohner, sowie deren Angehörige in einem persönlichen Gespräch über die Finanzierung der Heimtaxen informiert und bei technischen Fragen bezüglich der Sozialversicherungen beraten und angeleitet. Dabei erläutert der Heimleiter oder eine dafür verantwortliche Person den Taxausgleich und das weitere Vorgehen. Es wird festgehalten, ob ein aktuelles Gesuch um Ergänzungsleistung eingereicht wurde oder neu eingereicht werden muss. Der Heimleiter oder eine dafür zuständige Person füllt das Formular zum Bezug des Taxausgleichs aus und reicht dieses mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sozialamt zum Entscheid ein. Der Bewohner oder eine von ihm bevollmächtigte Person unterzeichnet diesen Antrag. Nach Prüfung aller aktuellen Unterlagen wird ein Entscheid gefällt und dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Weitere Unterlagen zum Taxausgleich können bei der Geschäftsstelle des Verband Luzerner Gemeinden (VLG) bezogen werden: Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe Für vermögenslose Personen im AHV-Alter (Freigrenze: Einzelpersonen: CHF 8' / Ehepaare: CHF 12' ) kann der Sozialvorsteher bzw. Gemeinderat einen Taxausgleich in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe gewähren, wenn AHV, Pensionsgelder, Ergänzungsleistungen und eventuell andere Einkünfte aus Sozialversicherungen (z.b. Hilflosenentschädigung) für die Begleichung der Heimkosten nicht ausreichen. Dies betrifft jedoch nur Personen, die nicht schon vorher der wirtschaftlichen Sozialhilfe anheimgefallen sind. Der Taxausgleich kommt subsidiär zur Anwendung. Einem Taxausgleich geht in jedem Fall eine Anmeldung der EL voraus. Der gewährte Taxausgleich muss rückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Situation eines Bezügers oder einer Bezügerin verändert (z.b. Erbschaft, Schenkungen, weitere Leistungen von Versicherern etc.). Vorgehen zum unbürokratischen Bezug von Taxausgleich Beim definitiven Einzug in ein Heim werden die Bewohnerinnen und Bewohner, sowie deren Angehörige in einem persönlichen Gespräch über die Finanzierung der Heimtaxen informiert und bei technischen Fragen bezüglich der Sozialversicherungen beraten und angeleitet. Dabei erläutert der Heimleiter oder eine dafür verantwortliche Person den Taxausgleich und das weitere Vorgehen. Es wird festgehalten, ob ein aktuelles Gesuch um Ergänzungsleistung eingereicht wurde oder neu eingereicht werden muss. Der Heimleiter Heimleitende oder eine dafür zuständige Person füllt das Formular zum Bezug des Taxausgleichs aus und reicht dieses mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sozialamt Sozialdienst zum Entscheid ein. Der Bewohner bzw. die Bewohnerin oder eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person unterzeichnet diesen Antrag. Nach Prüfung aller aktuellen Unterlagen wird ein Entscheid gefällt und den Gesuchstellenden schriftlich mitgeteilt. Weitere Unterlagen zum Taxausgleich können bei der Geschäftsstelle des Verband Luzerner Gemeinden (VLG) bezogen werden: Beispiel eines Antrags für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe für die Restfinanzierung eines Alters- oder Pflegeheimplatzes (Stadt Luzern) gelöscht. S Merkblatt über die Aufteilung der Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach Kopfquoten (gemäss Artikel 19* ZUG) 5 Merkblatt über die Aufteilung der Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach Kopfquoten ( 53 Abs. 6 SHG i.v.m. 17 KAsylV und 54 Abs. 6 SHG i.v.m. 14 KAsylV) Diverse Anpassungen. Hinweis auf Art. 19 ZUG wird gelöscht. Die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone gemäss dem Zuständigkeitsgesetz wird per 8. April 2017 abgeschafft. Das Merkblatt wird weiterhin für Abrechnungen im Bereich von Flüchtlingen und VAP zwischen den Gemeinden und der DAF geht. Deshalb wird neu wird auf 53 Abs. 6 SHG i.v.m. 17 KAsylV und 54 Abs. 6 SHG i.v.m. 14 KAsylV verwiesen. 5

6 S Erlass der Quellensteuer für Ausländerinnen und Ausländer 6 Erlass der Quellensteuer für Ausländerinnen und Ausländer Diverse (sprachliche) Anpassungen. S Unterstützungsleistungen für vorläufig Aufgenommene 16 Unterstützungsleistungen für vorläufig Aufgenommene Die bis am 28. Februar 2017 geltenden GBL wurden gelöscht. S. 45 f Merkblatt Berechnung Elternbeiträge bei einer Fremdplatzierung neu. S Merkblatt über die Zuständigkeit bei Opfern von Menschenhandel neu. 6

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz 8.0. Verordnung vom. Mai 006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel a des Sozialhilfegesetzes

Mehr

Referat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013

Referat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien. Behördenfachtagung SMZO 12. September 2013 Referat: Sozialhilfe SKOS-Richtlinien Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich Privatrecht

Mehr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr

Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr PFLEGEFINANZIERUNG IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht der stationären Langzeitpflege 2016 Ziele der Pflegefinanzierung Anspruchsvoraussetzungen Am 1. Januar 2011 wurde die Finanzierung der Pflege schweizweit

Mehr

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5... Ausgabe vom. April 008 Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente vom 8. September 986 Der

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV

Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV S T A D T I L L N A U - E F F R E T I K O N Agasul Bietenholz Bisikon Effretikon First Horben Illnau Kemleten Luckhausen Mesikon Ober-Kempttal Ottikon Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Mehr

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen

Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen KANTON ZÜRICH Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen Informationsveranstaltung Curaviva 5. Februar 2009 Inhalt Pflegefinanzierung aktuell und neu Aufteilung Pflegekosten

Mehr

Grundsatz der Sozialhilfe

Grundsatz der Sozialhilfe Grundsatz der Sozialhilfe 1 Sozialhilfegesetz: Grundsatz Absatz 1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung. 7 Sozialhilfegesetz: Beratung,

Mehr

Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab

Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab Bereich Gesundheitsversorgung Abteilung Langzeitpflege Abrechnung der Spitex- Restfinanzierung ab 1.1.2011 Präsentation der Infomationsveranstaltungen im Dezember 2010 Neuordnung der Pflegefinanzierung

Mehr

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach 8501 Frauenfeld T 058 225 75 75, F 058 225 75 76 www.svztg.ch Öffnungszeiten:

Mehr

Baselerbieter Alters- und Pflegeheime. Finanzierung

Baselerbieter Alters- und Pflegeheime. Finanzierung Baselerbieter Alters- und Pflegeheime Finanzierung Wie werden Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheims gedeckt? Im Kanton Basel-Landschaft wird die Finanzierung der Pensionskosten

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2010

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2010 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2010 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Aufgaben

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom. Juni 004 Allgemeine Bestimmungen Art Leistungsarten Die Stadt Winterthur richtet Ergänzungsleistungen

Mehr

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Asyl- und Flüchtlingsverordnung, AFV) Vom 20. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat,

Mehr

Prämienverbilligung 2016

Prämienverbilligung 2016 Prämienverbilligung 2016 Informationen - Berechnungshilfe 2 Prämienverbilligung 2016 Allgemeines Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen oder das Vermögen der Versicherten.

Mehr

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...

Mehr

Stadt Luzern. Name... Vorname... Geb.-Datum... Beruf... Heimatort... Zivilstand... Name... Vorname... Geb.-Datum... Heimatort...

Stadt Luzern. Name... Vorname... Geb.-Datum... Beruf... Heimatort... Zivilstand... Name... Vorname... Geb.-Datum... Heimatort... Stadt Luzern Soziale Dienste Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe Personen in stationären Einrichtungen Personalien AntragstellerIn Name... Vorname... Geb.-Datum... Beruf... Heimatort... Zivilstand...

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Eine Person hat derzeit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und möchte von dort direkt in ein ausserkantonales Pflegeheim eintreten.

Eine Person hat derzeit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und möchte von dort direkt in ein ausserkantonales Pflegeheim eintreten. Abteilung Langzeitpflege Beratung und Bedarfsabteilung Merkblatt zur Abrechnung der Restfinanzierung nach KVG und allfälliger Ergänzungsleistungen zur AHV für Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Kanton

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 AUSGABE 11. NOVEMBER 1993 NR. 830 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung 3 II. AHV/IV-BEIHILFE 3 Art.

Mehr

EL / Ansätze 2005 Berechnungskomponenten der EL

EL / Ansätze 2005 Berechnungskomponenten der EL EL / Ansätze 2005 Berechnungskomponenten der EL Alleinst. Person Ehepaar Lebensbedarf (Pauschalbetrag) Fr. 17 640.- Fr. 26 460.- Maximaler Bruttomietzins, der in der EL-Berechnung berücksichtigt werden

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil INHALTSVERZEICHNIS 1 ZWECK 3 2 JAHRESEINKOMMEN 3 3 JAHRESNETTOMIETE 3 4 HÖCHSTMIETEN 3 5 JAHRESEINKOMMENSHÖCHSTGRENZE 4 6 VERMÖGENSHÖCHSTGRENZE

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2015

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2015 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 205 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten

Mehr

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2016

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2016 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Diegten Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2015 1 Zweck 2 Definition 3 Aktuelles Jahreseinkommen 4 Jahreseinkommenshöchstgrenze

Mehr

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Allgemeines Die IVSE hat zum Ziel: Die Situation von Personen, die ausserhalb ihres Kantons besondere

Mehr

Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung

Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen (FlüB) Bundesbeschluss

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Für ein korrektes Ausfüllen des Fragebogenformulars benötigen Sie einen Adobe Acrobat Reader ab Version 9.

Für ein korrektes Ausfüllen des Fragebogenformulars benötigen Sie einen Adobe Acrobat Reader ab Version 9. DEPARTEMENT GESUNDHEITS UND SOZIALES Kantonaler Sozialdienst 29. März 2016 FRAGEBOGEN ZUR KONSULTATION Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV); Änderung; Konsultation Richtlinien der Schweizerischen

Mehr

Dabei sein, auch mit wenig Geld*

Dabei sein, auch mit wenig Geld* Dabei sein, auch mit wenig Geld* beider Basel * Schmales Budget, volles Programm: Bis zu 70% Rabatt bei Kultur, Bildung, Sport und Freizeit. Antrag für die KulturLegi beider Basel Erster Antrag Verlängerung

Mehr

Wie finanziere ich den Aufenthalt in einer Pflegeinstitution? CURAVIVA Public Talk 8. November Winterthur

Wie finanziere ich den Aufenthalt in einer Pflegeinstitution? CURAVIVA Public Talk 8. November Winterthur Wie finanziere ich den Aufenthalt in einer Pflegeinstitution? CURAVIVA Public Talk 8. November 2016 - Winterthur Heimkosten und Heimfinanzierung Heimkosten Hotelleriekosten Betreuungskosten Pflegekosten

Mehr

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2017

Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2017 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse

Mehr

Soziale Dienste Informationen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe

Soziale Dienste Informationen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe Soziale Dienste Informationen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe 1 Inhalt 1. Grundbedarf 2. Wohnkosten 3. Medizinische Grundversorgung 4. Situationsbedingte Leistungen je nach Lebensumständen 4.1 Für Erwerbstätige

Mehr

MERKBLATT zum Gesuch um Sozialhilfe

MERKBLATT zum Gesuch um Sozialhilfe Stützpunkt Nord Bahnhofstrasse 24, 8752 Näfels Tel. 055 646 69 70 Stützpunkt Mitte Winkelstrasse 22, 8750 Glarus Tel. 055 646 67 10 Stützpunkt Süd Bahnhofstrasse 13, 8762 Schwanden Tel. 055 646 69 80 MERKBLATT

Mehr

In Not. geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013

In Not. geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013 In Not geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013 Die Zahl der Menschen, die in Not geraten und auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist gross. Notlagen haben viele Ursachen: Arbeitslosigkeit,

Mehr

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung Koordination und Überentschädigung Subrogation / Regress => Eintritt der Sozialversicherungsträger in die Ansprüche der Geschädigten Soll verhindern, dass Versicherte durch Sozialversicherungen und Haftpflichtige

Mehr

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6 Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates

Mehr

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV. Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun

Ergänzungsleistungen zur AHV / IV. Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun Ergänzungsleistungen zur AHV / IV Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun mein Name ist Ich darf mich kurz vorstellen Jsabella Bruni und ich arbeite seit 2008 bei der AHV-Zweigstelle in Thun. Seite 1 Organisation

Mehr

Luzerner Handbuch. zur Sozialhilfe

Luzerner Handbuch. zur Sozialhilfe Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe Empfehlung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien 2005 für die Bemessung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Luzern 4. überarbeitete Auflage Titel Ausgabe 7.4 vom Januar

Mehr

Finanzierung Pflege Finanzielle Entschädigung Pflegende Angehörige. Pro Senectute, Marianne Buchli, Sozialberatung App. Hinterland

Finanzierung Pflege Finanzielle Entschädigung Pflegende Angehörige. Pro Senectute, Marianne Buchli, Sozialberatung App. Hinterland Finanzierung Pflege Finanzielle Entschädigung Pflegende Angehörige Pro Senectute, Marianne Buchli, Sozialberatung App. Hinterland Übersicht Finanzierung Pflege Ambulante Pflege (Spitex / Entlastungsangebote)

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat

Mehr

Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung),

Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), 5.3.03. Nothilfe Rechtsgrundlagen Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), LS 851.14 Erläuterungen 1. Definition Nothilfe Gemäss

Mehr

Merkblatt zu Ergänzungsleistungen sowie Finanzierung der Altersund Pflegeheimkosten

Merkblatt zu Ergänzungsleistungen sowie Finanzierung der Altersund Pflegeheimkosten Merkblatt zu Ergänzungsleistungen sowie Finanzierung der Altersund Pflegeheimkosten 1. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen

Mehr

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung)

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung) 1 8.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Die kantonale Krankenversicherungsverordnung

Mehr

"Wer zahlt was?" 49. Alterskonferenz der Stadt Opfikon. Heidi Lang Chekol, Leiterin Bereich Zusatzleistungen Gerd Bolliger, Leiter Sozialabteilung

Wer zahlt was? 49. Alterskonferenz der Stadt Opfikon. Heidi Lang Chekol, Leiterin Bereich Zusatzleistungen Gerd Bolliger, Leiter Sozialabteilung "Wer zahlt was?" 49. Alterskonferenz der Stadt Opfikon Heidi Lang Chekol, Leiterin Bereich Zusatzleistungen Gerd Bolliger, Leiter Sozialabteilung Sozialabteilung Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg 044

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) (Vom.) Vernehmlassungsfassung vom 0..009 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Verordnung zum Sozialhilfegesetz 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 25. Mai 2011) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt

Mehr

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005 1.2005 Stand am 1. Januar 2005 Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-2 Leistungen der AHV 3-5 Leistungen der IV 6-7 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Gesuchsformular «wirtschaftliche Sozialhilfe»

Gesuchsformular «wirtschaftliche Sozialhilfe» Gesuchsformular «wirtschaftliche Sozialhilfe» I. Personalien Name Vorname Geburtsdatum Strasse/Nummer PLZ/Ort Gesuchsteller/Gesuchstellerin Ehepartner/Ehepartnerin oder Eingetragene/r Partner/in AHV-Nummer/

Mehr

Unterstützungsbeginn. Zusammenfassung

Unterstützungsbeginn. Zusammenfassung Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Unterstützungsbeginn Zusammenfassung Gemäss Bedarfsdeckungsprinzip werden Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und die Zukunft, nicht jedoch für die

Mehr

I. Allgemeines. II. Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Vom 22. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) 1. Zweck

I. Allgemeines. II. Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Vom 22. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) 1. Zweck Ergänzungsleistungen, Beihilfen: Vertrag mit Riehen BeE 8.680 Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen 8.0 Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung)

Mehr

Alles über Ergänzungsleistungen. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt

Alles über Ergänzungsleistungen. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt Alles über Ergänzungsleistungen Martin Boltshauser, Rechtsanwalt Dreisäulensystem Folie 2 IV-Rente: Rentenhöhe ordentliche Rente (Beitragszeit): Rente ganze dreiviertel halbe viertel min. 1'175.- 882.-

Mehr

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. INFORMATIONSMARKT Älter werden in Adliswil

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. INFORMATIONSMARKT Älter werden in Adliswil Ergänzungsleistungen zur AHV/IV INFORMATIONSMARKT Älter werden in Adliswil 01. Oktober 2016 1 Ablauf der Informationsveranstaltung Was sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Unterschied zu Zusatzleistungen

Mehr

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die

Stadt Luzern. Stadtrat. auf die Stadt Luzern Stadtrat Wurde anlässlich Ratssitzung vom 16. Februar 2017 beantwortet. Antwort auf die Dringliche Interpellation 37 Noëlle Bucher und Marco Müller namens der G/JG-Fraktion vom 3. Januar 2017

Mehr

Das FLB Grundformular muss für jedes Gesuch vollständig ausgefüllt werden.

Das FLB Grundformular muss für jedes Gesuch vollständig ausgefüllt werden. Grundformulare FLB-Grundformular: Excelformular mit 5 Registern Monatsbudget/Vermögensübersicht: Excelformular mit 4 Registern: Register 1: Budget, Register 2: Vermögensübersicht, Register 3: Hilfstabelle

Mehr

DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Kantonaler Sozialdienst. 29. März 2016

DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Kantonaler Sozialdienst. 29. März 2016 DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Kantonaler Sozialdienst 29. März 2016 SOZIALHILFE- UND PRÄVENTIONSVERORDNUNG (SPV); RICHTLINIEN DER SCHWEIZERISCHEN KONFERENZ FÜR SOZIALHILFE (SKOS- RICHTLINIEN) VOM

Mehr

Anmeldeformular für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Anmeldeformular für Zusatzleistungen zur AHV/IV Anmeldeformular für Zusatzleistungen zur AHV/IV 1 Angaben des Gesuchsstellers, der Gesuchsstellerin gemeinde bassersdorf soziales + alter zusatzleistungen 2 Angaben zum Ehepartner, zur Ehepartnerin Personalien

Mehr

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung.

Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 30. November 2010* I. Rechnungstellung. 08 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 867a Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz (Pflegefinanzierungsverordnung) vom 0. November 00* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 7 Absatz und

Mehr

Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz

Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Für Personen in stationärer Langzeitpflege (Aufenthalt im Pflegeheim) ALLGEMEINES 2 WIE WIRD DIE PFLEGE IM HEIM FINANZIERT? Die Pflege beim Heimaufenthalt wird finanziert

Mehr

Einwohnergemeinde. Reglement über den Sozialfonds

Einwohnergemeinde. Reglement über den Sozialfonds Einwohnergemeinde Reglement über den Sozialfonds vom 18. August 2008 vom 18. August 2008 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt auf Art. 94 Abs. 8 und 10 der Kantonsverfassung folgendes Reglement:

Mehr

Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL)

Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL) Thomas Rathausgasse Fuhrimann 1 Fachbereichsleiter VA/FL Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL) 1 28.11.2013 1000 Fachbereichsleiter 800 VA/FL 200 des Kantons 0 Bern

Mehr

RGB Consulting

RGB Consulting MODULE FÜR SCHULUNG UND EINFÜHRUNG IN DIE SOZIALHILFE RGB Consulting 16.05.2017 Kosten Daten Kurs 3 Mi. 16.08.2017 Mi. 23.08.2017 Mi. 30.08.2017 Mo. 11.09.2017 Mi. 13.09.2017 Mi. 27.09.2017 Daten Kurs

Mehr

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen 2.4.02. Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014

Mehr

Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe

Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe Erläuterungen 1. Personengruppe der vorläufig Aufgenommen Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass

Mehr

Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016

Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Jahresbericht Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016 Im Rahmen von: STATISTIKEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT Datum:

Mehr

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich

Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule 2. Säule 3. Säule Zweck: Existenzsicherung Zweck: Sicherung der gewohnten Lebenshaltung Zweck: Individuelle

Mehr

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz

Mehr

Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2015

Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2015 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Jahresbericht Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2015 Im Rahmen von: STATISTIKEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT Datum:

Mehr

Leitfaden für den Unterhaltsvertrag

Leitfaden für den Unterhaltsvertrag Leitfaden für den Unterhaltsvertrag Allgemeine Informationen: Das Recht über den Kindesunterhalt ist in den Bestimmungen Art. 279 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Die nachfolgenden

Mehr

MERKBLATT SOZIALHILFE

MERKBLATT SOZIALHILFE MERKBLATT SOZIALHILFE 1. Anspruch Sie haben Anspruch auf Beratung und Prüfung der Voraussetzungen zum Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe durch die Sozialen Dienste Vorderland AR, wenn Sie Ihren Wohnsitz

Mehr

*Bitte erziehungsberechtige Person ankreuzen

*Bitte erziehungsberechtige Person ankreuzen Stiftung für er in der Schweiz Seestrasse 61, Postfach 242 6052 Hergiswil Fon 041 632 44 74, Fax 041 632 44 75 mail@kinderstiftung.info Homepage www.kinderstiftung.info Unterstützungsgesuch steller Gesuch

Mehr

Name. lediger Name. Vorname. Strasse, Nr.. Heimatort. Heimatkanton. Nationalität. Geburtsdatum. AHV-Nummer. .

Name. lediger Name. Vorname. Strasse, Nr.. Heimatort. Heimatkanton. Nationalität. Geburtsdatum. AHV-Nummer.  . DLZ Soziales Sozialdienst und Sozialversicherungen Materielle Hilfe Gesuch um materielle Hilfe Sozialhilfegesetz (SHG) (vom 14. Juni 1981) 1. Personalien des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin 1.1 Angaben

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts

Mehr

Herzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern

Herzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern Herzlich willkommen Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern 50 Jahre Ergänzungsleistungen Veranstalter Wir arbeiten für Menschen Referate und Referenten Geschichte und Entwicklung der Ergänzungsleistungen

Mehr

Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011

Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 6 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 0 Vom 5. Juni 05 (Stand. September 05) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984

Mehr

Departement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst

Departement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst Kurt Jenni, Abteilungsleiter Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau Telefon 062 835 29 90 Fax 062 835 49 95 An die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte des Kantons Aargau sowie an die Empfängerinnen

Mehr

Antrag zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe

Antrag zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe Antrag zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe PERSONALIEN Geschlecht Name Vorname Geburtsdatum Adresse PLZ / Ort Tel.- Nr. Privat Natel Email AHV-Nr. Heimatort CH oder Staatszugehörigkeit Aufenthaltsstatus

Mehr

Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit?

Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit? Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit? Veranstaltung vom 27. April 2010 an der Hochschule Luzern - Wirtschaft Dr. iur. Erwin Carigiet, Zürich Einleitung Ergänzungsleistungen

Mehr

Bei Fragen stehen Ihnen die Fachpersonen der Abteilung Sozialhilfe der Dienststelle Soziales und Gesellschaft gerne zur Verfügung.

Bei Fragen stehen Ihnen die Fachpersonen der Abteilung Sozialhilfe der Dienststelle Soziales und Gesellschaft gerne zur Verfügung. An die - EmpfängerInnen des Luzerner Handbuches zur Sozialhilfe Luzern, 22. Dezember 2016 jk Änderungen des Luzerner Handbuchs zur Sozialhilfe Die Arbeitsgruppe zum Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (Mitglieder:

Mehr

Beratungsstelle

Beratungsstelle Nummer Die Vorliegende Broschüre gibt Ihnen einen groben Überblick über die verschiedenen Leistungen der Invalidenversicherung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle der Stiftung

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

5.02 Ergänzungsleistungen Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

5.02 Ergänzungsleistungen Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 5.02 Ergänzungsleistungen Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2015 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 05 (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2016

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2016 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2016 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben Kandidatennummer: Prüfungsdauer:

Mehr

Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim: Kann ich das bezahlen?

Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim: Kann ich das bezahlen? Kommission für Altersfragen, Oberwil Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim: Kann ich das bezahlen? Zusammenfassung Referat vom 18.1.8 von Frau I. Gröger Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft Allgemeine

Mehr

La regenza dal chantun Grischun

La regenza dal chantun Grischun Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 15. Dezember 2015 15. Dezember 2015 1035 Teilrevision der

Mehr

Fragen, die sich vor einem Einzug stellen Fragen über einen allfälligen Aufenthalt

Fragen, die sich vor einem Einzug stellen Fragen über einen allfälligen Aufenthalt Referat: Pflegeheimaufenthalt Noldi Hess, Mitglied Vorstand CURAVIVA Heimleiter Fläckematte, 6023 Rothenburg Beratungen Support Betriebswirtschaft www.lak.ch www@flaeckematte.ch www.noldihss.ch 1 Pflegeheimaufenthalt

Mehr

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter

Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Entwurf vom 30.05.2017 Leistungsauftrag Weiermatte AG Wohnen und Leben im Alter Zwischen Gemeinde Menznau Wolhuserstrasse 3 Postfach 69 6122 Menznau Gemeinde und Weiermatte AG Leben und Wohnen im Alter

Mehr

in der Schweiz seit im Kanton seit Name, Vorname Geburtsdatum AHV-Nr. Zivilstand Heimatort Adresse (Str., PLZ, Ort) Telefon

in der Schweiz seit im Kanton seit Name, Vorname Geburtsdatum AHV-Nr. Zivilstand Heimatort Adresse (Str., PLZ, Ort) Telefon Einwohnergemeinde Bolligen Sozialdienste Sozialhilfeantrag Personalien Gesuchsteller(in) Name, Vorname Geburtsdatum AHV-Nr. Zivilstand Heimatort Adresse (Str., PLZ, Ort) Telefon / Mobil in der Schweiz

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 8. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom. Dezember 007 ) I. Allgemeine Bestimmungen Krankheits- und Behinderungskosten

Mehr

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004 4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen 15.05.2015 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und

Mehr

Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge

Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge 67 Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge vom 5. Juli 99 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 0. Juni 99, beschliesst:

Mehr

Einwohnergemeinde Oensingen: Verordnung über die Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen Seite 8 von 12

Einwohnergemeinde Oensingen: Verordnung über die Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen Seite 8 von 12 Einwohnergemeinde Oensingen: Verordnung über die Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen Seite 8 von 12 Anhang B: Antragsformular für Betreuungsgutscheine Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt, gut leserlich

Mehr

Gewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen

Gewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen Gewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen Aufhebung Referent: Sozialvorsteher Reto Beutler ANTRAG Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die

Mehr